W165 2135321-1•BVwG W165 2135321-1
W165 2135321-1Federal Administrative CourtFeb 28, 2017
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W165 2135323-1/12E
W165 2135321-1/15E
W165 2135324-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX und 3. XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX alias XXXX alias XXXX , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2016, Zl. 1. 1115885104/160724041-EAST WEST, 2. 1115885605/160724025-EAST WEST und 3. 1115884608/160724033–EAST WEST, beschlossen:
A)
Den Beschwerden wird gem. § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige Afghanistans, gelangten über Pakistan, den Iran, die Türkei, Bulgarien und über ihnen unbekannte Länder illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachten am 23.05.2016 Anträge auf internationalen Schutz ein. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar, die Drittbeschwerdeführerin ist deren minderjähriges Kind.
Zu den Beschwerdeführern liegen EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie "1" zu Bulgarien (BG1 21.04.2016) und der Kategorie "1" zu Ungarn (HU1 09.05.2016) und (HU1 13.05.2016) vor.
Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.05.2016 brachten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass sie ihren Herkunftsstaat vor ca. sechs Monaten verlassen hätten und schlepperunterstützt über Pakistan, den Iran, die Türkei und unbekannte Länder nach Österreich gelangt seien. Sie hätten Österreich erreichen wollen, da ihr Sohn hier lebe.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 27.05.2016 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gerichtete Wiederaufnahmegesuche an Bulgarien.
Mit per E-Mail übermittelten Schreiben vom 13.06.2016 stimmte die bulgarische Dublin-Behörde den Wiederaufnahmeersuchen ausdrücklich zu.
In seiner Einvernahme vor dem BFA am 03.08.2016 gab der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand befragt an, dass er an Cholesterin leiden würde und ein bisschen psychische Probleme habe, die auf dem Weg nach Europa aufgetreten seien und immer stärker würden. Er sei in Österreich eine Woche stationär in einem Krankenhaus aufhältig gewesen, da es ihm allgemein nicht gut gegangen sei. Auch habe er Magenprobleme gehabt. In Österreich würde sein Sohn leben. Die finanzielle Unterstützung würden sie jedoch nicht von ihrem Sohn, sondern vom Staat erhalten. Eine Rückkehr nach Bulgarien komme nicht in Frage, da er nur wegen seines Sohnes nach Österreich gekommen sei. Er sei ein alter Mann und seine Frau sei auch krank, sie würden ihren Sohn brauchen.
Die ebenfalls am 03.08.2016 einer Einvernahme vor dem BFA unterzogene Zweitbeschwerdeführerin gab zu ihrem Gesundheitszustand an, dass sie Diabetikerin sei und es ihr überall wehtue. Die Beschwerden würden seit vier Jahren bestehen. Die Frage, ob ihr Kind an schwerwiegenden Krankheiten leide, wurde von der Zweitbeschwerdeführerin verneint. Aktuell würde sie nicht von ihrem Sohn unterstützt, da sie ihr Geld vom Staat erhalten würden. Im Falle, dass sie etwas brauchen würden, könnte ihnen ihr Sohn jedoch helfen. Außerdem könnten ihnen ihre Nichte und ihr Neffe helfen. Sie würden ihren Sohn ein bis zwei Mal pro Monat treffen.
Den Erstbeschwerdeführer betreffend wurden folgende medizinische Unterlagen vorgelegt:
Die Zweitbeschwerdeführerin betreffend wurden folgende medizinische Unterlagen vorgelegt:
Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gem. § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gem. § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Im den Erstbeschwerdeführer betreffenden Bescheid wird bezüglich seines Gesundheitszustandes festgehalten, dass aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen folgende Diagnosen hervorgehen würden:
Unterbauchschmerzen, arterielle Hypertonie, Hüftgelenksarthrose, deformierende Spondylose der LWS und Hypercholesterinämie. Bei den gesundheitlichen Beschwerden handle es sich um keine akut lebensbedrohlichen Erkrankungen, was schon daraus abgeleitet werden könne, dass die untersuchenden und behandelnden Ärzte keine weiteren Schritte wie z. B. die sofortige neuerliche Einweisung in ein Krankenhaus bzw. die Anordnung einer weiteren stationären Aufnahme gesetzt hätten.
Im die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Bescheid wird bezüglich ihres Gesundheitszustandes festgehalten, dass aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen folgende Diagnosen hervorgehen würden: DM Typ 2, arterielle Hypertonie, Hypercholesterinämie und Hypothyreose. Es erfolgte eine mit den Ausführungen im Bescheid des Erstbeschwerdeführers idente Begründung, weshalb es sich hierbei um keine akut lebensbedrohlichen Erkrankungen handeln würde.
Im die Drittbeschwerdeführerin betreffenden Bescheid wird bezüglich ihres Gesundheitszustandes festgehalten, dass diese an keinen schweren lebensbedrohenden Krankheiten leiden würde.
Gegen diese Bescheide wurden am 15.09.2016 fristgerecht gleichlautende Beschwerden eingebracht.
Im Wesentlichen wird darin vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin relativ alt und gebrechlich seien. Der Erstbeschwerdeführer sei psychisch stark angeschlagen und leide unter Depression und Hypertonie. Die Zweitbeschwerdeführerin sei Diabetikerin und habe einen stark erhöhten Blutdruck sowie gynäkologische Beschwerden. Sie leide unter massiven Rückenschmerzen und Fehlhaltungen. Aufgrund der Vulnerabilität der Beschwerdeführer bestehe ein erhöhter Betreuungsaufwand. Die betreuenden nahen Verwandten, die in Österreich leben würden, seien der Sohn, der Neffe und dessen Frau und die Nichte. Die Beschwerdeführer hätten panische Angst vor einer Abschiebung nach Bulgarien. Sie seien von der bulgarischen Polizei unter Druck gesetzt worden, Fingerabdrücke abzugeben und seien beschimpft und geschubst worden. Die Familie hätte eine Woche in einem Gefängnis verbracht. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Familie bei einer Rückstellung nach Bulgarien eine gesicherte Unterkunft erhalten würde. Von einer Zuständigkeit Österreichs sei insbesondere aufgrund der Abhängigkeit der Beschwerdeführer von in Österreich aufhältigen nahen Verwandten auszugehen.
Der Beschwerde wurden die Zweitbeschwerdeführerin betreffend eine Bestätigung eines Landeskrankenhauses vom 08.09.2016 über eine am 08.09.2016 tagesklinisch vorgenommene Kürettage und Zervixpolypenentfernung sowie diverse – unkommentierte - Laborbefunde angeschlossen.
Am 21.10.2016 wurde ein Entlassungsbericht eines Krankenhauses vom 17.10.2016 über einen stationären Krankenhausaufenthalt der Zweitbeschwerdeführerin vom 11.10.2016 bis 17.10.2016 vorgelegt:
Aktueller Aufnahmegrund: Rückübernahme aus dem Krankenhaus XXXX nach akutem Hinterwandinfarkt, Implantation von zwei DES. Zum Zeitpunkt der Aufnahme leichte Brustschmerzen, Rückenschmerzen
Diagnose: STEMI-Hinterwand, 1 DES ad RCA, 1 DES ad CX am 09.10.2016
(KH XXXX ),
Epikrise: Die Pat. wurde nach einem Hinterwandinfarkt im KH XXXX akut interveniert. Anschließend wurde die Pat. Zur weiteren Therapie ins KH XXXX transferiert. Der postinterventionelle Verlauf in XXXX war unauffällig, in XXXX zeigte sich ein kurzes perinterventionelles VH-Flimmern, das spontan in Sinusrhythmus konvertiert ist. Die DAPT muss für ein Jahr beibehalten werden (=Mitte Oktober 2017), danach ASS und die übrige Therapie weiter, strenge Einstellung der kardialen Risikofaktoren!
Am 07.12.2016 wurde ein mit dem Betreff:
"Medizinisch-psychiatrischer Befund" versehenes Schreiben eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeuten vom 06.12.2016 vorgelegt, worin bestätigt wird, dass die multimorbide knapp 59-jährige Patientin nach zwei vollstationären Spitalsbehandlungen vom 11.10.2016 bis zum 17.10.2016 und vom 16.11.2016 (Abteilung Innere Medizin/Herzüberwachung) wieder zufolge einer neuerlichen Verschlechterung der cardialen Gegebenheiten bei akuter Herzkrankheit (siehe interne Befunde beiliegend) erkrankt sei und deshalb bei akuter Gefahr für Leib und Leben der Patientin nicht reisefähig sei. Darüber hinaus sei die Patientin zur Zeit schwerst pflegebedürftig und bedürfe ständiger Observanz und unmittelbarer Hilfestellungen von Seiten des Sohnes und des Neffen.
Dem Schreiben des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 06.12.2016 waren der vorstehend genannte Krankenhausentlassungsbericht vom 17.10.2016 sowie ein Befund eines Krankenhauses, Abteilung für innere Medizin vom 16.11.2016 über einen stationären Aufenthalt der Zweitbeschwerdeführerin am 16.11.2016 angeschlossen.
Aktueller Aufnahmegrund: Patientin wird mit der Rettung aufgrund V.a MCI gebracht.
Zusammenfassung des Aufenthaltes: Nach Ausschluss eines akuten Koronarsyndroms kann die Pat. in gutem AZ entlassen werden. Novalgin Tabl. bei Bedarf empfohlen. Vorstellung beim Orthopäden. Wiedervorstellung bei Verschlechterung jederzeit möglich
Am 16.12.2016 wurden fachärztliche Stellungnahmen eines psychosozialen Dienstes den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin betreffend vorgelegt.
Erstbeschwerdeführer: Diagnose: Posttraumatische Belastungsstörung, psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika,
Abhängigkeitssyndrom, Medikation: GEWACALM TBL 10 MG 0-0-1;
Zweitbeschwerdeführerin: Diagnose: Posttraumatische
Belastungsstörung, Medikation: TRITTICO RET TBL 150 MG 0-0-1/3.
Am 08.11.2016 erließ der EGMR eine vorläufige Maßnahme (Art. 39 der Verfahrensordnung), derzufolge die Beschwerdeführer bis zum 06.12.2016 nicht nach Bulgarien zu überstellen wären.
Mit Beschluss des BVwG vom 09.11.2016 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Schreiben vom 09.11.2016 und vom 10.11.2016 ersuchte das BFA die bulgarische Dublin-Behörde unter Anführung der gesundheitlichen Beschwerden des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin um Zusage, dass den Beschwerdeführern in Bulgarien adäquate Unterkunft und medizinische Versorgung zukommen würde.
Mit per E-Mail übermitteltem Schreiben vom 09.11.2016 teilte die bulgarische Dublin-Behörde dem BFA mit, dass Fremden unter anderem das Recht auf Krankenversicherung und verfügbare medizinische Versorgung unter den für bulgarische Staatsbürger geltenden Bedingungen zukommen würde.
In der Folge brachte das BFA dem EGMR die seitens Bulgariens erteilte Information zur Kenntnis.
Mit Verfügung des EGMR vom 25.11.2016 wurde die befristete vorläufige Maßnahme vom 08.11.2016 unter Hinweis auf die seitens Österreich erteilte Information betreffend die Unterbringung und medizinische Versorgung Fremder in Bulgarien nicht verlängert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerden:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind".
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes
im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen.
Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:
Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.
In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Art. 20 Einleitung des Verfahrens
(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.
Art. 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch
(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
Art. 25
Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
Art 25 (2) Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von einem Monat von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
Im gegenständlichen Verfahren ging die Behörde unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zutreffend davon aus, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz besteht. Die Zuständigkeit Bulgariens ist in materieller Hinsicht in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführer aus einem Drittstaat (Türkei) kommend, die Landgrenze Bulgariens illegal überschritten haben. Die Verpflichtung Bulgariens, die Beschwerdeführer wieder aufzunehmen, beruht auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO. Bulgarien hat den Wiederaufnahmeersuchen ausdrücklich zugestimmt.
Die gegenständlichen Entscheidungen des BFA - die vorliegenden Fälle sind aufgrund des zu führenden Familienverfahrens gem. § 34 AsylG 2005 untrennbar miteinander verbunden - sind jedoch auf der Grundlage eines ergänzungsbedürftigen Verfahrens ergangen, weshalb, wie im Folgenden näher dargelegt wird, eine Behebung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zu erfolgen hatte.
Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin liegt keine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes vor, wie sich dieser nach dem am 09.10.2016 erlittenen, mit zwei stationären Krankenhausaufenthalten verbundenen Hinterwandinfarkt und dessen Folgen in Zusammenschau mit den übrigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen darstellt. Es bedarf somit aktueller Feststellungen zum Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin, um eine Grundlage für die Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach Bulgarien gegeben ist und um eine Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsposition aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausschließen zu können. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich, aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen zu beurteilen, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung der Zweitbeschwerdeführerin zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen könnten.
Nach dem Gesagten erscheint es angezeigt, ein fachärztliches Gutachten zum Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin einzuholen, in welchem neben dem aktuell erforderlichen Behandlungsbedarf auch die Fragen allenfalls erforderlicher Rehabilitationsmaßnahmen und einer dauernden bzw. bloß vorübergehenden Reisefähigkeit zu behandeln sein werden. Die gegenwärtig vorliegende, mit dem Betreff "Medizinisch-psychiatrischer Befund" versehene ärztliche Bestätigung vom 06.12.2016, worin der Zweitbeschwerdeführerin zufolge einer neuerlichen Verschlechterung der kardialen Gegebenheiten Reiseunfähigkeit bescheinigt wird, bezieht sich auf Befunde älteren Datums und wurde zudem nicht von einem Facharzt für Innere Medizin bzw. Kardiologie, sondern von einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie ausgestellt.
Die Behörde hat zwar eine – allgemein gehaltene – Information der bulgarischen Dublin-Behörde eingeholt, wonach die medizinische Versorgung von Fremden unter den für bulgarische Staatsbürger geltenden Bedingungen gewährleistet sei. Damit ist jedoch noch keine Aussage über den tatsächlichen Zugang zu einer erforderlichen Heilbehandlung getroffen. Im fortgesetzten Verfahren werden – die Überstellungsfähigkeit der Zweitbeschwerdeführerin vorausgesetzt - unter Bedachtnahme auf die Ausführungen des EGMR in seinem jüngst ergangenen Urteil Paposhvili/Belgien vom 13.12.2016-41738/10 diesbezügliche Erhebungen anzustellen und Feststellungen zu treffen sein.
Im Falle einer Pflegebedürftigkeit der Zweitbeschwerdeführerin wird zu erheben sein, ob der Sohn der Zweitbeschwerdeführerin zur Vornahme der erforderlichen Pflege in der Lage ist (räumliche Entfernung, Berufstätigkeit).
Nach Vorliegen der Ermittlungsergebnisse wird letztlich auch zu prüfen sein, ob eine Einzelfallprüfung in den gegenständlichen Verfahren nicht einen Selbsteintritt Österreichs gebieten würde.
Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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