W185 2129352-1•BVwG W185 2129352-1
W185 2129352-1Federal Administrative CourtFeb 16, 2017
Behebung der Entscheidung, Einreise, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Reiseroute
W185 2129352-1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2016, Zl. 1105435908-160230456, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, gelangte in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 13.02.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Es liegt eine EURODAC-Treffermeldung mit Griechenland vor (GR2 vom 03.02.2016).
Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 14.02.2016 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, verheiratet zu sein und zwei Söhne zu haben. Seine Familie befinde sich in Afghanistan. Der Beschwerdeführer leide an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden, die ihn an der Einvernahme hindern würden. Mitte Dezember 2015 habe er Afghanistan verlassen und sei zunächst eigenständig in den Iran gereist. Anschließend sei er schlepperunterstützt über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gekommen. Zunächst sei er aber noch nach Deutschland weitergereist, da er geglaubt habe, dass sich dort einer seiner Cousins aufhalten würde. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch erfahren habe, dass der Cousin doch in Österreich sei, sei er wieder nach Österreich gefahren. In allen durchreisten EU-Ländern sei der Beschwerdeführer gut behandelt worden, weshalb auch nichts gegen eine Rückkehr in eines dieser Länder sprechen würde. Aufgrund seines Cousins wolle er dennoch lieber in Österreich bleiben.
Am 31.03.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien.
Am 05.04.2016 übernahm der Beschwerdeführer die Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 AsylG 2005.
Mit Schreiben vom 03.06.2016 teilte die österreichische Dublin-Behörde Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Dublin III-Verordnung Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr zuständig für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens sei.
Im Akt liegt eine mit 09.06.2016 datierte, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgestellte und vom Beschwerdeführer am selben Tag unterschriebene Bestätigung hinsichtlich der Übernahme der aktuellen Länderfeststellungen zu Kroatien, der Ladung sowie der Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG sowie der Verfahrensanordnung gem. § 52a Abs. 2 BFA-VG auf.
Am 16.06.2016 fand – ohne Beisein eines Rechtsberaters - die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt statt. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass sein Verfahren in Österreich zugelassen worden sei, weshalb bei der Befragung kein Rechtsberater anwesend sei. Nichtsdestotrotz habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit, jederzeit eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Sodann wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seinem Gesundheitszustand, seinen familiären Verhältnissen sowie seinem Aufenthalt in Kroatien gestellt. Zusammengefasst gab der Beschwerdeführer hierbei an, dass es ihm aktuell gesundheitlich gut gehe. In Österreich würden zwei Cousins väterlicherseits und der Bruder seiner Frau leben. Da er hier Familienmitglieder habe, sich die Sprache schon etwas angeeignet und mit der Kultur vertraut gemacht habe, wolle er in Österreich bleiben. Was seinen Reiseweg anbelange, so sei er zunächst über den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt und anschließend mit anderen Flüchtlingen unterwegs gewesen, ohne genaue Angaben zur weiteren Strecke machen zu können. Erinnern könne er sich (nur) an Kroatien und Ungarn. Nach Kroatien zurückkehren und dort leben könne er nicht.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.02.2016 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 Abs. 1 (korrekt: iVm Art. 22 Abs. 7) zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
In der Darstellung des Verfahrensganges wird unter anderem ausgeführt, dass das Verfahren des Beschwerdeführers am 05.04.2016 zugelassen worden sei, dieser am 09.06.2016 die Übernahme der Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG und der Verfahrensanordnung gem. § 52a Abs. 2 BFA-VG sowie der Länderinformationen zu Kroatien bestätigt habe und ihm mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag ein Rechtsberater gem. § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt worden sei. Festgestellt wurde (lediglich), dass der Beschwerdeführer über Serbien nach Kroatien eingereist sei. Beweiswürdigend wurde sodann ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weder Verfolgungs-, noch Bedrohungssituationen in Kroatien vorgebracht habe, weshalb erkennbar sei, dass er dort keinem "real risk" ausgesetzt (gewesen) sei. Zusammengefasst ergebe sich, dass in Kroatien die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden würden, das Asylverfahren des Beschwerdeführers im Stand des Verfahrens fortgeführt werde und er eine entsprechende Unterbringung und Versorgung erhalte. Hinsichtlich der ins Treffen geführten, im österreichischen Bundesgebiet aufhältigen Verwandten, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder finanziell noch in einer anderen Art und Weise von diesen abhängig sei. Im Übrigen sei festzuhalten, dass sein Aufenthalt in Österreich zu kurz sei, als dass ein Eingriff in sein Recht auf Privatleben anzunehmen wäre. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin-III-VO sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei.
Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer geltend macht, zwar eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG erhalten zu haben, in welcher ihm mitgeteilt worden wäre, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen; ihm jedoch kein Rechtsberater zur Verfügung gestellt worden sei, obwohl ihm ein solcher gesetzlich zugestanden wäre. Offenbar seien Konsultationen mit Kroatien geführt worden, was dem Beschwerdeführer aber nicht mitgeteilt worden sei. Es habe im gegenständlichen Fall weder eine Rechtsberatung noch eine Einvernahme im Beisein eines Rechtsberaters stattgefunden. Dies widerspreche den expliziten Vorgaben des § 29 Abs. 5 AsylG, wonach bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs der Rechtsberater anwesend zu sein habe und des § 49 BFA-VG, welcher vorsehe, dass dem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen sei. Mangels Rechtsberater habe der Beschwerdeführer auch die ihm ausgehändigten Länderfeststellungen zur Situation in Kroatien nicht verstehen und in weiterer Folge keine Stellungnahme hiezu einbringen können. Zusammengefasst sei der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden und würden schwere Verfahrensfehler vorliegen. Darüber hinaus wurde in der Beschwerde moniert, dass gegenständlich Österreich und nicht Kroatien gemäß den Kriterien der Dublin-III-VO die Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers zukomme. Aufgrund der illegalen Einreise nach Griechenland sei dieses Land zuständig, eine Endigung der Zuständigkeit Griechenlands sei nicht eingetreten. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass die Einreise in Kroatien über einen Drittstaat die Zuständigkeit Kroatiens begründet habe. In einem ähnlichen Fall habe sich der EuGH in seiner Vorabentscheidung mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt. Sollte also das Gericht die in der Beschwerde argumentierte Rechtsansicht nicht vertreten, sei eine Vorlage an den EuGH notwendig. Laut Rechtsansicht des Generalanwalts Villalon sei ein Erlöschen der Zuständigkeit Griechenlands durch physisches Verlassen des Gebiets der EU nicht gegeben. Durch die Ausreise in einen Drittstaat könne nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer die Union habe verlassen wollen. Durch die geographische Lage Griechenlands sei eine Route notwendig, die durch mehrere Drittstaaten führe, ohne dass bei der Ausreise aus Griechenland die Absicht bestehe, die Union zu verlassen. Das physische Verlassen des Gebiets bedeute jedenfalls nicht automatisch die Auflösung der Zuständigkeit Griechenlands; diese bleibe zumindest drei Monate nach der Ausreise aufrecht. Eine Zuständigkeit Kroatiens nach Art. 3 Abs. 2, im Fall von systemischen Mängeln im zunächst zuständigen Mitgliedsstaat, könne sich ausschließlich aus einem nachrangigen Kriterium für eine Zuständigkeitsbegründung ergeben. Das Kriterium der illegalen Einreise könne nicht noch einmal herangezogen werden. Jedes Kriterium erschöpfe sich mit seiner Anwendung, da mit jedem von ihnen ein einziger Mitgliedstaat bestimmt werde. Die Annahme einer Zuständigkeit Kroatiens stelle eine Missachtung des Kriterienkatalogs der Verordnung dar. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zu verweisen, der für die Verwaltungsgerichte eine Verpflichtung sehe, eine Revision zuzulassen, um dem EuGH eine entscheidungsrelevante unionsrechtliche Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen. Im Übrigen sei gegenständlich keine Einzelfallprüfung erfolgt und seien die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen mangelhaft.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.07.2016 wurde der Beschwerde gem. § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde angeführt, dass das Verfahren des Beschwerdeführers zugelassen worden sei, obwohl gegenständlich ein Dublin-Verfahren (und demnach kein zugelassenes Verfahren) vorliege. Zwar sei dem Beschwerdeführer gem. § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, er sei aber entgegen § 29 Abs. 4 AsylG nicht an einen Rechtsberater verwiesen worden und sei auch kein Rechtsberater bei seiner Einvernahme anwesend gewesen. Im Hinblick darauf, dass mangels Parteiengehörs ein mangelhaftes behördliches Verfahren vorliege, und damit der Sachverhalt so mangelhaft ermittelt worden sei, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine, sei der Bescheid aufzuheben. Die Erhebung einer Revision sei gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens und die Einräumung eines Parteiengehörs entsprechend den insofern eindeutigen Verfahrensvorschriften durch die Verwaltungsbehörde sowie die daran anknüpfende Konsequenz des § 21 BFA-VG sei.
Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhob das Bundesamt eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 30 VwGG. Zusammengefasst wurde zunächst festgehalten, das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass ein Dublin-Verfahren ein Zulassungsverfahren sei (oder als solches offenbar zwingend zu führen sei), eine Rechtsberatung iSd § 49 BFA-VG in Dublin-Verfahren jedenfalls notwendig sei und in derartigen Fällen das Verfahren nicht zugelassen werden dürfe. Abgesehen davon, dass die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein Dublin-Verfahren (zwingend) ein Zulassungsverfahren sei, verfehlt sei, weiche das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Anwendungsbereich des § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG sowie zu § 28 Abs. 3 VwGVG ab. Im Übrigen fehle eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Rechtsberatung bei Dublin-Verfahren und Beigebung eines Dolmetschers durch die Behörde sowie zur Form einer Entscheidung nach § 21 Abs. 3
2. Satz BFA-VG iSd §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG (Anm: Erkenntnis oder Beschluss). Zuletzt wurde noch gerügt, dass die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Annahme einer Notwendigkeit einer Rechtsberatung iSd § 29 AsylG 2005 und § 49 BFA-VG sowie die Anwendung des § 21 Abs. 3 und 6a BFA-VG im zugelassenen Verfahren rechtswidrig sei.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.10.2016 wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 30 Abs. 2 VwGG stattgegeben.
Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.11.2016, Ra 2016/18/0206-7, wurde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.07.2016 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben und Folgendes ausgeführt: "Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2016, Ra 2016/19/0208, ausgesprochen, dass eine rechtsrichtige Anwendung des § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG nach seinem insoweit unmissverständlichen Wortlaut das Vorliegen einer "Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren" voraussetzt. Das trifft im gegenständlichen Verfahren aber nicht zu. Der vorliegende Fall gleicht daher in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungsrelevanten Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit dem zitierten Erkenntnis vom 5. Oktober 2016 entschieden wurde, sodass gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen wird."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheides:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine
Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. (2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:
Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Aufgrund der erfolgten Verfahrenszulassung ist gegenständlich § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG maßgeblich (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8; vgl Beschluss des BVwG vom 6.12.2016, W243 2136527-1/5E).
§ 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).
Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu erfolgen hatte:
Zur Klärung der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens ergibt sich die Notwendigkeit zur Auseinandersetzung mit der Frage, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedsstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Dies jedoch, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15, Mehrdad Ghezelbash/Niederlande und in der Rechtssache vom 07.06.2016 C-155/15, Karim/Schweden.
Im gegenständlichen Fall stützt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Zuständigkeit Kroatiens im angefochtenen Bescheid auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO und geht dabei davon aus, dass eine illegale Einreise des Beschwerdeführers nach Kroatien erfolgt ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177, in einem gleichgelagerten Fall, in dem Antragsteller über die Balkanroute nach Österreich gelangt sind, wobei über die näheren Umstände, wie sich die Ein- bzw. Durchreise in die EU, insbesondere nach Kroatien gestaltet hat, keine Feststellungen getroffen wurden, nachstehende Erwägungen getroffen:
"Die Revision wendet sich gegen die Rechtsansicht des BVwG, dass der Grenzübertritt der revisionswerbenden Parteien aus einem Drittstaat kommend in die Republik Kroatien illegal erfolgt sei und die Zuständigkeit der Republik Kroatien für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung begründe. Sie weist mit ausführlicher Begründung darauf hin, dass die revisionswerbenden Parteien von den staatlichen Sicherheitsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten organisiert und geduldet über die "Balkanroute" nach Österreich gelangt seien. Ein in diese Richtung gehendes Vorbringen hatten die revisionswerbenden Parteien bereits bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Protokoll gegeben. Daraus folgert die Revision, dass von einem illegalen Grenzübertritt in die Republik Kroatien iSd Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung nicht ausgegangen werden könne.
Im Zusammenhang mit der von der Revision angesprochenen Rechtsfrage hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodi??e Republike Slovenije) am 14. September 2016 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gestellt, das zur dortigen ZI. C-490/16 protokolliert worden ist. Dem Ersuchen liegt ein Fall zugrunde, in dem ein syrischer Asylwerber zunächst von der Türkei nach Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Slowenien gelangt war. Dabei durchquerte er die Republik Kroatien organisiert mit dem "Flüchtlingsstrom". Serbische Behörden hatten ihn zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlicher Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze.
Auf der Grundlage dieses Sachverhalts fragt der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien beim EuGH (unter anderem) an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert.
Nach dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien könnte die Beantwortung dieser Fragen auch für die gegenständlichen Verfahren von Bedeutung sein und dazu führen, dass der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH abzuwarten wäre (vgl. dazu die maßgeblichen Kriterien nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C.I.L.F.I.T. (283/81, ECLI:E:C: 1982:335).
Allerdings hat das BVwG sich mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien in der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt. Es hat insbesondere keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen, wie sich die Ein- bzw. Durchreise der revisionswerbenden Parteien in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar wären, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen. Derartige Schlüsse lassen sich auch aus der nicht näher begründeten rechtlichen Beurteilung des BVwG, die Einreise der revisionswerbenden Parteien in die Republik Kroatien sei "illegal" erfolgt, nicht ziehen.
Dem angefochtenen Erkenntnis haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsversuchen auszusetzen wären (vgl. § 38 AVG).
Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG aufzuheben."
Verfahrensgegenständlich stellt das Bundesamt im bekämpften Bescheid (lediglich) fest, dass der Beschwerdeführer "von Serbien nach Kroatien eingereist" sei. Vor dem Hintergrund der o.e. jüngsten Judikatur des VwGH erweist sich der vorliegende Sachverhalt zur Ein- bzw. Durchreise des Beschwerdeführers in die EU, insbesondere nach Kroatien, als mangelhaft, da auch im vorliegenden Fall die diesbezüglichen näheren Umstände, konkret, ob es sich bei der Durchbeförderung des Beschwerdeführers durch Kroatien um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, nicht ermittelt und folglich auch keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen worden sind. Es fehlen konkrete Ermittlungen der Behörde, ob es sich bei der Durchbeförderung des Beschwerdeführers durch Kroatien um behördlich organisierte Maßnahmen zur Weiterreise gehandelt hat oder nicht.
Wie der Erstbefragung und der folgenden Einvernahme vom 16.06.2016 zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer vorgebracht, eigenständig in den Iran und anschließend schlepperunterstützt gereist zu sein. Ab Griechenland sei er "mit anderen Flüchtlingen unterwegs" gewesen. In der Erstbefragung gab er an, über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gekommen zu sein. In der Einvernahme vom 16.06.2016 erklärte der Beschwerdeführer, nicht zu wissen, über welche Länder er gereist sei; er könne sich jedoch an Kroatien und Ungarn erinnern.
Diese Ausführungen des Beschwerdeführers alleine sind jedoch nicht geeignet, um eine staatlich organisierte Reisebewegung im gegenständlichen Fall von vornherein gänzlich auszuschließen. Insbesondere hat der Beschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung auch angegeben, in einigen durchreisten Ländern Behördenkontakt, teilweise verbunden mit erkennungsdienstlichen Behandlungen, gehabt zu haben (vgl. die Tabelle auf AS 50), woraus man durchaus auf eine staatliche organisierte Form der Durchreise schließen könnte. Auch die Aussage "und dann weiter mit anderen Flüchtlingen " könnte auf eine behördlich organisierte Weiterreise schließen lassen.
Indem die belangte Behörde nur Teilaspekte der Reisebewegungen des Beschwerdeführers ermittelt und festgestellt hat ("Sie sind von Serbien nach Kroatien und somit in das Gebiet der europäischen Union eingereist"; AS 126) hat, hat sie das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet, zumal auch keine ganzheitliche Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers vorgenommen wurde.
Dem angefochtenen Bescheid haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob im gegenständlichen Verfahren im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren (ZI. C-490/16) ein gleich- oder ähnlich gelagerter Sachverhalt vorliegt.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war nach den dargestellten Erwägungen der angefochtenen Bescheid nach § 28 Abs 3
2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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