BVwG W101 2009050-1

W101 2009050-1Federal Administrative CourtFeb 23, 2017

Regest

Einhebungsgebühr, Eintragungsgebühr, Gebührenbefreiung, Kellerraum,<br/>Wohnbauförderung, Wohnnutzfläche

Full text

BVwG W101 2009050-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W101.2009050.1.00

Spruch

W101 2009050-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte BINDER - BROINGER - MIEDL - RESSI, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Wels vom 05.05.2014, Zl. Jv 937/14i-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 16.10.2008 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Wels (im Folgenden: BG) zu TZ 4687/08 aufgrund des Schuldscheines vom 01.10.2008 die Einverleibung eines Pfandrechtes für die Darlehensforderung iHv € 70.000,00 samt höchstens 12 % Zinsen, 1 % Verzugszinsen und Nebengebühren im Höchstbetrag von € 21.000,00 im Lastenblatt des Grundbuches zu EZ 3181 in der KG 51216 XXXX. Unter einem stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG ).

Mit Beschluss des BG vom 16.10.2008, Zl. 4687/08, war die Einverleibung des Pfandrechtes zugunsten der Beschwerdeführerin antragsgemäß bewilligt worden.

Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 12.02.2014 schrieb die Kostenbeamtin für die Präsidentin des Landesgerichtes Wels der Beschwerdeführerin die Zahlung einer Eingabengebühr gemäß TP 9 lit. a GGG iHv € 43,00, einer Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG iHv € 1.092,00 (Bemessungsgrundlage: € 91.000,00) sowie einer Einhebungsgebühr iHv von € 8,00 gemäß § 6 Abs. 1 GEG idF BGBl. I Nr. idF 190/2013, somit insgesamt Gebühren in der Höhe von € 1.143,00, vor. Begründend gab sie im Wesentlichen Folgendes an: Aufgrund des vorgelegten Einreichplanes und der Lichtbilddokumentation ergebe sich eine Wohnnutzfläche inklusive der im Keller befindlichen Räumlichkeiten von 165,54 m2. Aus der vorgelegten Lichtbilddokumentation sei ersichtlich, dass die Kellerräumlichkeiten u.a. mit Bodenbelägen (Fliesen) ausgestattet und mit Feinputz versehen wären. Dieser Mandatsbescheid war der Beschwerdeführerin am 14.02.2014 zugestellt worden.

Gegen diesen Mandatsbescheid brachte die Beschwerdeführerin binnen offener Frist am 26.02.2014 eine Vorstellung ein. Die Vorstellung langte am 27.02.2014 bei Gericht ein. In der Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die gegenständlichen Kellerräumlichkeiten (Keller 1 im Ausmaß von 11,48 m2, Keller 3 im Ausmaß von 31,78m2, Technikraum im Ausmaß von 7,82 m2 und Vorkeller im Ausmaß von 5,6 m2) nicht zu Wohnzwecken geeignet seien. Die Kellerräumlichkeiten seien weder verputzt (nur Farbanstrich) noch mit wasserführenden Leitungen oder einer Heizung versehen. Es seien auch keinerlei sanitäre Einrichtungen vorhanden. Die Kellerräumlichkeiten seien somit ihrer Ausstattung nach jedenfalls nicht zu Wohnzwecken geeignet. Es werde auch darauf hingewiesen, dass Verfliesungen ausschließlich aufgrund technischer Vorgaben (Brandschutz, Verhinderung von Staubentwicklung etc.) insbesondere unter dem Heizkessel, vorhanden seien und deshalb nicht auf eine Eignung zu Wohnzwecken geschlossen werden könne.

In weiterer Folge war die Vorstellung der Präsidentin des Landesgerichtes Wels (im Folgenden: LG) zur Entscheidung vorgelegt worden.

Mit Schreiben vom 12.03.2014 verständigte das LG die Beschwerdeführerin von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. In Folge war die Beschwerdeführerin mit weiterem Schreiben vom 25.03.2014 über den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt und ihr dazu eine Frist zur Stellungnahme innerhalb von 4 Wochen eingeräumt worden.

Mit Bescheid vom 05.05.2014, Zl. Jv 937/14i-33, gab das Landesgericht Wels der Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Zahlungsauftrag vom 12.02.2014 nicht Folge. Begründend war im Wesentlichen ausgeführt worden, dass nach Einsicht in den bewilligten Einreichplan und der vorgelegten Lichtbilddokumentation festgestellt worden sei, dass die im Bauplan im Kellergeschoss befindlichen und als "Vorkeller" mit 5,06 m2, "Keller 1" mit 11,84 m2 und "Keller 3" mit 31,78 m2 ausgewiesenen Räumlichkeiten der Wohnnutzfläche zuzurechnen seien, das errichtete Eigenheim eine Wohnnutzfläche von 165 m2 aufweise und dadurch die gesetzlich festgelegte Nutzflächenbegrenzung überschritten worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 06.06.2014 fristgerecht eine Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen folgendermaßen: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien Kellerräume, soweit die ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet seien, bei Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen. Eine Eignung zu Wohn- oder Geschäftszwecken könne nur dann angenommen werden, wenn es sich dabei um Einrichtungen in Verbindung mit dem Schlafen, Kochen, Essen und der Unterbringung und Aufbewahrung von Kleidung und Wäsche handle (vgl. VwGH 24.01.2001, Zl. 2000/16/0009). Die im bekämpften Bescheid und im Zahlungsauftrag vom 12.02.2014 genannten Kellerräumlichkeiten (Keller 1 im Ausmaß von 11,48 m2, Keller 3 im Ausmaß von 31,78 m2, Technikraum im Ausmaß von 7,82 m2 und Vorkeller im Ausmaß von 5,6 m2), seien keinesfalls zu Wohnzwecken geeignet. Diese seien weder verputzt (nur Farbanstrich) noch mit wasserführenden Leitungen noch mit einer Heizung versehen. Es seien auch keinerlei sanitäre Einrichtungen vorhanden. Die Kellerräumlichkeiten seien somit ihrer Ausstattung nach jedenfalls nicht zu Wohnzwecken geeignet. Vorhandene Verfliesungen seien aufgrund technischer Vorgaben (Brandschutz, Verhinderung von Staubentwicklung etc.) vorhanden und es könne allein deshalb nicht auf eine Eignung zu Wohnzwecken geschlossen werden. Wie sich aus den im Akt befindlichen Fotoaufnahmen ergebe, werde in den gegenständlichen Kellerräumlichkeiten ausschließlich Gerümpel und Werkzeug gelagert. In der größten Kellerräumlichkeit (Keller 3 mit 31,78 m2) sei überdies die Staubsaugeranlage des Hauses installiert, sodass dieser Raum aufgrund der Lärm- und Geruchsbelästigung zu Wohnzwecken in keiner Weise geeignet sei. Die gegenständlichen Kellerräumlichkeiten seien zur Lagerung von Lebensmitteln und Kleidung gänzlich ungeeignet und dienen somit auch nicht der Entlastung der Wohnräumlichkeiten. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würden die gegenständlichen Kellerräumlichkeiten somit nicht zur Wohnnutzfläche zählen, sodass die Gebührenbefreiung zu Recht in Anspruch genommen worden sei. Zum Beweis dafür, dass die im Bescheid genannten Kellerräumlichkeiten zu Wohnzwecken gänzlich ungeeignet seien, werde daher ausdrücklich ein Ortsaugenschein beantragt und gleichzeitig die Nichtdurchführung eines Ortsaugenscheins beim durchgeführten Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde als wesentlicher Verfahrensfehler geltend gemacht.

Mit Schriftsatz vom 11.06.2014 legte die Präsidentin des LG die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 12.02.2014 ist am 26.02.2014 eine Vorstellung erhoben worden, welche am 27.02.2014 bei Gericht eingelangt ist.

Im gegenständlichen Fall ist maßgebend, dass nach dem Einlangen der Vorstellung am 27.02.2014 und binnen der vorgesehenen zweiwöchigen Frist, nämlich am 12.03.2014, ein erster Ermittlungsschritt gesetzt worden ist.

Mit Beschluss des BG vom 16.10.2008, Zl. 4687/08, ist ein Pfandrecht für die Darlehensforderung iHv € 70.000,00 samt höchstens 12 % Zinsen, 1 % Verzugszinsen und Nebengebühren im Höchstbetrag von €

21. 000,00 zugunsten der Beschwerdeführerin im Lastenblatt des Grundbuches zu EZ 3181 in der KG 51216 XXXX einverleibt worden.

Mit Zahlungsauftrag des BG vom 12.02.2014 ist der Beschwerdeführerin eine Eingabengebühr gemäß TP 9 lit. a GGG iHv € 43,00, eine Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 4 GGG iHv € 1.092,00 (Bemessungsgrundlage: € 91.000,00) sowie eine Einhebungsgebühr iHv von € 8,00 gemäß § 6 Abs. 1 GEG idF BGBl. I Nr. 1/2013, somit insgesamt ein Betrag iHv € 1.143,00, zur Zahlung vorgeschrieben worden.

Als maßgeblich wird festgestellt, dass die Wohnnutzfläche des betreffenden Objektes 165,54 m2 beträgt und somit jedenfalls 130 m² übersteigt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Die belangte Behörde hat im o.a. Zahlungsauftrag festgehalten, dass aufgrund des vorgelegten Einreichplanes und der Lichtbilddokumentation die Wohnnutzfläche des betreffenden Objektes in der KG 51216, EZ 3181 165,54 m2, somit jedenfalls mehr als 130 m², beträgt.

Eine Einsichtnahme in den Bauplan hat ergeben, dass bei Zurechnung der Kellerräume (Keller 1 im Ausmaß von 11,48 m2, Keller 3 im Ausmaß von 31,78 m2, und Vorkeller im Ausmaß von 5,6 m2) zur Wohnnutzfläche des EG und OG (116,68 m2) die Gesamtwohnnutzfläche 165,54 m2 beträgt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2. Gemäß § 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 idF 190/2013 (im Folgenden nur GEG genannt), hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

Gemäß § 6 Abs. 2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 GEG) zulässig.

Gemäß § 57 Abs. 3 AVG hat die belangte Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt.

Unter einem "Ermittlungsverfahren" ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengst-schläger/Leeb, AVG, § 57, Rz 39 mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 57 Abs. 3 AVG eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Es kommt vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach der Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst (vgl. VwGH 16.12.2014, Zl. Ro 2014/16/0075 unter Hinweis auf die in Hengstschläger/Leeb, AVG, unter Rz 39 ff zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Das Ermittlungsverfahren gemäß § 57 Abs. 3 AVG wurde dann eingeleitet, wenn sich aus dem aktenkundigen Verhalten der Behörde zweifelsfrei ergibt, dass sie sich insofern mit dieser Angelegenheit befasst hat (VwGH 11.02.1992, Zl. 92/11/0006). Ausreichend kann ein bloß innerbehördlicher Vorgang sein, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, Zl. 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, Zl. 91/11/0058). Auch ein Ersuchen um Übersendung des Gerichtsaktes, das den Gegenstand des Mandatsbescheides betrifft, kann einen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bewirkenden Ermittlungsschritt darstellen (vgl. etwa VwGH 18.09.1996, Zl. 96/03/0098, sowie vom 23.01.2001, Zl. 2000/11/0276, sowie die in Hengstschläger/Leeb, aaO, unter Rz 41 f zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Fallbezogen hat die Präsidentin des LG - nach Einlangen der Vorstellung am 27.02.2014 - der Beschwerdeführerin das Schreiben vom 12.03.2014 übermittelt, in welchem diese über die Einleitung eines Ermittlungsverfahren in Kenntnis gesetzt und darauf hingewiesen wurde, dass derzeit noch erforderliche Geschäftsstücke beigeschafft werden und sofern noch weitere Auskünfte ihrerseits erforderlich werden, sie davon mit einem gesonderten Schreiben in Kenntnis gesetzt werde.

Aus dieser Vorgangsweise ergibt sich, dass die belangte Behörde durch die Verständigung von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit Schreiben vom 12.03.2014 innerhalb der im § 57 Abs. 3 AVG normierten Frist nach Einlangen der Vorstellung einen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bewirkenden Ermittlungsschritt gesetzt hatte, wodurch der mittels Vorstellung bekämpfte, bezeichnete Zahlungsauftrag nicht außer Kraft getreten war.

3.2.3. TP 9 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), sieht Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen vor, darunter für Eingaben um Eintragung in das Grundbuch (TP 9 lit. a) und für Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes (TP 9 lit. b Z 4).

Gemäß § 53 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482/1984 (WFG), sind Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m², bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m² nicht übersteigt.

Die Gebührenbefreiung erstreckt sich bei Vorliegen der im Gesetz geforderten Voraussetzungen auf die Gebühren für die Beglaubigung von Unterschriften (TP 11 lit. a GGG), die Eingabengebühr (TP 9 lit. a GGG) und die Eintragungsgebühren (TP 9 lit. b Z 4, 5 und 6 GGG) so Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, S 324.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Nutzfläche" iSd § 53 Abs. 3 WFG ungeachtet des Umstandes, dass § 2 WFG nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, nach § 2 Z 7 WFG in der ursprünglichen Fassung auszulegen. Nach dieser Bestimmung war als Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraums abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen) anzusehen; Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung sind bei der Berechnung der Wohnnutzfläche nicht zu berücksichtigen. Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind und - wie etwa bei einem Einfamilienhaus - nur von einer Familie oder deren Gästen oder Mietern benützt werden, sind bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen. Räume, die der Entlastung des Wohnraumes im engeren Sinn dienen (Raum zur Aufbewahrung von Gegenständen) zählen zur Nutzfläche (vgl. VwGH 21.03.2012, Zl. 2009/16/0323; VwGH 29.04.2014, Zl. 2012/16/0242). Für die Frage, ob die Kellerräume für Wohnzwecke geeignet sind, ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Einrichtungen in Verbindung mit dem Schlafen, Kochen, Essen und der Unterbringung und Aufbewahrung von Kleidung und Wäsche um eine üblicherweise menschlichen Wohnzwecken dienende Einrichtung handelt, wodurch auch ein entsprechend ausgestatteter Kellerraum eine gewisse Eignung zur Befriedigung menschlicher Wohnbedürfnisse gewinne. Selbst der Umstand, dass ein solcher Raum unbeheizt ist, spielt dabei keine Rolle (VwGH 24.01.2013, Zl. 2010/16/0091). Auch dem Umstand, dass im Kellergeschoß gelegene Räume über kein Tageslicht verfügen, kommt dabei keine Bedeutung zu, zumal auch sonst - im Wohnungsverband gelegene - (allenfalls fensterlose) Abstellräume bei der Nutzflächenberechnung zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 21.03.2012, Zl. 2009/16/0229 und 02.07.2015, Zl. 2013/16/0143).

Bei der Ermittlung der Nutzfläche kommt es sohin nicht (ausschließlich) auf die Bezeichnung des Raumes im Bauplan an, sondern auf die tatsächlichen Gegebenheiten und auf die tatsächliche Ausstattung im Zeitpunkt, in dem die Gebührenschuld entstanden ist oder entstanden wäre (vgl. VwGH 21.03.2012, Zl. 2009/16/0323;

21.03. 2012, Zl. 2009/16/0229; 12.10.2009, Zl. 2008/16/0050;

19.04. 2007, Zl. 2004/16/0042; 15.03.2001, Zl. 2000/16/0625 mwN). Auf eine konkrete Verwendung kommt es nicht an (VwGH 17.05.2001, Zl. 98/16/0180 mwN). Eine Konkretisierung, welche Ausstattung eine Eignung zu Wohnzwecken bewirkt, nahm der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.04.2007, Zl. 2004/16/0042, vor und nennt diesbezüglich Bodenfliesen und Kästen.

Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer Beschwerde, dass die betreffenden Kellerräumlichkeiten weder verputzt (nur Farbanstrich) noch mit wasserführenden Leitungen, keinerlei sanitären Einrichtungen oder einer Heizung versehen und somit ihrer Ausstattung nach jedenfalls nicht zu Wohnzwecken geeignet seien. Vorhandene Verfliesungen seien aufgrund technischer Vorgaben (Brandschutz, Verhinderung von Staubentwicklung etc.) vorhanden. Allein deshalb könne nicht auf eine Eignung zu Wohnzwecken geschlossen werden. Den vorgelegten Fotoaufnahmen zu Folge seien in den gegenständlichen Kellerräumlichkeiten ausschließlich Gerümpel und Werkzeug gelagert. In der größten Kellerräumlichkeit (Keller 3 mit 31,78 m2) sei überdies die Staubsaugeranlage des Hauses installiert, sodass dieser Raum aufgrund der Lärm- und Geruchsbelästigung zu Wohnzwecken in keiner Weise geeignet sei. Die gegenständlichen Kellerräumlichkeiten seien zur Lagerung von Lebensmitteln und Kleidung gänzlich ungeeignet und würden somit auch nicht der Entlastung der Wohnräumlichkeiten dienen.

Den Ausführungen der belangten Behörde ist zu folgen, wenn sie im o. a. Bescheid festhält, dass aufgrund des bewilligten Einreichplanes und der vorgelegten Lichtbilddokumentation festzustellen ist, dass die im Bauplan im Kellergeschoss befindlichen und als "Vorkeller" mit 5,06 m2, "Keller 1" mit 11,84 m2 und "Keller 3" mit 31,78 m2 ausgewiesenen Räumlichkeiten der Wohnnutzfläche zuzurechnen sind, da diese u.a. mit Bodenbelägen (Fliesen) ausgestattet und zum Teil mit Feinputz versehen sind und ihnen daher die Eigenschaft zuzuerkennen ist, dazu geeignet zu sein, den übrigen Wohnraum, durch Aufbewahrung von Gegenständen des täglichen Bedarfs wie z.B. Lebensmittel, Geschirr, Elektrogeräte (z.B. Staubsauger, Kühlgeräte), Spielsachen, Koffer, Schuhe usw. zu entlasten.

Im gegenständlichen Fall sind somit die in Frage stehenden Räumlichkeiten ("Vorkeller", "Keller 1", "Keller 3") ihrer Ausstattung nach sehr wohl für Wohnzwecke geeignet bzw. entsprechend der oben dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur jedenfalls der Entlastung des Wohnraumes im engeren Sinn dienlich (Raum zur Aufbewahrung von Gegenständen) und somit der ursprünglich festgestellten Wohnnutzfläche von 116,68 m2 hinzuzurechnen. Bei Zurechnung der laut Einreichplan als "Vorkeller" (5,06 m2) "Keller 1" (11,84 m2) und "Keller 3" (31,78 m2) bezeichneten Kellerräume ergibt sich eine Gesamtwohnnutzfläche von 165,54 m2.

Da folglich die Voraussetzungen zur Gewährung einer Gebührenbefreiung gemäß § 53 Abs. 3 WFG hier nicht vorliegen, war der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde richtigerweise die Gebühr gemäß TP 9 vorzuschreiben.

3.2.4. Die Beschwerde legt aus den dargelegten Gründen in rechtlicher Hinsicht keine Umstände dar, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des o.a. die Beschwerdeführerin betreffenden Bescheides ergibt.

Da dem o.a. die Beschwerdeführerin betreffenden Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.2.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte - trotz Antrages der Beschwerdeführerin - gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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