BVwG W201 2145663-1

W201 2145663-1Federal Administrative CourtFeb 20, 2017

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Full text

BVwG W201 2145663-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W201.2145663.1.00

Spruch

W201 2145663-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Behindertenpass Nr 5743809 (Bescheid), ausgestellt vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 09.11.2016, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX (in der Folge Beschwerdeführer) stellte am 30.08.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

2. Am 07.10.2016 erfolgte eine Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen. Das auf der Basis dieser Untersuchung erstellte Sachverständigengutachten ergab einen Grad der Behinderung von 60%.

3. Am 09.11.2016 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Behindertenpass aus.

4. Am 21.11.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Er beeinspruche den erhaltenen Befund vom 09.11.2016.

5. Der Beschwerdeakt wurde am 17.01.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

6. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.01.2017 einen Mängelbehebungsauftrag. Er habe die Gründe, auf die sich seine Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze anzuführen und das Begehren darzulegen.

7. Der Beschwerdeführer übermittelte mit Schreiben vom 07.02.2017 eine Stellungnahme.

8. Mit Schreiben vom 10.02.2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die Beschwerde zurückziehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Da die gegenständliche Beschwerde zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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