BVwG W129 2120936-2

W129 2120936-2Federal Administrative CourtFeb 20, 2017

Regest

anspruchsbegündender Zeitraum, Antragszeitpunkt, Begründungsmangel,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, konfessionelle Privatschule,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, Rechtsirrtum,<br/>Subventionen

Full text

BVwG W129 2120936-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W129.2120936.2.00

Spruch

W129 2120936-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, vertreten durch Mag. XXXX, gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 15.01.2016, Zl. 600.014/0016-R/2015, hinsichtlich Spruchpunkt A.1 zu Recht erkannt, hinsichtlich Spruchpunkt A.2 beschlossen:

A)

A.1.) Die Beschwerde wird hinsichtlich des zeitlichen Ausmaßes der Subventionsberechtigung gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 18 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962 idgF, als unbegründet abgewiesen.

A.2.) Der Beschwerde wird hinsichtlich des betraglichen Ausmaßes der Subventionen stattgegeben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtschulrat für Wien zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 03.02.2014 beantragte die Beschwerdeführerin, eine gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaft (vgl. dazu RGBl. Nr. 159/1912 i. d.F. BGBl. Nr. 164/1988), die konfessionelle Privatschule "XXXX'" für das Schuljahr 2013/2014 nach den Bestimmungen des gemäß Privatschulgesetzes (PrivSchG), BGBl. Nr. 244/1962 i.d.F. BGBl. I Nr. 48/2014, zu subventionieren.

Mit Bescheid der Bundesministerin für Bildung und Frauen vom 02.06.2014, GZ BMBF-24.855/0002-III/3/2014; wurde dieser Privatschule für das Schuljahr 2013/14 das Öffentlichkeitsrecht verliehen.

Mit Schreiben vom 23.07.2014 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Ansuchen auf Subventionierung auch für das Schuljahr 2014/15.

2. Mit Bescheid vom 15.01.2016, GZ 600.014/0016-R/2015, sprach der Stadtschulrat für Wien eine Subventionierung in Höhe von 18,64 Lehrerwochenstunden für das erste Semester des Schuljahres 2013/14 sowie 31,35 Lehrerwochenstunden für das erste Semester des Schuljahres 2014/15 und 29,64 Lehrerwochenstunden für das zweite Semester des Schuljahres 2014/15 zu und führte auf das Wesentlichste zusammengefasst wie folgt aus:

Das Ansuchen sei mit Schreiben vom 03.02.2014 beim Stadtschulrat für Wien eingebracht worden, daher sei gemäß § 18 Abs 6 PrivSchG eine Subventionierung für das Schuljahr 2013/14 erst ab 01.03.2014 möglich.

Die Höhe der Subventionierung begründete der Stadtschulrat für Wien wörtlich wie folgt: "Bei der Berechnung der zustehenden Subvention ist die Anzahl der die Privatschule besuchenden Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2013/14 bzw. 2014/15 heranzuziehen, die jedoch im Vergleich zu öffentlichen Schulen gleicher Art im Schuljahr 2013/14 nur 64,29% und im Schuljahr 2014/15 nur 57,14% betrug."

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

In dieser wird in Bezug auf das Schuljahr 2013/14 die Einschränkung der Subventionierung auf einen Teil dieses Schuljahres sowie in Bezug auf das Schuljahr 2013/14 und 2014/15 die Höhe der Subventionierung moniert. Auf das Wesentliche zusammengefasst wurde die Beschwerde wie folgt begründet:

Man habe die Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde angewiesen, zuerst die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes abzuwarten, bevor ein Antrag auf Subventionierung gestellt werde. Die belangte Behörde habe somit eine unrichtige Auskunft erteilt und den Bescheid somit mit Rechtswidrigkeit belastet. Nach § 13a AVG wäre die belangte Behörde jedoch verpflichtet gewesen, richtige Belehrungen und Informationen in Bezug auf die Antragstellung zu erteilen.

Hinsichtlich der Höhe der Subvention sei "überhaupt nicht klar, wie sich die Zahl der Lehrerwochenstunden errechnet". Weiters sei der Beschwerdeführerin für den Schulleiter, den Abteilungsvorstand und die Administration an der betreffenden Schule keine Subvention gewährt worden.

5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 11.04.2016, eingelangt am 12.04.2016, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Am 03.02.2014 beantragte die Beschwerdeführerin die Subventionierung der konfessionellen Privatschule "XXXX'" für das Schuljahr 2013/2014 nach den Bestimmungen des Privatschulgesetzes (PrivSchG), BGBl. Nr. 244/1962 i.d.F. BGBl. I Nr. 48/2014.

Mit Bescheid der Bundesministerin für Bildung und Frauen vom 02.06.2014, GZ BMBF-24.855/0002-III/3/2014; wurde dieser Privatschule für das Schuljahr 2013/14 das Öffentlichkeitsrecht verliehen.

Mit Mail vom 14.07.2015 brachte die Beschwerdeführerin sowohl einen (mit 08.07.2015 datierten) Antrag auf Subventionierung für das Schuljahr 2014/15, als auch einen Antrag auf Subventionierung für das Schuljahr 2015/16 ein.

1.2. Das erforderliche Ausmaß der Subventionierung der genannten Schule für die Schuljahre 2013/14 und 2014/15 kann nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt hinsichtlich der Antragszeitpunkte ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

2.2. Hinsichtlich des betraglichen Ausmaßes der Subventionierung finden sich zwar im Verwaltungsakt interne Berechnungen. Diese wurden jedoch nicht der Beschwerdeführerin zum Parteiengehör übermittelt. Umgekehrt erweisen sich die Ausführungen in der Beschwerde als unsubstantiiert und inhaltsleer in der Frage, welches betragliche Ausmaß der Subvention zur Erfüllung des Lehrplanes erforderlich ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2104/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz - PrivSchG, BGBl Nr. 244/1962 idgF) lauten:

ABSCHNITT IV.

Subventionierung von Privatschulen.

A. Subventionierung konfessioneller Privatschulen.

§ 17. Anspruchsberechtigung.

(1) Den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sind für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen Privatschulen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Subventionen zum Personalaufwand zu gewähren.

(2) Unter konfessionellen Privatschulen sind die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und von ihren Einrichtungen erhaltenen Schulen sowie jene von Vereinen, Stiftungen und Fonds erhaltenen Schulen zu verstehen, die von der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Oberbehörde als konfessionelle Schulen anerkannt werden.

§ 18. Ausmaß der Subventionen

(1) Als Subvention sind den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die konfessionellen Schulen jene Lehrerdienstposten zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung des Lehrplanes der betreffenden Schule erforderlich sind (einschließlich des Schulleiters und der von den Lehrern an vergleichbaren öffentlichen Schulen zu erbringenden Nebenleistungen), soweit das Verhältnis zwischen der Zahl der Schüler und der Zahl der Lehrer der betreffenden konfessionellen Schule im wesentlichen jenem an öffentlichen Schulen gleicher oder vergleichbarer Art und vergleichbarer örtlicher Lage entspricht.

(2) Die gemäß Abs. 1 den einzelnen konfessionellen Schulen zukommenden Lehrerdienstposten hat die zuständige Schulbehörde auf Antrag der für die Schule entsprechend dem § 17 Abs. 2 in Betracht kommenden Kirche oder Religionsgesellschaft festzustellen.

(3) Die gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft hat Umstände, die eine Auswirkung auf die Anzahl der einer konfessionellen Schule zukommenden Lehrerdienstposten zur Folge haben können, unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zu melden.

(4) Die zuständige Schulbehörde hat bei Änderung der Voraussetzungen nach Abs. 1 die Anzahl der der Schule zukommenden Lehrerdienstposten neu festzustellen.

(5) Wenn für eine konfessionelle Schule

a) erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht wurde oder

b) im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß § 16 Abs. 1 entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde,

ist sie hinsichtlich der Subventionierung auf Antrag der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft so zu behandeln, als ob ihr das Öffentlichkeitsrecht bereits verliehen worden wäre. Wird das Öffentlichkeitsrecht jedoch nicht verliehen, so hat die gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft dem Bund den durch die Subventionierung entstandenen Aufwand zu ersetzen.

(6) Die Feststellung der den einzelnen konfessionellen Schulen zukommenden Lehrerdienstposten wird mit Beginn des auf die Einbringung des Antrages gemäß Abs. 2 und die Änderung der maßgeblichen Voraussetzungen folgenden Monatsersten wirksam, sofern der Antrag jedoch für ein bevorstehendes Schuljahr oder einen bevorstehenden Teil eines Schuljahres vorgelegt wird, frühestens mit Beginn des Schuljahres beziehungsweise des Teiles des Schuljahres.

Zu A.1)

3.3. Das Vorbringen der Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in Bezug auf das zeitliche Ausmaß der Subventionierung auf.

Nach der Bestimmung des § 17 Abs. 1 PrivSchG sind den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen Privatschulen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Subventionen zum Personalaufwand zu gewähren. Der Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Subvention kommt somit den gesetzlichen anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, nicht aber den einzelnen Schulerhaltern der konfessionellen Privatschulen zu (so auch Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, S. 1369 Anm. 2).

Der Antrag auf Subventionierung für das Schuljahr 2013/14 wurde zweifelsfrei am 03.02.2014 eingebracht. Nach der ausdrücklichen und eindeutigen Bestimmung des § 18 Abs 6 PrivSchG wird die Feststellung der den einzelnen konfessionellen Schulen zukommenden Lehrerdienstposten mit Beginn des auf die Einbringung des Antrages gemäß Abs. 2 und die Änderung der maßgeblichen Voraussetzungen folgenden Monatsersten wirksam.

Den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu (behaupteten) falschen Rechtsauskünften der belangten Behörde, die in weiterer Folge zu einer verzögerten Antragstellung der Beschwerdeführerin geführt hätten, ist zu entgegnen, dass die Erteilung falscher Rechtsauskünfte nach herrschender Lehre und Judikatur kein subjektives Recht auf die Einhaltung des unrichtigerweise zugesicherten behördlichen Verhaltens einräumt (Hengstschläger/Leeb, AVG, 2.Aufl., § 13a Rz 9).

Somit hat die belangte Behörde aufgrund des Antrages vom 03.02.2014 (für das Schuljahr 2013/14) zu Recht die Feststellung der Subventionsberechtigung mit Wirksamkeit 01.03.2014 ausgesprochen.

Zu A.2.)

3.4. Einleitend ist zu den Ausführungen der belangten Behörde zur Höhe der Anspruchsberechtigung anzumerken, dass die iSd §§ 58 und 60 AVG gebotene Entscheidungsbegründung verlangt, in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheids geführt haben (vgl. VwGH 11.11.2015, 2013/11/0244 unter Hinweis auf VwGH 15.10.2015, 2013/11/0079).

Der angefochtene Bescheid lässt in Bezug auf die Höhe der zugesprochenen Subventionierung den derart gebotenen klaren Aufbau ebenso vermissen wie eindeutige Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt. Es fehlen Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt, beweiswürdigende Überlegung und eine rechtliche Beurteilung zur Gänze. Der angefochtene Bescheid unterschreitet damit die Anforderungen an eine im Sinn des § 60 AVG ausreichende, nachvollziehbare Begründung. Die dem angefochtenen Bescheid anhaftenden Begründungsmängel haben zur Folge, dass die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes in Bezug auf die betragliche Höhe der Subvention gehindert wird.

3.5. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde, finden sich im Verwaltungsakt zwar interne Berechnungen zur erforderlichen Höhe der Subvention, doch wurden diese Berechnungen nicht der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Umgekehrt erweisen sich aber auch die Ausführungen in der Beschwerde als unsubstantiiert und wenig brauchbar bei der Frage der erforderlichen Höhe der Subvention, obwohl die Beschwerdeführerin bereits für andere konfessionelle Schulen (erfolgreich) um Subventionierung angesucht hat und daher über ausreichendes Datenmaterial verfügen sollte.

3.6. In einer Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das behördliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Der Bescheid war daher hinsichtlich der betraglichen Höhe der Subvention nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte hinsichtlich Spruchpunkt A.1.) das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, wann und von welcher Partei die gegenständlichen Subventionsanträge gestellt wurden, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).

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