BVwG W164 2112473-1

W164 2112473-1Federal Administrative CourtFeb 22, 2017

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Feststellungsantrag,<br/>Feststellungsbescheid, Flächenabweichung, Fristbeginn, INVEKOS,<br/>Irrtum, konkrete Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist,<br/>Verschulden, Zahlungsansprüche

Full text

BVwG W164 2112473-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W164.2112473.1.00

Spruch

W164 2112473-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120010056, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 21.04.2008 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die BF war im Antragsjahr Bewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX.

2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102255003, wurde der BF für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 510,08 gewährt. Dabei wurden 1,48 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 0,82 ha, davon 0,82 ha Almfläche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 0,82, sowie eine ermittelte Fläche von 0,82 ha, zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab.

3. Am 28.11.2012 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der laut Prüfbericht bezüglich der Antragsjahre 2008-2012 diverse Flächenabweichungen festgestellt wurden. Für das Antragsjahr 2008 wurde eine Almfutterfläche von 12,75 ha ermittelt.

4. Mit Abänderungsbescheid vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120010056, gewährte die AMA der BF für das Jahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 360,79, sodass sich unter Berücksichtigung des bereits an sie überwiesenen Betrages von EUR 510,08 eine Rückforderung in Höhe von EUR 149,29 ergab. Dabei wurden 1,48 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 0,82 ha, davon 0,82 ha Almfläche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 0,82, sowie eine ermittelte Fläche von 0,58 ha, zugrunde gelegt, sodass sich eine Differenzfläche von 0,24 ha ergab.

Begründend verwies die belangte Behörde auf die anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 28.11.2012 festgestellten Flächenabweichungen. Da die für Sanktionen geltende Verjährungsfrist des Art. 73 Abs. 6 VO (EG) Nr. 796/2004 bereits verstrichen sei, sei keine Sanktion verhängt worden.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) und beantragte:

1. den angefochtenen Abänderungsbescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls

2. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abzuändern, dass

a) die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolge und

b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt würden, andernfalls

3. auszusprechen, dass die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens aufgeschoben ist,

4. ihr jedenfalls sämtliche Prüfberichte der kontrollierten Alm(en) im Rahmen ihres Parteiengehörs vorzulegen,

5. einen Augenschein an Ort und Stelle durchzuführen und

6. mit einem eigenen Feststellungsbescheid die Alm-Referenzfläche auszusprechen.

Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle sei nicht nachvollziehbar und frühere amtliche Erhebungen - insbesondere eine Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2005 - hätten ohne jegliche Begründung im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung gefunden. Es seien außerdem Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden. Die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollte sich die Beantragung als falsch erweisen, treffe die BF kein Verschulden. Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht anzuwenden. Es liege vielmehr ein Irrtum der zuständigen Behörde vor. Durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes ab dem Herbstantrag 2010 und ohne Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse sei es zu Änderungen des Berechnungsergebnisses der relevanten Futterfläche gekommen. Es könne die Antragstellerin kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche Messsysteme verwende. Die Behörde habe bei ihren Vor-Ort-Kontrollen vor dem Jahr 2010 die Futterfläche nach dem Almleitfaden beurteilt. Der prozentuelle NLN-Faktor sei erst 2010 eingeführt worden, die BF habe jedoch auf die vor 2010 angewendete Behördenpraxis vertraut. Es liege ein offensichtlicher Irrtum vor. Die von der BF beantragte rückwirkende Futterflächenkorrektur sei nicht berücksichtigt worden. Die Rückzahlungsverpflichtung sei bereits verjährt.

In einem der Beschwerde beiliegenden Schreiben der BF als Bewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX, wird Folgendes ausgeführt: Im Jahr 2005 habe eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden, bei der eine Almfutterfläche von 22,01 ha festgestellt worden sei. Diese sei in den folgenden Anträgen übernommen worden. Aus den beigelegten Luftbildern der Jahre 2003 und 2013 gehe hervor, dass die Futterflächen auf der Alm in der Natur annähernd gleich seien. Im Jahr 2007 habe die Flächenfeststellung erstmalig im AMA-Internet durchgeführt werden können. Die BF habe diese Möglichkeit genutzt und die Fläche mit 18,18 ha an das Ergebnis der Digitalisierung angepasst. Aufgrund der Einführung der neuen Flächenbeurteilungskriterien (NLN-Faktor) im Jahr 2010 habe die BF ihre Futterflächen überprüft und das neue Ergebnis mit 17,47 ha in den Förderantrag übernommen. Sie habe bei jeder neuen Luftbildversendung die Aufforderung für die neuerliche Überprüfung ihrer Alm befolgt, das neue Luftbild genutzt und die Almfutterfläche den neuen Gegebenheiten angepasst. Im Jahr 2012 sei eine neuerliche Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt und es seien 12,75 ha festgestellt worden. Dieses Ergebnis sei für die Antragsstellung 2013 übernommen worden. Dieses Ergebnis habe die BF mehr als erstaunt, da der Almleitfaden weiterhin die Grundlage für die Futterflächenfeststellung bilde. Die Behörde dürfe daher insbesondere für die Antragsjahre vor der Systemumstellung 2010, keine Sanktionierungen und Rückforderungen vornehmen. Im Jahr 2000 habe die BF die Almfutterfläche anhand eines Schwarzweiß-Luftbildes gemäß dem Almleitfaden des Landwirtschaftsministeriums erarbeitet. Das Luftbild sei von der Landwirtschaftskammer Tirol zur Verfügung gestellt worden. Darauf seien die einzelnen Schläge eingezeichnet und vom Waldaufseher nach den Überschirmungsregeln des Almleitfadens festgelegt worden. Es seien alle von der AMA und der Bezirkslandwirtschaftskammer angebotenen Möglichkeiten genutzt worden um eine noch genauere Almfutterfläche zu erarbeiten. Die BF ersuche, dass die Auftreiber auf ihre Alm von Sanktionen und Rückzahlungen für die Vorjahre befreit würden und versichere, dass sie alle Angaben für die Almfutterflächenfeststellungen immer nach besten Wissen und Gewissen erledigt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Hinsichtlich der Feststellung des Sachverhaltes wird auf die in Punkt I. "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und wurde von der BF nicht substantiiert bestritten. Auch das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2012 wurde von der BF nicht ausreichend konkret und substantiiert bestritten und war somit der Entscheidung zugrunde zu legen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. Nr. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die aufgrund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Rechtsgrundlagen:

Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004:

"Artikel 2

Definitionen

[...]

(22) "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[...].

Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen.

[...]

Artikel 19

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.

[...]

Artikel 30

Bestimmung der Flächen

(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit geeigneten Mitteln bestimmt, die von der zuständigen Behörde festgelegt werden und eine mindestens gleichwertige Messgenauigkeit wie die nach den einzelstaatlichen Vorschriften durchgeführten amtlichen Messungen gewährleisten müssen. Die zuständige Behörde kann eine Toleranzmarge festlegen, die folgende Werte nicht überschreiten darf:

a) bei Parzellen von weniger als 0,1 ha einen auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von 1,5 m,

b) bei anderen Parzellen 5 % der Fläche der landwirtschaftlichen Parzelle oder einen auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.

Die Toleranzmarge nach Unterabsatz 1 gilt nicht für Ölbaumparzellen, deren Fläche entsprechend Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in Oliven-GIS-ha berechnet wird.

(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt. Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten.

Die Mitgliedstaaten können nach vorheriger Mitteilung an die Kommission eine größere Breite als zwei Meter zulassen, wenn die betreffenden Flächen für landwirtschaftliche Kulturpflanzen bei der Festsetzung der Erträge der betreffenden Regionen berücksichtigt wurden.

(3) Über die Bestimmungen des Absatzes 2 hinaus sind bei den zur Betriebsprämienregelung angemeldeten Parzellen alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 5 und Anhang IV derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.

(4) Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt.

Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche so wird, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund der tatsächlich ermittelten Fläche, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...]

Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) M4 Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

[...]

Artikel 68

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

[...]

Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, den zu Unrecht gezahlten Betrag wiedereinzuziehen, indem sie den entsprechenden Betrag von Vorschüssen oder Zahlungen abziehen, die der betreffende Betriebsinhaber nach Erlass des Rückforderungsbescheids im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhält. Der Betriebsinhaber kann diesen Betrag jedoch zurückzahlen, ohne den Abzug abzuwarten.

(3) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet.

Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen.

[...]"

Art. 3 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: VO (EG) 2988/95) lautet:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2012/17/082 vom 7.3.2013 ausgesprochen hat, gilt die VO (EG)2988/95 generell für "Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht" und ist auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung anwendbar.

INVEKOS-GIS-Verordnung, BGBl. II Nr. 335/2004

"Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag

§ 5. (1) Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist.

(2) Landschaftsmerkmale im Sinne des Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gelten unbeschadet beihilfenspezifischer Regelungen dann als Teil der tatsächlich genutzten Fläche, wenn sie insbesondere eine Breite von zwei Metern oder im Verhältnis zur Gesamtfläche des Feldstücks eine signifikante Größe nicht überschreiten.

[...]

Die Hofkarte

Definition

§ 8. Die Hofkarte ist eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls ersichtlich gemacht:

1. der graphische Datenbestand der einzelnen Grundstücke laut DKM (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole);

2. die Feldstücksgrenzen aufgrund von Digitalisierungen im Auftrag des Antragstellers bzw. bei deren Fehlen ein Vorschlag für eine Feldstücksbildung anhand der letzten Antragstellung vor Erstellung der Hofkarte.

Verwendung

§ 9. (1) Die Hofkarte dient dem Antragsteller als Hilfsmittel bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilfenrelevanter Flächen.

(2) Die Hofkarte ist von der Agrarmarkt Austria für Vor-Ort-Kontrollen heranzuziehen.

Zugriff

§ 10. (1) Die Agrarmarkt Austria übermittelt allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte. Dabei kann sie sich beauftragter Stellen bedienen. Betriebsinhabern, die zu diesem Zeitpunkt keinen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, wird erstmals nach der nächsten von ihnen durchgeführten Antragstellung die Hofkarte übermittelt."

3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2008 eine gesamtbetriebliche Flächenabweichung von mehr als 30% festgestellt. Von der Verhängung einer Sanktion gemäß Art. 51 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 796/2004 wurde jedoch unter Anwendung des Art. 73 Abs. 6 der VO (EG) Nr. 796/2004 abgesehen. Es wurden keine Kürzungen oder Ausschlüsse verhängt. Der diesbezügliche Beschwerdeantrag und die Vorbringen der BF, soweit sie auf ihr fehlendes Verschulden abzielen, gehen daher ins Leere. Sache des Beschwerdeverfahrens ist nur die von der belangten Behörde ausgesprochene verschuldensunabhängige Rückforderung, zu der folgendes ausgeführt wird:

Art. 58 VO (EU) Nr. 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 VO (EG) Nr. 1290/2005 verpflichten die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Die Beschwerdebehauptung, es ergebe sich ein Irrtum der Behörde aus der Änderung von Messsystem bzw. Messgenauigkeit, weil es ab dem Mehrfach-Antrag-Flächen 2011 zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30 %-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10 %-Schritten gekommen sei, trifft nicht zu. Es trifft auch nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert hätte:

Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").

Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Ein Irrtum der Behörde im Sinne des Art 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 ist daraus nicht abzuleiten. Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis 2013/17/0025 vom 28.06.2016 ausgeführt hat, ist die Behörde auch dann, wenn nachträglich - etwa aufgrund der Verwendung genauerer Messsysteme - ein Verstoß gegen unionsrechtliche Bestimmungen zutage tritt, verpflichtet, den Bescheid abzuändern, um den unionskonformen Zustand herzustellen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2012 beruhen im Übrigen nicht ausschließlich auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort.

Dem Vorbringen der BF, sie hätte auf eine im Jahr 2005 durchgeführte Vorortkontrolle vertraut, ist entgegenzuhalten, dass die BF in ihrer Beschwerde selbst vorbringt, dass sie bereits im Antragsjahr 2007 aufgrund der Ergebnisse der Digitalisierung nur noch 18,18 ha und nicht, wie im Antragsjahr 2005 (damals unbeanstandet) 22,01 ha beantragt hat. Somit musste der BF aber bei der Antragstellung 2009 bekannt gewesen sein, dass die Vorortkontrolle des Jahres 2005 nicht mehr generell als Grundlage für die Beantragung der Almfutterfläche dienen konnte. Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis 2013/17/0025 vom 28.7.2016 ausgesprochen hat, ist es lediglich Aufgabe der Behörde, dem Antragsteller Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die die Grundlage bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilferelevanter Flächen bilden sollen. Letztlich hat aber der Antragsteller seine Kenntnisse der Örtlichkeiten, insbesondere deren Flächennutzung einzubringen und die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Angaben zu tragen. Selbst wenn die BF ihren Antrag auf die ihr seitens der AMA zur Verfügung gestellten Hilfsmittel stützte, befreite sie eine solche Bereitstellung nicht von der Verantwortung für die richtige Beantragung der beihilfefähigen Flächen. Fehlerhafte Flächenangaben fallen somit in die Sphäre der Antragstellerin.

Soweit die BF argumentiert, es ergebe sich ein Irrtum der Behörde aus der Berechnung von Landschaftselementen ist folgendes auszuführen:

Nach Art. 30 Abs. 2 VO (EG) 796/2004 können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass bestimmte Landschaftsmerkmale, die traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, auf die Nutzfläche angerechnet werden. Dabei dürfen diese aber eine von dem Mitgliedstaat zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigen. Die Verordnung bedenkt hier insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern. Darüber hinaus sind nach Art. 30 Abs. 3 Landschaftsmerkmale, die in bestimmten, dem Umwelt- und Landschaftsschutz dienenden EU-Verordnungen genannt sind oder Bestandteil des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle. Diese Bestimmungen schließen Landschaftselemente auf Almen nicht aus. Dabei ist aber zu bedenken, dass das auf den gegenständlichen Fall anwendbare unionsrechtliche Regelwerk für die Besonderheiten der Almen auch keine Vorkehrungen trifft. Art. 8 dieser Verordnung legt allgemein fest, dass mit Bäumen bestandene Flächen nur insoweit beantragt werden können, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Die Arbeitsunterlage der Kommission vom 09.03.2005, AGRI/60363/2005, legt diese Bestimmung dahingehend aus, dass eine Baumdichte von 50 Bäumen/ha eine Anerkennung als Futterfläche in der Regel ausschließt. Ausnahmen sind danach von den Mitgliedstaaten im Vorhinein festzulegen.

Die Gewährung einer Beihilfe ist in Österreich auch für baumbestandene Flächen auf Almen dadurch möglich, dass die gesamte als Futterfläche prinzipiell taugliche Almfläche beihilfefähig ist, davon jedoch in gröberen Schritten die möglichst präzise abgeschätzte nicht futterfähige Fläche pauschal abgezogen wird ("Pro-Rata-System"). Die tatsächliche Futterfläche auf Almen wird so mit vertretbarem Aufwand bestimmt. Die Zulässigkeit dieses Systems wurde in Arbeitsdokumenten der EU-Kommission und in der neuen EU-Gesetzgebung (Art. 10 und Erwägungsgrund 13 der VO [EU] 640/2014) bestätigt.

Da die BF nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, ist die Vorgangsweise der Behörde auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.

Zum Begehren auf gegenseitige Verrechnung von Über- und Untererklärungen beruft sich die BF auf Erwägungsgrund 79 der VO (EG) Nr. 1122/2009. Diese Verordnung ist im gegenständlichen Fall aber nicht anzuwenden. Es gilt vielmehr Art. 50 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004, wonach nur die angemeldete Fläche berücksichtigt werden darf.

Soweit die BF die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums im Sinne des Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 beantragt ist folgendes auszuführen: Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze oder die bloße Vertauschung von Grundstücksnummern bei insgesamt gleicher Fläche. Die irrtümliche Angabe muss ohne weiteres erkennbar gewesen sein. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 nicht greift (vgl. VwGH 16. November 2011, Zl. 2011/17/0192, 09.09.2013, 2011/17/0216; 26.03.2010, 2009/17/0069).

Dem Vorbringen, dass ein Antrag auf rückwirkende Richtigstellung nicht berücksichtigt wurde, ist entgegenzuhalten, dass ein solcher Antrag dem Akt nicht zu entnehmen war und die Beschwerde diesbezüglich auch keine konkreteren Angaben enthält.

Hinsichtlich des Antrags auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche ist auf die ständige Judikatur des VwGH zu verweisen. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216).

Zum Beweisantrag, es mögen der BF sämtliche Prüfberichte und aufbereitete Luftbilder zur Stellungnahme übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt, insbesondere als Almobmann, online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 10 INVEKOS-GIS-Verordnung).

Die VO (EG) Nr. 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 5 spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet auch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG) Nr. 2988/95 Anwendung. Gemäß dieser Bestimmung beginnt die vierjährige Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrflächenantrags zu laufen (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen und beginnt danach von neuem zu laufen.

Im vorliegenden Fall hat die von der AMA am 28.11.2012 durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle die hier strittige Verjährung der Rückforderung unterbrochen (vgl. VwGH 2012/17/0198, 29.05.2015). Es ist daher keinesfalls Verjährung des Rückzahlungsanspruches eingetreten.

Eine gesonderte Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen erübrigt sich.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. eines Ortsaugenscheins erscheint nicht geboten, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).

Zu Spruchpunkt B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.