W146 2119466-1•BVwG W146 2119466-1
W146 2119466-1Federal Administrative CourtFeb 20, 2017
außerdienstliches Verhalten, Bindungswirkung,<br/>Dienstpflichtverletzung, Disziplinaranwalt - Abweisung, Geldstrafe,<br/>Postbeamter, Strafbemessung, Strafurteil, Vertrauensschädigung
W146 2119466-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef SCHMIDLECHNER und Ing. Johann PÜRSTINGER als Beisitzer über die Beschwerde des Disziplinaranwaltes für den Bereich der österreichischen Post AG gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN, SENAT IX, für Beamte der Österreichischen Post AG, vom 30.11.2015, Zahl: XXXX, mit dem eine Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen verhängt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.02.2017 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet
abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
XXXX (in der Folge: der Beschuldigte) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Beamter der Österreichischen Post AG und war bis zu seiner Suspendierung in der Zustellbasis XXXX als Springer im Gesamtzustelldienst in Verwendung.
Mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft XXXX vom 26.04.2012, XXXX, wurde dem Beschuldigten das Verbrechen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach § 217 Abs. 1 erster Fall StGB zur Last gelegt.
Mit Schreiben vom 12.06.2012 brachte das Personalamt XXXX eine Disziplinaranzeige gegen den Beschuldigten bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen ein. Demnach wurde der Beschuldigte verdächtigt, er habe durch Zeitungsinserate in Rumänien sechs Frauen an XXXX Bordelle vermittelt.
Gegen den Beschuldigten war zu diesem Zeitpunkt bereits ein Strafverfahren beim Landesgericht XXXX zur Zahl XXXX anhängig.
Mit Bescheid vom 10.07.2012, GZ XXXX, wurde der Beschuldigte vom Dienst suspendiert.
Der Spruch des Urteils des Landesgerichtes XXXX vom 24.01.2014, XXXX, lautet wörtlich auszugsweise wie folgt:
"Die Angeklagten
XXXX,
geboren am XXXX in XXXX, Österreicher, Postbeamter, wohnhaft in XXXX, XXXX;
[...]
sind schuldig,
sie haben
I.) nämlich XXXX, [...] zu nachgenannten Zeitpunkten in XXXX, XXXX, XXXX (Rumänien) und anderen Orten, nämlich XXXX, [...] (Fakten 1. bis 3.) und XXXX, [...] (Fakten 4. bis 6.) jeweils im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter durch arbeitsteiliges Vorgehen, nachgenannte Personen, mögen sie auch teilweise bereits der Prostitution nachgegangen sein, der Prostitution in einem anderen Staat als in dem dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zugeführt und sie hiefür angeworben, indem sie die nachangeführten Personen in Rumänien für die Prostitution in Österreich persönlich oder mittels Inseraten rekrutierten, den Transport nach Österreich organisierten, die Prostituierten in XXXX abholten, in die Bordelle "XXXX" (Fakten 1. bis 3.) und "XXXX" (Fakten 4. bis 6.) brachten und dafür Sorge trugen, dass sie in das Bordell unmittelbar nach ihrer Ankunft eingegliedert werden, ihnen Unterkunft gewährten bzw. organisierten, sie zu ärztlichen Untersuchungen brachten, sie bei der Krankenversicherung anmeldeten und Bankkonten eröffneten und zwar:
1. ) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Sommer 2010 die rumänische Staatsangehörige E. C.;
2. ) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Oktober 2010 die rumänische Staatsangehörige A. R.;
3. ) am 24.10.2010 die rumänische Staatsangehörige M. R.;
4. ) Mitte März 2011 die rumänische Staatsangehörige A. M.;
5. ) Ende März 2011 die rumänische Staatsangehörige R. M.;
6. ) Anfang April 2011 die rumänische Staatsangehörige C. M.;
[...]
Es haben hiedurch zu I.) XXXX, [...] jeweils die Verbrechen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach dem § 217 Abs 1 (1. Fall) StGB; [...] begangen."
Mit diesem Urteil wurde der Beschuldigte wegen der im Spruch angeführten Verbrechen zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten, von denen 12 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
Die Feststellungen dieses Urteils lauten auszugsweise wie folgt (im Original, Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):
"Bereits seit geraumer Zeit vor dem inkriminierten Zeitraum kannten sich der Spittaler Geschäftsführer eines Bordells C. E. und der Erstangeklagte XXXX aufgrund der Bordellbesuche von XXXX. Als die Beiden wieder einmal gemeinsam unterwegs waren und anlässlich dessen in einem Bordell in Klagenfurt rumänische Prostituierte kennenlernten, kamen die Beiden auf die Idee, eine Art Zweckgemeinschaft einzugehen, XXXX erklärte sich anlässlich dessen bereit, zumal E. selbst nicht genug Wohnraum hatte, die bei E. beschäftigten Prostituierten bei sich gegen eine Tagesmiete von EUR 8,00 bzw. EUR 10,00 zu beherbergen, er bzw. auch E. würden die neu ankommenden Prostituierten aus Rumänien in XXXX abholen, dafür aber hätte im Bordell XXXX immer wieder gratis Getränke bekommen und auch mitunter für Dienstleistungen der Prostituierten nur die Hälfte zu zahlen gehabt. Aus dieser Idee entwickelte sich rasch für XXXX die Geschäftsidee, hier kontinuierlich Geld verdienen zu können.
Im März 2010 kam A. O. über Vermittlung ihrer Cousine A. R., welche hier bereits als Prostituierte tätig war, in der ursprünglichen Absicht, hier als Putzfrau zu arbeiten, nach Österreich. Mit einem Kleinbus von XXXX, ihrer Heimatstadt, reiste sie über Ungarn bis nach XXXX, wo sie von R. und XXXX, dem Erstangeklagten an einem vereinbarten Treffpunkt, abgeholt und in sein Wohnhaus nach XXXX gebracht wurde. Rasch und weil sich für sie keine andere Möglichkeit eröffnet hatte, ließ sie sich von R. überreden, als Prostituierte zu arbeiten und brachte damit innerhalb des nächsten halben Jahres monatlich zirka EUR 3.000,00 im Bordell "XXXX" des Viertangeklagten E. ins Verdienen.
Nachdem sie bereits in der ersten Nacht Sex mit XXXX hatte, entwickelte sich rasch zwischen dem Erst- und der Zweitangeklagten eine Beziehung; nur fünf Tage nach ihrer Ankunft zog sie bereits in seine Wohnung ein und lebt seitdem mit diesem in Lebensgemeinschaft.
Im September 2010 wurde infolge ungeschütztem Geschlechtsverkehrs mit einem Kunden, in den sie sich überdies verliebt hatte, die Zweitangeklagte schwanger, ließ aber ihren Lebenspartner XXXX darüber, ob nicht er selbst der Vater des Kindes sei, im Unklaren.
Auch W. R., der Drittangeklagte, war bereits über die Dauer von 20 Jahren ein guter Bekannter des Erstangeklagten und hatte anlässlich von Besuchen in XXXX auch A. O. kennengelernt. So ergaben sich bereits in den ersten Monaten ihres Österreichaufenthaltes mehrere Treffen zwischen O., XXXX, R. und S., wobei letztere beide anlässlich dessen rasch mitbekamen, wie gut sich die Deutschkenntnisse von O. verbessert hatten. So bekam O. dabei anlässlich der Gespräche auch mit, dass R. in XXXX ein Bordell unter dem Namen "XXXX" gemeinsam mit S. eröffnen wollte und dafür Prostituierte suchte.
Bald brachte R. das Gespräch darauf, dass man gemeinsam die Sprachkenntnisse von O. nutzen und gemeinsam aufgrund ihrer Übersetzungskenntnisse die Anwerbung von Prostituierten aus Rumänien, sei es im persönlichen oder telefonischen Wege durch O. aber auch durch Inseratenschaltung, bewerkstelligen könne.
Infolge ihrer Schwangerschaft und weil sie dadurch ihrer lukrativen Einnahme als Prostituierte ab September 2010 verlustig wurde, schlugen O. und XXXX rasch in diesen von R. und S. getätigten Vorschlag der Zusammenarbeit ein.
Ziel des gemeinsamen Projekts war es fortan, dass O. gemeinsam mit dem Erstangeklagten für die Rekrutierung von Prostituierten aus ihrer Heimat aufzukommen und sich so durch die Vermittlung wie auch den Umstand, dass die neuen Prostituierten stets bei XXXX Wohnsitz nahmen und dafür täglich EUR 10,00 bezahlten, eine fortlaufende Einnahme verschufen, während R. und S. für die unmittelbare Integrierung der Herbeigeschafften in ihr Bordell Sorge trugen.
Die erste Prostituierte, die derart nach Österreich gebracht wurde, war am 15. August 2010 E. C. Sie wurde von der ebenfalls in XXXX als Prostituierte arbeitenden I. S. für diese Tätigkeit angeworben, nachdem sich ihrerseits diese mit O. abgesprochen und seitens dieser versichern hatte lassen, dass sie die Fahrt organisieren würden und sodann C. beim Erst- und der Zweitangeklagten in deren Haus in XXXX wohnen könne und O. ihr eine Arbeit als Prostituierte organisiere.
Mit einem Linienbus nach XXXX fahrend, wurde sie dort schon vom Erstangeklagten und dem Viertangeklagten bei einer Tankstelle, die als Treffpunkt vereinbart worden war, erwartet, von den Beiden direkt in das Haus des Erstangeklagten gefahren und dort von der Zweitangeklagten in ihr Zimmer eingewiesen. Bereits an den folgenden Tagen absolvierte sie, unterstützt vom Erstangeklagten und der Zweitangeklagten als Übersetzerin, alle erforderlichen Untersuchungen und Anmeldungen (Meldezettel, Sozialversicherung, Kontoeröffnung) und begann am 19. August 2010 ihre Tätigkeit als Prostituierte im Bordell des Viertangeklagten über Vermittlung des Erst- und der Zweitangeklagten.
Von ihrem Schandlohn - zirka EUR 15.000,00 während der kommenden fünf Monate - zog ihr E., unter Einbehaltung eines Teilbetrages für sich selbst, EUR 12,00 als Tagesmiete für XXXX Zimmer ab, wovon er EUR 10,00 an XXXX weiterleitete, sowie EUR 8,00 an Finanzabgaben.
Als gegen Oktober/November 2010 infolge finanzieller Unstimmigkeiten die Streitigkeiten zwischen E. und XXXX immer größer wurden und Ende November 2010 deshalb XXXX in E.s Bordell auch Lokalverbot bekam, beendete im Jänner 2011 C. ihre Tätigkeit und fuhr zurück nach XXXX, nachdem ihr zuvor XXXX und O. versichert hatten, sie könne, wenn sie wieder zurückkehre, sofort bei R. im "XXXX" zu arbeiten beginnen und weiterhin bei ihm und O. in XXXX wohnen. Das war auch der Grund, warum am 13. März 2011 C. wieder nach XXXX zurückkehrte und in XXXX vom Erstangeklagten und der Zweitangeklagten abgeholt wurde.
Wie zugesagt, fand sie wieder im Haus des Erstangeklagten einen Wohnsitz und wurde nach Durchführung der erforderlichen Untersuchungen am 17. März 2011 von der Fünftangeklagten, der Freundin von R., nach XXXX ins "XXXX" gebracht, wo sie sofort noch am gleichen Abend zu arbeiten begann. Da es ihr dort aber nicht zusagte, wechselte sie wieder rasch ins "XXXX" nach XXXX und arbeitete dort, sowie zeitweilig wiederum im "XXXX", bis September 2011, wobei sie mehr oder weniger durchgehend bei XXXX und O. wohnte und von R. bzw. S. organisiert, teilweise zwischen XXXX und XXXX pendelte.
Schon im Herbst 2010 kamen der Erst-, die Zweit-, der Dritt- und die Fünftangeklagte überein, dass zum Zwecke effektiverer Bewerbung und leichterer Herbeischaffung neuer Prostituierter in Rumänien Inserate geschaltet werden sollten, um das "XXXX" zu bewerben. R. gab dabei in Deutsch den Text vor, die Zweitangeklagte nutzte ihre Sprachkenntnisse und übersetzte alles ins Rumänische.
Im Dezember 2010 fuhren XXXX und O., begleitet von R. S., nach XXXX, um dort in der rumänischen Zeitung "Glasul" folgendes Inserat zu schalten (sinngemäß): "Suche Mädchen für Österreich für Bar, Stripperin, erotische Massage, Sex - gute Angebote! Es lohnt sich!". Dazu schalteten sie die Telefonnummer von O. und deren Mutter sowie vom Erstangeklagten. Für das einen Monat lang geschaltete Inserat zahlte XXXX vor Ort EUR 50,00.
Da dieses Inserat noch nicht den gewünschten Erfolg brachte, schaltete in Absprache mit XXXX und O., S., die sich im Jänner oder Februar mit der Prostituierten A. M. in Rumänien befand, ein weiteres Inserat mit demselben Text.
Bereits davor, nämlich noch im Herbst 2010, hatte die Zweitangeklagte M. R. und A. R. als Prostituierte in Rumänien angeworben und ihre Fahrt nach XXXX, von wo sie von E. und XXXX abgeholt und nach XXXX gebracht wurden, organisiert. Beide Frauen, denen XXXX und als Übersetzerin O. bei den Behördenwegen und erforderlichen Untersuchungen sowie Anmeldungen behilflich waren, wurden sodann in die Bordelle "XXXX" bzw. "XXXX" über XXXX und O. Zutun und Vermittlung integriert und wohnten bei XXXX und O.. Sowohl A. R. als auch M. R. und die Zweitangeklagte O. kannten sich bereits seit vielen Jahren aus ihrer Heimatstadt XXXX.
Bereits vor Oktober 2010 hatte O. zuerst A. R. angeworben, deren Fahrt nach Österreich, ihre Unterbringung bei XXXX und deren Eingliederung in das Bordell "XXXX" sowie erforderliche Anmeldungen organisiert. Auf gleiche Weise und damals noch mit Unterstützung von A. R., hat O. auch deren Schwester M. R., nachdem sie für diese bereits bis hin zur Unterbringung und Beschäftigung im "XXXX" alles organisiert hatte, zur Prostitutionsausübung nach XXXX vermittelt, wo M. R. ebenfalls wie ihre Schwester, gegen einen täglichen Betrag in Höhe von EUR 10,00, bei XXXX und O. kurzfristig Wohnsitz nahm. O. half ihr nach ihrer Ankunft auch während der nächsten Tage bei den erforderlichen Behördenwegen und Untersuchungen und brachte sie zum Bordell "XXXX", wo sie und ihre Schwester dann auch sofort mit der Arbeit als Prostituierte begannen und auch für EUR 8,00 täglich in einem Zimmer des Bordells fortan Unterkunft fanden.
Nachdem M. R. solcherart bis Februar 2011 im "XXXX" gearbeitet hatte, gelang es XXXX und O., die für das "XXXX" von R. noch Personal suchten, diese zu überreden und so ließ sich diese am 8. Februar 2011 von XXXX und O. nach XXXX ins "XXXX" bringen, wo sie nach amtsärztlicher Untersuchung noch am 8. Februar 2011 ihre Arbeit aufnahm, infolge Unstimmigkeiten jedoch bereits noch am selben Abend ihre Arbeit beendete, von O. und XXXX wieder abgeholt wurde und zwei Tagen in XXXX verbrachte, um sodann für die Dauer von sechs Monaten nach XXXX zurückzukehren.
Für die Vermittlung und Zuführung von M. R. zum "XXXX" bezahlte R. an XXXX vor den Augen von R. einen Betrag in Höhe von EUR 300,00.
Nachdem ihr bereits in mehreren zuvor erfolgten Telefonaten die Zweitangeklagte angeboten hatte, im Falle, dass sie sich zur Prostitution in Österreich entschließen würde, ihr dabei behilflich zu sein, kam gegen Anfang März 2011 A. M. zum Entschluss, dieses Angebot anzunehmen und rief ihrerseits bei O. an, die ihr sofort ihre Hilfe neuerlich anbot und genau erklärte, wie sie nach XXXX gelangen würde. Wie ihr von O. geraten wurde, fuhr sie zuerst mit einem Kleinbus in der dritten Märzwoche nach XXXX, wo sie bei der Aussteigestelle bereits von XXXX und O. erwartet und in weiterer Folge nach XXXX geführt wurde. Dort wurde sie von XXXX in ihr Zimmer in seinem Haus eingewiesen und von diesem, O. fungierte wie immer dabei als Dolmetscherin, schon am nächsten Morgen zur amtsärztlichen Untersuchung gebracht und von XXXX bei der Gemeinde und zur Sozialversicherung angemeldet.
Über Vermittlung von O. und S., konnte A. M. nach wenigen Tagen im Bordell von R. "XXXX" mit der Arbeit als Prostituierte beginnen und arbeitete dort zirka für die Dauer eines Monats, während sie in XXXX lebte, wofür sie täglich an XXXX EUR 10,00 zu bezahlen hatte, selbst wenn sie die Nacht in XXXX verbrachte.
Mitte März 2011 kam es dazu, dass die Zweitangeklagte R. M. als Prostituierte nach Österreich über Vermittlung von A. M. holte. In diesem Wege ließ O. der R. M. mitteilen, dass sie sofort im Bordell "XXXX" in XXXX zu arbeiten anfangen könne und für den Wohnsitz bei XXXX und O. in XXXX täglich EUR 10,00 bezahlen müsse, sie ihr dabei aber auch bei der Anmeldung als Prostituierte und den Behördenwegen in Österreich behilflich sei. Das war dann auch der Grund für R. M., noch im März 2011 einzuwilligen und über Vermittlung von O. mit einem Bus von Rumänien nach XXXX zu fahren. Dort wurde sie von R. S. im Auftrag von XXXX abgeholt und ließ sich nach XXXX fahren. In Absprache mit dem Erstangeklagten und dem Drittangeklagten half O. dann wie zugesagt auch bei den Behördenwegen und brachte gemeinsam mit R. S. persönlich diese ins "XXXX" zu R., wo sich mit der Arbeit als Prostituierte begann.
Letztlich kam Anfang April 2011 auch die, ebenfalls in XXXX beheimatete, mit A. M. und der Zweitangeklagte lang bekannte, C. M. zur Arbeit als Prostituierte nach Österreich, nachdem sie zuvor mit A. M., die ihr wahrheitsgemäß mitteilte, dass von der Zweitangeklagten bereits alles, nämlich Unterkunft und Arbeitsmöglichkeit im "XXXX", organisiert worden sei. Da sie mit dem eigenem Auto zureiste, fuhr sie zuerst mit A. M., die gerade in Rumänien geweilt hatte, direkt zum "XXXX", musste in weiterer Folge vor Arbeitsaufnahme aber noch die entsprechenden Untersuchungen machen und fuhr während dieser Zeit nach XXXX, wo ihr wie vereinbart von O. im Haus von XXXX ein Zimmer zugewiesen wurde.
Am 6. April 2011 nahm sie sodann ihre Arbeit im "XXXX" auf und wurde von XXXX nach XXXX von S. gefahren, die auch mit ihr die ganzen Untersuchungen organisierte.
Obschon sie, da sie nicht jeden Tag pendeln wollte, auch in der Nähe des Bordells ein Zimmer bekam und in der Regel mit eintägiger wöchentlicher Ausnahme auch dort nächtigte, musste sie für die Dauer ihrer Arbeit, jeden Tag EUR 10,00 an XXXX vergüten. Ende April 2011 gab sie dann ihr Zimmer in XXXX auf."
Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte Berufung. Der Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 13.05.2015, XXXX, insoweit stattgegeben, als der Strafausspruch aufgehoben und über den Beschuldigten eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 10,-
im Uneinbringlichkeitsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und eine unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehene zehnmonatige Freiheitsstrafe verhängt wurde. Der Berufung des Beschuldigten wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruches über die Schuld wurde hingegen nicht Folge gegeben.
Nach einer Akteneinsicht beim Landesgericht XXXX am 24.08.2015 brachte das Personalamt XXXX mit Schreiben vom 01.09.2015 eine Nachtragsdisziplinaranzeige gegen den Beschuldigten bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen ein.
Demnach stellt sich die Tat wie folgt dar:
"OO XXXX ist schuldig, er hat
jeweils im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbarer Täter durch arbeitsteiliges Vorgehen, nachgenannte Personen, der Prostitution in einem anderen Staat als in dem dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zugeführt und sie hierfür angeworben, indem er die nachangeführten Personen in Rumänien für die Prostitution in Österreich persönlich oder mittels Inseraten rekrutierte, den Transport nach Österreich organisierte, die Prostituierten in XXXX abholte, in die Bordelle "XXXX" und "XXXX" brachte und dafür Sorge trug, dass sie nach ihrer Ankunft in das Bordell eingegliedert wurden, ihnen Unterkunft gewährte bzw. organisierte, sie zu ärztlichen Untersuchungen brachte, sie bei der Krankenversicherung anmeldete und Bankkonten eröffnete und zwar
1. ) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Sommer 2010 die rumänische
Staatsangehörige E.C.;
2. ) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Oktober 2010 die rumänische
Staatsangehörige A.R.;
3. ) am 24. Oktober 2010 die rumänische Staatsangehörige M.R.;
4. ) Mitte März 2011 die rumänische Staatsangehörige A.M.;
5. ) Ende März 2011 die rumänische Staatsangehörige R.M.;
6. ) Anfang April 2011 die rumänische Staatsangehörige C.M.;
Es besteht der Verdacht, dass OO XXXX die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. 333/1979 i. d.g.F. (BDG 1979), nämlich seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus einem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 BDG 1979), schuldhaft verletzt und dadurch weitere Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen hat."
In weiterer Folge fasste die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen einen Einleitungsbeschluss. Der Spruch des Einleitungsbeschluss vom 03.09.2015 in der Disziplinarsache gegen den Beschuldigten lautet wie folgt:
"Oberoffizial XXXX
Gesamtzusteller in der Zustellbasis XXXX, derzeit suspendiert, hat laut rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 13. Mai 2015 jeweils im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbarer Täter durch arbeitsteiliges Vorgehen, nachgenannte Personen der Prostitution in einem anderen Staat als in dem dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zugeführt und sie hierfür angeworben, indem er die nachangeführten Personen in Rumänien für die Prostitution in Österreich persönlich oder mittels Inseraten rekrutierte, den Transport nach Österreich organisierte, die Prostituierten in XXXX abholte, in die Bordelle "XXXX" und "XXXX" brachte und dafür Sorge trug, dass sie nach ihrer Ankunft in das Bordell eingegliedert wurden, ihnen Unterkunft gewährte bzw. organisierte, sie zu ärztlichen Untersuchungen brachte, sie bei der Krankenversicherung anmeldete und Bankkonten eröffnete und zwar:
1. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Sommer 2010 die rumänische Staatsangehörige E.C.;
2. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Oktober 2010 die rumänische Staatsangehörige A.R.;
3. am 24. Oktober 2010 die rumänische Staatsangehörige M.R.;
4. Mitte März 2011 die rumänische Staatsangehörige A.M.;
5. Ende März 2011 die rumänische Staatsangehörige R.M.;
6. Anfang April 2011 die rumänische Staatsangehörige C.M.;
und dadurch das Verbrechen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach § 217 Abs 1 erster Fall StGB begangen.
Über ihn wurde eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 10,--, im Uneinbringlichkeitsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe und eine unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehene zehnmonatige Freiheitsstrafe verhängt.
Es besteht der Verdacht, dass OO XXXX durch diese Handlungen weiters auch die Dienstpflichten eines Beamten nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBL 333/1979 i.d.g.F. (BDG 1979), nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979) schuldhaft verletzt und dadurch schwere Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen habe."
Am 30.11.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen statt, in der sich der Beschuldigte laut Protokoll dem Grunde nach schuldig bekannt habe. Er habe jedoch nicht gewusst, dass es eine strafbare Handlung darstelle, den Mädchen ein Zimmer zu vermieten. Die Mädchen hätten bei ihm quasi Familienanschluss gehabt, man habe sogar gemeinsame Wanderungen unternommen. Zum Inserat gab er an, dass er dieses nicht aufgegeben habe. Er sei damals das erste Mal in Rumänien gewesen und der Sprache nicht mächtig gewesen. Der Verteidiger ergänzte, der Beschuldigte habe seit Dezember 2010 Lokalverbot im Lokal des Drittangeklagten. Daraus sei ersichtlich, dass die Zusammenarbeit nahezu beendet sei. Es sei auch richtig, dass der Beschuldigte mehrere Mädchen von XXXX nach XXXX transportiert habe. Dafür habe der Beschuldigte Fahrtkostenersatz von wenigen Euro bekommen. Dies habe ein pauschaliertes Benzingeld darstellen sollen. Er habe auch an die Mädchen Zimmer zu fairen Preisen, nämlich EUR 240 bis EUR 300,- pro Monat, vermietet. Sicher sei, dass er durch seine Tätigkeiten etwas dazu verdient habe. Er habe dafür aber auch eine Gegenleistung im entsprechenden Ausmaß erbracht. Es sei auch zu beachten, dass der Beschuldigte nicht "Rädelsführer" gewesen sei. Der Beschuldigte habe auch durch die Suspendierung und die damit verbundene Gehaltskürzung seit mehr als 40 Monaten eine Einkommenseinbuße von ca. EUR 500,- monatlich erlitten. Dies sei in Summe wesentlich mehr gewesen als die Strafe, die mit Gerichtsurteil des Oberlandesgerichtes Graz ausgesprochen worden sei.
Am Ende der Verhandlung verkündete die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen das nun bekämpfte Disziplinarerkenntnis. Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses lautet auszugsweise wie folgt:
"Oberoffizial XXXX, Gesamtzusteller in der Zustellbasis XXXX, derzeit suspendiert, ist schuldig, er hat durch Begehung des im Spruch des rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichts Graz vom 13. Mai 2015, GZ 9 Bs 7/15w, ausgeführten Verbrechens des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach § 217 Abs 1 erster Fall StGB, nämlich dass er jeweils im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbarer Täter durch arbeitsteiliges Vorgehen, nachgenannte Personen der Prostitution in einem anderen Staat als in dem dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zugeführt und sie hierfür angeworben, indem er die nachangeführten Personen in Rumänien für die Prostitution in Österreich persönlich oder mittels Inseraten rekrutierte, den Transport nach Österreich organisierte, die Prostituierten in XXXX abholte, in die Bordelle "XXXX" und "XXXX" brachte und dafür Sorge trug, dass sie nach ihrer Ankunft in das Bordell eingegliedert wurden, ihnen Unterkunft gewährte bzw. organisierte, sie zu ärztlichen Untersuchungen brachte, sie bei der Krankenversicherung anmeldete und Bankkonten eröffnete und zwar:
1. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Sommer 2010 die rumänische Staatsangehörige E.C.;
2. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Oktober 2010 die rumänische Staatsangehörige A.R.;
3. am 24. Oktober 2010 die rumänische Staatsangehörige M.R.;
4. Mitte März 2011 die rumänische Staatsangehörige A.M.;
5. Ende März 2011 die rumänische Staatsangehörige R.M.;
6. Anfang April 2011 die rumänische Staatsangehörige C.M.;
gegen § 43 Abs. 2 BDG 1979 BDG verstoßen, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, und dadurch eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.
Es wird daher über ihn gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen verhängt.
Gemäß § 117 Abs. 2 BDG wird vom Ersatz der Kosten des Disziplinarverfahrens abgesehen."
Der Begründung des Disziplinarerkenntnisses ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Disziplinarsenat gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 an den Spruch und an die dem Spruch des rechtskräftigen Urteils zu Grunde liegende Tatsachenfeststellungen gebunden sei. Diese Bindung umfasse die Feststellung von sowohl äußere als auch innere Tatseite betreffende Tatsachen (VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/09/0038). Die Disziplinarkommission merkte an, dass die Feststellungen des Landesgerichtes XXXX vom 24.01.2014 auch der Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichtes XXXX vom 13.05.2015 zugrunde liegen würden. Weiters führte die Disziplinarkommission aus, dass aufgrund der bereits erfolgten strafrechtlichen Verurteilung des Beschuldigten zu beurteilen sei, ob ein disziplinärer Überhang im Sinne des § 95 BDG 1979 vorliege. Es sei daher zu prüfen, ob durch die dem Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 13.05.2015, GZ XXXX, zugrundeliegende Handlung vom Beschuldigten Dienstpflichten verletzt worden seien. Nach Zitierung des § 43 Abs. 2 BDG 1979 wurde ausgeführt, wie der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Bestimmung wiederholt ausgesprochen habe, würden die Worte "in seinem gesamten Verhalten" den Schluss zu lassen, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint sei, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen würden (Vgl VwGH vom 31.05.1990, Zl. 86/09/0200). Dieser Dienstbezug sei dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet sei, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das seien jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug) - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen. Dabei sei von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Ob das außerdienstliche Verhalten des Beamten an die Öffentlichkeit gedrungen sei oder nicht, spiele bei dieser Beurteilung des Dienstbezuges keine rechtserhebliche Rolle. Das vom Beschuldigten begangene Delikt nach § 217 Abs. 1 erster Fall StGB sei in Ansehung der hohen Bedeutung, die dem Schutz der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung zukomme, derart gravierend, dass der konkreten dienstlichen Verwendung des Beschuldigten keine Bedeutung zukomme, sondern sein Fehlverhalten bei jedem Beamten als Dienstpflichtverletzung anzusehen sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei der für die disziplinäre Verfolgung ganz wesentliche Gesichtspunkt, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, bei Verhängung einer gerichtlichen Strafe in keiner Weise berücksichtigt, weil das Verhalten nur an jenen Maßstäben zu messen sei, die für alle Normunterworfenen zu gelten hätten. Daraus folge aber, dass die gerichtliche Verurteilung den mit der Disziplinarstrafe verfolgen Zweck in jenen Fällen nicht entfalten könne, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des in § 43 abs. 2 BDG festgelegten Tatbestandsmerkmales des "Vertrauens der Allgemeinheit" beinhalte (VwGH vom 08.10.1986, Zl. 85/09/0254, VwGH vom 23.11.2005, Zl. 2003/09/0009). Die Disziplinarkommission sei der Ansicht, dass das vom Beschuldigten begangenen Delikt nach § 217 StGB in Ansehung der hohen Bedeutung, die dem Schutz der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung zukomme, als derart schwerwiegend anzusehen sei, dass es geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben eines Beamten zu erschüttern, sodass daher ein "disziplinärer Überhang" vorliege und die zusätzliche disziplinäre Bestrafung notwendig sei.
Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass keine Bindungswirkung an die Feststellungen im Strafurteil bestehe. Hier habe die Disziplinarbehörde von sich aus zu beurteilen, welche Disziplinarstrafe zu verhängen sei. Bei der Strafbemessung sei gemäß § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzungen, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht, entscheidend. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei für die Schwere der Dienstpflichtverletzung maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Standes- oder Amtspflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt werde (VwGH vom 21.02.1991, 90/09/0181 mwN). Dabei sei jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich sei, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die vom Beschuldigen begangenen Taten hätten zweifelsfrei objektiv grundsätzlich einen hohen Unrechtsgehalt und die Dienstpflichtverletzung sei jedenfalls als schwer einzustufen. Der Beschuldigte habe in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission glaubwürdig den Eindruck vermittelt, dass er durch die einschlägigen Bekanntschaften in die Tathandlung verstrickt gewesen sei und die Initiative vielfach von den weiteren im Strafverfahren Beteiligten und nicht von ihm ausgegangen sei. Das sei auch aus den im Strafurteil getroffenen Feststelllungen ableitbar. Mildernd sei zu berücksichtigen, dass er sich bislang strafrechtlich nichts zuschulden kommen habe lassen und sich seit der Tatbegehung wohlverhalten habe. Auch sei der 59-jähige Beschuldigte, der seit mehr als 30 Jahre im Postdienst stehe, disziplinär unbescholten. Darüber hinaus sei die unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer von etwa drei Jahre, die weder vom Beschuldigten noch von seinem Verteidiger verursacht worden sei und die damit verbundenen Nachteile - der Beschuldigte habe seit drei Jahren auch eine nicht unbeträchtliche Bezugskürzung aufgrund seiner Suspendierung - als Milderungsgrund (§ 34 Abs. 2 StGB) zu werten und im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 MRK (EGMR vom 22.05.2007, Nr. 32407/04, Donner gegen Österreich) durch eine spürbare Strafminderung auszugleichen. Auch wenn generalpräventive Gründe seit der Strafrechtsnovelle BGBl. I Nr. 147/2008 ein höheres Gewicht zugemessen werden könne als spezialpräventiven und eine Entlassung bereits aus diesen Gründen möglich sei (VwGH vom 31.05.2012, 2012/09/0027), sehe der Senat diese im vorliegenden Fall nicht als im ausreichendem Maße vorliegend. Die Gefahr von Nachahmungen und einer empfindlichen Störung des Betriebsklimas bestehe nicht. Die doch erhebliche strafrechtliche Sanktionierung, die sofortige Suspendierung, ein Disziplinarverfahren und letztlich die Verhängung der höchstmöglichen Geldstrafe - vor allem vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten nach mehr als drei Jahren Suspendierung - garantiere nach Ansicht des Senats eine entsprechende Abschreckwirkung auf andere Beamte. Es sei daher auch aus generalpräventiven Gründen mit der Verhängung der höchstmöglichen Geldstrafe das Auslangen zu finden. Die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe von fünf Monatsbezügen sei schuld- und tatangemessen.
Gegen den Bescheid vom 30.11.2015, GZ XXXX, erhob der Disziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 07.01.2016 rechtzeitig Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und führte nach Darstellung des Sachverhaltes im Wesentlichen aus, der Schuldspruch sei zu Recht gefällt worden. Die Strafe sei jedoch in Anbetracht der tatsächlichen Schwere und Häufigkeit der Dienstpflichtverletzung, des Unrechtsgehaltes sowie der Auswirkungen der Taten auf das Betriebsklima und das Image der Österreichischen Post AG viel zu gering bemessen worden. Die Disziplinarkommission sei bei der Strafbemessung einem Rechtsirrtum erlegen und es liege daher eine Rechtswidrigkeit des Inhalts vor. Bei der Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzungen sei besonders ins Gewicht gefallen, dass die vom Beschuldigten begangenen Delikte besonders schwerwiegende und verwerfliche Verfehlungen dargestellten, zumal der Angriff auf die sexuelle Selbstbestimmung gerade für einen Mitarbeiter der Post, der im ständigen Kundendienst stehe, ein äußerst bedenkliches und moralisches Versagen erkennen lasse. Er habe damit eine massivste Dienstpflichtverletzung im Kernbereich seiner Dienstplichten gesetzt. Die objektive Schwere der Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter der "sexuellen Integrität und Selbstbestimmung", damit der Menschenwürde, sei dabei besonders gravierend und sei von der Disziplinarkommission nicht ausreichend gewichtet worden. Der hohe Unwert der Handlung des Beschuldigen komme schon dadurch zum Ausdruck, dass aufgrund der am 01.01.2013 in Kraft getretenen Dienstrechts-Novelle 2012, das Dienstverhältnis eines Beamten durch die rechtskräftige Verteilung wegen Vorsatzdelikten gemäß §§ 92, 201 bis 217, 312 und 312a StGB in jedem Fall von Gesetzes wegen aufgelöst werden und zwar unabhängig vom Strafausmaß. Dadurch werde der verbesserte Stellenwert des Schutzes der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung eindrucksvoll zu Ausdruck gebracht. Nur dem Umstand, dass das Rückwirkungsverbot zur Geltung komme, habe es der Beschuldigte zu verdanken, dass nach der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung nicht ein sofortiger Amtsverlust erfolgt sei. In Konsequenz dazu sei die Schwere der Taten jedoch als so hoch zu bewerten, dass schon im Sinne der Generalprävention ein deutlicheres Zeichen als eine Geldstrafe gesetzt werden hätte müssen und nur eine Entlassung diesen Ansprüchen gerecht werde. Ein Weiterbelassen des Beschuldigten im Dienst der Österreichischen Post AG habe nicht nur intern, sondern auch extern eine negative Signalwirkung. Niemand aus dem Vorgesetzten- und Kollegenkreis oder die Allgemeinheit würde verstehen, wenn bei rechtskräftiger Verurteilung wegen des Verbrechens des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach § 217 Abs. 1 erster fall StGB eine andere Disziplinarstrafe als die Entlassung verhängt werde. Bei Anwendung dieses Maßstabes hätten sich die Ausführungen der belangten Behörde als ein auf der Verkennung der geltenden Rechtslage (§ 93 BDG 1979 nach der Novelle BGBl. I Nr. 147/2008) beruhender Begründungsmangel erwiesen. Von der Disziplinarkommission sei unter anderem als Milderungsrund angeführt worden, dass der Beschuldigte ein Geständnis abgelegt habe. Der Beschuldigte habe sein Geständnis in der mündlichen Verhandlung nur insoweit abgelegt, als er nicht umhin habe können, die Tatsache seines Fehlverhaltens zu zugeben, da die Behörde gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 an die im Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellungen eines Strafgerichtes gebunden sei. Seine Entschuldigungen seien weit von einem reumütigen Verhalten entfernt gewesen. Die Milderungsgründe hätten die Schwere der Dienstverletzung nicht aufwiegen können. Der Beschuldigte habe durch die Handlungen das ihm vom Dienstgeber und der Österreichischen Post AG entgegengebrachte Vertrauen gröblich verletzt und damit gegen die ihm auferlegten Dienstpflichten in schwerwiegender Weise verstoßen. Der Unrechtsgehalt der angelasteten Dienstpflichtverletzungen sei als besonders schwerwiegend einzustufen, weil jeder Beamte wissen müsse, dass er Handlungen zu unterlassen habe, die die Interessen des Dienstgebers gröblich schädigen. Der Beschuldigte habe die Auswirkungen seiner Handlungsweise auf das Ansehen und das Image der Österreichischen Post AG in auffallender Weise ignoriert. Der Beschuldigte habe durch sein Verhalten - der Fall sei in den Medien sehr präsent gewesen - das Ansehen des im verstärkten Wettbewerb befindlichen Unternehmens Österreichische Post AG in der Bevölkerung massiv geschädigt. Da der Beschuldigte durch seine Handlungen eine solche Achtlosigkeit im Umgang mit den strafrechtlich geschützten Werten und damit elementarsten Dienstpflichten an den Tag gelegt habe, sei aus der Sicht des Dienstgebers das Vertrauen in ihn restlos und unwiederbringlich zerstört und nicht mehr wiederherstellbar. So komme angesichts der Art und Schwere der vorliegenden Dienstpflichtverletzungen, eine andere Strafe als die Entlassung nicht in Betracht. Darüber hinaus komme besonders dem Aspekt der Generalprävention im Sinne der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl I Nr. 147/2008, gerade bei Pflichtverletzungen wie im vorliegenden Fall eine wesentliche Bedeutung zu. Aufgrund der schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen sei eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses zwischen Dienstgeber und dem Beschuldigtem nicht möglich. Die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung für die im Schuldspruch zu Last gelegten Dienstpflichtverletzungen sei unter diesen Umständen sowohl gerechtfertigt als auch general- und spezialpräventiv geboten. Der Beschuldigte habe daher das Vertrauen, das einem Beamten entgegen gebracht werde, in einem Ausmaß zerstört, dass nur eine Entlassung ausgesprochen werden könne, zumal diese dienstrechtliche Maßnahme in jedem privaten arbeitsrechtlichen Dienstverhältnis eine Selbstverständlichkeit darstelle. Die gesetzliche Normierung der Disziplinarstrafe der Entlassung bezwecke, dass sich die Dienstbehörde von einem Beamten, der sich infolge seines Fehlverhaltens untragbar gemacht habe, unter Auflösung des Beamtenverhältnisses trennen könne. Die belangte Behörde hätte zu dem Schluss kommen müssen, dass bei der Art der vom Beschuldigten mit Vorsatz und in einer Mehrzahl von Fällen über einen längeren Zeitraum fortgesetzt begangen Dienstpflichtverletzungen nur die Disziplinarstrafe der Entlassung schuld- und tatangemessen sei.
Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge, gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und gemäß Art. 130 Abs. 4 und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den Beschuldigten im Umfang der Anschuldigungen des Einleitungsbeschlusses vom 03.09.2015 wegen Verletzung der Dienstplichten gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 schuldig sprechen und über ihn die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängen, in eventu, den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
Mit Schriftsatz vom 12.01.2016 (eingelangt beim BVwG am 13.01.2016) legte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz den Verwaltungsakt - ohne, dass die belangte Behörde von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch gemacht hatte - dem BVwG zur Entscheidung vor.
Am 16.02.2017 fand eine Verhandlung vor dem BVwG statt, bei der der Beschuldigten gehört wurde.
Der Disziplinaranwalt führte in seinem Schlussplädoyer Folgendes aus:
"Ich verweise auf den Inhalt meiner Beschwerde. Auf den objektiv extremen Unwert der Handlungen des Beschuldigten, die Ausdruck gefunden haben in einem rechtskräftigen Urteil des OLG XXXX. Hinweisen möchte ich darauf, dass bei derartigen Delikten, allein durch eine rechtskräftige Verurteilung das Dienstverhältnis in jedem Fall aufgelöst wird und zwar unabhängig vom Strafausmaß. Dadurch wird der hohe Stellenwert des Schutzes der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung zum Ausdruck gebracht. Auf Grund des Rückwirkungsverbotes kann diese nunmehr in Geltung befindliche Bestimmung nicht angewendet werden. Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass die Handlungsweise des Beschuldigten einen starken Eingang in die lokalen Medien zur Folge hatte, womit konkret das Ansehen und das Image der Österreichischen Post AG in auffallender Weise beschädigt wurden. Auf Grund des hohen Tatunwertes sowie unter Berücksichtigung vor allem von generalpräventiven Gründen wird beantragt, den Schuldspruch zu bestätigen und über den Beschuldigten die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen."
Der Rechtsvertreter des Beschuldigten brachte in seinem Schlusswort das Folgende vor:
"Der Beschuldigte ist sich im Klaren darüber, dass es im Disziplinarverfahren einen Schuldspruch gibt. Er ist aber als Nicht-Hauptnutznießer der damaligen Aktionen durch das Gerichtsurteil und einer nunmehr fünfjährigen Gehaltskürzung auf 2/3 an und für sich ausreichend bestraft, weil letztlich eine Doppelbestrafung bei einer ohnehin sehr strengen Bestrafung durch das Gericht weder spezialpräventiv noch generalpräventiv erforderlich ist. Er hat seit Mitte 2011 nichts mehr mit den Aktionen im Rahmen der Nachtlokale zu tun gehabt, ist mehr als fünf Jahre mit diesem Milieu nicht mehr in Berührung gekommen und lebt solide im Rahmen einer Familie, die er auch bereit ist, zu erhalten. Die lange Verfahrensdauer - insbesondere bei Gericht - und letztlich auch die notwendige Verfahrensdauer des Disziplinarverfahren, insgesamt fast sechs Jahre, mit fünf Jahren Gehaltsabzug, sind aus Sicht des Beschuldigten eine mehr als ausreichende Disziplinierung, wobei die Entlassung nach dem zur Tatzeit geltenden Recht, nicht obligatorisch vorgesehen war. Der Beschuldigte erkennt schon, dass er bestraft wird, er ersucht aber von einer Existenzvernichtung Abstand zu nehmen, nachdem er bereits mehrere Jahre Gehaltsabzüge und erhebliche Kosten gehabt hat. Auch generalpräventiv ist ein extrem hartes Vorgehen weder erforderlich noch zielführend, da der gesamte Vorfall in der Öffentlichkeit bereits in Vergessenheit geraten ist und sich kein Mensch in Kärnten mehr an das Verfahren erinnern kann, es wäre daher überschießend ihn daher auch noch zu entlassen. Ich beantrage dem Rechtsmittel keine Folge zu geben."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zum Beschuldigten
Der Beschuldigte ist seit XXXX Bediensteter der Post. Mit XXXX wurde er zum Beamten ernannt. Bis zu seiner Suspendierung am 10.07.2012 war er als Zusteller in der Zustellbasis XXXX tätig.
Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 13.05.2015, XXXX, wurde über den Beschuldigten wegen § 217 StGB eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 10,- im Uneinbringlichkeitsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und eine unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehene zehnmonatige Freiheitsstrafe verhängt.
Der Beschuldigte lebt mit seiner Lebensgefährtin und zwei Kindern im gemeinsamen Haushalt. Er ist für ein Kind sorgepflichtig. Sein ungekürztes Monatsbruttoeinkommen zum Zeitpunkt der Entscheidung der Disziplinarkommission betrug € 2020,84. Der Beschuldigte bezahlt seiner Schwester monatlich € 100,-- aus einem Erbfall. Der Beschuldigte besitzt zwei Häuser im Eigentum. Bis vor kurzem erhielt er € 300,-- an Mieteinkünften.
Zum Sachverhalt
Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig.
Der Beschuldigte hat die im Einleitungsbeschluss und im Disziplinarerkenntnis angeführten Tathandlungen gesetzt.
Die Feststellungen zur Person des Beschuldigten ergeben sich aus den im Akt einliegenden Unterlagen und seinen eigenen glaubhaften Aussagen.
Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorgelegten lückenlosen und ausreichend dokumentierten Aktenlage, dem angefochten Bescheid, dem Inhalt der dagegen eingebrachten Beschwerde und aus den Ausführungen der Parteien im Zuge der mündlichen Verhandlung. Die Richtigkeit des von der Disziplinarkommission zu den einzelnen Anschuldigungspunkten festgestellten Sachverhalts wurde zudem von den Parteien auch gar nicht bestritten. Die Beschwerdeausführungen des Disziplinaranwaltes richten sich inhaltlich ausschließlich gegen die Strafbemessung und damit gegen die Höhe der verhängten Disziplinarstrafe.
Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 135a Abs. 3 BDG sieht vor, dass bei einer durch die Disziplinaranwältin bzw. den Disziplinaranwalt erhobenen Beschwerde oder wenn die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließender Rechte und Ansprüche verhängt wurde, die Entscheidung des BVwG durch einen Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt daher eine Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b Abs. 4 BDG war der Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten nominiert.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
Zu A)
Gesetzliche Grundlagen, Judikatur und Literatur
§ 43 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009, lautet:
"§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt."
...
§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,
3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
Die für die Strafbemessung maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuch - (StGB) StF: BGBl. Nr. 60/1974 idF BGBl. I Nr. 134/2013 lauten:
§ 32. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.
(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
§ 33. (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;
2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;
3. einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;
4. der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;
5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen gehandelt hat;
6. heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;
7. bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat.
(2) Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des § 39a Abs. 1 auch, wenn ein volljähriger Täter die Tat unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person begangen hat.
§ 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
1. die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluss eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;
2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;
3. die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;
4. die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;
5. sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, dass er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;
6. an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;
7. die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;
8. sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;
9. die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefasster Absicht begangen hat;
10. durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;
11. die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;
12. die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;
13. trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;
14. sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;
15. sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;
16. sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, dass er unentdeckt bleiben werde;
17. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
18. die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;
19. dadurch betroffen ist, dass er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.
(2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.
Die Höchstgerichte haben dazu folgende einschlägige Aussagen getroffen:
Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 10.09.2015, Ra 2015/09/0041 festgestellt: "Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe nach § 93 BDG 1979 ist auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 12. November 2013, 2013/09/0027, mwN)".
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. April 2015, Ra 2015/09/0009, Folgendes ausgeführt:
"Bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nach dem BDG 1979 handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinne des Art. 130 Abs. 3 B-VG. Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts trifft daher zu, dass das Verwaltungsgericht, wenn es zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung kommt, vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen darf. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Weiters ist zu bedenken, dass das Verwaltungsgericht im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG (Art. 130 Abs. 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen hat.
Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe (§§ 91 ff BDG 1979) handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel (§ 92 Abs. 1 leg. cit.) und gegebenenfalls (im Falle einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar.
Der VwGH hat bereits zur Rechtslage vor Einführung der VwG wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass bei Erstellung einer Prognose über das zukünftige Verhalten einer natürlichen Person der Verschaffung eines - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gewonnenen - persönlichen Eindrucks besondere Bedeutung zukommt (vgl. E 18.12.2006, 2005/09/0080; E 12.7.2011, 2011/09/0097; E 26.1.2012, 2009/09/0187; E 25.4.2013, 2012/18/0072; E 20.3.2012, 2011/21/0298).
Für die Beurteilung der disziplinarrechtlichen Schuld und Strafe ist der unmittelbare Eindruck des Gerichts über Persönlichkeit und Charakter des Beschuldigten von wesentlicher Bedeutung, hier wird eine mündliche Verhandlung regelmäßig auch dann erforderlich sein, wenn bereits eine Verhandlung vor der Disziplinarkommission stattgefunden hat (vgl. EGMR 19.2.1996, im Fall Botten v. Norway, 16206/90; EGMR 29.9.2009, im Fall Talaber v. Hungary, 37376/05, die zwar Strafverfahren betreffen, die jedoch wegen der Ähnlichkeit des Disziplinarverfahrens mit einem Strafverfahren auch für die Anforderungen an ein faires Disziplinarverfahren von Bedeutung sind)."
Zu der nunmehr anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des § 93 Abs. 1 BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist. Nach wie vor gilt als 'Maß für die Höhe der Strafe' die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der 'Strafbemessungsschuld' des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR 14. GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2008, Zl. 2007/09/0320, und vom 29. April 2011, Zl. 2009/09/0132, mwN). Es ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert. Unverändert ist durch die Dienstrechts-Novelle 2008 auch § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 geblieben, wonach bei der Strafbemessung die nach dem Strafgesetzbuch maßgebenden Gründe dem Sinne nach zu berücksichtigen sind und daher hinsichtlich des Grades des Verschuldens nach dem gemäß zu berücksichtigenden § 32 StGB darauf Bedacht zu nehmen ist, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Ferner sind weiterhin die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, eine Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde im zweiten Satz des § 93 Abs. 1 BDG die Zielsetzung 'der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken', als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die oben wiedergegebenen Gesetzeserläuterungen die Aussage, es solle nach der Novelle möglich sein, dass 'bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen' sein werde (VwGH 15.12.2011, 2011/09/0105).
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der gegen einen Beamten verhängten Strafe ist angesichts des § 93 Abs. 1 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 87/2002 von entscheidender Bedeutung, ob die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung notwendig ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (VwGH 26.01.2012, 2009/09/0187).
Die spezialpräventive Erforderlichkeit einer (der disziplinarrechtlichen Tatschuld angemessenen) Entlassung wird in den Fällen des § 95 Abs. 3 BDG 1979 nicht erst dann anzunehmen sein, wenn sich die Aussichten auf ein künftiges Unterbleiben von Dienstpflichtverletzungen - bei Beschränkung auf die nach § 92 Abs. 1 Z. 1 bis 3 BDG 1979 zu Gebote stehenden Möglichkeiten - in einer vagen Hoffnung erschöpfen würden, und wird umgekehrt nicht nur bei besonderer Gewähr dafür zu verneinen sein. Abzustellen ist auf den dazwischen liegenden Maßstab einer begründeten Wahrscheinlichkeit (vgl. sinngemäß Jerabek, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch2, Rz 17 zu § 43 und Rz 15 zu § 46 StGB [2003]). An die nur teilweise - nämlich in Bezug auf weitere gerichtlich strafbare Handlungen - auf die gleiche Gefahr bezogene Prognose des Strafgerichts ist die Disziplinarbehörde dabei, anders als hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts, nicht gebunden. Eine Gewährung der bedingten Strafnachsicht durch das Strafgericht, deren Gewicht auch von der Ausführlichkeit und dem näheren Inhalt ihrer Begründung abhängen wird, kann nur als Indiz gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr sprechen (VwGH 22.03.2012, 2011/09/0150).
Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Zur Schwere der Schuld
Der Disziplinaranwalt hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sich seine Beschwerde ausschließlich gegen die Strafbemessung der Disziplinarkommission richtet. Der Beschuldigte hat kein Rechtsmittel erhoben.
Wie die Disziplinarkommission bereits festgestellt hat, ist die Disziplinarbehörde gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 an den Spruch und an die dem Spruch des rechtskräftigen Urteils zu Grunde liegende Tatsachenfeststellungen gebunden. Diese Bindung umfasst die Feststellung von sowohl äußere als auch innere Tatseite betreffende Tatsachen. (VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/09/0038).
Wie bereits dargelegt, wurde der Beschuldigte wegen des Verbrechens des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels gemäß § 217 Abs. 1 (1. Fall) StGB vom OLG XXXX zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 10,- im Uneinbringlichkeitsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen zehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Es liegt im gegenständlichen Verfahren ein disziplinärer Überhang im Sinne des § 95 BDG 1979 vor:
"Unterstellt die Behörde das Verhalten des Beamten, das zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung führte, dem § 43 Abs 2 BDG und bekämpft der Beamte nicht den Schuldspruch, ist die Anwendbarkeit des § 95 Abs 1 BDG ausgeschlossen. § 43 Abs 2 BDG stellt nämlich auf einen spezifisch dienstrechtlichen Aspekt ab, der von keinem Tatbestand eines anderen Strafrechtsbereiches wahrgenommen wird, sodass ein "disziplinärer Überhang" immer vorliegt." (Hinweis E 8.9.1987, 86/09/0083)
Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 43 Abs. 2 BDG wiederholt ausgesprochen hat, lassen die Worte "in seinem gesamten Verhalten" den Schluss zu, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen. (Vgl VwGH vom 31.05.1990, Zl. 86/09/0200)
Dem Verbrechen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels (§ 217 StGB) wird von der Rechtsordnung ein mittlerer bis hoher Unrechtsgehalt eingeräumt, was durch die Strafdrohung von sechs Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe zum Ausdruck kommt. Der Beschuldigte wurde in zweiter Instanz vom OLG XXXX zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 10,- und einer zehnmonatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Wenn auch keine Bindungswirkung an die Strafbemessung des Strafgerichts besteht, so zeigt doch die Strafhöhe, dass im gegenständlichen Fall der Unrechtsgehalt im mittleren Ausmaß anzunehmen sein wird. Die Tathandlungen zeigen die gegenüber dem rechtlich geschützten Wert der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung ablehnende Haltung des Beschuldigten.
Der Beschuldigte hat somit nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts eine schwere Dienstpflichtverletzung begangen, welche geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben eines Beamten zu erschüttern.
Milderungs- und Erschwerungsgründe:
Als Erschwerungsgrund gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 StGB ist das Zusammentreffen von sechs Verbrechen anzusehen.
Als Milderungsgrund ist der bisherige ordentliche Lebenswandel des Beschuldigten (§ 34 Abs. 1 Z 2 StGB) zu berücksichtigen, denn der Beschuldigte war bis zur Tatbegehung sowohl straf- als auch disziplinarrechtlich unbescholten.
Der Beschuldigte hat die Taten schon vor längerer Zeit begangen und hat sich seither wohlverhalten (§ 34 Abs. 1 Z 18 StGB). Ein längeres Zurückliegen der Tathandlungen ist im gegenständlichen Fall gegeben, weil der Beschuldigte Taten bis Anfang April 2011 begangen hat und als "längere" Zeit eine Zeitspanne zu verstehen ist, die sich an der fünfjährigen Rückfallsverjährungsfrist des § 39 Abs. 2 StGB orientiert (vgl. Fabrizy, StGB § 34 Rz 14; Ebner in WK StGB § 32 Rz 46).
Einen weiteren Milderungsgrund stellt die lange Verfahrensdauer dar (§ 34 Abs. 2 StGB), immerhin erstattete die Staatsanwaltschaft XXXX am 26.04.2012 Strafantrag gegen den Beschuldigten, das Urteil des OLG XXXX erging aber erst am 13.05.2015 - also drei Jahre später - obwohl dafür kein rechtfertigender Grund (etwa besonders umfangreicher Akt, ausgeprägte Komplexität) vorliegt.
Entgegen den Beschwerdeausführungen hat die belangte Behörde in ihrem Erkenntnis ein Geständnis des Beschuldigten als Milderungsgrund nicht angeführt, dies ist auch zu Recht nicht erfolgt.
Zur Spezialprävention
Der Beschuldigte hat in der Verhandlung glaubhaft ausgeführt, sich seit der Anzeigeerstattung wohlverhalten zu haben. Er vermietet seine Räumlichkeiten nicht mehr an Prostituierte und meidet nunmehr das diesbezügliche Milieu, lebt in einer Lebensgemeinschaft und ist Familienvater.
Eine Entlassung erscheint aus spezialpräventiver Sicht jedenfalls nicht für erforderlich, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
Zur Generalprävention
Durch die mit der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, erfolgte Novellierung des § 93 BDG 1979 wurde im zweiten Satz des § 93 Abs. 1 BDG 1979 die Zielsetzung "der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken", als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die Gesetzeserläuterungen (RV BlgNR 24. GP, 1) zu dieser Bestimmung die Aussage, es soll nach der Novelle möglich sein, dass "bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen" sein wird (Hinweis E 15. Dezember 2011, 2011/09/0105).
Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht des Gerichtes aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des Beschuldigten, der nachteiligen Folgen seiner Gehaltskürzung wegen der Suspendierung über einen Zeitraum von nahezu fünf Jahren, der langen Verfahrensdauer sowie der Verhängung der höchstmöglichen Geldstrafe über den Beschuldigten, der Ausspruch einer Entlassung nicht erforderlich, um andere Zusteller von ähnlichen Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
Zu den persönlichen Verhältnissen und zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
Der Beamte hatte zum Zeitpunkt der Entscheidung der Disziplinarkommission (§ 92 Abs. 2 BDG) einen Bruttomonatsbezug von € 2020,84, sodass die Geldstrafe in Höhe von € 10.104,20 eine schmerzhaft spürbare Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit darstellt. Bei entsprechender Genehmigung der Ratenzahlung ist dies, nach Abzug der € 100 die der Beschuldigte seiner Schwester zu zahlen hat, wirtschaftlich zumutbar, zumal die Suspendierung nach Eintritt der Rechtskraft des hg. Erkenntnisses endet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die in Pkt. II.2.1. dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.
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