BVwG I403 2139239-3

I403 2139239-3Federal Administrative CourtFeb 27, 2017

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot,<br/>Gefährdungsprognose, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung,<br/>Schlepperei, strafrechtliche Verurteilung, Verbrechen

Full text

BVwG I403 2139239-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:I403.2139239.3.00

Spruch

I403 2139239-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2017, Zl. 1104413710/160737038 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein tunesischer Staatsbürger, wurde am 22.05.2016 wegen des Verdachts festgenommen, als Mitglied einer Vereinigung die rechtswidrige Einreise bzw. Durchreise in Bezug auf dreizehn Fremde von Ungarn nach Österreich mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, ermöglicht zu haben, indem er diese Personen über den Grenzübergang nach Österreich beförderte. Es wurde über den Beschwerdeführer Untersuchungshaft verhängt.

Am 20.07.2016 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) für eine niederschriftliche Einvernahme vorgeführt. Der Beschwerdeführer erklärte, seit Februar 2016 in Österreich zu sein und hier neben dem Studium geringfügig zu arbeiten. Sein Bruder und seine Schwester würden in Tunesien leben. Der Beschwerdeführer wurde darüber informiert, dass er sich, für den Fall, dass ihm aufgrund einer Verurteilung der österreichische Aufenthaltstitel entzogen werde, unverzüglich nach Italien zu begeben habe, da er über einen gültigen italienischen Aufenthaltstitel verfüge.

Mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 26.07.2016, rechtskräftig am 30.07.2016, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 114 Abs. 1 FPG, § 114 Abs. 3 Z 2 FPG, § 114 Abs. 4 1. Fall FPG und somit wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Monaten verurteilt.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer am 20.10.2016 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE Rechtsberatung-Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Burgenland, vom 21.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt II). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III). Gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 2 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV).

Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde am 07.11.2016 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch die juristischen Personen Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigranntInnenbetreuung GmbH vorgelegt. Die Beschwerdeerhebung erfolgte in offener Frist, da der Bescheid dem Beschwerdeführer am 25.10.2016 zugestellt worden war. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gar keine Anwendung finden könne, da sich der Beschwerdeführer mit einem bis zum 04.02.2017 befristeten Aufenthaltstitel für Studenten zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Eine Rückkehrentscheidung hätte daher allenfalls gemäß § 52 Abs. 4 Z 1 FPG erlassen werden können. In der Begründung des Einreiseverbotes werde keine umfassende, auf die Höhe des Einreiseverbotes bezogene Interessensabwägung durchgeführt. Insbesondere die Milderungs- und Erschwernisgründe bei der Strafbemessung hätten berücksichtigt werden müssen. Eine nachvollziehbare Gefährlichkeitsprognose habe die belangte Behörde nicht durchgeführt. Der Beschwerdeführer sei bis zu seiner Verurteilung unbescholten gewesen, weshalb ein Einreiseverbot in dieser Länge unverhältnismäßig erscheine. Es wurde beantragt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung abhalten, die Rückkehrentscheidung als unzulässig aufheben, das Einreiseverbot herabsetzen sowie in eventu den Bescheid beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.

Am 08.11.2016 wurde dem BFA im Wege des Sozialen Dienstes der Justizanstalt eine Beschwerde übermittelt. In Bezug auf den Bescheid vom 21.10.2016 erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Freundin schwanger sei, und er könne sie nicht allein lassen und wolle mit ihr und dem Baby zusammen sein. Dies sei sein erster Fehler gewesen, und er wolle nicht alles verlieren. Er habe sein Studium in Wien und habe auch regelmäßig in einer Druckerei gearbeitet. Er habe gar nicht gewusst, dass es strafbar sei, mit Flüchtlingen über die Grenze zu fahren.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.11.2016, GZ. I403 2139239-1, wurde der Bescheid vom 21.10.2016 behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, Feststellungen zur (Un)Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet, zum Privat- und Familienleben in Österreich und zur Zulässigkeit der Abschiebung zu treffen.

Am 12.01.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels "Studierender" beim Amt der Wiener Landesregierung. Mit Schreiben des Amtes der Wiener Landesregierung vom 01.02.2017 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, den Antrag persönlich bei der Behörde einzubringen. Zudem wurde er aufgefordert, bis zum 08.03.2017 Unterlagen vorzulegen.

Am 27.01.2017 forderte das Amt der Wiener Landesregierung das BFA zur Mitteilung auf, ob Bedenken gegen die Verlängerung des Aufenthaltstitels bestehen würden bzw. ob ein Aufenthaltsverbot oder eine aufenthaltsbeendende Maßnahme geplant bzw. ergangen seien.

Am 09.02.2017 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch das BFA einvernommen.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgendland, vom 14.02.2017, zugestellt am 15.02.2017, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 Z 1a FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Tunesien zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 2 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) sowie einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Mit einem am 16.02.2017 beim BFA, RD Burgenland, eingelangten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Er beantragte die Behebung des Bescheides und wies darauf hin, dass ihm, entgegen der Ansicht des BFA, vom Amt der Wiener Landesregierung eine Frist bis zum 08.03.2017 eingeräumt worden sei, um persönlich zu erscheinen. Es werde ihm ein Aufenthaltstitel erteilt. Er habe die vorgeschriebenen Dokumente zuhause und habe alle erforderlichen Bescheinigungen der Universität.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 22.02.2017 vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tunesien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer reiste im Jänner 2016 von Italien aus ins Bundesgebiet ein. Eine italienische Aufenthaltsberechtigung für Italien, ausgestellt 2012, war bis zum 22.08.2016 gültig. Er war aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende, ausgestellt am 04.02.2016, legal in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer stellte rechtzeitig am 17.01.2017 einen Antrag auf Verlängerung; das entsprechende Verfahren läuft, eine neue Aufenthaltsbewilligung wurde noch nicht erteilt. Das Amt der Wiener Landesregierung forderte mit Schreiben vom 27.01.2017 das BFA zur Stellungnahme auf.

Am 22.05.2016 wurde er festgenommen und in weiterer Folge mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 26.07.2016, rechtskräftig am 30.07.2016, Zl. XXXX wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Monaten verurteilt. Am 04.03.2017 wird er voraussichtlich bedingt aus der Strafhaft entlassen.

Die Freundin des Beschwerdeführers lebt in Österreich, ein gemeinsamer Wohnsitz liegt nicht vor; sonstige familiäre Nahebeziehungen sind nicht gegeben. Der Beschwerdeführer war für einige Monate geringfügig beschäftigt und absolvierte einige Kurse im Rahmen seines Vorstudienlehrganges.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist erwerbsfähig.

Seine Mutter und sein Bruder leben in Tunesien. Eine Gefährdung (im Sinne der Art 2 oder 3 EMRK) für den Fall einer Rückkehr nach Tunesien ist nicht gegeben.

2. Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die Feststellung zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt sowie aus dem vorgelegten tunesischen Reisepass.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung und zur Haft ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteil und entspricht dem Amtswissen des BVwG (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich und in das ZMR).

Die Feststellungen betreffend die privaten und familiären Verhältnisse und die persönlichen Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde in der Einvernahme am 20.07.2016 noch in der Beschwerde konkrete Angaben getätigt wurden, die die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Die entsprechenden Feststellungen im Bescheid blieben in der Beschwerde unbestritten. In der Einvernahme durch das BFA am 09.02.2017 verweist er darauf, dass sein Bruder und seine Mutter in Tunesien leben; er ergänzt dies durch den Hinweis, dass ein Bruder in Deutschland und Onkel und Tante in Italien leben würden. Ein besonders enges Naheverhältnis zu diesen Personen bzw. eine besondere Abhängigkeit von ihnen wurde nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer wurde in der Justizanstalt – laut vom Bundesverwaltungsgericht von der Justizanstalt eingeforderter Besucherliste – einmal von seinem Bruder besucht und zwar am 09.06.2016.

Soweit er auf eine Beziehung verweist, sind die diesbezüglichen Angaben widersprüchlich. In der Beschuldigtenvernehmung durch die LPD Burgenland am 22.05.2016 (Protokoll Zl. B6/6489/2016) erklärte er, am Vortag seine Freundin in Budapest besucht zu haben (wobei er auf dem Rückweg dreizehn syrische Flüchtlinge illegal über die Grenze zu bringen versuchte). Er weigerte sich, ihre Identität bekanntzugeben. In der Beschwerde gegen den ersten Asylbescheid, eingelangt beim BFA am 08.11.2016, wies er auf die Schwangerschaft seiner Freundin hin, die in weiterer Folge aber nie mehr Erwähnung fand. In der Einvernahme durch das BFA am 09.02.2017 erklärte er wiederum, sich in den letzten Jahren immer wieder für ein bis zwei Monate bei seiner Freundin in Rumänien aufgehalten zu haben. Seine rumänische Freundin Anna lebe jetzt in Wien, ihren Nachnamen wisse er aber nicht. Sie sei am XXXX geboren und wohne im 19. Wiener Gemeindebezirk, woraus sich ergibt, dass kein gemeinsamer Wohnsitz vorliegt, da der Beschwerdeführer im 16. Wiener Gemeindebezirk gemeldet ist. Zugleich erklärte der Beschwerdeführer, er wolle seine Freundin heiraten und hier eine Familie gründen. Die Besucherliste des seit Mai 2016 und damit seit 9 Monaten in Haft befindlichen Beschwerdeführers zeigt, dass er neben seinem Bruder nur einmal von einer Privatperson besucht wurde und zwar am 16.08.2016. Diese Person wird in der Besucherliste als "Lebensgefährte/Lebensgefährtin" bezeichnet und trägt den Namen Patrycja XXXX, geboren am XXXX. Es scheint sich daher nicht um die Person zu handeln, welche er in der Einvernahme am 09.02.2017 als seine Freundin Anna, geboren am 02.04.1990, bezeichnet. Die Beziehung zu seiner Freundin Anna ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht von einer besonders hohen Intensität, wurde er doch von keiner Person diesen Namens und Geburtsdatums in den 9 Monaten seiner Haft besucht und besteht auch kein gemeinsamer Wohnsitz. Dasselbe würde gelten, wenn er eine Beziehung mit Patrycja XXXX führen würde. Sein Interesse an der Fortführung der Beziehung kann, angesichts des kurzen Aufenthaltes und seiner Straffälligkeit, nicht dazu führen, dass sein Interesse an der Fortführung des Aufenthaltes in Österreich derart schwer wiegen würde, dass eine Verweigerung eines Aufenthaltstitels und eine Rückkehrentscheidung als unverhältnismäßige Eingriffe im Sinne des Art. 8 EMRK zu werten wären.

In der Beschwerde geht der Beschwerdeführer aber gar nicht auf sein Privatleben in Österreich ein, die entsprechenden Feststellungen des BFA im angefochtenen Bescheid (etwa, dass er eine Freundin namens Anna habe, deren Nachnamen er aber nicht wisse, und dass seine Bindungen nach Tunesien jene in Österreich überwiegen würden) blieben in der Beschwerde unbestritten. In der Beschwerde macht er nur geltend, dass die Annahme des BFA, dass sein vom Amt der Wiener Landesregierung erteilter Aufenthaltstitel nicht verlängert werde, nicht stimme, da er einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels gestellt habe. Dies ergibt sich auch aus den im Akt befindlichen Schreiben des Amtes der Wiener Landesregierung. In der Einvernahme durch das BFA am 09.02.2017 erklärte der Beschwerdeführer, dass sein Bruder beim Amt der Wiener Landesregierung vorstellig geworden sei und dass man ihm gesagt habe, er werde, wenn er alle Dokumente beibringe, eine Verlängerung seines Titels erhalten. Ein solcher Rechtsanspruch auf die Verlängerung des Aufenthaltstitels besteht aber nicht und ergibt sich alleine aus dem Schreiben des Amtes der Wiener Landesregierung an das BFA vom 27.01.2017, dass sich die Behörde in ihrem Ermittlungsverfahren mit der Straftat des Beschwerdeführers auseinandersetzt. Aus der Aktenlage ergibt sich aber eindeutig, dass sich das Verlängerungsverfahren beim Amt der Wiener Landesregierung noch nicht abgeschlossen ist.

Den im angefochtenen Bescheid enthaltenen und unwidersprochen gebliebenen Länderfeststellungen zu Tunesien ist keine besondere Rückkehrgefährdung zu entnehmen. Es wurde vom Beschwerdeführer auch keine Gefährdung für den Fall einer Rückkehr behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

  • Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.

  • Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

  • In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an, und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des Bundesamtes zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten. In der Beschwerde wurde nur vorgebracht, dass ein Aufenthaltstitel vom Amt der Wiener Landesregierung noch nicht verweigert wurde, was sich auch zweifelsfrei aus dem Akt ergibt. Dieser Sachverhalt ist unbestritten.

Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):

Das BFA hatte die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 4 Z. 1a FPG gestützt.

Abs. 4 des mit "Rückkehrentscheidung" betitelten § 52 FPG lautet:

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

Gegenständlich wurde allerdings kein Versagungsgrund bekannt, welcher einem Einreisetitel entgegengestanden wäre und ist daher Z. 1a leg. cit. nicht anzuwenden. Vielmehr ist zu prüfen, ob ein Versagungsgrund gemäß § 11 Abs. 1 und 2 NAG eingetreten ist (vgl. dazu VwGH, 17.11.2016, Ra 2016/21/0193).

§ 11 Abs. 1 bis 4 NAG lauten:

Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

Nach § 11 Abs. 2 Z. 1 iVm Abs. 4 Z. 1 NAG darf ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet, d.h. wenn sein Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzung war daher gegenständlich zu prüfen.

Mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 26.07.2016, rechtskräftig am 30.07.2016, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 114 Abs. 1 FPG, § 114 Abs. 3 Z 2 FPG, § 114 Abs. 4 1. Fall FPG und somit wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Monaten verurteilt. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer wenige Monate nach seiner Einreise ins Bundesgebiet ein Verbrechen beging, kann geschlossen werden, dass sein Aufenthalt sehr wohl die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet (entsprechend der gesetzlichen Vermutung des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG, dass die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert). Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels liegen daher nicht vor.

Ein Aufenthaltstitel kann trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) geboten ist. Die belangte Behörde nahm im angefochtenen Bescheid eine entsprechende Interessensabwägung vor (wenn sie sich auch auf § 9 Abs. 2 BFA-VG anstelle § 11 Abs. 3 NAG stützte) und kam zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer kein besonders schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich vorliegt. Dem schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an: Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von etwa einem Jahr davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt.

Der Beschwerdeführer brachte zudem durch die Begehung eines Verbrechens unmissverständlich zum Ausdruck, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht akzeptiert. Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Daher sind Straftaten wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessensabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen können.

Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer sich an der Universität eingeschrieben hatte und dass er während eines Monats geringfügig beschäftigt war, doch kann dies noch keine Integration am Arbeitsmarkt bescheinigen. In Bezug auf das Studium besuchte er bisher auch nur Deutschkurse, um das ordentliche Studium überhaupt erst aufnehmen zu können. Der Beschwerdeführer brachte vor, eine Beziehung in Österreich zu führen, blieb konkrete Aussagen aber schuldig. Aus der Besucherliste der Justizanstalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer während seiner neunmonatigen Inhaftierung einmal im August 2016 von einer Frau besucht wurde. Ein gemeinsamer Wohnsitz wurde nicht vorgebracht. Soweit im Vorverfahren auf eine Schwangerschaft verwiesen wurde, fand dies in der späteren Einvernahme keine Erwähnung mehr; zudem werden Kinder erst durch Geburt Teil der Familie, davor liegt noch kein schützenswertes Familienleben vor (VfGH 24.2.2003, B1670/01).

Auch wenn der Beschwerdeführer sich bereits vor seiner Einreise nach Österreich in Italien aufhielt und dies auch schon seit einigen Jahren, so kann dennoch nicht davon ausgegangen werden, dass er keine Bindungen mehr nach Tunesien hat; seine Mutter und sein Bruder leben nach wie vor in seinem Herkunftsstaat, wie er selbst angibt.

Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der mit einer Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und dem Ausspruch einer Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Tunesien keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt und dass die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 NAG nicht gegeben sind.

Soweit in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Verlängerungsantrag auf eine Aufenthaltsbewilligung gestellt hat und darüber noch nicht entschieden wurde, ist dies unbestritten. Daraus ergibt sich aber noch nicht, wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, die Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Vielmehr ist in § 52 Abs. 4 FPG explizit ein Verfahren vorgesehen, nach welchem die Behörden, welche über Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu entscheiden haben, mit dem BFA während des Verlängerungsverfahrens kooperieren können. Auch in einem Fall, in welchem die NAG-Behörde (noch) nicht gemäß § 25 NAG an das BFA herangetreten ist, sondern nur um eine Stellungnahme ersucht hat und das BFA wegen eines Erteilungshindernisses bzw. einer fehlenden Voraussetzung des § 11 NAG ein Verfahren eingeleitet hat, kann das BFA während eines laufenden Verlängerungsverfahrens eine Rückkehrentscheidung aussprechen und ein Einreiseverbot verhängen (vgl. dazu VwGH, 17.11.2016, Ra 2016/21/0193). Aus dem Beschwerdevorbringen war daher gegenständlich nichts zu gewinnen.

Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II.):

Mit dem Beschwerdeführer wurden von Seiten des BFA am 09.02.2017 Länderfeststellungen zu Tunesien (auf Grundlage des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) erörtert; von Seiten des Beschwerdeführers blieben diese unbestritten und wurde auch in der Beschwerde diesbezüglich nichts vorgebracht. Er brachte auch keine Verfolgung in Tunesien vor. Aus den Länderfeststellungen, den Angaben des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass Tunesien sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG ist, ergibt sich, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, da keine Gefährdung der in Art. 2 oder 3 EMRK geschützten Rechte anzunehmen ist.

Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt III.):

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das erlassene Einreiseverbot als zulässig:

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger und wurde mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 26.07.2016, rechtskräftig am 30.07.2016, Zl. XXXX wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Monaten verurteilt. Diese Strafe ist noch nicht getilgt (§ 53 Abs. 5 FPG).

Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt.

Das Strafgericht nahm im bezeichneten Urteil das reumütige Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und seinen Beitrag zur Wahrheitsfindung als mildernd an. Als erschwerend wurde die Erfüllung mehrerer Deliktsqualifikationen gewertet.

Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer seinen Unwillen, sich an österreichische Rechtsnormen zu halten, unter Beweis gestellt und lässt dies somit darauf schließen, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Zudem wurde der Beschwerdeführer nur wenige Monate nach seiner Einreise ins Bundesgebiet straffällig.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich. Er war einen Monat lang geringfügig beschäftigt und befindet sich im Vorstudiengang der Universität, woraus sich auch keine nachhaltige Verfestigung ergibt. Nach den Angaben des Beschwerdeführers führt er eine Beziehung zu einer in Österreich aufhältigen rumänischen Staatsbürgerin, doch besteht kein gemeinsamer Wohnsitz und war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, in Bezug auf seine Freundin klare Angaben (wie etwa den Nachnamen) zu machen.

Im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung hat sich daher auch nicht ergeben, dass nachhaltige soziale oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich entstanden sind, die das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass auch für den sonstigen Raum der Europäischen Union ein Familienleben besonderer Intensität nicht behauptet wurde. Es wird nicht verkannt, dass sein Bruder in Deutschland lebt und sein Onkel und seine Tante in Italien und dass theoretisch auch familiäre Beziehungen unter Erwachsenen ein Familienleben begründen können, doch muss dafür ein besonderes Naheverhältnis oder eine Abhängigkeit gegeben sein, was gegenständlich nicht ersichtlich ist.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung der Straftat des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Die Aussage des Beschwerdeführers in der Beschuldigtenvernehmung am 22.05.2016, dass er gar nicht gewusst habe, dass es strafbar sei, Flüchtlinge über die Grenze zu bringen, ist angesichts des Zeitpunktes, in dem die Problematik der Schlepper schon lange thematisiert wurde, und angesichts des Bildungsgrades des Beschwerdeführers wenig glaubhaft. Auch dass er sich ein Auto anmietete, um zu seiner Freundin nach Ungarn zu fahren, in dem dann 13 Personen Platz haben, erscheint nicht schlüssig. Es geht daher das Bundesverwaltungsgericht in Einklang mit dem Strafgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer sehr wohl vorsätzlich handelte.

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes sohin nicht in Betracht kam.

Im gegenständlichen Fall erweist sich auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit vier Jahren als angemessen. Die Höchstdauer des gegen den Beschwerdeführer zu verhängenden Einreiseverbotes wäre 10 Jahre gewesen. Die belangte Behörde siedelt daher mit einer Dauer von vier Jahren (im Übrigen damit auch ein Jahr kürzer als im vorangegangen, vom BVwG behobenen Bescheid) die Länge des Einreiseverbotes in der unteren Hälfte an, was aufgrund der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers legitim erscheint. Eine weitere Verkürzung der Dauer erscheint angesichts der Schwere der Straftat aber nicht angemessen.

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV.):

Mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung der belangten Behörde gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine eigene Beurteilung der Frage, ob im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wäre, erübrigt sich allerdings, da die gegenständliche Entscheidung innerhalb der dort normierten Frist von einer Woche ergeht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. dazu VwGH, 17.11.2016, Ra 2016/21/0193); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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