W137 2123863-1•BVwG W137 2123863-1
W137 2123863-1Federal Administrative CourtFeb 20, 2017
Abschiebung, Abschiebungshindernis, Anhaltung, Aufenthaltsverbot,<br/>Aufhebungsantrag, Ausweisung, Festnahme, Festnahmeauftrag
W137 2123863-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, vertreten durch RA Dr. Gustav Eckharter, vom 29.03.2016 ("wegen § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG") zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
IV. Die weiteren Anträge des Beschwerdeführers werden mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
[Eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung entfällt aufgrund der Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers]
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet 2003 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgewiesen wurde. Dabei wurde auch die Abschiebung nach Indien für zulässig erklärt. Diese Entscheidung erwuchs mit 12.12.2088 in Rechtskraft.
In den folgenden Jahren wurde der Beschwerdeführer in Österreich wiederholt strafrechtlich verurteilt. Mit Bescheid vom 27.03.2009 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisung erlassen – die dagegen eingebrachte Berufung wurde am 29.12.2009 als verspätet zurückgewiesen; einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid vom selben Tag keine Folge gegeben. Jedenfalls seit diesem Zeitpunkt besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung betreffend den Beschwerdeführer. 2010 wurde gegen ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dieses wurde im August 2014 rechtskräftig. Auch in den folgenden Jahren wurde der Beschwerdeführer in Österreich wegen Straftaten und Verwaltungsübertretungen verurteilt. Im Dezember 2014 ging er eine Ehe mit einer slowakischen Staatsbürgerin ein. Am 26.02.2016 ersuchte er um Erstreckung der Ausreisefrist bis 26.02.2018.
2. Am 29.03.2016 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG. Zuvor war eine begleitete Flugabschiebung nach Indien für den 30.03.2016 organisiert worden. Der Beschwerdeführer wurde noch am 29.03.2016 festgenommen.
3. Mit Schreiben vom 29.03.2016 brachte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine Beschwerde "wegen § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG" ein und bezeichnete diese als "gegen die Festnahme vom 29.03.2016 zwecks Abschiebung am 30.03.2016" gerichtet.
Begründend wurde im Wesentlichen die Rechtsgültigkeit des Aufenthaltsverbots sowie der Ausweisung in Zweifel gezogen. Zudem habe er nach Aufforderung zur umgehenden Ausreise die Rückkehrhilfe des VMÖ kontaktiert. Er befinde sich derzeit in einem Therapieprogramm und "Resozialisierungsprogramm" weshalb er um Aufschub für die freiwillige Ausreise angesucht habe. Überdies habe sich sein Privat- und Familienleben massiv verfestigt und sei die zwangsweise Außerlandesbringung als unzulässiger Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat und Familienleben "mit absoluter Rechtswidrigkeit behaftet". Schließlich sei ihm der Abflugtermin auch erst bei der Festnahme am 29.03.2016 bekannt gegeben worden, was angesichts des Eingriffs in seine Dispositionsfreiheit "ein Übermaß an behördlicher Zwangsgewalt" darstelle.
Beantragt wurde a) die Abschiebung "unverzüglich für rechtswidrig" zu erklären und die Behörde anzuweisen, "den Abflug zu stoppen"; b) festzustellen, dass "die Verhaftung" rechtswidrig war und die "Enthaftung" anzuordnen; c) die Behörde anzuweisen, über die fremdenrechtlichen Anträge "unverzüglich zu entscheiden"; d) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; e) die Behörde "schuldig" zu erkennen, dem Beschwerdeführer die "Kosten des Beschwerdeverfahrens" zu bezahlen.
4. Am 30.03.2016 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Indien (Delhi) abgeschoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zahl 733275600/14777897, den weiteren asyl- und fremdenrechtlichen Verwaltungsakten betreffend den Beschwerdeführer sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt (des Bundesverwaltungsgerichts) zu 2123863-1. Die Feststellungen zum Verfahren betreffend internationalen Schutz in Österreich sind unstrittig. Ebenso unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens Österreich nie verlassen hat und auch nicht um Unterstützung einer freiwilligen Rückkehr ersucht hat. Dies ergibt sich schon daraus, dass er kurz vor seiner Abschiebung einen Antrag stellte, die Frist zum Verlassen des Bundesgebietes um zusätzliche zwei Jahre (also bis Februar 2018) zu verlängern. Betreffend den Beschwerdeführer bestand zudem zum Zeitpunkt der Festnahme eine rechtskräftige Ausweisung aus dem Bundesgebiet (Rückkehrentscheidung betreffend den Herkunftsstaat). Warum diese Ausweisung nicht (mehr) durchsetzbar sein sollte, wurde in der Beschwerde im Übrigen nicht dargelegt.
1.2. Die strafrechtlichen Verurteilungen wurden in der Beschwerde ausdrücklich nicht bestritten; gleiches gilt für das grundsätzliche Bestehen eines Aufenthaltsverbots. Auch ist dem Beschwerdeführer schon länger bekannt gewesen, dass er verpflichtet ist, Österreich zu verlassen. Dies ergibt sich insbesondere aus den Anträgen in der Beschwerde vom 29.03.2016, die offenkundig vom Bestehen einer Ausreiseverpflichtung sowie eines Aufenthaltsverbots ausgehen. Zweifelsfrei ergibt sich aus dem Verwaltungsakt im Übrigen, dass im gegenständlichen Fall nie eine Schubhaft angeordnet worden ist (was aber auch nie behauptet wurde). Die Anhaltung bis zur Abschiebung erfolgte offenkundig und unstrittig als Folge (bzw. auf Basis) der Festnahme.
2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A)
2.3. In § 34 BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden. Gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll. Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 FPG sind Fremde, gegen die (beispielsweise) eine durchsetzbare Ausweisung vorliegt und die dieser nicht zeitgerecht nachgekommen sind, abzuschieben.
Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine seit 2009 rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung. Der Beschwerdeführer kam seiner diesbezüglichen Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nach, sondern setzte vielmehr seinen Aufenthalt in Österreich fort. Ein Maximalalter einer solchen Entscheidung zum Zeitpunkt der Festnahme ist nicht gesetzlich festgelegt. Das laufende Verfahren betreffend die Aufhebung eines gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbots stellt – ebenso wie die 2014 eingegangene Ehe mit einer slowakischen Staatsbürgerin - keinen gesetzlichen Hinderungsgrund für die Durchsetzung einer rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme dar.
In der Beschwerde werden diesbezüglich auch keine Hinweise auf Gesetzeslage oder Judikatur angeführt. Aus welchen Gründen die 2009 ausgesprochene Ausweisung nicht durchsetzbar wäre, wird in der Beschwerde nicht näher ausgeführt – vielmehr wird ihre Existenz offenkundig verschwiegen, wenn der Vertreter behauptet, es sei "damals (2008; Anm.) lediglich die Zurückweisung nach Indien für zulässig erklärt worden" und anschließend das Aufenthaltsverbot thematisiert. Es steht allerdings (unstrittig) fest, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung jedenfalls seit Juli 2009 nicht nachgekommen ist.
2.4. Hinsichtlich der weiteren Argumentation in der gegenständlichen Beschwerde ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach seiner Eheschließung im Dezember 2014 die Zeit von mehr als einem Jahr (bis zur tatsächlichen Abschiebung) offenkundig nicht (oder zumindest nicht hinreichend) genutzt hat um seinen Aufenthaltsstaus in seinem Sinne zu regeln, entsprechende Anträge zu stellen oder Entscheidungen der österreichischen Behörden zu bekämpfen.
Dies bestätigen auch seine Kontakte mit dem Bundesamt ab Februar 2016: Dem Beschwerdeführer wurde – wie auch in der Beschwerde ausdrücklich erwähnt – schon am 19.02.2016 aufgetragen, "unmittelbar" für seine Ausreise zu sorgen. Darauf reagierte er lediglich mit einem schriftlichen Antrag (vom 26.02.2016), die Ausreisefrist bis 26.02.2018 zu erstrecken. Obwohl diesem Antrag nicht stattgegeben wurde verblieb der Beschwerdeführer weitere vier Wochen im Bundesgebiet, bis am 29.03.2016 seine Festnahme erfolgte.
Wie schon dargelegt ist die Festnahme (vom rechtsfreundlichen Vertreter irrig als "Verhaftung" tituliert) des Beschwerdeführers auch nicht "mangels vorausgegangenen Haftauftrags rechtswidrig" sondern es wurde am 29.03.2016 ordnungsgemäß ein Festnahmeauftrag (einen solchen meint der rechtsfreundliche Vertreter offenkundig mit dem angesprochenen "Haftauftrag") erlassen. Auch wurde ihm vor der Abschiebung sechs Wochen lang (ab 19.02.2016) Zeit gegeben, seine privaten Angelegenheiten vor der Ausreise/Abschiebung zu regeln – selbst als ihm die Erfolglosigkeit seines Antrags auf Verlängerung der Ausreisefrist klar sein musste, hätte er für diese Schritte noch rund zwei Wochen Zeit gehabt.
Die Beschwerde gegen die Festnahme war daher als unbegründet abzuweisen.
2.5. Darüber hinaus sei zunächst angemerkt, dass der Beschwerdeführer nie "verhaftet", sondern festgenommen (und angehalten) wurde – dementsprechend kann auch keine "Enthaftung" aufgetragen werden. Ungeachtet der Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist der Antrag, die "Verhaftung" für rechtswidrig zu erklären und seine "Enthaftung" anzuordnen, in Verbindung mit den übrigen Beschwerdeausführungen jedenfalls so zu lesen, dass es sich um den Antrag handelt, die Festnahme als rechtswidrig zu erklären und die (damals noch andauernde) Anhaltung zu beenden. Letzteres erfolgte freilich bereits am 30.03.2016 mit der Abschiebung in den Herkunftsstaat.
2.6. Zu den beiden weiteren Anträgen ist Folgendes auszuführen: Auf welcher gesetzlichen Grundlage das Bundesverwaltungsgericht einen "Abflug stoppen" sollte, ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich – der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers macht dazu allerdings auch nicht einmal Andeutungen. Gleiches gilt für den Antrag, eine Abschiebung (also den faktischen Vorgang, nicht den ihm zugrunde liegenden Bescheid) vorweg für rechtswidrig zu erklären. Gegen die (vollzogene) Abschiebung besteht unabhängig davon das Rechtsmittel einer Maßnahmenbeschwerde.
Gleichfalls verfügt das Bundesverwaltungsgericht über keine Kompetenz, dem Bundesamt die (vorzeitige) Erledigung von Verfahren – hier: seine fremdenrechtlichen Anträge auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots und Verlängerung der Frist zur freiwilligen Ausreise - anzuweisen. Noch weniger wäre es in diesem Zusammenhang befugt, der Behörde auch noch das Ergebnis dieser Erledigungen zu diktieren. Eine Rechtsgrundlage für dieses Ansinnen wird in der Beschwerde erneut nicht einmal angedeutet. Soweit seitens des Bundesamtes Säumnis hinsichtlich der Entscheidungsfällung eingetreten sein sollte, wäre dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingeräumt.
Die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung bei einer Beschwerde gegen eine (bereits vollzogene) Festnahme erweist sich als faktisch unmöglich und dementsprechend sinnfrei. Hinsichtlich der anschließenden Anhaltung wurde diese nach weniger als 36 Stunden (nach Festnahme; rund 24 Stunden nach Beschwerdeeinbringung) beendet - somit bevor dem Bundesverwaltungsgericht der entscheidungsrelevante Sachverhalt überhaupt bekannt sein konnte.
Die bezeichneten Anträge (Antragspunkte 1, 3 und 4 der Beschwerde) waren somit mangels Rechtsgrundlage zurückzuweisen.
3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt.
4.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
4.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung hinsichtlich der angefochtenen Festnahme obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz (im beantragten Umfang) hat.
5. Der (von einem Rechtsanwalt vertretene) Beschwerdeführer hat in der gegenständlichen Beschwerde gute Kenntnisse der deutschen Sprache (Niveaustufe A2) behauptet und hielt sich vor der Abschiebung schon mehr als 12 Jahre im Bundesgebiet auf. Daraus ergibt sich, dass ihm Spruch und Rechtsmittelbelehrung der gegenständlichen Entscheidung verständlich sein müssen und es keiner Übersetzung in seine Muttersprache bedarf.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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