G306 2146747-1•BVwG G306 2146747-1
G306 2146747-1Federal Administrative CourtFeb 16, 2017
Anhaltung, Antragsbegehren, Aufwandersatz, Gefährdungsprognose,<br/>Kostentragung, mangelnde Ausreisewilligkeit, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, öffentliches Interesse, Schubhaft,<br/>Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung, Untertauchen,<br/>Verbrechen, Verfahrenshilfe, Zurückweisung
G306 2146747-1/9E
Schriftliche Ausfertigung des am 09.02.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX,
StA.: Lybien, vertreten durch XXXX, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX.2017, Zl. XXXX, und gegen die Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen
Verhandlung am 09.02.2017 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.
V. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich übernommen am XXXX.2017 um 08:00 Uhr, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
2. Mit dem am 06.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingebrachten mit selbigen Tag datierten Schriftsatz erhob der BF, durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter, Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid und die seither andauernde Anhaltung in Schubhaft.
In der Beschwerde wurde beantragt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen; den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte; im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen; in eventu die ordentliche Revision zuzulassen; dem BF anfallende Dolmetschkosten ersetzen und im Falle des Obsiegens der belangten Behörde dem BF vom Ersatz der Aufwendungen zu befreien; in eventu die ordentliche Revision zuzulassen; dem BF Aufwendungen gem. VwG-Aufwandsersatzverordnung ersetzen; in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.
3. Auf Grund der entsprechenden Verfügung des BVwG zur Aktenvorlage wurden vom BFA, RD Oberösterreich, am 07.02.2017 die Bezug habenden Verwaltungsakten und eine mit 06.02.2017 datierte Stellungnahme zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde dem BVwG elektronisch übermittelt.
Abschließend wurde vom BFA beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, gemäß § 22a BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, sowie die beschwerdeführende Partei zum Ersatz der näher angeführten Kosten zu verpflichten.
4. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 09.02.2017 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch (OZ 5), an der der BF nach polizeilicher Vorführung aus dem XXXX sowie dessen ausgewiesener Rechtsvertreter teilnahm. Am Schluss der Verhandlung beantragte der BF die Stattgebung der Beschwerde.
Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.
5. Per Fax langte am 10.02.2017 am BVwG der Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und behauptet, Staatsangehöriger von Libyen zu sein. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Der BF verfügt über keine Dokumente und über keine Berechtigung zur Einreise in das österreichische Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem.
Der BF reiste laut eigenen Angaben am 28.05.2011 legal mittels Visums, per Flugzeug, von XXXX nach Italien (XXXX) ein.
Der BF wurde am XXXX.2013 nach einer erfolgten illegalen Einreise ins Bundesgebiet angehalten und von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, auf Anordnung der Bezirkshauptmannschaft XXXX, wieder nach Italien zurückgeschoben.
Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot vom 02.08.2013, erlassen von der Landespolizeidirektion XXXX. Tritt außer Kraft am 09.06.2018.
Der BF stellte am XXXX.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher rechtskräftig am 05.08.2014 gem. § 5 AsylG zurückgewiesen wurde.
Der BF stellte zuvor bereits am XXXX.2011 und XXXX.2011 in der Schweiz, am XXXX.2013 in Schweden sowie am XXXX.2013 in Norwegen Anträge auf internationalen Schutz.
Der BF wartete das erste Verfahren in der Schweiz ab, welches negativ beschieden wurde. Den Ausgang der weiteren Verfahren in der Schweiz, Schweden und Norwegen, wartet der BF nicht ab, sondern reiste illegal quer durch Europa.
Der BF wurde am XXXX.2014 um 01.25 Uhr in XXXX von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten und einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass gegen den BF eine durchsetzbare Ausweisung vorlag und dieser das Bundesgebiet trotz Aufforderung nicht verlassen hatte. Der BF wurde auf die Polizeiinspektion mitgenommen "flüchtete jedoch durch ein Fenster". Eine Sofortfahndung blieb erfolglos und tauchte der BF in Folge unter.
Der BF wurde neuerlich am XXXX.2014 betreten und in Schubhaft genommen. Der BF wurde am XXXX.2014 - Dublin Überstellung - per Flugzeug nach Italien abgeschoben.
Der BF kehrte kurze Zeit später wieder illegal nach Österreich zurück und wurde nach der Begehung einer Straftat festgenommen. Der BF befand sich von XXXX.2014 - XXXX.2014 in Haft.
Nachdem der BF das österreichische Bundesgebiet nicht freiwillig verließ, wurde dieser erneut vom XXXX.2015 - XXXX.2015 in Schubhaft genommen und am XXXX.2015 wieder, per Flugzeug, nach Italien abgeschoben.
Der BF kehrte wieder illegal in das österreichische Bundesgebiet zurück und wurde erneut aufgrund einer Straftat festgenommen. Der BF befand sich vom XXXX.2016 - XXXX.2017 in Haft.
Aus einem aktuellen Strafregisterauszug der Republik Österreich ist ersichtlich, dass der BF folgende Vorstrafen aufweist:
§ 125 StGB
Datum der (letzten) Tat XXXX.2012
Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt Probezeit 3 Jahre
zu BG XXXX RK XXXX.2013
Probezeit der bedingten Nachsicht verlängert auf insgesamt 5 Jahre
BG XXXX vom XXXX.2014
§ 133 (1) StGB
§§ 27 (1) Z 1 1. und 2. Fall, 27 (2) SMG
§ 28 a (a) 5. Fall SMG
Datum der letzten Tat XXXX.2013
Freiheitsstrafe 18 Monate, davon Freiheitsstrafe 14 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Zusatzstrafe gemäß § 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX RK XXXX.2013
zu LG XXXX RK XXXX.2014
Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am XXXX.2014
LG XXXX vom XXXX.2014
zu LG XXXX RK XXXX.2014
Probezeit der bedingten Nachsicht verlängert auf insgesamt 5 Jahre
BG XXXX vom XXXX.2014
§§ 27 (1) Z 1 1. 2.8. Fall, 27 (2) SMG
Datum der (letzten) Tat XXXX.2014
Freiheitsstrafe 3 Monate
Vollzugsdatum XXXX.2015
§288 (1) StGB
§ 15 StGB § 299 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat XXXX.2014
Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX RK XXXX.2014
Der BF war im Bundesgebiet 6 Mal mit Hauptwohnsitzen in diversen Justizanstalten und Polizeianhaltezentren behördlich gemeldet.
Laut Angaben des BF ist dieser mit XXXX (ungarische Staatsangehörige) liiert und Vater einer gemeinsam Tochter. Die Beziehung besteht laut eigenen Angaben seit 2014. Die Lebensgefährtin, samt Tochter, wohnen in Österreich. Der BF war jedoch zu keiner Zeit an deren Adresse behördlich gemeldet.
Gegen die Lebensgefährtin ist ein Verfahren betreffend Erlassung eines mehrjährigen Aufenthaltsverbotes beim BFA anhängig. Aus einem aktuellen Strafregisterauszug ist ersichtlich, dass die Lebensgefährtin des BF vier rechtskräftige Verurteilungen aufweist.
Der BF befindet sich seit XXXX.2017, 08:00 Uhr, auf Grund des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides durchgehend in Schubhaft. Diese wird derzeit im XXXX vollzogen.
Der BF wurde am XXXX.2017 der libyschen Botschaft vorgeführt. Diese kam zum Ergebnis, dass es sich beim BF wahrscheinlich um keinen Libyer handle. Eine Beantwortung auf eine gestellte Anfrage in XXXX, ist noch ausständig. Gegenständlich werden jeh gleichzeitig Ermittlungen betreffend Identität des BF mit der tunesischen und algerischen Botschaft geführt und werden demnächst Vorführungen zu diesen stattfinden.
Der BF verfügt in Österreich, laut eigenen Angaben, über eine Lebensgefährtin (ungarische Staatsangehörige) sowie ein minderjährige Tochter. Berufliche oder sonstigen soziale Bindungen konnten nicht festgestellt werden. Der BF verfügt über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, immer wieder illegal auf Baustellen gearbeitet zu haben.
Der BF gab in der mündlichen Verhandlung weiters an, dass er immer wieder nach Österreich zurückkehren werde um hier bei seiner Lebensgefährtin und Tochter sein zu können sowie einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er habe hier die Gelegenheit auf Baustellen arbeiten zu können (Schwarzarbeit). Sollte seine Lebensgefährtin Österreich, auf Grund des Aufenthaltsverbotes, verlassen müssen, würde er mit ihr nach Ungarn gehen.
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, die vom BF in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurden. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person im gegenständlichen Verfahren.
Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Akteinhalt sowie aus den Ermittlungsergebnissen in der mündlichen Verhandlung. Die Rechtsvertreterin und der BF sind auch in der mündlichen Verhandlung den dargelegten Feststellungen des erkennenden Gerichts nicht entgegengetreten.
Der BF ist mittlerweile, seit ca. 6 Jahren, illegal im europäischen Raum unterwegs. Der BF hielt sich dabei an keine Gesetze und waren ihm Staatgrenzen egal. Der BF stellte im Bundesgebiet bereits im Jahr 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dieser gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen. Gegen den BF besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot. Der BF wurde bereits 2 Mal nach Italien per Flugzeug abgeschoben sowie 1 Mal an der Grenze zu Italien zurückgeschoben. Der BF kehrte immer wieder illegal in das österreichische Bundesgebiet zurück und hielt sich hier illegal auf, ging illegal Erwerbstätigkeiten nach und wurde zwei Mal straffällig und dafür auch 2 Mal rechtskräftig verurteilt. Der BF befand sich seit XXXX.2014 - bis dato 2 Mal in Strafhaft sowie 3 Mal in Polizeigewahrsam (Schubhaft).
Der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, nicht freiwillig Österreich zu verlassen und sollte er wieder abgeschoben werden, immer wieder zurückkehren werde.
Der BF hat seine grenzüberschreitende Fahrten von Italien, Schweiz, Schweden, Norwegen bis nach Österreich, ohne die erforderliche Einreiseberechtigungen zu haben (Visum) vorgenommen. Des Weiteren stellte der BF bereits 5 Anträge auf internationalen Schutz (2x Schweiz, Schweden, Norwegen und Österreich) und wartete diese Verfahren (mit einer Ausnahme) nicht ab sondern begab sich unverzüglich illegal auf den Weg in andere EU-Länder. In der mündlichen Verhandlung hinterließ der BF einen gleichgültigen, Gesetze herabwürdigenden Eindruck. Der BF vermeinte sich sein Land, wo er Leben möchte, einfach aussuchen zu können. Der BF wurde im Bundesgebiet mehrmals straffällig und arbeitete laut eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung illegal auf Baustellen. Der BF kehrte, trotz Abschiebungen nach Italien, immer wieder illegal ins Bundesgebiet zurück und hielt sich illegal auf und verübte gleichzeitig Straftaten.
Der BF hat bislang keinerlei Bereitschaft gezeigt, freiwillig aus Österreich auszureisen, ganz im Gegenteil, gab der BF in der mündlichen Verhandlung an, dass er immer wieder zurückkehren werde. Es fällt ins Auge, dass der BF offensichtlich der Meinung ist, sich sein Asylland aussuchen zu können. Es ist davon auszugehen, aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes, dass der BF ursprünglich Länder wie Schweiz, Schweden und Norwegen als Zielland hatte.
Des Weiteren verschleiert der BF seine tatsächliche Identität sodass noch weitere Ermittlungen und Vorführungen zu Botschaften erforderlich sind. Da sich der BF bereits schon einmal einer polizeilichen Festnahme durch Flucht entzog (Sprung aus einem Fenster der Polizeiinspektion) und anschließend untertauchte, ist davon auszugehen, dass er sich neuerlich, bei einer drohenden Abschiebung, zu entziehen versuchen wird. Diese Einschätzung wurde auch durch das Verhalten des BF in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
Auf Grund des bisherigen Gesamtverhaltens und des in der Verhandlung hinterlassenen persönlichen Eindrucks hat sich der BF insgesamt als nicht vertrauenswürdig erwiesen.
Die in der gegenständlichen Beschwerde vertretene Ansicht, wonach eine eigenständige Definition der "Fluchtgefahr" durch den nationalen Gesetzgeber nicht zulässig sei und auf Grund der bloß demonstrativ gehaltenen Aufzählung in § 76 Abs. 3 FPG eine ausdrückliche Festlegung von objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien nicht vorliege, weshalb § 76 Abs. 3 FPG daher in Verfahren nach der Dublin-VO nicht angewendet werden dürfe, wird vom erkennenden Gericht nicht geteilt. In § 76 Abs. 3 erster Satz FPG wird die Fluchtgefahr auch im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-VO zunächst allgemein definiert, indem eine solche vorliegt, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. In weiterer Folge werden - entsprechend den Erläuterungen zum FrÄG 2015 in legistischer Umsetzung der bereits in der Vergangenheit dazu ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung - konkrete Umstände zur Beurteilung des Vorliegens einer Fluchtgefahr ausdrücklich angeführt. Die in Art. 2 lit. n Dublin-VO verwendete Formulierung "Vorliegen von Gründen im Einzelfall" bezieht sich - anders als in der Beschwerde behauptet - nicht auf die objektive gesetzliche Festlegung solcher Gründe an sich, sondern auf die für den jeweiligen Einzelfall von der Behörde vorzunehmende (subjektive) Gesamtbeurteilung der konkret vorliegenden Umstände, die wiederum auf den objektiv festgelegten - also allgemein gültigen - Kriterien "beruhen". Die Annahme, dass der Bundesgesetzgeber bei der Beurteilung der Fluchtgefahr eine gleichsam für jeden möglichen Sachverhalt geltende abschließende Normierung der maßgeblichen Umstände vorzunehmen hätte, widerspricht im Übrigen der unions- und verfassungsrechtlich gebotenen Einzelfallprüfung immer anhand der individuellen Umstände des jeweiligen Anlassfalles. Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, dass Art. 2 lit. n Dublin-VO jedenfalls eine abschließende Festlegung aller Umstände für das Vorliegen einer Fluchtgefahr erfordern würde und eine demonstrative Aufzählung daher der Dublin-VO widersprechen würde, findet somit nach Ansicht des erkennenden Gerichts schon im Hinblick auf den klaren Wortlaut des Art. 2 lit. n (argum. "Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen") weder eine Deckung in Art. 2 lit. n noch in Art. 28 Dublin-VO. Auch im Lichte der Rechtsprechung des VwGH zur Zulässigkeit der Schubhaft in Verfahren nach Art. 28 Dublin-VO (Erkenntnis vom 19.02.2015, Zl. Ro 2014/21/0075) erfüllt nach Ansicht des erkennenden Gerichts die nunmehr geltende Bestimmung des § 76 Abs. 3 FPG die formalen und inhaltlichen Erfordernisse, die auch der VwGH an den Gesetzgeber - im Vergleich zur früheren Rechtslage - stellte, nämlich eine ausdrückliche Festlegung solcher Umstände, anhand derer das Vorliegen einer Fluchtgefahr im Einzelfall beurteilt werden kann, mittels Gesetz. Dass diese gesetzliche Festlegung jedenfalls eine - in legistischer Hinsicht - abschließende (taxative) sein müsse, kann jedoch daraus nicht abgeleitet werden und würde vielmehr einer Beurteilung des "Vorliegens von Gründen im Einzelfall" entgegenstehen.
Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
3.2. Abweisung der Beschwerde betreffend Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft (Spruchpunkt A.I.):
3.2.1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat, ist der BF trotz aufrechten Einreiseverbotes und in Kenntnis dieses Umstandes unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und hielt sich immer wieder unrechtmäßig in Österreich auf.
Der BF wurde in Österreich bereits zwei Mal wegen gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt. Trotz dessen, dass der BF bereits insgesamt 3 Mal nach Italien abgeschoben bzw. zurückgeschoben wurde, begab sich dieser immer wieder illegal nach Österreich und verblieb der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet und weigerte es sich, seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachzukommen. Der BF ging während seines illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet illegalen Erwerbstätigkeiten nach, verübte Straftaten in Form von Einbruchsdiebstählen und Suchtmitteldelikten. Der BF wurde bereits mehrmals in Schubhaft genommen und flüchteten einmal aus einem polizeilichen Gewahrsam im Zuge einer durchgeführten Festnahme und tauchte in Folge unter.
Der BF hat also bereits in der Vergangenheit keine Bereitschaft gezeigt, trotz einer entsprechenden Verpflichtung freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen. Vielmehr versuchte er damals durch Untertauchen bewusst einer zwangsweisen Rückführung nach Italien zu entgehen.
Insoweit nun in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde, dass der BF durchaus bei seiner Lebensgefährtin vorübergehend Unterkunft nehmen könnte, weshalb die Schubhaft nicht notwendig wäre, ist auszuführen, dass der BF nicht nur unrechtmäßig in Österreich einreiste, sondern sich in weiterer Folge auch offensichtlich bei seiner Lebensgefährtin aufhielt, straffällig wurde und in Haft genommen wurde. Des Weiteren ist auch die Lebensgefährtin einschlägig im Bundesgebiet vorbestraft und ist ein Verfahren betreffend Erlassung eines mehrjährigen Aufenthaltsverbotes anhängig.
Die Behauptung des BF in der mündlichen Verhandlung, dass er dabei bleibe, libyscher Staatsangehöriger zu sein, erweist sich offensichtlich als falsch. Wurde doch der BF bereits am XXXX2017 der libyschen Botschaft in XXXX vorgeführt und kam diese zu Ergebnis, dass es sich beim BF vermutlich um keinen libyschen Staatsangehörigen handelt. Der BF versucht offensichtlich seine wahre Identität zu verschleiern. Es sind daher in absehbarer Zeit Vorführungen zur tunisischen und algerischen Botschaft geplant.
Der BF vermochte das erkennende Gericht in der mündlichen Verhandlung auf Grund seines bisherigen Verhaltens insgesamt nicht zu überzeugen, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen. Der BF machten einen gleichgültigen, Tatsachen ignorierenden, Eindruck.
Abgesehen von einer in Österreich lebenden Lebensgefährtin und Tochter, verfügt der BF in Österreich über keine beruflichen oder sonstigen privaten Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.
Es kann daher der belangten Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF erneut durch Untertauchen einer Abschiebung entziehen könnte.
Insoweit die belangte Behörde in ihrer Würdigung auch davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.
Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG ausgehen. Auch erweist sich die bisherige Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.
Dem Vorwurf, dass der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit leide, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in hinreichend bestimmter und übersichtlicher Art dargelegt. Dass in der rechtlichen Beurteilung auch allgemein gehaltene rechtliche Ausführungen getroffen werden und der Inhalt von relevanten Rechtsvorschriften angeführt wird, schadet nicht. Im Übrigen muss dem BF vorgehalten werden, dass auch die Ausführungen in seiner Beschwerde zum überwiegenden Teil allgemein-rechtlicher Natur sind und nur vereinzelt einen konkreten Bezug zum vorliegenden Einzelfall aufzuweisen.
Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der zu sichernden Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zum Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft (Spruchpunkt A.II.):
Den oben unter Punkt 3.2. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung unverändert Geltung zu.
Darüber hinaus war nunmehr zum Zeitpunkt dieser Entscheidung bei der Beurteilung eines konkreten Sicherungsbedarfs infolge Fluchtgefahr der weiter fortgeschrittene Stand des Verfahrens maßgeblich zu berücksichtigen:
In der mündlichen Verhandlung blieb der BF, trotz Vorhalts, dass er kein libyscher Staatsangehöriger sei, bei seiner Behauptung. Weiters ergänzte der Verhandlungsrichter, dass es in Kürze zu Vorführungen des BF zur tunesischen und algerischen Botschaften kommen wird um die Ausstellung von Heimreisezertifikaten zu bewirken.
Unter Berücksichtigung dieser geänderten Umstände konnte von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgegangen werden, zumal die Abschiebung aus Österreich in den tatsächlichen Herkunftsstaat nunmehr sehr wahrscheinlich geworden ist. Diese Tatsache ist dem BF mittlerweile auch bekannt. Es ist somit aktuell von einer verstärkten Fluchtgefahr auszugehen, zumal besondere Umstände vorliegen, die ein Untertauchen - um sich so einer Abschiebung zu entziehen - befürchten lassen.
Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG erweist sich im Hinblick auf die verstärkte Fluchtgefahr weiterhin als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (zeitnahe Durchführbarkeit der Abschiebung) zu erreichen.
Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist weder dem Vorbringen in der Beschwerde noch den Ermittlungsergebnissen in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen.
Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung der Abschiebung als notwendig und verhältnismäßig.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
3.4. Zum Ausspruch über den Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkte A.III. und A.IV.):
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:
"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:
"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."
Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft festgestellt wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.
Die belangte Behörde hat im Zuge der Aktenvorlage und in der mündlichen Verhandlung beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes sowie des Verhandlungsaufwandes zuzusprechen.
Es war daher spruchgemäß der beschwerdeführenden Partei als unterlege Partei der zu leistende Aufwandersatz (einschließlich Verhandlungsaufwand) in der Gesamthöhe von 887,20 Euro aufzuerlegen.
Der in der Beschwerde gestellte Antrag des BF auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abzuweisen, da der BF (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt.
3.5. Zurückweisung des Antrages auf Gewährung von Verfahrenshilfe (Spruchpunkt A.V.):
Um ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, werden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen. Dies trifft auch im vorliegenden Fall zu: Der Rechtsberater brachte für den BF die Beschwerde ein und vertrat ihn in der mündlichen Verhandlung.
Die erkennende Gerichtsabteilung ist der Auffassung, dass der gesamte § 8a VwGVG nF aufgrund des Abs 1 ("Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn [...]" eine subsidiäre Bestimmung zu den Materiengesetzen darstellt (siehe auch ErläutRV 1255 BlgNR 25. GP, 2). § 52 BFA-VG stellt eine solche abweichende Bestimmung dar, sodass der gesamte § 8a VwGVG nF nicht anwendbar ist, weshalb Verfahrenshilfeanträge in diesen Fällen zurückzuweisen sind.
3.6. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.