BVwG I401 2005423-1

I401 2005423-1Federal Administrative CourtFeb 17, 2017

Regest

Behandlungsmöglichkeiten, Diskriminierung, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Intensität, Interessenabwägung,<br/>Konversion, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches<br/>Interesse, Religion, Rückkehrentscheidung, wirtschaftliche Gründe

Full text

BVwG I401 2005423-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:I401.2005423.1.00

Spruch

I401 2005423-1/32E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit:

Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2014, Zl. 639711807/1689716, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes III. wie folgt lautet:

"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt."

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet), ein Staatsangehöriger Algeriens und der Volkgruppe der Berber zugehörig, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Anlässlich seiner am selben Tag durchgeführten Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer auf der Polizeiinspektion Traiskirchen gegenüber dem Organwalter der Polizei folgendes vor:

Er sei in T. O. in Algerien geboren und er sei ledig. Er habe von 1985 bis 1994 in seinem Geburtsort die Grundschule besucht. Zuletzt habe er in seinem Herkunftsstaat als Kellner gearbeitet. Er leide an Diabetes und ein Bein sei aufgrund seiner Zuckerkrankheit verfärbt und es schmerze. Seine beiden Eltern sowie seine 15-jährige Schwester und sein 20-jähriger Bruder würden in seinem Geburtsort leben.

Im August 2011 sei er legal mit einem Flugzeug von Algier über Tunis nach Istanbul geflogen. In der Türkei habe er seinen Reisepass verloren. Nach einem zweitägigen Aufenthalt sei er schlepperunterstützt zu Fuß von der Türkei nach Griechenland gelangt. Dort habe er sich acht Tage an einem unbekannten Ort aufgehalten und sei in weiterer Folge mit anderen Arabern über Mazedonien und Serbien bis nach Ungarn gereist, wo er im September 2011 angekommen sei. In Ungarn habe er einen Asylantrag gestellt, über welchen jedoch negativ entschieden worden sei.

Danach sei er nach Serbien abgeschoben worden, wo er die freiwillige Rückkehr in seinen Herkunftsstaat beantragt habe. Vom Dezember 2011 bis Mai 2012 habe er sich in seinem Heimatland aufgehalten. Im Mai 2012 sei er mit einem Boot nach Italien gefahren, wo er sich für drei Tage aufgehalten habe; nach Abnahme seiner Fingerabdrücke habe er einen Landesverweis bekommen. Danach sei er mit dem Zug nach Paris gefahren und habe dort bis Juni 2013 gelebt. Im Juni 2013 habe er einem Mann € 400,-- bezahlt, damit ihn dieser nach Deutschland bringe. Tatsächlich habe ihn dieser Mann aber nach Ungarn gebracht. Dort habe er neuerlich einen Asylantrag gestellt. Nach der Asylantragstellung sei er ins Lager Debrecen gebracht worden, wo er sich bis zum 15.07.2013 aufgehalten habe. An diesem Tag sei er per Anhalter von dort bis nach Wien gefahren, um hier einen Asylantrag zu stellen. Dem Fahrer habe er € 35,-- für die Fahrt bezahlt.

In Ungarn habe er sich für ca. zehn Tage aufgehalten, er sei dort medizinisch nicht versorgt und nicht ordentlich untergebracht worden. Er habe im Lager auf dem Gang schlafen müssen. Im Falle der Rückkehr nach Ungarn werde er dort keine medizinische Versorgung erhalten.

Zum Fluchtgrund befragt brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor:

"In Algerien habe ich keine Arbeit und kein Geld und kann mir auch nicht die medizinische Behandlung leisten. Sonst habe ich keine Fluchtgründe."

Im Hinblick auf die Rückkehrbefürchtungen gab der Beschwerdeführer an, dass er in Algerien nicht behandelt werde und er dort mit Leid leben müsse.

3. Das in der Folge vom Bundesasylamt mit der Republik Ungarn geführte Konsultationsverfahren nach der Dublin-II-Verordnung wurde von den ungarischen Behörden mit Schreiben vom 23.07.2013 dahingehend beantwortet, dass der Beschwerdeführer am 31.08.2011 in Ungarn einen Asylantrag gestellt habe, über welchen am 30.09.2011 negativ entschieden worden sei. Über die dagegen erhobene Beschwerde sei am 16.11.2011 ebenfalls rechtskräftig negativ entschieden worden. Er sei am 08.12.2011 nach Serbien abgeschoben werde. Gleichzeitig sei im Schengener Informationssystem eine Ausschreibung erfolgt. Die Republik Ungarn erkläre sich im Hinblick auf dessen Asylantrag für nicht zuständig.

4. Am 01.10.2013 wurde der Beschwerdeführer von einer Organwalterin des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er von der Grundversorgung lebe, in Österreich keine Verwandten habe und auch nicht einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer Organisation angehöre. Dort wo er lebe, besuche er vier Mal in der Woche einen Deutschkurs. Er leide seit mehr als 25 Jahren an Diabetes. Er müsse derzeit fünf Mal täglich Insulin spritzen. Von Geburt an habe er auch nur einen Hoden und könne seit zehn Jahren keinen Sex mehr haben, weshalb er oft nervös sei. Ein Arzt habe ihm jedoch gesagt, dass es nicht hoffnungslos sei, wieder Sex haben zu können.

Er legte ein Konvolut von Befunden über einen stationären Aufenthalt vom 23.07. bis 23.08.2013 in einer Klinik vor.

Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass er das erste Mal im Jahr 2011 legal mit seinem Reisepass und einem Visum über Tunis in die Türkei geflogen sei. Im Dezember 2011 sei er nach einem Aufenthalt von zehn bis fünfzehn Tagen in der Türkei und anderen europäischen Ländern wieder nach Algerien zurückgekehrt.

2012 sei er ein weiteres Mal aus Algerien ausgereist und sei schlepperunterstützt nach Italien gelangt. Seither sei er nicht mehr nach Algerien zurückgekehrt. In der Türkei habe er sich legal als Tourist aufgehalten und in einer privaten Unterkunft gewohnt. In Algerien habe er keine fixe Arbeitsstelle gehabt, sondern er sei Gelegenheitsarbeiten in Kaffeehäusern und Restaurants nachgegangen. Er sei der einzige in der Familie gewesen, der gearbeitet habe. Sein Vater sei Pensionist und beziehe eine staatliche Pension von etwa €

80,-- monatlich. Sein ca. 20-jähriger Bruder arbeite ab und zu, jedoch ungern, und finde nur selten Arbeit; er habe die Schule abgebrochen.

Der Beschwerdeführer habe einen Reisepass, von dem er nicht wisse, wo er sich befinde, und einen Personalausweis, der sich zu Hause befinde, besessen; im Besitz eines Führerscheines sei er jedoch nie gewesen. Er wolle sich anstrengen, seinen Personalausweis vorzulegen.

Er gehöre der Volksgruppe der Berber an und er habe in der Erstbefragung angegeben, dass er Moslem sei. Da bei der Erstbefragung ein Dolmetscher mit Bart anwesend gewesen sei, habe er aus Angst nicht gesagt, dass er Christ sei. Er sei schon vor zwei oder drei Jahren in Algerien zum Christentum konvertiert; er sei Protestant. Familiäre Probleme hätten im Jahr 2012 zur erstmaligen Ausreise aus Algerien geführt. Seine Familie habe ihn gefragt, wann er endlich heirate; denn er sei schon 34 Jahre alt. Eine Ehe koste in Algerien aber mindestens € 10.000,-- und seine Familie habe nichts von seinen sexuellen Problemen gewusst. Er habe immer versucht, Zeit zu gewinnen. Er habe ab und zu mit seiner Familie gestritten.

Er habe nicht mehr in Algerien leben wollen, dort gebe es Terrorismus und im Jahr 2012 habe er einen Freund bei einem Bombenattentat verloren. Im Süden, in der Sahara, habe er einen Cousin verloren.

Auch seine Krankheit sei ein Grund für seine Ausreise gewesen. Er habe seine Erkrankung in Algerien mit Insulin behandelt, das er in der Apotheke auf ärztliche Verschreibung erhalten habe. Hier (offenbar gemeint: in Österreich) sei die ärztliche Versorgung aber viel besser und es würden mehr Untersuchungen gemacht. Er habe sich in Algerien derartige Untersuchungen nie leisten können.

Er stamme aus einer islamischen Familie. Das Christentum gefalle ihm besser, daher sei er zum Christentum gewechselt. Hier in der Unterkunft würde er von den Algeriern beschimpft werden, wenn diese wüssten, dass er Christ sei. In Algerien sei er deswegen beschimpft und wie Schmutz behandelt worden, aber auch deshalb, weil er Bier getrunken und Schweinefleisch gegessen habe. Von heute auf morgen sei er Christ geworden. Er habe viel darüber gelesen und sich darauf vorbereitet. Er sei dann aus Überzeugung Christ geworden. Etwa 2011, den genauen Monat wisse er nicht mehr, sei er konvertiert. Es sei jedenfalls Winter gewesen und er habe damals gerade Arbeit gehabt. Er habe die Bibel auf Arabisch gelesen, die er zuvor in Algerien gekauft habe. Nach einer Fernsehsendung über Christen in seiner Muttersprache sei er dann in eine Kirche gegangen, wo ältere Berber ihm Dinge vorgelesen hätten. So sei er Christ geworden.

Er sei im Besitz eines Zettels, auf dem der Name der Kirche und auch sein Name stehe. Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, dass auf diesem Zettel, auf dem sich ein Lichtbild von ihm befinde stehe, dass er Christ sei. Auf die Frage, was das für ein Zettel sei, erklärte er, dass es sich hierbei um einen in Plastik eingeschweißten Karton handle.

Auf den Vorhalt der Organwalterin, dass der Beschwerdeführer mit jeder Nachfrage sein Vorbringen steigere, antwortete der Beschwerdeführer, dass er nicht lüge und es ihm nicht gleich eingefallen sei, wie die Karte ausgesehen habe.

Danach befragt, ob er durch ein Ritual in die Kirche aufgenommen worden sei, äußerte er, dass er von seinen Freunden gesagt bekommen habe, dass die Liebe von Herzen kommen müsse und er andernfalls nicht Christ zu werden brauche.

Die Frage, ob er grundsätzlich irgendwelche Rituale innerhalb der Kirche kenne, beantwortete der Beschwerdeführer mit der Gegenfrage:

"Meinen sie das mit dem Wasser?", und führte weiter dazu aus, dass er ein weißes Gewand bekommen habe und er ins Wasser getaucht worden sei. Erst danach habe er das Brot und den Wein in den Mund bekommen.

Auf die Frage, was es mit dem weißen Gewand und dem Wasser auf sich habe, gab er zur Auskunft, dass der Heilige Geist und der Glaube Platz in seinem Herzen habe. Auf weitere Nachfrage, was das mit dem Wasser bedeute, replizierte er, dass gebetet worden sei und er Freude gehabt habe.

Die wiederholte Frage beantwortete der Beschwerdeführer, es müsse kaltes Wasser sein, man aber die Kälte des Wassers nicht spüre. Das Wasser sei in einem Bassin in der Kirche und er sei von zwei Männern eingetaucht worden. Das Ritual bedeute, dass man in ein neues Leben reinkomme. Man habe vom Reich der Toten in das Reich der Lebenden gewechselt.

Der Aufforderung, den Namen und die Adresse der Kirche aufzuschreiben, habe er insofern entsprochen, als er "Protestantische Kirche, Provinz T. O." notiert habe. Auf die Nachfrage, ob die Kirche keinen bestimmten Namen habe, habe er geantwortet, dass in Algerien Kirchen verboten seien und ein reicher Algerier der Kirche ein Haus geschenkt habe. Die Christen hätten daraus eine Kirche gemacht, aber nur von innen, sodass man es von außen nicht als Kirche habe erkennen können. Diese Kirche habe keinen bestimmten Namen.

Zur Aufforderung, christliche Feiertage zu nennen, führte er aus:

"1. Fasten von 12:00 Uhr Mitternacht bis solange man aushalten kann. Wenn ein Freund, ein Christ, zu dir kommt und feststellt, dass du auf ‚Fasten‘ bist, dann ist das Fasten beendet. Das wird Sonntag und Mittwoch praktiziert. Das ist Pflicht. 2. Am 25. Dezember ist die Geburt von Jesus. Der Tag heißt ‚Geburt von Jesus Christus‘. Er wurde von seiner Mutter Maria geboren. Man feiert es von 24. auf den 25. Dezember. Geboren wurde er aber am 25. Dezember. Befragt, wer der Vater von Jesus ist, gebe ich an, dass er keinen Vater hat - das sagt die protestantische Kirche. Befragt, wo er geboren wurde, gebe ich an, dass er in Jerusalem (= Al Quds) [zu ergänzen: geboren wurde]. Alle Propheten kamen in Al Quds zur Welt. Befragt, wo Jesus zur Welt kam, gebe ich an, dass sich Maria irgendwann zu Elisabeth begab und im Haus von Elisabeth brachte sie Jesus zur Welt. Zuerst war sie allein. Dann kam Josef - ihr Verlobter - er war bei der Geburt dabei. 3. Jesus ist dann irgendwann gestorben. Wann, das weiß ich aber nicht. Er wurde gekreuzigt. Dieser Feiertag hat keinen Namen. Es kann sein, dass ich den Namen vergessen habe. 4. Es gibt Pfingsten, was aber mit der protestantischen Kirche nichts zu tun hat. 5. Es gibt irgendetwas mit 40 Tagen. Ob das mit Maria oder mit etwas anderem zu tun hat, weiß ich nicht. Befragt, was in diesen 40 Tagen passiert, gebe ich an, dass man feiert und in dieser Zeit viele Spenden und Almosen gibt. Ich weiß nicht, wann das gefeiert wird. Das gibt es in unserer protestantischen Kirche nicht. 6. Es gibt einen Tag, an dem Jesus in den Himmel gehoben wird. Ich weiß nicht, wie dieser Feiertag heißt und ich weiß auch nicht, wann er gefeiert wird."

Auf Nachfrage, was bei der Geburt Jesu noch passiert sei, erwiderte er, dass ein Wunder geschehen sei. Kaum sei er zur Welt gekommen, habe er zu sprechen begonnen. Ansonsten sei nichts passiert, er wisse nur, dass Jesus dort zur Welt gekommen sei.

Wer Elisabeth sei, wisse er nicht mehr, er wisse nicht, ob sie die Tante von Maria gewesen sei. Sie sei etwa 90 Jahre alt gewesen und habe immer noch keine Kinder gehabt.

Auf die Frage, wie das wichtigste Gebet der Protestanten heiße, erwiderte der Beschwerdeführer mit der Gegenfrage: "Was meinen Sie mit Gebet?". Auf weitere Nachfrage gab er an, dass schon gebetet werde und er ein Gebet kenne. In der Folge trug der Beschwerdeführer das "Vaterunser" auf Arabisch vor.

Zu den weiteren Fragen zu christlichen Regeln/Geboten und kirchlichen Oberhäuptern gab er zur Antwort, im Christentum sei Überfluss verboten. Wenn man beispielsweise anstatt ein Glas Wasser zwei nehme, dann sei das verboten. Gib uns das tägliche Brot, sei ebenfalls ein solches Gebot. Die linke Hand solle nicht wissen, was die Rechte gemacht habe. Bevor man Kritik an seinem Bruder übe, schaue man sich selber an. Wenn man beschimpft oder geschlagen werde, sage Gott: "Verzeih‘ ihm, denn er weiß nicht, was er tut". Das habe Jesus auch gesagt, als er gekreuzigt worden sei. Er wisse nicht, wie viele solcher Gebote es genau gebe. In Algerien habe es kein Oberhaupt bzw. keinen Chef der Kirche gegeben. Dort habe es keinen Leser gegeben, jeder der Mitglieder habe Vorstand sein können. Die Bezeichnung Pfarrer oder Pater gebe es nicht, sie würden als Leser bezeichnet.

Beim Beginn eines Gebetes müsse man ganz ruhig sein. Es gebe keine bestimmten Zeiten, zu denen man beten müsse. Man könne das Gebet stehend oder liegend machen. Es dürfe aber keine Musik oder ein Fernseher dabei sein. Man müsse ganz allein mit dem Herrgott sein.

Vorher sage man: "Ich danke Herrgott, ich bete für dich." Dann sagte der Beschwerdeführer wieder das Vaterunser auf.

Befragt, ob es ein christliches Symbol bei den Protestanten gebe, antwortete er: "Nein. Bei uns in Algerien hatten wir ein Holzkreuz". Das Kreuz stehe für die Kreuzigung Jesus Christus. Dabei bekreuzigte sich der Beschwerdeführer, indem er mit der linken Hand auf den Kopf, auf die rechte Schulter, auf dem Bauch und auf die linke Schulter deutete. Auf die Frage zur Bedeutung dieser Handbewegung und ob er dabei auch etwas gesagt habe, antwortete er: "Im Namen des Vaters, und des Sohnes und des Heiligen Geistes. Alle sind ein Gott - Amen."

Weiters äußerte der Beschwerdeführer, dass er in Algerien jeden Samstag zur Kirche gegangen sei, es aber auch Wochen gegeben habe, wo er nicht hingegangen sei. Seine Familie habe vom Glaubensübertritt gewusst, sie seien aber dagegen gewesen. Er sei als gottlos bezeichnet worden, weil er nicht an Allah glaube. Diese Vorwürfe seien ihm von seinen Freunden und seinen Eltern gemacht worden. Auch seine Onkel hätten ihn als Betrüger und Verräter bezeichnet und ihm auch gesagt, dass Allah mit ihm abrechnen werde. Sollte er sterben, werde er keinesfalls auf ihren Friedhof kommen. Er habe sich dafür geschämt, Christ zu sein, und sei nur nachts zur Kirche gegangen, damit er von niemandem gesehen werde. Er habe auch nach dem Kirchenbesuch niemandem gesagt, dass er in der Kirche gewesen sei.

Zu Hause habe er Bücher gehabt, welche eines Tages verschwunden seien; er habe sich nicht getraut, mit seinen Eltern darüber zu reden.

Abgesehen von den Problemen mit seiner Familie und seinen Freunden habe er wegen seines Glaubensübertritts keine weiteren Probleme gehabt. Aber er werde heute noch so behandelt, wie er zuvor beschrieben habe. Wenn er anrufe, wolle man gar nicht lange mit ihm reden.

Von staatlicher Seite habe es keine Probleme wegen seiner Konversion gegeben. Der Staat wolle aber nur die islamische und nicht die christliche Religion. Der Staat sage: "Wir sind ein islamisches Land, ein islamischer Staat." Kirchen seien oft zugesperrt und Christen oft unterdrückt worden. Ihm selbst sei aber nichts passiert. Offiziell sei er vom islamischen Glauben nicht ausgetreten. Er habe den Behörden gegenüber nie bekannt gegeben, dass er kein Moslem mehr sei oder nicht mehr sein möchte. Vom Islam habe er sich abgewandt, weil er im Christentum etwas anderes spüre. Viele Sachen würden ihm beim Islam nicht passen. Der Ramadan zum Beispiel, aber auch, dass ein Mensch (Anm.: gemeint wohl: Mann) vier Frauen haben könne oder in den Dschihad ziehe, habe ihm nicht gepasst.

Im Koran stehe "Du sollst deine Feinde töten und deine Frau schlagen." Auf Vorhalt, dass das nicht im Koran stehe, replizierte er, dass das wörtlich so drinnen stehe. Leute, die Moslems gewesen seien und sich abgewandt hätten, dürfe man töten. Das stehe im Koran. Er wolle nicht sagen, dass er den Islam hasse, aber er liebe das Christentum.

Auf den Vorhalt, dass eine Person, die den Islam verlassen habe, um eine neue Religion anzunehmen, mehr Grundwissen über die neue Religion haben und den Tatsachen entsprechende Angaben machen müsse, erwiderte er, er habe schon gesagt, dass sein Wissen nicht 100-prozentig sei und er nicht gelogen, vielleicht Kleinigkeiten vergessen habe. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen einer Frist von drei Wochen seinen Kirchenausweis und Personalausweis im Original vorzulegen.

Weiters führte er aus, dass er im Jahr 2011 im Zusammenhang mit diesem Buch begonnen habe, sich für den christlichen Glauben zu interessieren. Mit diesem Buch meine er die Bibel und er habe sie von einem Mann bekommen. Die Bibel bestehe aus vier Teilen, die Lukas, Johannes, Matthäus und Petrus heißen würden. Die Bibel werde auch als "Heiliges Buch" bezeichnet und es gebe das Alte und das Neue Testament.

Er habe sich vor dem Ritual mit dem weißen Hemd und dem Wasser etwa acht bis zwölf Monate lang mit der Bibel beschäftigt. Nach dem Ritual habe er acht oder zehn Monate oder ein Jahr lang den christlichen Glauben in Algerien praktiziert.

Auf die Frage, aus welchem Grund er nach seiner erstmaligen Ausreise, bei welcher er letztlich in Serbien gelandet und von dort freiwillig zurückgekehrt sei, obwohl er sich in Algerien verfolgt gefühlt habe, brachte er vor, er sei freiwillig zurückgegangen, weil er kein Geld mehr gehabt habe und er schwer krank gewesen sei. Er habe kein Insulin mehr kaufen können. In Serbien habe man nichts bekommen.

Auf den Vorhalt, dass er angeblich im August 2011 ausgereist sei und es sohin nicht stimmen könne, dass er im Jahr 2011 begonnen habe, sich für den Glauben zu interessieren, und danach weitere acht oder zwölf Monate bis zum Ritual vergangen seien und er anschließend für weitere acht bis zehn Monate oder ein Jahr seinen Glauben in Algerien praktiziert habe, gab er an, es könne sein, dass er sich vielleicht bei den Zeiten geirrt habe.

Wie die protestantische Gemeinschaft in Algerien rechtlich organisiert sei, wisse er nicht. Seine Kirche habe aus etwa 3.000 oder 4.000 Menschen bestanden.

Auf die Frage, wo sich die Kirche in der Provinz T. O. befunden habe, brachte er vor, dass er nicht wisse, wie die Straße heiße. Sie befinde sich in der Nähe der Universität M. Er wisse aber nicht, welche Universität das sei.

Auf den Vorhalt, dass die Erstbefragung am 15.07.2013 stattgefunden habe und der Beschwerdeführer zwischenzeitlich längst hätte bekannt geben können, dass er andere Ausreisegründe bzw. eine andere Religionszugehörigkeit habe und es bezweifelt werde, dass er sich tatsächlich vor dem Dolmetscher gefürchtet habe, brachte er vor, dass man ihm gesagt habe, er bekomme noch ein langes Detailinterview und habe sich gedacht, dass er erst dann die Korrekturen machen werde.

Im Falle der Rückkehr fürchte er, dass seine Familie ihn zu 90 % nicht mehr in die Wohnung bzw. in das Haus lasse, solange er Christ sei. Dann müsse er irgendwo anders seine Zeit verbringen. Es könnte auch sein, dass ihn einige terroristische Islamisten treffen könnten, die wüssten, dass er Christ sei. Diese Islamisten würden ihm sofort die Kehle durchschneiden. Die Islamisten hätten damit keine Probleme. Wenn er nur daran denke, nach Algerien zurückkehren zu müssen, dann verschlimmere sich aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes seine Nervosität.

Nach Erörterung der Länderfeststellungen zu Algerien und der persönlichen Merkmale des Beschwerdeführers, wonach auf eine Verfolgung oder eine Furcht vor solcher im Sinne der GFK und den darin genannten Gründen nicht geschlossen werden könne, wie auch darauf, dass ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat keine Gefahr drohe, er dort ausreichend medizinisch behandelt werde und es ihm zuzumuten sei, selbst unter schweren Bedingungen am Arbeitsmarkt nach einer Beschäftigung zu suchen und gegebenenfalls mit Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, sowie des Vorhaltes, die vorgebrachten Fluchtgründe und die behauptete Konversion seien nicht glaubhaft und private oder familiäre Bindungen in Österreich seien nicht ersichtlich, brachte der Beschwerdeführer vor, dass es stimme, dass man nicht verfolgt werde, jedoch werde man verbal beleidigt und beschimpft. Die ganze Welt wisse, dass viele Berber durch die Behörden getötet worden seien. Wichtige Personen der Berber seien von der Regierung eliminiert worden. Solange die Regierung nicht wisse, dass er Christ sei, sei alles in Ordnung. Aber wenn die Regierung es erfahre, dann werde er viele Probleme haben. Viele Moslems würden den Christen fehlende Manieren vorwerfen. Der Herrgott habe ihn gern und sein Schicksal sei in diese Richtung bestimmt. Angst habe er nur vor dem Herrgott. Erst nach ein oder zwei Jahren könne man seine Integration beurteilen.

5. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 14.02.2014 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er leide an seiner Zuckerkrankheit und habe Probleme mit seinem Hoden. Er nehme Insulin und Beruhigungstabletten ein.

Weiters brachte er vor, seine bisherigen Angaben entsprächen der Wahrheit, und er wolle keine Ergänzungen dazu machen. Er lebe in einer betreuten Unterkunft, wo er zwei Stunden in der Woche Deutsch lerne. Er besitze kein Vermögen. Er sei in Österreich nicht Mitglied eines Vereins, einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation. Er besuche in Mödling regelmäßig, einmal in der Woche die christliche Kirche.

Seine Heimat habe er verlassen, weil er viele Krankheiten und kein Geld gehabt habe, um sich behandeln zu lassen. Seit seiner Konvertierung zum Christentum habe er Probleme mit seinen Eltern. Das seien seine einzigen Probleme. Er habe keine konkreten Gegner. Sonst habe er keine ethnischen, politischen oder religiösen Fluchtgründe. Das Problem mit seinen Eltern sei eigentlich gewesen, dass er noch nicht verheiratet gewesen sei. Er habe ein sexuelles Problem gehabt. Dass er zum Christentum übergetreten sei, habe seinen Eltern nicht gefallen, sei aber in Wirklichkeit kein großes Problem gewesen. Nur dass er unverheiratet gewesen sei, sei das wirkliche große Problem gewesen.

Dokumente besitze er keine. Weitere Details könne er nicht angeben, er wisse nicht mehr. Im Falle der Rückkehr könne er nicht nach Hause zurück, weil er das Problem mit der Nichtverehelichung habe. Seine Konvertierung zum Christentum werde von ihnen auch nicht unterstützt. Er werde finanziell nicht in der Lage sein, ausreichend medizinische Behandlung zu erhalten. In den letzten sechs Monaten in Österreich habe er mehr Medikamente bekommen als in seinem ganzen Leben zuvor.

Er möchte zudem angeben, dass er sich vor seiner Ausreise von Privatleuten € 5.000,-- geborgt habe und er mit diesen Leuten wahrscheinlich in einem Konflikt stehe, weil er ja nicht mehr zu Hause sei. Das Geld habe er sich für die Reise hierher geborgt. Hier sei ihm das Arbeiten nicht gestattet, sodass er nicht wisse, wie er das Geld zurückzahlen solle. Das Geld habe er von zwei Freunden geborgt. Es habe keinen schriftlichen Vertrag gegeben. Zwei oder drei Monate nach der Ausreise hätte er das Geld mit € 1.000-- Zins zurückzahlen müssen. Auf die Frage, wie die Namen der beiden kreditgebenden Freunde lauteten, schwieg der Beschwerdeführer. Auf die Frage, ob die Gläubiger Moslems seien, antwortete der Beschwerdeführer zunächst mit "Nein" (korrigierte in der Folge die Antwort auf "Ja") und führte dann aus, dass es keine strenggläubigen seien. Auf die Frage, ob die Gläubiger von seiner Konvertierung wüssten, antwortete er nach längerem überlegen: "Ich glaube nicht."

Das Geld habe er sich unter dem Vorwand ausgeliehen, damit ein Auto kaufen und mit ihm Taxifahrten durchführen zu wollen. Mit seinem Vater sei er zu diesen Leuten gegangen. Sein Vater habe ihn bei der Beschaffung des Geldes unterstützt. Auf die Frage, ob er einen Konflikt mit seinem Vater gehabt habe, schwieg der Beschwerdeführer.

Auf den Vorhalt, die vorgebrachten Fluchtgründe seien nicht den Behörden des Herkunftsstaates zurechenbar und es habe nicht festgestellt werden können, dass die Behörden nicht gewillt oder nicht in der Lage seien, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren, und in Anbetracht der Kürze des Aufenthalts könne eine familiäre oder private Bindung nicht angenommen werden, gab der Beschwerdeführer an, hier bleiben zu wollen. Selbst bei einer rechtskräftig negativen Entscheidung werde er hier bleiben. Weitere Angaben könne er nicht machen.

Zum Akt wurde eine Bestätigung der evangelischen Pfarrgemeinde A. B. M.vom 19.12.2013 genommen, worin der zuständige Pfarrer bestätigte, dass der Beschwerdeführer seit etwa zwei Monaten regelmäßig an Gottesdiensten teilnehme, er eine Bereicherung des Gemeindelebens darstelle und es der Pfarrgemeinde möglich gewesen sei, dem Beschwerdeführer eine Bibel in seiner Landessprache zu geben.

6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.02.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.07.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Darüber hinaus wurde ihm im Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

6.1. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt habe werden können, er algerischer Staatsangehöriger, ledig und gesund sei und keine Medikamente einnehme. Die Einreise sei illegal erfolgt. Die von ihm angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien nicht glaubhaft. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt gewesen sei.

Zur Situation im Falle seiner Rückkehr wurden keine Feststellungen getroffen.

Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten habe, er keiner Arbeit nachgehe, er nicht Deutsch spreche sowie über keinen eigenen Wohnsitz im Österreich verfüge.

Beweiswürdigend legte die belangte Behörde dar, dass die wahre Identität des Beschwerdeführers aufgrund fehlender Urkunden nicht feststehe und lediglich eine Verfahrensidentität vorliege. Die Feststellungen zur Nationalität und zu seinem familiären Umfeld ergäben sich aus dessen unwiderlegten und glaubhaften Angaben. Aus den Einvernahmen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer gesund und geistig und körperlich in der Lage sei, Angaben zu seinem Asylverfahren zu tätigen. Mangels eines vorgelegten Reisepasses mit gültigem Visum sei die Feststellung zur illegalen Einreise getroffen worden.

Zu den geltend gemachten, von ihr als nicht glaubhaft erachteten Fluchtgründen führte die belangte Behörde aus, dass es sich um emotions-, inhalts- und zusammenhanglose Schilderungen von allgemeinen Lebensumständen in Algerien gehandelt habe.

Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, sein eigentliches und einziges Problem sei ausschließlich die mangelnde Akzeptanz seiner Eltern zu seinem Familienstand als lediger Mann gewesen und er erhalte in Österreich eine bessere medizinische Versorgung als in seiner Heimat. Bei der Erstbefragung habe er erklärt, dass er ausschließlich wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage in Algerien und aus gesundheitlichen Gründen ausgereist sei. Er habe seine Angaben gesteigert, indem er angegeben habe, wegen seiner Glaubensrichtung als Christ von den Moslems beschimpft worden zu sein und dass der Terrorismus in seinem Land ein allgemeines und auch ihn gefährdendes Problem darstelle. Er habe seiner Fluchtgeschichte mehr Nachdruck verleihen wollen. Zu Detailfragen habe er wiederholt erklärt, sich nicht erinnern zu können oder er habe geschwiegen. Aus diesem Verhalten ergebe sich, dass er sich einer erfundenen Geschichte bedient und während der Einvernahmen versucht habe, vermeintliche Details zu konstruieren. Ein vernunftbegabter Mensch gebe wesentliche Punkte einer wahren Fluchtgeschichte von sich aus preis.

Eine eigentliche Bedrohung seiner Person habe er nicht angeben können. Er habe vielmehr erklärt, wegen keiner der angegebenen Fluchtgründe in seiner Heimat tatsächlich bedroht worden zu sein. Aus der angegebenen allgemeinen Gefährdung durch Terroristen und der vermeintlichen Konvertierung zum Christentum könne nicht auf eine Gefährdung geschlossen werden.

Wenn der Beschwerdeführer zu einer Rückkehr in seine Heimat angebe, dass er von Privatleuten, von denen er sich Geld für die Ausreise geborgt haben soll, bedroht werde, stelle dies ein klares Indiz dafür dar, dass er erneut einen Fluchtgrund zu konstruieren versuche. Diese Ansicht werde dadurch verstärkt, dass er weder die Gläubiger noch die genauen Konditionen zum Kredit habe angeben können. Seine Aussagen seien vage und unkonkret geblieben. Nicht schlüssig sei auch sein Vorbringen, wie er die Gläubiger davon überzeugt habe, dass er innerhalb weniger Wochen in Europa das Geld auftreiben und zurückzahlen werde. Es sei auch nicht schlüssig, dass er von Moslems, von denen er zuvor noch beschimpft worden sei, einen Kredit bekommen habe.

Abgesehen von den Ungereimtheiten sei das Vorbringen wenig detailreich geschildert worden. Das Vorbringen sei absolut unglaubhaft.

Im Falle der Rückkehr müsse der Beschwerdeführer nicht um sein Leben fürchten. Seine Befürchtungen seien vage geblieben bzw. als unglaubwürdige Vermutungen zu qualifizieren. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr seinen Lebensunterhalt nicht durch berufliche Tätigkeiten werde bestreiten können. Es sei einem gesunden, erwachsenen und arbeitsfähigen Mann mit Schulbildung auch zumutbar, anfänglich mit Gelegenheitsjobs seinen Unterhalt zu bestreiten. Er habe einen Großteil seines Lebens in Algerien verbracht und habe dort Freunde, Bekannte, seine Familie und Verwandte. Auch die Unterstützung von NGOs könne er in Anspruch nehmen. Die Angaben zu seinem Privat- und Familienleben seien glaubhaft.

In der rechtlichen Beurteilung kam die belangte Behörde bezüglich des Asylstatus zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keinen der in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Fluchtgründe habe glaubhaft machen können. Dies treffe auch auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könne. Aus der allgemeinen Situation ließe sich eine solche nicht ableiten, zudem bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Als gesunder Mann könne von ihm erwartet werden, dass er sich in seiner Heimat eine Existenz aufbauen könne. Dass er in eine ausweglose Situation gerate, sei nicht zu erwarten. Seine Hodenprobleme und seine Zuckerkrankheit würden kein Abschiebehindernis darstellen, zumal nur solche Erkrankungen relevant seien, die zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen würden bzw. im Zielland nicht behandelbar seien. Da er nicht in stationärer ärztlicher Behandlung gestanden sei, habe auch ein lebensbedrohlicher Gesundheitszustand nicht festgestellt werden können. Letztlich sei auch anzuführen, dass der Beschwerdeführer vor einer geplanten Überstellung einer medizinischen Untersuchung zugeführt werde. Es gebe keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Algerien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Somit sei eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig.

Betreffend Spruchpunkt III. führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer keine Verwandten in Österreich habe und somit kein Eingriff in sein Familienleben vorliege. Er gehe keiner Arbeit nach und spreche nicht Deutsch. Er befinde sich erst seit sehr kurzer Zeit in Österreich und private Bindungen lägen nicht vor. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine besondere Integration in Österreich. Er sei illegal in das Bundesgebiet eingereist, sodass bei der Gesamtabwägung der öffentlichen und der privaten Interessen des Beschwerdeführers eine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG lägen ebenso wenig vor wie allfällige Abschiebungshindernisse gemäß § 50 FPG. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

7. Mit dem am 07.03.2014 bei der belangten Behörde eingelangten Anbringen vom 27.02.2014 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde zu allen Spruchpunkten.

In einem weiteren Beschwerdeschriftsatz vom Vortag stellte der Beschwerdeführer einleitend folgende Anträge:

"I. Den hier angefochtenen, oben bezeichneten Bescheid zur Gänze beheben und dem Beschwerdeführer Asyl gemäß § 3 AsylG gewähren; in eventu II. den hier angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen; III. Für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG feststellen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf dessen Herkunftsstaat Algerien zukommt; sowie IV. Feststellen, dass die gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 AsylG vorliegen und dem Beschwerdeführer daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) vom Amts wegen zu erteilen ist; sowie V. in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG vorliegen und dem Beschwerdeführer daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG von Amts wegen zu erteilen ist; eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG durchführen."

Zu Spruchpunkt I. führte er im Wesentlichen aus, dass es für ihn nicht nachvollziehbar sei, wie es der belangten Behörde innerhalb von drei Tagen zwischen der Einvernahme des Beschwerdeführers und der Entscheidung der Behörde gelungen sei, ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen.

Der Beschwerdeführer sei aufgrund drohender Verfolgung aus ethnischen Gründen wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Berber im Jahr 2011 aus Algerien geflüchtet. Zudem verkenne die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer gesund sei und keine Medikamente einnehme, vielmehr habe er bei seinen Einvernahmen angegeben und mit ärztlichen Befunden nachgewiesen, dass er seit 25 Jahren an schwerem Diabetes leide, welche durch nicht fachgerechte Behandlung im Herkunftsstaat schwere Folgeerkrankungen und -schäden nach sich gezogen habe. Er müsse fünf Mal täglich Insulin spritzen und 14 verschiedene Tabletten pro Tag einnehmen. Aufgrund seines schlechten gesundheitlichen Zustandes erhalte er bei der Caritas Flüchtlingshilfe eine Sonderbetreuung. Der Beschwerdeführer habe sich während des Aufenthaltes bereits vier Mal in stationärer ärztlicher Behandlung befunden. Auch in Zukunft seien regelmäßige ärztliche Kontrollen und Untersuchungen dringend erforderlich. Auf die beigelegten fachärztlichen Befunde werde verwiesen. Auf den sehr fragilen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei von der belangten Behörde bei der Ermittlung des relevanten Sachverhalts bzw. im Rahmen der Beweiswürdigung in keiner Weise eingegangen worden.

Die belangte Behörde halte dem Beschwerdeführer weiters entgegen, dass weder aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat noch aus dessen persönlichen Merkmalen auf eine Verfolgung oder Furcht vor solcher im Sinne der GFK und den darin genannten Gründen geschlossen werden könne. Sie halte ihm zudem vor, er habe lediglich Verfolgungsbehauptungen in den Raum gestellt, ohne diese plausibel erklären zu können. Auch sei ihm ein gesteigertes Vorbringen vorgeworfen worden. Dies sei jedoch nicht richtig. Der Beschwerdeführer habe eine konkrete Verfolgungssituation begründet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es nicht erforderlich, dass konkrete Verfolgungshandlungen bereits gesetzt worden seien, sondern es handle sich hierbei um eine Prognoseentscheidung. Erforderlich sei nur eine begründete Furcht vor Verfolgung sowie deren Glaubhaftmachung.

Dass es sich bei der Bedrohung durch diverse extremistische Gruppierungen bzw. zumindest durch einzelne Mitglieder solche Gruppierungen aufgrund der Konversion des Beschwerdeführers um eine wohlbegründete Furcht handle, stehe außer Zweifel. Außerdem habe er detailliert dargelegt, dass er aufgrund seiner Konversion zum Christentum selbst von seiner eigenen Familie angefeindet und von seinem islamischen Umfeld bedroht worden sei. Diesbezüglich seien sehr wohl ausführliche Antworten gegeben worden.

Angesichts des Wissens über das Christentum sei nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde von einer erfundenen Rahmengeschichte sowie einem gesteigerten Vorbringen ausgehe. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien kaum gewürdigt worden. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer von einer Taufe gesprochen habe. Auch dieser Umstand sei nicht berücksichtigt worden. Angesichts seiner Ausführungen zum Christentum könne die behördliche Schlussfolgerung, bei der Konversion des Beschwerdeführers handle es sich um einen vorgeschobenen, konstruierten Fluchtgrund, nicht nachvollzogen werden. Wenn die Behörde meine, es sei nicht ihre Aufgabe, durch Nachfragen Details zum Fluchtgrund zu erfragen, so stehe diese Ansicht im Widerspruch zu § 18 AsylG.

Es könne auch der Ansicht der Behörde, dass Personen, die einen Sachverhalt erlebt hätten, in der Lage sein müssten, diesen auch detailliert zu schildern, nicht gefolgt werden. Traumatisierten Menschen sei es oft nicht möglich, über erlebte Vorfälle zu sprechen oder sich diese wieder in Erinnerung zu rufen.

Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen nicht allgemein und emotionslos vorgetragen. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.07.2013 habe er lediglich einleitend die allgemeine Sicherheitslage mit häufigen Terroranschlägen und konfessionellen Spannungen geschildert. Dies decke sich im Übrigen auch mit den von der Behörde vorgelegten Länderberichten. Im Zusammenhang mit der Schilderung der allgemeinen Lage in Algerien habe er ausgeführt, dass sein bester Freund im Jahr 2012 durch einen Bombenanschlag ums Leben gekommen sei und auch Mitglieder seiner Familie durch terroristische Akte ihr Leben verloren hätten.

Er habe auch detailliert geschildert, was die konkreten Auslöser für das Verlassen des Herkunftsstaates gewesen seien. Zunächst habe er ausführlich dargelegt, dass seine schwere Erkrankung im Herkunftsland in keiner Weise fachgerecht behandelt worden sei, was durch hierzulande eingeholte fachärztliche Gutachten mehrfach bestätigt worden sei. Die entstandenen Folgeerkrankungen hätten bereits bedrohliche Ausmaße angenommen. Dieser Umstand sei in der Beweiswürdigung und in den Feststellungen nicht erwähnt worden.

Der Beschwerdeführer habe Algerien aufgrund der Menschenrechtslage in Hinblick auf die Verfolgung von Christen und von Angehörigen der Volksgruppe der Berber durch die dortigen Behörden verlassen.

Betreffend den Spruchpunkt II. wurde, nach allgemeinen rechtlichen Ausführungen, im Wesentlichen ausgeführt, dass der algerische Staat nicht in der Lage oder willens sei, Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Das zeige sich auch in den Länderberichten. Der Beschwerdeführer sei seit drei Jahren nicht mehr in seinem Heimatland gewesen. Er habe keinen Kontakt mehr zu seiner von ihm abgewandten Familie oder zu seinen Freunden. Er verfüge somit über kein soziales Netzwerk und es bestehe keine Verbindung zu seinem Heimatstaat.

Es sei für ihn unmöglich, nach Algerien zurückzukehren, weil er dort völlig alleine, orientierungslos und entwurzelt sei und zudem an einer schweren Krankheit leide, deren Nicht- oder Falschbehandlung lebensbedrohliche Folgen nach sich ziehen könnten. Daher wäre dem Beschwerdeführer zumindest den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzusprechen.

Zum Spruchpunkt III. brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Österreich aufgrund seiner sehr engen Einbindung in die Struktur des Caritas Wohnheim St. Gabriel sowie seiner Bemühungen und der bereits erzielten Fortschritte beim Erwerb der deutschen Sprache - der Beschwerdeführer besuche vier Mal pro Woche einen Deutschkurs - sowie durch sein Engagement in der Evangelischen Gemeinde sehr stark integriert sei. Die Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung bedeute daher einen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK garantierten Rechte des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Dem Beschwerdeschriftsatz legte er ein Konvolut an ärztlichen Attesten, eine Bestätigung der evangelischen Pfarrgemeinde A. B. M. vom 19.12.2013, eine Bestätigung der Caritas vom 03.03.2014 über seine Erkrankung an Diabetes, dessen Integrationsbemühungen sowie dessen Konvertierung zum Christentum vor.

8. Mit Schreiben vom 18.06.2014 und vom 20.08.2014 übersandte er ein zwölfseitiges Konvolut, bestehend aus Ambulanzkarten sowie ärztlichen Befundberichten und medizinischen Unterlagen betreffend seine Zuckerkrankheit sowie seine Probleme mit dem linken Fuß und andere Erkrankungen, sowie drei Kursbesuchsbestätigungen, wonach der Beschwerdeführer in der Zeit vom 05.05. bis 28.05., vom 02.06. bis 27.06. sowie vom 01.07. bis 24.07.2014 an insgesamt 114 Unterrichtseinheiten á 50 Minuten "Deutsch als Zweitsprache - Deutsch für AnfängerInnen A1" teilgenommen habe.

9. Mit Schriftsatz vom 22.08.2014 brachte ARGE Rechtsberatung Diakonie per Fax dem Bundesverwaltungsgericht ein 22-seitiges Konvolut, bestehend aus Ambulanzkarten sowie ärztlichen Befundberichten und medizinischen Unterlagen betreffend die Zuckererkrankung des Beschwerdeführers zur Vorlage.

10. Am 16.12.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Im Wesentlichen wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen:

Er leide an Diabetes, habe urologische Probleme und Probleme mit seinem Fuß und mit dem Blutkreislauf. Laut Meinung seines Arztes seien all diese Erkrankungen auf seinen Diabetes zurückzuführen und es bestehe die Möglichkeit, dass er sich in einem Jahr vielleicht einer Operation unterziehen könne. Er spritze sich vier Mal am Tag Insulin. Zusätzlich nehme er weitere Tabletten ein. Seine bisherigen Angaben entsprächen der Wahrheit. Er gehöre der Volksgruppe der Berber an, sei ursprünglich Muslim gewesen und dann zum christlichen Glauben übergetreten. Mit seiner Familie als solches habe er kein Problem, aber ein Problem mit ihr wegen seiner Religion. Alle Berber und auch seine Familie hätten ein Problem mit den Behörden wegen der Ausstellung von Ausweisen. Die Berber bekämen keine Ausweise. Dieses Problem existiere schon seit langem. Die Berber seien schon lange in Algerien und forderten ein eigenes Land. Deshalb werde ihnen kein Ausweis ausgestellt. Er kämpfe für die Unabhängigkeit der Berber. Die Araber hätten das Land besetzt und dabei die Berber verdrängt. Die Berber, die keine Muslime seien, seien gezwungen worden, die Sprache der Araber zu lernen. Die Religion sei liberal. Es bestehe Entscheidungsfreiheit. Man könne zu jeder Religion gehören oder auch zu keiner.

Mit seiner Zuckerkrankheit gehe es ihm nicht gut. Er sei ca. vierzig Mal im Krankenhaus gewesen, seitdem er in Österreich sei. Er sei oft nervös. Er messe seinen Blutzucker vier oder fünf Mal pro Tag. Ungefähr alle zwei Monate werde der "Langzeitblutzucker" gemessen. Er leide nunmehr schon seit 29 Jahren an Diabetes. Auch in Algerien habe er Insulin bekommen, dieses sei aber mit dem in Österreich nicht vergleichbar. In Algerien gebe es auch Insulin. Ein (von ihm angegebenes) Insulin habe er aber nur in Österreich gesehen. Vor 25 Jahren habe er das Insulin noch selbst bezahlen müssen bzw. sei es ihm von seinem Vater bezahlt worden. Seit ca. fünf Jahren verfüge er über eine Karte, mit der er in Algerien kostenlos Insulin beziehen könne.

Deutsch spreche er nur ein bisschen. Da, wo er wohne, habe er überhaupt keine Möglichkeit, gutes Deutsch zu lernen. Einmal in der Woche oder drei Mal im Monat komme eine ältere Frau vorbei und bringe ihnen etwas Deutsch bei. Eine andere Möglichkeit bestehe nicht.

Er sei allein, unverheiratet und habe keine Kinder.

Von seinen Freunden habe er einen Kredit bekommen. Er habe ihnen mitgeteilt, dass er ein Taxi kaufen wolle. Den Betrag habe er nicht mehr zurückbezahlt und sei geflüchtet. Dieses Geld habe er für die Schleppung nach Europa verwendet. Als er nach Frankreich gekommen sei, habe er noch etwa € 1.500,-- gehabt.

Im Jahr 2011 sei er zum christlichen Glauben übergetreten. Islamisten, die Terroristen seien, hätten immer mehr Leute umgebracht. Die Islamisten seien auch gegen die Polizei und gegen das Militär gewesen. Er habe einen Freund gehabt, der Christ gewesen sei. Diesen Freund habe er über seine Religion befragt. Das habe ihm sehr gefallen und er habe seine Religion gewechselt. Nach drei Monaten sei er in die Kirche in T. gegangen. Er habe immer alles im Geheimen machen müssen. Niemand habe wissen dürfen, dass er in die Kirche gehe. Von seinem Vater sei er verbal bedroht worden. Er habe gesagt, wenn er seinen Glauben nicht aufgebe, müsse er das Haus verlassen. Die Regierung habe die Kirche zerstört. Diese sei wieder aufgebaut worden. Man habe gesagt, dass die Leute, die dorthin gingen, Mafiosi seien. Ein Freund von ihm sei an einem Samstag nach dem Besuch der Kirche erschossen worden. Da er ein Gelehrter gewesen sei, sei er ermordet worden. Dieser Freund habe auch die Bibel verteilt. Man habe sich immer in Gruppen, zu viert, getroffen. Sein Vater habe die Bibel zerrissen. Zur Kirche habe er heimlich gehen müssen, weil er keine Probleme mit seinen Eltern habe haben wollen. Die Kirche sei von der Regierung nicht anerkannt, es sei eine private. Eine Person habe immer Plakate verteilt, sie sei immer dort gewesen. Sie sei aber verhaftet worden und befinde sich immer noch in Haft. Bei seinem bisherigen Vorbringen habe er nicht angeführt, dass ein christlicher Restaurantbesitzer während des Ramadans sein Restaurant geöffnet gehabt habe. Die Polizei sei gekommen und habe ihn festgenommen. Er habe € 400,-- zahlen müssen. Auch der Beschwerdeführer sei für eine Nacht festgenommen worden. Sein kranker Bruder sei zu ihm gekommen und daher sei er freigelassen worden. Alle anderen seien eine Woche inhaftiert gewesen.

Auf die Frage, welche Probleme er wegen seiner Konvertierung gehabt habe, brachte er vor, dass er keine Probleme gehabt habe. Bei einer Rückkehr werde er aber umgebracht werden.

Ein französischer Tourist sei von einem Terroristen umgebracht worden. Ob dieser Tourist von Terroristen oder Islamisten umgebracht worden sei, wisse er nicht. Der Ort, wo er umgebracht worden sei, sei drei Kilometer von seinem Zuhause entfernt.

Der Bruder des Beschwerdeführers habe in einem Restaurant gearbeitet, welches sich ca. zehn Kilometer von zu Hause entfernt befinde. Ein Bus sei von Terroristen gestoppt worden und die Leute im Bus seien ausgeraubt worden. Es gebe Terroristen in Algerien.

Es stimme, dass, solange die Regierung nicht wisse, dass er ein Christ sei, alles in Ordnung sei. Von Freunden habe er jedoch erfahren, dass die Regierung seinen Namen habe und dass er, wenn er zurückkomme, festgenommen werde. In die Kirche kämen Personen, die kontrollierten, ob sie Terroristen seien. Diese Personen hätten seinen Namen erfahren. Das Fernsehen sei gekommen und es sei gezeigt worden, dass während des Ramadans gegessen und Alkohol getrunken worden sei. Viele Christen beteten seitdem Zuhause, weil sie Angst hätten.

Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer von staatlichen Behörden aufgrund seines neuen Glaubens festgenommen oder bedroht worden sei, gab er an, dass er von den Behörden nicht festgenommen worden sei. Er sei von vielen Leuten verbal bedroht worden. Wäre er nicht geflüchtet, hätte ihm etwas passieren können.

Es gebe jetzt ein Gesetz, aber er könne nicht erklären, warum. Wenn er heute nach Hause zurückkehren würde, werde er für sechs Monate festgenommen.

Er möchte zudem ergänzen, dass er an einer Demonstration im Jahr 2001 teilgenommen habe. Es seien ungefähr 500 Leute umgebracht worden. In der Zeitung sei gestanden, dass nur 123 Personen getötet worden seien. Man habe die Polizei mit Steinen beworfen.

Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer das bis jetzt noch nicht ausgesagt habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er viele Sachen vergessen habe. Er sei auch noch nie so konkret befragt worden.

Wenn er nach Algerien zurückkehren müsse, müsse er dort "schwarzarbeiten". Wie er schon ausgesagt habe, seien die Leute von der Kirche verhaftet worden. Auch wenn er keine Probleme hätte, bekämen die Araber zu allererst die Arbeit. Die Amazigh (offenbar gemeint: die Berber) würden acht Millionen, die Araber 25 Millionen der Einwohner stellen. 80 Prozent der Amazigh würden "schwarz" arbeiten, einige von ihnen bei der Regierung. Sie würden zehn Tage arbeiten, aber nur fünf bezahlt bekommen. Das sei ungerecht. Wenn ein Amazigh bei einem Araber arbeite, bekomme er weniger bezahlt, man könne ihn auch jederzeit entlassen. Daher gingen viele einer Schwarzarbeit nach. Wenn ein Amazigh eine gute Position in der Gesellschaft erreicht habe, könnte er Bedrohungen oder Erpressungen ausgesetzt werden. Es könnte sein, dass sein Kind entführt und Geld erpresst werde. Einem reichen Amazigh sei das 2010 passiert und als er das Lösegeld für sein Kind nicht bezahlt habe, sei ihm der Kopf seines Kindes zugesandt worden. Amazigh gäben ihren Kindern keine christlichen Namen oder "Amazigh"-Namen, sondern algerische Namen. Er habe als Kellner in Algerien nur "schwarz" gearbeitet. Das sei unfair und er sei jederzeit kündbar gewesen. In Algerien sei es nicht leicht, eine Arbeit zu finden. Es gebe auch reiche Amazigh, das sei aber selten. Er habe seine Krankheit immer verschwiegen, sonst hätte er keine Arbeit bekommen.

In Österreich dürfe er nicht arbeiten, auch nicht schwarz. Er habe in Österreich gearbeitet und zwar in einem Verein. Er habe Gartenarbeiten verrichtet oder beim Malen geholfen. Weil er aber nunmehr woanders wohne, könne er das nicht mehr machen.

Im Fall der Rückkehr nach Algerien habe er ein Problem mit seiner Familie. Wenn man in Algerien dreißig Jahre alt sei, müsse man heiraten. Aufgrund seiner Krankheit gehe das nicht. Er habe kein Zuhause. Das sei das erste Problem. Das zweite Problem sei wegen der Terroristen und der Regierung. Er wolle lieber hier sterben. Es sei alles sehr schwierig. Als er das Land verlassen habe, sei er vierzehn Stunden oder mehr unterwegs gewesen. Wenn er zurückkehre, müsse er auch den Kredit zurückzahlen. Er habe jedoch keine Arbeit. Er kommuniziere mit Freunden via Internet. Er habe kein Zuhause und wisse nicht, wo er hingehen solle.

Auf den Vorhalt, dass er von Serbien freiwillig für ein paar Monate nach Algerien zurückgekehrt und ihm dabei nichts passiert sei, brachte er vor, dass das alles furchtbar gewesen sei. Sein Freund sei umgebracht worden. Wenn es nicht so schrecklich wäre, würde er zurückkehren. Wenn er reich wäre, wäre alles einfacher. Das sei jedoch nicht der Fall. Er werde sofort verhaftet werden, weil er nach Europa geflüchtet sei. Das sei in Algerien illegal. Wenn jemand für zehn oder fünfzehn Jahre verhaftet werde, bleibe er im Gefängnis. In Serbien sei alles schlecht gewesen, man habe nichts zum Anziehen bekommen. Er habe zurück nach Hause müssen, er habe aber damals bereits geplant, wieder zurück nach Europa zu reisen.

Er habe nur Kontakt mit seinem Bruder. Er habe einen Bruder und eine Schwester. Zu seiner Schwester und zu seinen Eltern habe er keinen Kontakt, weil diese kein Internet hätten. Das nächste Internetcafé sei vier Kilometer entfernt und das Telefonieren koste viel Geld.

Auf die Frage, ob er Christ sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass er keine Antwort darauf gebe und das seine Sache sei. Wenn er hierbleiben könne, würde er sich eine Arbeit suchen. Es gefalle ihm hier und er gehe gerne in die Kirche. Er hoffe, dass es ihm mit seiner Krankheit besser gehe und er auch später heiraten könne.

Zu den übermittelten Länderfeststellungen brachte er vor, dass er Deutsch nicht genau verstehen könne. Es gebe in Algerien viele Informationen, die in den Länderberichten nicht angeführt seien. Zum Beispiel seien 1980 sehr viele Frauen an der Universität durch Soldaten vergewaltigt worden. Zwischen 1990 und 2000 seien ca. 20.000 Personen getötet worden. Es seien wichtige Personen für das Land wie Ärzte und Forscher dabei gewesen. Auch das stehe nicht in den Berichten. Der erste Minister Ahmed Wayehya (phon.) besitze 5.000 Busse und zahle keine Steuern. Auch das sei im Bericht nicht erwähnt. Das Land sei korrupt. Eine Person sei mit € 500 Mio. nach Amerika oder London ausgereist und niemand habe darüber geschrieben. Es gebe viele Beispiele. Der Präsident habe ein Gesetz erlassen, damit die Leute miteinander Frieden schließen. Alle mit Ausnahme der Amazigh hätten zugestimmt. Wie hätten die Amazigh zustimmen können, wenn doch 20.000 von ihnen getötet worden seien? Maximal fünfzig Prozent der Berichte seien schlecht. Der Präsident sei verrückt, alle wüssten das. Es stehe auch nicht in den Berichten, dass 2001 rund fünf Millionen Rebellen eine Demonstration gemacht hätten.

Er wolle wieder nach Wien zurück, insbesondere um Deutsch sprechen zu können. Wo er jetzt lebe, gebe es nur Syrer, sodass er sich nur auf Arabisch unterhalten könne. Außerdem sei das Krankenhaus rund vierzig Kilometer entfernt. In Wien gebe es verschiedene Nationalitäten und man müsse dort Deutsch sprechen.

Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer zu den algerischen Behörden gehen könne, wenn er von Algeriern wegen seiner Konversion zum Christentum bedroht werde, antwortete er, dass man als Christ von den Terroristen und von der Behörde bedroht werde. Man werde schlecht behandelt oder entführt. Einmal seien 800 Leute enthauptet worden und niemand habe davon geredet. Die Behörde und die Terroristen würden die Amazigh und die Christen hassen. Am 29.01.1992 sei der Präsident ermordet worden. Wenn man ihn umbringe, wie soll es dann dem Volk gehen?

Der Beschwerdeführer legte abschließend zwei Empfehlungsschreiben vor.

11. Der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.09.2015, zu den übermittelten Länderfeststellungen zur Situation in Algerien binnen einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen, kam der Beschwerdeführer insofern nach, als er in seinem Schreiben vom 05.10.2015 ausführte, dass speziell hinsichtlich der Herkunftsregion des Beschwerdeführers (Kabylei) von einer äußerst prekären Sicherheitslage berichtet worden sei, dem er sich ausdrücklich anschließe.

Weiters wolle er, zusätzlich zu den ebenfalls aus den Länderfeststellungen ersichtlichen Diskriminierungen und der staatlichen Benachteiligung der Angehörigen der Volksgruppe der Berber, auch in jenen Regionen, in welchen diese die Bevölkerungsmehrheit stellten, noch einmal auf die erfolgte Konversion und den damit einhergehenden Bedrohungen im Herkunftsstaat hinweisen.

Hinzuweisen sei auch auf den schweren Diabetes und auf die zahlreichen, mittels unzählig vorgelegter Befunde dokumentierten ambulanten und stationären Spitalsaufenthalte. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Algerien hinzuweisen, wie sie im Bericht der Österreichischen Botschaft vom März 2015 dargestellt sei und woraus sich Folgendes ergebe:

"Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. ... Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert. Krankenversichert ist nur, wer einer geregelten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch nicht Versicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und die Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich."

An dieser Stelle werde auf die vom Beschwerdeführer vorgelegte Liste an Medikamenten, welche er benötige, verwiesen. Offenbar könne nicht einmal die für ihn notwendigste medizinische Versorgung im Herkunftsstaat gewährleistet werden.

Letztlich sei noch auf eine in den Länderfeststellungen erwähnte Behandlung von Rückkehrern, welche ohne offizielle Abmeldung das Land verlassen hätten, hinzuweisen:

"Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarten am Grenzposten, ist gesetzlich verboten. Laut Deutsche Botschaft wird das Gesetz auch angewendet. der Staat schaut sehr genau, welche Personen nach Algerien zurückkehren. Abgeschobene Personen werden 24 Stunden lang festgehalten, weil Algerien den Grund für die Ausweisung in Erfahrung bringen möchte. Laut einer befragten Quelle gibt es Verurteilungen und auch Haftstrafen. ."

Dem Schriftsatz war eine vom Beschwerdeführer selbst verfasste Stellungnahme mit folgendem (wörtlich wiedergegebenen) Inhalt angeschlossen:

"Die Situation in meinem Heimatdorf ist gefährlich. Eine Gruppe radikaler Islamisten terrorisiert die gesamte Gegend. Sie kontrollieren am Abend und in der Nacht, fahren bewaffnet durch die Straßen, alle Menschen bleiben in ihren Häusern, da sie große Angst haben. Mein Bruder war vor ca. 2 - 3 Mo am Abend mit anderen Menschen in einem öffentlichen Bus unterwegs. Der Bus wurde plötzlich von ca. 30 als Polizisten verkleideten Terroristen aufgehalten, alle mussten aussteigen und es wurde ihnen ihr Geld und Ausweise abgenommen, es waren auch Kinder und Frauen darunter. Ein Mann, der im Bus mitgefahren ist, war tatsächlich Polizist, zumindest trug er eine Uniform. Dieser Mann wurde vor den Augen aller geköpft. Ein anderer Mann in Uniform wurde mitgenommen. Seitdem ist mein Bruder schwerst traumatisiert. Unser Dorf liegt in einer ländlichen Umgebung. Die Terroristen sind dort jeden Tag unterwegs, vor allem in der Nacht. Ich bin überzeugt, dass ich bei einer Rückkehr sofort umgebracht werden würde, da ich Christ bin. In den Dörfern gibt es keine Polizisten. Die nächste Polizeistation ist in einem Ort namens B. D. ca. 9 km von meinem Dorf T entfernt. Wir bekommen von den Polizisten keinen Schutz. Passiert solch ein Überfall kommen die Polizisten frühestens am nächsten Tag und machen nichts. Sie beschützen uns nicht. In unserer Gegend leben hauptsächlich Berber, auch ich bin ein Berber. Die Berber bekommen keinen Schutz von der Polizei oder dem Militär, ich glaube sogar, dass diese terroristische Gruppe vom Staat geschickt wird. Deshalb beschützt uns die Polizei nicht! Jeder Tag ist gefährlich. Mein Vater wurde 2012 und 1013 ebenfalls entführt. Er trug damals eine dunkelblaue Jacke, die aus sah wie eine Polizeiuniform. Nach 6 - 7 Stunden wurde er wieder freigelassen. Er wurde bedroht und ihm wurde sein ganzes Geld weggenommen. Als ich noch in Algerien war, habe ich auch die Terroristen gesehen. Zum Glück ist mir nichts passiert. Ich habe viele furchtbare Erinnerungen an die Terroristen und lebe in große Angst um meine Familie. Meine Familie hat keine Sicherheit. Wir wollen von dort wegziehen, haben aber dazu kein Geld. Es werden auch die Frauen und Mädchen entführt und vergewaltigt. 2011 wurden drei mir bekannte Frauen entführt. Zum Glück ist es meiner Mutter und meiner Schwester. noch nichts passiert. Medizinische Versorgung im Dorf ist nicht vorhanden. In T ist das nächste KH, diese Stadt liegt ca. 25 km entfernt. Von dort haben ich auch mein Vater das Insulin für mich besorgt."

12. Mit Schriftsatz vom 09.10.2015 übermittelte der Beschwerdeführer ein weiteres, 34 Seiten umfassendes Konvolut an medizinischen Unterlagen, wie

a) einen Medikamentenplan ;

b) einen Befund des Landesklinikums B. vom 30.09.2015:

"Vorstellungsgrund: Der Patient kommt selbstständig zur ambulanten Vorstellung. Er berichtet, dass er lange in Österreich sei, seine Situation bezüglich Asyl sei immer noch ungeklärt, was ihm große Sorgen bereitet. Habe auch schlechte Nachrichten von seiner Familie zu Hause. Der Patient steht seit ca. zwei Jahren mit rezidivierenden depressiven Episoden in psychiatrischer Behandlung. Es besteht ein Zustand nach Selbstmordversuch im Mai 2015 und er nimmt regelmäßige

Medikation ein. . Der Patient ist derzeit durch regelmäßige

Behandlung ausreichend stabil. Eine zusätzliche psychotherapeutische Behandlung in der Muttersprache wäre durchaus sinnvoll, konnte bisher aber nicht verwirklicht werden. Sicherlich hat auch die derzeit geregelte Lebenssituation (Patient wohnt bei der Caritas , wird ebendort betreut) zur Stabilisierung beigetragen. Zu einer weiteren Verbesserung würde sicherlich auch eine Klärung des Asylstatus des Patienten beitragen. Im Falle einer Abschiebung und der damit verbundenen Therapieunterbrechung ist eine neuerliche Destabilisierung und auch impulshafte Suizidalität aus psychiatrischer Sicht nicht auszuschließen.";

b) einen ärztlichen Kurzbericht der Caritas vom 24.09.2015 bezüglich des Zustandes nach Selbstmordversuch im Mai 2015: "Der oben genannte Patienten steht seit ca. zwei Jahren in psychiatrische Behandlung.

Diagnose: länger dauernde depressive Reaktion (F 43.2) [ ]";

c) ein Notfallprotokoll des Landesklinikums B. vom 01.09.2015 mit den Diagnosen "Cephalea" und "Gastroenteritis";

e) ein Notfallprotokoll des Landesklinikums B. vom 30.08.2015 mit den Diagnose "Orthostatische Dysregulation DD Gastroenteritis";

f) ein Notfallprotokoll des Landesklinikums B. vom 22.08.2015 mit der Diagnose "Cephalea, Ganzkörperschmerz";

g) einen Ambulanzbefund vom 02.09.2015 des Krankenhauses der Stadt

W. vom 02.09.2015 mit der Zusammenfassung: "chronische Schmerzen, unbekannte psychische Vorerkrankung, Indikation für Opiat nicht erhebbar - empfehle Weiterbetreuung beim behandelnden Facharzt für Psychiatrie (Patient hat bereits einen Termin). Ambulante Durchführung einer MRT des Gehirns und Kontrolle mit dem Befund beim niedergelassenen Facharzt";

h) einen Kurzarztbrief des Landesklinikums B. über einen stationären Aufenthalt vom 21.07. bis 22.07.2015 mit der Diagnose: "Hypoglykämie bei T1-Diabetes wegen mangelhafter Nahrungsaufnahme, erektile Dysfunktion";

i) ein Notfallprotokoll des Landesklinikums B. vom 22.08.2015 mit der Diagnose "Cephalea, Ganzkörperschmerz";

j) eine Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums B. für den 22.07.2015 ohne Diagnose;

k) einen Kurzarztbrief des Landesklinikums B. vom selben Tag mit der Diagnose: "Hypoglykämie bei T1-Diabetes wegen mangelhafter Nahrungsaufnahme; erektile Dysfunktion";

l) einen Ambulanzbefund des Landesklinikums B. vom selben Tag mit der Diagnose "Anpassungsstörung";

m) einen Befundbericht des Dr. D. K., Facharzt für Innere Medizin:

"Therapie: Ausschluss einer PAVK; Ausschluss eines relevanten Venenproblems, aus dieser Sicht keine gefäßwirksame Therapie ableitbar";

n) ein Datenblatt des Landesklinikums B. vom 06.07.2015 mit der (Unfall) Diagnose "Contusio artic. gen. sin. non recens; Contusio pedis sin. non recens";

o) ein Notfallprotokoll des Landesklinikums b. vom 15.05.2015 mit der Diagnose "fieberhafter Infekt; Hypoglykämie";

p) ein Notfallprotokoll des Landesklinikums B. vom 02.05.2015 mit der Diagnose "Hypoglykämie bei T1-DM";

r) ein Insulindosierschema vom 06.12.2013;

s) einen Befund der Dr. B. Partner vom 22.04.2015 mit der Diagnose "Valgusfehlstellung im OSG am AP-Bild, beginnende Arthrose am Innenknöchel, die Seitenaufnahme mit eher verstärktem Fußlängsgewölbe, in bd. Seiten Hallux valgus mit Sekundärarthrose lin am distalen Metatarsus dorsolateral dreieckförmige Exostose, Hammerzehenfehlstellungen II-V, Spreizfuß bds";

t) eine Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikums B. für die Zeit vom 21.05. bis 23.05.2015 ohne Diagnose;

u) einen Befund des Krankenhauses der Stadt W. vom 20.05.2015 mit der Diagnose "Bild einer Osteomyelitis des Köpfchens im dist. Phal. des 3. Strahls" und

v) eine Bestätigung des Krankenhauses der Stadt W. vom 21.05.2015 über einen Ambulanzbesuch des Beschwerdeführers: "Patient zur Kontrolle: Bild einer Osteomyelitis des Köpfchens im dist. Phal. des 3. Strahls".

13. Auf Grund der sich aus den vorgelegten ärztlichen Befunden und Berichten (erstmals) ergebende Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurde der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Primarius Dr. C. R., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2016 beauftragt, vor dem Hintergrund der vorgelegten Befunde und ärztlichen Stellungnahmen nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten zu erstellen.

13.1. Aus dem am 26.04.2016 erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten ergibt sich unter der Rubrik "Zusammenfassung und Beurteilung" das Folgende:

"[ ] In der Zusammenschau mit der Anamnese, der Klinik und dem vorliegenden neurologisch-psychiatrischen Status leidet der Betroffene an folgenden neurologisch-psychiatrischen Erkrankungen:

1. Anpassungsstörung mit einer länger dauernden depressiven Reaktion, gegenwärtig leichtgradig

2. Sensomotorische Polyneuropathie der unteren Extremitäten

Sowie an weiteren Erkrankungen: Typ I-Diabetes mellitus, Anamnestisch erektile Dysfunktion

Ad 1)

Die depressive Anpassungsstörung steht in engem Zusammenhang mit den derzeitigen Lebensumständen, der sozialen Situation und insbesondere mit dem unklaren Ausgang des Asylverfahrens. Weiters bestehen auch familiäre Konfliktsituationen nach Angaben des Betroffenen.

Die psychische Störung ist nach der Ankunft des Betroffenen in Westeuropa aufgetreten, in seiner Heimat war er diesbezüglich nicht in Behandlung. Er erhält auch eine entsprechende medikamentöse Therapie.

Ad 2)

Als Folgeerkrankung der Diabetes-Erkrankung sind Nervenschäden aufgetreten, diese im Sinne einer sogenannten sensomotorischen Polyneuropathie mit einer Gefühlsminderung im Bereich der unteren Extremitäten.

Die vom Bundesverwaltungsgericht der Republik Österreich gestellten Fragen können wie folgt beantwortet werden:

a) Liegt eine krankheitswertige psychische Störung vor? - wenn ja - welche und seit wann liegt diese vor?

Beim Betroffenen liegt eine krankheitswertige psychische Störung vor. Er leidet an einer Anpassungsstörung mit einer länger dauernden depressiven Reaktion leichten Grades.

b) Nimmt der Beschwerdeführer regelmäßig Medikamente ein? - wenn ja - welche?

Der Betroffene ist in Therapie und erhält eine entsprechende medikamentöse antidepressive Therapie.

c) Welche Wirkstoffe enthalten die (erforderlichen) Medikamente?

Die Medikamente, welche der Betroffene erhält, gehören zur Substanzklasse der Antidepressiva, zusätzlich werden auch Neuroleptika eingenommen.

d) Ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner physischen und psychischen Verfassung in der Lage, selbstständig die erforderlichen medizinischen Behandlungen in Anspruch zu nehmen bzw. die notwendigen Medikamente selbstständig einzunehmen, oder benötigt er - wie im ärztlichen Befund der Caritas vom 18.02.2016 vorgebracht - eine "rundum Betreuung", um seinen psychischen Gesundheitszustand zu verbessern bzw. stabil zu halten?

Der Beschwerdeführer ist trotz des Vorliegens der psychischen Erkrankung in der Lage selbstständig die erforderlichen medizinischen Behandlungen in Anspruch zu nehmen. Er kann auch die notwendigen Medikamente selbstständig einnehmen. Eine "rundum Betreuung" ist aufgrund der depressiven Anpassungsstörung nicht notwendig. Es handelt sich nur um eine leichtgradige Ausprägung dieses Krankheitsbildes. Auch bei Wertung des Tagesablaufes zeigt sich, dass der Betroffene in der Lage ist den Alltag selbstständig zu strukturieren, er war unter anderem auch in der Lage selbstständig von seiner Asylunterkunft zu Begutachtungsstelle nach Linz zu fahren.

e) Wenn eine "rundum Betreuung" bejaht wird: Erscheint eine ärztliche "rundum Betreuung", allenfalls stationär in einem Krankenhaus, erforderlich oder kann diese Betreuung auch vom sozialen Umfeld (Familienangehörigen etc.) gewährleistet werden?

Siehe Punkt d)

f) Liegt beim Beschwerdeführer eine Eigen- oder Fremdgefährdung vor?

Eine Selbst- oder Fremdgefährdung liegt beim Betroffenen aktuell nicht vor.

g) Wenn eine "rundum Betreuung" verneint wird: aus welchen ärztlichen Erwägungen heraus kann der Beschwerdeführer selbstständig für sich sorgen (Inanspruchnahme der Behandlung und Untersuchungstermine, regelmäßige Einnahme der erforderlichen Medikamente etc.)?

Der Betroffene ist in der Lage, Behandlungen in Anspruch zu nehmen und kann auch Untersuchungstermine selbstständig wahrnehmen (unter anderem auch den heutigen Untersuchungstermin). Die regelmäßige Einnahme der erforderlichen Medikation ist dem Betroffenen möglich und zumutbar.

h) Ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankungen grundsätzlich erwerbsfähig bzw. liegt allenfalls eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit vor - wenn ja, in welchem Ausmaß?

Grundsätzlich besteht beim Betroffenen eine Erwerbsfähigkeit trotz Vorliegens der Grunderkrankung einer depressiven Anpassungsstörung. Leichte Einschränkungen des Leistungskalküls sind aber aufgrund der psychischen Erkrankung, teilweise aber auch aufgrund der neurologischen Erkrankung (sensomotorische Polyneuropathie) anzunehmen.

Dem Betroffenen sind grundsätzlich folgende Hebe- und Trageleistungen zumutbar:

Tragen bis 5 kg, Heben bis 10 kg - laufend/dauernd

Tragen bis 10 kg, Heben bis 15 kg - laufend/dauernd

Die Arbeiten können bei einem durchschnittlichen Zeitdruck (normales Arbeitstempo) durchgeführt werden.

Arbeiten, die eine erhöhte Konzentrationsfähigkeit, ein erhöhtes Auffassungsvermögen und Aufmerksamkeit verlangen, sind derzeit zu vermeiden, ebenso Arbeiten, die mit einem Durchsetzungsvermögen, Eigeninitiative, Eigenverantwortung und Entscheidungsfähigkeit einhergehen. Die Arbeiten können in geschlossenen Räumen und in Freien durchgeführt werden. Starke Temperaturschwankungen sind eher zu vermeiden. Bezüglich der Arbeitszeit gibt es keine Einschränkungen, eine 40-Stunden-Arbeitswoche, aufgeteilt zu je 8 Stunden auf 5 Arbeitstage, ist zumutbar. Inwieweit zusätzliche Arbeitspausen aufgrund der Diabetes-Erkrankung notwendig sind, ist von einem Internisten zu bewerten. Einschränkungen bezüglich des Anmarschweges liegen nicht vor.

i) Ist im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit einer (erheblichen) Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu rechnen, wobei Ausführungen zu tätigen sind, welche Konsequenzen damit verbunden wären, insbesondere, ob sich seine Krankheit in einen lebensbedrohlichen Zustand verschlechtern kann?

Im Falle einer Überstellung des Betroffenen in seine Heimat ist eine kurz- bis mittelfristige Verschlechterung des Krankheitsbildes möglich, da in diesem Falle der Wunsch in Österreich bleiben zu dürfen nicht erfüllt werden würde. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht besteht im Falle einer Überstellung aber nicht die reale Gefahr, dass der Antragsteller aufgrund der psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder die Krankheit sich in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könnte. Inwieweit der Betroffene in seinem Heimatland tatsächlich einem Bedrohungspotenzial ausgesetzt ist, kann der medizinische Gutachter nicht beurteilen.

j) Mit welchen wahrscheinlichen gesundheitlichen Folgen ist bei einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Algerien zu rechnen (Anm.: aus den aktuellen Länderberichten zu Algerien ergibt sich, dass "[ ] häufig auftretende Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen in staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden können [ ]")?

Siehe Punkt i). Empfehlenswert wäre die Weiterführung einer medikamentösen antidepressiven Therapie bei Vorliegen einer depressiven Anpassungsstörung. Grundsätzlich kommen für die Behandlung dieser Erkrankung alle gängigen Antidepressiva unter Beachtung der Nebenwirkungen in Frage. Eine ergänzende Psychotherapie in der Heimat wäre ebenso empfehlenswert. Bezüglich der Behandlung der Erkrankung eines Typ I-Diabetes mellitus kann der neurologisch-psychiatrische Gutachter keine entsprechende Bewertung abgeben."

14. Zu dem mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2016 übermittelten Sachverständigengutachten vom 26.04.2016, dem aktuellen Länderbericht zu Algerien sowie einem Fragenkatalog zu seinem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 28.10.2016 im Wesentlichen aus, dass er in seinem betreuten Quartier engmaschig psychologisch betreut werde und er auf seine tägliche Insulinmedikation angewiesen sei. In Algerien sei eine ordnungsgemäße Behandlung nicht möglich, weshalb sich die Erkrankung verschlechtert und Folgeerkrankungen nach sich gezogen habe. Darüber hinaus leide er an einer Anpassungsstörung, die auch vom Gutachter festgestellt worden sei. Aus einem Befundbericht vom 30.09.2015 gehe hervor, dass im Falle der Abschiebung eine impulshafte Suizidalität beim Beschwerdeführer nicht auszuschließen sei. Der Gutachtachter schließe lediglich aktuell eine Selbstmordgefährdung aus, jedoch nicht eine Verschlechterung des Krankheitsbildes im Falle der Abschiebung. Zudem sei eine medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung des Beschwerdeführers vonnöten. Der Beschwerdeführer lebe in einer Caritas-Einrichtung seit über drei Jahren in Österreich und sei zur Integration bemüht, jedoch stelle insbesondere sein psychischer Gesundheitszustand eine Hürde dar. Trotz seiner Antriebslosigkeit habe er in den Jahren 2014 und 2015 an Deutschkursen teilgenommen. Er nehme auch an therapeutischen Beschäftigungsprojekten der Caritas teil und sei im Haus als Reinigungskraft tätig. Er besuche auch regelmäßig Gottesdienste. Er verfüge über keinerlei familiäre oder soziale Netzwerke. Seine Familie habe sich aufgrund seiner Konversion von ihm abgewandt. Er habe keinen Kontakt mehr und wäre in Algerien auf sich alleine gestellt. Die Lage in Algerien sei prekär. Der Beschwerdeführer befinde sich in Sonderbetreuung bei der Caritas, weil er aufgrund seiner langjährigen Diabeteserkrankung und seiner sehr labilen psychischen Verfassung vermehrt Unterstützung benötige. Auch vom Gutachter sei eine krankheitswertige psychische Störung festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe bereits zwei Selbstmordversuche sowie eine Selbstverletzung hinter sich. Seine in der Vergangenheit liegende Alkoholabhängigkeit könne als zusätzlicher Risikofaktor gesehen werden. Die Gefahr eines Rückfalls sei groß. Im Falle der Rückführung nach Algerien sei mit einer Destabilisierung des psychischen Zustandes zu rechnen. Eine impulshafte Suizidalität könne nicht ausgeschlossen werden.

Der Stellungnahme waren angeschlossen ein ärztliches Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 25.10.2016, ein Diabetes-Kontrollbericht vom 21.10.2016, Befunde vom 04.03., 28.04. und 08.05.2014 sowie vom 27.05. und 05.06.2016, eine Bestätigung der Caritas bezüglich der Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Caritas-Einrichtung, eine Bestätigung vom 19.12.2013, wonach der Beschwerdeführer seit zwei Monaten regelmäßig an Gottesdiensten einer evangelischen Kirche teilnimmt sowie Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen (Sprachniveau A1) aus den Jahren 2014 und 2015.

15. Zur Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2016, sich zu dieser Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie den von ihm übermittelten ärztliche Befunden und Unterlagen zu äußeren, verwies der ärztliche Sachverständige Dr. C. R. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 29.12.2016 zunächst auf sein erstelltes Gutachten vom 26.04.2016 und hielt dieses Gutachten vollinhaltlich aufrecht. Ergänzend legte er dar, dass in Zusammenschau mit der Anamnese, den vorliegenden (Klinik) Befunden, dem Status und der Wertung des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens und unter Zuhilfenahme des strukturierten Interviews für eine posttraumatische Belastungsstörung folgende neurologisch-psychiatrische Erkrankungen festzustellen seien:

1. Anpassungsstörung mit einer länger dauernden depressiven Reaktion, welche zum Zeitpunkt der Untersuchung leichtgradig ausgeprägt war. (F 43.2 ICD 10)

2. Sensomotorische Polyneuropathie der unteren Extremitäten.

Weiters konnten anamnestisch vorliegende internistische Erkrankungen, wie ein Typ 1-Diabetes mellitus sowie eine erektile Dysfunktion, festgestellt werden. Die Ergebnisse der Beantwortung der Fragestellungen der vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Fragen bleiben weiterhin aufrecht."

Zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28.10.2016 zu dem von ihm erstellten Gutachten legte der ärztliche Sachverständige ergänzend dar, dass die Anpassungsstörung mit einer länger dauernden depressiven Reaktion als insgesamt mittelgradig eingestuft werden könne. Zum Zeitpunkt der eigenen Untersuchung habe der Schweregrad als leichtgradig diagnostiziert werden können.

Das Wesen der Erkrankung einer Anpassungsstörung liege aber auch darin, dass Schwankungen des Krankheitsbildes eintreten können, bedingt beispielsweise durch belastende Lebensereignisse. Eine kurzbis mittelfristige Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei möglich. Durch Optimierung der medikamentösen Therapie und unter entsprechender Betreuung könne aber auch wiederum eine Besserung des Krankheitsbildes eintreten. Bei Bearbeitung der belastenden Faktoren könne auch eine vollkommene Remission des Krankheitsbildes erzielt werden.

Diese für die Erkrankung typischen Schwankungen seien im eigenen Gutachten entsprechend berücksichtigt und bewertet worden, insbesondere sei auch darauf hingewiesen worden, dass im Falle einer Ausweisung des Betroffenen aus Österreich - dies würde für den Betroffenen einen belastenden Faktor darstellen - kurz- bis mittelfristig mit einer Verschlechterung des Krankheitsbildes zu rechnen sei.

Im Gutachten werde deswegen auch darauf hingewiesen, dass eine Weiterführung einer medikamentösen antidepressiven Therapie und fachärztliche Kontrollen im Heimatland empfehlenswert wären.

Wie bereits im Gutachten angeführt, könne vom medizinischen Gutachter nicht beurteilt werden, inwieweit für die betroffene Person im Heimatland ein Bedrohungspotential vorliege.

Es sei auch nicht mit der notwendigen medizinischen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass im Falle einer Überstellung des Betroffenen in sein Heimatland sich das Krankheitsbild in einen lebensbedrohlichen Zustand verschlechtern könnte.

Hinsichtlich der vorliegenden internistischen Erkrankung, insbesondere des insulinpflichtigen Diabetes mellitus, könne aus neurologisch-psychiatrischer Sicht keine adäquate Einschätzung vorgenommen werden. Diesbezüglich wäre eine Stellungnahme eines internistischen Sachverständigen empfehlenswert.

Zusammenfassend blieben somit die im Gutachten (zu ergänzen: vom 26.04.2016) angeführten Schlussfolgerungen und die Antworten der vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Fragen vollinhaltlich aufrecht. Auch die nun neu eingebrachten medizinischen Befunde würden keine Änderungen dieser Ausführungen ergeben.

20. In seiner Stellungnahme vom 24.01.2017 führte der Beschwerdeführer zu diesen ergänzenden Bemerkungen des ärztlichen Sachverständigen aus, dass es im Rahmen einer Anpassungsstörung zu Schwankungen des Krankheitsbildes kommen könne, bedingt durch belastende Lebensereignisse und -umstände. Während der Betreuungsarbeit mit dem Beschwerdeführer sei es immer wieder zu einer massiven Verschlechterung seines psychischen Zustandes mit einer stark ausgeprägten depressiven Symptomatik gekommen. Im Rahmen einer solchen psychischen Krise sei es in der Vergangenheit bereits zu mehreren impulshaften Suizidversuchen gekommen. Es seien aber auch Phasen beobachtbar, in denen seine psychische Verfassung stabiler scheine und er seinen Alltag gut bewältigen und verschiedenen Aktivitäten, z. B. einem Deutschkurs, nachgehen könne. Seiner Einschätzung nach sei insgesamt von einer Anpassungsstörung auszugehen, die als mittelgradig einzustufen sei.

Für eine Stabilisierung bzw. völlige Remission der Erkrankung sei eine optimale medikamentöse sowie psychotherapeutische Behandlung entscheidend. Im Falle einer Rückführung nach Algerien könne es zu einer Unterbrechung der notwendigen Therapie und in weiterer Folge zu einer suboptimalen Versorgung kommen, da in Algerien der Zugang zu einer medizinischen Behandlung bzw. den notwendigen Medikamenten nicht sichergestellt sei. Hier sei auf die bereits vorgelegte Stellungnahme vom 28.10.2016 zur Situation in Algerien verwiesen. In diesem Fall wären die von Dr. R. empfohlene Weiterführung der medikamentösen antidepressiven Therapie und fachärztlichen Kontrollen im Heimatland nicht gewährleistet und eine Verschlechterung des psychischen Zustandes anzunehmen.

Auch in Hinblick auf die bestehende Diabeteserkrankung könne ein frustraner Verlauf durch eine nicht entsprechende medizinische Behandlung nicht ausgeschlossen werden, vor allem bedingt durch eine Verschlechterung der depressiven Symptomatik und dem damit einhergehenden nicht entsprechenden Umgang mit der Diabeteserkrankung.

Die Schwere der insulinpflichtigen Diabeteserkrankung werde durch zahlreiche vorgelegte Arztbriefe belegt. Beim letzten Kontrolltermin am 28.12.2016 in der Diabetesambulanz des Landesklinikum M. sei darauf hingewiesen worden, dass eine optimale Einstellung unter den belastenden Bedingungen und der mit der depressiven Symptomatik einhergehenden Appetitlosigkeit nur schwer möglich sei. Ein Aufenthalt in der Reha-Klinik werde angeraten, um den richtigen Umgang mit der Erkrankung zu erlernen.

Insgesamt könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer Rückführung nach Algerien die Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers durch die mangelnde medizinische Versorgung tatsächlich lebensbedrohliche Ausmaße annehmen könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger. Seine Identität und seine Religionszugehörigkeit stehen nicht fest. Er brachte vor, der Volksgruppe der Berber anzugehören. Er führt den im Spruch genannten Namen und gibt an, am 09.07.1989 geboren zu sein.

1.2. Er reiste erstmalig im August 2011 mit einem Visum legal von Algerien in die Türkei und gelangte in weiterer Folge von dort über Griechenland bis nach Ungarn, wo der Beschwerdeführer am 31.08.2011 einen Asylantrag stellte. Über diesen wurde rechtskräftig negativ entschieden. Nach der daraufhin erfolgten Abschiebung nach Serbien reiste der Beschwerdeführer freiwillig in seinen Herkunftsstaat Algerien zurück und hielt sich dort von Dezember 2011 bis Mai 2012 auf.

Im Mai 2012 reiste er erneut aus Algerien aus und gelangte mit einem Schiff nach Italien, von wo er mit dem Zug nach Paris weiterreiste und sich dort für ca. einen Monat aufhielt.

Ohne zuvor in Italien oder Frankreich einen Asylantrag gestellt zu haben, reiste der Beschwerdeführer schlepperunterstützt von Frankreich aus, um nach Deutschland zu gelangen. Tatsächlich kam er nach Ungarn, wo er einen (weiteren) Asylantrag stellte. Nach einem zehntägigen Aufenthalt verließ der Beschwerdeführer, ohne den Ausgang seines Asylverfahrens abzuwarten, am 15.07.2013 das Flüchtlingslager in Ungarn und reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am selben Tag stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.3. Der Beschwerdeführer leidet an Diabetes mellitus Typ 1, an einer anamnestisch erektilen Dysfunktion, einer sensomotorischen Polyneuropathie der unteren Extremitäten sowie einer als mittelgradig einzustufenden Anpassungsstörung mit einer länger dauernden depressiven Reaktion.

Die psychische Erkrankung verhindert nicht, dass er selbstständig die erforderlichen medizinischen Behandlungen in Anspruch nimmt. Die regelmäßige Einnahme der erforderlichen Medikamente ist ihm möglich und zumutbar.

Der Beschwerdeführer ist trotz seiner Erkrankungen erwerbsfähig. Leichte Einschränkungen des Leistungskalküls sind aber aufgrund der psychischen Erkrankung, teilweise aber auch aufgrund der neurologischen Erkrankung (sensomotorische Polyneuropathie) anzunehmen. Die Arbeiten können bei einem durchschnittlichen Zeitdruck (normales Arbeitstempo) durchgeführt werden. Arbeiten, die eine erhöhte Konzentrationsfähigkeit, ein erhöhtes Auffassungsvermögen und Aufmerksamkeit verlangen, sind derzeit zu vermeiden, ebenso Arbeiten, die mit einem Durchsetzungsvermögen, Eigeninitiative, Eigenverantwortung und Entscheidungsfähigkeit einhergehen. Die Arbeiten können in geschlossenen Räumen und in Freien durchgeführt werden, wobei starke Temperaturschwankungen eher zu vermeiden sind. Bezüglich der Arbeitszeit gibt es keine Einschränkungen, eine 40-Stunden-Arbeitswoche, aufgeteilt zu je acht Stunden auf fünf Arbeitstage, ist zumutbar. Einschränkungen bezüglich des Anmarschweges liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer ging während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Garten- und Malerarbeiten nach und ist derzeit als Reinigungskraft in einem Wohnheim tätig. Vor seiner Ausreise aus Algerien verdiente er seinen Lebensunterhalt als Kellner.

1. 4 .Der Beschwerdeführer ist bis zum gegebenen Zeitpunkt strafgerichtlich unbescholten.

1.5. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und wohnt in einer von der Caritas zur Verfügung gestellten Unterkunft. Er verfügt über keine nachgewiesenen qualifizierten Deutschkenntnisse.

1.6. In Österreich hat er keine Familienangehörigen bzw. sonstigen Verwandten, vielmehr leben seine Eltern und die beiden Geschwister in Algerien. Es konnten keine relevanten Anhaltspunkte für eine hinreichende Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Er ist in Österreich nicht Mitglied in einem Verein, einer religiösen Verbindung oder einer sonstigen Gruppierung.

1.7. Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsland weder Verfolgungshandlungen durch Behörden und Gerichte noch durch private Personen ausgesetzt. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sein wird. Die von ihm diesbezüglich vorgebrachten Fluchtgründe waren nicht glaubhaft und es kommt ihm in Bezug auf die vorgebrachten Fluchtgründe keine persönliche Glaubwürdigkeit zu.

1.8. Algerien gilt gemäß § 1 Z 10 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV, BGBl. II Nr. 177/2009 in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016) als sicherer Herkunftsstaat.

1.9. Zur Situation in Algerien wurden der gegenständlichen Entscheidung die nachfolgenden Feststellungen zugrunde gelegt (Stand:09.02.2016):

Politische Lage

Sicherheitslage

In den letzten Jahren und aktuell kommt es in Algerien immer wieder zu Terroranschlägen und Entführungen, insbesondere in der algerischen Sahararegion, aber auch im Norden und Nordosten des Landes (v.a. Kabylei). In dieser Region kommt es immer wieder zu andauernden terroristischen Aktivitäten, wobei das Risiko von Entführungen und Anschlägen durch terroristische Gruppierungen wie "Al Qaida im islamischen Maghreb" (AQIM), "Mouvement pour l’Unicité et le Jihad en Afrique de l’Ouest" (MUJAO), "El Mourabitoun" oder die neu gebildete Gruppe "Jund al-Khialaifah" hoch ist (AA 8.2.2016).

Häufig kommt es im ganzen Land zu kleinräumigen Streiks und Protesten, die so gut wie alle Sektoren der Gesellschaft erfassen:

Studenten, Mediziner, Veteranen, öffentliche Bedienstete, Fabriken, etc. Im Oktober 2014 demonstrierten erstmals auch Polizeieinheiten in Algier, Oran, Constantine und Ghardaia (ÖB 3.2015). Da jedoch Algerien in den 1990er Jahren ein Jahrzehnt des Terrorismus erlebt hat, bevorzugt die große Mehrheit der Algerier Frieden und lehnt Instabilität ab. Der vom Präsidenten durch die Versöhnungscharta 2006 vermittelte Frieden trug zur in der Bevölkerung weithin anerkannten Legitimität des Staates bei (BS 2014).

Algerien ist eine Basis für den heute in Nordafrika und im Sahel operierenden dschihadistischen Terrorismus. Eine extremistische islamistische Gruppe anerkannte den 1997 geschlossenen Waffenstillstand zwischen dem algerischen Militär und der AIS nicht und zog sich als Salafist Group for Preaching and Combat (GSPC) in die Saharagebiete zurück. Im Jahr 2005 verband sich die Gruppe mit Al Qaida zur AQIM. Inzwischen hat sich diese Gruppe wieder mehrmals geteilt, 2013 u.a. in die MUJAO (Bewegung für Einheit und Jihad in Westafrika). Ableger dieser Gruppen haben den Terroranschlag in In Amenas/Tigentourine im Jänner 2013 zu verantworten. 2014 haben sich mit dem Aufkommen des "Islamischen Staates" (IS) Veränderungen in der algerischen Terrorismusszene ergeben. AQIM hat sich aufgespalten und mindestens eine Teilgruppe, Jund al-Khalifa, hat sich solidarisch mit dem IS erklärt. Terroristischen Aktivitäten richten sich fast ausschließlich auf militärische Ziele. Der blutigste Anschlag 2014 ereignete sich in der Kabylei bei Iboudrarène, wo am 20.4.2014 mindestens elf algerische Soldaten getötet wurden (ÖB 3.2015).

Die Angaben über die Zahlen der gegenwärtig in Algerien aktiven Terroristen schwanken zwischen einigen Hundert bis etwa Tausend. Weite Teile des riesigen Landes gelten als gefährdet (ÖB 3.2015). Zu nennen sind insbesondere:

Die häufigen Entführungen, besonders in der Region Kabylei treffen in erster Linie wohlhabende Einheimische und sind kriminell (Lösegeldforderung) motiviert. In den südlichen Grenzregionen zu Niger und Mali und jenseits der Grenzen gehen terroristische Aktivitäten, Schmuggel und Drogenhandel ineinander über. Heute wird angenommen, dass AQIM in Nordmali, aber auch andernorts vereinzelt mit der lokalen Bevölkerung für Schmuggel aller Art zusammenarbeitet (ÖB 3.2015). Islamistischer Terror und grenzübergreifende Kriminalität in der Sahelregion stellen weiterhin Bedrohungen für die Stabilität Algeriens dar. Die algerische Armee ist allerdings gut gerüstet, um mit der Sicherheitslage umzugehen und in geostrategischer Hinsicht ist Algerien zu einem regionalen Key-Player geworden, dem internationale Aufmerksamkeit sicher ist. Islamistische Extremisten, die eine echte Bedrohung für den Staat darstellen, sind eine sehr kleine Minderheit. Sie haben keine oder kaum Unterstützung in der Bevölkerung (BS 2014).

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, beschränkte die Exekutive die Unabhängigkeit der Justiz bzw. ist der Präsident die oberste Justizautorität (USDOS 25.6.2015, vgl. FH 28.1.2015, ÖB 3.2015, GIZ 12.2015a). Die in der Verfassung garantierte Unabhängigkeit von Gerichten und Richtern ist in der Praxis nicht immer gewährleistet (AA 18.1.2016, vgl. BS 2014). Die Justizreform wird zudem nur äußerst schleppend umgesetzt. Algerische Richter sehen sich häufig einer außerordentlich hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt, was insbesondere in Revisions- und Berufungsphasen zu überlangen Verfahren führt. Ein berufsständisches Gesetz zu Status und Rolle der Anwaltschaft existiert nicht (AA 18.1.2016).

Der Oberste Justizrat ist für die richterliche Disziplin und die Ernennung und Entlassung aller Richter zuständig; Präsident Bouteflika ist der Vorsitzende dieses Rates (USDOS 25.6.2015, vgl. BS 2014). Praktische Entscheidungen über richterliche Kompetenzen werden von diesem Rat getroffen (BS 2014). Die Richter werden für eine Dauer von zehn Jahren ernannt und können u.a. im Fall von Rechtsbeugung abgelöst werden (AA 18.1.2016). Im Straf- und Zivilrecht entscheiden Justizministerium und der Präsident der Republik mittels weisungsabhängiger Beratungsgremien über das Fortkommen von Richtern und Staatsanwälten. Das Rechtswesen kann so unter Druck gesetzt werden, besonders in Fällen, in denen politische Entscheidungsträger betroffen sind und ist der Exekutive de facto nachgeordnet. Im Handelsrecht führt die Abhängigkeit von der Politik zur inkohärenten Anwendung der Anti-Korruptionsgesetzgebung, da auch hier die Justiz unter Druck gesetzt werden kann (GIZ 12.2015a).

Das algerische Strafrecht sieht explizit keine Strafverfolgung aus politischen Gründen vor. Es

existiert allerdings eine Reihe von Strafvorschriften, die aufgrund ihrer weiten Fassung eine politisch motivierte Strafverfolgung ermöglichen. Dies betrifft bisher insbesondere die Meinungs- und Pressefreiheit, die durch Straftatbestände wie Verunglimpfung von Staatsorganen oder Aufruf zum Terrorismus eingeschränkt werden. Rechtsquellen sind dabei sowohl das algerische Strafgesetzbuch als auch eine spezielle Anti-Terrorverordnung aus dem Jahre 1992 (AA 18.1.2016).

Die Verfassung gewährleistet das Recht auf einen fairen Prozess (USDOS 25.6.2015), aber in der Praxis respektieren die Behörden nicht immer die rechtlichen Bestimmungen, welche die Rechte des Angeklagten wahren sollen (USDOS 25.6.2015, vgl. AA 18.1.2016). Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht auf einen Verteidiger, dieser wird falls nötig auf Staatskosten zur Verfügung gestellt. Die meisten Verhandlungen sind öffentlich. Angeklagten und ihren Anwälten wird gelegentlich der Zugang zu von der Regierung gehaltenen Beweismitteln gegen sie verwehrt. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Die Aussage von Frauen und Männern wiegt vor dem Gesetz gleich (USDOS 25.6.2015). Den Bürgern fehlt nach wie vor das Vertrauen in die Justiz, und sie sehen vor allem in politisch relevanten Strafverfahren Handlungsbedarf. Nach belastbarer Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen und kritischen Journalisten nimmt die Exekutive in solchen Fällen unmittelbar Einfluss auf die Entscheidungen des Gerichts (AA 18.1.2016).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

In Algerien ist es vor allem die Institution der Armee (ANP), die den Zusammenhalt des Landes zu garantieren beansprucht, die Schlüsselpositionen besetzt und die Ressourcen des Landes kontrolliert. Sie bezog ihre Legitimität aus ihrer Rolle im Befreiungskrieg gegen Frankreich, stellt einen Staat im Staat dar und war ursprünglich der bewaffnete Arm der FLN. Bis zur ersten Amtszeit des gegenwärtigen Präsidenten Bouteflika 1999 waren die Präsidenten Algeriens Armeeoffiziere. Daneben existiert die nationale Polizei zur Wahrung der örtlichen Sicherheit, sowie die Gendarmerie, die über zahlreiche spezielle Kompetenzen verfügt und besonders außerhalb der Städte präsent ist. Des Weiteren besteht eine Gendarmerie locale, die eine Art Bürgerwehr darstellt und für die Terrorismusbekämpfung in ländlichen Gebieten eingesetzt wird (GIZ 12.2015a, vgl. USDOS 25.6.2015, ÖB 3.2015).

Straffreiheit bleibt ein Problem (USDOS 25.6.2015, vgl. HRW 27.1.2016). Übergriffe und Rechtsverletzungen der Sicherheitsbehörden werden entweder nicht verfolgt oder werden nicht Gegenstand öffentlich gemachter Verfahren (ÖB 3.2015). Das Strafgesetz enthält Bestimmungen zur Untersuchung von Missbrauch und Korruption, aber die Regierung veröffentlicht keine Informationen bzgl. disziplinärer oder rechtlicher Maßnahmen gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte (USDOS 25.6.2015).

Das Präsidialamt hat in den vergangenen Jahren die Spitze der einflussreichen Armee weitgehend umgebaut, den Chef des allmächtigen militärischen Geheimdienstes DRS, Mohamed Mediene "Toufik", in den Ruhestand versetzt. Vor kurzem wurde der DRS ganz aufgelöst. Ein neuer Geheimdienst untersteht nun dem Präsidialamt statt den Generälen (DS 30.1.2016).

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Unmenschliche oder erniedrigende Strafen werden gesetzlich nicht angedroht. Die Verfassung verbietet unmenschliche Behandlung (AA 18.1.2016, vgl. USDOS 25.6.2015, ÖB 3.2015). Das traditionelle islamische Strafrecht (Scharia) wird in Algerien nicht angewendet. Rechtsgedanken der Scharia spielen im Wesentlichen im "allgemeinen Familienrecht" eine Rolle (AA 18.1.2016). Es gibt aber ernstzunehmende Hinweise darauf, dass es im Polizeigewahrsam manchmal zu Übergriffen bis hin zu Folter kommt (AA 18.1.2016, vgl. USDOS 25.6.2015, ÖB 3.2015). Nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen kommt es weiterhin zu Fällen von Folter und geheimer Haft ohne Kontakt zur Außenwelt in nichtregulären Gefängnissen durch den Militärgeheimdienst. Dies betrifft vor allem Fälle im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Terrorismus (AA 18.1.2016).

Das Strafmaß für Folter liegt zwischen 10 und 20 Jahren. Es gab jedoch keine Verurteilungen und staatlichen Untersuchungen diesbezüglich während des Jahres. Die Regierung führt interne Listen von solchen Untersuchungen und Verurteilungen von Sicherheitspersonal. Lokale und internationale NGOs berichten, dass Straffreiheit ein Problem bleibt (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Korruption

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Ombudsmann

Wehrdienst

Wehrdienstverweigerung / Desertion

Allgemeine Menschenrechtslage

Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar (AA 18.1.2016).

Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet. Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen haben seit Ende der 1990er Jahre abgenommen, bestehen jedoch fort (AA 9.2015). Folter und Misshandlungen werden Amnesty International zufolge vom Geheimdienst in speziellen Gefängnissen nach wie vor angewandt und nicht verfolgt. Die Todesstrafe wird für zahlreiche Delikte verlangt und auch verhängt, doch gibt es in der Praxis ein Moratorium und seit 1993 werden offiziell keine Exekutionen mehr durchgeführt. Meinungs- und Versammlungsfreiheit existieren lediglich auf dem Papier. In Wirklichkeit kann jederzeit wegen unliebsamer Äußerungen Anklage erhoben werden, sei es unter einer fingierten Anklage wegen strafrechtlich relevanter Vergehen (z.B. Steuerhinterziehung). Versammlungen und Demonstrationen sind und bleiben verboten. Zwar wurde der Ausnahmezustand nach fast 20 Jahren aufgehoben, doch sind die Auswirkungen dieses Schrittes bisher nicht spürbar (GIZ 12.2015a). Weitere bedeutende Menschenrechtsprobleme sind mangelnde Unabhängigkeit der Justiz und übermäßige Anwendung von Untersuchungshaft. Andere Probleme sind die Einschränkung der Möglichkeit der Bürger, ihre Regierung zu ändern, sowie übermäßige Gewaltanwendung durch die Polizei und schlechte Haftbedingungen. Weitverbreitete Korruption begleitet Berichte über eingeschränkte Transparenz bei der Regierungsführung. Straffreiheit bleibt ein Problem (USDOS 25.6.2015).

Die Mitte der 90er Jahre von den islamistischen Gruppen durchgeführten gezielten Ermordungen von Intellektuellen und Journalisten kommen seit mehreren Jahren nicht mehr vor, zu Todesdrohungen insbesondere gegen Journalisten und Menschenrechtsaktivisten beziehungsweise Rechtsanwälte sind keine Vorkommnisse mehr bekannt. Im Kampf gegen den islamistischen Terrorismus spielten die Bürgerwehren seit Mitte der 1990er Jahre eine wichtige Rolle, vor allem in entlegenen Gebieten und isolierten Ortschaften bzw. Ortsteilen. Ihre effektive Kontrolle durch Armee und Polizei war nicht immer gewährleistet. Es gibt ernst zu nehmende Hinweise, dass Mitglieder von Milizen ("Groupes de légitime défense" – GLD/Patriotes) in der Vergangenheit die Grenzen der Selbstverteidigung überschritten und Menschenrechtsverletzungen begangen haben. In einigen Fällen sind Mitglieder von Bürgerwehren wegen Übergriffen gegen die Zivilbevölkerung verurteilt worden. Über Menschenrechtsverletzungen und Übergriffe seitens der GLD ist seit einigen Jahren nichts bekannt geworden (AA 18.1.2016).

Quellen:

Meinungs- und Pressefreiheit

Obwohl die Verfassung Rede- und Pressefreiheit gewährleistet, schränkt die Regierung diese Rechte ein (USDOS 25.6.2015). NGOs kritisieren diese Einschränkungen (AA 9.2015, vgl. HRW 27.1.2016, USDOS 25.6.2015, GIZ 12.2015a). Bürger können die Regierung nicht ungehindert kritisieren. Es drohen Belästigungen und Verhaftungen; Bürger sind somit bei der Äußerung von Kritik vorsichtig (USDOS 25.6.2015).

In der Rangliste der Pressefreiheit des Jahres 2015 von "Reporter ohne Grenzen" (RSF) liegt Algerien auf Platz 119 von 180 Staaten (Vorjahr: 121/180). Es existiert eine private Presse mit zahlreichen Titeln. Seit Oktober 2014 wird von Journalisten ein verstärkter staatlicher Druck gegenüber kritischen Pressestimmen angeprangert. Demokratie, Transparenz, freie Meinungsäußerung und freie Medien stellen in der jüngeren algerischen Geschichte die Ausnahme dar und nicht die Regel, da sie die Herrschaft des Regimes und der von ihm profitierenden Eliten in Frage stellen können. Nach 1988 kam es aber unter dem Druck der Verhältnisse zu einer Öffnung im Pressewesen; zahlreiche Zeitungen und Zeitschriften wurden gegründet. Tatsächlich hat die Presse einen gewissen Spielraum, ist aber auch ständig von Vertretern und Handlangern des Regimes bedroht (GIZ 12.2015a).

Quellen:

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Opposition

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen entsprechen im Allgemeinen internationalen Standards (USDOS 25.6.2015). Es gab Berichte von Überbelegungen in einigen Gefängnissen. In Gefängnissen werden Männer, Frauen und Jugendliche getrennt untergebracht. Haftbedingungen für Frauen sind generell besser als für Männer. Eine große Anzahl an Gefangenen setzte in den Gefängnissen ihre Schulausbildung fort. Für ein Strafausmaß von drei Jahren und weniger, sind Haftersatzstrafen vorgesehen. Eine Ombudsmannstelle für Beschwerden gibt es nicht, jedoch können Insassen unzensierte Beschwerden an die Gefängnisverwaltung, Doktoren oder deren Rechtsvertreter richten. 2013 besuchte das IKRK 18.100 Inhaftierte in 29 verschiedenen Gefängnissen, wobei besonderes Augenmerk auf vulnerable Häftlinge gesetzt wurde. Die Behörden verbesserten die Zustände in den Gefängnissen um internationalen Standards gerecht zu werden. Ein neues Datenverwaltungsprogramm, 13 neue Gefängnisbauten und bauliche sowie medizinische Verbesserungen wurden durchgeführt (USDOS 25.6.2015). Es gibt Fälle lang andauernder Haft ohne Anklage oder Urteil. Laut der staatlichen Menschenrechtskommission stünden jedem Häftling 2012 nur ca. zwei Quadratmeter Zellenfläche zur Verfügung. An Resozialisierungsmaßnahmen fehle es weitgehend, Ausbildungsmaßnahmen seien ineffektiv, die medizinische Versorgung hingegen in allen Gefängnissen gut. Seit 2005 wird im Rahmen der Reform des Strafvollzugs an einer Verbesserung der Haftbedingungen gearbeitet. Ein Aspekt der Reform sind – im Rahmen eines Kooperationsprojekts mit der EU-Delegation seit 2008 – Alternativen zu Haftstrafen wie gemeinnützige Arbeit (durch das Strafgesetzbuch seit 2009 in bestimmten Fällen vorgesehen, seit Januar 2010 auch verhängt) und Resozialisierungsmaßnahmen. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) besucht seit 1999 wieder Gefängnisse. Der IKRK-Delegierte hält engen Kontakt mit algerischen Ministerien und Behörden und beurteilte die Zusammenarbeit mit der Regierung als grundsätzlich positiv (AA 18.1.2016). Die Regierung erlaubte dem IKRK und lokalen Menschenrechtsbeobachtern den Besuch von nicht-militärischen Gefängnissen (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Todesstrafe

Das algerische Recht sieht die Todesstrafe für eine große Zahl von Delikten vor, darunter auch für Delikte, die im Zusammenhang mit Terrorismus stehen. In der Praxis beachtet Algerien jedoch seit 1993 ein Moratorium für Hinrichtungen (AI 6.2014, vgl. GIZ 12.2015a). Dennoch wurden in den letzten Jahren Hunderte von Personen zum Tode verurteilt. Oft handelt es sich um Personen, denen Verwicklung in terroristische Aktivitäten vorgeworfen wird, und oft ergehen die Urteile in Abwesenheit. Im Jahr 2012 wurden mindestens 153 Todesurteile verhängt, im Jahr 2013 mindestens 40. Die algerische Regierung unterstützt eine Resolution der UN-Generalversammlung, die zu einem weltweiten Moratorium über die Todesstrafe aufruft. Dennoch wurde der Anwendungsbereich der Todesstrafe im Dezember 2013 erweitert, nämlich auf jeden, der ein Kind entführt und tötet (AI 6.2014). Gerichte in Algerien verhängten auch 2014 Todesurteile. Es gab jedoch keine Hinrichtungen. Im November 2014 stimmte Algerien für eine Resolution der UN-Generalversammlung für ein weltweites Todesstrafenmoratorium (AI 25.2.2015).

Quellen:

Religionsfreiheit

Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion, verbietet aber Diskriminierung aus religiösen Gründen. Christen stellen eine sehr kleine, Juden eine praktisch nicht sichtbare Minderheit dar. Diese Gruppen genießen eingeschränkte Religionsfreiheit. Missionierungen sind verboten, die (versuchte) Konvertierung eines Muslims ist unter Strafe gestellt (Haftstrafe von zwei bis fünf Jahren). Die kollektive Religionsausübung muslimischer wie nichtmuslimischer Religionen ist einem Genehmigungsvorbehalt unterworfen. Religiöse Gemeinschaften müssen sich als "Vereine algerischen Rechts" beim Innenministerium akkreditieren lassen, Zulassungen bzw. Neubauten von Moscheen und Kirchen vorab durch eine staatliche Kommission genehmigt werden, und Veranstaltungen religiöser Gemeinschaften fünf Tage vor Veranstaltungsbeginn dem örtlichen Wali angezeigt werden. Diese dürfen nur in dafür vorgesehenen und genehmigungspflichtigen Räumlichkeiten stattfinden. Zuwiderhandlungen sind mit Strafe bedroht (AA 18.1.2016). Gemäß Verfassung sind politische Parteien auf Grundlage der Religion verboten (BS 2014, vgl. USDOS 14.10.2015). Andere gesetzliche Bestimmungen gestatten Muslimen wie Nicht-Muslimen die Freiheit, ihre Religion auszuüben, solange öffentliche Ordnung, Moral und Rechte sowie Grundfreiheiten von anderen gewahrt bleiben (USDOS 14.10.2015). Der Staat kontrolliert religiöse Institutionen, und ernennt Imame mittels des Ministeriums für religiöse Angelegenheiten und Stiftungen (BS 2014). Nicht-muslimische Gruppen stoßen jedoch seit langem auf Schwierigkeiten, wenn sie sich bei der Regierung registrieren wollen. Missionstätigkeit ist gesetzlich verboten (USDOS 14.10.2015, vgl. AA 18.1.2016).

Es gibt Berichte über gesellschaftlichen Missbrauch oder Diskriminierung basierend auf Religionszugehörigkeit, Glauben oder Religionsausübung. Obwohl Ausländer und algerische Bürger, die andere Religionen als den Islam praktizieren, üblicherweise gesellschaftlich toleriert werden, halten sich algerische Juden und algerische Konvertiten zum Christentum bedeckt, um ihre persönliche Sicherheit zu gewährleisten und potentielle rechtliche und soziale Probleme zu vermeiden. Extremisten, die das Land von jenen befreien wollen, die ihre Interpretation des Islam nicht teilen, verüben weiterhin Gewaltakte gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte sowie Zivilisten. Muslimische religiöse und politische Führer kritisieren öffentlich Gewaltakte, die im Namen des Islam verübt werden (USDOS 14.10.2015).

Quellen:

Religiöse Gruppen

Die Bevölkerung besteht zu 99 Prozent aus sunnitischen Moslems, und zu weniger als einem Prozent aus Christen, Juden und anderen (CIA 13.1.2016). Christen stellen eine sehr kleine; Juden eine praktisch nicht sichtbare Minderheit dar. In Algerien leben derzeit ca. 10.000 Katholiken (zumeist entsandte Ausländer, Doppelstaater, Studenten aus Staaten südlich der Sahara) sowie mehrere Tausend evangelische Christen. Beide christliche Kirchen sind als Vereine algerischen Rechts offiziell akkreditiert, mit dem Vatikan unterhält Algerien seit 1972 über einen Nuntius diplomatische Beziehungen (AA 18.1.2016).

Quellen:

Ethnische Minderheiten

Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar. Eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung existiert nicht; es liegen auch keine belastbaren Erkenntnisse über tatsächlich erfolgte Diskriminierungen vor. Neben der mehrheitlich arabischen Bevölkerung leben in verschiedenen Regionen Berbervölker. Die überwiegend im Bergland östlich von Algier lebenden Kabylen haben ihre eigene kulturelle Identität weitgehend erhalten, die nach der Verfassung von 1996 Bestandteil der algerischen Identität ist. Das Tamazight, die gemeinsame Berbersprache, ist durch einen Verfassungszusatz vom April 2002 als nationale Sprache anerkannt. Kabylen finden sich in angesehenen Positionen in allen Bereichen der Gesellschaft. Die über Jahre hinweg existierenden Spannungen zwischen Regierung und Kabyleorganisationen haben sich seit 2004 weitgehend beruhigt. Ende 2006 kehrte die Gendarmerie, die nach schweren Auseinandersetzungen im Jahre 2001 aus der Kabylei abgezogen worden war, dorthin zurück. Trotz Einleitung eines politischen Dialoges zwischen kabylischen Bürgerkomitees und der Regierung bleibt die Kabylei aber staatskritisch eingestellt. Die Region leidet weiterhin stärker als andere Regionen v.a. unter Aktivitäten der Terrororganisation AQIM, welche sich auf diese Gegend (und den Süden des Landes) konzentrieren, sowie einer zunehmenden Kriminalität zum Zwecke der Terrorfinanzierung (insbesondere Raubüberfälle, Entführungen und Lösegelderpressung). Die nomadisch lebenden Tuareg bilden eine zahlenmäßig kleine Gruppe, sie haben ebenso wenig unter ethnisch motivierten Benachteiligungen zu leiden. (AA 18.1.2016). Algeriens ethnische Zusammensetzung ist eine Mischung aus Arabern und Berbern. Araber bilden traditionell die Elite des Landes. In den letzten Jahren, nach Ausbruch von gewalttätigen Protesten von Berbern gegen die Regierung, haben sich die Behörden bemüht, kulturelle Forderungen der Berber anzuerkennen. Tamazight, die Sprache der Berber, ist nun eine national anerkannte Sprache (FH 28.1.2015).

Ethnische Minderheiten, vor allem im Süden des Landes, führen diskriminierendes Verhalten der Sicherheitskräfte an. Mozabiten [muslimische Minderheit] in der Wilaya Ghardaia beklagten, dass sie von Sicherheitskräften nicht ausreichend gegen Gewalt geschützt würden. Polizei und Gendarmerie seien parteiisch, außerdem mache sich bemerkbar, dass Mozabiten vom verpflichtenden Militärdienst praktisch befreit seien und keine Vertreter in Polizei und Gendarmerie entsendeten. Unmittelbar nach den Wahlen kam es in der Kabylei zu Polizeigewalt, die untersucht wird. Grundsätzlich erklärt die algerische Polizei, dass Berichte über Übergriffe auf Polizeistationen nicht fundiert seien (ÖB 3.2015).

Quellen:

Frauen/Kinder

Homosexuelle

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, dieses Recht wird jedoch von der Regierung in der Praxis eingeschränkt. Die Regierung hält aus Gründen der Sicherheit Reiserestriktionen in die südlichen Bezirke El-Oued und Illizi, in der Nähe von Einrichtungen der Kohlenwasserstoffindustrie sowie der Libyschen Grenze, aufrecht. Touristische Reisen zwischen den südlichen Städten Djanet und Tamanrasset sind aufgrund der Gefahr von Terrorismus verboten. Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet hatten, wird die Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert. Sondergenehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen Familienkonstellationen. Personen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es gemäß Familienrecht nicht gestattet, ohne die Erlaubnis einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen. Verheirateten Frauen, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns nicht ins Ausland reisen. Ehefrauen, die älter als 18 Jahre sind, sind Auslandsreisen auch ohne Erlaubnis des Ehemanns gestattet (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Grundversorgung/Wirtschaft

Algeriens Wirtschaft hängt stark vom Export von Erdöl und Erdgas ab. Dank anhaltend hoher Öl- und Gaspreise konnte Algerien über Jahre hinweg ein kontinuierliches Wachstum von durchschnittlich drei Prozent verzeichnen. Die weiteren Prognosen mussten jedoch aufgrund des derzeitigen Preisverfalls bei Öl und Gas bereits nach unten korrigiert werden. Theoretisch und vom propagierten Anspruch her wurde zwar das Modell der zentralisierten Wirtschaft aufgegeben, in der Praxis dominiert jedoch eine massiv reglementierende Bürokratie. Zusätzliche Einschränkungen der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit resultieren aus Korruption, einer unsicheren Gesetzeslage und einem wenig leistungsfähigen Bankensystem. Ein akuter Zwang zur Behebung der Missstände existiert gleichwohl nicht, da der Staatsapparat über genügend liquide Mittel aus dem Erdöl- und Erdgasgeschäft verfügt. Importe können sowohl den Bedarf an Konsumgütern und Gebrauchsgegenständen als auch an Lebensmitteln decken, hinzu kommt ein schwungvoller Schwarzhandel. Nach offiziellen Angaben wird mittlerweile zum ersten Mal von einer Arbeitslosenquote von unter zehn Prozent ausgegangen, davon sind 70 Prozent jünger als 30 Jahre. Diese jungen Leute machen wiederum rund 70 Prozent der Bevölkerung aus. Die Arbeitslosigkeit ist die Folge des Niedergangs des verarbeitenden Gewerbes und der Landwirtschaft, die in der Ära Boumedienne viele Arbeitsplätze geschaffen haben. Allerdings beträgt die Arbeitslosigkeit in der Altersgruppe von 16-24 Jahren über 20 Prozent (GIZ 12.2015b).

Algerien leistet sich - wohl nicht zuletzt aus politischen Gründen - ein hochaufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Die Höhe der Subventionen beträgt derzeit pro Jahr 60 Milliarden Dollar. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB 3.2015).

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist bislang durch umfassende Importe gewährleistet. Dass sich für 2016 angekündigte Importbeschränkungen auch in diesem Bereich auswirken, erscheint derzeit eher unwahrscheinlich. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Grundnahrungsmitteln. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speise-Öl gelten im Januar 2011 eingeführte Preisdeckelungen und Steuersenkungen. Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien-, im Süden des Landes auch der Stammesverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens existieren "Selbsthilfegruppen" in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche Initiativen mit Grundbeträgen (AA 18.1.2016).

Bei der algerischen Wirtschaft handelt sich um eine Art "Konsumwirtschaft", die nichts produziert und daher auch kaum Raum für Arbeitsplätze bietet. Das betrifft auch den Ölsektor. Dieser bringt zudem für die Staatseinnahmen das Risiko des Falls des Ölpreises mit sich. Der öffentliche Sektor kann aber nicht alle Arbeitssuchenden absorbieren. Südalgerien profitiert nicht von den Öleinnahmen aus diesem Gebiet, weshalb die dortige Bevölkerung protestiert. Nur eine Minderheit der Algerier profitiert von den Öl- und Gaseinnahmen. Aber die Bevölkerung erwartet sich einen Anteil an den Ressourcen des Landes, indem der Staat ihnen umfassende Leistungen zur Verfügung stellt. Die ungleiche Verteilung des Wohlstandes im Land stellt das Hauptproblem dar. Die Arbeitslosigkeit ist angesichts der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes eigentlich zu hoch (BAA 2.2013).Das staatliche Arbeitsamt Agence national d’emploi/ANEM (http://www.anem.dz/) bietet Dienste an, es existieren auch 10 private Jobvermittlungsagenturen (z.B. http://www.tancib .com/index.php?page=apropos). Seit Februar 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft wurden. Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht, und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. 80 Prozent der Wirtschaft ist in staatlicher Hand (ÖB 3.2015).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 3.2015, vgl. AA 18.1.2016). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 18.1.2016). Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Oft greift man zu Bestechung, um ein Intensivbett zu bekommen oder zu behalten. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert. Die Müttersterblichkeit und Komplikationen bei Geburten sind aufgrund von Nachlässigkeiten in der Geburtshilfe hoch. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 60er Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB 3.2015).

Es sind Privatspitäler, v.a. in Algier entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Immer wieder wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich in Algerien ausgebildete Ärzte in Frankreich niederlassen, was zu einem Ärztemangel in Algerien führt. Die Versorgung im Landesinneren mit fachärztlicher Expertise ist nicht sichergestellt. Augenkrankheiten sind im Süden häufig. Algerien greift diesbezüglich für die Versorgung im Landesinneren auf kubanische Ärzte zurück, z.B. die im April 2013 neu eröffnete Augenklinik in Bechar. Tumorpatienten können medizinisch nicht nach westlichem Standard betreut werden. Schwierig ist die Situation von Alzheimer- und Demenzpatienten und von Behinderten (ÖB 3.2015).

Seit dem 1.1.2009 gilt ein generelles Importverbot für 359 Medikamente, ausgedehnt auf weitere 48 Produkte seit 25.2.2009, die nach Auskunft des Gesundheitsministeriums "in ausreichender Menge in Algerien produziert werden". Mit dieser Maßnahme sollen Importausgaben gesenkt und die Stellung der algerischen Pharmaindustrie gestärkt werden. Am 8.5.2011 wurde dieses Dekret durch eine aktuelle Liste mit 251 Medikamenten und zwölf medizinischen Geräten ersetzt, die vom Import ausgenommen sind, weil sie "in Algerien produziert werden" (Art. 1). Dem stehen zahllose, aktuelle Presseberichte aus 2011 und 2012 entgegen, wonach Versorgungsengpässe existieren. Dies gilt selbst für einfache Medikamente wie Schmerzmittel, Antihistaminika, Antibiotika und hormonelle Verhütungsmittel, aber auch für Diabetes- und Bluthochdruckmedikamente. Die algerische Regierung verstärkt ihre Bemühungen um eine Stärkung der nationalen Produktion durch internationale Kooperationen, z.B. zur Herstellung von Insulin (AA 18.1.2016). Medikamente werden subventioniert (BAA 2.2013).

Krankenversichert ist nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und die Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich (ÖB 3.2015). Es gibt mehrere Gesundheitsversicherungen. Nur arbeitende Personen und Pensionisten sowie chronisch Kranke (z.B. Diabetes, Bluthochdruck, Behinderungen), auch wenn sie nie arbeiten konnten, sind staatlich versichert. Ansonsten verfügen Personen, die nie gearbeitet haben, über keine Krankenversicherung. Durch das Kriegstrauma gibt es viele chronisch Kranke im Land (BAA 2.2013).

In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obligatorisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil (Krankenhausbett zum Beispiel 100,- Dinar = 1,03 Euro pro Nacht) zu übernehmen. Die höheren Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernommen. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen (AA 18.1.2016).

Seit der Ära Boumedienne ist in Algerien die medizinische Versorgung kostenlos und wurde vom Staat garantiert. Daran hat sich bis heute im Prinzip nichts geändert. Die Finanzierung erfolgt über Sozialversicherungsbeiträge, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt werden (den größeren Teil, derzeit 12,5 Prozent, trägt der Arbeitgeber, wesentlich weniger, 1,5 Prozent, der Beschäftigte) und Staatszuweisungen aus dem Budget des Gesundheitsministeriums. Algerien gibt 6,64 Prozent seines BIP (2013) für das Gesundheitswesen aus (Deutschland: 11,3 Prozent). Die Versorgung mit Standard-Medikamenten (Schmerzmittel, Antibiotika, Herz-Kreislauf-Mittel) zumindest in den Städten ist durch die Apotheken gewährleistet. Spezielle chirurgische Eingriffe, die über die Grundversorgung hinausgehen, werden jedoch nur nach langer Wartezeit durchgeführt. Sehr wohlhabende Familien, wie auch der Präsident selbst, lassen sich gern in Frankreich behandeln. Eine Infrastruktur für Notfälle, z.B. Notrufe, gibt es nicht (außer bei Verkehrsunfällen); es ist Sache der Betroffenen, Hilfe zu organisieren (GIZ 12.2015c).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Die illegale Ausreise, d.h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Art. 175 bis 1. algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 3.2015, vgl. SGG o.D., AA 18.1.2016). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA vor (SGG o.D.). Laut deutscher Botschaft wird das Gesetz auch angewendet; die algerischen Behörden erklären jedoch, das Gesetz sollte nur abschreckende Wirkung entfalten (ÖB 3.2015).

Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, werden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge ("harraga") sieht das Gesetz Haftstrafen von drei bis zu fünf Jahren und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt. Menschenrechtsorganisationen bezeichnen das Gesetz als "völlig verfehlt", da es sich gegen die Symptome (Migrationsdruck), nicht aber gegen die Ursachen (Perspektivlosigkeit im eigenen Land) richte. Im August 2012 fand ein sog. "Harraga"- oder Bootsflüchtlings-Prozess auf o.g. Grundlage statt, der mit einem Freispruch endete (AA 18.1.2016).

Eine behördliche Rückkehrhilfe ist ho. nicht bekannt. Ebenso sind der Botschaft keine NGOs bekannt, die Unterstützung leisten. Bekannt ist, dass Familien zurückkehrende Familienmitglieder wieder aufnehmen und unterstützen. Viel bekannter hingegen sind Fälle, in denen Familien Mitglieder mit beträchtlichen Geldmitteln bei der illegalen Ausreise unterstützen. Sollten Rückkehrer auf familiäre Netze zurückgreifen können, würde man annehmen, dass sie diese insbesondere für eine Unterkunft nützen. Wer nicht von seiner Familie aufgenommen wird und ohne Einkommen ist, wird insbesondere in Algier Schwierigkeiten haben, die hohen Mieten zu zahlen. In Algier wird vermehrt gegen informelle Siedlungen vorgegangen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (EUR 1.000 - 2.000) durch Frankreich, für Personen, die freiwillig aus Frankreich ausgereist sind. Der algerische Außenminister erklärte gegenüber dem politischen Direktor des BMEIA im Jänner 2013, dass man jederzeit bereit sei, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststehe, dass es sich um algerische Staatsangehörige handle. Nachfragen bei EU-Botschaften und Pressemeldungen bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen (ÖB 3.2015).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

2.1.1. Die getroffenen Feststellungen zur Herkunft, Identität und Volksgruppenzugehörigkeit sowie zum Familienstand beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers, die er jedoch nicht durch Vorlage von Dokumenten (im Original oder in beglaubigter Übersetzung) unter Beweis stellen konnte.

Anzumerken gilt, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Staatsangehörigkeit möglich wäre, seine wahre Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren durch die Vorlage von unbedenklichen Unterlagen zu bescheinigen, zumal er aus einem sicheren Staat stammt, welcher die Identität seiner Bürger durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bestätigt.

2.1.2. Die Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers bzw. seine Konversion zum Christentum konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Sein diesbezügliches Vorbringen, insbesondere seine Aussagen zu Fragen über das Christentum ergeben kein eindeutiges, widerspruchsfreies und kohärentes Bild. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 01.10.2013 konnte der Beschwerdeführer das "Vater unser" in arabischer Sprache beten. Er verfügte auch über einige Kenntnisse zum Christentum, etliche seiner Angaben waren allerdings unvollständig oder fehlerhaft. Beispielsweise konnte er zu der an ihn gerichteten Frage der Nennung von christlichen Feiertagen zwar angeben, dass es den 25. Dezember als Tag der "Geburt von Jesus Christus", "Pfingsten" und es "irgendetwas mit 40 Tagen" gibt sowie "Jesus irgendwann gestorben ist", jedoch keine näheren Angaben machen, in welchem Dorf und wo ("in Al Quds [= Jerusalem] und im "Haus der Elisabeth", zu der sich Maria begeben habe) Jesus geboren wurde. Er äußerte, Pfingsten habe mit der protestantischen Kirche nicht zu tun, und gab auf Nachfrage, was in den 40 Tagen passiere, an, dass man feiere und in dieser Zeit viele Spenden und Almosen geben solle. Der Feiertag der Kreuzigung von Jesus Christus habe keinen Namen, es könne jedoch sein, dass er ihn vergessen habe. Auch seine Antworten betreffend christlicher Regeln und Gebote zeigten teilweise ein entsprechendes Verständnis christlichen Gedankengutes ("bevor man Kritik an seinem Bruder übe, schaue man sich selber an"; wenn man beschimpft oder geschlagen werde, sage Gott: "Verzeih‘ ihm, denn er weiß nicht, was er tut". Das habe Jesus auch gesagt, als er gekreuzigt worden sei), andere Angaben entsprachen demgegenüber keinen allgemein gültigen christlichen Normen ("im Christentum sei Überfluss verboten. Wenn man beispielsweise anstatt ein Glas Wasser zwei nehme, dann sei das verboten.").

Hinsichtlich des "Übertritts" zum Christentum hat der Beschwerdeführer zwar seine Teilnahme an einer "Taufzeremonie" (von ihm als Ritual bezeichnet) geschildert, andererseits hat er ausgesagt, er sei nicht offiziell vom islamischen Glauben ausgetreten. Zudem blieb der Schilderung der zeitlichen Abläufe widersprüchlich:

"Auf den Vorhalt, dass er angeblich im August 2011 ausgereist sei und es sohin nicht stimmen könne, dass er im Jahr 2011 begonnen habe, sich für den Glauben zu interessieren, und danach weitere acht oder zwölf Monate bis zum Ritual vergangen seien und er anschließend für weitere acht bis zehn Monate oder ein Jahr seinen Glauben in Algerien praktiziert habe, gab er an, es könne sein, dass er sich vielleicht bei den Zeiten geirrt habe." Vor allem diese Aussagen beeinträchtigen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Denn ein tatsächlich stattgefundener Glaubenswechsel einschließlich der Entwicklung zu diesem Schritt wird einer Person auch hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs in Erinnerung bleiben.

Auch die vom 19.12.2013 stammende Bestätigung der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. M., wonach der Beschwerdeführer "seit etwa zwei Monaten regelmäßig" an evangelischen Gottesdiensten teilnehme, beweist nicht seine tatsächliche Konversion. Dies umso weniger, als er keine weiteren nachprüfbaren Bestätigungen über seine Glaubensausübung in Österreich oder zu seiner behaupteten Konversion im Herkunftsstaat vorgelegt hat.

Insgesamt ergab sich somit das Bild einer Person, die sich mit dem Christentum befasst hatte, ob der Beschwerdeführer allerdings zum Christentum konvertiert ist, lässt sich nicht mit entsprechender Sicherheit feststellen.

Weitergehende Ermittlungen und Feststellungen zur Frage der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Christentum erübrigen sich in Hinblick auf die rechtliche Beurteilung (s. Punkt II. 3.2.3.2. [S. 71]).

2.2. Der Tag der illegalen Einreise ins österreichische Bundesgebiet und der Antragstellung auf Gewährung internationalen Schutzes ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

2.3. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus dem am 24.06.2016 erstellten ärztlichen Sachverständigengutachten sowie aus der ergänzenden Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen vom 29.12.2016 sowie aus den vom Beschwerdeführer (zahlreich) vorgelegten ärztlichen Befunden und (Kurz) Berichten.

2.4. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 31.01.2017.

2.5. Die Feststellungen zu den fehlenden privaten Kontakten und Mitgliedschaften des Beschwerdeführers, beispielsweise in Vereinen oder sonstigen Organisationen, im Bundesgebiet beruhen auf den diesbezüglich unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers.

Dass der Beschwerdeführer vorübergehend im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Garten- und Malerarbeiten in M. verrichtete, ergibt sich ebenfalls aus den unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers. Seine derzeitige Beschäftigung als Reinigungskraft in einer von der Caritas zur Verfügung gestellten Unterkunft wurde in der Stellungnahme vom 28.10.2016 glaubhaft dargetan. Auch brachte er glaubhaft vor, belegt durch entsprechende Bescheinigungen, dass er in seiner Flüchtlingsunterkunft regelmäßig Deutschkurse besuchte, wenngleich hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer über keine durch Zertifikate dokumentierte höher qualifizierte, im Hinblick auf die Integration besonders berücksichtigungswürdige Deutschkenntnisse verfügt und er solche auch nicht behauptet bzw. bescheinigt hat. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte er keine hinreichenden Deutschkenntnisse unter Beweis stellen.

2.6. Der festgestellte Sachverhalt über seine in Algerien lebenden Familienangehörigen fußen auf den durchgeführten Einvernahmen, so auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Diese Aussagen erscheinen unbedenklich und plausibel. Dass der Beschwerdeführer weiterhin regelmäßige Kontakte zumindest zu seinem Bruder und einigen Freunden in Algerien via Internet pflegt, wurde im Verfahren glaubhaft vorgebracht.

2.7. Die Feststellungen zu den nicht glaubhaft vorgebrachten Fluchtgründen des Beschwerdeführers ergeben sich aus folgenden Überlegungen:

2.7.1. Zunächst ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2011 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hatte, über den die ungarischen Fremdenbehörden rechtskräftig negativ entschieden haben. Nach seiner Abschiebung nach Serbien ist der Beschwerdeführer freiwillig nach Algerien zurückgereist und hat sich dort in der Zeit vom Dezember 2011 bis zum Mai 2012 unbehelligt aufgehalten.

Bereits diese Tatsache spricht gegen eine asylrelevante fluchtauslösende Verfolgung des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise aus Algerien. Es ist nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer, sollte er tatsächlich massiv bedroht und verfolgt worden sein, erneut für mehrere Monate in seinem Heimatort niederlässt und sich damit der Gefahr (weiterer schwerer) Verfolgungshandlungen aussetzt.

Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Mai 2012 (illegal) nach Italien und danach nach Frankreich gelangte und in diesen beiden sicheren Aufenthaltsstaaten keinen Asylantrag stellte, verdeutlicht, dass die Beweggründe für seine Ausreise aus Algerien nicht asylrelevanter Natur waren. Vielmehr verfolgte der Beschwerdeführer das Ziel, (schlepperunterstützt) nach Deutschland zu kommen, was jedoch misslang. In der Folge kam er nach Ungarn, wo er erneut um Asyl ansuchte, jedoch nach ca. zehn Tagen, ohne den Ausgang (auch) dieses Verfahren abzuwarten, Ungarn wieder verließ, um illegal nach Österreich einzureisen und hier einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.

Dieses Verhalten des Beschwerdeführers lässt den Schluss zu, dass er in seinem Herkunftsstaat tatsächlich nicht mit Bedrohungsszenarien und Verfolgungshandlungen konfrontiert war. Denn eine in ihrem Heimatland massiv bedrohte und verfolgte Person würde vielmehr jede Gelegenheit wahrnehmen, in einem sicheren Land (insbesondere wie Italien oder Frankreich) um internationalen Schutz anzusuchen.

2.7.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Asylverfahren betreffend seine Fluchtgründe zeigt hingegen, dass er, wie die belangte Behörde zu Recht konstatiert hat, immer wieder versuchte, sein Fluchtvorbringen zu steigern bzw. durch Hinzufügung neuer Gründe glaubhafter darzustellen.

So brachte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung deutlich zum Ausdruck, dass er in Algerien keine Arbeit und damit kein Geld gehabt habe und die medizinische Behandlung für ihn nicht leistbar gewesen sei. Zudem äußerte er unmissverständlich, keine anderen Fluchtgründe zu haben. Bei seinen darauffolgenden Einvernahmen gab er dann als (weiteren) Fluchtgrund an, es habe familiären Druck gegeben, weil er als 34-jähriger Mann noch immer nicht verheiratet sei, eine Heirat in Algerien mit hohen Kosten verbunden sei und er sexuelle Probleme habe. Als zusätzlichen Fluchtgrund erwähnte er in der Folge die allgemein schlechte Sicherheitslage und den in Algerien herrschenden Terrorismus, wobei er auf das Ableben eines (namentlich nicht genannten) Freundes im Jahr 2012 sowie eines Cousins seiner Familie durch ein Bombenattentat im Süden des Landes hinwies. Weiters führte er seine im Jahr 2011 erfolgte Konvertierung vom Islam zum Christentum und die damit verbundene üble Behandlung durch Leute (er sei beschimpft und wie Schmutz behandelt worden) ins Treffen. Schließlich machte er als weiteren Fluchtgrund seine Zuckerkrankheit mit der Begründung geltend, in Algerien zwar auf ärztliche Verschreibung kostenlos Insulin erhalten zu haben, jedoch sei die ärztliche Versorgung in Österreich wesentlich besser und erhalte er hier viel mehr Untersuchungen, welche er sich in Algerien nicht leisten könne.

Den ursprünglich gemachten Aussagen, in Algerien keine Arbeit gehabt zu haben und sich die medizinische Behandlung nicht leisten zu können sowie keine anderen Fluchtgründe zu haben, ist im Vergleich zu den bei den folgenden Einvernahmen getätigten Aussagen eine höhere Glaubwürdigkeit beizumessen. Zum einen zeigt die Erfahrung, dass die unmittelbar nach der Einreise gemachten - unbeeinflussten - Aussagen am ehesten der Wahrheit entsprechen, zum anderen werden einer Person, die, weil sie zum christlichen Glauben konvertierte, bedrohlichen Situationen und Verfolgungshandlungen ausgesetzt war, solche - so sie stattfanden - einprägsamen Ereignisse dauerhaft in Erinnerung bleiben. Es ist daher die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ersteinvernahme die Wahrheit geäußert hat und er mit seinen nachfolgenden Erklärungen bezweckte, triftigere Fluchtgründe nachzureichen.

Die zwischen der Erstbefragung und den weiteren Einvernahmen bestehenden Divergenzen und die kursorische Befragung des Asylwerbers bei seiner Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen, auf die Bedacht zu nehmen ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017,0018; vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0061; des VfGH vom 27.06.2012, U 98/12; vom 20.02.2014, U 1919/2013; u.a.), ändert an der Beurteilung nichts, dass der Beschwerdeführer aus "wirtschaftlichen" Gründen aus Algerien ausreiste. Er präzisierte bei seinen weiteren Einvernahmen nicht das anlässlich der Erstbefragung geschilderte Fluchtmotiv der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der Unmöglichkeit, sich Medikamente und Krankenbehandlungen leisten zu können, sondern "tauschte" ohne weitere Begründung seine Beweggründe für seine Ausreise aus. Im Übrigen gilt es darauf hinzuweisen, dass es sich bei den festgestellten Diskrepanzen in den Angaben bei der Erstbefragung und weiteren Einvernahmen nicht um den allein tragenden Teil der Beweiswürdigung, sondern nur um ein weiteres die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers untermauerndes Element handelt.

In seinem Beschwerdeschriftsatz vom 06.03.2014 brachte als weiteren Grund für seine Ausreise vor, sein bester Freund sei im Jahr 2012 durch einen Bombenanschlag ums Leben gekommen und Mitglieder seiner Familie hätten durch terroristische Akte ihr Leben verloren.

Das wiederholt gezeigte gesteigerte Vorbringen kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung die Fluchtgründe dadurch "aufzubessern" versucht hat, indem er erstmalig - und im Übrigen ohne entsprechende Bescheinigungsmittel dafür anzubieten - berichtete, dass die Kirche von der Regierung zerstört und wieder aufgebaut worden und ein gelehrter Freund von ihm an einem Samstag nach dem Besuch der Kirche erschossen worden sei sowie er anlässlich eines Besuches eines von einem Christen geführten Restaurants zunächst verhaftet und nach einem Tag im Gefängnis auf Intervention seines kranken (was ebenfalls ein neue Behauptung darstellt) Bruders wieder freigelassen worden sei, während die übrigen Festgenommenen für eine ganze Woche inhaftiert geblieben seien.

Darüber hinaus brachte er erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass er von Freunden, mit denen er in Kontakt stehe, erfahren habe, dass die Regierung seinen Namen kenne und, falls er zurückkehre, festgenommen werde sowie sein Vater die Bibel "zerrissen" habe. Diese Aussage deckt sich nicht mit seinen Angaben bei seiner Vernehmung am 31.01.2014, wonach er "Bücher" (gemeint in diesem Zusammenhang: die "Bibel") gehabt habe, diese eines Tages verschwunden sei(en) und er sich nicht getraut habe, mit seinen Eltern darüber zu reden. Auch dieser Umstand trägt zur mangelnden Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu den Fluchtgründen bzw. zur persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bei.

Der Beschwerdeführer legte eine deutliche Steigerung seines Fluchtvorbringens an den Tag. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt dazu in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Vorbringen, insbesondere dann als nicht glaubhaft anzusehen ist, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird (vgl. die Erk. des VwGH vom 02.02.1994, Zl. 93/01/1035; vom 19.05.1994, ZI. 94/19/0049; vom 10.10.1996, ZI. 96/20/0361; u.v.a.).

2.7.3. Die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens wird des Weiteren dadurch erheblich beeinträchtigt, als der Beschwerdeführer bei der (zweiten) Einvernahme am 14.02.2014 - zum Fluchtgrund befragt - angab, viele Krankheiten zu haben und ihm das Geld fehle, diese Krankheiten behandeln zu lassen. Was seine Konvertierung zum Christentum betrifft, äußerte er, lediglich Probleme mit seinen Eltern gehabt zu haben. Dass er zum Christentum übergetreten sei, gefalle seine Eltern nicht, in Wirklichkeit sei das aber kein großes Problem gewesen. Das seien die einzigen Probleme, die er habe, und er habe auch keine Gegner. Ethnische, politische oder religiöse Fluchtgründe habe er keine und das wirklich große Problem mit seinen Eltern sei gewesen, dass er nicht verheiratet sei.

Auch hier kommen die im Vergleich zu den vorhergehenden Einvernahmen zu Tage tretenden Differenzen und Widersprüche zum Ausdruck, welche ohne Zweifel gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers sprechen. Bei der (zweiten) Einvernahme war nicht mehr von terroristischen Bedrohungsszenarien oder den von seiner Familie oder bekannten Moslems ausgehenden verbalen Angriffen und Ausgrenzungen seiner Person wegen seines Übertritts zum Christentum die Rede. Vielmehr schwächte er seine zuvor getätigten Aussagen ab und "erweiterte" seine Fluchtgründe um eine mit einem nicht zurückgezahlten Darlehen im Fall der Rückkehr verbundene Gefährdungssituation.

Die Behauptung, er könne sich keine Medikamente leisten, entkräftete der Beschwerdeführer selbst, so auch in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2014, dass er seit mehreren Jahren das Insulin in Algerien kostenlos bezogen habe, eine Aussage, die auch in den Länderfeststellungen ihre Deckung findet und sohin als glaubhaft zu werten ist.

Zusammenfassend zeigt die Intention des Beschwerdeführers mit Nachdruck, dass er sein Fluchtvorbringen zu steigern trachtete, er sich jedoch zugleich in Widersprüche verwickelte, sodass kein Raum für die Annahme eines glaubhaftes Vorbringens bzw. einer persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf sein Fluchtvorbringen bleibt.

2.7.4. Was seine Verfolgung aus "ethnischen" Gründen betrifft, äußerte der Beschwerdeführer bei seiner am 14.02.2014 erfolgten Einvernahme, abgesehen von den - wie er angab - "einzigen" mit seinen Krankheiten und der "Konvertierung" verbundenen Problemen, zum einen, keine konkreten Gegner und auch sonst keine ethnischen, politischen oder religiösen Fluchtgründe gehabt zu haben, zum anderen, so bei dieser Einvernahme, in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 06.03.2014 und in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2014, die ganze Welt wisse, dass viele Berber durch die Behörden getötet und wichtige Personen der Berber von der Regierung eliminiert worden seien. Die Angehörigen der Volksgruppe der Berber hätten aufgrund der Verfolgung durch die dortigen Behörden im Jahr 2011 Algerien verlassen, alle Berber und auch seine Familie hätten ein Problem mit den Behörden wegen der Ausstellung von Ausweisen gehabt, die Berber seien schon lange in Algerien und würden ein eigenes Land fordern, weshalb sie keine Ausweise ausgestellt bekämen. Er kämpfe für die Unabhängigkeit der Berber, die Araber hätten das Land besetzt und dabei die Berber verdrängt und die Berber, die keine Muslime seien, seien gezwungen worden, die Sprache der Araber zu lernen.

Hinsichtlich der Verfolgung auf Grund der Volksgruppenzugehörigkeit zu den Berbern schilderte der Beschwerdeführer außer dem allgemein gehaltenen Vorbringen, die Berber hätten in Algerien Probleme, keine ihm gegenüber gesetzten bedrohlichen Verfolgungshandlungen. Daher ist seinem bei der Einvernahme vom 14.02.2014 getätigten Vorbringen Glauben zu schenken, nicht aus ethnischen (politischen oder religiösen) Gründen geflüchtet zu sein.

2.7.5. Seine Angaben zum Verbleib seines Reisepasses sind ebenfalls widersprüchlich. Bei seiner Erstbefragung gab er zu Protokoll, seinen Reisepass in der Türkei verloren zu haben, während der bei der späteren Einvernahme angab, nicht zu wissen, wo sich sein Reisepass befinde, er vermute, dass er ihn in Algerien verloren habe.

Diese Widersprüche in ihrer Gesamtheit dokumentieren die mangelnde Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers.

2.7.6. Im gegenständlichen Fall ist im Rahmen der Beweiswürdigung jedoch darauf Bedacht zu nehmen, dass insbesondere der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht nur bei der Prüfung subsidiärer Schutzgründe zu beachten, sondern entsprechend der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts auch im Aussageverhalten des Asylwerbers Berücksichtigung zu finden hat (vgl. z. B. die Erk. des VwGH vom 15.03.2011, Zl 2006/01/0355; vom 17.03.2011, Zl. 2008/01/0364; u.v.a.).

Dass der Beschwerdeführer seit nunmehr beinahe drei Jahrzehnten an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 1 erkrankt ist, kann den von ihm vorgelegten ärztlichen Befunden zweifelsfrei entnommen werden.

Er leidet seit ca. 2013 auch an einer Anpassungsstörung (lt. Gutachten vom April 2016 zunächst als leichtgradig und lt. ergänztem Gutachten vom Dezember 2016 dann als mittelgradig einzustufen) mit länger dauernden depressiven Episoden und weiteren körperlichen Beeinträchtigungen.

Während der gesamten mündlichen Verhandlung gab es keine Anhaltspunkte im Verhalten des Beschwerdeführers, aus dem der Schluss hätte gezogen werden können, dass er zeitlich noch räumlich nicht orientiert oder nicht mehr bzw. nur unter Aufbieten großer Anstrengungen in der Lage gewesen wäre, die an ihn gestellten Fragen unverzüglich, in adäquater Weise und sachverhaltsbezogen zu beantworten. Die mündliche Verhandlung verlief ohne Besonderheiten, sodass nicht einmal ansatzweise Anzeichen für einen allenfalls ein- bzw. herabgesetzte Dispositions- oder Diskretionsfähigkeit beim Beschwerdeführer zu erkennen waren. Gegenteiliges lässt sich auch nicht dem Sachverständigengutachten vom 26.04.2016, den Ergänzungen zu diesem Gutachten vom 29.12.2016 und den von ihm vorgelegten ärztlichen Berichten entnehmen. Vielmehr hielt der Sachverständige in seinem Gutachten unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer bzw. der Untersuchte "wach, zeitlich, örtlich situativ und zur Person orientiert und verbal kontaktfähig ist, die sprachliche Ausdruckfähigkeit und das Sprachverständnis erhalten sind, die Stimmung leicht gedrückt, der Antrieb unauffällig, die Affekte verflacht und eine suizidale Einengung nicht feststellbar ist, der Duktus nachvollziehbar, inhaltliche Denkstörungen nicht sicher feststellbar und keine psychotische Symptomatik vorliegend sind, die Konzentrationsleistungen im Wesentlichen unauffällig, die Wahrnehmung und Auffassungsgabe erhalten, der Realitätsbezug und die Kritikfähigkeit unauffällig, die höheren Hirnleistungen, soweit erhebbar, unauffällig sind, das Verhalten angepasst, aber klagsam ist und er seine Termine (so auch beim Gutachter) selbstständig wahrnehmen konnte und er auch bei der Anamnese keinerlei Auffälligkeiten zeigte, die einen Rückschluss auf seine (beeinträchtigte) Geschäfts- und Handlungsfähigkeit zugelassen hätten.

2.8. Zu den Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene und aktuelle Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen (vgl. das Erk. des VwGH vom 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Die von der Staatendokumentation zu Algerien getroffenen Feststellungen werden daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Den Feststellungen wurde auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht in substantiierter Weise entgegengetreten.

Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf das gegenständliche Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und die Lage in Algerien in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert blieb.

Zusammenfassend ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass nicht davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht. Es herrscht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet Algerien willkürliche Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht:

3.1.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In den auf den Beschwerdefall anzuwendenden Rechtsvorschriften ist eine Entscheidung durch Senate nicht vorgesehen. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu Spruchpunkt A):

3.2. Status des Asylberechtigten:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

3.2.2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. die Erk. des VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. die Erk. des VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. die Erk. des VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. die Erk. des VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (vgl. das Erk. des VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (vgl. die Erk. des VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; vom 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.3. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der von ihm vorgebrachten Behauptungen einer Verfolgung aus politischen, religiösen oder ethnischen Gründen keine persönliche Glaubwürdigkeit beizumessen und waren diese unglaubhaft. Relevante Fluchtgründe nach der Genfer Flüchtlingskonvention wurden von ihm nicht glaubhaft dargetan. Auch für den Fall der Rückkehr nach Algerien konnte er eine reale Gefahr einer Verfolgung nicht aufzeigen.

3.2.3.1. Seine im gesamten Verfahren gemachten Angaben zur Verfolgung aus ethnischen Gründen können nicht zur Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten führen. Zum einen brachte der Beschwerdeführer vor, aus ethnischen Gründen nicht verfolgt worden zu sein und es ergaben sich aus seinem gesamten (gesteigerten) Vorbringen keine ihm gegenüber gesetzten Verfolgungshandlungen durch die staatlichen Behörden Algeriens aus Gründen der Volksgruppenzugehörigkeit zu den Berbern. Zum anderen erschöpften sich seine Erklärungen in allgemeinen Behauptungen über die Diskriminierung und Benachteiligung der Angehörigen der Volksgruppe der Berber durch die staatlichen Behörden.

So gab er bei seiner am 14.02.2014 erfolgten Einvernahme an, seine Heimat aus krankheitsbedingten und finanziellen Gründen sowie wegen der mit seiner Konvertierung zum Christentum verbundenen Probleme mit seinen Eltern verlassen zu haben, was seine einzigen Probleme seien, und keine konkreten Gegner sowie keine ethnischen (politischen oder religiösen) Fluchtgründe zu haben.

Bei seinen sonst getätigten Äußerungen brachte er ohne individuelle Bezugnahme vor, die ganze Welt wisse, dass viele Berber durch die Behörden getötet und wichtige Personen der Berber von der Regierung eliminiert worden seien (vgl. die Einvernahme vom 01.10.2013) und der Beschwerdeführer habe Algerien aufgrund der Menschenrechtslage in Hinblick auf die Verfolgung von Angehörigen der Volksgruppe der Berber durch die dortigen Behörden verlassen (vgl. den ergänzenden Beschwerdeschriftsatz vom 06.03.2014). Auch bei den in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2014 gemachten Angaben, alle Berber und auch seine Familie hätten ein Problem mit den Behörden wegen der Ausstellung von Ausweisen gehabt, die Berber seien schon lange in Algerien und forderten ein eigenes Land, er kämpfe für die Unabhängigkeit der Berber, die Araber hätten das Land besetzt und dabei die Berber verdrängt sowie die Berber, die keine Muslime seien, gezwungen, die Sprache der Araber zu lernen, und auch die weiteren Ausführungen zu den Amazigh bzw. Berbern (über deren "Schwarzarbeit" und geringe [ungerechte] Entlohnung ihrer Arbeit und die bestehende Gefahr Bedrohungen oder Erpressungen ausgesetzt zu sein, wenn ein Amazigh eine gute Position in der Gesellschaft erreicht habe) handelt es sich um kein für das Asylverfahren relevantes Vorbringen.

Der Beschwerdeführer beruft sich zwar - wieder allgemein gehalten - betreffend den Fluchtgrund aus ethnischen Gründen in seiner Stellungnahme vom 05.10.2015 auf die in den Länderberichten festgehaltene prekäre Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers Kabylei sowie Diskriminierung und staatliche Benachteiligung der Angehörigen der Volksgruppe der Berber, auch in jenen Regionen, in welchen diese die Bevölkerungsmehrheit stellten, übersieht aber die in ihnen zu den "Ethnische Minderheiten" gemachten Ausführungen, dass staatliche Repressionen, die allein wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, in Algerien nicht feststellbar sind, eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung nicht existiert und auch keine belastbaren Erkenntnisse über tatsächlich erfolgte Diskriminierungen vorliegen, und dass die überwiegend im Bergland östlich von Algier lebenden Kabylen ihre eigene kulturelle Identität weitgehend erhalten haben, die nach der Verfassung von 1996 Bestandteil der algerischen Identität ist, und - was besonders hervorzuheben ist - Kabylen sich in angesehenen Positionen in allen Bereichen der Gesellschaft finden und die über Jahre hinweg existierenden Spannungen zwischen Regierung und Kabyleorganisationen sich seit 2004 weitgehend beruhigt haben.

Aus den dem Beschwerdeführer übermittelten Länderberichten lässt sich keine Verfolgung der Kabylen aus Gründen der Zugehörigkeit zu dieser Ethnie ableiten. Daran können die Ausführungen, dass trotz Einleitung eines politischen Dialoges zwischen kabylischen Bürgerkomitees und der Regierung die Kabylei aber staatskritisch eingestellt bleibt, die Region weiterhin stärker als andere Regionen vor allem unter Aktivitäten der Terrororganisation AQIM, welche sich auf diese Gegend (und den Süden des Landes) konzentrieren, sowie einer zunehmenden Kriminalität zum Zwecke der Terrorfinanzierung (insbesondere Raubüberfälle, Entführungen und Lösegelderpressung) leidet, nichts ändern, was auch dadurch untermauert wird, dass in den letzten Jahren, nach Ausbruch von gewalttätigen Protesten von Berbern gegen die Regierung, sich die Behörden bemüht haben, kulturelle Forderungen der Berber anzuerkennen.

Ein Fluchtgrund auf Grund der Zugehörigkeit zu der Volksgruppe der Berber liegt beim Beschwerdeführer somit nicht vor.

3.2.3.2. Was eines der Hauptargumente des Beschwerdeführers für das Verlassen des Heimatstaates betrifft, nämlich die Verfolgung aus religiösen Gründen, ist zunächst auf sein (wiederholtes) Vorbringen bei seinen Einvernahmen, dass er in Algerien keine Arbeit und kein Geld gehabt habe, er sich die medizinische Behandlung nicht leisten habe können und er keine sonstigen Fluchtgründe habe (Einvernahme vom 15.07.2013), und dass es von staatlicher Seite keine Probleme wegen seiner Konversion gegeben habe, der Staat nur die islamische und nicht die christliche Religion wolle, Kirchen zugesperrt und Christen oft unterdrückt worden seien, ihm selbst jedoch nichts passiert sei und es stimme, dass er nicht verfolgt, jedoch verbal beleidigt und beschimpft worden sei (Einvernahme vom 01.10.2013) zu verweisen.

So wie diese Angaben keinen Fluchtgrund aus religiösen Gründen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention manifestieren können, ergibt sich auch aus seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 14.02.2014, dass dem Beschwerdeführer in Algerien eine Verfolgung aus religiösen Gründen nicht gedroht hatte. Denn er führte aus, seit seiner Konvertierung zum Christentum Probleme mit seinen Eltern zu haben, was seine einzigen Probleme seien, er keine konkreten Gegner habe, er sonst keine (ethnischen, politischen oder) religiösen Fluchtgründe habe und es seinen Eltern nicht gefallen habe, dass er zum Christentum übergetreten sei, was aber in Wirklichkeit kein großes Problem gewesen sei.

Beim Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2014, wonach ein Freund von ihm, der ein Gelehrter gewesen sei und die Bibel verteilt habe, an einem Samstag nach dem Besuch der Kirche erschossen worden sei, sein Vater die Bibel zerrissen habe, ein christlicher Restaurantbesitzer, der während des Ramadans sein Restaurant geöffnet gehabt habe, von der Polizei verhaftet worden sei und € 400,-- habe zahlen müssen und auch der Beschwerdeführer für eine Nacht festgenommen worden sei, handelt es sich um ein gesteigertes Vorbringen, das nicht zur Zuerkennung des Status als Asylberechtigter führen kann. Dies wird auch dadurch, dass er entsprechend seinen eigenen Angaben keine Probleme wegen seiner Konvertierung gehabt habe und er von den staatlichen Behörden aufgrund seines Glaubens nicht festgenommen oder bedroht worden sei, untermauert. Insbesondere der Umstand, dass er nach der Ablehnung seines (ersten) Antrags auf Asyl durch die ungarischen Fremdenbehörden freiwillig für ein paar Monate nach Algerien zurückgekehrt war und er sich dort unbehelligt aufhalten konnte, spricht gegen eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus religiösen Gründen, zumal er auch vorbrachte, die Religion in Algerien sei liberal und jeder zu einer oder zu keiner Religion gehören könne.

Im Übrigen wäre für den Beschwerdeführer selbst bei einer Wahrunterstellung bezüglich der behaupteten Konversion nichts zu gewinnen, zumal sich vor dem Hintergrund der aktuellen Länderfeststellungen ergibt, dass einerseits die algerischen Verfassung die Diskriminierung aus religiösen Gründen verbietet, andererseits das Praktizieren von anderen Religionen als den Islam üblicherweise gesellschaftlich toleriert wird und auch christliche Minderheiten in Algerien tatsächlich existieren (vgl. oben II. 1.9. zur "Religionsfreiheit"). Anhaltspunkte für die Annahme einer staatlichen Verfolgung aufgrund der Konversion besteht daher nicht, wie auch der Beschwerdeführer selbst zugestand, von den staatlichen Behörden wegen seiner Konversion weder bedroht noch verfolgt worden zu sein.

Eine im Sinne der EMRK asylrelevante Verfolgung aus religiösen Gründen lag beim Beschwerdeführer nicht vor.

3.2.4. Da eine zum Fluchtzeitpunkt bestehende und eine aktuelle asylrelevante Verfolgung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen ist, somit ein asylrelevanter Verfolgungsgrund nicht besteht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005) als unbegründet abzuweisen.

3.3. Status des subsidiär Schutzberechtigten:

3.3.1. § 8 Abs. 1 bis 3a AsylG 2005 lautet:

"(1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist."

3.3.2. Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) normiert:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

3.3.3. Artikel 3 der EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

3.3.4. Es ist zu prüfen, ob im Falle der Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.

3.3.4.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344, zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 06.03.2008, B 2400/07, hingewiesen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 02.05.1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 3 ERMK begründen können. Weiters verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf das Urteil des EGMR vom 27.05.2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sah der Verwaltungsgerichtshof im dortigen Beschwerdefall keine Veranlassung, die Auffassung der belangten Behörde zu beanstanden, wonach die dort vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung ("belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung" und "mittelgradige Depression") im Hinblick auf die im Kosovo bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere erreiche, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde.

In dem im zitierten Erkenntnis vom 19.02.2009 zitierten Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27.052008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hat der EGMR seine diesbezügliche Rechtsprechung zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara v. Finland, Nr. 40.900/98, S.C.C. v. Sweden, Nr. 46.553/99, Bensaid v. The United Kingdom, Nr. 44.599/98, Arcila Henao v. The Netherlands, Nr. 13.669/03, Ndangoya v. Sweden, Nr. 17.868/03, sowie Amegnigan v. The Netherlands, Nr. 25.629/04, verwiesen (Randnrn. 35 bis 41 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Der EGMR legte die aus dieser Rechtsprechung abzuleitenden Grundsätze dar (Randnrn. 42 ff des Urteils N. v. The United Kingdom):

Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Art. 3 EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Der EGMR schließt nicht aus, dass es andere sehr außergewöhnliche Fälle geben kann, wo die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hält es jedoch für geboten, die im Fall D. v. The United Kingdom festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") beizubehalten. Der EGMR erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Empfangsstaat (Randnr. 43 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Schließlich stellt der EGMR fest, dass dieselben Grundsätze in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person gelten müssen, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist (Randnr. 45 des Urteils N. v. The United Kingdom).

In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden (EGMR vom 27.09.2005, Rs 17416/05), wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der EGMR fest, dass, ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.

Zuletzt hatte der EGMR in M.T/Schweden vom 26.02.2015, Nr. 1412/12 die Ausweisung eines Dialysepatienten nach Kirgistan als mit Art 3 EMRK vereinbar angesehen und ausgeführt:

"Fremde, gegen die eine Ausweisung verfügt werden soll, haben grundsätzlich kein Recht darauf, im Gebiet des Staates zu bleiben, um dort weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung kommen zu können. Dass sich die Lebensumstände eines Fremden einschließlich seiner Lebenserwartung signifikant verschlechtern würden, führt allein noch nicht zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Die Ausweisung eines Fremden, der an einer körperlichen oder geistigen Krankheit leidet, in ein Land, wo seine Behandlung schlechter als im ausweisenden Konventionsstaat ist, kann nur unter außergewöhnlichen Umständen ein Problem im Hinblick auf Art. 3 EMRK aufwerfen, wenn nämlich die humanitären Gründe gegen eine Ausweisung zwingender Natur sind. Es ist jedenfalls Sache des Bf, den Beweis dafür zu erbringen, dass er im Fall seiner Ausweisung einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre. Im gegenständlichen Fall erfolgte eine Ausweisung eines Dialysepatienten in seine Heimat Kirgistan. Nach den Länderfeststellungen sind dort Dialysegeräte verfügbar und der Bf. könnte eine solche Behandlung bekommen."

3.3.4.2. Wie oben ausgeführt ist der Beschwerdeführer seit annähernd drei Jahrzehnten an Diabetes mellitus Typ 1 erkrankt und benötigt täglich Insulin. Darüber hinaus leidet er etwa seit dem Jahr 2013 an rezidivierenden depressiven Episoden und an einer mittelgradigen Anpassungsstörung (wobei - wie im Sachverständigengutachten vom 26.04.2016: S. 18 festgehalten - die psychische Störung nach der Ankunft des Betroffenen [bzw. des Beschwerdeführers] in Westeuropa aufgetreten ist und er in seiner Heimat diesbezüglich nicht in Behandlung war). Die beim Beschwerdeführer festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen lassen einen derzeit lebensbedrohlichen Zustand nicht erkennen.

Aus dem Gutachten des ärztlichen Sachverständigen sowie aus dessen ergänzender Stellungnahme vom 29.12.2016, in denen die vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen (Kurz) Berichte Berücksichtigung fanden, ergibt sich, dass er sowohl in Bezug auf seine Diabetes-Behandlung als auch im Hinblick seiner psychischen Erkrankung im Fall einer Rückführung nach Algerien dort fortgesetzter Behandlung bedarf. Es ergaben sich keine Hinweise, dass er, auch im Fall einer Rückkehr, aus psychischen und/oder physischen Gründen nicht in der Lage sein sollte, die erforderliche medizinische Behandlung in Anspruch zu nehmen, die festgelegten Kontrolltermine wahrzunehmen sowie die erforderlichen Medikamente selbstständig einzunehmen. Eine "rundum Betreuung" hält der ärztliche Sachverständige aufgrund der depressiven Anpassungsstörung mittelgradiger Ausprägung für nicht notwendig; denn der Beschwerdeführer ist in der Lage, den Alltag selbständig zu strukturieren.

Aus den Länderberichten ergibt sich, dass "arbeitende Personen und Pensionisten sowie chronisch Kranke (z. B. Diabetes, Bluthochdruck, Behinderungen), auch wenn sie nie arbeiten konnten, staatlich versichert" sind, "die medizinische Versorgung kostenlos ist und vom Staat garantiert" wird, woran sich bis heute im Prinzip nichts geändert hat. Somit steht dem Beschwerdeführer in Algerien ein kostenfreier Zugang zu dem für die Behandlung seiner Zuckerkrankheit täglich benötigten Insulin offen. Der Beschwerdeführer gab selbst an, vor seiner Ausreise aus Algerien über viele Jahre hinweg diese Behandlungen in Anspruch genommen bzw. über mehr als fünf Jahre kostenlos das Insulin erhalten zu haben.

Psychische Erkrankungen können, wie in den Länderberichten festgehalten, außer in den besser ausgestatteten medizinischen Fakultäten in Algier, Oran, Annaba und Constantine auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen Algeriens behandelt werden. Somit kann hinsichtlich der im ärztlichen Sachverständigengutachten attestierten psychischen Anpassungsstörung des Beschwerdeführers von einer Behandelbarkeit seiner Erkrankung in Algerien ausgegangen werden. Dies insbesondere auch deshalb, weil für die Behandlung seiner psychischen Erkrankung laut dem erstellten Sachverständigengutachten "alle gängigen Antidepressiva" in Frage kommen. Auch wenn die vom ärztlichen Sachverständigen als empfehlenswert gesehene "ergänzende Psychotherapie in der Heimat" nicht gewährleistet sein sollte, werden durch die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers nicht die in der angeführten Judikatur geforderten "sehr außergewöhnlichen Umstände" begründet. So sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen im (ergänzten) Gutachten hervorzuheben, wonach nicht mit der notwendigen medizinischen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Überstellung in sein Heimatland auf Grund der psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder die Krankheit sich in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könnte.

Seitens des Beschwerdeführers wurde in dem vorgelegten ärztlichen Attest vom 25.10.2016 sowie insbesondere in seiner Stellungnahme vom 24.01.2017 auf die negativen Auswirkungen seines psychischen Zustandes auf die Diabeteserkrankung und ihre Folgen hingewiesen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr nach Algerien durch die mangelnde medizinische Versorgung tatsächlich lebensbedrohliche Ausmaße annehmen könne.

Aber auch in Hinblick auf diese Argumentation des Beschwerdeführers ist vor dem Hintergrund der oben angeführten Judikate des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts festzustellen, dass mit der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien für ihn keine Verletzung seiner durch Art 3 EMRK geschützten Rechte verbunden wäre. Eine (allfällige) zu erwartende Verschlechterung der Lebens- bzw. Krankheitszustände des Beschwerdeführers einschließlich seiner Lebenserwartung führt für sich genommen noch nicht zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Auch wenn dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat der Zugang zu den hohen, in Mitteleuropa üblichen medizinischen Behandlungsstandards verwehrt bleiben wird, reicht dieser Umstand nicht aus, um die Schwelle zu erreichen, die einer krankheitsbedingten Abschiebung entgegen steht. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers entspricht nicht dem einer todkranken Person, der im Heimatland keine medizinische Versorgung garantiert wäre.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten für seinen Diabetes mellitus und seine psychische Erkrankung in staatlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens in Algerien gibt und ihm die regelmäßige Einnahme der erforderlichen (wirkungsgleichen) Medikation möglich und zumutbar ist. Selbst wenn man in Betracht zieht, dass er aus psychischen Gründen dazu nicht in der Lage wäre, verfügt der Beschwerdeführer doch über familiäre Beziehungen, die ihm die Behandlung seiner Erkrankungen (Wahrnehmung von Kontrollterminen, Einnehmen der Medikamente etc.) unterstützend zur Seite stehen können. Dass es eine familiäre Verbundenheit trotz seiner "Konvertierung" zum Christentum gibt, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seiner ersten Ausreise freiwillig nach Algerien zurückkehrte und sich unbehelligt für mehrere Monate dort aufhielt, und aus seinen Angaben, das Problem mit seinen Eltern sei gewesen, dass er noch nicht verheiratet gewesen sei und es ihnen nicht gefallen habe, dass er zum Christentum übergetreten sei, es aber in Wirklichkeit kein großes Problem gewesen sei.

Ein Fremder hat kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch besser behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist (vgl. zuletzt das Erk. des VwGH vom 30.08.2011, Zl. 2009/21/0015, mwN). Dass die Behandlung in Algerien nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat bzw. in einem bestimmten Teil dieses Herkunftsstaates gibt. Das trifft auf Algerien zu.

Im konkreten Fall ergibt sich nicht, dass auf Grund des physischen und psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") vorliegen, die eine Rückkehr nach Algerien ausschließen würden.

3.3.4.3. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) in Algerien liegen nicht vor und wurden auch nicht vorgebracht, weshalb unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter, sich aus den Länderberichten ergebender Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 und/oder Art. 3 EMRK abgeleitet werden kann.

3.3.4.4. Im konkreten Beschwerdefall liegt nicht jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vor, welche die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen (vgl. das Erk. des VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

3.3.4.5. Wie bereits ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation für sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten ausgesetzt wäre. Dass ihm gegenständlich in seinem Herkunftsstaat Gefahren für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden.

Ebenso ergeben sich keine Hinweise, dass der arbeitsfähige, an Diabetes mellitus Typ 1 und an einer depressiven Anpassungsstörung mittelgradiger Ausprägung leidende Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat einer existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt wäre, zumal er angegeben hat, vor seiner Ausreise einer Erwerbstätigkeit (zuletzt) als Kellner nachgegangen zu sein. In seinem Herkunftsstaat mangelt es ihm auch nicht an der notdürftigsten Lebensgrundlage. Weder aus seinen Angaben zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass die gemäß der Judikatur des EGMR geforderten außerordentlichen und außergewöhnlichen Umstände vorliegen, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (vgl. das Erk. des VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443 mit Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR). Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Algerien Einkünfte erzielen kann, um ihn in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, und wie er durch soziale Einrichtungen Unterstützung erfahren könnte.

Es kommt somit entscheidend darauf an, ob die Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Eine solche Zwangslage ist im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Was die Diabetes- und die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers betrifft, ist auf die in Algerien relativ gute medizinische Versorgung zu verweisen, aus der sich die Behandelbarkeit dieser Krankheiten ergibt. Es ist auch die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer den notwendigen Lebensunterhalt in seiner Heimat durch die Aufnahme einer (seinen Fähigkeiten entsprechenden) Erwerbstätigkeit, wenn auch in einem geringeren zeitlichen Ausmaß als vor der Ausreise, wieder wird bestreiten können. Er hat im Herkunftsstaat eine Familie. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Grundversorgung der algerischen Bevölkerung - wie es sich aus den dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen ergibt - gesichert ist.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat wird der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

3.3.4.6. Damit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides (Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat) als unbegründet abzuweisen.

3.4. Rückkehrentscheidung und Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels:

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG).

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lauten:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

3.4.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides vom 17.02.2014 über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG 2005 entschieden hatte.

Der Verwaltungsgerichthof vertritt in seinem Erkenntnis vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0174, mwN, die Rechtsansicht, dass das Gesetz keine Grundlage dafür bietet, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen wird, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind und über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 von der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG nicht abgesprochen werden durfte, war die Beschwerde - wie im Folgenden noch ausgeführt wird - mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

3.4.3. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer Indizien dafür, dass er einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, weder vorgebracht noch sind solche hervorgekommen. Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46a Abs. 1 Z 1 oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG.

3.4.4. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

3.4.4.1. Das vorliegende Asylverfahren erreichte, gerechnet von der am 15.07.2013 erfolgten Antragstellung bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt, noch nicht eine den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich dienende Dauer, auch wenn sie auf - dem Beschwerdeführer nicht zurechenbare - Verzögerungen zurückzuführen ist. Der etwas mehr als dreieinhalb Jahre andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruht auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Daher des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.

Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. das. Erk. des VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/18/0721; vom 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086).

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte, sondern seine Familie (seine Eltern, eine Schwester und sein Bruder) lebt in Algerien, zu der er zumindest über seinen Bruder einen, wenn auch nur losen, Kontakt hat, weshalb die Ausweisung daher nicht sein Recht auf ein Familienleben verletzt.

Bei Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interessen fällt dabei ins Gewicht, dass sonstige Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser in einem Zeitraum eines ca. dreieinhalbjährigen Aufenthaltes entstandener - unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter - Bindungen allenfalls hätte ergeben können (wie etwa Teilnahme am Erwerbsleben und am sozialen Leben in Österreich, Selbsterhaltungsfähigkeit [er erhielt Leistungen aus der Grundversorgung bis zumindest 21.12.2016], Erwerb von höherwertigen nachweisbaren Sprachkenntnissen) im Verfahren nicht nachgewiesen bzw. vorgebracht wurden. Auch sein nachvollziehbares Motiv, sich weiterhin in Österreich medizinisch behandeln zu lassen, weil die medizinische Versorgung in Österreich im Vergleich zu Algerien besser ist, vermag das Recht auf ein Privatleben des Beschwerdeführers nicht entscheidungswesentlich beeinflussen.

Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und eine schulische Grundbildung erfahren sowie durch Tätigkeiten in Kaffeehäusern und Restaurants berufliche Erfahrung als Kellner gesammelt hat, über familiäre und andere soziale Anknüpfungspunkte. Er hat den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens in Algerien verbracht, er spricht Arabisch und ist mit den gesellschaftlichen und kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates trotz mehrjähriger Abwesenheit weiterhin eng vertraut. Eine völlige Entwurzelung ist nicht gegeben. Es gibt - wie bereits angeführt - für die bestehenden Krankheiten des Beschwerdeführers in Algerien entsprechende medizinische Behandlungsmöglichkeiten, die ihm sowohl (kostenfrei) zugänglich als auch zumutbar sind.

Dem bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen zudem öffentliche Interessen gegenüber. Seinen privaten stehen die öffentlichen Interessen gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch effektuiert wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer keine nennenswerten Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen.

Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. das Erk. des VwGH vom 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind erfüllt, diese ist auch sonst nicht (z.B. vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und die Entscheidung des VwGH vom 28.4.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

Mit der Entscheidung über die Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg. cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Der der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung zugrunde liegende Sachverhalt wurde einerseits im Zusammenhang mit der Prüfung von §§ 3 und 8 AsylG 2005 bejaht und ergibt sich andererseits aus dem Fehlen einer einschlägigen Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gemäß § 50 Abs. 3 FPG.

Algerien gilt gemäß § 1 Z 10 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016) überdies als sicherer Herkunftsstaat.

3.4.3.2. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien erfolgte daher zu Recht.

3.4.4. Frist für die freiwillige Ausreise:

3.4.4.1. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

3.4.4.2. Da der Beschwerdeführer derartige besondere Umstände nicht behauptet hat und solche auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Zu Spruchpunkt B):

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte über die (Nicht) Gewährung von Asyl und die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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