W235 2146836-1•BVwG W235 2146836-1
W235 2146836-1Federal Administrative CourtFeb 22, 2017
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,<br/>Zustellung
W235 2146836-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2017, Zl. 1126579702-161132819, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Nigeria, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.08.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit dem im Spruch ersichtlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG nach Italien zulässig ist.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 18.01.2017 ordnungsgemäß und nachweislich zugestellt (vgl. Übernahmebestätigung; AS 241).
Laut Rechtsmittelbelehrung im Bescheid beträgt die Rechtsmittelfrist zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides (vgl. Seite 41 des angefochtenen Bescheides) und endete daher mit Ablauf des 01.02.2017.
3. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreterin am 02.02.2017 eingebracht.
4.1. Mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2017 wurde der Beschwerdeführerin bzw. ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin mitgeteilt, dass angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 18.01.2017 die zweiwöchige Rechtsmittelfrist bereits am 01.02.2017 geendet hat und die am 02.02.2017 eingebrachte Beschwerde sohin verspätet war. Diesbezüglich wurde eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen gewährt.
4.2. Mit Schriftsatz vom 16.02.2017 brachte die rechtsfreundliche Vertreterin vor, dass die Beschwerdeführerin das Kuvert mit dem Übernahmedatum nicht mehr habe vorweisen können und der Vertreterin auf mehrmalige Nachfrage mitgeteilt habe, dass ihr der Bescheid am 19.01.2017 übergeben worden sei. Aufgrund dieser Angabe sei die Beschwerde am 02.02.2017 von der rechtfreundlichen Vertreterin eingebracht worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 16.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit dem im Spruch ersichtlichen Bescheid aufgrund der Zuständigkeit Italiens zur Führung des Asylverfahrens als unzulässig zurückgewiesen und mit dem die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin angeordnet worden war. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 18.01.2017 rechtmäßig zugestellt.
Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist, auf die in der Rechtsmittelbelehrung des im Spruch ersichtlichen Bescheides hingewiesen wurde, endete mit Ablauf des 01.02.2017. Die am 02.02.2017 eingebrachte Beschwerde erwies sich sohin als verspätet.
Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht sohin dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss. Da im vorliegenden Verfahren die Beschwerde zurückzuweisen ist, ist in Beschlussform zu entscheiden.
3.2.1. Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.
Gegenständlich liegt ein Fall des § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG ("Dem Bundesamt obliegt die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG.") vor, da es sich bei der Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG eindeutig um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG handelt und beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde in einem solchen Fall gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG zwei Wochen.
3.2.2. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
3.2.3. Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass der im Spruch genannte Bescheid der Beschwerdeführerin am 18.01.2017 zugestellt und sohin rechtswirksam erlassen worden war.
Nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 erster Satz BFA-VG iVm §§ 32 Abs. 2 und 33 Abs. 1 AVG hat im gegenständlichen Fall der Lauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist, auf die im Übrigen auch mittels korrekter Rechtsmittelbelehrung im Bescheid hingewiesen wurde, am 18.01.2017 (Mittwoch) begonnen und mit Ablauf des 01.02.2017 (Mittwoch) geendet.
Da die gegenständliche Beschwerde am 02.02.2017 eingebracht wurde und sohin erst nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingelangt ist, war die Beschwerde gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.
3.2.4. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Da im vorliegenden Fall die Beschwerde wegen Verspätung zurückzuweisen ist, kann eine Verhandlung entfallen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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