W119 2144777-1•BVwG W119 2144777-1
W119 2144777-1Federal Administrative CourtFeb 23, 2017
Aktenvermerk, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz,<br/>Bescheidqualität, Menschenhandel, Mitteilung, Rot-Weiß-Rot-Karte<br/>plus, Strafverfahren, subjektive Rechte, Verlängerungsantrag
W119 2144777-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Philippinen, vertreten durch LEFÖ Interventionsstelle für Betroffene des Frauenhandels, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14. 12. 2016, der durch die Ausstellung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 in Kartenform erlassen wurde, zu Recht erkannt:
A)
I. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat gegen § 59 Abs. 4 AsylG 2005 verstoßen, indem es, trotz Erfüllung der Kriterien des § 59 Abs. 4 Z 1 bis 3 AsylG 2005 durch die Beschwerdeführerin, die Mitteilung über deren Erfüllung an die örtlich zuständige Behörde nach dem NAG, zum Zweck der amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 3 NAG an die Beschwerdeführerin, unterlassen hat und ihr eine weitere "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG erteilt hat.
II. Gemäß § 59 Abs. 1 AsylG 2005 wird festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin bis zur Ausfolgung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 3 NAG an sie weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet befindet.
III. In Erledigung der Sache gemäß § 50 VwGVG iVm § 59 Abs. 4 AsylG 2005 ergeht durch das Bundesverwaltungsgericht eine Mitteilung gemäß § 59 Abs. 4 AsylG 2005 an die örtlich zuständige NAG-Behörde, dass die Beschwerdeführerin die Kriterien des § 59 Abs. 4 Z 1 bis 3 AsylG 2005 erfüllt, damit die Magistratsabteilung 35 des Amtes der Wiener Landesregierung der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel gemäß § 41a Abs. 3 NAG amtswegig erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 25. 7. 2013 bei der Magistratsabteilung 35 Wien einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung "besonderer Schutz" gemäß § 69a NAG. Begründet wurde dies damit, dass sie mit ihrem Arbeitgeber, einem Diplomaten, nach Österreich eingereist sei, um ihre Tätigkeit als dessen Hausangestellte weiter zu führen. Für drei Monate Arbeit seien ihrer Familie in den Philippinen lediglich 443 Euro überwiesen worden, sie habe kein eigenes Zimmer, keinen freien Tag und kein Konto gehabt. Sie habe nicht hinausgehen dürfen und ihre Legitimationskarte sei ihr von ihrem Arbeitgeber weggenommen worden. Ihr Arbeitstag habe um 6 Uhr begonnen und um 23 Uhr geendet. Sie habe ihre Familie in den Philippinen lediglich kontaktieren dürfen, um sich zu erkundigen, ob der Lohn eingetroffen sei. Sie habe kaum geschlafen, weil sie auf das kleine Kind ihres Arbeitgebers aufpassen habe müssen, welches in der Nacht immer wieder munter geworden sei. Auch sei sie von ihrem Arbeitgeber geschlagen worden. Daher sei die Beschwerdeführerin Opfer von Menschenhandel. Deshalb habe sie gegen ihren früheren Arbeitgeber eine Strafanzeige erstattet.
Die Landespolizeidirektion (LPD) Wien teilte der Magistratsabteilung 35 mit einer Stellungnahme vom 15. 7. 2014 gemäß § 57 Abs. 2 AsylG 2005 mit, dass keine fremdenpolizeilichen Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels bestünden. Begründet wurde dies damit, dass die Beschwerdeführerin als Hausangestellte eines Diplomaten tätig gewesen sei und der begründete Verdacht bestehe, dass sie in diesem Arbeitsverhältnis Opfer von Ausbeutung und Menschenhandel gewesen sei. Ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Wien zu einer näher genannten Zahl sei anhängig.
Am 31. 7. 2014 wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung "besonderer Schutz" gemäß § 69a NAG mit einer Gültigkeitsdauer bis 25. 7. 2015 erteilt.
Am 14. 7. 2015 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung gemäß § 59 AsylG 2005 der Aufenthaltsbewilligung "besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 ein. In einem Begleitschreiben der im Spruch genannten Vertreterin der Beschwerdeführerin wurde vorgebracht, dass das Strafverfahren gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber abgebrochen sei, weil dieser diplomatische Immunität genieße. Verwiesen wurde auf eine beigelegte Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Wien vom 14. 8. 2013. Da ein abgebrochenes Verfahren als offen zu bewerten sei, seien die Bedingungen nach § 59 AsylG 2005 für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe mittlerweile das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Sie habe eine eigene Unterkunft, sei bei einem Reinigungsunternehmen erwerbstätig, habe eine Krankenversicherung und ausreichend Unterhaltsmittel, um sich selbst zu versorgen. Damit erfülle sie die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 41a Abs. 3 NAG. Eine Mitteilung des Bundesamtes an die örtlich zuständige Behörde nach dem NAG über diese erfüllten Voraussetzungen wurde angeregt.
Mit dem Begleitschreiben wurden unter anderem vorgelegt:
-) Eine Vollmacht der im Spruch genannten Vertreterin,
-) eine Kopie des philippinischen Reisepasses der Beschwerdeführerin,
-) eine Benachrichtigung der Beschwerdeführerin durch die Staatsanwaltschaft Wien vom 14. 8. 2013 über die Abbrechung des Ermittlungsverfahrens gegen den gemäß §§ 104a (1) Z 2, 83 (1) StGB beschuldigten ehemaligen Arbeitgeber der Beschwerdeführerin, weil dieser flüchtig oder abwesend sei. Die Beschwerdeführerin werde verständigt, wenn das Ermittlungsverfahren fortgesetzt werden könne,
-) ein Österreichisches Sprachdiplom Deutsch auf Niveau A2 vom 9. 7. 2015,
-) Gehaltszettel für den Zeitraum April bis Juni 2015,
-) ein Untermietvertrag vom 1. 3. 2015,
-) Ein Versicherungsdatenauszug vom 8. 7. 2015 aus dem hervorgeht, dass sie ab dem 7. 10. 2014 als Arbeiterin bei einem Reinigungsunternehmen beschäftigt ist.
Am 9. 11. 2015 langte bei der Landespolizeidirektion Wien ein Ersuchen des Bundesamtes um Stellungnahme gemäß § 57 Abs. 2 AsylG 2005 ein. Im Ersuchen führte das Bundesamt unter anderem aus, dass eine bloß formale Anhängigkeit des abgebrochenen und still stehenden Strafverfahrens nach Ansicht des Bundesamtes die Erteilungsvoraussetzung gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zu erfüllen vermöge, "zumal nach einer Verständigung gemäß § 197 Abs. 3 StPO das Opfer jederzeit auch von den Philippinen binnen kurzem wieder nach Österreich einreisen könnte."
"Jedenfalls erscheint aus ha. Sichtweise die - niederschwellig mögliche - Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen (mit ermöglichtem NAG-Zugang) in derart gelagerten Fällen als weit überschießend und ist davon auszugehen, dass diese Erteilungen seitens des Gesetzgebers für solche Fälle, in denen tatsächliche Strafverfolgung auf unabsehbare Zeiträume gar nicht stattfinden bzw. fortschreiten kann, nicht vorgesehen waren bzw. sind, wie sich im Übrigen auch schon aus dem Wortlaut des § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG ergäbe."
Zur Situation der Beschwerdeführerin, welche sie veranlasste, eine Strafanzeige wegen Menschenhandels und Körperverletzung gegen ihren früheren Dienstgeber einzubringen, führte das Bundesamt aus:
"Selbstverständlich liegt darin kein zeitgenössisch als attraktiv zu bezeichnendes Dienstverhältnis nach mitteleuropäischen Standards vor, doch wäre nicht notwendiger Weise von Menschenhandel zu sprechen, wenn ein solches Dienstverhältnis bereits des längeren im Herkunftsstaat [...] des Dienstgebers bestanden hätte, zumal Unfreiwilligkeit der Begründung des - wenn auch zu schlechten Konditionen - vertraglichen Dienstverhältnisses nicht releviert wird."
Am 17. 12. 2015 langte beim Bundesamt eine Stellungnahme der LPD Wien ein. Dieser zufolge bestünden keine fremdenpolizeilichen Bedenken gegen die Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005.
Die LPD Wien hielt fest, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vertretene Ansicht, wonach sich die Beschwerdeführerin lediglich in einem für mitteleuropäische Standards unattraktiven, quasi für arabische Verhältnisse ortsüblichen Arbeitsverhältnis befunden habe, zumindest von der Staatsanwaltschaft Wien nicht geteilt werde, weil das Verfahren keinesfalls mangels Vorliegen eines strafbaren Sachverhalts eingestellt worden, sondern aufgrund des diplomatischen Status des mutmaßlichen Täters abgebrochen worden sei. Auch der Meinung des Bundesamtes, die Beschwerdeführerin könne ihre Rechte ohnehin dadurch wahrnehmen, dass sie jederzeit aus ihrer Heimat mit einem gültigen Visum nach Österreich kurzfristig einreisen könnte, sei nicht zu folgen. Denn diese Meinung ließe sich auf jeden Fall des § 57 Abs. 2 AsylG 2005 umlegen, was aber nicht im Sinne des Gesetzgebers zum Schutz möglicher Opfer strafbarer Handlungen sein könne. Da das Strafverfahren weiterhin als anhängig anzusehen sei, seien die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 2 AsylG 2005 weiterhin gegeben.
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23. 5. 2016 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ihren Reisepass sowie ihre von der ÖB Manila beglaubigte Geburtsurkunde samt Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen. Weiters wurde sie, unter der Voraussetzung der Vorlage der oben genannten Dokumente, aufgefordert, Beweismittel zu ihrem gesicherten Lebensunterhalt und zum Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft samt Bestätigung, dass keine Zahlungsrückstände bestehen, vorzulegen.
Mit einem Antrag vom 30. 5. 2016 auf Heilung eines Mangels gemäß §§ 4 Abs. 1 Z 3 iVm 8 AsylG-DV brachte die Beschwerdeführerin vor, dass es ihr nicht möglich bzw. zumutbar sei, die Beglaubigung ihrer philippinischen Geburtsurkunde von einer österreichischen Vertretungsbehörde zu beantragen und legte durch ihre gewillkürte Vertreterin zahlreiche Dokumente vor. Unter anderem:
-) Einkommensnachweise für den Zeitraum Januar bis April 2016,
-) einen Arbeitsvertrag mit ihrem Arbeitgeber vom 7. 10. 2014 über eine Vollzeittätigkeit,
-) eine Beschäftigungsbewilligung an ihren Arbeitgeber im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche für die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 2. 10. 2015 bis 1. 10. 2016,
-) eine Bestätigung der Vermieterin, wonach die Beschwerdeführerin ihre Monatsmieten immer pünktlich bezahle,
-) eine Kopie ihres philippinischen Reisepasses
Mit einer am 6. 6. 2016 beim Bundesamt eingelangten Stellungnahme zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23. 5. 2016 bezog sich die Beschwerdeführerin auf die von ihr im Verfahren vorgelegten Unterlagen und führte darüber hinaus im Wesentlichen aus, dass das Strafverfahren gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber nach wie vor abgebrochen sei. Deshalb sei es als offen zu werten. Unter anderem legte sie ihre philippinische Geburtsurkunde vor.
Mit einer Eingabe vom 29. 8. 2016 legte die Beschwerdeführerin die vom Bundesamt geforderte Auskunft des Kreditschutzverbandes vor.
Am 16. 11. 2016 langte beim Bundesamt eine Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein. in Der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin unter anderem erneut vor, dass sie auch die Voraussetzungen für die Erteilung der "Rot-Weiß-Rot - Karte Plus" erfülle. Sie habe einen Untermietvertrag, gehe einer geregelten Erwerbstätigkeit nach, sei versichert und habe ihre Deutschkenntnisse mittels eines A2 Sprachdiploms nachgewiesen. Das Strafverfahren wegen Menschenhandels, in dem sie Opfer und Zeugin sei, sei lediglich abgebrochen worden, weil der Beschuldigte als Diplomat derzeit nicht belangt werden könne. Die Staatsanwaltschaft hätte das Verfahren eingestellt und nicht bloß abgebrochen, wenn sie davon ausgegangen wäre, dass es nicht zu einer Verurteilung des Beschuldigten kommen könnte.
Am 2. 12. 2016 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt zu ihrem Verlängerungsantrag gemäß § 59 AsylG 2005 einvernommen. Dabei gab sie zu ihrer derzeitigen Erwerbstätigkeit befragt an, dass sie im März 2013 in Österreich eingereist sei. Ihr früherer Arbeitgeber, ein Diplomat, habe sie aus seinem Herkunftsstaat nach Österreich mitgenommen. Sie sei durch eine Agentur auf den Philippinen an ihn vermittelt worden. Ihren Lohn habe er direkt an ihre Familie gesendet. Seit Oktober 2014 sei sie als Reinigungskraft in einem Krankenhaus erwerbstätig.
Mit einem Aktenvermerk vom 13. 12. 2016 zur "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hielt das Bundesamt fest, dass die Vorlage einer beglaubigten Urkunde lediglich auf Verlangen der Behörde einzufordern sei und die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht habe, dass die Beschaffung ihrer Geburtsurkunde in beglaubigter Form mit unzumutbaren Anstrengungen verbunden wäre. Deshalb sei von der Beglaubigung der Geburtsurkunde durch die österreichische Botschaft in Manila abgesehen worden. Ein gemäß § 197 StPO abgebrochenes Ermittlungsverfahren (gegen ihren früheren Arbeitgeber) stehe der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 an die Beschwerdeführerin nicht entgegen. Es bestehe weiterhin der dringende Verdacht, dass die Beschwerdeführerin Opfer einer strafbaren Handlung geworden sei. Es gebe einer Stellungnahme der LPD Wien vom 4. 2. 2016 zufolge, keine fremdenpolizeilichen Bedenken gegen die Erteilung des Aufenthaltstitels. Da die Beschwerdeführerin die erforderlichen Identitätsdokumente vorgelegt habe, sei ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 zu erteilen.
Die Beschwerdeführerin wurde für den 28. 12. 2016 zum Bundesamt geladen und ihr an diesem Tag eine Aufenthaltsberechtigung in Kartenform gemäß § 57 AsylG 2005, ausgestellt am 14. 12. 2016, übergeben.
Am 10. 1. 2017 langte beim Bundesamt eine Beschwerde ein. Diese macht geltend, dass das Bundesamt im Verlängerungsverfahren zur Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 59 AsylG 2005 eine Mitteilung über das Vorliegen der Bedingungen für die Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte Plus" gemäß § 41a Abs. 3 NAG an die örtlich zuständige Behörde nach dem NAG unterlassen habe, obwohl die Bedingungen für deren Ausstellung vorlägen.
Als Datum für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde sei der 28. 12. 2016, der Tag der "tatsächlichen Ausstellung der Aufenthaltskarte" heranzuziehen. Die Aufenthaltskarte habe "dieselbe Funktion wie ein Bescheid". Mit der Ausstellung der Aufenthaltskarte stehe faktisch fest, dass eine Mitteilung gemäß § 59 Abs. 4 AsylG 2005 an die Magistratsabteilung (MA) 35 unterblieben sei. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem subjektiven Recht verletzt worden, dass bei der Erfüllung der Voraussetzungen eine Mitteilung an die örtlich zuständige Behörde nach dem NAG zu erfolgen hätte, damit diese eine "Rot-Weiß-Rot - Karte Plus" gemäß § 41a Abs. 3 NAG ausstellen hätte können.
Bereits bei der rechtzeitigen Antragstellung für die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung am 14. 7. 2015 habe die Beschwerdeführerin bekannt gegeben, dass sie auch die Bedingungen für eine "Rot-Weiß-Rot - Karte Plus" gemäß § 41a Abs. 3 NAG, konkret das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14 NAG und die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 4 AsylG 2005, erfülle. Sie habe dazu auch Beweismittel vorgelegt. Das Bundesamt habe die entsprechenden Unterlagen eingefordert. Auch habe das Bundesamt am 19. 10. 2015 mitgeteilt, dass der Akt an die MA 35 zur Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte Plus" weitergeleitet werde. Später habe das Bundesamt jedoch bereits die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in Frage gestellt. Die Beschwerdeführerin erfülle weiterhin die Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sowie jene für die Erteilung der "Rot-Weiß-Rot - Karte Plus" gemäß § 41a Abs. 3 NAG.
Daher stelle die Beschwerdeführerin den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge "erwirken, dass die Entscheidung des BFA dahingehend modifiziert werde, dass eine Mitteilung an die MA 35 über das Vorliegen der Bedingungen für die Ausstellung einer Rot Weiß Rot Karte Plus gemäß § 41a Abs 3 NAG gemacht werde, gemäß § 24 VwGVG nötigenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen".
Am 3. 2. 2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Urkundenvorlage der Beschwerdeführerin ein, mit der sie
-) eine Beschäftigungsbewilligung für sie an ihren Arbeitgeber im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche für den Zeitraum 2. 10. 2016 bis 1. 10. 2017,
-) Einkommensnachweise für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2016,
-) eine Wohnrechtsvereinbarung vom 1. 6. 2016, vorlegte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin wird in einem bei der Staatsanwaltschaft Wien anhängigen Ermittlungsverfahren wegen eines Verbrechens nach § 104a StGB (Menschenhandel) als Opfer geführt.
Die Landespolizeidirektion Wien hat keine fremdenpolizeilichen Bedenken gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 an die Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin hat ein Österreichisches Sprachdiplom Deutsch (ÖSD) auf Niveau A2 erlangt, ist derzeit im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche auf Basis einer Beschäftigungsbewilligung an ihren Arbeitgeber erwerbstätig und hat ein Wohnrecht in einer Eigentumswohnung eingeräumt bekommen.
Die Vertreterin der Beschwerdeführerin hat dem Bundesamt im Rahmen des Verlängerungsverfahrens nach § 59 AsylG 2005 zur Kenntnis gebracht, dass diese auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Rot-Weiß Rot - Karte Plus" gemäß § 41a Abs. 3 NAG erfüllt und eine diesbezügliche Mitteilung des Bundesamtes gemäß § 59 Abs. 4 AsylG 2005 an die örtlich zuständige NAG-Behörde angeregt. Das Bundesamt hat mit einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23. 5. 2016 die Beschwerdeführerin aufgefordert, Nachweise vorzulegen, die nicht für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 sondern für die Mitteilung des Bundesamtes gemäß § 59 Abs. 4 AsylG 2005 an die örtlich zuständige NAG-Behörde, dass im Ergebnis die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Rot-Weiß Rot - Karte Plus" gemäß § 41a Abs. 3 NAG vorliegen, von Relevanz sind. Diese Nachweise wurden in der Folge von der Beschwerdeführerin erbracht. Das Bundesamt hat dennoch und trotz der durch die Beschwerdeführerin erfüllten Voraussetzungen, eine Mitteilung gemäß § 59 Abs. 4 AsylG 2005 an die örtlich zuständige NAG-Behörde unterlassen.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten der Beschwerdeführerin und ihrer aktuellen, am 3. 2. 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Urkundenvorlage.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (Art. 2 FNG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Zu A)
Zur Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit:
Die der Beschwerdeführerin am 28. 12. 2016 in Form einer Karte ausgefolgte Aufenthaltsberechtigung "besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 ist bei einer inhaltlichen Betrachtung (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) 236) als Bescheid zu qualifizieren. Diese Karte stellt einen im gegenständlichen Verfahren im Außenverhältnis ergangenen (weil an die Beschwerdeführerin gerichtet), individuellen, hoheitlichen, normativen (hier: rechtsgestaltenden) Verwaltungsakt dar (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) 232 mwN). Rechtsgestaltend ist dieser Verwaltungsakt, weil die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005 in Form einer Karte konstitutiv das Recht der Beschwerdeführerin, sich im Bundesgebiet aufzuhalten begründet (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) 242). Eine solche rechtsbegründende Wirkung der Karte qualifiziert sie unzweifelhaft als Rechtsgestaltungsbescheid.
Zum gleichen Ergebnis kommt das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, indem bei der Übernahmebestätigung ihres erstmaligen Aufenthaltstitels "besonderer Schutz" (gemäß dem damaligen § 69a NAG) in Kartenform vom 4. 8. 2014 sich eine Rechtsmittelbelehrung findet, die bei der ausgestellten Karte einen Bescheid annimmt.
Das Bundesamt hat ausschließlich im Wege der Ausstellung der Karte normativ über den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 59 AsylG 2005 auf Verlängerung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005 absprechen können. Der Aktenvermerk des Bundesamtes vom 13. 12. 2016, in dem sich Feststellungen, eine Beweiswürdigung und eine rechtliche Beurteilung zum Antrag der Beschwerdeführerin finden, kann nicht als Bescheid mit normativen Wirkungen angesehen werden. Denn bei einem Aktenvermerk handelt es sich um einen rein internen Verfahrensschritt der Behörde, der nicht im Außenverhältnis gegenüber der Beschwerdeführerin ergeht. Daher dient der Aktenvermerk lediglich der Erläuterung des Bescheides, der in Kartenform an die Beschwerdeführerin ergangen ist.
Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Da der Bescheid in Form einer Karte am 28. 12. 2016 der Beschwerdeführerin übergeben, ihr somit zugestellt, wurde, erweist sich die am 10. 1. 2017 beim Bundesamt eingelangte Beschwerde als fristgerecht.
Zu Spruchpunkt I:
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Gemäß Abs. 2 hat hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
Gemäß Abs. 3 ist ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
Gemäß § 59. Abs. 1 AsylG 2005 sind Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, beim Bundesamt einzubringen. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmung nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Drittstaatsangehörigen auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.
Gemäß Abs. 4 hat das Bundesamt der örtlich zuständigen Behörde nach dem NAG unverzüglich mitzuteilen, dass
1. die Voraussetzung des § 57 weiterhin vorliegen,
2. der Antragsteller das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat, und
3. die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 4 erfüllt sind.
Liegen die Voraussetzungen der Z 2 oder Z 3 nicht vor, hat das Bundesamt den Aufenthaltstitel gemäß § 57 zu erteilen. Die Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels nach Abs. 1 ist unverzüglich, längstens jedoch binnen 4 Monaten ab Einbringung des Antrages zu treffen.
Gemäß Abs. 5 ist im Falle einer Mitteilung gemäß Abs. 4 der Ablauf der Frist gemäß Abs. 4 letzter Satz gehemmt. Das Bundesamt hat den Antragsteller von der Mitteilung in Kenntnis zu setzen. Mit Ausfolgung des Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 3 NAG ist das Verlängerungsverfahren formlos einzustellen.
Gemäß § 60 Abs. 1 AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht,
oder
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
Gemäß Abs. 2 dürfen Aufenthaltstitel gemäß § 56 einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Gemäß Abs. 3 dürfen Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können oder
2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Gemäß § 11 Abs. 5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Gemäß § 14a. Abs. 4 NAG ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,
2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder
4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.
Im konkreten Fall wird die Beschwerdeführerin in einem bei der Staatsanwaltschaft Wien anhängigen Ermittlungsverfahren wegen eines Verbrechens nach § 104a StGB (Menschenhandel) als Opfer geführt.
Die Landespolizeidirektion Wien hat keine fremdenpolizeilichen Bedenken gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 an die Beschwerdeführerin.
Somit liegen die Voraussetzungen zur Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" an die Beschwerdeführerin gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 weiterhin vor.
Damit hat die Beschwerdeführerin das Kriterium des § 59 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 erfüllt.
Darüber hinaus hat sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a Abs. 4 NAG erfüllt, indem sie ein Österreichisches Sprachdiplom Deutsch (ÖSD) auf Niveau A2 erlangt hat.
Damit hat die Beschwerdeführerin das Kriterium des § 59 Abs. 4 Z 2 AsylG 2005 erfüllt.
Die in § 59 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 genannten Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 4 AsylG 2005 erfüllt sie ebenfalls.
Denn durch ihre Erwerbstätigkeit im Ausmaß von 40 Stunden in der Woche hat sie feste und regelmäßige eigene Einkünfte, die ihr eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit verfügt sie über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, wobei diese Versicherung in Österreich leistungspflichtig ist.
Hinweise, dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt wesentlich beeinträchtigt werden, haben sich nicht ergeben.
Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Wohnrechtsvereinbarung vom 1. 6. 2016, wonach eine Eigentümerin einer näher bezeichneten Wohnung ihr ein unbefristetes "Mitwohnrecht" in dieser Wohnung einräumt, erfüllt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes das Kriterium des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft des § 60 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005. Doch auch unabhängig vom tatsächlichen zukünftigen Weiterbestand des ihr eingeräumten, unbefristeten Wohnrechts ist der Judikatur des VwGH zufolge bei der Beurteilung des § 60 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 eine Prognoseentscheidung dahingehend zu treffen, ob eine begründete Aussicht dafür besteht, dass die Beschwerdeführerin in der Zukunft in der Lage sein wird und es sich leisten können wird, eine neue Unterkunft zu finden, ohne wegen Obdachlosigkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darzustellen oder eine Gebietskörperschaft finanziell zu belasten (vgl. VwGH 9. 9. 2014, Ro 2014/22/0032). Eine solche Gefahr für die öffentliche Ordnung ist angesichts der seit Oktober 2014 durchgehenden, somit bereits mehrjährigen ganztätigen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht anzunehmen.
Da die Beschwerdeführerin die genannten Kriterien sowohl im Entscheidungszeitpunkt erfüllt als auch durchgehend bereits seit ihrem Verlängerungsantrag zur Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" erfüllt hat, waren auch im Zeitpunkt der Ausstellung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 alle in § 59 Abs. 4 Z 1 bis 3 AsylG 2005 genannten Kriterien für eine Mitteilung des Bundesamtes an die örtlich zuständige NAG-Behörde, zum Zweck der amtswegigen Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 3 NAG, vorgelegen.
Die Bestimmung des § 59 Abs. 4 AsylG 2005 lässt dem Bundesamt keine Wahlmöglichkeit, entweder einen weiteren Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen oder eine Mitteilung an die örtlich zuständige NAG-Behörde über das Vorliegen der Kriterien des § 59 Abs. 4 Z 1 bis 3 AsylG 2005 mit dem Zweck, dass dieser eine "Rot-Weiß Rot - Karte Plus" amtswegig erteilt werden soll, vorzunehmen. Werden die Kriterien des § 59 Abs. 4 Z 1 bis 3 AsylG 2005 erfüllt, "hat" das Bundesamt nach dem klaren Gesetzeswortlaut dies der NAG-Behörde mitzuteilen. Dieser Gesetzeswortlaut vermittelt im Ergebnis Antragstellern im Verlängerungsverfahren gemäß § 59 AsylG 2005 ein subjektives Recht auf eine Mitteilung gemäß § 59 Abs. 4 AsylG 2005 an die zuständige NAG-Behörde, wenn sie die Kriterien des § 59 Abs. 4 Z 1 bis 3 AsylG 2005 erfüllen.
Nach dem klaren Wortlaut dieser Norm darf das Bundesamt nur dann einen weiteren Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilen, wenn die Kriterien des § 59 Abs. 4 Z 2 oder 3 AsylG 2005 nicht erfüllt werden. Voraussetzung der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 an die Beschwerdeführerin hätte daher nur sein können, dass das Bundesamt die Kriterien des § 59 Abs. 4 Z 2 und 3 AsylG 2005 geprüft und zumindest eines verneint hätte. Dem Aktenvermerk des Bundesamtes vom 13. 12. 2016 zur "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine solche Auseinandersetzung und Verneinung der Kriterien des § 59 Abs. 4 Z 2 und 3 AsylG 2005 nicht zu entnehmen. Hingegen lässt sich dem Akteninhalt entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Aktenvermerkes (und auch bereits bei ihrem Antrag vom 14. 7. 2015 auf Verlängerung gemäß § 59 AsylG 2005 der Aufenthaltsbewilligung "besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) diese Kriterien erfüllt und im Verfahren vor dem Bundesamt mehrfach darauf hingewiesen hat. Auch hat das Bundesamt von der Beschwerdeführerin Unterlagen angefordert und erhalten, die für die Beurteilung der Voraussetzungen der Mitteilung gemäß § 59 Abs. 4 AsylG 2005 an die örtlich zuständige NAG-Behörde relevant sind.
Die Unterlassung dieser Mitteilung an die zuständige NAG-Behörde durch das Bundesamt erweist sich vor diesem Hintergrund nicht nur als rechtswidrig sondern auch als willkürlich.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat somit gegen § 59 Abs. 4 AsylG 2005 verstoßen, indem es, trotz Erfüllung der Kriterien des § 59 Abs. 4 Z 1 bis 3 AsylG 2005 durch die Beschwerdeführerin, die Mitteilung über deren Erfüllung an die örtlich zuständige Behörde nach dem NAG, zum Zweck der amtswegigen Ausstellung des Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 3 NAG an die Beschwerdeführerin unterlassen und ihr eine weitere "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG erteilt hat.
Zu Spruchpunkt II:
Da (wie eben ausgeführt) bei Erfüllung der Kriterien des § 59 Abs. 4 Z 1 bis 3 AsylG 2005 durch einen Antragsteller kein Wahlrecht des Bundesamtes auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 oder auf Mitteilung an die zuständige NAG-Behörde, dass die Kriterien des § 59 Abs. 4 Z 1 bis 3 AsylG 2005 erfüllt sind, existiert, ist im Falle der Beschwerdeführerin nicht nur diese Mitteilung gesetzwidrig unterlassen worden, sondern auch die "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 gesetzwidrig erteilt worden. Das Bundesamt hätte im konkreten Fall alternativlos eine Mitteilung an die zuständige NAG-Behörde zum Zweck der amtswegigen Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte Plus" vornehmen müssen. Da der Beschwerdeführerin zuvor eine Aufenthaltsbewilligung "besonderer Schutz" gemäß dem damaligen § 69a NAG mit Gültigkeitsdauer bis 25. 7. 2015 erteilt wurde und sie am 14. 7. 2015, somit noch vor Ablauf dieses Aufenthaltstitels, einen Verlängerungsantrag gestellt hat, hält sie sich gemäß § 59 Abs. 1 AsylG 2005 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Antrag, im konkreten Fall bis zur amtswegigen Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte Plus" durch die MA 35, weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Zu Spruchpunkt III:
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Es ist nicht Aufgabe der neu eingerichteten Verwaltungsgerichte, abstrakte Rechtsfragen zu beantworten, sondern vielmehr - soweit hier von Interesse - über eine Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG, in der die Rechtswidrigkeit des Bescheides behauptet wird, zu entscheiden. Dabei hat das Verwaltungsgericht nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. (VwGH 15. 12. 2014, Ro 2014/17/0121, siehe auch VwGH 26. 6. 2014, Ro 2014/03/0063).
Die zu erledigende Angelegenheit, somit Sache im Sinne des Art 130 Abs. 4 B-VG und § 50 VwGVG bildet im gegenständlichen Verfahren entweder die Erteilung einer weiteren "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 an die Beschwerdeführerin, oder eine Mitteilung gemäß § 59 Abs. 4 AsylG 2005 an die örtlich zuständige NAG-Behörde über die Erfüllung der Kriterien des § 59 Abs. 4 Z 1 bis 3 AsylG 2005 durch die Beschwerdeführerin, damit ihr ein Aufenthaltstitel gemäß § 41a Abs. 3 NAG amtswegig erteilt wird.
Wie oben ausgeführt, hat das zweite zu erfolgen.
Um gemäß § 50 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und dabei im Sinne der eben zitierten Judikatur des VwGH nicht bloß abstrakte Rechtsfragen zu beantworten, sondern die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, ergeht durch das Bundesverwaltungsgericht eine Mitteilung gemäß § 59 Abs. 4 AsylG 2005 an die örtlich zuständige NAG-Behörde, die Magistratsabteilung 35 des Amtes der Wiener Landesregierung, dass die Beschwerdeführerin die Kriterien des § 59 Abs. 4 Z 1 bis 3 AsylG 2005 erfüllt, damit die die Magistratsabteilung 35 ihr einen Aufenthaltstitel gemäß § 41a Abs. 3 NAG amtswegig erteilt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Zwar existiert keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 59 Abs. 4 AsylG 2005 an die örtlich zuständige NAG-Behörde im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens gemäß § 59 AsylG 2005, doch ist die Regelung des § 59 Abs. 4 AsylG 2005 bereits nach ihrem Wortlaut eindeutig, weshalb sie keine Rechtsfrage aufwirft.
Bei der Erledigung der Angelegenheit durch das Bundesverwaltungsgericht, die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu entscheiden war, indem nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht eine Mitteilung gemäß § 59 Abs. 4 AsylG 2005 an die örtlich zuständige NAG-Behörde ergeht, stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf VwGH 15. 12. 2014, Ro 2014/17/0121 und VwGH 26. 6. 2014, Ro 2014/03/0063.
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