W162 2128140-1•BVwG W162 2128140-1
W162 2128140-1Federal Administrative CourtFeb 28, 2017
Anwartschaft, Arbeitslosengeld, Bemessungsgrundlage, Berechnung,<br/>Mitgliedstaat, Notstandshilfe
W162 2128140-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER und Mag. Gerald NOVAK als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde von XXXX, SVNr: XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Krems vom 12.02.2016 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.05.2016, GZ: XXXX, betreffend die Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer war von 01.01.2009 bis 31.12.2011 befristet und von 01.01.2012 bis 31.12.2014 neuerlich befristet an der XXXX-Universität in XXXX in Deutschland beschäftigt.
1.2. Mit Bescheid der deutschen Bundesagentur für Arbeit XXXX wurde dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld in Deutschland für die Zeit vom 01.01.2015 bis 30.12.2015 im Ausmaß von € 54,73 täglich zuerkannt.
1.3. Am 04.05.2015 sprach der Beschwerdeführer erstmals persönlich in der Regionalen Geschäftsstelle Krems vor und legte das EU-einheitliche Formular "U2" zur Bestätigung der Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 64 der Verordnung EG 883/2004 vor. Darin wurde dem Beschwerdeführer bestätigt, dass er für die Zeit ab 27.04.2015 für höchstens 90 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld gegenüber der deutschen Agentur für Arbeit XXXX habe.
1.4. Am 10.08.2015 langte beim Arbeitsmarktservice Krems das Formular "U015" ein, womit die Verlängerung des Zeitraums des Leistungsexports gemäß Artikel 64 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bis 25.10.2015 bekanntgegeben wurde.
Der Beschwerdeführer begab sich in der Folge auf Arbeitsuche nach Österreich. Der Beschwerdeführer kehrte nach dem 25.10.2015 nicht mehr nach Deutschland zurück.
1.5. Der Beschwerdeführer beantragte am 05.10.2015 beim Arbeitsmarktservice Krems die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 06.11.2015 mangels Erfüllung der Anwartschaft abgelehnt. Begründend wurde nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass für den Anspruch auf Arbeitslosengeld zumindest ein Tag arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis in Österreich erforderlich ist.
1.6. Der Beschwerdeführer war von 16.11.2015 bis 18.11.2015 beim Dienstgeber XXXX in Österreich beschäftigt.
2. Am 19.11.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld.
3. Das Arbeitsmarktservice Krems hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.02.2016 ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer gemäß §§ 33 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 iVm § 21 Abs. 1 bis 5 AlVG und Artikel 2, 3 und 62 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, kundgemacht mit Amtsblatt L 166 der Europäischen Union vom 30.04.2004, ab dem 19.11.2015 Notstandshilfe im Ausmaß von täglich € 25,18 gebührt.
Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Beschäftigung des Beschwerdeführers in Deutschland von 01.01.2009 bis 31.12.2014 bei der Beurteilung seines Anspruches auf Arbeitslosengeld die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anwendbar ist. Zur Erfüllung der Anwartschaft als Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld seien demnach die ausländischen Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten anzurechnen. Bei Arbeitslosen, die vor der Geltendmachung des Anspruchs eine Beschäftigung in Österreich ausgeübt haben, erfolge gem. Art. 62 Abs. 1 GVO die Leistungsbemessung ausschließlich unter Berücksichtigung des Entgelts, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung im Inland erhalten habe. Der Beschwerdeführer sei vor Geltendmachung seines Anspruches auf Arbeitslosengeld zuletzt von 16.11.2015 bis 18.11.2015 in Österreich beschäftigt gewesen. In diesem Bezugszeitraum sei ein Bruttoentgelt von € 174,40 festgestellt worden, wodurch sich ein durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt von € 1.744,00 ergebe, welches dem Leistungsanspruch zu Grunde gelegt werde. Sohin habe sich durch die Heranziehung der ausländischen Versicherungszeiten eine Anwartschaft auf 273 Tage Arbeitslosengeld in Österreich ergeben. Durch den Vorbezug von 293 Tagen Arbeitslosengeldimport aus Deutschland vom 01.01.2015 bis 20.10.2015 sei der Anspruch auf Arbeitslosengeld in Österreich erschöpft, weshalb der Anspruch auf Notstandshilfe zuzuerkennen war.
4. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 10.03.2016 (einlangend) rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und monierte im Wesentlichen, dass er nach dem erfolgreichen Leistungsexport nach Österreich nunmehr nur einen Anspruch auf Notstandshilfe habe, für dessen Berechnung nur seine dreitägige – und deutlich geringer dotierte – Beschäftigung von 16. bis 18.11.2015 herangezogen worden wäre, anstatt die Entgelthöhe vom Zeitraum während seiner Beschäftigung in Deutschland heranzuziehen. Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die sog. "Ein-Tages-Regel", wonach er nach Rückkehr nach Österreich mindestens einen Tag beschäftigt sein müsste, um Ansprüche geltend zu machen, er begehrte die Abschaffung dieser Regel für Heimkehrer und brachte vor, vom AMS falsch beraten worden zu sein. Weiters brachte er vor, dass zukünftige Arbeitssuchende zu warnen wären, eine Beschäftigung im EU-Ausland anzunehmen. Seine finanziellen Mittel seien knapp und er brachte vor, dass er sich nunmehr im 50. Lebensjahr befinde und er die Reevaluierung in Hinblick eines Bemessungsgrundlagenschutzes begehre.
5. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 17.05.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 07.03.2016 (eingelangt am 10.03.2016) abgewiesen wurde. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gemäß Artikel 62 Abs. 1 der Verordnung (EG) 883/2004 die Leistungsbemessung bei Arbeitslosen, die vor der Geltendmachung des Anspruches eine Beschäftigung in Österreich ausgeübt haben, ausschließlich unter Berücksichtigung des Entgelts, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung im Inland erhalten hat, erfolgt. Für die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes sei daher nach § 21 Abs. 2 AlVG vorzugehen, wonach das Entgelt der letzten vollen sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung heranzuziehen sei, Sonderzahlungen seien anteilsmäßig zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts durch sechs ergebe sich das monatliche Bruttoeinkommen.
Vor Antragstellung auf Arbeitslosengeld in Österreich sei der Beschwerdeführer vom 16.11.2015 bis 18.11.2015 bei der Firma XXXX unselbständig arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Davor sei er in Deutschland in der Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2014 beschäftigt gewesen. Aus dem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis in Österreich habe er ein Entgelt in der Höhe von € 174,40 inklusive Sonderzahlungen erhalten. Das monatliche Bruttoeinkommen unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen betrage daher € 1.744,-- (€ 174,40/3 Tage x 30 Tage). Als Bemessungsgrundlage für die Leistung ergebe sich monatlich ein Betrag von netto € 1.344,19 (1.146,88 + 197,31). Im Sinne des § 21 Abs. 3 AlVG gebühre ein Grundbetrag des Arbeitslosengeldes täglich von 55 % des täglichen Nettoeinkommens. Gemäß § 21 Abs. 5 AlVG gebühre dem Beschwerdeführer ein Betrag von €
26,51 täglich. Da er bereits seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld in Österreich erschöpft habe, könne ihm nunmehr auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden. Notstandshilfe gebühre im Ausmaß von 95 % des Grundbetrages des täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, das ergebe € 25,18 (95 % von 26,51 €).
Da der Beschwerdeführer in Österreich vor Antragstellung am 19.11.2015 lediglich im Jahr 2004 das Arbeitslosengeld erfolgreich geltend gemacht habe und zu diesem Zeitpunkt noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet hatte, sei diese Bemessung nicht für die Berechnung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen. Es liege kein Anwendungsfall des § 21 Abs. 8 AlVG vor.
6. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht am 01.06.2016 den Antrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Der Antrag enthält keine weiteren Ausführungen.
7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 16.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.
8. Am 20.07.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Konvolut an Unterlagen seitens des Beschwerdeführers ein. Dabei handelt es sich um seine Korrespondenz mit dem Sozialministerium und dem AMS-Vorstand. Das Sozialministerium bezog darin Stellung zur vom Beschwerdeführer kritisierten Ein-Tages-Regelung, wonach eine Änderung derzeit nicht an der politischen Tagesordnung stehe, und verwies auf Art. 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wonach der zuständige Mitgliedstaat bei der Berechnung der Höhe der Leistung nur das in dem Mitgliedstaat zuvor erzielte Entgelt heranzuziehen hat. Aus der Korrespondenz mit dem AMS-Vorstand hinsichtlich der vorgebrachten "falschen Beratung" durch das AMS folgt, dass laut IT-Protokollen der Beschwerdeführer im Jahr 2008, vor seiner Anstellung in Deutschland, keine Kontaktaufnahme mit dem AMS ersichtlich ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger.
Der Beschwerdeführer war von 01.01.2009 bis 31.12.2011 befristet und von 01.01.2012 bis 31.12.2014 neuerlich befristet an der XXXX-Universität in XXXX in Deutschland beschäftigt.
Mit Bescheid der deutschen Bundesagentur für Arbeit XXXXwurde dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld in Deutschland für die Zeit vom 01.01.2015 bis 30.12.2015 im Ausmaß von € 54,73 täglich zuerkannt.
Am 04.05.2015 sprach der Beschwerdeführer erstmals persönlich in der Regionalen Geschäftsstelle Krems vor und legte das EU-einheitliche Formular "U2" zur Bestätigung der Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 64 der Verordnung EG 883/2004 vor. Darin wurde dem Beschwerdeführer bestätigt, dass er für die Zeit ab 27.04.2015 für höchstens 90 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld gegenüber der deutschen Agentur für Arbeit XXXX habe.
Am 10.08.2015 langte beim Arbeitsmarktservice Krems das Formular "U015" ein, womit die Verlängerung des Zeitraums des Leistungsexports gemäß Artikel 64 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bis 25.10.2015 bekanntgegeben wurde.
Der Beschwerdeführer bezog von 01.01.2015 bis zum 20.10.2015 Arbeitslosengeld in Deutschland. Der Beschwerdeführer kehrte nach dem 25.10.2015 nicht mehr nach Deutschland zurück. Festgestellt wird, dass ein Fortbezug der in Deutschland zuerkannten Leistung in Österreich nicht möglich ist.
Der Beschwerdeführer beantragte am 05.10.2015 beim Arbeitsmarktservice Krems die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 06.11.2015 mangels Erfüllung der Anwartschaft abgelehnt und es wurde ausgeführt, dass für den Anspruch auf Arbeitslosengeld zumindest ein Tag arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis in Österreich erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer war von 16.11.2015 bis 18.11.2015 beim Dienstgeber XXXX in Österreich beschäftigt.
Am 19.11.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld.
Das Arbeitsmarktservice Krems sprach mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.02.2016 aus, dass dem Beschwerdeführer ab dem 19.11.2015 Notstandshilfe im Ausmaß von täglich € 25,18 gebühre. Da der Beschwerdeführer zur Erfüllung der Anwartschaft gem. § 14 AlVG aus ausländische Beschäftigungszeiten benötigt und diese im gegenständlichen Fall bereits für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes in Deutschland verbraucht wurden, war das Arbeitslosengeld nur für die noch offenen Bezugszeiten (zustehender Arbeitslosengeldbezug in Österreich minus des bereits in Deutschland bezogenen Arbeitslosengeldes) zu gewähren. Da der Beschwerdeführer bereits 41 Wochen Arbeitslosengeld in Deutschland bezogen hat, war sein Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft und ihm gem. § 33 Absl. 1 AlVG Notstandshilfe zu gewähren.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer nach seiner Beschäftigung in Deutschland auch in Deutschland seinen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hat und dieses von 01.01.2015 bis zum 20.10.2015 bezog. Im konkreten Fall unterlag der Beschwerdeführer den deutschen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Gemäß dem Urteil vom 27.05.1982 des Gerichtshofes in der Rechtssache 227/81, Aubin, hat ein Arbeitsuchender nur Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit in dem Mitgliedstaat, wo er sich als Arbeitsuchender gemeldet hat, unabhängig davon, ob er Grenzgänger war oder nicht. Der Arbeitnehmer kann die Beträge des Arbeitslosengeldes mehrerer Mitgliedstaaten nicht kumulieren.
Festgestellt wird, dass in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – wonach für Leistungen bei Arbeitslosigkeit grundsätzlich die Rechtsvorschriften des letzten Beschäftigungsstaates bzgl. Anspruch, Dauer und Höhe zur Anwendung kommen – in Folge der dreitägigen Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich von 16.11.2015 bis 18.11.2015 nunmehr Österreich für Leistungen aus der Arbeitslosigkeit zuständig wurde. Festgestellt wird weiters, dass in Übereinstimmung mit Art. 62 Abs. 1 der Verordnung das in Österreich zuvor erzielte Entgelt heranzuziehen war.
Festgestellt wird, dass im Fall des Beschwerdeführers im Jahr 2008, vor seiner Anstellung in Deutschland, keine Kontaktaufnahme mit dem AMS ersichtlich ist. Eine falsche Beratung durch das AMS konnte vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt werden.
Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer in Österreich vor Antragstellung am 19.11.2015 lediglich im Jahr 2004 Arbeitslosengeld bezogen hat und zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, somit konnte § 21 Abs. 8 AlVG nicht zur Anwendung kommen.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Feststellung, dass im Fall des Beschwerdeführers eine falsche Beratung durch das AMS nicht festgestellt werden konnte, gelangte das Bundesverwaltungsgericht dadurch, da im Jahr 2008, vor der Anstellung des Beschwerdeführers in Deutschland, in den IT-Protokollen des AMS keine Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit dem AMS ersichtlich ist. Wäre eine entsprechende Kontaktaufnahme mit konkreter Problemstellung erfolgt, wäre eine Aufzeichnung in den IT-Protokollen des Datensatzes ersichtlich. Beweiswürdigend ist zudem anzumerken, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich nur pauschale Behauptungen in den Raum gestellt hat. Eine genaue Prüfung und Einschätzung des Sachverhaltes konnte erst nach Antragstellung erfolgen, was im konkreten Fall bei Antragstellung im Jahr 2015 geschehen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5.1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit idgF lauten:
"Artikel 2: Persönlicher Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
(2) "
"Artikel 3: Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen:
a) Leistungen bei Krankheit;
b) Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft;
c) Leistungen bei Invalidität;
d) Leistungen bei Alter;
e) Leistungen an Hinterbliebene;
f) Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
g) Sterbegeld;
h) Leistungen bei Arbeitslosigkeit;
i) Vorruhestandsleistungen;
j) Familienleistungen.
(2) – (5): ( )"
"Artikel 11: Allgemeine Regelung
(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.
(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
b) ein Beamter unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört;
c) eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
d) eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
e) jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats.
(4) "
"Leistungen bei Arbeitslosigkeit
Artikel 61: Besondere Vorschriften für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
(1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
Ist jedoch nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften der Leistungsanspruch von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt, es sei denn, sie hätten als Versicherungszeiten gegolten, wenn sie nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
(2) Außer in den Fällen des Artikels 65 Absatz 5 Buchstabe a gilt Absatz 1 des vorliegenden Artikels nur unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, folgende Zeiten zurückgelegt hat:
? Versicherungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Versicherungszeiten verlangen,
? Beschäftigungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Beschäftigungszeiten verlangen, oder
? Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, sofern diese Rechtsvorschriften Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit verlangen.
Artikel 62: Berechnung der Leistungen
(1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung der Leistungen die Höhe des früheren Entgelts oder Erwerbseinkommens zugrunde zu legen ist, berücksichtigt ausschließlich das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach diesen Rechtsvorschriften erhalten hat.
(2) Absatz 1 findet auch Anwendung, wenn nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften ein bestimmter Bezugszeitraum für die Ermittlung des als Berechnungsgrundlage für die Leistungen heranzuziehenden Entgelts vorgesehen ist und die betreffende Person während dieses Zeitraums oder eines Teils davon den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterlag.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 berücksichtigt der Träger des Wohnorts im Falle von Grenzgängern, auf die Artikel 65 Absatz 5 Buchstabe a anzuwenden ist, nach Maßgabe der Durchführungsverordnung das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person in dem Mitgliedstaat erhalten hat, dessen Rechtsvorschriften für sie während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit galten.
(4) Für die Zwecke dieses Titels gilt eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit, die gewöhnlich an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes auf See ausgeübt wird, als in diesem Mitgliedstaat ausgeübt. Eine Person, die einer Beschäftigung an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes nachgeht und ihr Entgelt für diese Tätigkeit von einem Unternehmen oder einer Person mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat erhält, unterliegt jedoch den Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaats, sofern sie in diesem Staat wohnt. Das Unternehmen oder die Person, das bzw. die das Entgelt zahlt, gilt für die Zwecke dieser Rechtsvorschriften als Arbeitgeber."
3.5.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
"Abschnitt 1
Arbeitslosengeld
Voraussetzungen des Anspruches
§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) - (8) ( )"
"Anwartschaft
§ 14. (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(2) Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.
(3) - (4) ( )
(5) Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.
(6) Die in den Abs. 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.
(7) – (8) ( )"
"§ 21. (1) Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist bei Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem 30. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen. Jahresbeitragsgrundlagen bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind und einen oder mehrere der folgenden Zeiträume umfassen:
1. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. e (Entwicklungshelfer);
2. Zeiträume einer Versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;
3. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a);
4. Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß § 14a oder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG oder einer Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG oder einer gleichartigen Regelung.
Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß § 3 versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß § 3 sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.
(2) Liegen noch keine Jahresbeitragsgrundlagen vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind anteilsmäßig zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der letzten sechs Kalendermonate durch sechs ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Abs. 1 fünfter und sechster Satz ist anzuwenden.
(Anm.: Abs. 2a tritt mit 1.7.2017 in Kraft)
(2b) Zeiträume, in denen Rehabilitationsgeld bezogen wurde, sind wie Zeiträume zu behandeln, in denen infolge Erkrankung nicht das volle Entgelt bezogen wurde.
(3) Als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gebühren täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.
(4) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen gemäß Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(5) Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
(6) Eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes des Arbeitsmarktservice ist zur Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nur heranzuziehen, wenn kein Entgelt aus vorhergehender Beschäftigung vorliegt, das eine Festsetzung nach Abs. 1 ermöglicht, oder dieses niedriger als das für die Bemessung der Beihilfe herangezogene Bruttoentgelt ist. In diesem Fall ist die Beihilfe einem Nettoentgelt gleichzuhalten und der Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ein diesem Nettoentgelt entsprechendes Bruttoentgelt zu Grunde zu legen.
(7) Wird die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld durch Heranziehung von Zeiten im Ausland gemäß § 14 Abs. 5 erfüllt, so gilt für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes:
1. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland mindestens vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das im Inland erzielte Entgelt maßgeblich.
2. War der Arbeitslose nach seiner Beschäftigung im Ausland weniger als vier Wochen im Inland beschäftigt, so ist das Entgelt maßgeblich, das am Wohnort oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen für eine Beschäftigung üblich ist, die der Beschäftigung, die er zuletzt im Ausland ausgeübt hat, gleichwertig oder vergleichbar ist.
3. War der Arbeitslose Grenzgänger, so ist das im Ausland erzielte Entgelt maßgeblich.
(8) Hat ein Arbeitsloser das 45. Lebensjahr vollendet, so ist abweichend von Abs. 1 ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes heranzuziehen, bis ein höheres monatliches Bruttoentgelt vorliegt."
3.6. Der Beschwerdeführer hat nach seiner Beschäftigung in Deutschland auch in Deutschland seinen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und dieses von 01.01.2015 bis zum 20.10.2015 bezogen. Er unterlag sohin den deutschen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Gemäß dem Urteil vom 27.05.1982 des Gerichtshofes in der Rechtssache 227/81, Aubin, hat ein Arbeitsuchender nur Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit in dem Mitgliedstaat, wo er sich als Arbeitsuchender gemeldet hat, unabhängig davon, ob er Grenzgänger war oder nicht. Der Arbeitnehmer kann die Beträge des Arbeitslosengeldes mehrerer Mitgliedstaaten nicht kumulieren.
In Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – wonach für Leistungen bei Arbeitslosigkeit grundsätzlich die Rechtsvorschriften des letzten Beschäftigungsstaates bzgl. Anspruch, Dauer und Höhe zur Anwendung kommen – wurde in Folge der dreitägigen Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich von 16.11.2015 bis 18.11.2015 nunmehr Österreich für Leistungen aus der Arbeitslosigkeit zuständig. In Übereinstimmung mit Art. 62 Abs. 1 der Verordnung war dadurch das in Österreich zwischen 16.11.2015 und 18.11.2015 erzielte Entgelt als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.
Gemäß Artikel 62 Abs. 1 der Verordnung (EG) 883/2004 erfolgt die Leistungsbemessung bei Arbeitslosen, die vor der Geltendmachung des Anspruches eine Beschäftigung in Österreich ausgeübt haben, ausschließlich unter Berücksichtigung des Entgelts, das die betreffende Per-son während ihrer letzten Beschäftigung im Inland erhalten hat. Für die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes ist daher nach § 21 Abs. 2 AlVG vorzugehen.
Gemäß § 21 Abs. 2 AlVG ist das Entgelt der letzten vollen sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung heranzuziehen, Sonderzahlungen sind anteilsmäßig zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts durch sechs ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen.
Vor Antragstellung auf Arbeitslosengeld in Österreich war der Beschwerdeführer vom 16.11.2015 bis 18.11.2015 bei der Firma XXXX unselbständig arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Aus dem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis in Österreich erhielt er ein Entgelt in der Höhe von € 174,40 inklusive Sonderzahlungen. Das monatliche Bruttoeinkommen unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen beträgt daher € 1.744,-- (€ 174,40/3 Tage x 30 Tage). Als Bemessungsgrundlage für die Leistung ergibt sich monatlich netto € 1.344,19 (1.146,88 + 197,31). Im Sinne des § 21 Abs. 3 AlVG gebührt ein Grundbetrag des Arbeitslosengeldes täglich von 55 % des täglichen Nettoeinkommens. Der Grundbetrag beträgt somit € 26,51. Gemäß § 21 Abs. 5 AlVG gebührt dem Beschwerdeführer ohne Anspruch auf Familienzuschläge Arbeitslosengeld höchstens in der Höhe von 60vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. 60vH des täglichen Nettoeinkommens von € 44,19 ergeben € 26,51 täglich. Da der Beschwerdeführer bereits seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld in Österreich erschöpft hatte, wurde zu Recht ausgesprochen, dass ihm auf Antrag Notstandshilfe gewährt werde. Notstandshilfe gebührt im Ausmaß von 95 % des Grundbetrages des täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, das ergibt € 25,18 (95 % von 26,51 €).
Da der Beschwerdeführer in Österreich vor Antragstellung am 19.11.2015 lediglich im Jahr 2004 Arbeitslosengeld bezogen hat und zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, konnte § 21 Abs. 8 AlVG nicht zur Anwendung kommen.
Eine falsche Beratung durch das AMS konnte vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt werden. Eine Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit dem AMS im Jahr 2008 vor seiner Anstellung in Deutschland ist aus den IT-Protokollen des AMS nicht ersichtlich.
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer falschen Berechnung oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung seitens der belangten Behörde sind nicht erkennbar und konnte auch der Beschwerdeschrift (sowie dem – keine weiteren Ausführungen enthaltenden – Vorlageantrag) kein neues Vorbringen entnommen werden, das zu einer anderen rechtlichen Beurteilung hätte führen können.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern (vgl. VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533, VwGH 1.4.2004, 2001/20/0291).
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389;
zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005;
17. 855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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