W123 2147020-1•BVwG W123 2147020-1
W123 2147020-1Federal Administrative CourtFeb 16, 2017
Antragszurückziehung, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,<br/>einstweilige Verfügung, Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren,<br/>Provisorialverfahren, Verfahrenseinstellung, Vergabeverfahren,<br/>Zurückziehung, Zurückziehung Antrag, Zurückziehung der Beschwerde
W123 2147020-1/2E
W123 2147020-2/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter gemäß § 292 Abs. 1 BVergG betreffend das Vergabeverfahren "Elektroinstallation – Umbau AMS Wien, Pranaugasse 58" (Referenznummer: AMS/BGS/INF/1311/4770-2016" des Auftraggebers Arbeitsmarktservice Österreich Bundesgeschäftsstelle, Treustraße 35-43, 1090 Wien, vertreten durch Breitenfeld Rechtsanwälte GmbH Co KG, Marc-Aurel Straße 6, 1010 Wien, eingeleitet über die Anträge der XXXX, vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft, Währinger Straße 2-4, 1090 Wien, vom 08.02.2017 wie folgt beschlossen:
A) Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Nachprüfungsantrag) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.
Die Antragstellerin hat am 15.02.2017 sämtliche Anträge zurückgezogen. Das Verfahren ist somit beendet.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Begründung darf insbesondere auf den zuvor angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.
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