BVwG W182 2123404-1

W182 2123404-1Federal Administrative CourtFeb 21, 2017

Regest

anpassungsfähiges Alter, Familienverfahren, Interessenabwägung,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, öffentliche Interessen,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung

Full text

BVwG W182 2123404-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W182.2123404.1.00

Spruch

W182 2123408-1/19E

W182 2123404-1/6E

W182 2123402-1/5E

W182 2123403-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, alias XXXX, geb. 18.03.1979, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.02.2016, Zl. 790690310/150202242/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9, 18 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF und § 52 Abs. 2 Z 2, § 52 Abs. 9 iVm § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt."

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.02.2016, Zl. 790690408/150202269/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9, 18 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF und § 52 Abs. 2 Z 2, § 52 Abs. 9 iVm § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt."

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.02.2016, Zl. 1083625400/151144763/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9, 18 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF und § 52 Abs. 2 Z 2, § 52 Abs. 9 iVm § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt."

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.02.2016, Zl. 1052337700/150202255/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9, 18 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF und § 52 Abs. 2 Z 2, § 52 Abs. 9 iVm § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt."

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: BF) ist die Mongolei. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) ist die Mutter der minderjährigen Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2, BF3 und BF4). Sie gehören der mongolischen Volksgruppe an und sind ohne religiöses Bekenntnis.

Die BF1 reiste am 11.06.2009 zusammen mit der (damals fünfjährigen) BF2 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte für sich und ihre Tochter am selben Tag unter den im Spruch an zweiter Stelle angeführten Alias-Identitäten einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.06.2009 brachte die BF1 vor, dass sie in der Mongolei beschuldigt werde, ihren Mann ermordet zu haben. Sie sei nach einem rund zwanzigtägigen Aufenthalt im Gefängnis aufgrund ihrer Schwangerschaft "gegen eine Bürgschaft" aus der Haft entlassen worden. Sie habe ihren Mann zwar nicht umgebracht, sei aber geflüchtet, um einer möglichen Strafe zu entgehen. Für die Ausreise habe sie 5.000,- Euro bezahlt. Aus der Mongolei sei sie legal mit ihrem eigenen Reisepass ausgereist. Der Pass sei ihr dann vom Schlepper in Moskau abgenommen worden. Weiters gab die BF1 an, dass sie im sechsten Monat schwanger sei und ihre Fluchtgründe auch für ihre mitreisende Tochter (BF2) gelten würden. Bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat fürchte sie, von den Angehörigen ihres Mannes aus Rache umgebracht zu werden, da diese annehmen würden, dass sie ihren Gatten tatsächlich umgebracht habe. Zudem würde man sie entweder zum Tode oder zu einer lebenslänglichen Haft verurteilen.

Am 01.07.2009 richtete das Bundesasylamt eine Anfrage über die Staatendokumentation des Bundesasylamtes an die österreichische Botschaft in Peking. Demnach möge in der Mongolei erhoben werden, ob etwas zur Person des angeblichen Ehemanns der BF1 ermittelt werden könne. Weiters wurde angefragt, ob in der Mongolei bei einer Mordanklage eine Entlassung "gegen Bürgschaft" (wenn auch bei Schwangerschaft) möglich sei.

Am 21.08.2009 gab der Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Peking für die Mongolei zur Anfrage vorab bekannt, dass neben den im Anschreiben gestellten Fragen die Personalien der Antragstellerin beim Zentralregister überprüft worden seien. Die Überprüfung habe ergeben, dass eine Person mit den angegebenen Personalien dort verzeichnet sei. Diese sei jedoch an einer anderen als von der BF1 beim Bundesasylamt angegebenen Wohnadresse gemeldet. Zur Person des angeblichen Ehegattens der BF1 wurde mitgeteilt, dass im Zentralregister insgesamt drei Personen mit diesem Namen eingetragen seien, wobei alle drei noch am Leben seien. Bei einer Mordanklage sei eine Entlassung - wenn auch in einer Schwangerschaft - "gegen Bürgschaft" grundsätzlich sehr unwahrscheinlich. Es sei aber nicht ausgeschlossen, dass in einer Mordsache Haftverschonung gewährt werde. Allerdings sei gegen die eingangs genannte Frau mit den Personalien der BF1 keine Ausreisebeschränkung im Computer eingetragen, was bei einer Haftverschonung der Fall wäre. Es sei daher davon auszugehen, dass die entsprechenden Angaben falsch seien.

Die BF3 wurde am XXXX im Bundesgebiet unter dem an zweiter Stelle im Spruch genannten Namen geboren; für diese wurde am 08.09.2009 ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Am 22.09.2009 wurde die BF1 durch einen Vertreter des Bundesasylamtes mit Hilfe eines Dolmetschers für Mongolisch einvernommen. Die BF1 brachte vor, dass sie gesund sei und der Einvernahme ohne weiteres folgen könne. Sie habe bis zu ihrer Ausreise aus der Mongolei unter der von ihr bereits genannten Adresse gelebt. Dort habe sie mit ihrem verstorbenen Mann gewohnt; die Wohnung habe sie im Mai 2009 verlassen. Sie habe keine Identitätsdokumente vorzuweisen. Sie habe sich bisher auch aus der Mongolei nichts nachschicken lassen können, da sie schwanger gewesen sei und sie in der Mongolei wenige Bekannte habe. Sie habe in der Mongolei zuletzt nicht gearbeitet; ihr verstorbener Mann habe sie erhalten. Zu ihrem Fluchtgrund brachte sie vor, dass sie eine bessere Zukunft für sich und ihre beiden Kinder haben wolle. Weiters habe sie Probleme in der Mongolei gehabt; sie sei verdächtigt worden, ihren Mann getötet zu haben. Dieser sei nach einem beruflichen Empfang am 01.04.2009 nach Hause gekommen und sei "einfach verstorben". Der Bruder ihres Mannes habe sie bedroht und sie für dessen Tod verantwortlich gemacht. Ihr Mann sei jedoch an einer Lebensmittelvergiftung verstorben, was auch im Krankenhaus festgestellt worden sei. Sie sei vom Bruder trotzdem für diesen Todesfall verantwortlich gemacht worden. Sie sei dann sogar für 20 Tage festgenommen worden, jedoch wieder entlassen worden, da sie schwanger gewesen sei. Die Verfolgung sei vom namentlich näher bezeichneten Bruder ihres Mannes ausgegangen. Es seien jedoch keine Beweise gegen sie gefunden worden. Dem Resümee des Vertreters des Bundesasylamtes, dass sie somit wohl nicht von der Polizei sondern von ihrem Schwager verfolgt worden sei, stimmte die BF1 zu. Auf den Vorhalt, warum sie bisher eine Verfolgung durch die Polizei vorgebracht habe, jene durch den Schwager aber unerwähnt gelassen habe, gab die BF1 an, dass sie immer das Gleiche angegeben habe bzw. sie bisher nicht danach gefragt worden sei. Auf die Frage, wie sie sich erklären könne, dass sie legal ausreisen habe können und gleichzeitig von staatlichen Behörden verdächtigt werde, gab sie an, dass ihr bewusst sei, dass die Polizei einen Verdächtigen nicht frei lassen würde. Auf den Vorhalt, dass sie bisher den 10.04. als Sterbedatum angegeben habe, gab die BF1 an, dass sie das nicht wisse; vielleicht habe man sie damals nicht richtig verstanden.

Der BF1 wurde die Auskunft des österreichischen Vertrauensanwaltes in XXXX zur Kenntnis gebracht. Zum Vorhalt, dass es keine verstorbene Person mit dem von ihr genannten Namen ihres angeblichen Gatten gäbe, erwiderte die BF1, dass sie dazu nichts zu sagen habe. Zu den Adressangaben, wonach es zwar eine Person mit den von ihr genannten Namen gebe, diese jedoch nicht an der von ihr genannten Adresse registriert sei, gab die BF1 zu Protokoll, dass die Adresse sehr wohl stimme; sie sei dort aufgewachsen. Auf den Vorhalt, dass im Computer keine Ausreisebeschränkung gegen sie eingetragen sei, erwiderte sie, sich das nicht erklären zu können. Auf die Frage, was ihren weiteren Verbleib in der Mongolei nun unmöglich mache, gab sie an, dass sie dort kaum Verwandte und auch keine Zukunft für sich und ihre Kinder habe. Sie könne nicht an einem anderen Ort eine Wohnung suchen, das wäre finanziell für sie sehr schwierig gewesen; sie habe das Geld für den Schlepper verwendet. Abschließend gab sie an, dass sie all ihre Fluchtgründe vorgebracht habe. In der Mongolei würden nur entfernte Verwandte leben. Sie könne nicht in einem anderen Teil ihres Heimatlandes leben. Im Falle ihrer Rückkehr in die Mongolei habe sie Angst vor dem Bruder ihres Mannes sowie vor der Polizei. Beweismittel könne sie dazu jedoch keine vorlegen. In Österreich könne sie ruhig und sicher leben. Sie habe hier oder in einem anderen Staat der Europäischen Union weder Verwandte noch sonstige Angehörige.

Zu den Asylgründen ihrer beiden Kinder (BF2 und BF3), gab die BF1 an, dass diese keine eigenen Fluchtgründe hätten. Bei einer möglichen Rückkehr in die Mongolei drohe diesen keine Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe. Außer ihr hätten diese auch keine familiären Beziehungen in Österreich. Sie könne keine Gründe vorbringen, die gegen eine Ausweisung ihrer Kinder aus Österreich sprechen; sie würden alle zusammengehören. Auf die Frage, warum sie auf der Geburtsurkunde den Vater nicht angegeben habe, antwortete die BF1, dass der Vater ihr verstorbener Gatte sei. Sie sei nicht danach gefragt worden; sie seien auch nicht offiziell verheiratet gewesen.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 01.10.2009, Zlen. 09 06.903-BAG (BF1), 09 06.904-BAG (BF2) und 09 10.876-BAG (BF3) des Bundesasylamtes wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF1, BF2 und BF3 gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 29/2009, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass ihnen kein subsidiärer Schutz nach § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurden die BF1, BF2 und BF3 gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die BF1, BF2 und BF3 keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hätten. Das konkrete Fluchtvorbringen der BF1 sei nicht plausibel nachvollziehbar, allgemein gehalten sowie widersprüchlich und durch keinerlei Beweismittel gestützt. Ferner habe eine Recherche vor Ort ergeben, dass gegen ihre Person keine Ausreisebeschränkung der mongolischen Behörden gespeichert sei. Ihre Angaben entsprächen nicht der Wahrheit. Zur BF2 und BF3 führte das Bundesasylamt begründend aus, dass diese ebenfalls keine eigenen Asylgründe vorgebracht hätten. Die Bescheide wurden den BF am 02.10.2009 zugestellt.

Die dagegen erhobenen Beschwerden der BF1, BF2 und BF3 wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 25.03.2011, Zlen. C11 409.503-1/2009/5E, C11 409.502-1/2009/3E und C11 409.500-1/2009/3E in allen Spruchpunkten rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.

1.2. Die BF1 reiste zusammen mit der BF2 und der BF4 am 23.02.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte für sich und ihre beiden Töchter am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.02.2015 gab die BF1 eingangs an, dass sie mit der BF2 und BF3 unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe am 25.05.2011 ins Herkunftsland zurückgekehrt sei. Sie habe vom 26.05.2011 bis 13.02.2015 in XXXX gelebt. Sie habe bei den Eltern gelebt und sei von diesen zum Teil unterstützt worden. Sie habe auch Kindergeld vom Staat bezogen. Im Jahr XXXX sei die BF4 geboren worden. Die Beziehung mit dem Vater ihrer beiden jüngeren Töchter sei nicht gut gegangen und habe sie immer wieder Streit mit ihren Eltern wegen Geldnot gehabt. Im Dezember 2014 habe sie Streit mit ihren Eltern gehabt und das Elternhaus verlassen. Da die BF1 von irgendetwas leben habe müssen, habe sie als Prostituierte gearbeitet und dabei einen Vietnamesen kennen gelernt. Vom Dezember 2014 bis 13.02.2015 habe die BF1 immer wieder Probleme mit den Leuten gehabt, da sie mit einem Vietnamesen zusammengelebt und sich prostituiert habe. Deshalb habe sie am 13.02.2015 die Mongolei über Russland verlassen. Zu ihrem ersten Asylantrag im Jahr 2009 befragt, gab die BF an, dass der Vater ihrer ältesten Tochter, von dem sie sich schon getrennt habe, sie unter Druck gesetzt und das Sorgerecht für die ältere Tochter (BF2) gewollt habe. Die BF1 habe auch damals angegeben, dass sie mit einem Chinesen zusammen gewesen sei und dieser verstorben wäre und sie verdächtigt worden wäre, ihn getötet zu haben. Dies sei aber eine Lüge gewesen. Zu ihren neuen Fluchtgründen befragt, gab die BF1 an, dass Fotos ihres jetzigen vietnamesischen Partners im Internet verbreitet worden seien und sie in der Gesellschaft diskriminiert worden sei, da es in der Mongolei nationalistische Gruppen gebe, welche gegen Ausländer seien. Als weiteren Fluchtgrund gab die BF1 an, dass sie von ihren jeweiligen Lebensgefährten getrennt gelebt habe und, da sie ihre Kinder nicht ernähren habe können, arbeiten habe wollen. Sie habe niemanden gehabt, der auf ihre Kinder aufgepasst habe, da ihre Geschwister selbst ihre Familien und Probleme gehabt hätten. Die BF1 habe keine Arbeit gefunden. In Österreich sei es sehr schön gewesen, hier habe sich der Staat um sie und ihre Kinder gekümmert. Es sei viel besser als in der Mongolei gewesen, deshalb sei sie nach Österreich zurückgekommen. Bei einer Rückkehr in die Mongolei habe sie Angst vor der Gesellschaft und vor dem Vater ihrer älteren Tochter, da er das alleinige Sorgerecht für diese haben wolle. Außerdem sei er Alkoholiker. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Die BF1 sei gesund. Sie sei am 13.02.2015 legal aus der Mongolei ausgereist.

Die BF1 legte in Kopie einen mongolischen Reisepass, einen mongolischen Personalausweis sowie einen Führerschein vor. Weiters legte sie in Kopie einen Reisepass sowie eine Geburtsurkunde der BF2 sowie eine Geburtsurkunde der BF4 vor.

1.3. Am 21.08.2015 erschien die BF3 (zusammen mit der BF1) zu einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, nachdem für sie ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Als Vater der BF3 wurde "XXXX, geb. XXXX" angegeben.

1.4. In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 04.02.2016 brachte die BF1 zu ihren persönlichen Verhältnissen im Herkunftsland im Wesentlichen vor, dass sie bis zur Ausreise aus Geldmangel bei ihren Eltern gelebt hätte. Sie sei finanziell von ihren Eltern unterstützt worden und habe zudem Kindergeld vom Staat bekommen. Sie sei ledig und Mutter von drei Kindern mit zwei verschiedenen Vätern. Ihre Ausreise sei teilweise von ihren Eltern, von ihr selbst und von ihren Freunden finanziert worden. Die BF1 sei legal mit einem Reisepass ausgereist, der ihr 2015 im Herkunftsland ausgestellt worden sei. Der Reisepass befinde sich bei ihrem Schlepper. Die BF1 habe im Herkunftsland keine Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen. Auf die Frage, warum sie erneut in Österreich um Asyl ansuche, gab die BF1 an: "Das Leben in der Mongolei ist schwieriger als hier in Österreich. Ich war schon einmal hier und verstehe ein wenig Deutsch. Daher dachte ich, es wäre besser wieder hier her zu reisen." Auf die Frage, warum sie nicht legal nach Österreich eingereist sei, gab die BF1 an: "Weiß ich nicht genau, es ist schwierig ein Visum, noch dazu mit drei Kindern, zu bekommen. Ich möchte gerne in Österreich leben und arbeiten." Zu weiteren Fluchtgründen befragt, gab die BF1 an, dass sie vietnamesische Freunde gehabt habe. Dies sei bei ihnen nicht gern gesehen und sei sie deswegen auch verspottet worden, dass sie sich mit Vietnamesen treffe. Dies auch auf Facebook. Der Vater ihres ersten Kindes sei Alkoholiker und habe ihr schon immer Probleme gemacht. Der Vater ihrer beiden weiteren Kinder sei "ganz ok". Sie habe dann eine Bekanntschaft zu einem Vietnamesen gehabt und deswegen habe sich die Beziehung zu ihren Lebensgefährten verschlechtert. Es habe damals auch Handy-Videos gegeben. Der Vater ihrer jüngeren Kinder wolle nun nichts mehr mit ihr zu tun haben. Die BF1 habe mit ihrer Freundin Neujahr gefeiert und einfach Pech gehabt, dass sie dort dabei gewesen sei. In der Mongolei sei es schwieriger zu leben als in Österreich. In Österreich finde sie leichter eine Arbeit als in der Mongolei. Ihre Eltern seien nicht reich und sie könne nicht immer bei ihnen leben. Ihre Eltern würden eine Pension beziehen. Ihre Schwester beziehe eine Invalidenrente. Diese sei behindert und würde bei den Eltern leben. Ein Bruder sei auch bei einem Unfall verletzt worden. Die BF1 habe eine ältere Schwester und zwei Brüder. Auf die Frage, was sie daran hindere, in der Mongolei einer Arbeit nachzugehen, gab die BF1 an: "Es ist schwierig, ich habe keine Ausbildung. Nachgefragt gebe ich an, dass ich in der Mongolei nie als Prostituierte gearbeitet habe. Das habe ich nur in Traiskirchen gesagt, weil sich der Polizist dort aufgeregt hat, weil ich einen falschen Namen angegeben habe." Sie sei in der Mongolei mit dem Vater ihrer Kinder zusammen gewesen, aber der Vietnamese habe sie bis zur Ausreise unterstützt. Sie sei nur bei einer Feier dabei gewesen, habe nichts gemacht. Der Vater ihrer Kinder sei sehr aufgebracht. Ihre künftigen Schwiegereltern würden sie jetzt "total" ablehnen. Sie habe erst im Februar 2015 die Mongolei verlassen können, da sie das Geld für die Ausreise zusammenbekommen habe müssen. Sie habe dem Schlepper in Moskau € 5.000,- bezahlt. Sie sei 2011 freiwillig in die Mongolei zurückgekehrt, da sie einen negativen Bescheid erhalten habe und der Vater ihrer beiden jüngeren Töchter gewollt habe, dass sie wieder zurückkehre. Auf die Frage, ob der Vater nicht seine Kinder vermissen würde, gab die BF1 an: "Wir haben den Kontakt abgebrochen." Sie habe bei ihren Antrag im Jahr 2009 eine falsche Identität angegeben, da ihr dies von anderen Mongolen so vorgeschlagen worden sei und sie sich nicht so gut ausgekannt habe. Die BF1 habe in Österreich keine Familienangehörige oder Verwandten und lebe hier von staatlicher Unterstützung. Derzeit besuche sie einen Deutschkurs, habe aber noch kein Zertifikat. Sie habe in der Kirche und in einem Garten geputzt. Sie wolle eine bessere Zukunft für ihre Kinder. Von staatlicher Seite habe sie in der Mongolei nichts zu befürchten.

Die BF1 legte einen mongolischen Führerschein sowie Geburtsurkunden ihrer Kinder im Original vor.

1.5. Mit den angefochtenen oben angeführten Bescheiden des Bundesamtes wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG idgF bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) und wurde ihnen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb Spruchpunkt III. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass nicht festgestellt habe werden können, dass die BF in der Mongolei einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterlägen. Die Angaben der BF1 hätten sich zudem als unglaubwürdig erwiesen. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass die BF1 in ihrem ersten Asylverfahren im diametralen Widerspruch zum neuerlichen Antrag, angegeben habe, dass sie von den Verwandten ihres ersten Ehemannes verfolgt werden würde, da dieser umgebracht worden sei. Bei ihrem zweiten Antrag habe sie nun behauptet, dass der Vater ihrer ältesten Tochter sehr wohl noch in der Mongolei lebe. Vielmehr würden die Aussagen der BF1 den Eindruck hinterlassen, dass sie mit allen möglichen Mitteln versuche, in Österreich einen Aufenthalt(stitel) zu erlangen und sich ständig in verbale Ungereimtheiten verstricke. Es erscheine vielmehr glaubhaft, dass die BF1 ihre Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe.

1.6. Gegen diese Bescheide wurden binnen offener Frist Beschwerden erhoben, wobei dem Bundesamt insbesondere ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorgeworfen wurde. So habe es die belangte Behörde unterlassen, auf das individuelle Vorbringen der BF1 einzugehen und die Gesamtbeurteilung anhand aller verfügbaren Herkunftsstaat-spezifischen Informationen verabsäumt. Eine detaillierte und umfassende Schilderung der Fluchtgeschichte werde nunmehr mittels eines handgeschriebenen Anhanges zur Beschwerde, persönlich verfasst durch die BF1 in ihrer Muttersprache nachgereicht, um der Beschwerdeinstanz eine Entscheidungsfindung anhand der gesamten Fluchtgeschichte zu ermöglichen. Eine Übersetzung des handschriftlichen Schreibens der BF1 ergab im Wesentlichen, dass sie im Februar 2014 mit einer Freundin gemeinsam mit vietnamesischen jungen Männern einen Abend mit Essen und Getränken verbracht habe. An diesem Abend habe ein Vietnamese sein Handy verloren. Alle Bilder, die darauf gewesen seien, seien später in allen Medien wie Fernsehen, Radio, soziale Medien und in den Zeitungen erschienen. Auf der Straße sei die BF1 von mongolischen Nationalisten angegriffen worden. Sie hätten sie beleidigt und in aller Öffentlichkeit ihre Haare rasiert. Die Aufnahmen seien über die Medien verbreitet worden. In diesem Zusammenhang wurde auf ein Foto verwiesen, das beiliegen würde. Die BF1 habe große Schwierigkeiten in der Familie bekommen und habe nicht immer ruhig auf die Straße gehen können. Besonders hätten ihre Kinder darunter gelitten. Sie hätten nicht mehr die Schule besuchen können, weil sie sich geschämt hätten. Sie seien beschimpft und mit Steinen beworfen worden, deshalb habe die BF1 beschlossen, die Mongolei zu verlassen. Die Freundin der BF1, die gleiche Probleme gehabt habe, habe sich selbst umgebracht, weil sie keinen anderen Ausweg gesehen habe. Es habe keine Möglichkeit gegeben, in der Mongolei sicher zu leben. Die Personen, die in den sozialen Medien negativ erscheinen, würden seitens der Regierungsbehörden unter Druck gesetzt werden. Die einfachen Menschen würden als Opfer, die die Geld haben als Sieger hervorgehen. In so einem Land lebe die BF1. Die Situation der Frauen in der Mongolei sei prekärer als in islamischen Ländern. Weiters erreiche die Luftverschmutzung in der Hauptstadt der Mongolei das Ausmaß einer Naturkatastrophe. Es gebe die Statistik, dass die Todesursachen eines von zehn Sterbefällen wegen der Luftverschmutzung sei. Unter dem Deckmantel der Bekämpfung der Luftverschmutzung erreiche die Korruption den Höchststand. Bald nehme die Mongolei den führenden Platz in der Welt bei Lungenerkrankungen ein. Es gebe kaum Kinder und Erwachsene, die gesunde Lungen hätten. Letztlich wurde auf Beweismittel hinsichtlich der Polizei in der Mongolei verwiesen, welche die BF1 nicht der Beschwerde beilegen hätte können, weil sie derzeit niemanden hätte, der helfen könne. Wenn sie eine ausreichende Frist erhalten würde, bestehe die Möglichkeit, die Beweisunterlagen zu beschaffen.

1.7. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.11.2016, zu der ein Vertreter des Bundesamts entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der BF1.

Die BF1 legte eine Kopie einer polizeilichen Bestätigung einer Bezirkspolizeistelle in XXXX vom 01.11.2016 vor. Laut Übersetzung durch den anwesenden Dolmetscher wurde in der polizeilichen Bestätigung im vermerkt, dass die Bürgerin XXXX im Dezember 2014 in die Polizeistelle des Bezirkes gekommen sei und angegeben habe, dass ihr von uniformierten Nationalisten unter Anwendung von Gewalt der Kopf kahl geschoren und sie körperlich attackiert worden sei. Es sei die Anzeige aufgenommen worden und ein Bild des gesundheitlichen Zustandes beigefügt worden; darunter befinde sich ein Bild und die Unterschrift eines Untersuchungsbeamten. Weiters wurden ein Strafregisterauszug einer mongolische Sicherheitsdirektion vom 04.10.2016, wonach die BF1 strafrechtlich unbescholten ist, ein ÖSD Zertifikat A2 für die BF1, Empfehlungsschreiben, Integrationsbestätigung sowie eine Unterschriftenliste für die BF vorgelegt.

Die BF1 gab an, mongolische Staatsbürgerin, Angehörige der Volksgruppe der Khalkha und ohne religiöses Bekenntnis zu sein. Die BF2 und die BF4 seien in XXXX, die BF3 sei in Österreich geboren. Die BF1 nannte die genaue Identität des Vaters ihrer ältesten Tochter (BF2) sowie des Vaters ihrer beiden jüngeren Töchter (BF3, BF4). Die BF1 und ihre Kinder seien gesund. In der Mongolei würden ihre Eltern, welche jeweils Alterspension beziehen würden, sowie zwei ältere behinderte Brüder und eine ältere ebenfalls behinderte Schwester leben, eine früher in Österreich aufhältige Schwester sei 2011 verstorben. In der Mongolei habe die BF1 nicht gearbeitet, sondern auf ihre Kinder aufgepasst. Sie habe von 2011 bis Juni 2014 gemeinsam mit dem Vater ihrer beiden jüngeren Töchter gelebt und dieser habe ihren Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit bestritten. Danach habe sie bei ihren Eltern in der Provinz XXXX in einer Jurte gelebt. Vor ihrer Ankunft in Österreich im Jahr 2009 habe sie mit dem Vater ihrer ersten Tochter (BF2) in XXXX, wo sie auch aufgewachsen sei, gelebt und als Verkäuferin auf dem Markt sowie als Reinigungskraft in Geschäften gearbeitet. Nach der Trennung von ihm sei sie nach Österreich gekommen. Sie habe längere Zeit aus Geldmangel bei ihren Eltern gelebt, bis sie ein Problem gehabt habe, dann habe sie sich von ihrem zweiten Mann getrennt. Das Problem sei gewesen, dass sie von ihrer besten Freundin im Dezember 2014 mit Vietnamesen bekannt gemacht worden sei. Dann sei sie mit all ihren Kindern zu ihren Eltern gezogen und habe dort bis zur Ausreise mit ihren Kindern gewohnt, davor habe sie beim Vater ihrer beiden jüngeren Töchter gelebt. Glaublich am 15.02.2015 sei sie mit ihrer ältesten und ihrer jüngsten Tochter nach Österreich gekommen, die mittlere habe sie bei ihren Eltern zurückgelassen, weil sie nicht für drei Kinder habe bezahlen können. Nach sechs Monaten sei die mittlere Tochter (BF3) von ihrem Vater ebenfalls nach Österreich gebracht worden. Die BF1 wisse nicht, ob dieser wieder zurückgereist sei, sie glaube, dass er in der Mongolei sei. Bis Jänner 2016 habe sie telefonischen Kontakt mit ihm gehabt, seither nicht mehr. In Österreich lebe sie von der Grundversorgung und arbeite einmal pro Woche in dem Flüchtlingsheim, in dem sie wohne, in der Küche; einmal wöchentlich arbeite sie auch in der Nähstube und bekomme dafür € 5.- in der Stunde, insgesamt arbeite sie 22 Stunden im Monat. Sie habe in Österreich keine Familienangehörige bzw. Verwandte und auch keinen Lebensgefährten. Sie habe eine Freundin in XXXX, welche ebenfalls Mongolin sei, und auch österreichische Freunde. Montags und mittwochs besuche sie einen Deutschkurs, dienstags nähe sie, donnerstags koche sie für Behinderte und am Freitag habe sie Zeit und fahre manchmal nach XXXX. In XXXX helfe sie einer alten Dame beim Hausputz und verbessere durch die Unterhaltung ihre Deutschkenntnisse. Der Betreiber eines kleinen Lebensmittelgeschäftes habe ihr für den Fall des Erhalts eines Visums einen (Arbeits)Platz als Verkäuferin oder Kassiererin angeboten. Die älteste Tochter (BF2) besuche die dritte Klasse der neuen Mittelschule, die mittlere Tochter (BF3) besuche die zweite Klasse Volksschule und die kleine Tochter (BF4) sei zur Zeit bei der BF1 zu Hause, weil im Kindergarten kein Platz sei. Ihre beiden älteren Töchter hätten bereits in der Mongolei die Schule besucht. Die BF2 sei in der Mongolei bis zur sechsten Klasse in die Schule gegangen, die BF3 sei in der Mongolei im Kindergarten gewesen.

Zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates im Jahr 2015 befragt, gab die BF1 an, im Dezember 2014 mit vietnamesischen Männern, welche in der Mongolei lebten, zusammen gewesen zu sein. Es seien dann Mitglieder einer ultranationalistischen Organisation zu ihnen gekommen und hätten die BF1 bezichtigt, die Mongolei an Ausländer verkauft zu haben. Die BF1 sei körperlich attackiert worden und dabei hätten sie ihr gewaltsam die gesamten Haare kahl rasiert. Von einem Vietnamesen sei das Handy gestohlen worden; alle darauf befindlichen Bilder seien ins Internet, auf Facebook und in Zeitungen gestellt worden. Die BF1 habe zwar bei der Polizei eine Anzeige erstattet, aber diese habe nichts unternommen. Weil ihre Daten öffentlich geworden seien, habe sie nicht auf die Straße gehen können. Sie sei von Passanten und unbekannten Leuten mit Steinen beworfen worden. Deshalb habe sie beschlossen, die Mongolei zu verlassen. Das sei ihr Hauptgrund. Ein Nebenproblem sei ihre Lebenssituation in der Mongolei und Gewalt in der Familie. Sie sei von ihrem ersten Mann schlecht behandelt worden. Zum Vorhalt, dass sie seit 2011 nichts mehr mit diesem zu tun gehabt habe, gab die BF1 an, dass sie noch Kontakt mit ihm gehabt habe, weil er ihre Tochter haben habe wollen. Ihre Eltern hätten im Juli 2011 den Eltern des ersten Mannes die Wohnadresse der BF1 bei ihrem Lebensgefährten verraten. Danach sei ihr Ex-Mann im Juli 2011 betrunken zu ihnen nach Hause gekommen und habe randaliert. Es habe eine Rauferei mit ihrem zweiten Mann gegeben. Seither sei er (der erste Mann) jedes Mal, wenn er betrunken gewesen sei, gekommen. Das sei ihr zweiter Grund. Sie habe zwei Mal die Polizei gerufen. Zwei Mal sei er in die Ernüchterungszelle gebracht worden, wobei er jedes Mal straffrei davon gekommen sei. Zwischen 2011 und 2015 sei er so 6 oder 7 Mal zu ihnen gekommen. Er habe die BF1 telefonisch bedroht und sei zur Schule seiner Tochter gegangen. Es habe keine Gerichtsverhandlungen gegeben. Er habe gesagt, dass er die BF1 töten wolle, dass er seine Tochter (BF2) haben wolle. Er habe keinen Rechtsanspruch gehabt, weil die BF2 den Namen der BF1 habe. Die BF1 habe Körperverletzungen gehabt, dies seien Prellungen und blaue Flecken gewesen, als er sie geschlagen habe. Sie sei zwei Mal bei der Polizei gewesen, diese hätte ihre Aussage aufgenommen. Der Ex-Mann sei immer kurzfristig angehalten und dann wieder freigelassen worden, mit der Begründung, dass dies ein familiäres Problem sei. Befragt, warum sie nicht ihren Wohnsitz verlegt habe, gab die BF1 an, dass dies in der Mongolei nicht so einfach sei. Als sie das erste Mal geschlagen worden sei, sei ihr zweiter Mann dabei gewesen, bei den übrigen Vorfällen jedoch nicht. Dieser sei als Kraftfahrer immer 28 Tage unterwegs und 14 Tage zu Hause gewesen. Der Ex-Mann habe geklingelt und sie und ihr zweiter Mann hätten die Tür geöffnet; die BF1 habe nicht gedacht, dass ihr Ex-Mann klingeln würde. Bei den weiteren Vorfällen habe sie ihrem Ex-Mann jedes Mal die Tür geöffnet, weil sie sich vor ihren Nachbarn geschämt habe. Dieser habe randaliert und geschrien. Die BF1 habe versucht, das Problem friedlich zu lösen. Zum Vorhalt, dass sie die Tür nicht hätte aufmachen müssen oder die Polizei hätte rufen können, wenn sie schon ihren Wohnsitz nicht hätte wechseln können, gab die BF1 an, dass man bei wiederholten Anrufen bei der Polizei auch Gebühren oder Strafen zahlen müsse. Auf den Vorhalt, dass dies ja nicht grundlos der Fall gewesen wäre, brachte die BF1 vor, dass sie auch nicht jedes Mal die Polizei hätte einschalten wollen. Sie habe Angst gehabt, ihren zweiten Mann wegen ständiger Probleme zu verlieren. Diese Probleme habe sie auch noch gehabt, als sie bei ihren Eltern gewohnt habe. Der Ex-Mann sei auch zu ihren Eltern gekommen, obwohl diese außerhalb, in der Provinz gelebt hätten. Er habe die BF1 nicht geschlagen, aber es habe immer heftigen Streit gegeben. Er sei nur einmal bei ihren Eltern gewesen, glaublich im Jänner 2015. Auf die Frage, wann und wo sie die Vietnamesen kennengelernt habe, gab die BF1 an, dass dies am Abend des 04.12.2014 in einem Motel gewesen sei. Es seien fünf oder sechs Vietnamesen gewesen sowie die BF1, ihre Freundin namens XXXX und noch ein Mädchen. Sie hätten gemeinsam gefeiert. Plötzlich sei eine Gruppe von Ultranationalisten hereingekommen. Diese seien kahlköpfig gewesen und hätten Hakenkreuze auf ihren Kleidern getragen und hätten Fotos von ihnen gemacht und die BF1 verbal beleidigt, worauf sie sich verbal zur Wehr gesetzt habe. Dabei hätten sie ihr die Haare kahl geschoren. Nach dem Vorfall sei die BF1 zur Polizei gegangen und habe eine Anzeige erstattet. Einen der Vietnamesen habe sie schon vorher gekannt. Er sei ihr von ihrer Freundin ca. zwei Monate davor vorgestellt worden und sie habe ihn schon zwei Mal getroffen. Dieser habe sie finanziell unterstützt, weil sie nach der Trennung von ihrem zweiten Mann im Oktober 2014 große Schwierigkeiten gehabt habe. Ihr zweiter Mann habe sich wegen der ständigen Streitigkeiten im Zusammenhang mit ihrem ersten Mann von ihr getrennt. Auf den Vorhalt, dass sie beim Bundesamt angegeben habe, dass der Kontakt zu den Vietnamesen zur Trennung geführt habe, brachte die BF1 vor, über Streit in der Familie gesprochen zu haben und dass dies auch der Grund gewesen sei. Zum weiteren Vorhalt, dass sie beim Bundesamt angegeben habe, eine Bekanntschaft zu einem Vietnamesen gehabt zu haben, wodurch sich die Beziehung zu ihrem Lebensgefährten verschlechtert habe, brachte die BF1 vor, das Problem sei gewesen, dass sie ein Treffen mit dem Vietnamesen gehabt habe, als ihr Mann in anderen Provinzen unterwegs gewesen sei. Als er dies erfahren habe, habe es Streit gegeben. Zum Vorhalt, dass sie das zuvor anders dargestellt habe, gab die BF1 an, dass auch das Problem mit ihrem ersten Mann eine große Rolle in ihrer Beziehung gespielt habe. Sie habe zu dem Vietnamesen auch eine intime Beziehung gehabt. Bei der Feier sei nur der BF1 der Kopf kahl rasiert worden, die beiden anderen (Frauen) hätten flüchten können. Die BF1 sei von den Leuten angehalten worden, weil sie mit ihnen gestritten habe. Es seien fünf Ultranationale in das Motel gekommen. Die BF1 sei mit ihren Freunden in einem kleinen Zimmer um einen Tisch gesessen. Dieses Zimmer habe einen Ausgang gehabt. Die Ultranationalisten seien ins Zimmer gekommen und hätten Streit mit den Vietnamesen und der BF1 begonnen. Sie hätten den Vietnamesen vorgeworfen, mongolische Frauen zu verführen und die BF1 hätten sie als Hure bezeichnet und ihr vorgeworfen, dass sie ihren Körper an Vietnamesen verkauft hätte. Zu diesem Zeitpunkt sei es den beiden anderen Frauen gelungen, das Zimmer zu verlassen. Zur Frage, warum nur die BF1 wie eine Prostituierte behandelt worden sei, brachte sie vor, dass die beiden anderen Frauen sehr ruhig gewesen seien und sie mit ihnen gestritten habe; das habe den Anlass gegeben, die BF1 zu bestrafen. Auf die Nachfrage, was es mit Fotografien und einem verlorenen Handy auf sich habe, gab die BF1 an, dass ein Vietnamese sein Telefon vermisst habe. Die BF1 glaube, dass einer der Nationalisten das Telefon gestohlen habe. Die Bilder, welche auf diesem Telefon gewesen seien, seien in der Mongolei in allen möglichen Medien veröffentlicht worden. Auf den Bildern seien sie (die Frauen) mit den vietnamesischen Männern zu sehen gewesen, wie sie trinken, lachen und (einander) umarmen würden. Das Schlimmste bei der Veröffentlichung sei die Beschreibung der Fotos gewesen. Diese Bilder hätten mehrere Tage lang alle Menschen in der Mongolei sehen können. Diese Bilder seien auf Facebook veröffentlicht worden.

Die BF1 legte dazu zwei entsprechende (mongolische) undatierte Zeitungsartikel vor. Einem Zeitungsartikel, auf dessen Rückseite sich offenbar ein Fernsehprogramm für den "26.01." befand, war laut Übersetzung durch den Dolmetscher zu entnehmen, dass in dieser Woche jemand Fotografien von einem anscheinend einem Vietnamesen, der in der Mongolei schwarz gearbeitet habe, gestohlenen Handy auf Facebook und Twitter gepostet habe. Die Handyaufnahmen seien in allen möglichen Medien verbreitet worden. Ganz besonders die Fotos, wo mongolische Frauen zusammen mit Vietnamesen zu sehen gewesen seien, hätten für öffentliche Aufregung und Antipathie-Bekundungen gegenüber Vietnamesen und Hasspostings gegenüber Frauen geführt. Die Polizei habe dazu angekündigt, Kontrollen hinsichtlich illegal aufhältiger Vietnamesen durchzuführen und gegen die Personen, die die Privatsphäre der Betroffenen durch Veröffentlichung in sozialen Medien verletzt sowie Eigentum gestohlen haben, zu ermitteln. Auch der zweite vorgelegte Artikel hatte laut Dolmetscher die Veröffentlichung der Fotografien von Vietnamesen mit mongolischen Frauen zum Inhalt, wobei in weiterer Folge die Situation von Frauen und Frauenrechten in der Mongolei gegenüber anderen Ländern in der Welt als sehr schlecht eingeschätzt und Frauenrechtsverletzungen thematisiert wurden. Weiters legte die BF1 eine kopierte Fotografie von Frauen vor, deren Augen mit Gesichtsbalken verdeckt waren, und brachte dazu vor, selbst darauf erkennbar zu sein. Weiters gab sie an, dass diese Fotos ohne Gesichtsbalken meist in Facebook veröffentlicht worden seien. Dies sei von sehr vielen Leuten in Facebook geteilt und im Fernsehen bei den Nachrichten gezeigt worden. Sie könne nicht alle Sender aufzählen, aber sie wisse, dass die meisten Fernsehanstalten diese in den Nachrichten gezeigt hätten. Festgehalten wurde dazu, dass auf der Fotografie nicht eindeutig erkennbar sei, ob es sich um die BF1 handle oder nicht. Nachgefragt, gab die BF1 an, beim Bundesamt eine Perücke getragen zu haben und diese nur zu Hause habe ablegen können, da sie sehr hässlich gewesen sei. Zur Frage, ob denn niemandem aufgefallen sei, dass sie eine Perücke getragen habe, gab sie an, dass diese sehr echt ausgesehen habe. Befragt, was mit den Vietnamesen bei dem Überfall passiert sei, gab sie an, dass diese geschlagen worden seien. Ein oder zwei Vietnamesen hätten sich illegal in der Mongolei aufgehalten. An diesem Tag hätten diese Männer der BF1 den Kopf kahl geschoren. Die BF1 habe, nachdem die Nationalisten gegangen seien, ihren Kopf verdeckt und das Motel verlassen; die Vietnamesen seien dort geblieben. Sie sei an diesem Abend zu ihrem Bruder gegangen, welcher am Stadtrand lebe, und habe bei ihm übernachtet. Gemeinsam mit ihrem Bruder sei sie zur Bezirkspolizeistelle gegangen und habe eine Anzeige erstattet. Sie hätten ihre Anzeige entgegengenommen. Sie habe um ihr Leben gefürchtet und beschlossen, das Land möglichst schnell zu verlassen. Sogar ihre Verwandten und Bekannten hätten sie als "Hure" bezeichnet. Sie habe diesen Druck von allen Seiten nicht mehr aushalten können; sie sei in ihrer Verwandtschaft verhasst gewesen, die Leute hätten auf der Straße Steine auf sie geworfen. Ihre Tochter sei nicht mehr zur Schule gegangen, weil sie dort wegen der BF1 gehänselt worden sei. Derzeit wachse der Einfluss und auch die Anzahl der ultranationalistischen Organisationen in der mongolischen Bevölkerung und die Unterstützung durch die Behörden nehme zu. Ihre Tochter sei in Ulaanbaatar zur Schule gegangen. Sie habe bei der Freundin der BF1 namens XXXX in XXXX gewohnt. Diese Freundin arbeite in einem Restaurant eines Einkaufszentrums als Kassiererin. Befragt, ob diese keine Probleme nach der Veröffentlichung der Fotos gehabt habe, gab die BF1 an, dass diese natürlich genauso wie sie selbst schwierige Zeiten durchgemacht habe, aber sie habe nicht so viele Probleme wie die BF1 gehabt, ihr seien die Haare nicht geschoren worden. Das zweite Mädchen habe versucht, sich nach diesen Veröffentlichungen das Leben zu nehmen. Sie leide an psychischen Problemen.

Auf Vorhalt der zu ihrem Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung abweichenden Angaben in der (von ihr handschriftlich auf Mongolisch verfassten) Beschwerdeschrift gab die BF1 an, dass ihr die Rechtsberaterin gesagt habe, dass aus ihrer Berufung keine intensive Verfolgung hervorgehe, weshalb sie den Ort, wo ihr Haar rasiert worden sei, als Straße angegeben habe, um das Vorbringen dadurch, dass es in der Öffentlichkeit stattgefunden hätte, zu steigern. Tatsächlich sei es im Motel passiert, so wie sie es heute dargestellt habe. Auch zum Selbstmord ihrer Freundin habe sie, um die Situation zu intensivieren, es so angegeben, als hätte diese Selbstmord begangen. Zum Vorhalt, dass sie in der Beschwerdeschrift gelogen habe, brachte die BF1 vor, dass diese Dinge tatsächlich passiert seien. Sie habe den Fehler gemacht, die Sache ein bisschen extremer darzustellen, weil die Beraterin in ihrer Beschwerde nichts Ernsthaftes gesehen habe. Zur Frage, warum sie den Umstand, dass ihr die Haare abgeschnitten worden seien, nicht beim Bundesamt erwähnt habe, gab die BF1 an, dass sie bei der ersten Einvernahme darüber nicht gesprochen habe, sie habe wirklich im Beschwerdeverfahren alles anführen wollen, weil sie gedacht habe, sie würde in der ersten Instanz abgestempelt werden, von vornherein wirtschaftliche Beweggründe zu haben, weil die Mongolei im Grunde ein friedlicher Staat sei. Zur Frage, warum sie bei der Erstbefragung angegeben habe, als Prostituierte gearbeitet zu haben, brachte die BF1 vor, dass der einvernehmende Beamte sehr zornig gewesen sei und auf den Tisch geschlagen habe und sie Angst gehabt habe; da sie damals jeder als "Hure" abgestempelt habe, hätte sie es einfach so gesagt. Zum Vorhalt des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 25.03.2011 brachte die BF1 vor, dass damals ihre ältere Schwester in Österreich aufhältig gewesen sei und für sie diese Fluchtgeschichte und auch die falschen Namen erfunden habe. Sie habe der BF1 gesagt, dass sie sofort in die Mongolei abgeschoben werde, wenn sie richtige Angaben mache. Die BF1 bereue dies. Zwar habe es damals Probleme mit ihrem ersten Mann gegeben, aber deswegen habe sie ihn nicht getötet. Auf den Vorhalt, dass selbst bei Wahrunterstellung ihres Vorbringens zu beachten sei, dass ihre Freundin, deren Fotos ebenso veröffentlicht worden seien, ohne Probleme in der Mongolei lebe, brachte die BF1 vor, ab und zu mit ihrer Freundin zu telefonieren und dass es dieser nicht besonders gut gehe, und diese ihr gesagt habe, dass sie auch irgendwohin flüchten würde, wenn sie die Möglichkeit dazu hätte. Die BF1 habe tatsächlich Angst, in die Mongolei zurückkehren zu müssen. Sie würde wahrscheinlich wieder den Druck ihres Ex-Mannes spüren und ihre gesamte Verwandtschaft sei gegen sie. Sie habe jetzt weder Familie noch Freunde in der Mongolei. Auf die Frage, was sie konkret bei einer Rückkehr nach XXXX befürchte, zumal sie in der Mongolei nicht alleine sei, sondern ihre Eltern, ihre Geschwister, einen Mann, welcher sogar ihr Kind nach Österreich nachbringe, sowie ihre Freundin dort habe, gab die BF1 an, an erster Stelle Angst davor zu haben, ob jemand sie wieder erkenne; es sei schwer, einen schlechten Ruf abzulegen. Darüber hinaus sei es schwer zu sagen, was ihr in der Mongolei passieren könnte. Sie habe Angst vor den mongolischen Ultranationalisten, welche in den letzten Jahren noch mehr an Stärke gewonnen haben. Auch die mongolischen Justizbehörden und die Polizei würden bereits mit diesen sympathisieren. Vor kurzem habe der mongolische Ex-Premierminister öffentlich zugegeben, dass die Ultranationalisten in ihrem Land zu stark geworden seien. Sie habe auch Angst vor ihrem ersten Mann und vor ihren Verwandten; ihr erster Mann habe nicht nur einmal verbale Morddrohungen gegen sie ausgesprochen. Der Druck ihrer beiden älteren Brüder sei extrem, diese würden ihre Tat überhaupt nicht akzeptieren. Sie habe auch das Ansehen ihrer Familienangehörigen durch ihre Tat beeinträchtigt. Sie müsse von ihren beiden Brüdern auch Handgreiflichkeiten erwarten. Deswegen habe sie auch Angst um ihre drei Kinder. Wenn ihr tatsächlich in der Mongolei etwas zustoßen würde, mache sie sich große Sorgen um ihre Kinder. Andere Fluchtgründe habe sie nicht.

Der BF1 wurden im Anschluss Länderberichte zur aktuellen Situation in der Mongolei zu Kenntnis gebracht. Der BF1 wurde eine Frist von zwei Wochen für eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderberichten eingeräumt.

1.9. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 25.11.2016 führte die BF1 zu allgemeinen politischen Lage, zur Justiz und den Sicherheitskräften aus, dass die gesamte Mongolei stark korrumpiert sei und viele Gesetze wie das Korruptionsgesetz, Antifolterkonvention, Gesetz gegen Familiengewalt, Strafvollzugsgesetz etc. nicht umgesetzt und willkürlich angewendet würden. Die mongolischen Polizeibeamten wollten extra Prämien für die erfolgreiche Abwicklung der Strafdelikte kassieren und die Verdächtigen würden zu falschen Geständnissen gezwungen. Willkürliche Verhaftungen, Folter und Misshandlung, Erpressung und Korruption seien noch immer weit verbreitet. Das Strafgesetzbuch kenne keine Definition für Folter; es herrsche noch immer Straflosigkeit für diejenigen, welche Folter und Misshandlungen in den Haftanstalten verantworteten. Das Recht auf freie Meinungsäußerung unterliege nach wie vor massiver Einschränkung. Trotz zahlreicher Berichte über staatliche und nicht staatliche Organisationen zur Wahrung der Frauen- und Kinderrechte in der Mongolei sehe die Situation in der Realität sehr schlecht aus. In den meisten Fällen würden die Frauen und Kinder wieder in ihre Familie geschickt, um die Angelegenheit mit Hilfe von Familienangehörigen selbst zu klären. Oft würden sie von ihren Ehemännern wieder brutal misshandelt. Wenn die mongolische Polizei und Justiz und andere Hilfsorganisationen Hilfe, Schutz und Sicherheit verweigerten, würde sie dies als grobe Verletzung ihrer Rechte als Staatsbürgerin betrachten; die Behörden seien nicht gewillt oder in der Lage gewesen, ihr und ihrem Kind Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Es folgten Ausführungen zu den Haftbedingungen. Zur Ausländerfeindlichkeit in der Mongolei führte sie zusammengefasst aus, dass es aktuell einige offiziell registrierte ultra-nationalistische Bürgerbewegungen wie Dayar Mongol, Khukh Mongol etc. gebe, welche hauptsächlich ausländerfeindliche Aktivitäten betreiben würden. Anfangs hätten sich diese Tätigkeiten gegen Chinesen, Russen und Koreaner gerichtet, nun kämpften diese gegen alle Menschen, welche kein reines mongolisches Blut oder fremde Religionen hätten. Im Fall der Rückkehr in die Mongolei bestehe die Gefahr, dass die BF1 bei der Einreise wegen Verstoßes gegen die Grenzverordnung von der Polizei angehalten werde. Sie erwarte dort keinen Schutz, kein faires Verfahren und keine demokratische Entscheidung. Sie ersuche das BVwG um Zuerkennung von subsidiärem Schutz und der Feststellung der auf Dauer bestehenden Unzulässigkeit ihrer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet. Zu ihrer Situation in Österreich brachte die BF1 vor, deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 erworben zu haben und nebenbei einer sozialen Tätigkeit bei verschiedenen Einrichtungen nachzugehen. Ihre Kinder seien in der Schule sehr gut integriert und sprächen ausgezeichnet Deutsch. Sie pflege zu zahlreichen Österreichern im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit gute Beziehungen und betrachte sich und ihre Kinder als gut integriert und sehe Österreich als Mittelpunkt ihres Lebens.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person:

Die BF sind Staatsangehörige der Mongolei, gehören der mongolischen Volksgruppe an und sind ohne Bekenntnis. Die BF1 reiste am 11.06.2009 erstmals zusammen mit ihrer ältesten Tochter (BF2) illegal ins Bundesgebiet ein und stellte für beide am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF3 wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren und für sie am 08.09.2009 ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Anträge wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 25.03.2011, Zlen C11 409.503-1/2009/5E, C11 409.502-1/2009/3E und C11 409.500-1/2009/3E, in allen Spruchpunkten rechtskräftig abgewiesen.

Im Mai 2011 ist die BF1 mit der BF2 und der BF3 unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe ins Herkunftsland zurückgekehrt.

Am 23.02.2015 reiste die BF1 zusammen mit der BF2 und der BF4 erneut illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag für sich und ihre beiden Töchter Anträge auf internationalen Schutz. Am 21.08.2015 wurde auch für die (inzwischen nachgereiste) BF3 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Die BF sind gesund. Die BF1 hat keine Berufsausbildung, hat jedoch vor ihrer ersten Ausreise aus der Mongolei als Verkäuferin und Reinigungskraft gearbeitet. Die BF2 und BF3 haben bereits in der Mongolei die Schule bzw. den Kindergarten besucht. In Österreich besuchen die BF2 und die BF3 die Volks- bzw. Neue Mittelschule. Die BF leben in Österreich von der Grundversorgung. Die BF1 geht zusätzlich einer geringfügigen Beschäftigung in einer Küche bzw. in einer Nähstube nach. In Österreich halten sich keine Familienangehörige oder Verwandte der BF auf. Die BF1 hat auch keinen Lebensgefährten in Österreich. Sie hat bereits Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 erworben. Sie pflegt im Bundesgebiet einen Freundes- und Bekanntenkreis, welchem auch Österreicher angehören. Die BF1 ist im Bundesgebiet unbescholten. Die beiden Väter ihrer drei Töchter leben noch in der Mongolei, ebenso wie die Eltern und drei Geschwister der BF1 sowie ihre Freundin. Die Eltern der BF1 beziehen jeweils eine Alterspension, ihre behinderte Schwester bezieht eine Invalidenrente und lebt bei den Eltern außerhalb von XXXX in der Provinz XXXX. Ihre beiden Brüder sind ebenfalls selbsterhaltungsfähig.

Die BF1 konnte nicht glaubwürdig dartun, dass sie bei einer Rückkehr ins Herkunftsland mit hinreichender Wahrscheinlichkeit schutzlos eine Verfolgung durch Ultranationalisten ausgesetzt wäre. Weiters konnte sie nicht glaubwürdig dartun, dass sie bei einer Rückkehr schutzlos einer Verfolgung durch den Vater ihrer ältesten Tochter bzw. ihren beiden Brüdern ausgesetzt wäre.

Nicht festgestellt werden kann, dass Asylwerberinnen, die der mongolischen Volksgruppe angehören, im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat grundsätzlich asylrelevante Verfolgung droht, dass ihnen jedwede Lebensgrundlage fehlt und dass in ihre gemäß Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingegriffen wird.

1.2. Zur Situation in der Mongolei:

Sicherheitslage:

Im regionalen Vergleich hat die Mongolei nach dem Zerfall des Ostblocks einen vorbildlichen Weg in Richtung Demokratie und Marktwirtschaft eingeschlagen. Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich. Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ 2014).

Trotz schwieriger Herausforderungen hat die Mongolei einen erfolgreichen und außerordentlich friedlichen Übergang zur Demokratie vollzogen und ist auch erfolgreich darin das neu etablierte demokratische System zu halten. Es gibt im gesamten Territorium keinen Kampf um das staatliche Gewaltmonopol. Dieses ist landesweit etabliert, aber durch die schwache Infrastruktur und Korruption nicht überall voll funktionell. Es gibt keine Guerilla-Kämpfer oder mafiöse Gruppen, welche die Staatsmacht herausfordern würden. Abgesehen von Stadt-Land Unterschieden, gibt es keine starken Ungleichheiten und Interessenskonflikte zwischen der Bevölkerung der verschiedenen Regionen (Bertelsmann 2014).

Die Binnenlage des dünn besiedelten Flächenstaates zwischen Russland und China bestimmt die mongolische Außenpolitik, die sich daher um ein gutes, ausgewogenes Verhältnis zu diesen beiden Nachbarn bemüht. So verfolgt die Mongolei eine Politik der Bündnisfreiheit und hat sich 1992 zur kernwaffenfreien Zone erklärt. Gleichzeitig sucht das Land internationale Absicherung, die es in einer immer aktiveren Mitarbeit in internationalen Organisationen, vor allem den Vereinten Nationen, sowie in einer stärkeren Zusammenarbeit mit den USA, Japan und der Europäischen Union zu finden hofft ("Politik des Dritten Nachbarn") (AA 9.2015a).

Quellen:

Justiz:

Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht. Die Mongolei hat drei verschiedene Ebenen von Gerichten:

Soum, Intersoum und Bezirksgerichte: Gerichte erster Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von 10 Millionen Tugrik zuständig.

Aimag Gerichte: Die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über 10 Millionen Tugrik. Gleichzeitig Berufungsgericht für die niederrangigen Gerichte.

Oberster Gerichtshof: Für alle anderen Verfahren zuständig und in der Hauptstadt angesiedelt (ÖB 11.2014).

Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigeninitiative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt (ÖB 11.2014).

Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig (ÖB 11.2014) und die Regierung respektiert diese Bestimmungen im Allgemeinen (USDOS 25.6.2015). Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB 11.2014). Korruption unter den Richtern bleibt bestehen (FH 28.1.2015).

Das Gesetz sieht das Recht auf ein öffentliches und faires Verfahren vor, jedoch kann Bestechung von Richtern, Staatsanwälten und Sachverständigen zur Niederlegung eines Falles oder zur Reduktion der Strafen führen. Um die Situation zu verbessern, wurden die Gehälter für Justizbedienstete erhöht. Für Angeklagte gilt grundsätzlich die Unschuldsvermutung. Sie haben das Recht auf Zeugenanhörung und die Vorlage von Beweismitteln sowie auch, dass sie über die gegen sie erhobenen Vorwürfe unterrichtet werden. Sie haben auch das Recht auf einen Anwalt ihrer Wahl - oder einen vom Staat zugewiesenen - sowie das Recht, Berufung gegen eine Entscheidung einzulegen. Zwar kam es Berichten zufolge zuweilen zur Ausübung physischen oder psychischen Drucks, um Geständnisse zu erhalten, die angeführten Regeln wurden jedoch im Allgemeinen eingehalten (USDOS 25.6.2015).

Die Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Das Institut der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal in der Mongolei vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB 11.2014).

Obwohl Opfer von Polizeigewalt per Gesetz auf Entschädigung klagen können, waren in der Praxis nur wenige in der Lage eine solche zu beanspruchen (USDOS 25.6.2015).

Korruption, Einflussnahme aber auch mangelnde Umsetzung von Gerichtsbeschlüssen stellen auch im Zivilrechtssystem ein Problem dar. Berichten von Privatunternehmen zufolge kam es zu Fällen in denen diese von Regierungsmitarbeitern unter Druck gesetzt wurden, Bestechungsgelder zu bezahlen (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Die zivilen Behörden üben großteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inadäquat. Es gab zahlreiche gemeldete Fälle von ungestraftem Missbrauch Verdächtiger durch Sicherheitskräfte. Laut Berichten der National Police Agency (NPA) gab es in den ersten neun Monaten des Jahres 2014 18 Beschwerden wegen körperlicher Übergriffe durch die Polizei. In allen Fällen wurden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet, jedoch wurden zehn der Beschwerden in dieser Phase wieder zurückgezogen. 2013 trat unter anderem das Gesetz über den Opfer- und Zeugenschutz, das Gesetz über den Marshal-Service, das Gesetz über einen Rechtsbeistand für insolvente Beklagte und eine Änderung des Polizeigesetzes in Kraft (USDOS 25.6.2015).

Die nationale Polizei, genannt Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung von Personalausweisen sowie für die Speicherung von Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr ständig einen Personalausweis bei sich führen. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Weiters ist die Miliz berechtigt, betrunkene Personen bis zu 24 Stunden in Kurzzeitarrest zu nehmen und auch Geldstrafen zu verhängen. Sie hat ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatsicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB 11.2014).

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Artikel 251 des Strafgesetzbuchs definiert den Straftatbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von fünf Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu drei Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu zehn Jahren ausgeweitet werden. Gemäß Kapitel 11, §44 wird die Entschädigung in Fällen von Folter von der Strafprozessordnung festgelegt. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der UN-Konvention gegen Folter. NGOs berichten von Misshandlungen in Polizeigewahrsam und Gefängnissen (ÖB 11.2014), obwohl das Gesetz derartige Praktiken verbietet (USDOS 25.6.2015).

2010 starben 20 Häftlinge in Haft. Von 210 Beschwerden, welche die nationale Menschenrechtsbehörde im Jahr 2009 erhielt, betrafen zehn Folter in Polizeigewahrsam und Haftanstalten. Es ist von einer höheren Dunkelziffer auszugehen. Im September 2013 unterzeichnete die Mongolei das Zusatzprotokoll zur UN-Antifolterkonvention (OPCAT), die Ratifikation wird demnächst erwartet (ÖB 11.2014, vgl. USDOS 27.2.2014, FH 23.1.2014).

Die bisher für die Untersuchung von Folter- und anderen Missbrauchsvorwürfen durch Strafverfolger zuständige Spezialuntersuchungsabteilung des Generalstaatsanwaltes (State Prosecutor General's Special Investigative Unit - SIU) wurde im Laufe des Jahres aufgelöst. Nun ist die örtliche Polizei für die Untersuchung von Foltervorwürfen verantwortlich. Die nationale Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission - NHRC) äußerte sich besorgt darüber, dass die neuen Strukturen weniger effektiv wären, da sich Polizisten gegenseitig untersuchen, was zu möglichen Interessenskonflikten und einem Schwinden des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Untersuchungen führen könnte, zumal ja ein beträchtlicher Teil der mutmaßlichen Täter selbst der Polizei angehört (USDOS 25.6.2015).

Die Regierung setzte die Änderung von Gesetzen und Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Missbrauch durch Polizei und Sicherheitskräfte im Jahr 2014 weiterhin fort und es gab während des Jahres keine gemeldeten Fälle von Folter und unmenschlicher Behandlung (FH 28.1.2015). Es gab weder Berichte über politisch motiviertes Verschwindenlassen von Personen, noch über von der Regierung oder staatlichen Behörden begangene willkürliche oder rechtswidrige Tötungen (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Korruption

Korruption bleibt ein ernstes Problem und wird als weit verbreitet angesehen (FH 28.1.2015) und ein großes Problem stellt die in der öffentlichen Verwaltung verbreitete Korruption dar (BMZ 2014).

Behauptete Korruption wird von der unabhängigen Behörde gegen Korruption (Independent Authority Against Corruption, IAAC) untersucht. Im Juli 2014 verabschiedete das Parlament ein Transparenzgesetz, welches Staatsorgane und staatlich finanzierte Organisationen dazu verpflichtet, ihren Haushalt öffentlich zu machen (FH 28.1.2015).

Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei im Korruptionswahrnehmungsindex 2014 auf Platz 80 von 174 (je niedriger desto besser) - im Vergleich zu Platz 94 von 176 im Jahr 2012 (TI 2014).

Über Korruption wird in der mongolischen Öffentlichkeit intensiv diskutiert und in der Politik setzt sich zunehmend die Erkenntnis durch, dass diese die Entwicklung der Mongolei stark behindert. Es wurden Antikorruptionsgesetze verabschiedet und entsprechende Kontrolleinrichtungen geschaffen. Korruptionsfälle werden jedoch noch nicht konsequent genug strafrechtlich verfolgt (BMZ 2014).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Unter allen asiatischen Transformationsländern aus dem Einflussbereich der ehemaligen Sowjetunion schneidet die Mongolei in Bezug auf Demokratisierung und Aufbau marktwirtschaftlicher Verhältnisse besonders gut ab. Im Januar 2012 schaffte die Mongolei die Todesstrafe ab; es verbleiben aber noch zahlreiche, teilweise deutliche Defizite (AA 9.2015a).

Die drei schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme sind Korruption, eine für äußere Einflüsse anfällige Justiz, sowie weit verbreitete häusliche Gewalt. Die von der Regierung unternommenen Schritte zur Bekämpfung von Diskriminierung, sowie Maßnahmen gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, bleiben inkonsequent (USDOS 25.6.2015).

Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei im Jahr 2000 eine nationale Menschenrechtskommission eingerichtet. Nach den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden. Die

Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet (ÖB 11.2014).

Die staatliche Menschenrechtskommission NHRC arbeitet weitgehend unabhängig und veröffentlicht kritische Berichte trotz schlechter finanzieller Ausstattung. Internationale NGOs wie Amnesty International und Freedom House können frei arbeiten. Menschenrechtsverteidiger sind keinen Belästigungen ausgesetzt (ÖB 11.2014).

Quellen:

Haftbedingungen:

Die Haftbedingungen in Polizeistationen und Gefängnissen liegen, trotz Verbesserungen, weit unter europäischen Standards (ÖB 11.2014). Es gibt regionale Unterschiede. Neben neuen und neu renovierten Anlagen, in denen im allgemeinen gute Bedingungen herrschten, gibt es weiterhin Haftanstalten mit Überbelegungen und schlechten Bedingungen in den Bereichen, medizinische Versorgung, Kleidung, Wasserqualität, Beleuchtung und sanitäre Anlagen. Dies betrifft besonders ältere Haftanstalten und Haftanstalten in ländlichen Gebieten (USDOS 25.6.2015).

Häufig gibt es keine Trennung von jugendlichen und erwachsenen Straftätern bzw. von Gewaltverbrechern und Nichtgewaltverbrechern. Unabhängigen Beobachtern wird der Zutritt zu den Haftanstalten in der Regel gewährt (ÖB 11.2014).

Eine Ombudsstelle zur Behandlung von Beschwerden von Häftlingen ist gesetzlich nicht vorgesehen und existiert auch nicht, jedoch erlaubt das Gesetz Gefangenen, Beschwerden unzensiert an das Justizpersonal weiterzuleiten, um Untersuchungen der Haftbedingungen zu beantragen. Die Staatsanwaltschaft und die NHRC kontrollierten die Bedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten (USDOS 25.6.2015).

Der Strafvollzug ist im Vollstreckungsgesetz geregelt. Der Vollstreckungsbehörde, welcher auch die Gerichtsvollzieher angehören, unterstehen u.a. auch die Vollzugsanstalten. Die Aufsicht über den Strafvollzug führt die vom Justizministerium unabhängige Staatsanwaltschaft. Das Vollzugsregime differenziert primär im Hinblick auf die Schwere der Tat, Rückfälligkeit, Gefährlichkeit, Alter, Geschlecht des Täters usw.; Unter entsprechender Bewachung darf der Häftling Besuche von Familienangehörigen von bis zu 72 Stunden Dauer (die Gefängnisse verfügen hierfür über zu einem ortsüblichen Entgelt anmietbare Aufenthalts- und Übernachtungsmöglichkeiten) und von anderen Personen Besuche von bis zu drei Stunden Dauer empfangen. Für die Schulausbildung von Minderjährigen ist zu sorgen und freiwillige berufliche Weiterbildung von Häftlingen muss ermöglicht werden (ÖB 11.2014).

Quellen:

Ethnische Minderheiten und Ausländer

Die Mehrheit der knapp drei Millionen Einwohner der Mongolei (Stand Juli 2015) bilden Angehörige der Khalkh mit 81,9%. Daneben gibt es Minderheiten wie die Kasachen mit 3,8%, Durbet mit 2,7%, Bayad mit 2,1%, Buryat-Bouriates (Burjaten) mit 1,7%, Zakhchin mit 1,2%, Dariganga mit 1%, Uriankhai mit 1% und 4,6% sonstige Minderheiten (2010 geschätzt) (CIA 28.10.2015, vgl. GIZ 9.2015).

Die Mongolei ist ein ethnisch homogenes Land, demzufolge fehlt der Nährboden sowohl für ethnische als auch für religiöse Konflikte (GIZ 9.2015). Alle sozialen und ethnischen Gruppen unterstützen das Konzept des Nationalstaates. In der Mongolei kam es in der neueren Geschichte nie zu gewalttätigen Ausschreitungen aufgrund religiöser oder ethnischer Unterschiede. Es gab keine Fälle von Konflikten zwischen den ethnischen oder religiösen Gruppen. Die kasachische ethnische Gruppe nimmt in der Regierung und an sozialen Aktivitäten ohne Diskriminierung teil. Es gibt eine breite öffentliche Übereinstimmung auf eine gemeinsame Staatsbürgerschaft und keine signifikanten Probleme in Bezug auf ethnische, rassische, religiöse oder Gender-Diskriminierung (BTI 2014). Weder sprachliche noch ethnische Unterschiede sind Quelle von Spannungen (ÖB 11.2014).

Laut eines Berichtes der deutschen Welle vom April 2012 hätten sich in der Mongolei ausländerfeindliche Tendenzen breitgemacht. Ultra-Nationalistische Gruppen würden sich vor allem gegen Chinesen richten. Sie würden auch vor Gewalt nicht zurückscheuen. In den letzten Jahren seien in der Mongolei mehrere ultra-nationalistische Gruppen wie ‚Dayar Mongol' entstanden. Sie würden Nazisymbole wie das Hakenkreuz auf rotem Grund und den Hitlergruß verwenden. Ihre Vorbilder seien die mongolischen Großkhans des Mittelalters. Manche würden auch Hitler verehren. Ihr Hass richte sich gegen Ausländer, die in der Mongolei leben. Viele Mongolen würden fürchten, von China politisch und wirtschaftlich dominiert zu werden. Das Verhältnis zum mächtigen Nachbarn im Süden sei von tiefem Misstrauen geprägt. Nicht nur in die Irre geleiteten Anhänger von ‚Dayar Mongol' würden glauben, sich vor ausländischen Einflüssen schützen zu müssen. Schließlich habe das Land nur knapp 2,8 Millionen Einwohner. Fremdenfeindliche Äußerungen würden daher auch von ganz normalen Leuten kommen. Ausländische Bergbaufirmen, die seit Kurzem in der Mongolei investieren, würden mit großem Misstrauen betrachtet werden. Viele Ausländer in Ulan Bator würden von fremdenfeindlichen Pöbeleien berichten und Handgreiflichkeiten - besonders in Bars und Clubs, wenn viel Alkohol geflossen ist. Die Rechtsradikalen würden aber noch sehr viel weiter gehen: Sie würden Geschäfte demolieren, Gerät ausländischer Bergbaufirmen zerstören oder Menschen direkt angreifen. Mitglieder von ‚Dayar Mongol' seien in die Schlagzeilen geraten, als sie mongolischen Frauen, die sie mit ausländischen Männern antrafen, die Haare abgeschnitten hätten. Selbst vor Mord würden die Ultra-Nationalisten nicht zurückschrecken. Vor einigen Jahren sei der damalige Anführer von ‚Dayar Mongol' wegen einer rassistisch motivierten Tötung hingerichtet worden. Der frühere Chef der Neonazi-Gruppe ‚Blue Mongolia' sei vor einigen Jahren ebenfalls wegen Mordes verurteilt worden. Er habe den Freund seiner Tochter getötet, weil dieser in China studierte. (DW 17.04.2012)

Das US-amerikanische Außenministerium (US Department of State, USDOS) schrieb in seinem Länderbericht zur Menschrechtslage vom Februar 2014 (Berichtszeitraum 2013), dass Berichten zufolge ultranationalistische Gruppen aufgrund der Nachlässigkeit der Polizei und deren Unwilligkeit, Täter festzunehmen, in der Lage gewesen seien, zu einem gewissen Grad straffrei zu agieren. BeobachterInnen hätten berichtet, dass solche Gruppen während Wahlperioden aktiver gewesen seien. Während der im Jahr 2013 abgehaltenen Präsidentschaftswahl habe die sich in der Regierungskoalition befindliche Mongolische Revolutionäre Volkspartei ein Kooperationsabkommen mit einigen ultranationalistischen Gruppen unterzeichnet. In der Vergangenheit hätten Ultranationalisten LGBT-Personen, ChinesInnen und KoreanerInnen bedroht, angegriffen und zur Zahlung von Schutzgeld erpresst. Laut dem USDOS habe es im Berichtsjahr relativ wenige Berichte über solche Vorfälle gegeben (USDOS 27.02.2014).

Im Jahresbericht des US-Departement of State aus dem Jahr 2015 zum Beobachtungszeitraum 2014 finden sich keine Hinweise auf Vorfälle im Zusammenhang mit ultranationalistischen Gruppierungen (USDOS 25.06.2015).

Laut Bericht des US-Departement of State aus dem Jahr 2016 seien die Aktivitäten ultranationalistischer Gruppierungen in der Mongolei gegenüber den Vorjahren zurückgegangen. Im Jahr 2015 sei es zu vereinzelten Übergriffen, die sich hauptsächlich gegen Personen chinesischer Nationalität richteten, gekommen. So sei im März 2015 eine Reisegruppe chinesischer Staatsangehöriger, welche ethnische Mongolen aus der Inneren Mongolei (in China) gewesen seien, auf dem Weg zu einem Wallfahrtsort am Berg Burkhan Khaldun von einer ultranationalistischen Gruppe beschimpft, erniedrigt, fotografiert und letztlich verjagt worden. Mongolische Regierungsvertreter, darunter auch der Staatspräsident sowie der Bürgermeister von XXXX hätten sich bei den Touristen entschuldigt und die Übergriffe öffentlich verurteilt (USDOS 13.04.2016).

Einem Bericht des UN-Committee on the Elimination of Racial Discrimination vom Jänner 2016 ist im Zusammenhang mit Berichten über rassistisch motivierte Gewaltdelikte insbesondere zu entnehmen, dass etliche diesbezügliche Vorfälle in der Mongolei untersucht werden und hinsichtlich der Organisation Dayar Mongol ein Verfahren zur Auflösung eingeleitet worden sei, wobei dem mongolischen Staat diesbezüglich eine Reihe von Empfehlungen zur Verbesserung erteilt wurden (CERD 2016).

Quellen:

Frauen/Kinder

Die Verfassung bestimmt, dass keine Person ob ihrer Herkunft, Sprache, Abstammung, Alters, Geschlechts, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und dass Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Geschlechtergleichstellung. Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedene Frauen stehen laut Familiengesetz Alimente zu. Die Mongolei liegt in der Erreichung der Gender-spezifischen Millenniums-Entwicklungsziele (MDGs - Millennium Development Goals) stark zurück, v.a. die Versorgung im Bereich reproduktive Gesundheit ist schlecht. Gewalt gegen Frauen, insbesondere im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch, ist lt. Berichten von NGOs im Zunehmen begriffen. Es gibt keine Gesetzgebung gegen sexuelle Belästigung (ÖB 11.2014).

Frauen sowie Angehörige der ethnischen oder religiösen Minderheiten, haben beinahe gleichberechtigten Zugang zu Bildung, staatlicher Anstellung und Beschäftigung. Trotz einiger Fortschritte treffen Frauen in politischen und sozialen Prozessen aber auf Benachteiligung. Arbeitgeber tendieren dazu, Männer zu bevorzugen, jedoch tendieren internationale Organisationen dazu, Frauen zu bevorzugen und diese bezahlen höhere Löhne (BS 2014).

Frauen und Männer sind nach dem Gesetz gleichberechtigt und tatsächlich sind die mongolischen Frauen emanzipiert, gebildet und nehmen aktiv am gesellschaftlichen und politischen Leben teil. Sie sind erfolgreiche Unternehmenschefinnen, engagiert in internationalen und nationalen Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen, sind Handwerkerinnen, Arbeiterinnen, Verkäuferinnen, Lehrerinnen, Ärztinnen. Nichtsdestotrotz ist die mongolische Gesellschaft eine eher patriarchalische Gesellschaft, der Mann gilt als Oberhaupt der Familie, obwohl die Zahl der Haushalte, denen allein Frauen vorstehen, zunimmt. In politischen Spitzenpositionen findet man auch sehr viel seltener Frauen als in der Wirtschaft. Frauen und Kinder sind am häufigsten häuslicher Gewalt ausgesetzt und zwar in allen Schichten der Bevölkerung. Alkoholmissbrauch ist ein Problem und in Verbindung mit Arbeitslosigkeit und Armut stellt er ein ernstes Hindernis für die Wirtschafts- und Bevölkerungsentwicklung dar (GIZ 9.2015).

Häusliche Gewalt stellt weiterhin ein schwerwiegendes und weit verbreitetes Problem dar. Das National Center Against Violence (NCAV) - eine lokale NGO, die Kampagnen gegen häusliche Gewalt betreibt und Opfern Schutz gewährt - erhielt in den ersten sieben Monaten des Jahres 2015 660 Meldungen von Fällen häuslicher Gewalt. Der Anstieg gegenüber den Vorjahren sei auf ein größeres öffentliches Bewusstsein zurückzuführen. Es sei auf energische Kampagnen durch NGOs und von Seiten der Regierung zurückzuführen, dass das Thema häusliche Gewalt Eingang in den öffentlichen Diskurs gefunden habe und sich die Maßnahmen der Regierung, diese zu bekämpfen, erhöht haben. Berichten der NCAV zufolge seien die Zahl der Beschwerden darüber, dass die Polizei bei Fällen von gemeldeter häuslicher Gewalt ein Einschreiten verweigert hätte, gesunken. So würden auch alle Postenbeschreibungen von Polizeioffizieren den Kampf gegen häusliche Gewalt beinhalten. Es gibt keine bestimmte strafrechtliche Bestimmung für häusliche Gewalt. Strafanzeigen, die sich auf häusliche Gewalt beziehen, werden unter allgemeinen strafrechtlichen Bestimmungen wie beispielsweise Körperverletzung, Hooliganismus oder Tätlichkeit subsummiert. Das Zivilrecht enthält Schutzmaßnahmen für Opfer von häuslicher Gewalt einschließlich der Möglichkeit einstweiliger Verfügungen, aber eine Reihe von verfahrensrechtlichen- und Durchsetzungsbarrieren erschwere die Umsetzung. Das Gesetz verpflichte die Polizei auch dazu, Meldungen häuslicher Gewalt entgegenzunehmen und diesen nachzugehen, den Ort des Geschehens aufzusuchen, Täter und Zeugen zu befragen, verwaltungsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen und die Opfer an eine Zufluchtsstätte zu bringen. Das Gesetz sehe auch Sanktionen gegen die Täter vor, einschließlich Wegweisung aus der Unterkunft, Verbot der Nutzung gemeinsamen Eigentums, Kontaktverbote, sowie verpflichtende Trainings mit dem Ziel der Verhaltensänderung. Täter würden manchmal auch unter einem Verwaltungsstrafgesetz (Administrative Penalty Law) festgehalten werden. Es sei nicht möglich, häusliche Gewalt anonym zu melden. Unter Verdacht stehende Straftäter würden bisweilen aufgrund einer administrativen anstelle einer gerichtlichen Anklage angehalten werden. Personen, die unter einer administrativen Anklage festgehalten werden, würden in der Regel mit einer Geldstrafe von 15.000 MNT (7,51 $) bestraft und höchstens nach einer Anhaltung von 72 Stunden freigelassen werden. Die Entscheidung, ob gegen die unter Verdacht stehenden Straftäter aufgrund eines administrativen oder eines strafrechtlichen Delikts vorzugehen sei, hänge von der Schwere der physischen Verletzung der betroffenen Opfer ab. Zwischen Jänner und September 2015 habe die NCAV über 1.000 Personen Hilfsstellungen geleistet, darunter auch Schutzunterkünfte. Die Regierung arbeite weiterhin mit NCAV und anderen NGOs zusammen, um Opfern Unterstützung zu bieten. Die Abteilung zur Verhinderung von häuslicher Gewalt und Verbrechen gegen Kinder der Polizeiverwaltung in Ulaanbaatar verfüge über von der Polizei betriebene Zufluchtsstätten für Opfer von häuslicher Gewalt. Das Personal der Zufluchtsstätten habe 2015 vom Ministerium für Justiz finanzierte Trainings von NCAV- Mitarbeitern erhalten. Laut NCAV würden sieben Zufluchtsstätten, davon zwei in Ulaanbaatar, sowie fünf "One-stop-Services", davon drei in Ulaanbaatar, bestehen, die von einer Vielzahl von NGOs, lokalen Regierungsagenturen und Spitälern betrieben werden würden. Die "One-stop-Services" würden vorwiegend in Spitälern eingerichtet sein, die den Opfern bis zu 72 Stunden Notfallschutz gewähren. Opfer, die längerfristige Unterbringungen benötigen würden, würden infolge in eine Zufluchtsstätte überstellt werden. Die geringe Anzahl an Zufluchtsstätten insbesondere im ländlichen Raum stelle ein Problem dar. Vergewaltigung werde nach dem mongolischen Strafgesetzbuch mit Haftstrafen von 15 bis zu 25 Jahren oder Todesstrafe geahndet. Obwohl die Todesstrafe im Strafgesetzbuch existiere, sei diese in der Praxis ausgesetzt. Laut NGOs würden zahlreiche Vergewaltigungen nicht gemeldet werden. Dies sei auf kulturelle Gepflogenheiten zurückzuführen, wobei auch penible Gerichtsverfahren und Polizeiermittlungen tendenziell abschrecken würden. Laut "Judical General Council" seien in der ersten Hälfte des Jahres 2015 98 Fälle von Vergewaltigungen bei Gericht registriert worden. Im selben Zeitraum seien 109 Personen wegen Vergewaltigung verurteilt worden. (USDOS 13.04.2016)

Kindesmissbrauch war ein bedeutendes Problem und bestand hauptsächlich aus häuslicher Gewalt und sexuellem Missbrauch. Die NHRC berichtet, dass häusliche Gewalt gegen Kinder oft nicht gemeldeten wurde, weil Kinder entweder Angst hatten oder nicht oder nicht in der Lage waren, dies den zuständigen Behörden zu melden. Einige Kinder sind verwaist oder von zu Hause weggelaufen - als Folge armutsbedingter Vernachlässigung oder um vor Misshandlungen durch ihre Eltern zu fliehen. Viele dieser Misshandlungen passieren unter Alkoholeinfluss und gemäß der Regierungseinrichtung National Authority for Children (NAC) und verschiedenen NGOs kommen diese meistens innerhalb der Familie vor. Laut den Angaben der Polizei werden Kinder von misshandelnden Eltern in Schutzhäuser gebracht, einige Beobachter meinen allerdings, dass viele Jugendliche wieder zu ihren misshandelnden Eltern gebracht werden (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Bewegungsfreiheit

Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Sie benötigen jedoch einen Reisepass. An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongolischen Staatsbürgern auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann. Der Reisepass in Verbindung mit dem Personalausweis gilt als Nachweis der Staatsangehörigkeit (ÖB 11.2014).

Interne Bewegungsfreiheit, Reisen ins Ausland, Emigration und auch Wiedereinbürgerungen werden von der Regierung in der Praxis im Allgemeinen respektiert. Die Regierung arbeitet mit UNHCR im Bereich Flüchtlinge, Asylwerber und andere schutzwürdige Personen zusammen. Ausländer brauchen ein Ausreisevisum, ihre Reisefreiheit kann aufgrund verschiedener Gründe eingeschränkt werden (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Grundversorgung und Wirtschaft:

Seit Mitte der neunziger Jahre wird die ehemalige sozialistische Planwirtschaft auf eine Marktwirtschaft umgestellt. Die Privatisierung ist inzwischen sehr weit voran geschritten. Das Steuerrecht entspricht inzwischen internationalen Maßstäben. Seit 2003 ist auch der private Erwerb von Grund und Boden durch mongolische Staatsbürger möglich, nicht aber durch Ausländer (AA 8.2015c).

Im Jahr 2013 erreichte die Mongolei ein Wirtschaftswachstum von 11,7%, die Inflation lag im Jahresdurchschnitt bei 10,5%. Die wirtschaftliche Flaute in den Euro-Ländern, niedrigere Wachstumsraten im benachbarten China und die fallenden Rohstoffpreise hatten 2013 auch auf die Mongolei beträchtliche Auswirkungen. Trotz des guten Ergebnisses fiel das Wirtschaftswachstum wiederum etwas geringer aus als im Vorjahr. Der Grund liegt vor allem in der gedrosselten Nachfrage nach Kohle vom Hauptabnehmer China, sowie einem deutlichen Rückgang der ausländischen Direktinvestitionen. Nach Angaben der Weltbank lebten 2012 27,4% der Bevölkerung unter der Armutsschwelle, 2010 waren es noch 38,7% (ÖB 11.2014).

Die mongolische Währung hat einen kräftigen Wertverlust zu verzeichnen. Von Januar 2013 bis November 2014 hat sie um rund 26% gegenüber dem US-Dollar abgewertet. Gegenüber 2012 beträgt die Abwertung gar 35%. Eine besondere Herausforderung wird mehr Verteilungsgerechtigkeit bei den Einnahmen im Zusammenhang mit dem Bergbau sein. Derzeit lebt trotz eines statistischen Pro-Kopf-Einkommens von 5.400 USD (2012: geschätzt; 2011: 4.800.- USD) noch ein knappes Drittel der Bevölkerung in Armut (AA 8.2015c).

Die offizielle Arbeitslosenquote wird für 2014 mit rund 6% beziffert, tatsächlich soll sie nach Angaben der Weltbank wesentlich höher liegen. Die Inflationsrate liegt 2014 bei 13% (AA 8.2015c). Der Mindestlohn liegt bei umgerechnet 100 USD. Es gibt eine gesetzliche 40-Stundenwoche, jedoch arbeiten geschätzte 60% der mongolischen Arbeitnehmer in der Schattenwirtschaft (vor allem Landwirtschaft, Bergbau). Die Regierung gewährt aber auch diesen Arbeitnehmern Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen. Das Welternährungsprogramm der UN (WFP) schätzte im Jahr 2012, dass 20-30% der Bevölkerung unterernährt sind (ÖB 11.2014).

Durch das hohe wirtschaftliche Wachstum kam es in den letzten Jahren zu einem rasanten Anstieg der Immobilienpreise, vor allem in der Hauptstadt Ulaanbaatar. Mehr als die Hälfte der Einwohner von Ulaanbaatar lebt in den Ger-Bezirken (Jurtensiedlungen) mit niedrigsten sanitären Standards und extrem schlechter Heizungs- und Wasserversorgung. Auf dem Land ist durch die harschen klimatischen Bedingungen die Wohnungsversorgung noch schlimmer. Die Landflucht wird daher in den nächsten Jahren vermutlich noch zunehmen, dies angesichts einer ohnehin bereits überbelasteten Infrastruktur in Ulaanbaatar. Arbeitslose und behinderte Menschen, alleinerziehende Mütter oder jene Personen, die gerade vom Land in die Hauptstadt gezogen sind, kämpfen täglich dafür, die Kinder ordentlich zu ernähren und versorgen bzw. die Uniformen und Materialen für den Schulunterricht zu kaufen. Der Zugang zu staatlichen Sozialleistungen ist - obwohl auf dem Papier vorhanden - in der Praxis oft sehr schwierig. Im Kampf gegen die Armut zählt trotz staatlicher Maßnahmen weiterhin die familiäre Solidarität. Für alleinerziehende Mütter ist das Risiko, ein Leben in extremer Armut zu führen, sehr hoch (ÖB 11.2014).

Die durchschnittlichen monatlichen Mietkosten für eine 2-Zimmer-Wohnung in Ulaanbaatar werden, je nach Art der Unterkunft, mit rund 800-1.000 USD angegeben. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Ulaanbaatar liegen bei etwa 250 USD pro Person (einschließlich Verpflegung, Strom, Nahverkehr, Kommunikation etc.). Weiterführende Informationen hinsichtlich der Arbeitsmöglichkeiten für unqualifizierte Arbeiter sind über die Internetseiten www.lavlah.mn und www.labornet.mn abrufbar (IOM 16.5.2013)

Quellen:

Medizinische Versorgung:

Das Gesundheitssystem besteht aus drei Ebenen und verfolgt das Prinzip, eine gleichberechtigende, zugängliche und qualitative Gesundheitsversorgung für alle zu ermöglichen. Primäre Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich in Familiengruppenpraxen in der Hauptstadt Ulaanbaatar, in Provinzzentren oder in den Provinzen selbst in Bezirks- ("soum") oder übergreifenden Bezirkskliniken angeboten, sekundäre Versorgung in den allgemeinen Bezirkskrankenhäusern in Ulaanbaatar oder den Provinzen (Aimags) und privaten Kliniken, tertiäre schließlich in den größeren Spitälern und Spezialzentren in Ulaanbaatar. 2010 gab es 16 Spezialkliniken, vier regionale Diagnose- und Behandlungszentren, 17 allgemeine Provinz (Aimag)- Krankenhäuser, 12 allgemeine Bezirkskrankenhäuser, drei Geburtskliniken, vier allgemeine Landeskliniken, 17 Spezialkliniken und Zentralkliniken in Ulaanbaatar sowie 1.184 private Krankenhäuser und Kliniken (APO 2013).

Laut offiziellen Angaben waren 2013 91% der mongolischen Bevölkerung in irgendeiner Form krankenversichert. Alle gesellschaftlichen Gruppen, die von der mongolischen Regierung als "fragil" eingestuft werden (Kinder bis 16 Jahre, Frauen mit Kindern, Pensionisten etc.) sind sozialversichert. Über 80% der Krankenversicherung war 2010 beitragsfinanziert. Es gibt für Versicherte teilweise hohe Selbstbehalte bei Spitalsaufenthalten und Medikamenten. Grundsätzlich sind die "fragilen Gruppen" von den Selbstbehalten ausgenommen, dennoch gibt es vor allem in Krankenhäusern häufig notwendige informelle Zahlungen um gewisse Leistungen rascher zu bekommen (ÖB 11.2014).

Die medizinische Versorgung in der Mongolei ist laut Gesetz kostenlos, jeder Werktätige zahlt in die staatliche Gesundheitsversicherung ein. Doch die Mittel reichen bei weitem nicht und so werden für jede Versorgungsleistung Zahlungen fällig. Hinzu kommt, dass das medizinische Personal äußerst schlecht entlohnt wird und Korruption weit verbreitet ist. Neben den staatlichen Gesundheitseinrichtungen, Krankenhäusern in Ulaanbaatar und in den Aimags sowie medizinischen Stützpunkten in den Sums, sind zahlreiche private Krankenhäuser und Arztpraxen eröffnet worden. Ärzte und Ärztinnen sowie Pflegepersonal aus entwickelten Ländern reisen regelmäßig in die Mongolei, um kostenlos medizinische Behandlungen oder Beratungen anzubieten. 1995 verabschiedete die Große Staatsversammlung das Gesetz über das Sozialversicherungssystem. Dazu gehören die Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherungen sowie Sozialhilfeleistungen für Behinderte, Waisen und Halbwaisen. Außerdem wurde im Zuge der steigenden Gewinne aus dem Bergbau ein nationaler Bevölkerungsentwicklungsfonds eingerichtet, aus dem u. a. Beihilfen für Studenten bezahlt werden. 2013 wurde das Sozialversicherungsgesetz ergänzt, damit die noch etwa 44 Tsaatan-Familien (Rentierleute), die fernab fester Siedlungen und ohne geregeltes Einkommen leben, von den Leistungen der Sozialversicherung profitieren können (Renten, finanzielle Unterstützung und Sozialhilfebeiträge für Schwangere, Hochbetagte, Menschen mit Behinderungen, vorübergehend Arbeitsunfähige und für Sonderaufgaben) (GIZ 9.2015).

Quellen:

System (2013) Review,

http://www.wpro.who.int/asia_pacific_observatory/hits/series/Mongolia_Health_Systems_Review2013.pdf, Zugriff 17.11.2015

Behandlung nach Rückkehr

Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu 5 Jahren (Art. 240 StGB). Probleme für Rückkehrer bei oppositioneller Betätigung im Ausland oder im Falle einer Asylantragsstellung sind laut ÖB Bericht nicht bekannt geworden (ÖB 11.2014).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft der BF stützen sich auf ihre diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben in der Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhalt mit ihren Sprachkenntnissen und den anlässlich der nunmehrigen Antragstellung vorgelegten Personaldokumenten (insbesondere Führerschein der BF1).

2.2. Der BF1 ist es nicht gelungen, ihr Fluchtvorbringen, im Herkunftsland wegen ihrer (sexuellen) Beziehung zu einem Vietnamesen im Jahr 2014 schutzlos Diskriminierungen bzw. Übergriffen durch Privatpersonen ausgesetzt gewesen zu sein, glaubhaft zu machen. Auch die von ihr als weitere Gründe behaupteten Übergriffe des Vaters der BF2 bzw. an die BF1 gerichtete Morddrohungen werden nicht als glaubhaft erachtet.

Hierzu ist vorauszuschicken, dass die BF1 bereits ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz im Jahr 2009 mit einer völlig erfundenen Fluchtgeschichte begründete, was von dieser auch in der Beschwerdeverhandlung auf Vorhalt ausdrücklich bestätigt wurde (Vgl. S. 22 Verhandlungsprotokoll). Daraus lässt sich zumindest der Schluss ziehen, dass die BF1 nachweislich nicht davor zurückschreckt, in missbräuchlicher Absicht zur Erlangung persönlicher Vorteile bewusst unwahre Angaben zu tätigen. Dies bezieht sich nicht nur auf die behauptete persönliche Verfolgung, sondern auch auf ihre Angaben zu ihrer und der Identität ihrer Kinder im ersten Asylverfahren, wo sie den Behörden bewusst Alias-Identitäten vorgetäuscht hat.

Auch das Bundesamt ging von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der BF1 zu ihren Fluchtgründen aus. Die vom Bundesamt getroffene Würdigung der Beweise steht im Einklang mit dem Erstbefragungsprotokoll vom 25.02.2015 sowie dem Einvernahmeprotokoll vom 04.02.2016, und ist im Wesentlichen nachvollziehbar und schlüssig. Hierbei ist zu ergänzen, dass sich aus dem erstinstanzlichen Akt keine Hinweise auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesamt ergeben. Weder die Protokollierung noch der Dolmetscher wurden in der Einvernahme in irgendeiner Form konkret bemängelt, im Gegenteil wurde von der BF1 noch ausdrücklich angegeben, dass sie den Dolmetscher in der Einvernahme am 04.02.2016 "einwandfrei" verstanden habe (vgl. Einvernahmeprotokoll Abl. 79). Das Protokoll wurde zudem von der BF nach Rückübersetzung durch ihre Unterschrift hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 04.02.2015, As 79; aber auch Protokoll der Erstbefragung vom 25.02.2015, As 13).

Unabhängig davon war jedoch festzustellen, dass es der BF1 bei ihrem zweiten Antrag auf internationalen Schutz nicht gelungen ist, bereits im Hinblick auf die Rahmengeschichte ein in zentralen Punkten gleichbleibendes und übereinstimmendes Fluchtvorbringen zu erstatten.

So gab die BF als Fluchtgrund anlässlich ihrer Erstbefragung am 25.02.2015 im Wesentlichen an, dass sie im Dezember 2014 das Elternhaus verlassen und als Prostituierte gearbeitet habe. Vom Dezember 2014 bis 13.02.2015 habe sie immer wieder Probleme mit den Leuten gehabt, da sie mit einem Vietnamesen zusammengelebt und sich prostituiert habe. Fotos ihres vietnamesischen Partners seien im Internet verbreitet worden. Da es in der Mongolei Gruppen gebe, welche gegen Ausländer seien, sei die BF1 in der Gesellschaft diskriminiert worden. Im Fall der Rückkehr habe sie Angst vor der Gesellschaft und dem Vater der BF2, weil er das alleinige Sorgerecht für diese haben wolle und außerdem Alkoholiker sei. Weiters machte die BF1 wirtschaftliche Gründe geltend.

Im Rahmen ihrer Einvernahme beim Bundesamt am 04.02.2016 machte die BF1 zu ihren Fluchtgründen befragt vorerst wirtschaftliche Gründe geltend. Auf Nachfragen nach weiteren Fluchtgründen brachte die BF1 im Wesentlichen vor, wegen vietnamesischer Freunde, mit denen sie sich getroffen habe, - auch auf Facebook - "verspottet" worden zu sein. Aufgrund der Bekanntschaft zu einem Vietnamesen habe sich auch die Beziehungen zu ihrem Lebensgefährten, dem Vater ihrer beiden jüngeren Töchter, verschlechtert, da es damals Handy-Videos gegeben habe. Sie hätten den Kontakt zueinander abgebrochen. Ihre Freundin habe "Neujahr" gefeiert und sie habe einfach Pech gehabt, dass sie dort dabei gewesen sei (vgl. As 73). Der Vater ihrer ersten Tochter sei Alkoholiker und habe ihr immer schon Probleme gemacht. Im völligen Widerspruch zu ihren Angaben bei der Erstbefragung gab sie - im Übrigen erst auf Nachfragen - an, dass sie in der Mongolei nie als Prostituierte gearbeitet habe, und machte klar, dass Sie dies in der Erstbefragung im Wesentlichen erfunden habe. Dies habe sie deshalb getan, "weil sich der Polizist dort aufgeregt" habe, weil sie "einen falschen Namen angegeben habe" (vgl. As 73). Dies bestätigte sie auch in der Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 22). Abgesehen von diesen markanten Abweichungen stellte die BF1 sohin neuerlich unter Beweis, dass sie nicht davor zurückschreckt, vor Behörden bewusst falsche Angaben zu tätigen.

In der handschriftlich von der BF1 in ihrer Muttersprache verfassten Beschwerdeschrift wiederum steigerte sie ihre Fluchtgründe in massiver Weise. So führte sie etwa aus, dass sie im Dezember 2014 einen Abend mit ihrer Freundin und vietnamesischen jungen Männern mit Essen und Getränken verbracht habe. Einer der Vietnamesen hätte an diesem Abend sein Handy verloren und alle die darauf befindlichen Bilder wären später in allen Medien veröffentlicht worden. Die BF1 wäre "auf der Straße" von mongolischen Nationalisten angegriffen worden; sie hätten sie beleidigt und ihr "in aller Öffentlichkeit" die Haare rasiert. Die Aufnahmen wären über Medien verbreitet worden. Die BF1 habe große Schwierigkeiten in der Familie bekommen und nicht mehr ruhig auf die Straße gehen können. Besonders ihre Kinder hätten darunter gelitten und die Schule nicht mehr besuchen können, weil sie sich geschämt hätten. Sie wären beschimpft und mit Steinen beworfen worden. Ihre Freundin hätte die gleichen Probleme gehabt und sich umgebracht. Personen, welche in den sozialen Medien negativ erschienen, würden seitens der Behörden unter Druck gesetzt werden.

Zu ihrem gesteigerten Vorbringen in der Beschwerdeschrift im völligen Widerspruch schilderte sie den Vorfall mit den Ultranationalisten in der Beschwerdeverhandlung dahingehend, dass sie am 04.12.2014 mit ihrer Freundin und etwa fünf oder sechs Vietnamesen in einem Motel in einem kleinen Zimmer gemeinsam gefeiert hätten. Daraufhin seien fünf Ultranationalisten zu ihnen ins Zimmer hereingekommen, hätten glaublich das Handy eines Vietnamesen gestohlen, Fotos von ihnen gemacht und der BF1, als sie versucht habe, sich zu wehren, die Haare kahl geschoren. Die BF1 habe erst, nachdem die Ultranationalisten gegangen wären, das Motel verlassen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 20). Ihre Freundin würde nach wie vor in XXXX wohnen und in einem Restaurant arbeiten (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 21). Die BF1 bestätigte auf ausdrückliches Nachfragen in der Beschwerdeverhandlung, dass sie eigenhändig die Beschwerdeschrift verfasst habe (vgl. S. 21). Auf Vorhalt der Abweichungen, wonach sie in der Beschwerdeschrift geschrieben habe, dass ihr von Ultranationalisten "auf der Straße" in "aller Öffentlichkeit" die Haare kahl geschoren worden wären, und eben nicht im Motel, und ihre Freundin sich umgebracht hätte, räumte die BF1 ein, in der Beschwerdeschrift bewusst diesbezüglich die Unwahrheit angegeben zu haben, um Ihr Vorbringen zu steigern. Dies begründete sie damit, dass eine Rechtsberaterin in ihrer Beschwerdeschrift nichts gefunden hätte, aus dem eine intensive Verfolgung hervorgehe, weshalb sie den Ort, wo ihr die Haare rasiert worden wären, auf die Straße verlegt habe, um das Vorbringen dadurch, dass der Vorfall in der Öffentlichkeit stattgefunden hätte, zu steigern. Das gleiche gelte für den erfundenen Selbstmord ihrer Freundin (Vgl. Verhandlungsprotokoll S. 22). Dieser Erklärungsversuch bestätigte neuerlich die völlige Hemmungslosigkeit der BF1, sich bewusst konstruierter Tatsachen zu bedienen.

Angesichts dieser Argumentation erscheint es zudem wesentlich schlüssiger, dass die BF1 den gesamten Vorfall mit den Ultranationalisten, der ja erst in der Beschwerdeschrift von ihr vorgebracht wurde, im Nachhinein erfunden hat, um ihrem Vorbringen eine asylrelevante Intensität zu verleihen, zumal lediglich die fiktive Verlegung des Geschehens von dem Motel auf die Straße diesbezüglich auch nicht geeignet gewesen wäre, eine entscheidungswesentliche Änderung herbeizuführen.

In diesem Zusammenhang darf auch nicht unberücksichtigt gelassen werden, dass es sich hierbei um das zweite Asylverfahren und insbesondere auch Beschwerdeverfahren der BF1 handelt und daher jedenfalls davon ausgegangen werden muss, dass die BF1 - nicht zuletzt aufgrund wiederholter Belehrungen durch das Bundesamt bzw. Bundesasylamt - über das Asylverfahren bzw. ihre Mitwirkungspflichten nach § 15 AsylG 2005 und das Neuerungsverbot hinreichend Bescheid wissen und auch sonst mit den Besonderheiten des Verfahrens bestens vertraut sein müsste. Die BF1, die zur Beschwerdeverhandlung mit schulterlangen Haar erschienen ist, behauptete, dass sie bei der Erstbefragung im Februar 2015, also nur wenige Monate, nachdem man ihr angeblich die Haare kahl geschnitten hätte, eine Perücke getragen hätte (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 20). In diesem Zusammenhang erscheint jedoch die Behauptung, dass sie die Perücke und den dafür ursächlichen Übergriff sowohl bei der Erstbefragung als auch beim Bundesamt verschwiegen hätte, und sich so freiwillig eines augenfälligen Beweismittels begeben hätte, weil sie alles erst im Beschwerdeverfahren vorbringen hätte wollen, insbesondere auch angesichts des Umstandes, dass es sich bereits um ihr zweites Asylverfahren in Österreich gehandelt hat, keinesfalls überzeugend.

In Summe kann angesichts der dargetanen erheblichen Widersprüche, die unter kontinuierlicher Abweichung zentrale Punkte des Fluchtvorbringen betreffen, diesbezüglich nur der Schluss gezogen werden, dass sich die BF1 einer konstruierten und immer weiter gesteigerten Fluchtgeschichte bedient hat, wobei sie sich offensichtlich als Trittbrettfahrerin an realen Vorfällen orientiert hat. Da die BF1, wie bereits dargestellt, beharrlich und mehrfach wiederholt versucht hat, mit bewusst unrichtigen Angaben ein positives Verfahrensergebnis herbeizuführen, was von ihr unter Vorhalt auch eingestanden wurde, kann ihr auch als Person kaum ein glaubwürdiger Charakter zugestanden werden. Im Übrigen gilt § 18 Abs. 3 AsylG 2005.

Darüber hinaus gilt im Zusammenhang mit den behaupteten Übergriff durch Ultranationalisten auch das Neuerungsverbot gemäß § 20 BFA-VG, zumal von der BF1 auch kein nachvollziehbarer Umstand geschildert wurde, der sie daran gehindert hätte, dieses Vorbringen bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu erstatten.

Was die dazu vorgelegten Beweismittel betrifft, ist festzustellen, dass auf den vorgelegten Fotografien in Kopie die BF1 - allein schon aufgrund der Balken über die Augen - nicht zu erkennen ist. Dies gilt aufgrund der eingeschränkten Bildqualität im Ergebnis aber auch für die Fotografie auf der Kopie einer Anzeigenbestätigung, wodurch eine zweifelsfreie Zuordnung nicht möglich erscheint. Die vorgelegten Zeitungsartikel enthalten keinen unmittelbaren Bezug zur BF1, wobei den Zeitungsartikel in diesem Zusammenhang in auffälliger Weise auch kein auf ein bestimmtes Jahr hin bestimmbares Datum zu entnehmen ist. Dass sich derartige Vorfälle in der Mongolei auch tatsächlich ereignet haben und in den Medien darüber berichtet wurde, geht bereits aus den getroffenen Länderfeststellungen zumindest für den Zeitraum bis 2012 hervor, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich auch danach derartige Vorfälle vereinzelt ereignet haben. Hinsichtlich der vorgelegten Kopie einer Anzeigenbestätigung einer lokalen mongolischen Polizeistelle ist weiters anzumerken, dass diese als Kopie für eine Überprüfung auf Echtheit bzw. Manipulationen kaum geeignet erscheint, wobei unabhängig von der Frage, ob diesbezüglich überhaupt entsprechendes Vergleichsmaterial vorliegt, angesichts der laut Länderfeststellungen in der Mongolei weit verbreiteten Korruption auch nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass es sich hierbei um ein Dokument unrichtigen Inhalts handelt.

Unabhängig davon ist aber jedenfalls festzustellen, dass selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens der BF1 hinsichtlich des Übergriffes durch Ultranationalisten keine signifikanten Anhaltspunkte für eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer neuerlichen Gefährdung der BF1 bei einer aktuellen Rückkehr ins Herkunftsland durch diese Gruppierungen erkannt werden konnten. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die BF1 derartigen Übergriffen schutzlos ausgesetzt wäre, ergibt sich weder aus den getroffenen Länderfeststellungen, aus denen hervorgeht, dass derartige Übergriffe nur noch vereinzelt erfolgen, zum anderen aber aktuell auch keine Hinweise vorliegen, wonach derartige körperliche Übergriffe in der Mongolei von den Sicherheitsbehörden grundsätzlich nicht geahndet werden würden. Dafür würde im Übrigen auch die vorgelegte Anzeigenbestätigung sprechen, wobei die BF1 entsprechende Ermittlungsergebnisse auch nicht abgewartet hat. Dies steht auch im Einklang mit der Verordnung der Bundesregierung zu § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG, wonach die Mongolei als sicherer Herkunftsstaat eingestuft wird. Aber auch aus den Angaben der BF1 selbst lässt sich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine aktuelle Gefährdung ableiten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass ihre Freundin, die ebenfalls von den Übergriff der Ultranationalisten betroffen gewesen wäre, nach wie vor ohne größere Probleme in der Mongolei einer Tätigkeit als Kassiererin in einem Restaurant in XXXX nachgehen kann. Einer allenfalls aufgrund der Geschehnisse erfolgte nachhaltige Rufschädigung in der Öffentlichkeit kommt in dieser Konstellation keine hinreichende Verfolgungs- bzw. Gefährdungsintensität zu. Hinzu kommt, dass die Ereignisse bereits über zwei Jahre zurückliegen. Von der BF1 wurden auch keine besonderen individuellen Gründe dargetan, die ein nachhaltiges Interesse nationalistischer Gruppierungen über den einmaligen Vorfall hinaus an ihrer Person erkennen lassen würden. Von der BF1 wurden in diesem Zusammenhang auch keinerlei gegen sie gerichteten Drohungen behauptet. Letztlich könnte sich die BF1 aber auch durch einen Umzug zu ihren Eltern aufs Land, wo sie ihren Angaben zufolge keinerlei Bedrohungen ausgesetzt gewesen sei, entziehen.

Was das Vorbringen hinsichtlich der Bedrohung der BF1 durch den Vater ihrer ältesten Tochter betrifft, ist vorweg auf die getroffenen Feststellungen zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt in der Mongolei hinzuweisen, aus denen hervorgeht, dass entsprechende Schutzmaßnahmen bestehen. Dies entspricht auch den Angaben der BF1 in der Beschwerdeverhandlung, wonach die Polizei bei Verständigungen immer eingeschritten wäre und den Vater ihrer ältesten Töchter vorübergehend angehalten hätte, gleichwohl dieser offenbar nie verurteilt worden wäre. Unabhängig davon erweist sich aber auch dieses Vorbringen als unglaubwürdig. So wurde die Bedrohung durch den Vater der ältesten Tochter im Verfahren hinsichtlich der Intensität von der BF1 kontinuierlich gesteigert. Im erstinstanzlichen Verfahren wurden von ihr diesbezüglich konkret nur vorgebracht, dass dieser sie unter Druck setzen würde, da er das alleinige Sorgerecht für die Tochter haben wolle. In der Beschwerdeschrift wurde eine derartige Bedrohung überhaupt nicht geltend gemacht, wohingegen in der Beschwerdeverhandlung erstmals wiederholte körperliche Misshandlungen, Drohanrufe, Morddrohungen und kontinuierliche Nachstellungen behauptet wurden. Die BF1 konnte in diesem Zusammenhang aber auch nicht plausibel dartun, weshalb sie dem Vater der BF2 immer freiwillig die Tür aufgemacht hätte und nicht mehr die Polizei, die ihren Angaben zufolge ja auf ihre Verständigung eingeschritten wäre, gerufen hätte. Ihre Behauptung, dass Sie sich vor den Nachbarn geschämt hätte, da ihr Mann randaliert hätte, und sie das Problem friedlich lösen hätte wollen, vermochte angesichts der Häufigkeit der Besuche und der behaupteten Gewalttätigkeit des Vaters ihrer ältesten Tochter nicht zu überzeugen. Gleiches gilt für die Gründe, weshalb Sie die Polizei nicht verständigt hätte. So behauptete sie etwa anfangs, dass die Polizei in der Mongolei Gebühren verlange oder Strafen erteile, wenn man sie öfters rufe, wobei sie auf Vorhalt, dass dies im Hinblick auf eine tatsächliche Bedrohungssituation völlig unglaubwürdig sei, wiederum wenig plausibel erklärte, dass Sie nicht "jedes Mal" die Polizei verständigen habe wollen und Angst gehabt hätte, dass sie wegen der Probleme ihren zweiten Mann verliere (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 15). Zum Vorbringen, dass der Vater ihrer ältesten Tochter (BF2) das Sorgerecht für diese hätte haben wolle, ist darauf hinzuweisen, dass die BF1 in der Beschwerdeverhandlung selbst vorbrachte, dass die BF2 den Namen der BF1 trage und deren Vater damit keinen "Rechtsanspruch" habe, weshalb auch nicht glaubhaft ist, dass daraus tatsächlich eine Bedrohung für die BF1 (oder die BF2) resultiert (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 14).

Unabhängig davon ist jedoch weiters festzustellen, dass die BF1 in der Mongolei auch nicht allein auf sich gestellt wäre. So könnte sie etwa zu ihren Eltern aufs Land ziehen, wobei ihren Angaben zufolge es bei den Eltern auch nie zu gewalttätigen Übergriffen seitens ihres ersten Mannes gekommen sei. Der BF1 wäre zudem auch möglich, vorübergehend bei ihrer Freundin, die als Kassiererin in einem Restaurant arbeite, Unterschlupf zu finden, zumal sie bei dieser laut ihren eigenen Angaben auch schon ihre Tochter untergebracht hatte (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 21).

Letztlich ist aber entgegen der Behauptungen der BF1 auch nicht davon auszugehen, dass der Kontakt zu dem Vater ihrer jüngeren Töchter, wie von ihr behauptet, völlig abgebrochen wäre. Dagegen spricht bereits der Umstand, dass dieser laut Angaben der BF1 im August 2015 nach Österreich nachgereicht ist, um ihr die BF3 nach Österreich zu bringen. Auch passte es nicht zusammen, dass die BF1 einerseits behauptet hat, keinen Kontakt mehr zum Vater ihrer jüngeren Töchter zu haben, andererseits aber erklärte, dass sie auch nach der Trennung immer wieder wegen der Kinder in Beziehung gestanden seien. In diesem Zusammenhang verstrickte sich die BF1 in Widersprüche, in dem sie einerseits behauptete, nicht zu wissen, ob ihr zweiter Mann wieder in die Mongolei zurückgekehrt sei, andererseits aber auf Vorhalt dann einräumte, bis Jänner 2016 telefonischen Kontakt zu ihm gehabt zu haben und er dabei erklärt habe, in der Mongolei zu sein (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 9-10). Auch hinsichtlich der Gründe für die Trennung von dem Vater ihrer beiden jüngeren Töchter verstrickte sich die BF1 in Widersprüche. So gab sie beim Bundesamt noch an, dass ihr zweiter Mann sich wegen der Bekanntschaft der BF1 mit einem Vietnamesen getrennt hätte (vgl. As 73). In der Beschwerdeverhandlung erklärte sie dazu im Widerspruch, dass die Trennung im Zusammenhang mit ihrem ersten Mann gestanden wäre (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 17).

Auch die von der BF1 erst zum Schluss der Beschwerdeverhandlung nach wiederholten Nachfragen erstmals aufgestellte Behauptung, dass Sie bei der Rückkehr nunmehr auch noch Verfolgung seitens ihrer (invaliden) Brüder befürchte, kann letztlich angesichts des bereist Ausgeführten lediglich als Schutzbehauptung bzw. unglaubwürdige Steigerung ihres Vorbringens gewertet werden.

Zusammengefasst ist es der BF1 nicht gelungen, die von ihr behauptete Verfolgung glaubhaft zu machen. Für die übrigen minderjährigen BF wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

Auch aus den Länderberichten ergibt sich kein Hinweis darauf, dass Frauen, die der mongolischen Volksgruppe a und keiner Religionsgemeinschaft angehören, im Fall ihrer Rückkehr in die Mongolei grundsätzlich asylrelevante Verfolgung droht. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass die BF laut eigene Angaben der BF1 das Herkunftsland legal verlassen haben, wobei die BF1 weder in der Einvernahme beim Bundesamt noch in der Beschwerdeverhandlung behauptet hat, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland staatliche Verfolgung zu befürchten.

Aber auch die von der BF1 behauptete schlechte wirtschaftliche Situation als alleinerziehende Mutter von drei Kindern in der Mongolei ist nicht plausibel nachvollziehbar, zumal die BF1 angab, von ihren Eltern finanziell unterstützt worden zu sein und auch staatliches Kindergeld bezogen zu haben. Darüber hinaus könnte die BF1 auch Unterhaltsansprüche gegen den jeweiligen Vater der Kinder (allenfalls gerichtlich) geltend machen. Die BF1 ist zudem gesund und arbeitsfähig.

Die Feststellungen zum ersten Asylverfahren der BF und ihre nunmehrige Antragstellung resultieren aus den Bezug habenden Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten sowie den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 25.03.2011, Zlen. C11 409.503-1/2009/5E, C11 409.502-1/2009/3E und C11 409.500-1/2009/3E; jene zu den Lebensumständen der BF in der Mongolei und in Österreich beruhen auf den diesbezüglichen Angaben der BF1 im Verfahren vor der ersten Instanz und vor dem Bundesverwaltungsgericht, auf der Einsichtnahme in das Strafregister und den beigebrachten Integrationsunterlagen.

2.3. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Berichte und wurden den Parteien in der Verhandlung am 22.11.2016 zu Kenntnis gebracht.

Die Feststellungen beruhen auf unterschiedlichen Quellen sowie den Berichten anerkannter staatlichen Institutionen. Trotz unterschiedlichen Quellmaterials zeichnet sich daraus ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche ab, sodass kein Grund besteht, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Von der BF1 wurden auch keine anderslautenden Berichte vorgelegt oder auf solche verwiesen, noch die herangezogenen Berichte konkret und begründet in Zweifel gezogen. Die in der Stellungnahme vom 25.11.2016 enthaltenen allgemeinen Darstellungen u.a. zu der Menschenrechtslage, den Sicherheitsbehörden, ultranationalistischer Gruppierungen, der Situation (von Frauen) sowie der Gesundheitsversorgung in der Mongolei liegen keine nachvollziehbaren Veröffentlichungen zugrunde und sind angesichts des bereits Ausgeführten auch nicht geeignet, zu einem anderem Verfahrensergebnis zu führen.

2.4. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/ idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.

Zu Spruchteil A):

3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

Bei dem in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 FlKonv genannten Asylgrund der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen "Rasse, Religion und Nationalität" überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese. Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten (vgl. dazu bereits das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1999, 99/01/0197). Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. etwa die UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz:

"Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" vom 7. Mai 2002, S. 2; Feßl/Holzschuster, AslyG 2005, 107, James C. Hathaway/Michelle Foster, "Membership of a Particular Social Group", International Journal of Refugee Law Vol. 15 No. 3 (Juli 2003), 479; Guy S. Goodwin-Gill/Jane McAdam, The Refugee in International Law3 (2007), 79f). Art. 10 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) umschreibt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

3.2.2. Gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Nach § 15 Abs. 3 AsylG 2005 gehören zu den in Abs. 1 Z 1 genannten Anhaltspunkten insbesondere (Z 1) der Name des Asylwerbers; (Z 2) alle bisher in Verfahren verwendeten Namen samt Aliasnamen; (Z 3) das Geburtsdatum; (Z 4) die Staatsangehörigkeit, im Falle der Staatenlosigkeit der Herkunftsstaat; (Z 5) Staaten des früheren Aufenthaltes; (Z 6) der Reiseweg nach Österreich; (Z 7) frühere Asylanträge und frühere Anträge auf internationalen Schutz, auch in anderen Staaten; (Z 8) Angaben zu familiären und sozialen Verhältnissen; (Z 9) Angaben über den Verbleib nicht mehr vorhandener Dokumente; (Z 10) Gründe, die zum Antrag auf internationalen Schutz geführt haben, und (Z 11) Gründe und Tatsachen, nach denen das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich fragt, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sind.

Laut § 18 Abs. 3 AsylG 2005 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599)

3.2.3. Es kann nicht angenommen werden, dass es der BF1 gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen.

Zunächst kann nicht angenommen werden, dass die BF1, die der mongolischen Volksgruppe angehört, ohne religiöses Bekenntnis ist und auch nicht politisch aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

Die BF1 konnte aber auch nicht glaubwürdig eine Wahrscheinlichkeit dafür dartun, dass sie bei einer Rückkehr ins Herkunftsland aktuell der Verfolgung durch Ultranationalisten, den Vater ihrer ältesten Tochter sowie ihre beiden Brüder schutzlos ausgesetzt wäre.

Im Zusammenhang dazu ist der Vollständigkeit halber noch zu ergänzen, dass hinsichtlich des erstmals in der Beschwerde behaupteten physischen Übergriffes durch Ultranationalisten sowie durch die erstmals in der Beschwerdeverhandlung erwähnte Bedrohung der BF1 durch ihre Brüder das Neuerungsverbot gemäß § 20 BFA-VG gilt, wobei nicht hervorgekommen ist, dass die BF1 zu einem früheren Zeitpunkt nicht dazu in der Lage war, diesen Vorfall bzw. diese Bedrohung darzutun.

Für die minderjährigen BF2, BF3 und BF4 wurden darüber hinaus seitens der BF1 keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

Ferner ist noch zu ergänzen, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und auch eine existenzgefährdende Schlechterstellung der BF aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl sind damit nicht gegeben.

3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;

VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;

VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).

"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des BFs bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des BFs als Zielort wegen der dem BF dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, Zl. U1674/12; 12.06.2013, Zl. U2087/2012)." (VfgH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012)

3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der BF aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.

Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müssten, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein. Unter Zugrundelegung der herangezogenen Länderberichte kann auch keine diesbezügliche Praxis in der Mongolei erkannt werden, wonach Personen einzig aufgrund des Umstandes, dass sie die Mongolei illegal verlassen haben, bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung oder unmenschliche Strafen befürchten müssten.

Weiters kann auch nicht angenommen werden, dass die 36-jährige, gesunde und arbeitsfähige BF1, die in ihrer Heimatregion über familiären Anschluss verfügt, ihren Unterhalt bereits einmal selbst finanziert sowie bereits staatliches Kindergeld bezogen hat und auch Unterhaltsansprüche gegenüber den Vätern ihrer ebenfalls gesunden Kinder geltend machen kann, nach einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Dazu ist zu ergänzen, dass die Grundversorgung der mongolischen Bevölkerung - wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt - gesichert ist. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021).

Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung der BF für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In der Mongolei ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

In diesem Zusammenhang ist letztlich noch auch auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 05.10.2016, Zl. Ra 2016/19/0158 mit Verweis auf VwGH 25.05.2016, Zl. Ra 2016/19/0036 VwGH 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0134, sowie EGMR 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61204/09).

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Mongolei als sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG gilt.

3.3.3. Das Vorbringen der BF1 vermag sohin keine Gefahren i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.

3.4. Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

3.4.1. Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

3.4.2. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die BF1, BF2 und BF4 befinden sich seit Februar 2015 im Bundesgebiet, die BF3 seit August 2015 und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

3.4.3. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die BF sind als Staatsangehörige der Mongolei keine begünstigte Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

3.4.4.1. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.

3.4.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Andererseits kann aber auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen kann. Die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren "jedenfalls" abzuweisen wäre, ist verfehlt (vgl. VwGH 30.07.2015, Zl. 014/22/0055). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017)

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

3.4.4.3. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Die BF sind illegal ins Bundesgebiet eingereist und waren zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt. Anhaltspunkte dafür, dass ihnen ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Im gegenständlichen Verfahren kann hinsichtlich der BF aber auch nicht von einer überlangen Verfahrensdauer gesprochen werden (vgl. dazu auch VfGH 12.06.2013, Zl. U 485/2012-15, wonach die Dauer eines Asylverfahrens mit drei Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist, übersteigt). Es liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung der BF zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihnen sonst besonders nahestehenden Personen vor. Sie haben bereits Kenntnisse der deutschen Sprache - die BF1 spricht Deutsch auf dem Niveau A2 und die BF2 und BF3 besuchen im Bundesgebiet die Volks-bzw. neue Mittelschule - und einen Freundes- und Bekanntenkreis erworben, welchem auch österreichische Staatsbürger angehören. Die BF1 geht neben dem Bezug von staatlicher Grundversorgung geringfügigen Erwerbstätigkeiten nach und ist unbescholten. Bei der 36-jährigen BF1, die im Herkunftsland aufgewachsen ist und dort die meiste Zeit ihres Lebens verbracht hat, überwiegt die Bindung zum Herkunftsstaat, wo sich auch ihre restliche Familie aufhält. Auch die knapp 13-jährige BF2 hat den deutlich überwiegenden Teil ihres noch jungen Lebens im Herkunftsland verbracht, wo sie auch die Schule besucht hat, weshalb gleichfalls von einem stark ausgeprägten Bezug zum Herkunftsland auszugehen ist. Die 7-jährige BF3 und die bald 3-jährige BF4 sind noch in einem sehr anpassungsfähigen Alter (vgl. dazu auch insbesondere EGMR, 26.01.1999, Sarumi gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 43279/98). Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich die im Februar bzw. August 2015 eingereisten BF in Österreich aufhalten, kann selbst unter Miteinbeziehung integrativer Merkmale eine von Art. 8 EMRK geschützte "Aufenthaltsverfestigung" unter den gegebenen Umständen noch nicht angenommen werden (vgl. etwa VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt ohne familiären Bezug "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354). Somit kann nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse der BF am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist.

3.4.5. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten zu den Punkten 3.2. und 3.3. können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat ist gegeben.

3.4.6. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.2.1. ff., II.3.3.1. f. und II.3.4.4.2. f. zitierte Judikatur).

Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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