BVwG G303 2122533-1

G303 2122533-1Federal Administrative CourtFeb 27, 2017

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Full text

BVwG G303 2122533-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:G303.2122533.1.00

Spruch

G303 2122533-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 20.01.2016, Passnummer: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung", in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF sowie § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 19.11.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass ein. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein aktenmäßig erstelltes Sachverständigengutachten des Ärztlichen Dienstes bei der Landesstelle XXXX vom 14.01.2016 eingeholt, welches auf das ärztliche Sachverständigengutachten von XXXX, vom 08.01.2016, betreffend Pflegezulage gemäß § 18 KOVG, basiert.

Im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung wurde darin zusammenfassend folgendes festgehalten:

Unter Berücksichtigung des oben angeführten Gutachtens sei eine kurze Wegstrecke möglich. Trotz Armverlust links sei das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport möglich.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.01.2016 wurde der Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte aktenmäßige ärztliche Sachverständigengutachten des Ärztlichen Dienstes vom 14.01.2016. Danach würden die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung derzeit nicht vorliegen.

4. Mit am 25.02.2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben vom 24.02.2016 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Spruchpunkt betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung", in den Behindertenpass des oben angeführten Bescheides. Der BF brachte darin entscheidungsrelevant vor, dass er an schmerzhaften Schäden an der Wirbelsäule und im Hüft- und Beckenbereich leide. Dies sei nicht berücksichtigt worden. Des Weiteren leide er an einer Harninkontinenz. Aufgrund seiner Kreuz- und Hüftbeschwerden sei es für den BF nur sehr beschwerlich eine Wegstrecke von 300m zurückzulegen. Auch dies sei nicht berücksichtigt worden.

Der BF getraue sich eine Stiege ohne Handlauf nicht mehr zu begehen. Er sei auch in den letzten Jahren dreimal über Stiegen gestürzt und habe sich dabei schwer verletzt. Im Alter von neun Jahren sei er durch ein britisches Besatzungsfahrzeug zu "Schaden" gefahren worden. Ein Schädelbasisbruch, die Amputation des linken Oberarms und eine Oberschenkelfraktur links seien die Folgen gewesen.

Der BF habe seit seiner Kindheit, sohin seit 70 Jahren, alles mit einem Arm getragen und gearbeitet. Dadurch würden Veränderungen, welche schmerzhafte Zustände im Becken, Hüfte, Kreuz und Rückenbereich verursachen würden, entstanden seien. Zusätzlich habe der BF in den letzten Jahren noch schwere Sturzverletzungen erlitten.

Der BF ersuche um die Vornahme einer weiteren ärztlichen Untersuchung, welche sorgfältig durchgeführt werde und beantragte seinem Begehren zu entsprechen. Des Weiteren beantragte der BF, dass er von der Anlegungspflicht des Sicherheitsgurts entbunden werde.

5. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom 29.02.2016 vorgelegt und sind am 03.03.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.

6. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

6.1. Im fachärztlichen Sachverständigengutachten von XXXX, Fachärztin für Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 17.08.2016, wurden basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 04.08.2016, folgende Gesundheitsschädigungen festgehalten:

  • Wirbelsäulensyndrom

  • Arthrose des rechten Schulter-, Ellbogen- und Handgelenkes

  • Arthrose der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke beidseits

  • Zustand nach Oberarmamputation links 1945

Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung wurde ausgeführt, dass mittelgradige Funktionseinschränkungen im Bereich der Hüftgelenke beidseits sowie auch mäßiggradig im Bereich der Kniegelenke beidseits und der Sprunggelenke beidseits vorliegen würden. Insgesamt bestehe ein unsicheres Gangbild. Der BF sei in der Lage eine kurze Wegstrecke von 300 m aus eigener Kraft auch ohne fremde Hilfe auch unter Verwendung von zweckmäßigen Behelfen ohne Unterbrechung zurückzulegen. Ein sicheres Ein- und Aussteigen sei ohne fremde Hilfe nicht möglich, da Funktionseinschränkungen in sämtlichen Gelenken der oberen Extremitäten mit mäßiger Kraftabschwächung bei Zustand nach Oberarmamputation links vorliegen würden.

Auch ein sicherer Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sei aufgrund der vorher genannten Einschränkungen nicht sicher möglich.

Es finde sich auch ein unsicheres Gangbild sowie eine hochgradige Funktionseinschränkung im Bereich sämtlicher Wirbelsäulenabschnitten bei massivem Rundrücken aufgrund der Fehlbelastung bei Zustand nach Oberarmamputation.

7. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 02.09.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

7.1. Mit Schreiben vom 14.09.2016 erstattete der BF zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine schriftliche Stellungnahme. Darin führte dieser entscheidungsrelevant aus, dass er im unteren Bereich der Wirbelsäule und der Hüfte Schmerzen habe. Dieser Schmerz werde bei längerem Sitzen unangenehm bis leicht schmerzhaft, besonders aber wenn der BF länger stehe. Auch beim Gehen nehme dieser Schmerz zu. Unberücksichtigt geblieben sei, dass der BF 1945 eine Fraktur erlitten habe und dadurch der Oberschenkel links 1 cm kürzer sei; diese Verletzung hätte zu Veränderungen in der Hüfte und beim Stützapparat geführt. Des Weiteren hätte der BF 1945 eine Schädelbasisfraktur erlitten. Zudem sei er bei der Begutachtung hinsichtlich der bestehenden Harninkontinenz nicht befragt worden. Eine Wegstrecke von 300m könne der BF nur mit zunehmend starken Schmerzen bewältigen.

Seitens der belangten Behörde wurde eine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung zum Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erstattet.

In einem brachte der BF ein Schreiben des Landesinvalidenamtes XXXX betreffend die Behandlung des BF in XXXX vom 05.07.1978, einen Bescheid des Landesinvalidenamtes XXXX vom 23.08.1979 und einen ausgefüllten medizinischen Fragebogen von XXXX, Facharzt für Innere Medizin, in Vorlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist am XXXX geboren und Inhaber eines Behindertenpasses.

Er leidet an folgenden behinderungsrelevanten Gesundheitsschädigungen:

  • Wirbelsäulensyndrom

  • Arthrose des rechten Schulter-, Ellbogen- und Handgelenkes

  • Arthrose der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke beidseits

  • Zustand nach Oberarmamputation links 1945

Der sichere Transport des BF in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist aufgrund der bestehenden Gesundheitsschädigungen und des unsicheren Gangbildes nicht gewährleistet.

Insbesondere ist ein sicheres Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht gegeben.

Zum Entscheidungszeitpunkt ist dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen über das Geburtsdatum und über den Besitz des Behindertenpasses ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, aus der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

In dem eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten vonXXXX vom 17.08.2016, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF basierte, wurde auf die Art der Leiden des BF und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die festgestellten Gesundheitsschädigungen und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben sich daraus.

Der Inhalt dieses ärztlichen Sachverständigengutachtens wurde seitens des erkennenden Gerichts den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. In der Stellungnahme des BF dazu wurden Ergänzungen hinsichtlich seiner Leiden ausgeführt, welche jedoch das vorliegende Gutachten nicht entkräften. Seitens der belangten Behörde wurde zum Ergebnis der Beweisaufnahme keine Stellungnahme erstattet.

Insgesamt blieb das eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten.

Aus dem vorliegenden Gutachten ergibt sich, dass der sichere Transport des BF in einem öffentlichen Verkehrsmittel aufgrund der bestehenden Gesundheitsschädigungen und des unsicheren Gangbildes nicht gewährleistet ist. Insbesondere wurde schlüssig dargelegt, dass es dem BF nicht selbständig möglich ist, in ein öffentliches Verkehrsmittel einzusteigen beziehungsweise auszusteigen, da Funktionseinschränkungen in sämtlichen Gelenken der oberen Extremitäten mit mäßiger Kraftabschwächung und ein Zustand nach Oberarmamputation links vorliegen.

Insgesamt ergibt sich aus dem vorliegenden Sachverständigengutachten, dass dem BF die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar ist.

Das oben angeführte Sachverständigengutachten von XXXX vom 17.08.2016 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990 idF BGBl. I Nr. 57/2015) hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) geregelt (§ 1 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geeignet ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen gekennzeichnet und wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs vom 02.09.2016 nicht beeinsprucht.

Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint und unstrittig ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.

Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt.

3.2. Zu Spruchteil A):

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetzes - BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 1 Abs. 4 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016), ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das

36. Lebensmonat vollendet ist und

§ 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078 ua.). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche sowie bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080).

Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

Wie oben unter Punkt II.2 ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte, als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete fachärztliche Sachverständigengutachten von XXXX zugrunde gelegt.

Auch wenn der BF direkt an keine Einschränkungen und Erkrankungen im Sinne der anzuwendenden Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen leidet, bedingen die Gesamtheit aller gesundheitlichen Einschränkungen, dass ihm die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar ist.

Dem steht die demonstrative ("insbesondere") Aufzählung der Fälle in § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, in denen die Feststellung der genannten Unzumutbarkeit gerechtfertigt erscheint, nicht entgegen (vgl. VwGH 09.11.2016, Zl. Ra 2016/11/0137; 21.04.2016, Zl. Ra 2016/11/0018 zur demonstrativen Aufzählung).

Aufgrund der vorliegenden Funktionseinschränkungen in sämtlichen Gelenken der oberen Extremität und des Zustandes nach einer Oberarmamputation ist dem BF das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar.

Die beim BF vorliegenden Gesundheitsschädigungen bedingen in ihrer Gesamtheit, dass der sichere Transport des BF im öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet ist.

Da der BF zudem Inhaber eines Behindertenpasses ist, liegen die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO:

Aufgrund des Antrages des BF auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO wird angemerkt, dass gemäß Abs. 1 dieser Bestimmung Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen ist.

Eine gesonderte Entscheidung darüber ergeht seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht, da mit der vorliegenden Beschwerde nur der Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung", in den Behindertenpass, bekämpft wurde.

3.4. Antrag betreffend Befreiung von der Gurtenpflicht:

Über diesen Antrag des BF, der im Rahmen der Beschwerdeerhebung gestellt wurde, kann im gegenständlichen Beschwerdeverfahren mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes nicht entscheiden werden.

3.5. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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