L504 2015547-2•BVwG L504 2015547-2
L504 2015547-2Federal Administrative CourtFeb 21, 2017
Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung rechtmäßig, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Verbrechen
L504 2015547-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Rudolf MAYER gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2015, Zl. 241876701-101141997, zu Recht erkannt:
A)
I. Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß
§ 53 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 3 Z1 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE :
I. Verfahrenshergang
1. Die beschwerdeführende Partei [bP], eine türkische Staatsangehörige, hält sich durchgängig seit 18.03.2003 im österreichischen Bundesgebiet auf.
Seit 03.04.2003 verfügt sie über einen Aufenthaltstitel, zuletzt über den Titel "Daueraufenthalt – EG", gültig bis 04.07.2016.
2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.07.2012, Zl. XXXX, wurde die bP wegen des Vergehens nach § 212 Abs. 1 Z 1 StGB [Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses], sowie der Verbrechen nach
§ 206 Abs. 1 [Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen], § 207 Abs. 1 [Sexueller Missbrauch von Unmündigen] und §§ 12 3. Fall, 206 Abs. 1 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe in der Höhe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am XXXX.12.2012 in Rechtskraft.
Die bP trat ihre Strafhaft am XXXX.05.2013 an.
3. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX.08.2014, Zl. XXXX, wurde die bP wegen des Vergehens nach § 83 Abs. 1 StGB [Körperverletzung] zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von fünf Wochen verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am XXXX.08.2014 in Rechtskraft.
4. Mit Schreiben der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX.08.2013 wurde die bP vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihr mitgeteilt, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 63 FPG beabsichtigt werde. Ebenso wurde der bP die Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben.
Eine entsprechende Stellungnahme wurde am 27.08.2013 eingebracht.
5. Laut Erhebungsbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 24.02.2014 lebe die minderjährige Tochter der bP in einer betreuten Wohngruppe. Die bP habe keinen Kontakt zu ihrer Tochter und bestehe ein gerichtliches, zeitlich unbeschränktes Kontaktverbot der bP zu ihrer Tochter.
Die Obsorge sei demnach dergestalt aufgeteilt, dass die gesetzliche Vertretung bei der bP, sowie Pflege und Erziehung beim Jugendamt liege. Derzeit gebe es ein Verfahren beim Familiengericht, damit auch die gesetzliche Vertretung dem Jugendamt übertragen werde.
6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl [BFA] vom 18.11.2014,
Zl. 241876701-101141997, wurde der bP ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt I.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 FPG werde gegen die bP ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).
Dieser Bescheid wurde vom BFA im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund des elfjährigen Aufenthaltes und der familiären Bindungen der bP zum Bundesgebiet von einer hohen Integration und mit der Erlassung und Durchsetzung dieses Bescheides von einem Eingriff in deren Privatleben auszugehen sei. Dieser Eingriff sei jedoch aufgrund des von der bP gesetzten strafrechtlichen Verhaltens und der darauf basierenden rechtskräftigen Verurteilung zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe zulässig. Das der Verurteilung zugrunde liegende Verhalten stelle einen schweren Rechtsbruch dar und könne nicht außer Acht gelassen werden. Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit sei höher zu bewerten als die privaten Interessen der bP. Aufgrund der Aktenlage müsse die Interessensabwägung trotz des massiven Eingriffs in das Privatleben der bP und der gegebenen hohen Integration zum Nachteil der bP vorgenommen werden.
Gegen diesen Bescheid wurde von der bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Vorgebracht wurde, dass die gesamte Familie der bP in Österreich lebe und in der Türkei keine familiären Anknüpfungspunkte bestünden. Die Geschwister der bP hätten die österreichische Staatsbürgerschaft. In der Türkei habe sie niemanden mehr, der sie unterstützen könne. Zudem leide die bP an schweren psychischen Problemen. Diesbezüglich stehe sie in Behandlung und erhalte Medikamente. Die Symptome der Erkrankung würden sich unter anderem in Halluzinationen und Panikakttacken zeigen. Höchst wahrscheinlich sei diese Erkrankung auch bereits vor der strafrechtlichen Verurteilung vorgelegen.
Weiters lebe die bP schon seit über 10 Jahren in Österreich. Sie sei immer wieder berufstätig gewesen und spreche perfekt Deutsch. Abgesehen von der Verurteilung hätte ihr wohl bald die Staatsbürgerschaft verliehen werden können. Trotz dieser Verurteilung hätte die Interessensabwägung in Anbetracht der Länge des Aufenthalts und der starken familiären Bindungen und der Integration in Österreich zugunsten eines Verbleibs der bP auf österreichischem Staatsgebiet ausgehen müssen. Im Falle einer Abschiebung in die Türkei drohe eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der bP.
Weiters sei die Gültigkeitsdauer des erlassenen Einreisverbotes angesichts des bestehenden Familien- und Privatlebens und einer positiven Prognose äußerst unverhältnismäßig und daher herabzusetzen.
Der bekämpfte Bescheid des BFA wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.12.2014, Zl. L514 2015547-1/3E behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.
7. Mit rechtskräftigem Beschluss des BG XXXX vom XXXX.03.2015, Zl. XXXX wurde die volle Obsorge über die minderjährige Tochter der bP an den Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen.
8. In weiterer Folge wurde die bP am 22.09.2015 vom BFA zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot niederschriftlich einvernommen.
In weiterer Folge wurden dem BFA von der Justizanstalt XXXX hinsichtlich des Gesundheitszustandes der bP eine Therapievereinbarung, ein psychologischer Bericht sowie eine Therapiebestätigung und auch eine Besucherliste vorgelegt.
9. Mit Bescheid des BFA vom 21.10.2015, Zl. 241876701-101141997, wurde der bP gemäß
§§ 57 und 55 AsylG eine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der bP in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen die bP ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Gemäß
§ 18 Abs. 2 Z1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Dabei wurde insbesondere zur Erlassung des Einreiseverbotes begründend ausgeführt wie folgt:
"Die Feststellungen der Gründe für die Erlassung eines Einreiseverbots begründen sich auf den vorliegenden Unterlagen in Ihrem Verwaltungsakt mit der Zahl 241876701, sowie ihrer niederschriftlichen Aussagen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2015. Sie wurden mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2012, rechtskräftig am XXXX2012, unter der Zahl XXXX, wegen der Verbrechen/Vergehen nach §§ 12 3.Fall; 206 (1); 207 (1); 212 (1) Z1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 6 (sechs) Monaten verurteilt.
Des Weiteren wurden Sie mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX2014, rechtskräftig am XXXX2014, unter der Zahl XXXX, wegen Verbrechen/Vergehen nach § 83 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 5 (fünf) Wochen verurteilt.
Nach § 206 StGB ist schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen, gemäß § 207 StGB ist sexueller Missbrauch von Unmündigen, laut § 212 StGB ist Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses, nach § 83 StGB ist die Körperverletzung in Österreich verboten und stellt einen klaren Bruch der österreichischen Rechtsordnung dar. Die Behörde stellt fest, dass das Ihnen zugrunde liegende persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und Ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
Die von Ihnen begangenen Verbrechen/Vergehen sind in Österreich als verwerflich zu werten und gelten als niederträchtige Taten, die innerhalb der österreichischen Bevölkerung und auch in der Europäischen Union für erhebliche Unruhe und Unzufriedenheit sorgen und dadurch eben eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit entsteht und bewirkt gerade dieses Verhalten auch eine Diskreditierung der rechtschaffen in Österreich lebenden Drittstaatsangehörigen".
Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung führte das BFA wie folgt aus:
"Die Behörde erkennt sehr wohl, dass sie aufgrund ihres Familienbezuges zu Personen die in Österreich leben einen gewissen Grad der Integration haben. Allerdings ist die Schwere der Straftaten die sie begangen haben wesentlich höher zu werten als ihr eventueller Wunsch im Bundesgebiet bei ihren Angehörigen zu bleiben. Gerade der Umstand dass sie wissentlich und vorsätzlich Ihre eigene Tochter sexuell missbraucht haben zeigt dass Sie in keiner Weise gewillt sind sich an allgemein gültige Rechtsnormen zu halten. Gerade deshalb kann ihre Familienzugehörigkeit zu Personen die sich in Österreich aufhalten nicht dazu führen, dass die Sicherheit der Allgemeinheit weiterhin erheblich gefährdet wird. Daher ist ihr Privat und Familienleben weniger zu beachten als das Interesse der Republik Österreich an der Verhinderung eines Aufenthaltes ihrer Person im Bundesgebiet. Dies ist mit der Intention die Ruhe Ordnung und Sicherheit für die Bürger der Republik Österreich zu gewährleisten".
In rechtlicher Hinsicht gelangte das BFA bezüglich des Einreiseverbotes zu folgender Ansicht:
"Sie haben im Herbst 2010 begonnen, Ihre Tochter in der gemeinsamen Wohnung am ganzen Körper zu massieren und in weiterer Folge forderten Sie ihre Tochter auf, dasselbe bei Ihnen zu machen. Darüber hinaus kam es im Zeitraum von Herbst 2010 bis April 2011 zwischen ihrer Tochter und Ihnen zu wechselseitigem Oralverkehr und schließlich penetrierten Sie ihre Tochter in regelmäßigen Abständen mit einem Plastikpenis. Von einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt Anfang 2011 bis April 2011 schließlich nahm auch ein namentlich nicht näher ausgeforschter Bekannter von Ihnen, welcher sich als XXXX vorstellte, etwa alle zwei bis drei Wochen Analverkehr mit Ihrer Tochter vor, wobei Sie während dieser Handlungen anwesend waren und auch Anweisungen erteilten. Sie wussten die ganze Zeit über, dass es sich bei der Geschädigten um Ihre leibliche Tochter handelte, Sie kannten auch bei sämtlichen der oben angeführten Tathandlungen deren Alter und fanden sich mit diesen Umständen ab. Für die Behörde steht fest, dass Ihr Einreiseverbot in der gebotenen Länge von 10 Jahren gerechtfertigt ist, um Ihre in Österreich lebende Tochter vor Ihnen zu schützen.
Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens ist unter Bedachtnahme auf Ihr Gesamtverhalten, d.h. im Hinblick darauf, wie Sie Ihr Leben in Österreich insgesamt gestalten, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass Sie eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, gerechtfertigt ist.
Die Behörde geht daher davon aus, dass diese Gefahr auch noch gegenwärtig vorliegt, und erst nach einem Beobachtungszeitraum in der Dauer des diesbezüglichen Einreiseverbotes sich nachvollziehen lassen wird, ob sie nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellen.
Bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind Ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Art. 8 EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 3 genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt.
Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten".
10. Gegen diesen Bescheid wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter der bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Darin wird vorgebracht, dass der Bescheid des BFA die bP in ihrem subjektiven Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens iSd Art 8 EMRK verletze. Das BFA habe sich bezüglich der Erteilung des Einreiseverbotes damit begnügt, bei der bP die Gefahr der Wiederholung von solchen Taten, zu denen sie verurteilt worden sei, zu konstatieren. Ausgehend von den dazu getroffenen Feststellungen reiche das aber nicht hin, um eine Gefahr im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK festzustellen. Das BFA habe die Gefährlichkeitsprognose allein durch die Begehung der Tat an sich begründet. Dies erscheine in Anbetracht der Maßgaben des VwGH als nicht hinreichend um eine Interessensabwägung zu Lasten der bP ergehen zu lassen. Der bP hätte aufgrund ihrer langen Aufenthaltsdauer die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden können. Damit sei von einem aufenthaltsverfestigten Fremden auszugehen, weshalb bereits aus dieser Überlegung heraus eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot nicht erlassen werden könne.
Zudem wurde ein Antrag gestellt, der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
11. Am 22.10.2015 wurde das BFA von der geplanten freiwilligen Ausreise der bP in die Türkei verständigt und ein Antrag auf Kostenübernahme gestellt, der in weiterer Folge genehmigt wurde.
12. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX11.2015, Zl. XXXX, wurde der bP, nachdem diese einen Teil der über sie verhängten Freiheitsstrafe (Gesamtausmaß von 3 Jahren, 6 Monaten und 5 Wochen), nämlich 2 Jahre, 5 Monate und 5 Wochen, verbüßt hatte, gemäß § 46 Abs. 1 StGB der Rest der Strafe von 13 Monaten bedingt nachgesehen und die bP mit XXXX.12.2015 bedingt entlassen.
13. Laut IOM-Ausreisebestätigung vom XXXX.12.2015 erfolgte am XXXX12.2015 unter Gewährung von Rückkehrhilfe die Ausreise der bP aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei.
14. Mit E-Mail des rechtsfreundlichen Vertreters der bP vom 12.01.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht auf Anfrage bekanntgegeben, dass das Vertretungsverhältnis zur bP nach wie vor bestehe und die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des BFA aufrechterhalten werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
1.1.1. Die bP ist Staatsangehörige der Türkei, führt den im Spruch angegebenen Namen und ist an dem ebendort genannten Datum geboren. Ihre Identität steht fest. Sie wurde in XXXX, Türkei, geboren und hat in der Türkei acht Jahre lang die Schule besucht.
Seit 18.03.2003 hält sich die bP durchgängig rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf. Seit 05.07.2006 war sie im Besitz des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EG", zuletzt gültig bis 04.07.2016.
Die bP ist zweimal geschieden und Mutter einer Tochter, die am XXXX2000 geboren wurde. Die Tochter der bP lebt ebenso wie die Eltern und Geschwister bzw. Onkel und Cousin der bP in Österreich.
Bis zum Jahr 2007 lebte die bP mit ihrer Tochter in einem gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern und Geschwistern. Im Jahr 2007 lebte die bP vorübergehend mit ihrer Tochter in einem Frauenhaus. Im Jahr 2008 übersiedelte sie mit ihrer Tochter in eine eigene Wohnung. Der Kontakt zu ihrer Familie wurde eineinhalb Jahre später wieder aufgenommen.
Die Tochter der bP lebt in einer betreuten Wohngruppe und hat keinen Kontakt zur bP.
In der Türkei leben weitere Familienangehörige (Tanten und Onkel) der bP.
Mit Beschluss des BG XXXX vom XXXX03.2015, Zl. XXXX wurde die volle Obsorge über die minderjährige Tochter der bP an den Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen und verweigert die Tochter der bP den Kontakt zu ihrer Mutter.
Die bP spricht die deutsche Sprache und war in Österreich bis 2007 unter anderem legal bei einer Reinigungsfirma und in einem Restaurant beschäftigt. Danach bestritt die bP ihren Lebensunterhalt durch staatliche Sozialleistungen.
Sie leidet an einer Depression mit psychotischen Symptomen und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, die in Österreich medikamentös sowie therapeutisch behandelt wurde. Ebenso nimmt sie Medikamente gegen Bluthochdruck. Eine entsprechende Behandlung dieses Krankheitsbildes ist auch in der Türkei möglich.
1.1.2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX07.2012, Zl XXXX, wurde die bP wegen des Vergehens nach § 212 Abs. 1 Z 1 StGB, sowie der Verbrechen nach
§ 206 Abs. 1, § 207 Abs. 1 und §§ 12 3. Fall, 206 Abs. 1 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe in der Höhe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am XXXX12.2012 in Rechtskraft.
Dieser Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
"[...] sie (Anm. die bP) hat in Wien zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten zwischen Herbst 2010 und März 2011
Durch diese Tathandlungen hat die bP das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen, das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen, das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen als Beteiligte sowie das Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses begangen.
Hinsichtlich der Strafzumessung (mildernd: bislang ordentlicher Lebenswandel; erschwerend: das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen, sowie die Tatwiederholung innerhalb des Delikts) wurde dabei folgendes ausgeführt:
"Erschwerend wogen nach der Auffassung des Senates vor allem die sich über mehrere Monate erstreckenden, vielfachen Tatwiederholungen und das noch junge Alter des Opfers. Im Hinblick auf die zentrale Rolle der Angeklagten auch bei allen durch den uT "XXXX" ausgeführten Missbräuchen lag der Milderungsgrund nach § 34 Abs. 1 Z6 StGB nicht vor. Angesichts des Gewichtes der verurteilten Straftaten war daher mit einer empfindlichen unbedingten Freiheitsstrafe vorzugehen. Im Hinblick auf den bislang untadeligen Lebenswandel der Angeklagten konnte die Sanktion noch im Bereich der unteren Hälfte des zur Verfügung stehenden Strafrahmens ausgemessen werden".
Weiters wurde im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX Folgendes festgehalten:
"Infolge der wiederholten analen Penetration durch den Penis des unbekannten Täters "XXXX" bzw. den von ihrer Mutter eingeführten Plastikpenis war die Afteröffnung des Opfers XXXX sehr weit und überdehnt, wobei Stuhlschmieren, ein eingeschränkter Sphinkterreflex und abgeheilte Risse bzw. Schürfungen im Analkanal festgestellt werden konnten. Außerdem erlitt XXXX durch die beschriebenen Übergriffe psychische Beeinträchtigungen in derzeit nicht absehbarem Ausmaß".
Der Strafantritt der bP erfolgte am XXXX05.2013. In der Haft wurde sie etwa einmal mit Monat von ihren Eltern und Geschwistern besucht.
1.1.3. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vomXXXX08.2014, Zl. XXXX, wurde die bP wegen des Vergehens nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von fünf Wochen verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am XXXX08.2014 in Rechtskraft.
Dieser Verurteilung liegt der Sachverhalt zugrunde, dass die bP am XXXX11.2013 in der JA XXXXeine Mitgefangene dadurch vorsätzlich am Körper verletzt hat, indem sie diese am Hals erfasste, sodass diese eine Prellung mit Hautrötungen im Stirnbereich und am Hals sowie Hautabschürfungen am rechten Handgelenk und eine Prellung mit Blutunterlaufung der Weichteile am rechten Ellbogen innenseitig sowie unter dem linken Knie erlitt.
1.1.4. Mit Beschluss des LandesgerichtesXXXXvom XXXX11.2015,
Zl. XXXX, wurde der bP, nachdem diese einen Teil der über sie verhängten Freiheitsstrafe (Gesamtausmaß von 3 Jahren, 6 Monaten und 5 Wochen), nämlich 2 Jahre, 5 Monate und 5 Wochen, verbüßt hatte, gemäß § 46 Abs. 1 StGB der Rest der Strafe iHv von 13 Monaten bedingt nachgesehen und die bP mit XXXX12.2015 bedingt aus der Strafhaft entlassen.
1.1.5. Unmittelbar nach der bedingten Entlassung aus der Strafhaft reiste die bP aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei aus.
1.2. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtswidrig gewesen wäre.
Das Bundesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Inhalt der vom BFA übermittelten Verwaltungsakte, beinhaltend insbesondere auch die strafgerichtlichen Urteile betreffend die bP.
2.1. Der oben dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
2.2. 1 Die Feststellungen zur Identität der bP beruhen auf dem vorgelegten Reisepass bzw. den im Akt aufliegenden Unterlagen iZm der Erteilung der Aufenthaltstitel.
2.2.2. Die Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen der bP sowohl in Österreich als auch in der Türkei beruhen auf den diesbezüglichen Angaben der bP im Verfahren vor dem BFA bzw. dem Gerichtsbeschluss betreffend die Übertragung des Sorgerechts über ihre Tochter.
2.2.3. Die strafgerichtlichen Verurteilungen der bP ergeben sich, ebenso wie deren bedingte Erlassung aus der Strafhaft aus den entsprechenden im Akt aufliegenden Gerichtsurteilen bzw. -beschlüssen.
2.2.4. Die Feststellungen zur gesundheitlichen Situation der bP ergeben sich aus den im Akt aufliegenden medizinischen Unterlagen und den diesbezüglichen Angaben der bP in der Befragung durch das BFA. Die Feststellungen zur entsprechenden Behandlungsmöglichkeit in der Türkei ergeben sich aus den vom BFA ins Verfahren eingeführten Berichten, denen in der Beschwerde nichts entgegengesetzt wurde.
2.3. Die Feststellung der Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Erlassung beruht darauf, dass die bP weder vor dem BFA, noch in der Beschwerde Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine gegenteilige Entscheidung zu treffen wäre. Insbesondere wird an dieser Stelle auf die detaillierten Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Auch amtswegig sind derartige Umstände nicht hervorgekommen. Dies betrifft insbesondere auch die gesundheitliche Situation der bP und ist sie den entsprechenden Ausführungen des BFA, wonach auch in der Türkei eine entsprechende Behandlung möglich sei, in keinster Weise entgegengetreten. An dieser Stelle ist anzumerken, dass die bP letztlich freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei zurückgekehrt ist.
Zu Spruchteil A)
Zuständigkeit
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF bzw. § 9 Abs. 2 FPG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Verfahren
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Zu Spruchpunkt I.
Feststellung der Rechtsmäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Erlassung
§ 52 FPG
(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
§ 9 BFA-VG
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Art. 8 EMRK
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
2. Das BFA hat im gegenständlich angefochtenen Bescheid der bP gemäß §§ 57 und 55 AsylG eine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist.
Die vom BFA zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung herangezogenen Rechtsgrundlagen knüpfen an den nicht rechtmäßigen Aufenthalt der bP im österreichischen Bundesgebiet an. Dabei wurde von der Behörde jedoch außer Acht gelassen, dass die bP seit 05.07.2006 im Besitz des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EG" (gültig bis 04.07.2016) und damit auch zum Entscheidungszeitpunkt des BFA rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig war.
Ebenso bestand gegenständlich keine Rechtsgrundlage für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG und wurde ein entsprechender Antrag von der bP auch nicht gestellt.
Maßgeblich ist im gegenständlichen Fall vielmehr die Bestimmung des § 52 Abs. 5 FPG. Die bP war stets rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig, seit 05.07.2006 aufgrund des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EG" (gültig bis 04.07.2016).
Gegenständlich hätte das BFA nach § 52 Abs. 5 FPG daher zu prüfen gehabt, ob die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt der bP eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
2.1. Zur Beurteilung der Frage, ob im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG gegeben sind und diese die Annahme rechtfertigen, dass der (weitere) Aufenthalt der bP im österreichischen Bundesgebiet eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen würde, wird, um Wiederholungen zu vermeiden, an dieser Stelle auf die detaillierten rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt II. verwiesen, wonach alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Einreiseverbotes nach
§ 53 Abs. 3 FPG vorliegen.
Daher kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG im gegenständlichen Fall gegeben sind.
2.2. Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens der bP in Österreich käme.
Für die Beurteilung, ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art EMRK vorliegt, sind nach der höchstgerichtlichen Judikatur insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:
Privatleben
Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Rückkehrentscheidungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Bei der Schutzwürdigkeit des Privatlebens manifestiert sich der Grad der Integration des Fremden insbesondere an intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124).
Familienleben
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;
das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: zB Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgans (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich).
Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).
Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).
Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).
Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Rückkehrentscheidung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
2.2.1. Im österreichischen Bundesgebiet leben die minderjährige Tochter, die Eltern, Geschwister, Onkel und Cousin der bP, sodass gegenständlich zu prüfen ist, ob diesbezüglich ein schützenswertes Familienleben der bP gegeben ist.
Hinsichtlich der Tochter der bP ist auszuführen, dass der bP mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX08.2015 die Obsorge entzogen und die volle Obsorge an den Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen wurde. Dieser Entscheidung vorangegangen sind die strafrechtswidrigen Taten der bP zum Nachteil ihrer Tochter, wegen derer die bP, wie festgestellt, mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX07.2012 unter anderem wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Die Tochter der bP lebt aktuell in einer betreuten Wohngruppe und verweigert den Kontakt zu ihrer Mutter.
Vom Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens der bP zu ihrer minderjährigen Tochter kann sohin nicht ausgegangen werden. Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet.
Zu den Eltern und den beiden Geschwistern der bP ist auszuführen, dass die bP mit diesen zwar fallweise an gemeinsamer Adresse lebte, allerdings übersiedelte die bP mit ihrer Tochter aufgrund eines Konfliktes mit ihrer Familie im Jahr 2007 in ein Frauenhaus. Ab dem Jahr 2008 lebte die bP mit ihrer Tochter in einer eigenen Wohnung und bestand etwa erst nach eineinhalb Jahren wieder unregelmäßiger Kontakt zu den Eltern und Geschwistern. Weiters gab die bP an, in der Haft etwa einmal im Monat von ihren Eltern und Geschwistern besucht worden zu sein.
Zwar verfügt die bP somit ohne Zweifel über familiäre Bindungen im österreichischen Bundesgebiet, jedoch ist, sofern diesbezüglich angesichts der voranstehenden Ausführungen überhaupt von einer derart intensiven Beziehung bzw. von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis der bP zu ihren Eltern und Geschwistern ausgegangen werden kann, die zum Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens der bP in Österreich führen würde, im Einklang mit dem BFA jedenfalls von einem zulässigen Eingriff in das Familienleben auszugehen, wie aus der nachstehenden Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen der bP hervorgeht.
2.2.2. Die bP reiste im Jahr 2003 in das österreichische Bundesgebiet ein und hielt sich seit diesem Zeitpunkt rechtmäßig auf. Zuletzt war sie im Besitz des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EG". Sie spricht die deutsche Sprache und war in Österreich unter anderem bei einer Reinigungsfirma und in einem Restaurant beschäftigt. Somit ist in vom Vorliegen eines Privatlebens der bP in Österreich auszugehen.
2.2.3. Da die Rückkehrentscheidung somit einen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellt, bedarf es diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen mit den öffentlichen Interessen, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Diesbezüglich wurde vom BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid Folgendes ausgeführt (AS 321): "Die Behörde erkennt sehr wohl, dass sie aufgrund ihres Familienbezuges zu Personen die in Österreich leben einen gewissen Grad der Integration haben. Allerdings ist die Schwere der Straftaten die sie begangen haben wesentlich höher zu werten als ihr eventueller Wunsch im Bundesgebiet bei ihren Angehörigen zu bleiben. Gerade der Umstand dass sie wissentlich und vorsätzlich Ihre eigene Tochter sexuell missbraucht haben zeigt dass Sie in keiner Weise gewillt sind sich an allgemein gültige Rechtsnormen zu halten. Gerade deshalb kann ihre Familienzugehörigkeit zu Personen die sich in Österreich aufhalten nicht dazu führen, dass die Sicherheit der Allgemeinheit weiterhin erheblich gefährdet wird. Daher ist ihr Privat und Familienleben weniger zu beachten als das Interesse der Republik Österreich an der Verhinderung eines Aufenthaltes ihrer Person im Bundesgebiet. Dies ist mit der Intention die Ruhe Ordnung und Sicherheit für die Bürger der Republik Österreich zu gewährleisten".
Zwar ging das BFA, wie bereits dargestellt, fälschlicherweise davon aus, dass gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 FPG zu erlassen sei bzw. erwähnte es an anderer Stelle dieses Bescheides, dass der Aufenthalt der bP im Bundesgebiet nicht rechtmäßig gewesen sei, jedoch führte es im Ergebnis dennoch zutreffend aus, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung jenen der bP am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würden.
Dabei bezog es den Aufenthalt der Familienmitglieder der bP in Österreich in seine Beurteilung mit ein und berücksichtigte in diesem Zusammenhang zum einen den Umstand, dass die bP ihre Tochter sexuell missbraucht habe, ihr deswegen das Sorgerecht entzogen worden sei und die Tochter den Kontakt zur bP verweigere. Zum anderen wurde auch der Umstand miteinbezogen, dass das Verhältnis der bP zu ihren übrigen, in Österreich lebenden Familienmitgliedern, stets schwierig und Konflikt geladen gewesen sei.
Sofern in der gegenständlichen Beschwerde diesbezüglich ausgeführt wird, dass die bP in Österreich familiär und gesellschaftlich stark verwurzelt sei, ist auf die voranstehenden Ausführungen unter 2.2.1. zu verweisen, aus denen eine derartige Verwurzelung gerade nicht hervorgeht.
Zwar wurde in der Beschwerde zu Recht der langjährige Aufenthalt der bP im Bundesgebiet erwähnt, jedoch ist dieser Umstand alleine nicht geeignet, zu einem Überwiegen der Interessen an einem Verbleib der bP im Bundesgebiet zu führen. Darüber hinaus wurden nämlich keine weiteren, ein besonderes Maß erreichende Merkmale eines schützenswerten Privatlebens der bP in Österreich geltend gemacht, aufgrund derer von einer starken Verwurzelung der bP im österreichischen Bundesgebiet auszugehen wäre.
So ging die bP etwa lediglich im Zeitraum von 2004-2007 einer Erwerbstätigkeit nach. Sie besuchte zwar Deutschkurse, die Einvernahme vor dem BFA am 22.09.2015 wurde jedoch unter Beiziehung eines Dolmetschers für die türkische Sprache durchgeführt.
In der Beschwerde wurde den entsprechenden Ausführungen des BFA zur Zulässigkeit des Eingriffes in das Privat- und Familienleben der bP nicht substantiiert entgegengetreten. Es wurde lediglich pauschal darauf verwiesen, dass die bP im Bundesgebiet stark verwurzelt sei und sich ihr gesamter Familienverband in Österreich befinde. Dazu ist auszuführen, dass die bP selbst angegeben hat, auch in der Türkei mehrere Tanten und Onkel zu haben.
Das Gewicht des Privat- und Familienlebens der bP in Österreich wird insbesondere durch ihre zweifache rechtskräftige Verurteilung zu einer insgesamt mehr als dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe erheblich abgeschwächt, wobei zu betonen ist, dass der ersten Verurteilung besonders verwerfliche Tathandlungen der bP zu Grunde liegen, wie die Ausführungen zu Spruchpunkt II. zeigen.
Andererseits hat sie knapp über 20 Jahre ihres Lebens in der Türkei verbracht und wurde dort sozialisiert. Ebenso war festzustellen, dass sie dort über Bezugspersonen in Form von Tanten und Onkeln verfügt. Es deutet auch nichts darauf hin, dass es ihr bei einer Rückkehr in die Türkei nicht möglich wäre, sich (wieder) in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Die bP ist nach wie vor türkische Staatsangehörige und hat einen türkischen Reisepass. Ebenso spricht sie die türkische Sprache. Alleine die unsubstantiierte Behauptung in der Beschwerde, dass sich der gesamte Familienverband in Österreich befinde, reicht für eine gegenteilige Einschätzung nicht aus.
Darüber hinaus ist noch darauf hinzuweisen, dass auch der Umstand, dass die bP letztlich freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgereist ist, nicht das Vorliegen von besonders intensiven Familienbanden bzw. privaten Interessen oder eine Abhängigkeit in Bezug auf die hier lebenden Angehörigen indiziert.
2.2.4. Weiters wird in der Beschwerde ausgeführt, dass der bP aufgrund ihrer langen Aufenthaltsdauer die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen hätte werden können. Somit sei von einem aufenthaltsverfestigten Fremden auszugehen und hätte deswegen eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot nicht erlassen werden dürfen.
Dies entspricht der Bestimmung des § 9 Abs. 4 Z1 BFA-VG, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor.
Unter der Wendung "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" ist – nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – der Zeitpunkt vor Eintritt des ersten der von der Behörde zulässigerweise zur Begründung der Rückkehrentscheidung bzw. des Aufenthaltsverbotes herangezogenen Umstände, die in ihrer Gesamtheit die Maßnahme tragen, zu verstehen (vgl. dazu VwGH vom20.8.2013, 2013/22/0113). Maßgeblich ist hierbei nicht etwa das Datum einer Verurteilung, sondern vielmehr das Datum der zugrundeliegenden strafbaren Handlungen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 9 BFA-VG, K12).
Im gegenständlichen Fall wurden die Taten, die der strafgerichtlichen Verurteilung der bP (die letztlich ausschlaggebend für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. der Verhängung des Einreiseverbotes waren) zugrunde liegen, in einem nicht mehr festzustellenden Zeitraum zwischen Herbst 2010 und März 2011 gesetzt.
Die bP reiste im Jahr 2003 in das österreichische Bundesgebiet ein und war ihr Aufenthalt von diesem Zeitpunkt an rechtmäßig. Somit war sie allerdings "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes", somit bis Herbst 2010, knapp sieben Jahre im österreichischen Bundesgebiet aufhältig und erfüllte damit die für die Erteilung der österreichischen Staatsbürgerschaft erforderliche Voraussetzung des mindestens 10-jährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes nach § 10 Abs. 1 Z 1 StbG nicht.
Damit ist jedoch auch die Bestimmung des § 9 Abs. 4 Z1 BFA-VG, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, im gegenständlichen Fall nicht anwendbar.
2.2.5. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte ist gegenständlich ein Überwiegen des öffentlichen Interesses – insbesondere in Form der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Einhaltung der Gesetze des Landes, an der Aufenthaltsbeendigung der bP festzustellen, das ihre Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegt.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung iSd § 9 BFA-VG, ist das BFA unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der bP im Bundesgebiet deren persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen bzw. auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung bewirken würden.
Darüber hinaus wird auch an dieser Stelle nochmals auf die gegenständlich gegebenen Voraussetzungen nach § 53 Abs. 3 FPG hingewiesen, die die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt der bP im Bundesgebiet eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
2.3. Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 27 AsylG ist unter einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter anderem auch eine Rückkehrentscheidung (§ 52 FPG) zu verstehen.
Da die bP am 04.12.2015 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgereist ist und sie sich somit aktuell nicht mehr im Bundesgebiet aufhält und gemäß der voranstehenden Ausführungen keine Anhaltspunkte für eine Unrechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung hervorgekommen sind, war spruchgemäß zu entscheiden und gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festzustellen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung) zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.
Da die bP, wie bereits ausgeführt, freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, erübrigen sich ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Zulässigkeit der Abschiebung.
Zu Spruchpunkt II.
Erlassung eines Einreiseverbotes
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen.
In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Zudem ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.
§ 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese auch nach wie vor als anwendbar. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist (VwGH 2012/18/0230, 19.02.2013)
3. Die bP hat zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten zwischen Herbst 2010 und März 2011
3.1. Die bP hat dadurch das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen, das Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen, das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen als Beteiligte sowie das Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses begangen.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX07.2012, Zl XXXX, wurde die bP wegen des Vergehens nach § 212 Abs. 1 Z 1 StGB, sowie der Verbrechen nach
§ 206 Abs. 1, § 207 Abs. 1 und §§ 12 3. Fall, 206 Abs. 1 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe in der Höhe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am XXXX12.2012 in Rechtskraft.
Im vorliegenden Fall ist daher § 52 Abs. 3 Z1 FPG einschlägig, da nach dem Sachverhalt zweifelsfrei eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren gegeben ist.
3.2. Hinsichtlich der Strafzumessung (mildernd: bislang ordentlicher Lebenswandel; erschwerend: das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen, sowie die Tatwiederholung innerhalb des Delikts) wurde im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien folgendes ausgeführt:
"Erschwerend wogen nach der Auffassung des Senates vor allem die sich über mehrere Monate erstreckenden, vielfachen Tatwiederholungen und das noch junge Alter des Opfers. Im Hinblick auf die zentrale Rolle der Angeklagten auch bei allen durch den uT "XXXX" ausgeführten Missbräuchen lag der Milderungsgrund nach § 34 Abs. 1 Z6 StGB nicht vor. Angesichts des Gewichtes der verurteilten Straftaten war daher mit einer empfindlichen unbedingten Freiheitsstrafe vorzugehen. Im Hinblick auf den bislang untadeligen Lebenswandel der Angeklagten konnte die Sanktion noch im Bereich der unteren Hälfte des zur Verfügung stehenden Strafrahmens ausgemessen werden".
3.3. Die bP hat damit strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung einer Person, nämlich ihrer leiblichen, minderjährigen Tochter und damit gegen eine Person gesetzt, die ihrer Aufsicht und Erziehung bzw. vor allem auch ihrem Schutz unterstanden ist.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass Kindesmisshandlung nach Ansicht des VwGH zu den besonders schweren Verbrechen gezählt wird (vgl. VwGH 10.06.1999, 99/01/0288) und besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen, der eine schwere und besonders verwerfliche strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit darstellt (vgl. VwGH 23.03.2010, 2010/18/0041).
Sie hat ein schwerwiegendes Delikt des österreichischen Strafrechts, nämlich sexuellen Missbrauch von Unmündigen begangen. Ein derartiges Delikt bedeutet vor allem einen gravierenden Eingriff in die sexuelle Integrität des Opfers, beeinträchtigt jedoch auch das gerechtfertigte Sicherheitsempfinden der Öffentlichkeit.
Ein derartiges Verbrechen zählt zweifelsohne zu den verwerflichsten Handlungen, insbesondere, da es sich bei dem Opfer um die leibliche, minderjährige Tochter der bP handelt, für die auch die psychischen Folgen dieser Taten nicht absehbar sind.
3.4. Im Fall der Verhängung eines Einreiseverbots ist im Rahmen einer Gefährlichkeitsprognose das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der begangenen Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).
Maßgeblich ist aber nicht primär, dass eine strafgerichtliche Verurteilung ausgesprochen wurde, sondern, dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte ihrer strafgerichtlichen Verurteilung(en) rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden muss, dass die bP eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Das Landesgericht XXXX ging davon aus, dass angesichts des Gewichtes der verurteilten Straftaten mit einer empfindlichen unbedingten Freiheitsstrafe iHv dreieinhalb Jahren vorzugehen sei. Die bP wurde jedoch auch durch den Vollzug der Freiheitsstrafe nicht davon abgehalten, während der Verbüßung dieser Strafhaft eine weitere Straftat zu begehen. So wurde sie mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX08.2014, Zl. XXXX, wegen des Vergehens nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von fünf Wochen verurteilt, da sie eine Mitgefangene am Körper verletzte.
Der Umstand, dass die bP strafgerichtlich nicht unbescholten geblieben, sondern ein weiteres Mal rechtskräftig verurteilt worden ist, bewirkt jedenfalls eine (weitere) Schwächung der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich.
Das Fehlverhalten der bP wiegt vor allem aus den Gründen besonders schwer, da die bP die ihrer ersten Verurteilung zugrunde liegenden Tathandlungen gegen ihre eigene, minderjährige Tochter, für die sie die volle Obsorge hatte, wiederholt und über mehrere Monate hinweg gesetzt hat. Dabei hat sie es nicht nur zugelassen, sondern darüber hinaus auch maßgeblich dazu beigetragen bzw. es ermöglicht, dass ein weiterer Täter wiederholt dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen an ihrer minderjährigen Tochter unternimmt, ohne dabei Rücksicht auf das Befinden des Opfers und der damit einhergehenden diesbezüglichen psychischen Schädigung und Entwicklungsstörung zu nehmen. Sohin ist das von der bP gezeigte Verhalten nicht nur als schändlich und schwerwiegend verwerflich anzusehen, sondern hat die bP damit auch wesentlichen Interessen des betroffenen Opfers aber auch der Gesellschaft an sich zuwidergehandelt. Weiters zeigt die aus dem Urteil hervorgehende Leugnung dieser Taten durch die bP, dass diese weder bereit ist, sich ihrer Verantwortung zu stellen, noch Reue für ihre Taten zu zeigen, was ebenfalls gegen eine positive Zukunftsprognose für die bP spricht.
Die Verhinderung von Straftaten gerade in einem so sensiblen Bereich wie Sexual- und Gewaltkriminalität zählt unbestritten zum Grundinteresse der Gesellschaft, auf dem die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit basiert.
Schon allein die Verurteilung der bP wegen des mehrfachen schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen, sowohl als unmittelbare Tätern, als auch als Beteiligte, wobei es sich bei dem Opfer um die leibliche Tochter der bP handelte, zeugt nicht nur von einem hohen Maß an Gleichgültigkeit im Hinblick auf die geltenden strafrechtlichen Bestimmungen, sondern auch davon, dass sich die bP nicht an die in der Gesellschaft geltenden moralischen Werte hält. Dass derartige Handlungen bei dem Opfer unabsehbare psychische Folgen bewirken können wurde dabei von der bP offenbar bewusst in Kauf genommen.
Wie das BFA zutreffend festgehalten hat, hat die bP durch ihr in Österreich gesetztes, strafbares Verhalten in hohem Maße den Unwillen zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck gebracht. Dabei sind insbesondere auch das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, sowie die über mehrere Monate hinweg wiederholte Tatbegehung hervorzuheben. Das BFA hat zu Recht ausgeführt, dass die bP durch ihr Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Sofern in der gegenständlichen Beschwerde ausgeführt wird, dass die bP mit der Verbüßung der Gefängnisstrafe das erste Mal das Haftübel verspüre und die spezialpräventive Wirkung, die mit einer solchen Maßnahme einhergehe, darin hinreichend Bedachtnahme finde, ist dem entgegenzuhalten, dass, wie bereits ausgeführt, das erstmalige Verspüren des Haftübels die bP gerade nicht davon abgehalten hat, während der Verbüßung der Strafhaft eine weitere Straftat zu begehen.
Dass die bP letztlich nach Verbüßung von 2/3 der Strafhaft bedingt entlassen wurde, vermag ebenfalls nichts an der negativen Zukunftsprognose zu ändern, zumal aus der Begründung des entsprechenden Bescheides hervorgeht, dass wesentlicher Beweggrund für diese Entscheidung das über die bP verhängte Einreiseverbot war.
3.5. Die Erlassung des Einreiseverbotes ist gegenständlich daher auch bei Berücksichtigung der geltend gemachten privaten und familiären Interessen (siehe dazu vor allem die Ausführungen zu Spruchpunkt I.) zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten.
Im gegenständlichen Fall ist daher davon auszugehen, dass durch die Verurteilung der bP zu einer dreieinhalbjährigen unbedingten Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des schweren sexuellen
Missbrauchs von Unmündigen, des Verbrechens des sexuellen
Missbrauchs von Unmündigen, des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen als Beteiligte sowie des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt ist.
Eine entsprechende Interessensabwägung im Sinne des Art 8 EMRK wurde bereits durchgeführt und ergaben sich keine Umstände, welche aus dem Blickwinkel des § 53 FPG anders zu beurteilen wären.
Die bP hat durch ihr in Österreich gesetztes strafbares Verhalten in hohem Maß den Unwillen zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck gebracht. Dabei waren insbesondere der Umstand, dass es sich beim Opfer um die leibliche Tochter der bP gehandelt hat sowie die Häufigkeit der Tatbegehung hervorzuheben. Das BFA hat daher zu Recht ausgeführt, dass die bP durch ihr Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Ausgehend davon konnte keine positive Zukunftsprognose getroffen werden.
Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich bei den gegenständlichen Rechtsverletzungen der bP nicht nur um ein Zuwiderhandeln gegen essentielle Strafnormen des österreichischen Rechtes handelt, sondern damit einhergehend in geschützte Rechtspositionen Dritter eingegriffen wurde, deren Schutz sich die verletzten Normen unter anderem zum Ziel gesetzt haben. Strafnormen kommt nicht nur Regelungsfunktion für ein geordnetes Zusammenleben zu, sondern verfolgen diese auch eine Schutzfunktion zugunsten des in ihnen festgelegten bzw. eines unbestimmten Personenkreises, weshalb deren Missachtung als schwerwiegender Verstoß sowohl gegen öffentliche als auch private Interessen zu werten ist.
In Zusammenschau und Abwägung aller entscheidungsrelevanter Anknüpfungspunkte, wie der Schwere des Fehlverhaltens, der Lebensumstände und der familiären und privaten Anknüpfungspunkte der bP in Österreich wurde das vom BFA ausgesprochene Einreiseverbot zu Recht verhängt. Dessen Dauer war auch keiner Reduzierung zugänglich, weil angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichische Rechtsnormen ein Fehlverhalten zum Ausdruck gekommen ist, dessen Sanktionierung zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs.2 EMRK genannten Ziele als geboten erscheint.
Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Einreiseverbotes in der festgesetzten Dauer vorlagen, war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.
Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt.
In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Sofern in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die bP im Zuge der mündlichen Verhandlung glaubwürdig vorbringen werde, dass das verspürte Haftübel wesentlich zu einer positiven Zukunftsprognose beitragen werde bzw. dass sie familiär und gesellschaftlich auf dem Bundesgebiet fest verankert sei, ist festzuhalten, dass die bP mit dem bloßen Verweis auf derartige zukünftige Angaben, ohne jedoch Details hierzu zu nennen, nicht vermag, eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht herbeizuführen.
Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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