BVwG W241 2139840-1

W241 2139840-1Federal Administrative CourtFeb 27, 2017

Regest

Fristablauf, Fristversäumung, Überstellungsfrist, Verfristung,<br/>Zulassungsverfahren

Full text

BVwG W241 2139840-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W241.2139840.1.00

Spruch

W241 2138941-1/5E

W241 2139840-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX, geboren am XXXX,

2. ) des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2016, Zahlen 16-1103252005-160121266 (ad 1.), 1103253100-160120685 (ad 2.), zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz werden zugelassen und die bekämpften Bescheide werden behoben.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF) XXXX, geboren am XXXX (BF1), sowie sein minderjähriger Bruder XXXX, geboren am XXXX (BF2), brachten nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.01.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) gegenständliche Anträge gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge AsylG), ein.

Eine EURODAC-Abfrage ergab eine erkennungsdienstliche Behandlung der BF am 16.01.2016 in Griechenland.

2. Im Rahmen der Erstbefragung am 24.01.2016 gab der BF1 an, dass seine Familie bereits vor ca. fünf bis sechs Jahren Afghanistan verlassen und seitdem im Iran gelebt hätte. Nunmehr wäre er gemeinsam mit dem BF2 über die Türkei nach Griechenland gelangt. Von dort wären sie über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gereist.

Er wolle hier bleiben und sich ein neues Leben aufbauen. In Österreich lebe ein weiterer 25-jähriger Bruder, dessen genauer Aufenthalt sei ihm unbekannt.

Der BF2 bestätigte im Wesentlichen die Angaben seines Bruders.

3. Im Verwaltungsakt des BF2 liegt ein Aktenvermerk "Indikatoren für Altersfeststellung" des BFA vom 12.02.2016 ein, wonach sich nach dem "Vieraugenprinzip" keine Hinweise für eine Volljährigkeit des BF2 ergeben hätten.

Eine Zulassung des Verfahrens des BF2 erfolgte nicht, und in der Folge wurde dem BF2 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater und gesetzlicher Vertreter zur Seite gestellt.

4. Das BFA richtete an Kroatien am 19.03.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmeersuchen betreffend die BF.

Mit Schreiben vom 25.05.2016 teilte das BFA der kroatischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung des Aufnahmeersuchens gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO die Zuständigkeit von Kroatien zur Überprüfung der vorliegenden Asylanträge mit Wirksamkeit vom 21.05.2016 (richtigerweise 20.05.2016) eingetreten sei.

5. Mit Schreiben der BH Baden vom 19.09.2016 wurde der BF1 mit der Pflege und Erziehung des BF2 betraut. Abschließend wurde empfohlen, die Übertragung der Obsorge auf den BF1 beim zuständigen Bezirksgericht zu beantragen.

6. Am 12.10.2016 langte beim BFA eine Stellungnahme betreffend die Länderfeststellungen zu Kroatien ein.

7. Am 13.10.2016 erfolgte nach Rechtsberatung und unter Teilnahme eines Rechtsberaters die Einvernahme der BF vor dem BFA.

Der BF1 gab dabei an, keine Obsorge betreffend den BF2 zu haben. Mit seinem minderjährigen Bruder hätte bereits im Heimatland in gemeinsamer Haushalt bestanden, auch hier in Österreich würden sie zusammen wohnen. Ferner sei seit fünf Jahren ein älterer Bruder als anerkannter Flüchtling in Österreich aufhältig, mit diesem bestehe jedoch kein gemeinsamer Haushalt.

Er wolle weiterhin mit seinem jüngeren Bruder hier zusammen leben, es solle zu keiner Trennung kommen.

Der BF2 machte im Wesentlichen übereinstimmende Angaben und brachte vor, dass er nicht vom BF1 getrennt werden wolle. Sein bereits in Österreich aufhältiger älterer Bruder würde sich nicht um ihn kümmern. Ferner hätte er einen Nervenzusammenbruch erlitten und wäre zwei Mal beim Arzt gewesen.

8. Nach Durchführung der Ermittlungsverfahren wies das BFA mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden vom 17.10.2016 die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge der BF gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkte I.). Die Außerlandesbringung der BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkte II.).

Im Bescheid des BF2 wurde festgehalten, dass der minderjährige BF2 gemeinsam mit seinem volljährigen Bruder nach Österreich eingereist sei. In der rechtlichen Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

"Auch wenn kein Obsorgebeschluss vorliegt, welcher Ihren volljährigen Bruder als Obsorgeberechtigten für Sie ausweist, ist aufgrund Ihrer Angaben und auch aufgrund der Angaben Ihres Bruders zu erkennen, dass Ihr Bruder die Verantwortung für Sie trägt und auch schon vor Ihrer Ausreise aus Ihrem Herkunftsland getragen hat. Es wird auch weiterhin ein Zusammenleben mit Ihrem Bruder angestrebt und Sie haben auch schon im Herkunftsland mit Ihrem Bruder zusammengelebt.

Da in Ihrem Falle und auch im Falle Ihres Bruders nun, wie bereits weiter oben geschildert, die Zuständigkeit Kroatiens außer Frage steht und demnach eine Außerlandesbringung Ihres Bruders nach Kroatien angeordnet wird, kann schon alleine aus humanitärer Sicht auch in Ihrem Falle nur eine ebenso lautende Entscheidung erfolgen."

Im Bescheid des BF1 finden sich sinngemäß gleichlautende Ausführungen.

9. Gegen diese Bescheide richten sich die mit 02.11.2016 (BF1) bzw. 15.11.2016 (BF2) fristgerecht eingebrachten Beschwerden der BF an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG).

Darin wurde ausgeführt, dass die BF eine enge Bindung zueinander haben würden und zum Wohle des BF2 gemeinsam in Österreich bleiben sollten.

10. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd § 16 Abs. 4 BFA-VG erfolgte am 07.11.2016 (BF1) bzw. 17.11.2016 (BF2).

11. Mit Beschluss des BVwG vom 11.11.2016 wurde der Beschwerde des BF1 gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

12. Mit Schreiben des gesetzlichen Vertreters des BF2 vom 30.11.2016 wurde vorgebracht, dass die Überstellungsfrist betreffend den BF2 bereits abgelaufen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem BVwG vom BFA vorgelegten Verwaltungsakten.

2. Feststellungen:

Die BF, Staatsangehörige von Afghanistan und Brüder, stellten am 24.01.2016 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

Der BF2 ist minderjährig, ein gerichtlicher Beschluss, der dem BF1 die Obsorge übertragen hätte, ist nicht vorhanden.

Zwischen den BF bestand bereits im Heimatland ein gemeinsamer Haushalt, auch hier in Österreich wohnen sie zusammen.

3. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Verwaltungsakten.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerden:

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."

§ 21 Abs. 3 BFA-VG lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

"Art. 2 lit j:

‚Unbegleiteter Minderjähriger' einen Minderjährigen, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet; dies schließt einen Minderjährigen ein, der nach Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dort ohne Begleitung zurückgelassen wird.

Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz:

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2)-(3)...

Art. 7 Rangfolge der Kriterien:

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 8 Minderjährige :

(1) Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Ist der Antragsteller ein verheirateter Minderjähriger, dessen Ehepartner sich nicht rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich der Vater, die Mutter, oder ein anderer Erwachsener - der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats für den Minderjährigen zuständig ist - oder sich eines seiner Geschwister aufhält.

(2) Ist der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger, der einen Verwandten hat, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, und wurde anhand einer Einzelfallprüfung festgestellt, dass der Verwandte für den Antragsteller sorgen kann, so führt dieser Mitgliedstaat den Minderjährigen und seine Verwandten zusammen und ist der zuständige Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.

(3) Halten sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte im Sinne der Absätze 1 und 2 in mehr als einem Mitgliedstaat auf, wird der zuständige Mitgliedstaat danach bestimmt, was dem Wohl des unbegleiteten Minderjährigen dient.

(4) Bei Abwesenheit eines Familienangehörigen eines seiner Geschwisters oder eines Verwandten im Sinne der Absätze 1 und 2, ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Ermittlung von Familienangehörigen, Geschwistern oder Verwandten eines unbegleiteten Minderjährigen; die Kriterien für die Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung; die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit eines Verwandten, für den unbegleiteten Minderjährigen zu sorgen, einschließlich der Fälle, in denen sich die Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten des unbegleiteten Minderjährigen in mehr als einem Mitgliedstaat aufhalten, delegierte Rechtsakte zu erlassen. Bei der Ausübung ihrer Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte geht die Kommission nicht über den in Artikel 6 Absatz 3 vorgesehenen Umfang des Wohls des Kindes hinaus.

(6) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 13 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt:

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) ...

Art. 16 Abhängige Personen:

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, d s Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art.17 Ermessensklauseln:

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)...

Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats:

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.

In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Art. 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch:

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.

...

(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Art. 21 Abs. 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist

mitteilen.

(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Abs. 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Abs. 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch statt-gegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Art. 25 Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch:

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.

(2) Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Art. 29 Modalitäten und Fristen:

(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.

Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden.

Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez-passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedsstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist."

4.2. Zur Frage der Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des Verfahrens des BF2 ist festzuhalten, dass dieser angab, minderjährig zu sein. Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, ist auch die Behörde stets von der Minderjährigkeit des BF2 ausgegangen und hat diese niemals in Zweifel gezogen. So wurden in einem Aktenvermerk "Indikatoren für Altersfeststellung" vom 12.02.2016 (Vorgangsweise nach dem "Vieraugenprinzip") keinerlei Zweifel an der Minderjährigkeit des BF2 geäußert. In der Folge wurde der Verein Menschenrechte Österreich zum gesetzlichen Vertreter des BF2 bestellt.

Die Erstbehörde hat im Verfahren zwar ausreichende Erhebungen zur Obsorge betreffend den minderjährigen BF2 und zur Beziehung des Brüderpaares gepflogen und diese in die Bescheide aufgenommen, allerdings hat sie es verabsäumt, die daraus gebotenen rechtlichen Schlussfolgerungen zu ziehen. So wurde der Status des BF2 als unbegleiteter Minderjähriger im den BF2 betreffenden Bescheid völlig ausgeklammert und hat dementsprechend auch im Bescheid des BF1 keine Würdigung erfahren.

Die in den angefochtenen Bescheiden angeführte Begründung, dass - wenn auch kein Obsorgebeschluss vorliege, welcher den BF1 als Obsorgeberechtigten für den minderjährigen BF2 ausweise - aufgrund der Angaben der Brüder zu erkennen sei, dass der BF1 für den minderjährigen BF2 die Verantwortung trage, vermag nicht dazu zu führen, dass es sich beim BF2 um keinen unbegleiteten Minderjährigen im Sinne des Art. 2 lit. j Dublin III-VO handeln würde.

Die Definition des unbegleiteten Minderjährigen nach Art. 2 lit. j Dublin III-VO stellt auf das Recht des betreffenden Mitgliedstaats - in diesem Fall Österreich - ab. Dementsprechend ist das österreichische Familienrecht, im konkreten Fall die einschlägigen Rechtsnormen über die Obsorge, anzuwenden. Nach den einschlägigen Rechtsnormen sind gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ehelichen Kindes die Eltern, die Mutter des minderjährigen unehelichen Kindes, der Obsorgeberechtigte eines Minderjährigen und der Jungendwohlfahrtsträger in den Fällen des § 207 ABGB. Während die Eltern des ehelichen Kindes, die Mutter des unehelichen Kinders und der Jugendwohlfahrtsträger unmittelbar auf Grund des Gesetzes zur Vertretung berufen sind und daher als gesetzliche Vertreter im engeren Sinn bezeichnet werden können, bedarf der Obsorgeberechtigte einer Bestellung durch Gerichtsbeschluss (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.01.2016, § 10, K5, Seite 155).

Es liegt auf der Hand, dass sich ein älterer Bruder, der sich alleine mit seinem minderjährigen Bruder fernab des Heimatstaates auf einer langen Flucht befindet, im Normalfall für diesen verantwortlich fühlt und diese Verantwortung auch wahrnehmen wird. Eine gleichsam faktische Begründung der Obsorge eines für ein minderjähriges Geschwisterteil Verantwortung übernehmenden Erwachsenen - ohne dass ein entsprechender Obsorgebeschluss vorliegen würde - kann aus diesem Umstand jedoch nicht konstruiert werden. Das österreichische Familienrecht kennt keinen Übergang der Obsorge bloß durch den Umstand, dass jemandem die Verantwortung für einen Minderjährigen zukommt. Im Ergebnis geht daher die Begründung der Behörde in den angefochtenen Bescheiden, dass der volljährige Bruder die Verantwortung für seinen minderjährigen Bruder trage, ins Leere.

Im Übrigen ist auch die Behörde offensichtlich selbst - zutreffenderweise - davon ausgegangen, dass es sich beim BF2 um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, hat sie doch bei seiner Einvernahme den ihm beigegebenen Rechtsberater im Sinne der Bestimmung des § 49 Abs. 3 BFA-VG als dessen gesetzlichen Vertreter beigezogen.

Im Sinne der vorstehenden Ausführungen handelt es sich beim BF2 um einen unbegleiteten Minderjährigen iSd Definition des Art. 2 lit j Dublin III-VO. Gemäß Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO ist jener Mitgliedstaat, in welchem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, zuständiger Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Anhaltspunkte, dass die Führung des Asylverfahrens des BF2 in Österreich nicht dem Wohl des minderjährigen BF2 dienen würde, sind nicht vorhanden. Österreich ist demnach zur Führung des Asylverfahrens des BF2 zuständig. Das auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestützte Aufnahmegesuch der österreichischen Behörde an Kroatien ist gemäß der in Art. 7 Dublin III-VO vorgesehenen Rangfolge der Kriterien somit zu Unrecht erfolgt.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass darüber hinaus bereits am 20.11.2016 die sechsmonatige Überstellungsfrist betreffend den BF2 gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO abgelaufen ist.

4.3. Hinsichtlich der Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens des BF1 ist darauf hinzuweisen, dass sich vor dem Hintergrund der jüngsten Judikatur des VwGH (Erkenntnis vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177) der vorliegende Sachverhalt zur Ein- bzw. Durchreise der BF in die EU, insbesondere nach Kroatien, als mangelhaft erweist und eine Ergänzung desselben durch das BFA und damit verbunden eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erscheinen würde.

Ungeachtet dessen ist im konkreten Fall allerdings zu berücksichtigen, dass das Asylverfahren des minderjährigen Bruders (BF2) als unbegleiteter Minderjähriger in Österreich zuzulassen ist. Die übereinstimmenden Schilderungen der BF über deren wechselseitige enge familiäre Beziehung zueinander sind - wie auch das Vorbringen eines bereits im Herkunftsstaat bestandenen gemeinsamen Haushaltes - als glaubwürdig einzustufen. Zur Vermeidung einer Verletzung des Art. 8 EMRK erscheint es im Rahmen der "Ermessensklausel" des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO angezeigt, dass Österreich seine Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages des BF1 auf internationalen Schutz annimmt und den Selbsteintritt in das Verfahren erklärt.

Im Hinblick auf die familiäre Nahebeziehung zueinander und die Tatsache, dass es sich beim BF1 um den einzigen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen handelt, der sich um den BF2 kümmert (so ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass sich der seit fünf Jahren in Österreich aufhältige ältere Bruder des BF2 annehmen und ein gemeinsamer Haushalt bestehen würde), ist es auch ohne Relevanz, dass dem BF1 nicht die Obsorge für seinen minderjährigen Bruder zukommt. Eine Trennung des BF1 von seinem minderjährigen Bruder würde einen unzulässigen Eingriff in das Familienleben der Brüder bedeuten und kommt somit unter Berücksichtigung des Kindeswohls, dem die Dublin III-VO einen hohen Stellenwert einräumt, nicht in Betracht.

Dementsprechend waren die angefochtenen, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisenden Bescheide zu beheben und die Verfahren zuzulassen.

4.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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