BVwG W203 2139027-1

W203 2139027-1Federal Administrative CourtFeb 22, 2017

Regest

ersatzlose Behebung, Fahrtkostenzuschuss, Gegenstandslosigkeit,<br/>Rechtsschutzinteresse, Rückzahlungsverpflichtung, Studienbeihilfe,<br/>Verfahrenseinstellung

Full text

BVwG W203 2139027-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W203.2139027.1.00

Spruch

W203 2139027-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des an der Stipendienstelle Linz eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 13.09.2016, Dok.Nr. 360173501, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Linz vom 13.01.2016 aufgetragen, die seit Ende Juni 2015 bezogene Studienbeihilfe und den Fahrtkostenzuschuss in der Höhe von insgesamt 1.418,00 Euro zurückzuzahlen.

2. Diese Entscheidung wurde mit Bescheid des an der Stipendienstelle Linz eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13.09.2016, Dok.Nr. 360173601, bestätigt.

3. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 22.09.2016 zugestellt.

4. Am 13.10.2016 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13.09.2016.

5. Einlangend am 08.11.2016 wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt von der belangten Behörde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.02.2017, Zl. XXXX, wurde der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 13.09.2016 ersatzlos aufgehoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F., erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Gemäß § 68 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F., können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

Gemäß § 70 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992 i. d.g.F., ist auf Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe, Versicherungskostenbeitrag, Studienzuschuss und Beihilfe für Auslandsstudien das AVG anzuwenden, soweit die §§ 39 bis 46 nichts anderes bestimmen.

2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.

Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe VwGH vom 28.11.2013, 2013/10/0084 samt zitierter Vorjudikatur; in diesem Sinn auch zuletzt VwGH vom 20.05.2015, Ro2015/10/0021).

2.4. Im gegenständlichen Fall ist durch die ersatzlose Behebung des die Beschwerdeführerin beschwerenden Bescheides durch die belangte Behörde das rechtliche Interesse bzw. das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht weggefallen. Der Entscheidung über die Beschwerde käme nur noch theoretische Bedeutung zu. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG III § 66 Rz 56f).

2.5. Die Beschwerde war daher in Analogie zu § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

3. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

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