BVwG W255 2143692-1

W255 2143692-1Federal Administrative CourtFeb 20, 2017

Regest

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,<br/>Zustellung

Full text

BVwG W255 2143692-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W255.2143692.1.00

Spruch

W255 2143692-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2016, Zl. 1097389702 - 151908747, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 01.12.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (im Folgenden: BFA), vom 18.11.2016, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 01.12.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ein befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.11.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 22.11.2016 durch persönliche Übernahme zugestellt.

Weiters wurde der Beschwerdeführerin am 22.11.2016 mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 18.11.2016 gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Am 23.12.2016 übermittelte die Beschwerdeführerin, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, dem BFA per E-Mail die gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides gerichtete Beschwerde.

Das BFA legte die Beschwerde am 02.01.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Mit Schreiben vom 17.01.2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin vor, dass sich ihre Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet darstellt, da der angefochtene Bescheid des BFA durch persönliche Übernahme am 22.11.2016 zugestellt wurde, die vierwöchige Rechtmittelfrist am 20.12.2016 endete und die gegen Spruchpunkt I. des Bescheides gerichtete Beschwerde erst am 23.12.2016 per E-Mail beim BFA eingebracht wurde. Weiters forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, binnen einer Frist von zwei Wochen Stellungnahme zu diesem Vorhalt zu erstatten.

Die Beschwerdeführerin brachte über ihre Rechtsberaterin am 03.02.2017 eine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt vom 17.01.2017 ein. Darin führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich auf dem Kuvert, das den Bescheid der Beschwerdeführerin enthalten habe, keinerlei Stempel oder anderwertige Information darüber befunden habe, wann das Kuvert tatsächlich der Beschwerdeführerin zugestellt bzw. hinterlegt worden sei. Laut Aussage der Beschwerdeführerin [gemeint: gegenüber ihrer Rechtsberaterin] habe sie das Kuvert am 25.11.2016 abgeholt. Aus diesem Grund sei der Bescheid der Beschwerdeführerin erst am 25.11.2016 zugestellt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid vom 18.11.2016 wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu. Ihr wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 18.11.2017 erteilt. Das BFA wies in der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides darauf hin, dass eine Beschwerde gegen diese Entscheidung innerhalb von vier Wochen nach ihrer Zustellung schriftlich beim BFA einzubringen ist.

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 22.11.2016 rechtswirksam durch persönliche Übernahme zugestellt. Die persönliche Entgegennahme wurde durch die Beschwerdeführerin mittels eigenhändiger Unterschrift auf dem Rückscheinabschnitt bestätigt.

Die 4-wöchige Frist zur Einbringung der Beschwerde endete am 20.12.2016.

Die Beschwerdeführerin übermittelte dem BFA durch ihre Rechtsberaterin am 23.12.2016 per E-Mail ihre gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides gerichtete Beschwerde.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Verfahrensakt; die Art und das Datum der rechtswirksamen Zustellung ergeben sich aus dem im Verfahrensakt befindlichen Zustellnachweis/Rückschein (im Original). Dieser wurde von der Beschwerdeführerin selbst eigenhändig unterfertigt.

Die Beschwerdeführerin ist dem Verspätungsvorhalt nicht substantiiert entgegengetreten. Ihre Ausführungen in der schriftlichen Stellungnahme vom 03.02.2017 widersprechen den auf dem Zustellnachweis/Rückschein ersichtlichen Daten, die von der Beschwerdeführerin mittels eigenhändiger Unterschrift bestätigt wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, und dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung zu laufen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 33 Abs. 2 leg.cit.). Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 leg.cit.).

Die Tage des Postlaufs werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, das heißt, dass die Beschwerde dem Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2004] 130 ff).

Der Beschwerdeführerin wurde der angefochtene Bescheid am 22.11.2016 durch persönliche Übernahme zugestellt. Die Rechtsmittelfrist betrug vier Wochen. Diese Frist lief sohin mit Ablauf des 20.12.2016 ab. Im vorliegenden Fall langte die Beschwerde am 23.12.2016 beim BFA per E-Mail ein. Zu diesem Zeitpunkt war die vierwöchige Beschwerdefrist bereits abgelaufen, weshalb die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Beschwerdeführerin diesen Umstand entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich vor (vgl. dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050); die Beschwerdeführerin erstattete eine Stellungnahme, welche jedoch die rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides oder den Zeitpunkt der Zustellung nicht in Zweifel ziehen konnte. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht auf Grund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Rahmen der Erwägungen wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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