W268 2148122-1•BVwG W268 2148122-1
W268 2148122-1Federal Administrative CourtFeb 22, 2017
Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, illegale<br/>Beschäftigung, Kostentragung, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>Meldeverstoß, öffentliches Interesse, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Urkundenfälschung,<br/>Zurückweisung
W268 2148122-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH / ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2017, Zl. XXXX, die Anordnung der Schubhaft sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 19.02.2017 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG und § 76 Abs. 2 Z 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
V. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz "BF" genannt), ein Staatsangehöriger des Kosovo, wurde am 18.02.2017 von Sicherheitsbeamten einer Kontrolle unterzogen. Er wurde mit gefälschten Dokumenten bei der Ausübung von Schwarzarbeit angetroffen. Er verfügte über keine aufrechte Meldung in Österreich sowie auch nicht über Barmittel. Im Rahmen der Amtshandlung zeigte der BF ein Foto seiner kosovarischen ID-Karte.
Er wurde in Folge mit 18.02.2017 in Verwaltungsverwahrungshaft genommen.
Am 19.02.2017 wurde der BF einer Befragung hinsichtlich seines Aufenthaltes und zwecks Prüfung eines Sicherungsbedarfes einer Befragung unterzogen. Dort brachte er vor, dass er im Mai 2016 in Österreich eingereist sei. Befragt zu allfälligen Dokumenten gab er an, dass sich sein Reisepass im Kosovo befinde und seine ID-Karte in Bad Vöslau sei. Auf Nachfrage, wo der BF Unterkunft genommen habe, gab er an, dass er von Zeit zu Zeit bei einem Freund in Bad Vöslau gewohnt habe. An die Adresse könne er sich nicht erinnern. Der Name des Freundes sei XXXX. Er pendle jedoch häufig nach Slowenien, weshalb er auch nicht behördlich gemeldet sei. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, ledig zu sein und keine Kinder zu haben. An seiner Heimatadresse im Kosovo würden seine Eltern leben. In Österreich habe er keine Angehörigen. In Österreich lebe er von Schwarzarbeit, im Kosovo von Arbeit. Befragt, ob er für seinen Aufenthalt in Österreich über eine Kranken- oder Unfallversicherung verfüge, brachte er vor, dass er durch seine gefälschte ID versichert sei. Im Moment verfüge er über Barmittel in der Höhe von 217 €. Schließlich wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, aufgrund seines illegalen Aufenthalts in Österreich gegen diesen eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot aufgrund der Schwarzarbeit zu erlassen. Begründend wurde weiters angeführt, dass der BF über keine Reisedokumente verfüge und sich nicht an die fremdenrechtlichen Bestimmungen halte. Letztendlich wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass gegen ihn ein Schubhaftbescheid erlassen werde und dass er mit seiner Abschiebung in den Kosovo rechnen müsse. Dazu gab der BF an, dass er alles verstanden habe und keine Fragen habe.
Mit Bescheid des BFA vom 19.02.2017 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Diese Entscheidung wurde dem BF am 19.02.2017, um 10.15 Uhr, persönlich zugestellt. Eine Beschwerde dagegen ist bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt beim BVwG nicht eingelangt.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2017, wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit gefälschten Dokumenten in Österreich gelebt habe und er nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sei. Weiters bestehe gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot. Schließblich bestehe beim BF keine soziale Verankerung in Österreich, da er keine familiären Beziehungen, keine legale Erwerbstätigkeit, keine finanziellen Mittel und keinen ordentlichen Wohnsitz habe. Zudem sei der BF bis dato unbekannten Aufenthalts und nicht behördlich gemeldet gewesen. Er habe keinen Wohnsitz und habe seit etwa einem Jahr im Untergrund in Österreich gelebt. Er habe keine Aufenthaltsadresse nennen können, sondern lediglich angegeben, sporadisch bei einem Freund zu schlafen. Er habe weiters auch schwarz gearbeitet.
Aufgrund der persönlichen Lebenssituation des Beschwerdeführers sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bei ihm ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Es liege somit eine Ultima-ratio-Situation vor, weshalb auch die Anwendung des gelinderen Mittels nicht angezeigt sei. Eine Haftunfähigkeit sei nicht ersichtlich.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.02.2017, um 10.40 Uhr, durch persönliche Übernahme zugestellt. Ebenfalls am 19.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrensanordnung, mit dem ihm ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt wurde, durch persönliche Übergabe zugestellt.
3. Mit Schreiben vom 21.02.2017 brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 19.02.2017 sowie die laufende Anhaltung in Schubhaft ein. Dort wurde zunächst ausgeführt, dass der BF im Rahmen der Einvernahme vom 19.02.2017 angegeben habe, einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen, jedoch sei dies nicht protokolliert worden und der BF sei auch nicht dazu einvernommen wurde. Weiters wurde vorgebracht, dass beim BF keine erhebliche Fluchtgefahr vorliege. So gehe aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage für das FrÄG 2015 hervor, dass es in einem frühen Stadium des Asylverfahrens besonderer Umstände bedarf, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden zu diesem Zeitpunkt befürchten lassen. Der BF stellte unmittelbar vor der Schubhaftverhängung einen Antrag auf internationalen Schutz, jedoch sei dieser Antrag von der Behörde ignoriert worden und habe dazu keine Einvernahme stattgefunden. Dem BF sei lediglich mitgeteilt worden, dass keine Möglichkeit bestehe, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Es sei weiters auch nicht richtig, dass der BF über keinen Wohnsitz verfüge. Zwar habe er sich bis dato nicht behördlich gemeldet, aber er sei jetzt, nachdem er über die Möglichkeit einer behördlichen Meldung erfahren habe, gewillt, seiner Meldeverpflichtung nachzukommen. Es stimme weiters nicht, dass er die Adresse des Freundes, bei welchem er bisher wohnhaft war, nicht wisse. Der BF habe bisher bei folgendem Freund gewohnt: XXXX. Nach der Entlassung könne sich der BF dort melden. Schließlich sei auch die Rückkehrentscheidung unrechtmäßig erlassen worden. Der BF habe in seiner Befragung zur Verhängung der Schubhaft am 19.02.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und hätte daher eine Rückkehrentscheidung ohne Prüfung des Antrags nicht erlassen werden können. Somit wäre die Rückkehrentscheidung noch nicht durchsetzbar und die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nicht verhältnismäßig und zweckmäßig. Schließlich hätten auch gelindere Mittel ausgereicht und habe die belangte Behörde nicht ausreichend begründet, warum im Fall des BF kein gelinderes Mittel in Frage komme. Dabei wäre ein gelinderes Mittel in Folge einer periodischen Meldeverpflichtung naheliegend gewesen, zumal der BF mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz einen Anspruch auf Grundversorgung erworben habe und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass diese ausschlagen würden. Alternativ wäre auch das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen.
Beantragt werde daher a) eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
b) den angefochtenen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass die Anordnung der Schubhaft, und die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgten; c) auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nicht vorliegen; d) der belangten Behörde den Ersatz von Aufwendungen, Kommissionsgebühren und Barauslagen (inklusive Eingabegebühr) aufzuerlegen.
4. Am 21.02.2017 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden in Folge vom BFA die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 22.02.2017 wurde dem erkennenden Gericht eine Stellungnahme der belangten Behörde zur Schubhaftbeschwerde übermittelt, in welcher zunächst der Verfahrensgang wiederholt und weiters ausgeführt wurde, dass ein Formerfordernis für die Ausstellung eines HRZ für die Abschiebung am 19.02.2017 ausgefüllt worden sei. Aufgrund des Umstandes, dass der BF sich mit einem gefälschten Ausweis ausgewiesen habe und über keinen Reisepass verfüge, werde um die Ausstellung eines HRZ angesucht werden. Der fehlende kosovarische Personalausweis des BF sollte schon am Vortag von einem Bekannten des BF in das PAZ gebracht werden. Der Schubhaftbeschwerde wurde weiters entgegengehalten, dass es unrichtig sei, dass der BF einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Ein Rechtsberatungsgespräch sei am 20.02.2017 durchgeführt worden und habe der BF bis dato keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Aufgrund dieses Umstandes werde der BF noch heute um 08.30 einvernommen und das Ergebnis der Einvernahme werde nachgereicht werden. Unabhängig davon werde festgestellt, dass der BF mit Hilfe eines gefälschten Ausweises einen legalen Aufenthalt in Österreich vortäuschen wollte und einer illegalen Beschäftigung nachgegangen ist. Weiters habe es der BF unterlassen, sich anzumelden. Aufgrund der fehlenden sozialen und familiären Bindungen bestehe auch kein Grund, dass der BF weiterhin an der von ihm genannten Adresse in Bad Vöslau Unterkunft nehmen werde. Ein Antrag auf internationalen Schutz würde für den BF lediglich eine Möglichkeit darstellen, seine drohende Abschiebung in den Kosovo zu verhindern und gleichzeitig die Chance bieten, sich dem Verfahren vor dem BFA zu entziehen. Der BF habe keine Gründe vorgebracht, woraus zu schließen wäre, dass Gründe vorliegen, die gegen eine Rückkehr in den Kosovo sprechen.
Beantragt werde, a) die Beschwerde als unbegründet abzuweisen; b) gemäß § 83 Abs. 4 festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzung für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen; c) den Beschwerdeführer zum Kostenersatz (Vorlageaufwand/Schriftsatzaufwand) in Höhe von € 426,20 zu verpflichten.
Am 22.02.2017 wurde neuerlich eine Einvernahme mit dem BF im Hinblick auf die in der Schubhaftbeschwerde angeführte beabsichtigte Asylantragstellung des BF durchgeführt. Dort wurde der BF darauf hingewiesen, dass in seiner Schubhaftbeschwerde vorgebracht worden sei, dass es ihm verwehrt worden sei, einen Asylantrag zu stellen. Im Gegensatz dazu habe der BF jedoch während der Einvernahme am 19.02.2017 keinen derartigen Antrag gestellt und auch bis jetzt habe er während der letzten drei Tage seiner Anhaltung keinen Asylantrag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gestellt. Weiters sei dem BF die Niederschrift rückübersetzt worden und er habe nichts dazu vorgebracht. Der BF gab diesbezüglich an, dass es ein Missverständnis sei. Befragt, ob der BF einen Asylantrag stellen wolle, gab dieser an, dass er es nicht wisse. Auf nochmalige Nachfrage entgegnete der BF, wie lange er noch in Haft bleiben müsse. Nach Aufklärung, wonach ein etwaiger Asylantrag des BF nichts an der Entscheidung bezüglich der Schubhaft ändere, zumal weiterhin Fluchtgefahr bestehen würde und auf nochmalige Nachfrage, ob der BF einen Asylantrag stellen wolle, brachte der BF vor, dass er kein Asyl brauche, wenn er jetzt in Haft bleiben sollte für acht Wochen und dann trotzdem abgeschoben werde. In Folge wurde vom einvernehmenden Leiter der Amtshandlung die Feststellung getroffen, dass der BF keinen Asylantrag stelle. Es wurde dem BF jedoch zur Kenntnis gebracht, dass er jederzeit bei einem Beamten des PAZ einen Asylantrag stellen könne. Letztendlich wurde dem BF mitgeteilt, dass er bis zur Realisierung der Abschiebung weiterhin in Haft verbleibe und in das PAZ rücküberstellt werde.
Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung um Informationen im Hinblick auf den geplanten Abschiebetermin teilte das BFA mit Schreiben vom 22.02.2017 mit, dass der Abschiebetermin noch nicht feststehe, da der Beschwerdeführer noch keine ID-Karte vorbeibringen habe lassen, obwohl er dies schon am 19.02.2017 sowie neuerlich am heutigen Tage zugesagt habe. Sobald die ID-Karte eingelangt sei, werde der Beschwerdeführer innerhalb von zwei Tagen abgeschoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo, seine Identität steht fest. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1
FPG.
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 18.02.2017 von Sicherheitsbeamten einer Kontrolle unterzogen, da er bei der Ausübung von Schwarzarbeit angetroffen wurde.
Mit Bescheid des BFA vom 19.02.2017 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung wurde gegen diesen Bescheid keine Beschwerde erhoben.
Der Beschwerdeführer verfügte zu keinem Zeitpunkt über ein Aufenthaltsrecht für Österreich.
Der Beschwerdeführer ist gesund und bedarf keiner medizinischen Versorgung.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten. Er wurde jedoch gemäß § 120 Abs. 1 a FPG iVm § 31 Abs. 1 FPG (rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt) angezeigt.
1.3. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
Gegen den Beschwerdeführer besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme und wurde die Abschiebung in den Kosovo für zulässig erklärt. XXXX
Ein Abschiebetermin für den Beschwerdeführer steht noch nicht fest, zumal der Beschwerdeführer noch nicht seine ID-Karte aus dem Kosovo beibringen hat lassen, obwohl dies von ihm schon zusagt wurde. Sobald diese beim BFA eingelangt ist, ist eine Abschiebung des Beschwerdeführers in einem Zeitraum von zwei Tagen möglich. Angesichts der feststehenden Identität des Beschwerdeführers und des aktuellen Verfahrensstandes sowie der notorisch bekannten guten Zusammenarbeit mit den kosovarischen Behörden, ist somit mit einer zeitnahen Abschiebung zu rechnen.
XXXX
Der Beschwerdeführer ist haftfähig.
Die geplante Abschiebung ist daher rechtlich wie auch faktisch durchführbar.
Der Beschwerdeführer hält sich seit Mai 2016 in Österreich auf und verfügte niemals über eine aufrechte Meldung im österreichischen Bundesgebiet. Er hat von der Möglichkeit einer Meldung gemäß § 19a Abs. 1 MeldeG nicht Gebrauch gemacht.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz.
Er wies sich im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle mit gefälschten Dokumenten aus.
Der Beschwerdeführer bestritt seinen Lebensunterhalt von Mai 2016 bis zu seiner Festnahme am 19.02.2017 durch Schwarzarbeit. Er verfügt lediglich über 217 € an Barmitteln.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären oder im Hinblick auf sein Privatleben sonstigen persönlichen Beziehungen. Er ist am (legalen) Arbeitsmarkt oder im Bildungssystem nicht integriert, spricht kaum Deutsch und ist weder durch Vereinsaktivitäten noch ehrenamtliche Arbeit gesellschaftlich eingebunden.
2.1. Zum Verfahrensgang und zur Person des Beschwerdeführers:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus seinen Angaben sowie einer in Vorlage gebrachten Fotographie der kosovarischen ID-Karte. (Personalausweis der Republik Kosovo). Dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist und nie über einen Aufenthaltstitel für Österreich verfügte, ergibt sich aus den diesbezüglichen Registerauskünften. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund und haftfähig ist, ist auf dessen Angaben in den Einvernahmen vom 19.02.2017 sowie am 22.02.2017 hinsichtlich seiner Gesundheit gestützt. Zudem ergeben sich auch aus den gesamten Verwaltungsakten keine Hinweise auf eine etwaige Krankheit des Beschwerdeführers und finden sich auch in der Beschwerdeschrift keine gegenteiligen Ausführungen zu diesen Punkten, sodass von der Richtigkeit der Angaben im Akt ausgegangen werden konnte.
2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
Die Feststellung, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid des BFA vom 19.02.2017.
Ein Abschiebetermin ist angesichts des aktuellen Verfahrensstandes (Bescheid des BFA vom 19.02.2017 inklusive Rückkehrentscheidung sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer dagegen - bis dato ohnehin noch nicht erhobenen - Beschwerde) zeitnah zu erwarten. Die Organisation von Abschiebungen in den Kosovo verläuft - auf Behördenebene - notorisch völlig problemlos. Die Feststellung, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb von zwei Tagen erfolgen kann, sobald von diesem seine kosovarische ID-Karte, welche sich gemäß seinen Angaben in Österreich befindet, vorgelegt wird, beruht auf den Angaben des BFA. Es konnte daher die Feststellung ergehen, dass die geplante Abschiebung rechtlich wie auch faktisch durchführbar ist.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer bis dato keinen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach es dem Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 19.02.2017 verwehrt worden sei, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, wurde letztendlich durch eine weitere am 22.02.2017 durchgeführte Einvernahme des BF vor dem BFA widerlegt. So gab der Beschwerdeführer in dieser Einvernahme zunächst an, dass er nicht wisse, ob er einen Asylantrag stellen wolle. In weiterer Folge brachte er schließlich vor, dass er kein Asyl brauche, wenn er dennoch für acht Wochen in Schubhaft bleiben müsse und danach abgeschoben werde. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers in dieser Einvernahme ergibt sich somit klar, dass dieser die Möglichkeit einer Antragstellung auf internationalen Schutz lediglich deshalb in Betracht zog, um aus der Schubhaft entlassen zu werden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens etwaige Fluchtgründe geltend machte und er weiters auch darauf hingewiesen wurde, dass er jederzeit bei einem Beamten des PAZ einen Asylantrag stellen könne. Diese Möglichkeit nahm der Beschwerdeführer jedoch bis dato nicht wahr, weshalb letztendlich davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne der GFK in seinem Herkunftsland befürchten muss und er deshalb auch bis dato keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Aus diesem Grund erübrigt sich daher ein näheres Eingehen auf das in der Beschwerde angeführte Argument, wonach die erlassene Rückkehrentscheidung noch nicht durchsetzbar sei, da zuvor noch der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers geprüft werden müsse.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich niemals über eine aufrechte Meldung verfügte und sich seit Mai 2016 illegal im österreichischen Bundesgebiet aufhält, ergibt sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, wo für die Person des Beschwerdeführers überhaupt keine Meldedaten gefunden werden konnten. Soweit in der Beschwerde als Rechtfertigung für die nicht vorhandene behördliche Meldung des BF angegeben wird, der BF habe nicht gewusst, dass er sich behördlich melden könne und dass er jetzt, nachdem er über diese Möglichkeit erfahren habe, gewillt sei, seiner Meldeverpflichtung nachzugehen und hierbei auch eine konkrete Adresse genannt wird, so muss dem entgegen gehalten werden, dass diese Aussage als bloße Schutzbehauptung gewertet wird. So kann mit diesem Vorbringen insbesondere nicht erklärt werden, warum sich der BF nicht bereits in der Vergangenheit an dieser genannten Adresse behördlich angemeldet hat. Die Aussage, wonach der BF nicht von der Möglichkeit einer behördlichen Meldung gewusst habe, ist insofern auch unglaubwürdig, zumal sich der BF auch mit gefälschten Dokumenten in Österreich aufgehalten hat und somit letztendlich nicht davon auszugehen ist, dass er bereit ist, für die Behörden greifbar zu sein. So hat es der Beschwerdeführer vielmehr vorgezogen, sich dem Zugriff der Behörde durch Untertauchen und monatelange Meldevergehen zu entziehen. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 19.02.2017 auf Nachfrage, weshalb er nicht behördlich gemeldet gewesen sei, selbst angegeben hat, dass er auch nach Slowenien pendeln würde und diese Aussage somit keineswegs darauf hindeutet, dass ihm nicht bewusst war, dass er sich behördlich melden müsse. Eine entschuldigte Unkenntnis der Meldeverpflichtung ist somit nach Ansicht der entscheidenden Richterin nicht gegeben. In Anbetracht dieses Vorbringens kann aus Sicht der zuständigen Richterin nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Hinkunft sein diesbezügliches Verhalten ändern und sich tatsächlich behördlich in Österreich melden würde, um dem Zugriff der Behörden zur Verfügung zu stehen.
Die Feststellung, wonach sich der Beschwerdeführer im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle mit gefälschten Dokumenten ausgewiesen hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung über die unzureichenden Mittel zur Existenzsicherung ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 19.02.2017 in Verbindung mit dem im Akt einliegenden Auszug aus der Anhaltedatei, aus welchen sich ergibt, dass der Beschwerdeführer über Geldmittel in der Höhe von 217 € verfügt. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt seit Mai 2016 durch Schwarzarbeit in Österreich verdiente, ergibt sich aus dessen diesbezüglich glaubhaften Angaben in seiner Einvernahme am 19.02.2017.
Hinsichtlich der Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte oder sonstigen persönlichen Beziehungen verfügt, ist auf dessen Angaben in seiner Einvernahme am 19.02.2017 zu verweisen, in welcher dieser eindeutig angab, keine Verwandten in Österreich zu haben. Auch haben sich im gesamten Verfahren keine Hinweise auf etwaige Verwandte des Beschwerdeführers in Österreich ergeben. Soweit der BF einen namentlich genannten Freund anführt, bei welchem er ab und zu gewohnt hat, so reicht dies nicht aus, um ein aufrechtes Privatleben in Österreich zu belegen.
Die Behörde hat daher zu Recht das Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr unterstellt.
3.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
3.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A)
3.3. Spruchpunkt I - Abweisung der Beschwerde:
3.3. 1 Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
3.3.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
3.3.3. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.3.3.1. wiedergegeben) gesetzlich definiert, wobei im gegenständlichen Fall - der ohne Bezug auf die Dublin-III-VO ist - auch auf weitere Kriterien zurückgegriffen werden kann, die wesentlich auch vom Verwaltungsgerichtshof in langjähriger Judikatur entwickelt worden sind. Mit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ist im gegenständlichen Fall auch tatsächlich zu rechnen.
3.3.4. Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde zu Recht von Fluchtgefahr aus. Der Beschwerdeführer reiste im Mai 2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und hielt sich dort ohne aufrechte Meldung bis zum Zeitpunkt seiner Festnahme am 18.02.2017 auf. In dieser Zeit hat er keinen Versuch unternommen, in Österreich einen Aufenthaltstitel, eine legale Beschäftigung, eine behördliche Meldung (zumindest als Obdachloser) oder soziale Unterstützung zu erhalten. Seine Existenz sicherte er sich durch illegale Beschäftigungen in der Baubranche. Seit seiner Einreise nach Österreich verfügt der Beschwerdeführer somit über keine aufrechte Meldung, vielmehr findet sich im Zentralen Melderegister überhaupt kein Eintrag zur Person des Beschwerdeführers. Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer nicht gewusst habe, dass er zu einer behördlichen Meldung verpflichtet sei, ist, wie bereits oben unter Punkt II.2.3. ausgeführt, zum einen gänzlich die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Zum anderen ist in Anbetracht seines bisherigen Verhaltens nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nach einer Entlassung aus der Schubhaft tatsächlich in Österreich behördlich melden würde, um damit dem Zugriff der Behörden für eine Außerlandesschaffung zur Verfügung zu stehen.
Darüber hinaus ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung besteht, er über keine Barmittel verfügt, die ihm eine Existenz in Österreich sichern könnten, und er während des Zeitraums von etwa 10 Monaten der Schwarzarbeit nachging. Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid daher zu Recht auf die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der bisherigen Verhaltensweise des Beschwerdeführers ergibt sich im Hinblick auf die bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfs heranzuziehenden Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG, dass im Fall des Beschwerdeführers vom Vorliegen der Fluchtgefahr auszugehen ist. Aufgrund des zeitnah zu erwartenden Abschiebetermins in den Kosovo erweist sich auch die Dauer der Schubhaft nicht unverhältnismäßig. Die belangte Behörde arbeitete im Verfahren des Beschwerdeführers bisher erkennbar rasch und ist um eine zeitnahe Abschiebung bemüht. Es besteht daher ein verdichteter Sicherungsbedarf.
3.3.5. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären und sozialen Verhältnisse so zeigt sich, dass hier bisher keine konkret schützenswerten Anknüpfungspunkte entstanden sind. Wie bereits oben unter Punkt II.2.3. ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen, in Österreich über einen gesicherten Wohnsitz zu verfügen. Auch konnte er keine sonstigen familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte darlegen, die hier wesentlich ins Gewicht fallen. Er hat in Österreich keine eigene Wohnung und verfügt über unzureichende eigene Barmittel.
Der Beschwerdeführer ist seiner Meldeverpflichtung für einen Zeitraum von etwa zehn Monaten niemals (!) nachgekommen. Zudem agierte er in Österreich mit gefälschten Dokumenten. Er hat es somit unterlassen, sich behördlich zu melden und hat eindeutig gezeigt, dass er nicht gewillt ist, die für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Vielmehr machte der Beschwerdeführer damit deutlich, dass er sich dem Zugriff der Behörden nachhaltig zu entziehen versuchte. Dies wird auch dadurch deutlich, dass der Beschwerdeführer erst im Rahmen einer Zufallskontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und festgenommen werden konnte. Es sind keine Anhaltspunkte dafür zu sehen, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten in Zukunft ändern und sich im Falle der Enthaftung behördlich melden und damit dem Zugriff der Behörden stellen würde.
Im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung geht die entscheidende Richterin daher davon aus, dass, wie oben angeführt, den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers aufgrund seiner aktuellen Wohn- und Familiensituation und des bisherigen Verhaltens kein vergleichbar hoher Stellenwert wie dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, der öffentlichen Ordnung sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Staates zukommt. Die zuständige Richterin geht daher von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal deren Beendigung zeitnah zu erwarten ist.
3.3.6. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht der entscheidenden Richterin nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit der nahenden Abschiebung. Die obigen Ausführungen zum "Sicherungsbedarf" unter Punkt II.2.3. zeigen eindeutig, dass etwa eine Unterkunftnahme unter regelmäßiger Meldung bei der Polizei (Auflagen) gerade eben auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr mit hoher Wahrscheinlichkeit keine ausreichende Sicherstellung der nahenden Abschiebung bedeuten würde. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht abermals untertauchen und somit die Abschiebung verhindern würde, sodass man im gegenständlichen Fall von einer "ultima ratio" der Inschubhaftnahme ausgehen musste. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann.
3.3.7. Auf Grund der obigen Ausführungen ergibt sich somit, dass sowohl Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben und war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid aus all diesen Gründen abzuweisen.
3.4. Spruchpunkt II - Fortsetzung der Schubhaft:
3.4.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.
3.4.2. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.5. Spruchpunkt III und IV. - Kostenersatz:
3.5.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:
"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:
"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."
3.5.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde haben einen Antrag auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG gestellt. Dem Beschwerdeführer gebührt gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG als unterlegene Partei kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung (vollständig) obsiegende Partei und hat demnach gemäß § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV Anspruch auf Kostenersatz in Höhe von € 426,20.
3.6. Spruchpunkt V. - Eingabengebühr:
Der Beschwerdeführer stellt "gemäß § 35 Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 1 VwGVG" den Antrag, ihm die Eingabegebühr zu ersetzen.
Gemäß § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
Die Eingabegebühr ist in § 35 Abs. 4 VwGVG nicht als Aufwendung definiert, weshalb es dem entsprechenden Antrag an der Rechtsgrundlage mangelt.
Der Antrag auf Erstattung der Eingabegebühr ist daher zurückzuweisen.
Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass im gegenständlichen Verfahren auch kein Obsiegen des Beschwerdeführers vorliegt, weshalb diese selbst dann nicht zu erstatten gewesen wäre, wenn es dafür eine rechtliche Grundlage in § 35 leg. cit. gäbe.
Letztlich sei noch darauf hingewiesen, dass die Frage, ob die Eingabegebühr vorzuschreiben ist, im Falle deren Strittigkeit nicht vom ho. Gericht, sondern vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glückspiel zu klären ist.
3.7. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind.
Zu Spruchteil B) - Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG sind die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Auch andere Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen sind nicht hervorgekommen und waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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