BVwG G312 2118511-1

G312 2118511-1Federal Administrative CourtFeb 15, 2017

Regest

Beitragsgrundlagen, Beitragsnachverrechnung, Berechnung,<br/>betriebliche Tätigkeit, Einkommenssteuerbescheid,<br/>Pflichtversicherung

Full text

BVwG G312 2118511-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:G312.2118511.1.00

Spruch

G312 2118511-1/8E

Im NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX in XXXX, vertreten durch XXXX, Steuerberater, in XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX, vom 06.11.2015, VSNR: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 06.11.2015, VSRN: XXXX, stellte die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass für XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) gemäß § 25, § 35a, § 35b, § 27, § 27a und § 27d GSVG die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem GSVG für 01.01.2013 bis 31.12.2013 €

XXXX und die monatliche Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach dem GSVG für 01.01.2013 bis 31.12.2013 € XXXX betrage (Spruchpunkt 1); die BF verpflichtet sei, einen monatlichen Beitrag zur Pensionsversicherung im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 in der Höhe von € XXXX und zur Krankenversicherung im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 € XXXX zu leisten (Spruchpunkt 2).

Zusammenfassend führte die belangte Behörde aus, dass aktenkundig sei, dass die BF vom 01.10.2003 bis 16.07.2008 und ab 02.05.2008 die Gewerbe XXXX bzw. XXXX inne hatte bzw. inne habe. Im 1. Quartal 2013 sei der BF eine Vorschreibung unter Zugrundelegung der vorläufigen Beitragsgrundlagen aus dem drittvorangegangenen Jahr (2010) übermittelt worden.

Die BF habe am 31.12.2012 einen Antrag auf Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage für das Jahr 2013 gestellt. Daraufhin seien die weiteren Vorschreibungen auf Basis der jeweiligen Mindestbeitragsgrundlage (€ XXXX bzw. € XXXX) vorgenommen worden und die bereits im 1. Quartal 2013 vorgeschriebenen Beiträge für den Zeitraum Jänner bis März 2013 im 2. Quartal 2013 auf Basis Mindestbeitragsgrundlage richtig gestellt worden.

Am 27.05.2015 sei der belangten Behörde der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 überspielt worden, dieser habe Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € XXXX ausgewiesen.

Der BF sei am 25.07.2015 eine Erklärung und Aufstellung bezüglich der endgültigen Beitragsgrundlagen für 2013 übermittelt worden und sei daraufhin durch ihren Steuerberater eine bescheidmäßige Feststellung beantragt worden.

Nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die BF im Jahr 2013 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € XXXX erzielt habe, die vorgeschriebenen Beiträge € XXXX betragen würden, dies ergebe eine Beitragsgrundlage für 2013 von (€ XXXX = ) € XXXX monatliche Beitragsgrundlage. Da die errechnete Beitragsgrundlage die in § 25 Abs. 5 GSVG vorgesehene monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreite, sie die monatliche Beitragsgrundlage mit einem Wert in der Höhe von € XXXX festzustellen.

Für die Dauer der Pflichtversicherung sei als monatlicher Beitrag zur Pensionsversicherung für das Jahr 2013 22,8 % der Beitragsgrundlage zu leisten, dieser Beitrag werde durch Leistungen der BF in Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage aufgebracht. Als monatlicher Beitrag zur Krankenversicherung für das Jahr 2013 sei 7,65 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Der monatliche Beitrag zur Pensionsversicherung betrage daher € XXXX und der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung € XXXX. Da die BF bereits durch die vorläufige Vorschreibung Zahlungen geleistet habe, sei nur mehr der Differenzbetrag vorzuschreiben gewesen, das sei in der Pensionsversicherung € XXXX und in der Krankenversicherung € XXXX.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die, mit 09.12.2015 datierte und am 14.12.2015 bei der belangten Behörde eingegangenen Beschwerde und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich die Beschwerde gegen die Methode der rechnerischen Ermittlung der Beitragsnachbelastung richte. Zudem werde beantragt, ein Beitragsguthaben in Höhe von € XXXX festzusetzen. Den ermittelten Beiträgen zur Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung und zur Selbständigenvorsorge für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 werden die, durch die belangte Behörde vorläufig festgestellten Beiträge von € XXXX gegenübergestellt und eine Beitragsnachbelastung von € XXXX errechnet. Tatsächlich seien aber € XXXX im genannten Zeitraum an die belangte Behörde abgeführt worden. Es ergebe sich daher ein Guthaben von € XXXX. Es werde daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und ein Beitragsguthaben von € XXXX festzustellen.

3. Die gegenständliche Beschwerde wurde samt maßgeblichem Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 14.12.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF unterliegt - unstrittig - aufgrund ihrer gewerblichen Tätigkeiten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung.

1.2. Das daraus erzielte Einkommen aus Gewerbebetrieb beträgt im Jahr 2013 Euro XXXX; das ergibt zuzüglich vorgeschriebener Beiträge eine Summe von € XXXX, dies dividiert durch 12, ergibt die monatliche Beitragsgrundlage nach dem GSVG in der Höhe von Euro

XXXX.

1.3. Der BF waren die Sozialversicherungsbeiträge nach dem GSVG für das Jahr 2013 bereits vorgeschrieben, und zwar aufgrund ihres Antrags auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage.

Vorschreibung vom Jänner 2013 mit Gesamtvorschau 2013 betreffend PV und KV

PV

01.01. 2013 - 31.03.2013

€ XXXX x 18,50 % = € XXXX x 3 Monate

€ XXXX

KV

01.01. 2013 - 31.03.2013

€ XXXX x 7,65 % = € XXXX x 3 Monate

€ XXXX

1. Quartal

€ XXXX

Berichtigung 1. Quartal 2013 im April 2013 aufgrund des Antrages auf Herabsetzung

PV

01.01. 2013 - 31.03.2013

€ XXXX x 3 Monate

€ XXXX

KV

01.01. 2013 - 31.03.2013

€ XXXX x 3 Monate

€ XXXX

1. Quartal 2013

€ XXXX

Vorschreibung 2.

Quartal 2013

PV

01.04. 2013 - 30.06.2013

€ XXXX x 18,50 % = € XXXX x 3 Monate

€ XXXX

KV

01.04. 2013 - 30.06.2013

€ XXXX x 7,65 % = € XXXX x 3 Monate

€ XXXX

2. Quartal 2013

€ XXXX

Vorschreibung 3. Quartal 2013

PV

01.07. 2013 - 30.09.2013

€ XXXX x 18,50 % = € XXXX x 3 Monate

€ XXXX

KV

01.07. 2013 - 30.09.2013

€ XXXX x 7,65 % = € XXXX x 3 Monate

€ XXXX

3. Quartal 2013

€ XXXX

Vorschreibung 4. Quartal 2013

PV

01.10. 2013 - 31.12.2013

€ XXXX x 18,50 % = € XXXX x 3 Monate

€ XXXX

KV

01.10. 2013 - 31.12.2013

€ XXXX x 7,65 % = € XXXX x 3 Monate

€ XXXX

4. Quartal 2013

€ XXXX

An PV und KV Beiträgen wurden für 2013

insgesamt € XXXX vorgeschrieben.

Aufgrund des erzielten Einkommens laut Einkommensteuerbescheid mussten folgende Beiträge berichtigt vorgeschrieben werden:

PV

01.01. 2013 - 31.12.2013

€ XXXX x 18,50 % = XXXX x 12 Monate

€ XXXX

KV

01.01. 2013 - 31.12.2013

€ XXXX x 7,65 % = € XXXX x 12 Monate

€ XXXX

€ XXXX

PV

01.01. 2013 - 31.12.2013

€ XXXX x 18,50 % = € XXXX x 12 Monate

€ XXXX

KV

01.01. 2013 - 31.12.2013

€ XXXX x 7,65 % = € XXXX x 12 Monate

€ XXXX

€ XXXX

Differenz PV und KV:

PV € XXXX - € XXXX = € XXXX x12 = € XXXX KV € XXXX - € XXXX = € XXXX

x 12 = € XXXX

Summe € XXXX - € XXXX = € XXXX x 12 = € XXXX

Zahlungen durch die BF im Jahr 2013

04.01. 2013 € 184,00

04.03. 2013 € 300,00

04.03. 2013 € 270,30

19.03. 2013 € 1.000,00

03.04. 2013 € 190,00

03.05. 2013 € 190,00

04.06. 2013 € 190,00

02.07. 2013 € 190,00

02.08. 2013 € 190,00

03.09. 2013 € 190,00

02.10. 2013 € 190,00

€ 3.084,00

Diese von der BF durchgeführten Einzahlungen werden immer auf die älteste Schuld angerechnet.

Der BF wurde im Jahr 2013 Beiträge in der Höhe von Euro XXXX vorgeschrieben, dieser Betrag setzt sich aus Berichtigungen für das Jahr 2010, 2011 und 2012 sowie die Beitragsvorschreibung für das Jahr 2013 zusammen, und zwar wie folgt:

PV Beitrag insgesamt € XXXX

KV Beitrag insgesamt € XXXX

PV Berichtigung 2010 und 2011 insgesamt € XXXX

KV Berichtigung 2010 und 2011 insgesamt € XXXX

Gesamtsumme € XXXX

Die BF hat an PV und KV Beiträgen für 2013 insgesamt € XXXX nachzuentrichten.

3. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

4. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde

3.1.1. Gegenständlich ist strittig, ob die BF verpflichtet ist, die für das Jahre 2013 nachverrechneten Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung zu zahlen, da ihrer Meinung nach ein Guthaben von € XXXX auf ihrem Beitragskonto bestehen müsste.

3.1.2. Die BF wendet vor allem ein, dass sich die Beschwerde gegen die Methode der rechnerischen Ermittlung der Beitragsnachbelastung durch die belangte Behörde richte. Sie habe XXXX Euro an die Sozialversicherungsanstalt abgeführt, diese stelle jedoch lediglich die vorläufig festgestellten Beiträge in der Höhe von € XXXX gegenüber. Tatsächlich ergebe sich jedoch ein Guthaben von € XXXX.

Die belangte Behörde ist im Vorlagebericht den Einwendungen der BF dahingehend entgegen getreten, dass sie klarstellt, dass insgesamt €

XXXX an Sozialversicherungsbeiträgen im Jahr 2013 vorgeschrieben worden seien, aber für das Jahr 2013 selbst vorläufig nur Beiträge in der Höhe von Euro XXXX geleistet wurden.

3.1.3. Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Beitragsgrundlage ist gemäß Abs. 2 leg. cit. der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag.

Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte gemäß Abs. 3 leg. cit. aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.

Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben gemäß § 27 Abs. 1 GSVG für die Dauer der Pflichtversicherung

1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,65%,

2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8%

der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.

Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird gemäß Abs. 2 leg. cit. aufgebracht

1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage;

2. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe von 4,3 % der Beitragsgrundlage.

Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben gemäß § 27a Abs. 1 GSVG für die Dauer der Pflichtversicherung einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage (§ 25) zu leisten.

Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind gemäß Abs. 2 leg. cit. auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.

Die in der Krankenversicherung pflichtversicherten Erwerbstätigen und Pensionisten sowie die Bezieher von Übergangsgeld nach § 164 und die freiwillig Versicherten haben gemäß § 27d Abs. 1 GSVG einen Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1% der Beitragsgrundlage zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten.

Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind gemäß Abs. 2 leg. cit. auf den Ergänzungsbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.

Die Beiträge sind gemäß § 35 Abs. 1 GSVG, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (§ 250) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (§ 37 Abs. 2), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Solange nicht alle Beitragsschulden abgestattet sind, werden Zahlungen anteilsmäßig und auf die Beitragsschuld für den jeweils ältesten Beitragszeitraum angerechnet.

Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 eine Beitragsschuld der versicherten Person, so ist diese gemäß Abs. 3 leg. cit. in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten. Abweichend davon ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse die Beitragsschuld auf Antrag der versicherten Person in den der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgenden drei Kalenderjahren in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten, soweit die endgültige Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 für das Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung und die darauf folgenden zwei Kalenderjahre festgestellt wird; der Antrag kann bis zum 31. März des Kalenderjahres, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, gestellt werden. Solche Beiträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonates fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt. Auf Antrag der versicherten Person kann, soweit dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf eines Jahres nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung in Raten hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen.

Guthaben auf dem Beitragskonto sind gemäß Abs. 4a leg. cit. auf Antrag der versicherten Person unter Bedachtnahme auf § 41 auszuzahlen. Unter einem Guthaben ist jede Gutbuchung auf dem Beitragskonto der versicherten Person zu verstehen, wie sie etwa aus einer Überzahlung, einer Nachbemessung, einer Vergütung im Rahmen des Mehrversicherungsausgleichs nach § 35b Abs. 5 oder einer Erstattung nach § 36 entsteht. Besteht bei der gemeinsamen Vorschreibung für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres nach Abs. 2 auf dem Beitragskonto der versicherten Person ein Guthaben, so sind Beitragsrückstände oder die in diesem Kalendervierteljahr fälligen bzw. abzustattenden Beträge mit dem Guthaben zu verrechnen. Eine nach der Verrechnung noch offene Beitragsschuld bleibt mit dem Ablauf des zweiten Monats des laufenden Kalendervierteljahres fällig, ein nach der Verrechnung verbleibendes Guthaben (Rest der Gutbuchung) ist auf Antrag der versicherten Person auszuzahlen.

Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz begründet, und macht der Versicherte glaubhaft, dass die Summe aus den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz einschließlich der Sonderzahlungen und den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung, wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die vorläufige Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 25a) gemäß § 35a Abs. 1 GSVGfür die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach diesem Bundesgesetz in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt.

In den Fällen des § 26 Abs. 3 ist gemäß Abs. 2 leg. cit. der Bemessung der Beiträge eine vorläufige Beitragsgrundlage zugrunde zu legen, die sich in Anwendung des § 26 Abs. 4 und 5 unter Bedachtnahme auf die Beitragsgrundlagen gemäß § 25a und auf die glaubhaft gemachten Beitragsgrundlagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zuzüglich der Sonderzahlungen ergibt.

Ergibt sich in den Fällen des Abs. 1 und 2 nach der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage, dass noch Beiträge zur Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge gemäß Abs. 3 leg. cit. mit dem Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.

Übersteigt die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage nach Abs. 1 und 2 die endgültige Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile gemäß Abs. 4 leg. cit. der versicherten Person zu vergüten.

Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG oder B-KUVG begründen, und macht der Versicherte glaubhaft, dass die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung (einschließlich der Sonderzahlungen) in den Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist gemäß § 35b Abs. 1 GSVG die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage). Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. § 36 Abs. 2 ist anzuwenden.

Abs. 1 ist gemäß Abs. 2 leg. cit. entsprechend anzuwenden, wenn eine nach diesem Bundesgesetz erwerbstätige pflichtversicherte Person auch eine Pension nach dem ASVG oder nach diesem Bundesgesetz oder eine der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B KUVG genannten Leistungen bezieht.

In den Fällen des § 26 Abs. 3 ist gemäß Abs. 3 leg. cit. der Bemessung der Beiträge eine vorläufige Beitragsgrundlage zugrunde zu legen, die sich in Anwendung des § 26 Abs. 4 bis 7 unter Bedachtnahme auf die Beitragsgrundlagen nach § 25a und auf die glaubhaft gemachten Beitragsgrundlagen nach dem ASVG und B KUVG zuzüglich der Sonderzahlungen ergibt.

Sobald in den Fällen des Abs. 1 und 2 die Summe aus den Beitragsgrundlagen und Pensionen nach dem ASVG und B KUVG und aus den endgültigen Beitragsgrundlagen (§§ 25 und 26) nach diesem Bundesgesetz feststeht, ist gemäß Abs. 4 leg. cit. eine endgültige Differenzbeitragsgrundlage in entsprechender Anwendung des Abs. 1 festzustellen.

Ergibt sich nach Feststellung der endgültigen Differenzbeitragsgrundlage nach Abs. 4, dass noch Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind diese Beiträge gemäß Abs. 5 leg. cit. mit dem Ablauf des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Übersteigt die vorläufige Differenzbeitragsgrundlage die endgültige Differenzbeitragsgrundlage, so sind die auf diesen Differenzbetrag entfallenden Beitragsteile dem/der Versicherten zu vergüten.

Der BF wendet zwar ein, dass sich ihre Beschwerde gegen die Methode der rechnerischen Ermittlung der Beitragsnachbelastung richte, sie bleibt jedoch schuldigt, wie sie die Nachbelastung aus ihrer Sicht richtig berechnet.

Die belangte Behörde hat nachvollziehbar und schlüssig dargestellt, wie sie die Beitragsgrundlage und die monatlichen Beiträgen in der Kranken- und Pensionsversicherung ermittelt hat.

Wenn nun die BF moniert, dass im Jahr 2013 tatsächlich € XXXX an Sozialversicherung abgeführt worden sei, verkennt sie dabei jedoch, dass es sich dabei nicht nur um die Beiträge des Jahres 2013 gehandelt hat, sondern auch um die berichtigten Beiträge für 2010 und 2011. Die Differenznachbelastung in der Höhe von € XXXX erfolgte somit rechtmäßig, die Beschwerde war daher abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde zudem von der BF nicht beantragt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007,

GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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