BVwG G311 2129977-1

G311 2129977-1Federal Administrative CourtFeb 15, 2017

Regest

geänderte Verhältnisse, Interessenabwägung, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung

Full text

BVwG G311 2129977-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:G311.2129977.1.00

Spruch

G311 2129977-1/12E

G311 2129976-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde 1.) der XXXX (auch XXXX), geboren am XXXX, StA. Kosovo und Montenegro, und 2.) der minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch die XXXX sowie durch RA XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2016, Zl. XXXX und Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24.06.2016, der Erstbeschwerdeführerin persönlich ausgefolgt am 24.06.2016, wurden den Beschwerdeführerinnen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Ausreise in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerinnen im Bundesgebiet geduldet worden seien, der Grund für die Duldung - nämlich die dringend notwendige Behandlung der Tochter R der Erstbeschwerdeführerin -sei mit deren Tod aber weggefallen, sodass die Beschwerdeführerinnen, nachdem sie ihrer Verpflichtung zur Abgabe der Duldungskarten und freiwilliger Ausreise bisher nicht nachgekommen seien, sich nunmehr unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten würden. Eine psychologische Trauerbegleitung der Zweitbeschwerdeführerin sei auch im Kosovo möglich, die Integrationsmomente seien zu relativieren und würde jedenfalls das öffentliche Interesse überwiegen. Der Erstbeschwerdeführerin als Inhaberin eines biometrischen Reisepasses sei es jeweils 90 Tage innerhalb von 180 Tagen im Jahr möglich, sich im Bundesgebiet aufzuhalten und die Grabstätte der Tochter R. zu besuchen.

Die belangte Behörde traf umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo.

Mit am 07.07.2016 per Fax eingebrachten Schriftsatz vom selben Tag erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde gegen die verfahrensgegenständlichen Bescheide und beantragten, dass Bundesverwaltungsgericht möge die Bescheide beheben und feststellen, dass die erlassenen Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig sind und daher feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG vorliegen und den Beschwerdeführerinnen daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu erteilen ist; in eventu die Bescheide beheben und feststellen, dass die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG gegeben sind und daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG zu erteilen ist; in eventu Spruchpunkt II. und III. der gegenständlichen Bescheide beheben und feststellen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen in den Kosovo vorübergehend unzulässig ist; jedenfalls aber zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, es sei nicht ersichtlich, welchen Aufenthaltstitel die belangte Behörde nicht erteilt habe, da der im Spruch genannte § 57 AsylG "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" dort aber als "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" bezeichnet worden sei. Es sei weiters nicht ersichtlich ob die belangte Behörde auch von Amts wegen die Überprüfung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG überprüft habe. Eine Rückkehr in den Kosovo sei insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die Erstbeschwerdeführerin mittlerweile geschieden und somit alleinerziehend sei, Frauen in ihrem Alter noch schlechter Arbeitsplätze bekommen würden oder alleine eine Wohnung mieten könnten und die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Depressionen weiterführender medikamentöser und psychologischer Behandlung bedürfe, nicht möglich. Unterstützung durch Familienangehörige hätten die Beschwerdeführerinnen keine zu erwarten, zumal nur die Erstbeschwerdeführerin Doppelstaatsbürgerin des Kosovos und Montenegros sei, die Zweitbeschwerdeführerin aber nicht, sodass diese nicht ohne weiteres in Montenegro einreisen könnte, wo sich aber oft die Eltern und der Bruder der Erstbeschwerdeführerin aufhalten würden. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich in Österreich auch gemeinsam mit der mittlerweile verstorbenen Tochter R. taufen lassen, was weitere Nachteile bei einer Rückkehr in den Kosovo vermuten lasse. Die Rückkehr in den Kosovo würde auch den Trauerprozess um die Tochter R. (die ältere Schwester der Zweitbeschwerdeführerin) negativ beeinflussen. Die belangte Behörde habe das Kindeswohl nicht berücksichtigt und es unterlassen, die genaue psychische Verfassung und die Auswirkungen einer Abschiebung in den Kosovo zu ermitteln und ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Ein Grabstein habe mangels finanzieller Mittel noch nicht besorgt werden können, somit seien die Arbeiten an der Grabstätte der Tochter R. noch nicht abgeschlossen. Die Niederschrift vom 20.02.2015 müsse insofern korrigiert werden, als der Erstbeschwerdeführerin in diesem Zeitraum Barmittel von EUR 3.000,-- und nicht EUR 30.000,-- zur Verfügung gestanden seien. Die Behandlungskostenunterstützung von EUR 50.000,-- aus dem Kosovo sei direkt an die Klinik in Österreich überwiesen worden (in zwei Tranchen). Weiters zugesagte EUR 8.000,- wurden dann nicht mehr bezahlt, weshalb die Kosten aus dem Fonds der XXXX bezahlt worden sind. Die Beschwerdeführerinnen hätten in Österreich mittlerweile ein schützenswertes Privat- und Familienleben aufgebaut. Die Zweitbeschwerdeführerin sei Schülerin, dort in der Schülerzeitung aktiv und habe viele Freunde gefunden. Die Erstbeschwerdeführerin besuche einen Deutschkurs.

In Ergänzung der bereits gestellten Anträge möge das Bundesverwaltungsgericht in eventu die Abschiebung als vorübergehend unzulässig feststellen und die Duldung aussprechen, bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Angelegenheit der Grabstätte der verstorbenen Tochter geregelt sind (etwa ein Jahr) und insbesondere, bis sich der psychische Zustand der Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich des Trauerprozesses stabilisiert hat; in eventu, dass die Voraussetzungen der ursprünglich erteilten Duldung aufgrund des oben angeführten Sachverhalts weiter vorliegen und daher den Beschwerdeführerinnen eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG zu gewähren ist.

Am 08.07.2016 langte die zusätzlich auf dem Postweg gesendet Beschwerde bei der belangten Behörde ein. Dieser waren - neben den bereits zur Vorlage gebrachten Unterlagen - noch weitere Unterlagen angeschlossen:

? Taufschein der römisch-katholischen Kirche Österreich der Tochter R. vom 02.04.2015;

? Taufschein der römisch-katholischen Kirche Österreich der Erstbeschwerdeführerin vom 02.04.2015;

? Rechnung der Volkshochschule XXXX vom 25.04.2016 für einen Deutschkurs auf Niveau A1/1 für die Erstbeschwerdeführerin;

? Kopie der Kirchenzeitung der Diözese XXXX vom 26.03.2015 in welchem über die Taufe der Erstbeschwerdeführerin und der Tochter R. berichtet wurde;

? Kopie des Schülermagazins "XXXX" vom Sommer 2016, in welchem eine Buchrezession der Zweitbeschwerdeführerin veröffentlicht wurde;

? Schreiben der Mitschüler der Zweitbeschwerdeführerin samt Unterschriften (undatiert)

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 14.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 11.11.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Erstbeschwerdeführerin, die Zweitbeschwerdeführerin und deren bevollmächtigte Rechtsvertreterin sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Englisch teilnahmen. Die belangte Behörde hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.

Die Erstbeschwerdeführerin gab vorweg über Befragen der erkennenden Richterin an, dass alle ihre Angaben auch für die Zweitbeschwerdeführerin gelten würden. Über weiteres Befragen gaben die Beschwerdeführerinnen sodann an:

"BF1: Wir kamen am 25.02.2014 urspünglich in Österreich an um eine 6-monatige Krebsbehandlung meiner Tochter. Ich möchte hier hinzufügen, dass wir Österreich am 22.08.2014 vor Ablauf unseres Visums verlassen haben, da meine Tochter vorzeitig als gesund aus dem Spital entlassen wurde. Wir sind dann am 01.11.2014 nach Österreich zurückgekehrt, einen Tag nachdem bei ihr ein 6 cm großer Tumor im Kopf diagnostiziert wurde. Seit damals sind wir ständig in Österreich.

Mein Ex-Ehemann besuchte meine Tochter drei Mal in Österreich. Ich habe die Scheidung jedoch nach dem Tod meiner Tochter eingereicht. Allerdings war meine Ehe bereits damals lange davor kaputt.

An das genaue Datum kann ich mich nicht erinnern, wann meine Tochter XXXX nach Österreich kam, ich glaube sie kam im 02.09.2015 nach Österreich. Meine Tochter XXXX kam deswegen nach Österreich, weil meine Schwiegermutter damals ihr Augenlicht verlor und mein damals noch Ehemann sagte, er wolle nach Abu Dabi arbeiten gehen und könne so nicht mehr für unsere Tochter sorgen.

Die Duldungskarte für meine Tochter XXXX lief am 29.10.2016 ab. Meine Duldungskarte gilt noch bis zum 23.02.2017.

VR: Haben Sie noch Verwandte, Freunde oder sostige soziale Kontakte im Kosovo?

BF1: Ich gebe dazu an, dass ich früher zu viele Freunde hatte, aber in meiner sehr schwierigen Situation habe ich immer gezögert mit meinen Freunden zu sprechen oder zurückzuschreiben. Die erste Frage war immer, wie geht es dir und diese Frage war für mich nicht leicht zu beantworten. Nach 2 Jahren kann ich sagen, dass ich eigentlich nur mehr zwei Freunde habe, meine Eltern, die sehr leiden und meinen Bruder.

VR: Haben Sie eine Wohnung oder ein Haus im Kosovo? Können Sie bei Ihren Eltern oder bei Ihrem Bruder leben?

BF1: Ich hatte mit meinem ehemaligen Ehemann eine gemeinsame Wohnung im Kosovo, in die ich nie im Leben zurückkehren würde. Meine Eltern und mein Bruder und seine Familie leben in einer 60 m2 großen Wohnung. Es leben bereits zwei Familien auf sehr beengten Raum.

VR: Zu Ihren sozialen Kontakten in Österreich: Waren Sie aktiv bei der Caritas?

BF1: Ich darf dazu sagen, dass ich nicht direkt für die Caritas aktiv bin. Ich bin stolz darauf, soziale Kontakte in Österreich geknüpft zu haben unter anderem bin ich bei der Allianz für Kinder aktiv, sowie bei der Seelsorge im Krankenhaus, die sich seit dem Jahr 2014, als wir das zweite Mal nach Österreich kamen, sehr um uns gekümmert hat. Ich habe auch sehr gute Beziehungen zu den Ärzten, die meine Tochter XXXX behandelt haben und wir pflegen diese Freundschaften auch heute noch.

[...]

VR: Haben Sie eine medizinische Ausbildung?

BF1: Ja, das ist richtig. Ich bin Medizinierin.

VR: Vor Ihrer Ausreise nach Österreich, haben Sie dort gearbeitet?

BF1: Ich habe im Kosovo nach dem Krieg von 1999 bis zum Jahr 2008 bei verschiedenen UN-Einrichtungen als Public Information Officer und Sprecherin gearbeitet. 2008 gründete ich ein sehr kleines Unternehmen, das ich zurückgelassen habe, als ich nach Österreich gekommen bin. Dieses Unternehmen existiert allerdings nicht mehr.

VR: Sie besuchen ein englischsprachiges Gymnasium in XXXX, ist das richtig?

BF2: Ja.

VR: Welche Klasse besuchen Sie?

BF2: Ich bin in der 5. Klasse."

Die Beschwerdführerinnen gaben auf Befragen weiters an:

"VR an BF2: Wollen Sie zur Ihrer psychischen Situation etwas sagen? Wollen Sie zu Ihren schon vorgelegten Befunden etwas hinzufügen?

[..]

BF1: Ich möchte dazu sagen, dass XXXX bereits eine posttraumatischen depressive Störung diagnostiziert wurde, als ihre Schwester XXXX einen Rückfall hatte. Der Zustand von XXXX verschlechterte sich, als ihre Schwester uns verlassen hatte, sie hat seither zwei Mal versucht sich das Leben zu nehmen.

Die letzte psychotherapeutische Behandlung, die uns großzügigerweise von der Krebshilfe angeboten wurde, zeigt gute Erfolge."

Auf Befragen der Rechtsverterterin wurde weiters angegeben:

"RV an BF2: Haben Sie Freunde in der Schule, gefällt es Ihnen dort? Haben Sie Freunde im Kosovo?

BF2: Was meine Zeit im Kosovo betrifft, so möchte ich angeben, dass meine Depressionen breits vor 3 Jahren begonnen haben und im Kosovo nur eine Freundin hatte. In Österreich habe ich viele Freunde und Freundinnen und die Schule liebe ich.

RV an BF2: Sind Sie in der Schule ehrenamtlich tätig?

BF2: Ja, ich schreibe Beiträge für das Schülermagazin. Ich habe eine Buchrezension verfasst und für Weihnachten backe ich und verkaufe das Gebackene in der Schule.

RV an BF2: Sind Sie froh, dass Sie sich in psychischer Behandlung befinden?

BF2: Ja, meine Psychologin ist eine Art von Freundin für mich.

RV an BF1: Hätten Sie die Möglichkeit im Kosovo wieder als Ärztin zu arbeiten?

BF1: Wenn man davon ausgeht, dass die Arbeitslosenrate im Kosvo in der Gruppe der 30-jährigen bei 60 % liegt, dann sehe ich für mich, als 51-Jährige, die niemals auf diesem Gebiet (Medizin) tätig war, absolut keine Möglichkeit.

RV an BF1: Hätten Sie in Österreich die Möglichkeit zu arbeiten?

BF1: Ich bin nicht in der Lage mir eine Arbeit aussuchen zu können. Man hat mir eine Arbeit angeboten, aber ich konnte diese nicht annehmen, da es mir mein Status nicht erlaubt zu arbeiten. Ich bin überzeugt, dass ich morgen eine Arbeit finden kann, wenn es sein muss.

RV an BF1: Welcher Job wurde Ihnen angeboten?

BF1: Man hat mir angeboten ältere Menschen zu betreuen, jetzt nicht grad als Pflegehelfer, da man dazu eine besondere Ausbildung braucht.

RV an BF1: Haben Sie schon über Ihre Wohnmöglichkeit in Österreich nachgedacht?

BF1: Derzeit bewohnen wir eine Wohnung der Gemeinde XXXX, aber ein Arzt (Dr. XXXX), der unsere Tochter XXXX betreut hat, hat uns eine Wohnung im 1.Stock im Hause seiner Großmutter angeboten, wo wir gratis wohnen könnten. Gleichzeitig wäre die alte Frau nicht alleine im Haus. Gleichzeitig hat Herr Dr. XXXX gesagt, dass ich vielleicht bezahlt werden könnte, wenn ich Arbeiten wie putzen, einkaufen, ect. für die alte Dame übernehmen würde.

[...]

RV an BF1: Gibt es im Kosovo jemanden, der Sie finanziell unterstützen könnte?

BF1: Nein, leider nicht. Es ist sogar für diejenigen schwierig zu überleben, die eine Arbeit haben.

RV an BF1: Sind Sie auch in der Schule von XXXX engagiert?

BF1: Ich bin eine von drei Eltern, die sich beim Schulmaganzin XXXX engagieren. Ich helfe das Magazin zusammen zu stellen und zu editieren.

RV an BF1: Treffen Sie regelmäßig Freunde?

BF1: Ja, ich bin in der sogenannten Gebetsgruppe engagiert. Hierbei handelt es sich um eine Gruppe von nicht berufstätigen Müttern von Schülern der Schule XXXX. Wir treffen uns jeden Freitag um zusammen zu beten, diskutieren, auszutauschen. Dies hilft mir am Besten über die sehr schwierige Situation mit meiner verstorbenen Tochter hinwegzukommen.

Ich möchte hier erwähnen, dass für die Schule ein Jahresbeitrag von 500 Euro zu bezahlen wäre. Meine Tochter darf jedoch die Schule gratis besuchen.

RV an BF1 und BF2: Wie wäre es für Sie, wenn Sie zurück in den Kosovo müssten?

BF1: Ich war bisher nicht stark genug darüber nachzudenken, wie es wäre in den Kosovo zurück zu müssen, aber bitte verstehen Sie mich nicht falsch, ich gehe dorthin nicht lebendig zurück.

BF2: Etwas was bisher noch nicht zur Sprache gekommen ist, mein Vater ist Alkoholiker und hat keine Ahnung wie man mit Kindern oder Familie umgeht. Ich habe viel an physischer und psychischer Gewalt miterlebt. Ich möchte nicht zurück."

Die Rechtsvertreterin legte im Verlauf der mündlichen Verhandlung Bestätigungen über die Vereinstätigkeit der Erstbeschwerdeführerin, eine Diagnosebestätigung der Landeskinderklinik XXXX vom 15.10.2015 und eine Schulbesuchsbestätigung sowie eine Unterstützungserklärung von Mitschülern der Zweitbeschwerdeführerin vor, welche nach Verlesung in Kopie zum Akt genommen wurden. Weiters wurden die Kontaktdaten des Arztes und jener Frau vorgelegt, die der Erstbeschwerdeführerin Arbeit angeboten hatte. In die Daten nahm das erkennende Gericht Einsicht und wurde die Unterlage in weiterer Folge wieder an die Rechtsvertreterin ausgefolgt.

Die erkennende Richterin brachte die nachfolgenden im Akt einliegenden Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat in das gegenständliche Verfahren ein. Den Beschwerdeführerinnen wurden Kopien der nachstehenden Berichte und Feststellungen ausgefolgt und für eine allfällige schriftliche Stellungnahme eine Frist von zwei Wochen eingeräumt:

"Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Kosovo - Stand 01.10.2015

Politische Lage

Gemäß der am 15. Juni 2008 in Kraft getretenen Verfassung ist die Republik Kosovo eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung. Gesetzgebungsorgan ist das Ein-Kammer-Parlament mit 120 Sitzen, von denen 20 für Abgeordnete der nationalen Minderheiten reserviert sind (darunter 10 Sitze für kosovo-serbische Abgeordnete). Bei den letzten Parlamentswahlen im Juni 2014 errang die PDK (Demokratische Partei Kosovo) des ehemaligen Premierminister Hashim Thaçi mit 30,38% die meisten Stimmen. Die LDK (Demokratische Liga) folgte mit 25,24% der Stimmen. Seit 09.12.2014 besteht eine Koalitionsregierung aus PDK und LDK sowie Vertretern der Minderheiten unter Führung von Premierminister Isa Mustafa (LDK). Außenminister und stellvertretender Premierminister ist der ehemalige Premierminister Thaçi (PDK). Mit der Beendigung der Überwachung der Unabhängigkeit Kosovos am 10. September 2012 würdigte die internationale Gemeinschaft die weitgehende Umsetzung der Bestimmungen des "Comprehensive Proposal on the Kosovo Status Settlement" (Ahtisaari-Plans) zu den politischen und kulturellen Rechten der serbischen Minderheit. Die EU-Rechtsstaatsmission EULEX hat den Auftrag, die kosovarischen Behörden beim Aufbau eines multiethnischen Justiz-, Polizei- und Zollwesens zu unterstützen und an rechtsstaatliche EU-Standards heranzuführen. Das Mandat wurde im April 2014 erneut um zwei Jahre bis Juni 2016 verlängert. Seit ihrer Wahl im April 2011 steht mit Präsidentin Atifete Jahjaga erstmals eine Frau an der Spitze des Staates (AA 4.2015, vgl. GIZ 6.2015).

Kosovo wird aktuell von 108 der 193 UN-Mitgliedstaaten diplomatisch anerkannt. Neben Serbien, Russland und China verweigern weiterhin auch die EU-Staaten Spanien, Rumänien, Slowakei, Zypern und Griechenland die völkerrechtliche Anerkennung. Im Zentrum der kosovarischen Außenpolitik steht die Integration in die euroatlantischen Strukturen (EU und NATO). Die Europäische Union (EU) betont, dass Kosovo eine klare europäische Perspektive hat und betrachtet es als potentiellen Beitrittskandidaten. Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen wurde nach langjährigen Verhandlungen mit der EU im Juli 2014 initialisiert. Seit Januar 2012 führt die EU mit Kosovo einen sog. Visa-Dialog (Kosovo ist der einzige Staat des Westbalkan, der keine Schengen-Visafreiheit bekommen hat) (BAMF 5.2015).

Nach fast 10-monatiger Pause wurde am 09.02.15 in Brüssel der Dialog zwischen Kosovo und Serbien unter Vermittlung der EU wieder aufgenommen. Dabei wurden bei der Normalisierung der Beziehungen weitere Fortschritte erzielt. Die Parteien einigen sich auf eine neue Justizstruktur in Nord-Kosovo, wo die serbische Minderheit konzentriert ist. Damit wird ein wichtiger Schritt zur deren Integration gemacht (BAMF 16.2.2015). Kurz vor Beginn des großen Westbalkangipfels in Wien (August 2015), brachten die Delegationen von Serbien und dem Kosovo in Brüssel die längst ausstehende Einigung für den Nordkosovo unter Dach und Fach. Konkret geht es um die Bildung einer Assoziation der serbischen Gemeinden, um Energie, Telekommunikation und die Brücke über den Ibar in der geteilten Stadt Mitrovica (Standard 25.8.2015, vgl. BBC 26.8.2015, BI 26.8.2015).

Laut einer repräsentativen Studie der Friedrich-Ebert-Stiftung (Jugendliche in Südosteuropa, Juli 2015) will fast die Hälfte der Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus acht Balkanländern (ALB, BuH, KOS, MZ, SLO, KRO, BU, RU) auswandern. Begehrteste Ziele sind Deutschland, Großbritannien, die Schweiz und die USA. Gut ein Drittel der Befragten ist unzufrieden mit dem Zustand der Demokratie in ihren Ländern. Nur 17% sind dagegen zufrieden. Am größten ist der Unmut in Mazedonien, wo gerade einmal 6% mit dem politischen System zufrieden sind, 44% dagegen unzufrieden. Arbeitslosigkeit und Armut sind in ganz Südosteuropa die drängendsten Sorgen. "Sehr wahrscheinlich" oder "ziemlich wahrscheinlich" ihr Land verlassen wollen 45,5% aller Befragten. Am dramatischsten sind die Zahlen in Albanien mit 66,7% Auswanderungswilligen, in Kosovo mit 55,1% und in Mazedonien mit 52,8% (BAMF 3.8.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (4.2015): Kosovo - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_5E19285EAD7E43E8BB266EB7F321DE3B/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kosovo/Innenpolitik_node.html, Zugriff 23.9.2015

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (3.8.2015): Balkan - Fast 50 % der Jugend will auswandern, Briefing Notes

BBC.com (26.8.2015): Kosovo and Serbia sign 'landmark' agreements, http://www.bbc.com/news/world-europe-34059497, Zugriff 17.9.2015

BI - BalkanInsight (26.8.2015): Serbia and Kosovo Reach Four Key Agreements,

http://www.balkaninsight.com/en/article/serbia-kosovo-reach-four-key-agreements-08-26-2015, Zugriff 23.9.2015

derStandard.at (25.8.2015): Kosovo-Einigung vor Balkan-Treffen in Wien,

http://derstandard.at/2000021258723/Einigung-zum-Nordkosovo-vor-Treffen-in-Wien?ref=rec, Zugriff 17.9.2015

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2015): Kosovo - Geschichte/Staat, http://liportal.giz.de/kosovo/geschichte-staat/, Zugriff 23.9.2015

Sicherheitslage

Im Norden Kosovos (Gemeinden Zubin Potok, Leposavic, Zvecan und Nord-Mitrovica) hat sich die Lage seit den gewalttätigen Zusammenstößen Ende Juli 2011 weitgehend beruhigt, sie bleibt aber angespannt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es erneut zu isolierten sicherheitsrelevanten Vorkommnissen kommt. Im restlichen Teil Kosovos ist die Lage grundsätzlich ruhig und stabil (AA 23.9.2015).

Zu differenzieren sind die Beziehungen zwischen den im Norden lebenden Serben, die ein zusammenhängendes Gebiet bewohnen und den Serben die im restlichen Kosovo in kleinere versprengten Gemeinden wohnen. Letztere unterhalten relativ gute Beziehungen zu den kosovo-albanischen Autoritäten, und beteiligen sich an der gesellschaftspolitischen Ausgestaltung im Rahmen der kosovarischen Institutionen. Mit der Ausnahme Nordkosovo gilt die Sicherheitslage allgemein als entspannt. Allerdings kann es zu punktuellen Spannungen kommen. Ganz anders ist hingegen die Situation im Nordkosovo. Die hier lebenden Serben weigern sich die Unabhängigkeit des Kosovo sowie die Institutionen des neu geschaffenen Staates anzuerkennen. Die Zusammenarbeit ist minimal. Im Nordkosovo existiert eine latente Gefahr der Gewalterruption und das Maß an niedrigschwelliger Gewalt ist relativ groß (GIZ 6.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (23.9.2015): Kosovo: Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KosovoSicherheit_node.html, Zugriff 23.9.2015

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2015): Kosovo - Geschichte/Staat, http://liportal.giz.de/kosovo/geschichte-staat/, Zugriff 23.9.2015

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die lokale Rechtsprechung sah sich jedoch Einflüssen von außen ausgesetzt und sorgte nicht immer für faire Prozesse. Auch gab es immer wieder Berichte über Korruption und über Ineffizienz im Gerichtswesen. Ein effizientes Disziplinarverfahren gegen Richter und Staatsanwälte war vorhanden. Gerichtsurteile wurden von den Behörden im Allgemeinen respektiert. EULEX setzte seine Arbeit im Justizbereich fort und operierte unabhängig oder in Zusammenarbeit mit heimischen Anklägern. Insgesamt unterstützten 38 internationale Richter lokale Richter auf den verschiedensten Gerichtsebenen. Eine unabhängige staatliche Rechtshilfekommission stellte kostenlose Rechtshilfe für Personen mit niedrigen Einkommen zur Verfügung, insbesondere in Zivil- und Verwaltungsstrafverfahren. Das Amt der Oberstaatsanwaltschaft betrieb eine Opferunterstützungsstelle, die Verbrechensopfern einen kostenlosen Zugang zum Recht ermöglichte, wobei ein spezieller Fokus auf Opfer von häuslicher Gewalt, Menschenhandel, Kindesmissbrauch und Vergewaltigung gelegt wurde. Diese Stelle betrieb 15 Zweigstellen im ganzen Land, welche 24 Stunden geöffnet waren. Eine justizielle Integrationsabteilung im Justizministerium setzte sich insbesondere für Anliegen von Minderheiten ein. Insgesamt unterhielt das Ministerium 11 sog. Gerichtsverbindungsämter um Angehörige von Minderheiten in serbischen Mehrheitsgebieten bei Gerichtsangelegenheiten zu unterstützen und stellten ebenso Informationen und Rechtshilfe für Flüchtlinge und IDPs zur Verfügung (USDOS 25.6.2015).

2013 wurde das Gerichtswesen neu geordnet und übersichtlicher gestaltet. Ein effizientes Disziplinarverfahren ist vorhanden. Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte verschiedener Ethnie tätig. Zum Teil gibt es noch erhebliche Ausbildungsdefizite. Eine unabhängige staatliche Rechtshilfekommission stellt kostenlose Rechtshilfe für Personen mit niedrigen Einkommen zur Verfügung, insbesondere in Zivil- und Verwaltungsstrafverfahren. Beim Amt der Oberstaatsanwaltschaft gibt es eine Opferunterstützungsstelle, die Verbrechensopfern einen kostenlosen Zugang zum Recht ermöglicht, wobei ein spezieller Fokus auf Opfer von häuslicher Gewalt, Menschenhandel, Kindesmissbrauch und Vergewaltigung gelegt wird. Eine Integrationsabteilung im Justizministerium setzte sich insbesondere für Anliegen von Minderheiten ein. Diese unterhält elf Verbindungsämter, um Angehörige von Minderheiten in serbischen Mehrheitsgebieten bei Gerichtsangelegenheiten zu unterstützen. Dennoch ist von allen Institutionen das Justizwesen am schwächsten entwickelt und weist trotz gewisser Fortschritte immer noch erhebliche Mängel auf. Neben unzureichenden Ressourcen und Fähigkeiten des Personals, fehlt es oft an der Bereitschaft zur Strafverfolgung und Korruptionsbekämpfung. Die Gehälter und die soziale Absicherung des Personals sind dürftig. Die starke Vernetzung in traditionellen Clan- und Großfamilienstrukturen führt dazu, dass Amtsträger oft starkem sozialen Druck und Bestechungsversuchen ausgesetzt sind. Es gibt immer wieder Berichte über Korruption, politische Einflussnahme und über mangelnde Ineffizienz im Gerichtswesen. Die Kriminalitätsbekämpfung ist nach wie vor verbesserungswürdig. Die Verfahrensdauer in Strafverfahren beträgt bis zu drei Jahre, in der zweiten Instanz durchschnittlich zwei Jahre und sechs Monate (BAMF 5.2015).

Die kosovarischen Justizstrukturen haben sich der neuen Strukturreform gut angepasst. Die meisten Gerichte verfügen über ein gemischtes Richtergremium (EULEX/kos. Richter) mit einem kosovarischen Richter als Vorsitzendem. Gerichtsverfahren in Mitrovica werden ausschließlich von EULEX-Richtern und EULEX-Staatsanwälten durchgeführt. Betreffend die Unabhängigkeit der Justiz wurde das Budget für den Justiz- und Staatsanwaltschaftsrat im Vergleich zum Vorjahr (2013) erhöht. In Fragen der Verantwortlichkeit des Gerichtswesens wurden einige Fortschritte erzielt, bezüglich Kündigung, Anstellung, Transfer, Disziplinarsystem und der Verfahren für die Revision von Entscheidungen der Justizgremien sind weitere Abstimmungen zwischen den einzelnen Justizkörpern und des Gesetzes notwendig. Größtes Problem ist derzeit ein hoher Rückstand an Gerichtsfällen. 2013 wurden 419.422 Fälle erledigt, 466.255 waren noch offen. In diesem Zusammenhang wurden erstmals Lizenzen für Notare (68) vergeben und Mediationszentren eröffnet. Allerdings gibt es weder ein Fallzuteilungs- bzw. Fallmanagement-IT-System und keine zentrale Kriminaldatenbank, was die Effizienz der Justiz zusätzlich behindert. Bezüglich des Zugangs zur Justiz wurden acht der insgesamt 13 Rechtshilfeeinrichtungen, die von UNDP gesponsert wurden, wieder geschlossen (EC 8.10.2014).

Im April stimmte das Parlament unter starkem internationalem Druck der Einrichtung eines Sondertribunals zur Aufarbeitung der Kriegsverbrechen im Kosovo-Krieg zu. Geplant ist jeweils ein Standort in Prishtina und im niederländischen Den Haag (ORF 17.8.2014, vgl. Standard 10.8.2015).

Exkurs: Blutrache

Auch wenn traditionelle Lebensformen im modernen Kosovo an Bedeutung verlieren, ist die kosovarische Gesellschaft noch patriarchalisch und ländlich geprägt. Gerade bei der ländlichen Bevölkerung sind althergebrachte Sitten, Tradition und Kultur noch sehr lebendig (Clan-Struktur, Patriarchat, Gewohnheitsrecht). Ein Relikt aus dem albanischen Gewohnheitsrecht (dem Kanun) ist die Tradition der kosovo-albanischen Blutrache, auch als gyakmarrja, gyakmarrya, gjakmarrya, and gjakmarrja bezeichnet. Diese war bis in die 1980er Jahre ein weit verbreitetes Phänomen in Kosovo. Die reine Tradition der Blutrache ist heute aber nur noch vereinzelt anzutreffen. Allerdings sind insbesondere außerhalb der größeren Städte nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als "Blutrache" bezeichnet und beharrlich betrieben (BAMF 5.2015).

Insbesondere außerhalb der größeren Städte sind nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als "Blutrache" bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (der Eröffnung, Ablauf und Beendigung regelt) beharrlich betrieben, zum Teil mit blutigen bzw. tödlichen Folgen. Beteiligte an solchen Taten werden verfolgt, angeklagt und verurteilt (AA 25.11.2014).

Im derzeit gültigen Strafgesetzbuch (CRIMINAL CODE OF THE REPUBLIC OF KOSOVO Code No. 04/L-082, in Kraft mit 1.1.2013) wird der Begriff "Blutrache" nicht explizit erwähnt. Laut Ombudsmann ist die Praxis der Blutrache durch die Verfassung und geltende Gesetze verboten. Exekutivorgane sind dabei verpflichtet, Schutz für bedrohte Personen zu gewährleisten. Niemand ist berechtigt, Selbstjustiz zu üben.

Artikel 178 des StGB sieht eine 5-jährige Mindeststrafe für Mord und Artikel 179 eine 10-jährige Mindeststrafe für erschwerten Mord im Zusammenhang mit skrupelloser Rache vor. Laut OSCE werden blutrachemotivierte Verbrechen von den Gerichten als erschwerende Umstände bei der Bestrafung berücksichtigt. Im Falle einer Bedrohung aufgrund einer Blutfehde kann man sich an die Polizei, die im Kosovo über einen guten Ruf verfügt, wenden, die jedoch keinen 24-Stunden-Schutz anbieten kann. Die Polizei behandelt jedoch Morde im Zusammenhang mit einer Blutfehde wie jeden anderen Mord auch, diesbezügliche Mörder werden unter verschärfte Kontrolle gestellt, um damit ein Exempel zu statuieren. Blutrachemorde werden untersucht und verfolgt, wobei die Strafen üblicherweise zwischen 15 und 25 Jahre Gefängnis liegen (IRB 10.10.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3

derStandard.at (10.8.2015): Neuer Chefankläger von Kosovo-Tribunal steht fest,

http://derstandard.at/2000020517994/Schwendiman-wird-Chefanklaeger-von-Kosovo-Tribunal, Zugriff 23.9.2015

EC - European Commission (8.10.2014): Kosovo 2014 Progress Report, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1413192446_20141008-kosovo-progress-report-en.pdf, Zugriff 21.9.2015

IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (10.10.2013): Kosovo:

Blood feuds and availability of state protection (2010-September 2013), http://www.ecoi.net/local_link/261946/388218_de.html, Zugriff 2.10.2015

ORF.at (17.8.2014): Kosovarische Justiz lasch und langsam, http://orf.at/stories/2240815/2240818/, Zugriff 23.9.2015

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/306382/443657_de.html, Zugriff 23.9.2015

Sicherheitsbehörden

Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der Kosovo Police (KP), den unterstützenden internationalen EULEX-Polizeikräften und den KFOR-Truppen, die auch den Aufbau und das Training der multiethnischen Kosovo Security Force (KSF) innehaben. Die Polizei (KP) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15 %; ähnlich hoch liegt der Anteil der Angehörigen von Minderheiten. EULEX Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Die Kriminalität ist laut einer Studie des United Nations Office on Drugs and Crime, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte (AA 25.11.2014).

Die Kosovo Polizei (KP) wird nach wie vor als die am vertrauenswürdigste rechtsstaatliche Institution angesehen. Sie hat ihre erste Trainingsstrategie (2014-18) entwickelt, mit Fokus auf Bereiche wie Kapazitätsverbesserung, Ausbildung neuer Fachkompetenzen und fortschreitender Zusammenarbeit mit internationalen Institutionen und Organisationen. Eine Zeugenschutzabteilung (13 Mitarbeiter) wurde innerhalb der KP eingerichtet, welche von EU und EULEX Experten unterstützt wird. Im September 2013 wurde ein Zeugenschutzkomitee, bestehend aus dem Generalstaatsanwalt, dem Leiter der KP Untersuchungseinheit und dem Direktor der Zeugenschutzabteilung, errichtet. Die Kooperation zwischen dem unabhängigen Polizeiinspektorat (PIK) und der KP Disziplinarabteilung funktioniert weiter gut. Vom September 2013 bis Juli 2014 behandelte das PIK 217 Beschwerden, was in 19 Festnahmen, 57 Suspendierungen und 9 Verlegungen mündete. Basierend auf den 120 Beschwerden, die die KP Disziplinarabteilung als gerechtfertigt ansah, wurden 165 Polizeibeamte für schuldig befunden. Polizeizusammenarbeitsabkommen bestehen derzeit mit sechs Ländern. Jedoch besteht kein operationales bzw. strategisches Übereinkommen mit Europol, die Zusammenarbeit mit Interpol erfolgt via UNMIK. Die auf geheimen Informationen beruhende Polizeiarbeit ist noch schwach ausgebildet, was sich auch im strategischen Kampf gegen das organisierte Verbrechen als hinderlich darstellt (EC 8.10.2014).

Das Polizeiinspektorat (PIK) untersuchte in den ersten 10 Monaten 2014 1.095 Beschwerden über die Polizei, welche kleinere disziplinäre Vergehen, übertriebene Gewaltanwendung, Missbrauch von Amtsgewalt, unethisches Verhalten und kriminelle Vergehen beinhalteten. 552 dieser Beschwerden betrafen disziplinäre Vergehen und wurden an die Kosovo Police Professional Standards Unit weitergeleitet. 198 dieser Beschwerden wurden von dieser als Kriminalfälle eingestuft. Mit November 2014 standen 250 Polizisten unter Überprüfung (USDOS 25.6.2015).

Die Polizei (Kosovo-Police-KP) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil beträgt fast 15%; ähnlich hoch liegt der Anteil der Angehörigen von Minderheiten. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Es gibt Polizeistationen im ganzen Land, wo man Anzeigen erstatten kann. Es können auch Anzeigen beim Büro der Staatsanwaltschaften, bei der EULEX Staatsanwaltschaft und beim Ombudsmann eingereicht werden. Das Polizeiinspektorat (PIK) untersuchte 2013 1.087 Beschwerden (disziplinäre Vergehen, übertriebene Gewaltanwendung, Amtsmissbrauch, unethisches Verhalten und kriminelle Vergehen). Davon wurden 226 Fälle als Straftaten eingestuft und 776 als Disziplinvergehen an die Police Standards Unit (PSU) weitergeleitet. Die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich (BAMF 5.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3

EC - European Commission (8.10.2014): Kosovo 2014 Progress Report, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1413192446_20141008-kosovo-progress-report-en.pdf, Zugriff 22.9.2015

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/306382/443657_de.html, Zugriff 23.9.2015

Folter und unmenschliche Behandlung

Das Verbot der Folter sowie der unmenschlichen Behandlung ist in der Verfassung verankert. Es sind keine Fälle von Folter durch die lokale Polizei (KP) oder andere staatliche Stellen bekannt geworden (AA 25.11.2014).

Fälle von unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung sind nicht bekannt (BAMF 5.2015).

Der Ombudsmannbericht aus 2013 hielt fest, dass insgesamt 23 Fälle unter der Rubrik Verhinderung von Folter und unmenschlicher Behandlung untersucht wurden. Basierend auf Interviews von Insassen und Wachpersonal im Dubrava Gefängnis soll es zu einer wesentlichen Zunahme von physischen und verbalen Übergriffen gekommen sein (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/306382/443657_de.html, Zugriff 23.9.2015

Korruption

Analysen (Transparency International) und Indikatoren weisen auf ein sehr hohes Korruptionsniveau im Kosovo hin, das selbst im regionalen Vergleich überdurchschnittlich ist. Korruption findet sich dabei in allen Bereichen des öffentlichen Lebens wieder, insbesondere in der politischen Klasse, im Gesundheits- und Bildungswesen, sowie in der öffentlichen Verwaltung. Selbst ein mit der Bekämpfung von Korruption beauftragter Staatsanwalt wurde jüngst zu fünf Jahren Haft verurteilt - wegen Bestechlichkeit. Zwar existieren weitreichende politische Handlungsinstrumente wie ein Aktionsplan, ein Anti-Korruptionsgesetz sowie eine Anti-Korruptionsbehörde, die Um- und Durchsetzung ist allerdings lückenhaft (GIZ 6.2015).

Das kosovarische Strafverfolgungsgremium billigte einen Strategieplan für die inter-institutionelle Kooperation im Kampf gegen das organisierte Verbrechen und die Korruption. Das Amt des Oberstaatsanwaltes ernannte einen nationalen Antikorruptionskoordinator mit verpflichtender, regelmäßiger Berichterstattung. Die Absicht dahinter besteht in einer erhöhten Verantwortlichkeit von Staatsanwälten und des staatsanwaltlichen Systems im Kampf gegen die Korruption (UNSC 29.4.2014).

Allgemein ist der politische Wille, die Korruption und das Organisierte Verbrechen zu bekämpfen, nur schwach ausgebildet. Insbesondere die Korruption in der staatlichen Verwaltung und auf hoher politischer Ebene behindert die politische und wirtschaftliche Entwicklung des Landes. Etwa 40% der Bevölkerung glauben, dass einige wenige Leute und ein paar Unternehmungen das Land für ihre Vorteile ausbeuten. Laut Transparency International werden die Justiz und politische Parteien als die korruptesten Akteure wahrgenommen. Auch die Verabschiedung wichtiger Antikorruptionsgesetze brachte dabei keine wesentlichen Verbesserungen. Trotz einer Antikorruptionsagentur und einer Antikorruptions-Task Force bleiben die erzielten Ergebnisse im Kampf gegen die Korruption mager. Rechtsstaatsinstitutionen sind weiterhin bei der Verfolgung von Korruptionsfällen zögerlich (FH 6.6.2015).

Quellen:

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2015): Kosovo - Geschichte/Staat, http://liportal.giz.de/kosovo/geschichte-staat/, Zugriff 23.9.2015

FH - Freedom House (6.6.2015): Kosovo - Nations in Transit 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1441781553_nit2015-kosovo.pdf, Zugriff 23.9.2015

UNSC - United Nations Security Council (29.4.2014): Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo;

https://www.ecoi.net/file_upload/1226_1400072448_n1430884kosovo.pdf, Zugriff 29.9.2015

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Ca. 6.000 - 7.000 Nicht-Regierungsorganisationen (NGOs) sind im Kosovo registriert, wovon aber lediglich 10% (GIZ) bzw. etwa ein Drittel (FH 6.6.2015) als aktiv gelten. Die zivilgesellschaftliche Szene ist auf Grund des hohen Anteils an Jugendlichen in der Gesellschaft hochdynamisch aber weitestgehend apolitisch. Die größte Anzahl der aktiven NGOs konzentriert sich auf die städtischen Zentren, wohingegen die Anzahl aktiver NGOs in ländlichen Gebieten gering ist. Eine Datenbank mit kosovarischen NGOs ist auf der Webseite der Kosovar Civil Society Foundation (http://www.kcsfoundation.org/?page=2,1) zu finden (GIZ 6.2015, vgl. FH 6.6.2015).

Zahlreiche heimische und internationale Menschenrechtsorganisationen konnten ohne Einschränkungen seitens der Regierung ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren. Die Regierung traf sich manchmal mit heimischen NGO-Beobachtern (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2015): Kosovo - Geschichte Staat, http://liportal.giz.de/kosovo/geschichte-staat/#c37418, Zugriff 23.9.2015

FH - Freedom House (6.6.2015): Kosovo - Nations in Transit 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1441781553_nit2015-kosovo.pdf, Zugriff 23.9.2015

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/306382/443657_de.html, Zugriff 23.9.2015

Ombudsmann

Die Prinzipien auf denen die Arbeit der Ombudsmanninstitution (OI) beruht sind Unparteilichkeit, Vertraulichkeit und Professionalität. Die OI wird einerseits aufgrund vorgebrachter Beschwerden von Personen wegen Verletzungen von Menschenrechten entsprechend der Bestimmungen in der Verfassung, den Gesetzen oder anderen Rechtsakten tätig, andererseits auch auf eigene Initiative (ex-officio). Darüber hinaus hat das Büro auch die Aufgabe bei der Aufklärung von Menschenrechtsverletzungen beizutragen bzw. die Arbeit der Behörden diesbezüglich zu verfolgen und auch Bewusstseinsbildung von Menschenrechten auf staatlicher Ebene zu fördern. Das Institut beherbergt weitere spezialisierte Abteilungen, wie die Anti-Diskriminierungsabteilung, die Rechtsabteilung, eine Stabsstelle, eine Justizabteilung und eine Öffentlichkeitsabteilung. Darüber hinaus bietet sich das Institut als Mediations- und Versöhnungsstelle an. Um den Zugang zu dieser Institution zu erleichtern, gibt es regionale Ableger in verschiedenen Städten wie Ferizaj, Gjakova, Gjilan, Mitrovica, Peja, Prizren und Gracanica sowie ein Institut in Nordmitrovica. Des Weiteren werden regelmäßig sog. "offene Tage" in allen Gemeinden abgehalten. Seit 2004 gibt es in allen Gefängnissen und Haftanstalten Beschwerdeboxen, die ausschließlich von Mitarbeitern des Büros bei deren monatlichen Besuchen in diesen Anstalten geöffnet werden. 2014 erhielt das Hauptbüro in Pristina insgesamt 2.224 Beschwerden und Anfragen nach Rechtshilfe bzw. Rechtsauskunft, wobei u.a. am häufigsten Fälle von Recht auf ein faires und objektives Verfahren, Eigentumsschutz, das Recht auf Arbeit und Berufsausübung, Gesundheits- und sozialem Schutz und das Recht auf Rechtsschutzmöglichkeiten etc. vorkamen (RKO 31.3.2015).

In den letzten Jahren hat sich der Zugang zur Ombudsmann-Institution für die Landbevölkerung und insbesondere für die RAE-Gemeinschaft (Roma, Ashkali, Ägypter) verbessert. Diese Verbesserungen sind im Wesentlichen durch die Errichtung regionaler Ableger und durch die Abhaltung "offener Tage" erreicht worden. Die fünf regionalen Ämter und zwei Zweigstellen des Ombudsmannes gewährleisten eine ständige Präsenz dieser Institution, welche sich als besonders nützlich für die "Versorgung" der RAE-Gemeinschaften mit Informationen und die Beschwerdemöglichkeiten erwiesen hat (OSCE 5.2013).

Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch NGOs, den Ombudsmann aber auch durch staatliche Stellen nachgegangen wird. Zahlreiche nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen können ohne Einschränkungen ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren (BAMF 5.2015).

Quellen:

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3

OSCE (5.2013): Best Practices for Roma Integration Regional Report on Anti-discrimination and Participation of Roma in Local Decision-Making;

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1370359982_102083.pdf, Zugriff 29.9.2015

RKO - REPUBLIC OF KOSOVO OMBUDSPERSON (31.3.2015): Annual Report 2014, http://www.ombudspersonkosovo.org/en/home, Zugriff 29.9.2015

Wehrdienst

Es gibt keinen verpflichtenden Wehrdienst (AA 25.11.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo

Allgemeine Menschenrechtslage

Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in der Verfassung verankert. Nach Art. 22 der Verfassung gelten viele internationale Menschenrechtsabkommen unmittelbar und haben Anwendungsvorrang. Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament (einsehbar unter: www.ombudspersonkosovo.org) Empfehlungen für deren Behebung. Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch NGOs, die Ombudsperson, aber auch die genannten staatlichen Stellen nachgegangen wird. Allerdings münden diese Nachforschungen aufgrund von Engpässen und des Verbesserungsbedarfs im Justizwesen nicht immer in ein rechtliches Verfahren mit einem abschließenden Urteil (AA 25.11.2014).

Es gibt keine Hinweise auf staatliche Repressionen oder Menschenrechtsverletzungen. Probleme beim Aufbau eines funktionierenden Justizsystem sowie einer effizienten Verwaltung, aber auch das hohe Maß an Korruption beeinflussen jedoch den Schutz zentraler Menschenrechte. Das Anti-Diskriminierungsgesetz wird nicht konsequent angewendet. Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch NGOs, den Ombudsmann aber auch durch staatliche Stellen nachgegangen wird (BAMF 5.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Meinungs- und Pressefreiheit sind durch die kosovarische Verfassung garantiert. Zur Umsetzung erforderliche weitere gesetzliche Vorschriften, wie z. B. das kosovarische Versammlungsgesetz, nach dem eine Versammlung/Demonstration angemeldet werden muss, bestehen und werden auch angewandt. Diese Rechte können generell ohne staatliche Einschränkungen wahrgenommen werden, vereinzelt kommt es aber zu Einschüchterungsversuchen, Bedrohung bzw. versuchter Einflussnahme durch Politik, Wirtschaft und organisierte Kriminalität. Alle relevanten Minderheiten in Kosovo sind durch eigene politische Parteien bzw. Vereinigungen im öffentlichen Leben präsent, der öffentlich-rechtliche Fernsehsender RTK strahlt Sendungen in Minderheitensprachen (Serbisch, Türkisch, Romanes) aus. Ein eigener serbisch-sprachiger Kanal wurde im Jahre 2012 im Rahmen der Umsetzung des Ahtisaari-Pakets unter dem Dach von RTK eingerichtet (AA 25.11.2014, vgl. USDOS 25.6.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/306382/443657_de.html, Zugriff 23.9.2015

Opposition

Die politische Opposition wird in ihrer Betätigung nicht eingeschränkt (AA 25.11.2014).

Seit 9.12.2014 besteht eine Koalitionsregierung aus PDK und LDK sowie Vertretern der Minderheiten unter Führung von Premierminister Isa Mustafa (LDK) (AA 4.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo

AA - Auswärtiges Amt (4.2015): Kosovo - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_5E19285EAD7E43E8BB266EB7F321DE3B/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kosovo/Innenpolitik_node.html, Zugriff 23.9.2015

Haftbedingungen

Fälle von unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung sind nicht bekannt. Die Verhältnisse in den neueren Gefängnisse und Vollzugsanstalten entsprechen im Allgemeinen den internationalen Standards, es gibt aber noch sehr viele alte Haftanstalten, die nicht mehr internationalen Standards entsprechen (z.B. Zellengröße, Ausstattung). Die kosovarische Regierung versucht dies durch entsprechende bauliche und organisatorische Maßnahmen zu verbessern. Die Gefängnisverwaltung investierte EUR 600.000 in das Gefängnis in Mitrovica und verbesserte damit die Haftbedingungen wesentlich. Im Dezember 2013 wurde in Podujeve/Podujevo ein neues Hochsicherheitsgefängnis eröffnet, welches internationalen Standards entspricht und 300 Personen aufnehmen kann. Die Regierung gestattet Monitoring-Besuche von unabhängigen Menschenrechtsorganisationen und dem Ombudsmann. Das Kosovo Rehabilitation Center for Torture Victims (KRCT) legte 2014 seinen sechsten umfassenden Bericht vor. Danach gibt es weiterhin Beschwerden über das (Fehl) Verhalten des Vollzugspersonals, über Korruption und Diskriminierungen (v.a. in der Haftanstalt Dubrava, aber auch in Prizren). Statistische Angaben hierzu fehlen allerdings. Kosovo-Albaner als ethnisch homogene Gruppe werden in die Haftanstalt nach Süd-Mitrovica verlegt, während Kosovo-Serben in einer Haftanstalt in Nord-Mitrovica einsitzen (BAMF 5.2015).

Gefangene können sich über andere Häftlinge oder auch Aufsichtspersonal beschweren. Diese Beschwerden können bei Aufseher, Oberaufseher bis zum Direktor der Haftanstalt schriftlich und mündlich eingebracht werden. Auch kann eine Beschwerde beim sog. Gefängniskommissär eingebracht werden. Daneben existiert eine Reihe von NGOs, die regelmäßige Berichte über die Zustände in den Gefängnissen erstellen. Derzeit sind insgesamt zwölf nationale / internationale Organisationen im Kosovo bekannt, die die Rechte von Gefangenen im Kosovo überprüfen bzw. beobachten. Unter anderem auch das Büro für Menschenrechte, das internationale Rotes Kreuz und viele andere mehr. Diese Organisationen können direkt in die Gefängnisse gehen und dort auch mit den Insassen kommunizieren. Weiters haben Gefangenen auch Zugang zu sog. "Ombudspersonen" (VB 1.4.2011) (s. dazu auch Kap. 9).

Quellen:

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3

VB des BM.I im Kosovo (1.4.2011): Auskunft des VB, per Email

Todesstrafe

Das Verbot der Anwendung der Todesstrafe ist in der Verfassung verankert (AA 25.11.2014). Sie ist für alle Straftaten abgeschafft (AI 2012).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo

AI (2012): Amnesty Report 2012;

http://www.amnesty.de/jahresbericht/2012/serbien-einschliesslich-kosovo, Zugriff 30.9.2015

Religionsfreiheit

Die kosovarische Verfassung definiert Kosovo als säkularen Staat (GIZ 6.2015). Die Religionsfreiheit ist nach Art. 38 der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. Wegen der verbesserten Sicherheitslage und des verbesserten Verhältnisses zwischen Kosovo-Albanern und Kosovo-Serben konnte KFOR die Sicherheitsverantwortung für zahlreiche serbische Religions- und Kulturstätten an die Kosovo Police übertragen. Lediglich das Kloster Decani wird noch von KFOR-Einheiten gesichert (AA 25.11.2014).

Religiöse Gruppen

Die große Mehrheit (über 95%) der kosovarischen Bevölkerung (Albaner, Gorani, Türken, Bosniaken sowie ein Teil der Roma, Ägypter und Ashkali) bekennt sich zum islamischen Glauben sunnitischer Prägung. Neben der Islamischen Gemeinde existieren Derwisch-Orden, wovon der Bektaschi-Orden die weiteste Verbreitung aufweist. Schätzungsweise 2% der albanischen Kosovaren bekennen sich zum römisch-katholischen Glauben. Die katholische Gemeinde konzentriert sich auf die größeren Städte Djakova, Peja und Prizren und erfährt in jüngster Zeit zunehmende Popularität. Die serbische Bevölkerung gehört in der überwiegenden Mehrzahl der Serbisch-Orthodoxen Kirche an. Das Prinzip des Säkularismus wird von der Bevölkerungsmehrheit geteilt. Tendenzen eines sich radikalisierenden Islam, wie aus Bosnien-Herzegowina bekannt, sind bislang eher ein überschaubares Phänomen (GIZ 6.2015).

Die Mehrheit der (überwiegend muslimischen) Bevölkerung ist gegen eine radikalisierte Form des Islam. Bis 1999 noch völlig unbekannt, sind die religiösen Konservativen und Hardliner heute eine kleine, aber zunehmend sichtbare Gruppe mit Anhängern in allen großen Städten und einigen der ärmsten Gegenden auf dem Land. Islamische Hilfsorganisationen, wie z.B. "Islamic Relief" mit einem Büro in Drenas sind nach wie vor sehr aktiv und hauptsächlich karitativ tätig. "Islamic Relief" vergibt z.B. Mikro-Kredite, unterstützt Waisenkinder und Witwen auch durch Lebensmittelpakete und finanziert Infrastrukturprojekte. Die Aktivitäten dieser Organisation konzentrieren sich auf die Gemeinden Drenas, Malishevo und Skenderaj, also auf die ärmste Region in Kosovo. Begünstigt durch Armut und Arbeitslosigkeit ist mittlerweile auch im säkularen Kosovo ein Erstarken des radikalen Islams festzustellen. Experten sprechen von ca. 50.000 Anhängern des konservativen Islam in Kosovo. Nach Angaben der kosovarischen Regierung sollen davon etwa 200 Personen Anhänger eines gewaltbereiten islamistischen Extremismus sein. Der kosovarische Staat distanziert sich ausdrücklich vom Islamismus und den Extremisten und geht aktiv dagegen vor. Dutzende Personen wurden im Sommer 2014 bei Razzien verhaftet. Ein neues Gesetz, das den Kampf in fremden Armeen verbietet, wurde Ende Januar 2015 in erster Lesung vom Parlament angenommen (BAMF 5.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2015): Kosovo - Geschichte Staat, http://liportal.giz.de/kosovo/gesellschaft/#c37437, Zugriff 24.9.2015

Ethnische Minderheiten

Es gibt keine Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen oder Menschenrechtsverletzungen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Die Einhaltung der im Anti-Diskriminierungsgesetz enthaltenen Diskriminierungsverbote wird durch das Büro des Menschenrechtskoordinators (Office of Good Governance) kontrolliert. Gemäß Art. 78 der Verfassung sind 20 der 120 Parlamentssitze für die nicht-albanischen Minderheiten (Serben 10, Türken 2, Bosniaken 3, Gorani 1 und RAE 4) garantiert. Laut Art. 81 der Verfassung bedarf es bei der Verabschiedung wichtiger Gesetze nicht nur der Mehrheit aller Abgeordneten, sondern getrennt davon auch der Mehrheit jener Abgeordneten, welche Minderheiten vertreten. Die Bestimmungen des Ahtisaari-Pakets (seit September 2012 Bestandteil der Verfassung) erlauben weitgehende Autonomie auf Kommunalebene, wovon vor allem die Serben und Türken mit "eigenen" Gemeinden profitieren, in denen sie die Mehrheit stellen (AA 25.11.2014).

Die wesentlichen Institutionen zum Schutz und der Förderung von Minderheitenrechten sind das Ministerium für Gemeinwesen und Rückkehr, der beratende Ausschuss für Gemeinwesen und das Amt für Gemeindeangelegenheit beim Amt des Premierministers. Auf lokaler Ebene muss jede Gemeinde mit mehr als einer Gemeinschaft laut Gesetz ein sog. Gemeinschaftskomitee errichten bzw. ist eine Vertretung (Amt) des zuständigen Ministeriums einzurichten, welches als zentrale Anlaufstelle für Minderheitenangelegenheiten dienen soll. In Gemeinden, in denen eine Minderheit zumindest 10% der Bevölkerung ausmacht, besteht die Verpflichtung den Posten eines Deputy Chairperson of the Municipal Assembly for Communities und Deputy Mayor of Communities zu schaffen. Das Gesetz über kostenlose Rechtshilfe bezieht sich auf Zivil-, Verwaltungs,- Straf- und sonstige Verfahren (OSCE 5.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo

OSCE (5.2013): Best Practices for Roma Integration Regional Report on Anti-discrimination and Participation of Roma in Local Decision-Making;

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1370359982_102083.pdf, Zugriff 24.9.2015

Serben

Nach Schätzungen von OSZE, UNMIK und KFOR leben derzeit ca. 100.000 bis 120.000 Serben in Kosovo, davon etwa 60% in Enklaven im Süden und 40% im serbisch dominierten Norden Kosovos. Die weitgehenden Autonomierechte auf Gemeindeebene haben seit 2008 zur Normalisierung in den serbischen Enklaven südlich des Flusses Ibar geführt. Dort haben sich die meisten ethnischen Serben damit arrangiert, in der von Serbien nicht anerkannten Republik Kosovo zu leben. Im November und Dezember 2013 haben erstmals auch Kommunalwahlen nach kosovarischem Recht in den vier nördlichen Gemeinden stattgefunden. Auch an den Parlamentswahlen im Juni 2014 haben die Serben im Norden teilgenommen. Die in der Normalisierungsvereinbarung vom April 2013 vereinbarte Integration der serbischen Polizeikräfte im Norden in die kosovarische Polizei ist abgeschlossen. Auch die Bildung von in die kosovarischen Justizstrukturen eingebundenen Gerichten und Staatsanwaltschaften für den Norden wurde zwischen Belgrad und Pristina vereinbart, bisher aber nicht vollständig umgesetzt (AA 25.11.2014, vgl. EC 8.10.2014).

Der Rückkehrprozess von Kosovo-Serben aus dem Ausland stagniert auf niedrigem Niveau. Der UNHCR hat vom Jahr 2000 bis zum 30. August 2014 insgesamt 10.657 freiwillig zurückgekehrte Kosovo-Serben gezählt (AA 25.11.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo

EC - European Commission (8.10.2014): Kosovo 2014 Progress Report, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1413192446_20141008-kosovo-progress-report-en.pdf, Zugriff 24.9.2015

Roma, Ashkali und Ägypter (RAE)

Die Teilhabe ethnischer Minderheiten an der Gesellschaft ist trotz grundrechtlicher Fundierung nur unzureichend gesichert und wird nicht ausreichend gefördert. Insbesondere die RAE-Minderheiten sind sozial stark marginalisiert. Die Exklusion auf den Arbeitsmärkten ist evident. RAE-Minderheiten sind von Armut überproportional stark betroffen. Auch die Inanspruchnahme von Bildungs- und Gesundheitsdienstleistungen durch Minderheiten ist, mit der Ausnahme der serbischen Minderheit, unterdurchschnittlich. Die skizzierten Probleme werden dadurch verschärft, dass tausende in Westeuropa asylsuchende Angehörige kosovarischer Minderheiten in den letzten Jahren in den Kosovo abgeschoben wurden oder in Zukunft hiervon betroffen sein werden. Kinder und Jugendliche sind hiervon besonders betroffen, u. a. da sie keine der im Kosovo gesprochenen Amtssprachen beherrschen (GIZ 6.2015).

Grundsätzlich hat die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander deutlich zugenommen, wirtschaftliche und soziale Diskriminierungen kommen aber bei Roma weiterhin vor. Die offizielle Arbeitslosenquote liegt bei ca. 30%, die der RAE soll bei 60-90% liegen. Der Großteil der RAE verfügt über keine abgeschlossene Schul- bzw. Berufsausbildung. Zugang zu Bildung ist aber für alle Kinder grundsätzlich möglich. Der Erhalt von staatlichen Leistungen setzt eine Registrierung voraus. Im August 2014 erhielten 2.143 Familien der RAE mit 10.651 Personen Sozialhilfeleistungen. Die Gewährung von Sozialhilfe oder Renten scheitert häufig daran, dass bestehende formelle Erfordernisse (Registrierung) nicht erfüllt werden oder dass bestimmte Voraussetzungen (Kinder unter 5 Jahre) nicht (mehr) vorliegen. Die Leistungen bewegen sich zudem auf sehr niedrigem Niveau. Kosovos Sozialsystem setzt die Solidarität des erweiterten Mehrfamilienhaushalts bzw. der Community als gegeben voraus. Eine große Rolle spielen die Schattenwirtschaft, Spenden und Unterstützung durch die Diaspora. Im Jahr 2012 erhielten 22,4% Unterstützung von Familienmitgliedern im Ausland. Ethnisch bedingte Gewalttaten gegen Minderheitenangehörige durch Dritte kommen nur noch in Einzelfällen vor; sie sind insgesamt rückläufig und machen nur noch einen geringen Teil der Kriminalität aus. In Kosovo tätige internationale Flüchtlingshilfeorganisationen berichten lediglich von wenigen Vorfällen gegenüber RAE-Angehörigen. Auch die Ashkali-Gemeinschaft beklagt keinerlei Sicherheitsprobleme. Mittlerweile verfügt nun jede regionale Dienststelle der Kosovo Polizei über Beamte, die ausschließlich für die Belange der Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Es gibt inzwischen 15 Regionalbüros für Rechtsfragen, die Personen mit geringem Einkommen kostenlose Rechtshilfe anbieten, um ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, darunter auch zahlreichen Minderheitenangehörigen (Serben, RAE, Bosniaken und Türken). Im Februar und Dezember 2009 wurde die "Strategy for the Integration of Roma, Ashkali and Egyptian Communities in the Republic of Kosovo 2009-2015" und durch einen Aktionsplan zu deren Implementierung ergänzt. Die OSZE, der Sonderbeauftragte der EU sowie Vertreter der RAE bemängeln, dass die praktische Umsetzung der Strategie nur schleppend erfolgt (BAMF 5.2015).

Die Gemeinschaften der Roma, Ashkali und Ägypter haben unterschiedliche sprachliche und religiöse Traditionen: Die Roma sprechen überwiegend Romanes (auch Romani genannt), aber auch Albanisch und Serbisch. Die Ashkali sprechen Albanisch und sehen ihre Wurzeln im früheren Persien. Die Angehörigen der als Ägypter bezeichneten Bevölkerungsgruppe sprechen ebenfalls Albanisch. Während die Ashkali und die Ägypter fast ausschließlich muslimischen Glaubens sind, bekennen sich viele Roma zum christlich-orthodoxen Glauben und fühlen sich traditionell mehr der serbischen Volksgruppe in Kosovo verbunden. Die im Februar 2009 verabschiedete Regierungsstrategie Strategy for the Integration of Roma, Ashkali and Egyptian Communities in the Republic of Kosovo 2009-2015 hat viele Nachteile für Angehörige der Roma-Gemeinschaften identifiziert. In der Überprüfung (mid term review) des Aktionsplans zu Regierungsstrategie vom Juli 2013 wurden drei prioritäre Bereiche genannt, in denen Verbesserungen erzielt werden müssten: bessere Zuteilung von Haushaltsmitteln, bessere Abstimmung zwischen Zentralbehörden und Gemeinden und bessere Zusammenarbeit zwischen Regierung und Zivilgesellschaft. Die Umsetzung des Aktionsplans wird durch das Büro des Menschenrechtskoordinators verfolgt, das im Amt des Ministerpräsidenten angesiedelt ist. Flankiert wird die Arbeit des Menschenrechtskoordinators durch einen inter-institutionellen Steuerungsausschuss, der unter Leitung des stellv.

Ministerpräsidenten Grundsatzentscheidungen trifft und Umsetzungsempfehlungen abgibt (AA 25.11.2014, vgl. EC 8.10.2014).

Die Strategie des Kosovo zur Integration von RAE-Gemeinschaften betont die Antidiskriminierung in Verbindung mit dem Prinzip der Integration und Gleichberechtigung. Im Aktionsplan on the Implementation of the Strategy for the Integration of Roma, Ashkali and Egyptian Communities, 2009-2015, wird vor allem auf die Verhinderung von Diskriminierung und Segregation am Bildungssektor abgezielt. Antidiskriminierungsmaßnahmen werden auch im Bereich "Sicherheit, Polizeidienst und Justiz" durchgeführt, wobei die nichtdiskriminierende Um- und Durchsetzung von Gesetzen bezüglich RAE und die Anstellung von RAE im Polizeidienst im Vordergrund stehen. Als "best practice"-Maßnahmen auf dem Gebiet der Antidiskriminierung können dabei die Auflösung von gesonderten RAE-Schulklassen und die Verbesserung der Lebensverhältnisse von Roma-Kindern und deren Familien durch den Bau neuer Wohnungen gewertet werden (OSCE 5.2013).

In einigen Gemeinden werden Angehörige der RAE-Gemeinschaft als Anlaufstelle für Angelegenheiten, die die Gruppe der RAE betreffen, beschäftigt. Darüber hinaus sind Mitglieder dieser ethnischen Gruppe bei der Durchführung von Gemeindedienstleistungen im Einsatz. In den Gemeinden Ferizaj/Uroševac und Peja/Pec etwa sind insgesamt 22 bzw. 11 Angehörige der RAE-Gemeinschaft bei der Gemeinde beschäftigt (OSCE 5.2013).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2015): Kosovo - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/kosovo/gesellschaft/#c37429, Zugriff 24.9.2015

EC - European Commission (8.10.2014): KOSOVO* 2014 PROGRESS REPORT, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1413192446_20141008-kosovo-progress-report-en.pdf, Zugriff 24.9.2015

OSCE (5.2013): Best Practices for Roma Integration Regional Report on Anti-discrimination and Participation of Roma in Local Decision-Making;

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1370359982_102083.pdf, Zugriff 24.9.2015

Türken, Bosniaken und Gorani

Innerhalb der Gemeinschaft der muslimischen Slawen gibt es neben den "Bosniaken" noch weitere Untergruppen, die sich nach ihrem Herkunftsgebiet in Kosovo als "Gorani" (aus der Region Gora bzw. dem Bezirk Dragash im Süden Kosovos) bzw. als Torbes (aus der Region um Prizren und Rahovec/Orahovac sowie im Zupa-Tal (Bistrica-Tal)) definieren. Bei der Volkszählung 2011 gaben 27.553 Personen an, Bosniaken zu sein, das entspricht 1,58% der Bevölkerung. 10.265 Personen bezeichneten sich als Gorani (0,6%). Die Gruppe der Torbes wird in der Verfassung nicht erwähnt; sie bezeichneten sich daher entweder als "Bosniaken" bzw. als "Andere". Bosniaken, Gorani und Torbes sind slawischen Ursprungs aber Muslime. Die Sicherheitslage ist insgesamt stabil. Vertreter der Bosniaken und Gorani beklagen vor allem wirtschaftliche Probleme. Insbesondere die Gorani leiden unter hoher Arbeitslosigkeit und fühlen sich wirtschaftlich und politisch benachteiligt. Seit Jahren besteht dort ein hoher Migrationsdruck. Lebten im April 1999 noch 16.254 Gorani im Bezirk Dragash, sind es heute nur noch 8.957, die meisten davon Ältere (BAMF 5.2015).

Laut Auskunft des stv. Bürgermeisters der Stadt Dragash sei die Sicherheitslage in dieser Region sehr gut und es gäbe faktisch keine interethnischen Konflikte. Wichtige Positionen in der Gemeinde werden auch von Gorani besetzt. Das größte Problem sei vielmehr die schlechte wirtschaftliche Lage. In den 18, mehrheitlich von Gorani bewohnten Dörfern arbeiten in den medizinischen Einrichtungen ausschließlich diese, im medizinischen Zentrum in Dragash sind von 60 Mitarbeitern, 41% Gorani, von den 23 Ärzten sind 14 Albaner und 9 Gorani. Auch aus polizeilicher Sicht wird die Region Dragash als eine der sichersten im gesamten Kosovo angesehen. Seit 2007 soll es keinen einzigen interethnischen Zwischenfall mehr gegeben haben. Die größten Probleme, sowohl für Albaner als auch Gorani gleichermaßen, seien wirtschaftlicher Natur und die geringe Beschäftigung (VB 15.6.2014).

Quellen:

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3

VB des BMI in Pristina (15.6.2014): Auskunft des VB, per Email

Frauen/Kinder

Die Gleichberechtigung von Mann und Frau sowie das Diskriminierungsverbot aufgrund des Geschlechts sind in der Verfassung verankert. Im Familienrecht ist die Gleichberechtigung von Mann und Frau durch das Gesetz für Gleichberechtigung der Geschlechter am 7. Juni 2004 in Kraft gesetzt worden. Nach Art. 6 dieses Gesetzes ist eine Ombudsperson zuständig für Beschwerden mit Bezug auf geschlechtsspezifische Diskriminierungen. Beamte des Büros für die Einhaltung des Diskriminierungsverbots werden in jedem Ministerium und in jeder Kommunalverwaltung eingesetzt. Gleichwohl ist die Gleichberechtigung der Geschlechter keineswegs durchgehend verwirklicht. (Häusliche) Misshandlungen und sexuelle Gewalt sind verbreitet, werden aber gesellschaftlich tabuisiert und von den Betroffenen aus Angst vor Repressalien und fehlender sozialer Unterstützung durch Familie und Gesellschaft nur selten zur Anzeige gebracht. Ein effektiver Schutz durch staatliche Stellen besteht nicht. Es wurden Spezialeinheiten gegen Missbrauch und Misshandlungen in jeder größeren Polizeiwache sowie Anlaufstellen bei Gericht und bei Nichtregierungsorganisationen eingerichtet (z.B. Medica-Kosova in Gjakova/Djakovica). Verteilt auf die kosovarischen Regionen bestehen derzeit in Pec/Peja, Gjakova/Djakovica, Prizren, Gjilan/Gnjilane, Süd-Mitrovica und Pristina sechs Frauenhäuser, die als sog. "sichere Häuser" bezeichnet werden (AA 25.11.2014).

Diskriminierungen aufgrund der Rasse, des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Sprache, der sexuellen Orientierung oder des sozialen Status sind verboten. Allerdings wurden diese Verbote seitens der Regierung nicht effektiv umgesetzt. Auch häusliche Gewalt ist verboten, dabei besteht auch ein Wegweisungsrecht im Falle gesetzter Bedrohungen. Die Polizei reagierte angemessen auf Fälle von Vergewaltigungen und häuslicher Gewalt. Allerdings sind Verurteilungen und Anzeigen (389 bis Juni 2014) selten, was kulturellen Normen, aber auch mangelnden Schutzeinrichtungen, Zurückziehung der Anzeige und schlechten Beschäftigungsmöglichkeiten geschuldet war. Die Regierung begann mit der Durchführung des Aktionsplans gegen häusliche Gewalt für den Zeitraum 2011-2014. Die Agentur für Geschlechtergleichheit war für die Umsetzung eines Politikwechsels gegenüber Gewalt an Frauen und für die Einsetzung eines nationalen Koordinators, der regelmäßig an die Regierung berichtete, zuständig. Das Ministerium für Arbeit und Wohlfahrt unterstützte NGOs finanziell, die einige Frauenhäuser für Opfer von Gewalt betrieben und bot Sozialdienste mittels der Sozialämter an (USDOS 25.6.2015).

In jeder der sechs Regionen Kosovos gibt es ein Frauenhaus, in dem von häuslicher Gewalt Betroffene Frauen und ihre Kinder kostenlos - zunächst über einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten -betreut und versorgt werden. In Einzelfällen kann die Aufenthaltszeit unbegrenzt verlängert werden. Auch nach Verlassen der Einrichtung findet bei Bedarf eine Nachsorge statt. Das Schutzhaus in Priština beherbergte 2014 470 Frauen. Ein von der Regierung unterstütztes Hochsicherheits-Frauenhaus öffnete im Dezember 2013. Es gibt auch ein Schutzhaus für Buben (BAMF 5.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/306382/443657_de.html, Zugriff 23.9.2015

Kinder

Nur ca. 10% der Kinder im Kosovo besuchen vorschulische Einrichtungen, wobei hier deutliche regionale Unterschiede festzustellen sind. Exklusion im Bereich Bildung ist erheblich für Mädchen aus den ländlichen Gebieten und für Minderheiten, wobei die serbische Minderheit hierbei eine Ausnahme darstellt. Bis zu 10% der weiblichen Jugendlichen (16-19 Jahre) in ländlichen Gebieten können nicht Lesen und Schreiben. Die Qualität der Bildung ist allgemein als vergleichsweise schlecht zu beurteilen. Unterrichtsmaterialien und die Infrastruktur sind unzureichend. Viele Jugendliche verlassen die Schule ohne adäquate Vorbereitung für die Arbeitswelt. Fehlende Qualifikationen behindern den erfolgreichen Übergang zwischen Schule und Beruf (GIZ 6.2015).

Noch immer ist die Geburtenregistrierung besonders bei den RAE nicht durchgängig. Dies wird sowohl den Behörden als auch den Eltern angelastet. Fehlende Registrierung hat im Allgemeinen aber keinen Einfluss auf elementare Schulbildung bzw. Gesundheitsversorgung, wohl aber auf den Zugang zu sozialer Unterstützung. Das gesetzliche Heiratsalter ist mit 16 Jahren festgelegt. Kinderheiraten sind selten und auf bestimmte ethnische Gruppen (RAE) beschränkt. Das Ausmaß von Kindesmissbrauch ist unbekannt, es gibt diesbezüglich kaum Informationen und wird auch selten angezeigt (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2015): Kosovo - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/kosovo/gesellschaft/#c37432, Zugriff 24.9.2015

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/306382/443657_de.html, Zugriff 23.9.2015

Homosexuelle

Homosexualität ist in der kosovarischen Gesellschaft weiter ein Tabuthema. Personen, die sich offen zu ihrer Homosexualität bekennen, müssen damit rechnen, sozial ausgegrenzt zu werden. Oftmals werden sie von der eigenen Familie verstoßen. Betroffene berichten, unter permanentem psychischem Druck zu stehen. Es kann im Einzelfall zu physischen Übergriffen durch Dritte, auch gegenüber nicht-homosexuellen Unterstützern/Helfern kommen. Mit staatlichen Medienkampagnen und der Herausgabe von Broschüren für Toleranz gegenüber gleichgeschlechtlichen Partnerschaften wird die Bevölkerung aufgeklärt (AA 25.11.2014).

Das Zentrum für Gleichheit und Freiheit berichtete von einigen Drohanrufen an ihre Mitglieder aufgrund deren sexuellen Orientierung. Im Mai 2014 unterstützten LGBT NGOs öffentlich ein Programm mit dem Motto "Doktoren gegen Homophobie", indem diese zum ersten Mal in Pristina auf einem Unterstützungsmarsch öffentlich für die Rechte von LGBT-Rechten eintraten. Daran nahmen auch einige Regierungsoffizielle teil. Es kam zu keinen Sicherheitsvorfällen (USDOS 25.6.2015).

Der traditionellen Haltung bezüglich Homosexuellen stehen ausgesprochen liberale LGBT-Rechte gegenüber. Mehrere Menschenrechtsorganisationen berichten, dass Homosexuelle trotz des Anti-Diskriminierungsgesetzes unter Stigmatisierung, Diskriminierung und gewalttätigen Übergriffen leiden. LGBT-Organisationen sind im Untergrund aktiv und bieten LGBT-Personen vor allem temporäre Schutzräume und Treffpunkte (SFH 21.12.2011).

Quellen: AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (21.12.2011): Kosovo:

Homosexualität;

http://www.fluechtlingshilfe.ch/herkunftslaender/europe/kosovo, Zugriff 6.2.2015

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/306382/443657_de.html, Zugriff 24.9.2015

Bewegungsfreiheit

Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Sicherheitskräfte bemühen sich um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven. Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten. Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern vor allem dort aus einem subjektiven Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch macht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. Ziele der Binnenmigration für Kosovo-Serben sind in der Regel mehrheitlich serbisch bewohnte Ortschaften (AA 25.11.2014, vgl. BAMF 5.2015)).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3

Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Laut UNHCR waren bis Oktober 2014 17.227 Personen aufgrund des Krieges 1998/99 als intern vertrieben registriert. Davon waren 9.369 Serben, 7.115 Albaner, 280 Roma, 242 Ashkali, 188 Ägypter et al., wobei vor allem viele der RAEs nicht registriert waren. Ungefähr 90.000 aus dem Kosovo vertriebene Personen lebten in Serbien. Laut UNHCR kehrten seit dem Jahr 2000 25.636 Personen in den Kosovo zurück. Das Ministerium für Gemeinschaften und Rückkehr stellte EUR 7,2 Mill. für verschiedenste Projekte für die Unterstützung von rückkehrwilligen Vertriebenen zur Verfügung. Im Juli 2014 nahm die Regierung eine Strategie für die Gemeinden und Rückkehr für 2014-2018 zur Entwicklung eines gesetzlichen Rahmenwerks für IDPs an. Trotzdem blieben viele Hindernisse für eine erfolgreiche Rückkehr bestehen, wie Sicherheitsvorfälle und mangelnde Aufnahmebereitschaft von Minderheitenrückkehrern durch die ansässige Bevölkerung (USDOS 25.6.2015, vgl. BAMF 5.2015).

Exkurs: Asylsystem

Gesetzliche Regelungen zur Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsstatus sind gegeben und die Regierung hat ein System zur Gewährung eines Schutzstatus. 2013 wurde das Asylgesetz verabschiedet, welches internationalen Standards entspricht und fundamentale Rechte für Asylwerber und Flüchtlinge enthält, welche auch für subsidiären und temporären Schutz anwendbar sind. Kosovo war diesbezüglich primär ein Transit- und weniger ein Zielland für Flüchtlinge. Von 2008 bis September 2014 wurde von 682 Asylanträgen kein einziger positiv entschieden. 2013 erhielten 5 Personen subsidiären Schutz, wobei nur eine im Land verblieb. UNHCR erhielt keine Berichte von Refoulement oder Zwangsrückführungen. Insgesamt suchten in den ersten 8 Monaten des Jahres 2014 56 Asylwerber um internationalen Schutz an, die im Asylzentrum untergebracht wurden (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Kosovo, http://www.ecoi.net/local_link/306382/443657_de.html, Zugriff 24.9.2015

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Staatliche Sozialhilfeleistungen werden aus dem Budget des Sozialministeriums finanziert. Sie sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt. Die Leistungsgewährung für bedürftige Personen erfolgt auf Grundlage des Gesetzes No. 2003/15. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter der Kommunen und des Sozialministeriums überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Soziales. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) betreut (AA 25.11.2014).

34% der kosovarischen Bevölkerung leben in absoluter Armut (täglich verfügbares Einkommen geringer als EUR 1,55) und 12% in extremer Armut (EUR 1,02). Armutsgefährdung korreliert stark mit Ethnizität (insbesondere die Gruppen der RAE-Minderheiten (Roma, Ashkali, Ägypter) sind von Armut überproportional stark betroffen), Alter (Kinder), Bildung (Geringqualifizierte), Geographie und Haushaltsgröße (große Familien, sowie Familien mit weiblichem Haushaltsvorstand). Ein bedeutender Teil der Gesellschaft ist als mehrdimensional arm zu bezeichnen: Neben dem Mangel an finanziellen Ressourcen ist der Zugang zu sozialer Infrastruktur bzw. die Befriedigung grundlegender Bedürfnisse für viele Menschen begrenzt (GIZ 6.2015).

Arbeitslosigkeit und Armut sind die Hauptfaktoren für eine Destabilisierung des Kosovo. An die 40.000 Menschen haben kein regelmäßiges Einkommen und hängen von staatlicher Unterstützung ab. Die staatlichen Hilfen betragen EUR 60 bis 110 im Monat, was nicht ausreicht, um eine Familie zu versorgen. Auswanderung trägt viel dazu bei, dass die Armut nicht überhandnimmt. Mehr als eine halbe Millionen Kosovaren arbeiten im westlichen Ausland und senden ihren Familien Geld. Eine Studie des Statistikamtes des Kosovo und der Weltbank bestätigt, dass Migration und Geldüberweisungen in die Heimat sehr effektiv zum Schutz vor Verarmung beitragen. Schätzungen zu Folge hat jeder fünfte Kosovare einen Verwandten im Ausland, der ihm Geld schickt. Geldüberweisungen aus dem Ausland machen 14% des Bruttoinlandsprodukts aus, wohingegen die Beiträge von Geldgebern und Schenkungen nochmals 7,5% ausmachen. Der Kosovo hat die höchste Arbeitslosenrate des westlichen Balkan, fast 45% der Bevölkerung sind ohne eine Anstellung. Die Jugendarbeitslosigkeit (15-24 Jahre) liegt bei 55.3% (IOM 6.2014).

Politische Unruhen, eine miserable wirtschaftliche Lage, Korruption und Arbeitslosigkeit regieren im Kosovo. Zehntausende Kosovo-Albaner kehren darum ihrer Heimat jährlich den Rücken. Der Kosovo leert sich buchstäblich. Tausende verlassen das Land, es ist die größte Massenauswanderung seit dem Kosovokrieg. Berichten zufolge haben in den letzten zwei Monaten über 30.000 Bürger das Land verlassen. Die Tendenz ist weiterhin steigend. Wie es zu dieser raschen und plötzlichen Massenauswanderung kommt, ist bisher nicht erforscht worden. Es gibt Stimmen, die dahinter politische Gründe vermuten. Andere sprechen von einem organisierten System, bestehend aus Reisebüros, Busunternehmen, Zollbeamten und Schleppern, die einen großen Gewinn aus der Not der Auswanderer ziehen. Die Tendenz der weitersteigenden Massenbewegung jedenfalls ist beunruhigend. Besorgniserregend ist ebenso die ausweglose Situation im Kosovo, die die Bürger aus dem Land vertreibt. Politische Instabilität, die schlechte wirtschaftliche Lage, Korruption, Vetternwirtschaft und mangelnde Rechtstaatlichkeit haben den Menschen Hoffnung und Perspektive geraubt. Die Arbeitslosigkeit hat einen bedrohlichen Stand erreicht. Dazu bietet das schlechte medizinische System keine angemessene Versorgung. Die Selbstmordrate ist insbesondere in der Nachkriegszeit rasant gestiegen (EurActiv 4.2.2015, vgl. SN 4.2.2015, ÖB 4.2.2015, VB 30.1.2015).

Trotz des internationalen Engagements, zeigt sich in wirtschaftlicher Hinsicht wenig Verbesserung. Kosovo gehört mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-Einkommen von EUR 2.794 pro Jahr (laut IWF-Angaben für 2013) zu den ärmsten Staaten der Region und ist auf die Hilfe der EU und der im Ausland lebenden Kosovo-Albaner angewiesen. Kosovo befindet sich in einem Teufelskreis aus niedrigem Wachstum, einem großen Handelsbilanzdefizit und fiskalischen Zwängen. Der Anteil der informellen Wirtschaftsleistung ist immens - schätzungsweise zwischen 27% und 45%. Weitere Probleme sind die unzureichende Infrastruktur (Energie, Wasser und Verkehr), ungelöste rechtliche Verhältnisse, mangelnde politische Transparenz, Korruption, Kriminalität, etc. Die Mehrheit der Beschäftigten zahlt weder Steuern noch Sozialabgaben. Zudem sind viele Arbeitnehmer ohne Arbeitsvertrag beschäftigt. Der Durchschnittslohn liegt bei ca. EUR 300 bis 450. Im Februar 2014 hat die Regierung die Gehälter im öffentlichen Dienst und die Renten um 20% angehoben. Der Durchschnittslohn im öffentlichen Dienst liegt zwischen EUR 290 und

375. Die Beschäftigungsrate beträgt lediglich 28%. Zuverlässige Zahlen über die tatsächliche Höhe der Arbeitslosigkeit liegen nicht vor (BAMF 5.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2015): Kosovo - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/kosovo/gesellschaft/#c37425, Zugriff 24.9.2015

EurActiv.de (4.2.2015): Kosovo: Illegale Flucht als letzter Ausweg, http://www.euractiv.de/sections/eu-aussenpolitik/kosovo-illegale-flucht-als-letzter-ausweg-311821, Zugriff 24.9.2015

IOM - International Organization for Migration (6.2014):

Länderinformationsblatt Kosovo, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/12111421/17046983/17256439/Kosovo_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17255892vernum=-2, Zugriff 6.2.2015

ÖB - Österreichische Botschaft (4.2.2015): Illegale Migration aus dem Kosovo, Bericht

SN - Salzburger Nachrichten (4.2.2015): Warum kommen so viele Kosovaren? (pdf)

VB des BMI in Pristina (30.1.2015): Auskunft des VB, per Email

Sozialbeihilfen

Das Gesetz über die soziale Grundsicherung umfasst zwei Kategorien von Leistungsempfängern. Kategorie I definiert Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, z. B. Kinder bis 14 Jahre, Jugendliche bis 18 Jahren, insofern diese in das Bildungssystem integriert sind, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderungen über 18 Jahre, ältere Personen über 65 Jahre. Kategorie II umfasst jene Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind jünger als 5 Jahre bzw. ein/e Waise jünger als 15 Jahre versorgt wird. Die Leistungen aus beiden Kategorien sind an strenge Bedürftigkeitsprüfungen gebunden. Die monatliche Unterstützungsleistung variiert von EUR 40 für eine einzelne Person bis zu maximal EUR 80 für eine Familie mit sieben oder mehr Mitgliedern. Das Gesetz über den Status und die Rechte von Familien von Märtyrern, Invaliden und Mitglieder der UÇK sowie von zivilen Opfern des Krieges regelt die vielfältigen Leistungen zugunsten kriegsversehrter Personen, z. B. Familien-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrenten, aber auch Steuerbefreiungen, Beschäftigungsvorteile oder erleichtert Zugang zu Bildungseinrichtungen. Die Rentenleistungen reichen von EUR 40,10 für zivile Kriegsinvaliden bis zu EUR 534 für Familien mit vier oder mehr Angehörigen, die der Kosovo Befreiungsarmee (UÇK) angehörten und als vermisst gelten. Die Leistungen sind nahezu vollständig auf die albanische Bevölkerungsmehrheit konzentriert, lediglich 45 Kosovo-Serben erhalten eine Geldleistungen auf dieser Grundlage (GIZ 6.2015, vgl. AA 25.11.2014).

Das Sozialsystem ist nur rudimentär ausgebaut und bietet keine angemessene Versorgung. Ein Gesetz zum Aufbau einer staatlichen Krankenversicherung wurde verabschiedet, aber noch nicht umgesetzt. Ein Altersversorgungsystem ist eingerichtet, die Renten bewegen sich aber auf niedrigem Niveau. Die Registrierung am Wohnort sowie der Besitz von Personenstandsurkunden sind Voraussetzungen für den Zugang zu vielen Leistungen. Wegen der strengen Anspruchsvoraussetzungen oder mangels Registrierung erhalten nur wenige Familien staatliche Leistungen in Form von Sozialhilfe oder Renten. Mit Stand August 2014 erhielten etwa 30.000 Familien Sozialhilfeleistungen. Die staatlichen Hilfen betragen EUR 60 bis 110 Euro im Monat, was nicht ausreicht, um eine Familie zu versorgen. Das wirtschaftliche Überleben dieser Familien sichern in der Regel der Zusammenhalt der Familien und die in Kosovo noch ausgeprägte gesellschaftliche Solidarität. Eine große Rolle spielen dabei die Schattenwirtschaft, Spenden und die Unterstützung durch die Diaspora (BAMF 5.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2015): Kosovo - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/kosovo/gesellschaft/#c37432, Zugriff 24.9.2015

Medizinische Versorgung

Die Gesundheitseinrichtungen im Kosovo können derzeit keine flächendeckende medizinische Versorgung garantieren. Es gibt große Defizite bei der Bereitstellung medizinischer Dienstleistungen, v.a. im fachärztlichen Bereich. Alle beteiligten Organisationen wie das Gesundheitsministerium, UNICEF und das lokale Rote Kreuz haben große Anstrengungen unternommen, um durch Fortbildungskurse das Wissen der Bevölkerung zu reproduktiver Gesundheit, Familienplanung, Familiengesundheit, guter Elternschaft und der Vermeidung von Krankheitsausbrüchen zu verbessern. Das Rote Kreuz führt zudem Kampagnen zur Aufklärung über HIV/AIDS durch, die sich besonders an die Jugend richten. Laut Bericht des Gesundheitsministeriums sind im Gesundheitssektor etwa 3.280 Ärzte, 7.700 Krankenschwestern, 1.118 Apotheker und 827 Zahnärzte beschäftigt. Jede Gesundheitseinrichtung, öffentlich oder privat, ist verpflichtet, alle Bürger des Kosovo ihre Leistungen ohne Diskriminierung zuteilwerden zu lassen. Erkrankungen, die im Rahmen des Gesundheitssystems im Kosovo derzeit nicht adäquat behandelt werden können sind Krebserkrankungen, Herzoperationen, Intra-okulare Augenoperationen und ernsthafte psychische Erkrankungen. Für bestimmte Personengruppen ist eine kostenlose medizinische Grundversorgung gegeben (IOM 6.2014).

Der Gesamtetat des Gesundheitsministeriums beträgt für das Jahr 2015 ca. 82 Mio. Euro, Zusammen mit den Einnahmen aus Zuzahlungen der Patienten und den ab 2015 gezahlten Krankenversicherungsbeiträgen werden die Mittel aber nur zur Finanzierung einer Gesundheitsversorgung auf einfachem Niveau ausreichen. Problematisch bleiben der schlechte bauliche Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen. Die Krankenhäuser wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet. Es herrscht weiterhin ein Mangel an ausgebildeten Fachärzten und medizinischem Personal für herz- und neurochirurgische sowie orthopädische Operationen. Seit Mai 2011 sind allerdings sieben Fachärzte und acht Fachtechniker in der Abteilung für invasive Kardiologie tätig. Darüber hinaus wurde zwischenzeitlich die Abteilung für Kardiochirurgie an der Uniklinik Pristina eröffnet. Dort kann jetzt ca. eine Herzoperation pro Monat durchgeführt werden. In einem Neubau auf dem Gelände der Uni-Klinik Pristina wurde die neue Klinik für Onkologie und Bestrahlungstherapie errichtet. Ausgestattet wurde die Klinik u.a. mit modernen Bestrahlungsgeräten. Die Abteilung für Bestrahlungstherapie hat zwischenzeitlich die Arbeit aufgenommen, ist jedoch mangels technischen Fachpersonals und fehlender Geräteteile nur eingeschränkt arbeitsfähig. Nach Auskunft des Gesundheitsministeriums können derzeit ca.80% der Patienten radiologisch behandelt werden. Weiterhin verfügen Ärzte bei der Anwendung neuartiger Operationsmethoden und -techniken nicht immer über die erforderlichen Kenntnisse, so dass in Einzelfällen eine Weiterbehandlung im Ausland empfohlen wird. Für das Jahr 2014 stellte das Gesundheitsministerium für die Behandlung von Patienten im Ausland Mittel in Höhe von ca. 3 Mio. Weitere 2 Mio. Euro wurden vom Büro des Premierministers zur Verfügung gestellt. Über einen Antrag auf Behandlung im Ausland entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Die Bewilligung ist an strenge Regelungen gebunden. Die Wartezeit kann bis zu zwei Jahre betragen. Das Gesundheitsministerium verfügt über einen Fonds, um medizinische Behandlungen, vor allem von Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, im Ausland zu ermöglichen und trifft mit Drittstaaten Unterstützungsvereinbarungen. Auch Nichtregierungsorganisationen wie Nena Theresa und Initiativen von Privatpersonen führen für schwerkranke Kinder regelmäßig Spendensammlungen durch und/oder suchen Sponsoren für die Finanzierung von Behandlungskosten, die im Ausland anfallen (AA 25.11.2014).

Die Gesundheitsversorgung bei psychischen Erkrankungen sieht sich im Kosovo noch immer mit Schwierigkeiten konfrontiert. Dennoch sind die Herausforderungen groß: die Zahl der Fachleute ist sehr begrenzt (1 Psychiater pro 90.000 Einwohner; 5 klinische Psychologen und eine geringe Anzahl Sozialarbeiter) und das gegenwärtige Ausbildungssystem auf dem Gebiet der psychischen Gesundheit ist unterentwickelt. Die Wiederherstellung der psychischen Gesundheitsversorgung zählt zu den Prioritäten des Gesundheitsministeriums. Im Allgemeinen stützt sich die Behandlung psychisch Kranker zu großen Teilen auf eine Krankenhausbetreuung und die Verabreichung von Medikamenten. Es bleibt aufgrund des Personalmangels meist keine Zeit für die Durchführung einer Psychotherapie. Mithilfe internationaler Kooperationen sind neue Einrichtungen, "Häuser der Integration" genannt, in Gjakovë/Djakovica, Gjilan/Gnjilane, Prizren, Mitrovicë/a und Drenas/Gllogovac eröffnet worden. Diese Häuser bieten betreutes Wohnen für Personen mit schwächer ausgeprägten psychischen Störungen. Im Jahr 2006 wurde zudem eine neue Abteilung für die intensive Betreuung schwer psychisch Erkrankter (ICPU) im Universitätsklinikum in Prishtina eröffnet. Gemeindezentren für psychische Gesundheit bieten ambulante Dienste an, neuro-psychiatrische Abteilungen in Krankenhäusern befinden sich in allen größeren Städten. In Prishtina ist die neuropsychiatrische Abteilung in der neurologischen Klinik des Universitäts-Klinikzentrums untergebracht und umfasst ca. 75 Betten. In den anderen Städten beträgt die Anzahl der Betten für psychisch Kranke ca. 16. Zusätzlich gibt es in Prishtina und Stimlje unter der Aufsicht des Sozialministeriums eine zusätzliche Institution (SSI), die mit psychisch kranken Menschen arbeitet.

Im Dezember 2000 wurde ein Büro für Minderheiten eingerichtet, zu dessen Hauptaufgaben die Sicherung und Koordinierung der medizinischen Versorgung der o.g. Gruppen zählt. Hierbei wurde Wert auf integrative Maßnahmen gelegt, um zu vermeiden, dass parallele Versorgungssysteme entstehen. Trotz der Bemühungen, etwaigen Parallelentwicklungen entgegenzuwirken, sind in bestimmten Regionen separate Gesundheitseinrichtungen für Minderheitengruppen entstanden (IOM 6.2014).

Die Medikamentenversorgung und -beschaffung im staatlichen Gesundheitssystem wird zentral vom Gesundheitsministerium gesteuert; Der Etat für den Einkauf von Medikamenten beträgt im Jahr 2015 voraussichtlich EUR 12 Mio., zuzüglich des Anteils der Krankenversicherungsbeiträge. Auf seiner Homepage veröffentlicht das Gesundheitsministerium die aktuellen "Essential Drug Lists", in denen alle staatlich finanzierten Basismedikamente und -wirkstoffe, Verbrauchsmaterialien sowie Zytostatika aufgelistet werden. Für medizinische Leistungen sowie für Basismedikamente aus der "Essential Drug List" zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, Rentner, Schwangere, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit, Kriegsveteranen und Personen über 65 Jahre.

Das Gesundheitsministerium verfügt über ein Budget, um Personen ohne ausreichende finanzielle Mittel Medikamente zur Verfügung stellen zu können, die nicht in der "Essential Drug List" aufgeführt sind. Die Bewilligung erfolgt nur, wenn der Patient ansonsten in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde. Es gibt auch Krankenhausärzte, die Medikamentenvorräte angelegt haben, mit denen sie sozial schwache Patienten kostenlos behandeln.

Gemessen am Durchschnittsverdienst in Kosovo liegen die Gehälter des medizinischen Personals im unteren Bereich. Dies erklärt Korruptionsfälle im öffentlichen Gesundheitswesen. Gegen Geldzahlungen an medizinisches Personal bewirken Patienten z.B. eine vorrangige Behandlung. Im Rahmen der Durchführung des Programms ALAC (Advocacy and Legal Advice Center) gehen kosovarische NROs Korruptionsvorwürfen aus der Bevölkerung nach und erstatten gegebenenfalls Anzeige (AA 25.11.2014).

Im Dezember 2012 wurde ein Gesetz zur Reform des Gesundheitssystems verabschiedet, im April 2014 ergänzend das Gesetz über die Krankenversicherung. Das Krankenversicherungsgesetz sieht eine staatliche für alle kosovarischen Bürger obligatorische Krankenversicherung vor. Viele Einzelheiten sind aber bisher ungeklärt. Es ist daher fraglich, ob - wie vorgesehen - die Krankenversicherung ab Januar 2015 erste Beiträge einsammeln und ab April 2015 erste Versicherungsleistungen auszahlen wird. Eine Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung ist in den ersten Jahren der Krankenversicherung noch nicht zu erwarten (AA 25.11 2014).

Ho. sind keine Fälle bekannt, wo Minderheiten Zugang zur ärztlichen Behandlung verweigert wurde. Aufgrund des geringen Gehaltes von Ärzten üben sehr viele ihre Tätigkeit in privaten Praxen aus. Es wird versucht, Patienten während der Tätigkeit in öffentlichen Anstalten "abzuwerben", um dort gegen Bezahlung die Behandlung durchzuführen. Der Gesundheitssektor wird im Kosovo generell als problematisch (Misswirtschaft, Korruption, fehlende Fachkenntnisse und Technologie, etc.) eingestuft (ÖB 5.2011).

Öffentliche oder private Gesundheitseinrichtungen in Kosovo sind verpflichtet, allen Bürgerinnen und Bürgern des Kosovo ihre Leistungen ohne Diskriminierung anzubieten. Die serbische Bevölkerung benutzt jedoch meist nur medizinische Dienstleistungen von serbischen Dienstleistungsanbietern (SFH 6.5.2013).

Der WHO in Pristina sind keine speziellen Fälle von Diskriminierungen von Roma im Gesundheitsbereich bekannt. Die schlechte Gesundheitssituation vieler Roma ist eher auf den Mangel an Ausbildung und auf deren schlechte sozio-ökonomische Lage zurückzuführen als auf eine diskriminierende Regierungspolitik. Ambulanzen wurden in der Nähe von Roma-Siedlungen errichtet, Krankenschwestern besuchten regelmäßig diese Siedlungen, um medizinische Aufklärungsarbeit zu leisten. Wenn Roma ihre serbische Krankenversicherungskarte besitzen, können diese eine medizinische Behandlung in Serbien in Anspruch nehmen. Die Behandlung in serbischen Spitälern wird aber auch von Albanern selbst gesucht. Der Fond zur Behandlung nicht ansteckender Krankheiten im Ausland wurde von EUR 500.000 auf EUR 3.000.000 erhöht (CEDOCA 27.2.2014).

Durch das österreichische Team der zivil-militärischen Zusammenarbeit (CIMIC) im Kosovo wurde dringend benötigte medizinische Geräte an die Abteilung für Hämatologie und Internistische Onkologie der Universitätsklinik in Pristina übergeben. Die Abteilung, in der vier Fachärzte und siebzehn Krankenpfleger im Schichtbetrieb arbeiten, verfügt über 40 Betten und betreut derzeit 15 Patienten.

Bei den gespendeten Geräten handelt es sich um ein Mikroskop gekoppelt mit einer Zentrifuge, die für Blut- und Plasma-Untersuchungen verwendet werden. Die Universitätsklinik Graz, welche die Geräte zur Verfügung stellte, spendet über die Abteilung von CIMIC-Austria des Österreichischen Bundesheeres immer wieder nicht mehr benötigte Ausrüstung an Spitäler im Kosovo (BH 24.4.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo

BH - Bundesheer (24.4.2014): Medizinische Geräte für die Universitätsklinik Pristina,

http://www.bundesheer.at/ausle/kfor/artikel.php?id=4132, Zugriff 24.9.2015

CEDOCA - Office of the Commissioner General for Refugees and Stateless Persons (27.2.2014): FFM Mission Report Kosovo 16.-20.9.2013, abgelegt auf MedCOI-DB

IOM - International Organization for Migration (6.2014):

Länderinformationsblatt Kosovo

ÖB - Österreichische Botschaft Pristina (5.2011): Kosovo Asyl-Länderbericht I/2011

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (6.5.2013): Kosovo: Situation für serbische Rückkehrende in die Region Prizren;

https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/kosovo/kosovo-situation-fuer-serbische-rueckkehrende-in-die-region-prizren.pdf, Zugriff 24.9.2015

VB des BMI in Pristina (17.6.2014): Auskunft des VB, per Email

Diabetes/Dialyse

Die Dialyse im öffentlichen Gesundheitsbereich ist einer der am besten organisierten und funktionierenden Zweige des Gesundheitssystems. Jedes regionale Spital hat ein Dialysezentrum, welches komplett neu renoviert und ausgestattet wurde. Jede Gemeinde hat auch geeignete Transporteinrichtungen für Dialysepatienten zum Zentrum und retour. Auch die notwendigen Medikamente und Materialien sind grundsätzlich erhältlich. Auch für Diabetiker ist der Zugang in den speziellen Gesundheitsabteilungen ohne große Probleme möglich. Insulin ist in jedem regionalen Krankenhaus verfügbar und wird vom Gesundheitsministerium zur Verfügung gestellt (MedCOI 11.4.2014).

Hepatitis

Hepatitis B und C werden in den Abteilungen für Infektionen in den regionalen Krankenhäusern und im Universitätsklinikum in Pristina behandelt. Die Behandlung ist aber meistens nur symptomatisch, für eine spezifische Therapie gibt es kaum Möglichkeiten. Eine spezifische antivirale Therapie ist derzeit nicht vorhanden (MedCOI 11.4.2014).

HIV/Aids

Kosovo hat nur eine geringe Rate (5%) an HIV-Infizierten. Die Behandlung und die Therapien werden durch das Gesundheitsministerium zur Verfügung gestellt und sind kostenlos. Zusätzlich gibt es einige NGOs und die Organisation Global Fund, die sich mit allen Aspekten des Kampfes gegen HIV beschäftigen. Eine antiretrovirale Therapie ist verfügbar. Personen mit HIV werden in den Abteilungen für Infektionen in den regionalen Hospitälern behandelt (MedCOI 11.4.2014). Quellen:

MedCOI (11.4.2014): Country Fact Sheet - Access to Healthcare:

Kosovo, abgelegt auf MedCOI-DB

Behandlung nach Rückkehr

Von der kosovarischen Regierung wurde im Mai 2010 eine Strategie für Rückkehrer und Reintegration verabschiedet (Revised Strategy for Reintegration of Repatriated Persons). Im Rahmen der Umsetzung dieser Strategie (Action Plan Implementing the Strategy for Reintegration of Repatriated Persons) unterstützt die Regierung seit dem 1. Januar 2011 Rückkehrer aus Drittstaaten - unabhängig von ihrer Ethnie - mit Geld-, Sach- und Beratungsleistungen. Für das Jahr 2013 wurden Mittel in der Höhe von EUR 3,2 Mio. bereitgestellt. Die National Strategy for Reintegration of Repatriated Persons in Kosovo (2013 - 2017), die vor allem organisatorische Änderungen der Strategie aus dem Jahre 2010 betrifft, sieht für die Haushaltsjahre 2014 bis 2017 ebenfalls Mittel in Höhe von EUR 3,2 Mio. pro Jahr vor. Damit keine Anreize für eine Ausreise aus Kosovo bestehen, erhalten nur diejenigen Rückkehrer Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm, die vor dem 28. Juli 2010 Kosovo verlassen haben. Zuständig für die Antragstellung zur Gewährung von Leistungen an Rückkehrer sind die Kommunen, in denen die Rückkehrer registriert werden oder bereits registriert sind. In fast allen Gemeinden Kosovos wurde hierfür ein Büro für Gemeinschaften und Rückkehrer (Municipal Office for Communities and Return, MOCR) sowie kommunale Ausschüsse für Reintegration (Municipal Committees for Reintegration, MCR) eingerichtet (AA 25.11.2014, vgl. BAMF 5.2015).

Serbinnen und Serben und Angehörige anderer ethnischer Minderheiten erleben in Kosovo institutionelle sowie gesellschaftliche Diskriminierung. Dies betrifft Bereiche wie Arbeitsmarkt, Bildung, soziale Dienstleistungen, Bewegungsfreiheit und Sprachengebrauch. Die Diskriminierung erschwert es den Vertriebenen, zurückzukehren und sich zu integrieren. Personen, die nicht albanisch sprechen, sind erheblichen Hürden bei Integration, Arbeitsmöglichkeiten, Teilnahme an öffentlichen Angelegenheiten sowie Zugang zu Bildung, Gesundheit und der Justiz konfrontiert. Die Umsetzung liegt bei den Gemeinden und wird unterschiedlich durchgeführt. Sprachliche Hürden erschweren auch den Zugang zur Justiz. Einem Bericht gemäß, ist das Recht auf die freie Auswahl einer offiziellen Sprache in Gerichtsverfahren nicht ausreichend respektiert. Eine Verordnung von 2010 mandatiert die Erschaffung von Municipal Offices for Communities and Returns (MOCRs). Die MOCRs sind die ersten Akteure, welche für die erfolgreiche Rückkehr und die Reintegration auf lokaler Ebene verantwortlich sind. Dazu gehört, ein Umfeld zu schaffen, welches zu einer nachhaltigen Rückkehr der Betroffenen führen soll. Der Zugang zu grundlegenden Rechten und Dienstleistungen wie Eigentumsrechte, Gesundheit, Bildung und Arbeit soll durch die MOCRs garantiert werden. Im August 2012 war die Umsetzung nach einem Bericht der OSZE noch mangelhaft (SFH 6.5.2013).

Derzeit liegen der Staatendokumentation keine Erkenntnisse vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr in den Kosovo allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben (Stdok 9.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5.2015): Kosovo, Länderreport Band 3

SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (6.5.2013): Kosovo: Situation für serbische Rückkehrende in die Region Prizren;

https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/kosovo/kosovo-situation-fuer-serbische-rueckkehrende-in-die-region-prizren.pdf, Zugriff 24.9.2015

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF)/alleinstehende Frauen

Für unbegleitete Minderjährige ist das Amt für soziale Angelegenheiten der Gemeinde zuständig, in der die Minderjährigen zuletzt registriert waren. Dort wird zunächst geprüft, ob eine Inobhutnahme bei Verwandten möglich ist. Falls eine Unterbringung bei Verwandten oder auch einer anderen aufnahmewilligen Familie nicht möglich ist, wendet man sich an SOS-Kinderdorf. Die Aufnahme eines Kindes oder Jugendlichen ist grundsätzlich kein Problem, wenn die Finanzierung gesichert ist. Zurzeit reichen die vorhandenen Mittel nicht aus, um allen Anfragen gerecht zu werden. Darüber hinaus existiert ein Haus vom Ministry of Labour and Social Welfare (MLSW) für Waisenkinder bzw. für Kinder mit Behinderungen. Die Aufnahmekapazität liegt bei bis zu 10 Personen (AA 25.11.2014).

Alleinstehende oder allein erziehende Frauen, die keine Unterstützung durch Angehörige erhalten, sind wegen der hohen Arbeitslosenquote zumeist unmittelbar abhängig von Sozialhilfe bzw. von Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen. Dies hat regelmäßig eine untergeordnete soziale Stellung zur Folge. Frauen können in diese Situation kommen, wenn ihre Familienangehörigen sie nach einer Scheidung oder der Geburt eines nichtehelichen Kindes verstoßen (AA 25.11.2014).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (25.11.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo"

"Anfragebeantwortung zum Kosovo: Behandelbarkeit von psychiatrischen Krankheiten wie Depression und Posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) (inkl. Informationen zu Zugänglichkeit und Kosten solcher Behandlungen) [a-9280]

24. Juli 2015

Das vorliegende Dokument beruht auf einer zeitlich begrenzten Recherche in öffentlich zugänglichen Dokumenten, die ACCORD derzeit zur Verfügung stehen, und wurde in Übereinstimmung mit den Standards von ACCORD und den Common EU Guidelines for Processing Country of Origin Information (COI) erstellt.

Diese Antwort stellt keine Meinung zum Inhalt eines Ansuchens um Asyl oder anderen internationalen Schutz dar. Alle Übersetzungen stellen Arbeitsübersetzungen dar, für die keine Gewähr übernommen werden kann.

Wir empfehlen, die verwendeten Materialien im Original durchzusehen. Originaldokumente, die nicht kostenfrei oder online abrufbar sind, können bei ACCORD eingesehen oder angefordert werden.

Die in Pristina ansässige NGO "Medizinisch-psychotherapeutisches Zentrum Labyrinth" schreibt in einer E-Mail-Auskunft vom 23. Juli 2015, dass alle Menschen im Kosovo bei PTBS und Depression behandelt werden könnten. Die Behandlung sei in öffentlichen Krankenhäusern möglich, wenn es sich um eine Notfallsituation handle oder eine Einweisung ins Krankenhaus vonnöten sei. Psychotherapie werde in privaten Praxen angeboten. Wenn die Behandlung in einem öffentlichen Umfeld erfolge, seien die Kosten relativ gering, die meisten Medikamente müssten von den Patientinnen jedoch selbst bezahlt werden. In privaten Praxen koste eine Sitzung etwa 20 Euro zuzüglich der Medikamentenkosten. Eine verpflichtende Versicherung gebe es im Kosovo nicht:

1. Yes, all people can get treatment for PTSD and depression when they seek for it. The treatment may be at public hospitals, when there is an emergency situation or when hospitalization is needed. In cases of psychotherapy the services are made by private practices.

2. If the treatment is on public setting than the costs are relatively cheap, but the most of the medicines should be paid by the client itself. If it is in private setting the costs are higher and should be made by the client. In private practice, one session cost approximately 20 euros + the cost of medicine.

3. Moreover, in Kosova for the time being mandatory insurance system does't exist." (Medizinisch-psychotherapeutisches Zentrum Labyrinth, 23. Juli 2015)

Ein im Kosovo tätiger Psychiater und Mitarbeiter einer NGO, von dem keine Erlaubnis zu einer Nennung des Namens vorliegt, antwortet in einer E-Mail-Auskunft vom 21. Juli 2015 auf die Frage, ob alle Personen im Kosovo Zugang zur Behandlung von PTBS und Depression hätten, dass die Antwort davon abhänge, was der Ausdruck "Zugang zu Behandlung" bedeute. Im Kosovo gebe es insgesamt sechs regionale Krankenhäuser, darunter psychiatrische Abteilungen in diesen Einrichtungen. In Pristina sei eine tertiäre Gesundheitsversorgung verfügbar, auch durch eine psychiatrische Klinik. Was Betreuungsangebote angehe, so gebe es ungefähr sechs regionale Zentren für psychische Gesundheit, die Betreuung für chronische Patientinnen (meistens mit psychotischen Zuständen) anbieten würden.

Die Patientinnen müssten einen Familienarzt aufsuchen, um eine Überweisung in eine psychiatrische Abteilung zu erhalten. Familienärzte würden diese Überweisung üblicherweise einfach ausstellen und sich nicht kompetent fühlen, sich mit den Beschwerden in Zusammenhang mit der psychischen Gesundheit weiter zu befassen. Der Ambulanzbetrieb der psychiatrischen Abteilungen sei morgens meistens überfüllt, weil es kein System der Terminvereinbarung gebe. Psychiaterinnen würden höchstens zehn Minuten mit den PatientInnen verbringen und versuchen, zu einer Diagnose zu kommen. Sie würden den Patientinnen Medikamente verschreiben. Der Kern des Ansatzes der ambulanten psychiatrischen Dienste sei also eine kurzfristige Begutachtung des Zustands und eine biologische Behandlung ("biological treatment") [gemeint ist vermutlich eine medikamentöse Behandlung, Anm. ACCORD].

Die stationäre Behandlung hänge von der Schwere des Zustands ab. PTBS-Fälle würden normalerweise nicht in psychiatrische Stationen eingewiesen. Personen mit depressiven Zuständen würden eingewiesen, wenn der allgemeine medizinische Zustand zeige, dass der Patient leide und nicht fähig sei, das Alltagsleben zu bestreiten. Wenn die Patientinnen einmal eingewiesen seien, würden sie Medikamente erhalten und nur selten die Möglichkeit bekommen, mit einem Psychiater zu sprechen. Die Patientinnen seien üblicherweise auf sich allein gestellt und würden sich, wenn sie könnten, treffen und einander helfen. Es gebe keine evidenzbasierte psychologische Behandlung bei PTBS und Depression. Psychotherapie sei im Kosovo nur ein Begriff, diese Behandlung gebe es nicht. Die Betreuung im Krankenhaus sei schlecht. Die Patientinnen bekämen schlechtes Essen, und wer es sich leisten könne, kaufe in der Nachbarschaft des Krankenhauses Essen, oder die Verwandten würden es übernehmen, ihre Angehörigen mit Essen zu versorgen. Die hygienischen Bedingungen im Krankenhaus seien schlecht ("at a low quality") und es gebe mehrere Studien zum hohen Risiko von Infektionen in Krankenhäusern. Bis jetzt gebe es im Kosovo keine Supervision und kein System einer persönlichen Therapie. Der Meinung des Psychiaters nach gebe es im Kosovo kein System einer evidenzbasierten Behandlung dieser Diagnosekriterien. Es gebe keinen multisystemischen Zugang für diese Patientinnen.

Was die Kosten und die Übernahme der Kosten angeht, antwortet der Psychiater, dass das oben beschriebene System kostenlos für Kinder, Alte und Arme sei, alle anderen müssten einen Beitrag zahlen (etwa 40 Euro für zehn Tage stationäre Behandlung und fünf Euro für ambulante Dienste). Bei der Versorgung mit Medikamenten gebe es große Probleme. Familienmitglieder müssten fast für alle von den Psychiaterinnen verschriebenen Medikamente aufkommen, auch wenn die Patientinnen in die psychiatrischen Abteilungen eingewiesen seien. Verschreibungen bei ambulanter Behandlung müssten von den Patientinnen selbst in privaten Apotheken gekauft werden. Es gebe kein Versicherungssystem im Kosovo. Es gebe private ambulante Dienste im gesamten Kosovo. Die meisten PsychiaterInnen dort würden auch in den öffentlichen Einrichtungen arbeiten. Die private "Behandlung" koste zwischen 20 und 40 Euro pro "Sitzung":

"Do all people in Kosovo have access to treatment of post-traumatic stress disorder and depression?

This answer is dependent on the meaning of the 'access to treatment' term. All over Kosovo there are 6 regional hospitals including psychiatric inpatient wards/sections of these facilities. In Pristina (capital of Kosova) there is a tertiary level service (Main Medical Clinical University Center) including Psychiatry Clinic. As regarding the day care service there are some 6 regional Mental Health Centers offering day care for chronic patients (mainly psychotic medical conditions).

Clients are obliged to visit a family doctor in order to get a referral paper to the psychiatry wards. Family doctors usually just prescribe that requested paper and feel incompetent to deal more with the mental health complains. An ambulatory service of the psychiatry wards is usually overcrowded morning hours since there is no established an appointment system. Psychiatrists spent at most 10 minutes with the clients trying to identify a diagnostic conclusion. They do prescribe medicines to the clients. So, a short term evaluation treatment and biological treatment approach is the core of the ambulatory psychiatric services.

The inpatient treatment is dependent on the severity of the medical condition. PTSD cases usually are not admitted to the psychiatry wards. Depression related conditions are to be admitted if the general medical conditions are showing that the client is suffering and not able to daily functioning. Once they are admitted, they will get medicines and rarely a possibility to speak to a psychiatrist. In general, they are on their own and if they can meet and help each other as inpatient clients. There is no evidenced based psychological treatment to this medical conditions. Psychotherapy is only an expression which is happening somewhere else. The intrahospital service is poor offering food to the clients and ones who can effort will buy other food from the hospital neighbourhood or the family members will take over feeding them. Intrahospital hygienic conditions are at a low quality and several researches are related to high risk of intrahospital infections.

Last two years, the Ministry of Health has listed clinical psychology as a medical occupation. Through donors help/NGO and University of Basel, a residency program is going on currently and 20 residents is to be expected to graduate. However, it is still unclear about their perspective since there are no laws or administrative instructions which might appoint these 20 people as responsible clinical psychologists. So far, there are many psychologists graduating from abroad (Kosovo does not have educational system for this branch). This psychologists are trying to became competent ones on this field through training programs which are going on through NGO-s.

No supervision system and personal therapy system has been established still in Kosova.

To my opinion, there is no evidenced based system treating this kind of diagnostic criteria. There is no multi systemic approach to this clients.

If this is the case, what does the treatment of post-traumatic stress disorder and depression cost and who bears the costs of the treatment and the medicines?

The above mentioned public system is proclaimed to be free of charge to the children, old age people and social cases (poor people). Others have to pay a part of contribution (like 40 euros per 10 intrahospital days; and 5 euro for an ambulatory service). Medicine supply and re-supply are experiencing lot of problems. Family members have to pay almost all the medicines prescribed by the psychiatrists even they are admitted at the psychiatric wards. Ambulatory medicine prescription is to be paid by clients at private pharmacies. There is no insurance health system in Kosova.

There are private ambulatory services all over Kosova as well. Most of the psychiatrists there are the same ones which are employed at the public facilities. The private 'treatment' costs variation is about 20 up to 40 euro per 'session'. (Psychiater (1), 21. Juli 2015)

Vera Remskar, die Geschäftsführerin der Fondacioni Together, einer in Pristina ansässigen NGO, die Jugendliche mit psychischen Problemen unterstützt, schreibt in einer E-Mail- Auskunft vom 21. Juli 2015, dass es keine spezielle Behandlung von PTBS im Kosovo gebe. PTBS und Depression würden in der psychiatrischen Klinik in Pristina behandelt:

As for your question: there is no service that treats specifically PTSD in Kosovo. Depression and PSTD are treated within the Psychiatric Clinic in Prishtina." (Remskar, 21. Juli 2015)

Der Geschäftsführer einer NGO im Kosovo, die sich für eine Verbesserung des Gesundheitssystems im Land einsetzt, von dem keine Erlaubnis zu einer Nennung des Namens vorliegt, schreibt in einer E-Mail-Auskunft vom 20. Juli 2015, dass es keine speziellen Einrichtungen zur Behandlung von PTBS im Kosovo gebe. Eine deutsche NGO unterstütze kosovarische Bürgerinnen und das kosovarische Zentrum für Traumaopfer. Es gebe natürlich ein öffentliches System der psychischen Gesundheitsversorgung mit gemeinwesenbasierten Diensten zur psychischen Gesundheitsversorgung, aber dies sei insbesondere für PatientInnen mit chronischen Zuständen. Chronische PTBS könne dort aber natürlich behandelt werden. Darüber hinaus gebe es einige private Praxen. Medikamente müssten zum großen Teil aus der eigenen Tasche bezahlt werden. Er könne mit Sicherheit sagen, dass die existenten Einrichtungen bei Weitem nicht ausreichend seien, um alle alten und neuen Fälle zu behandeln. (Geschäftsführer, 20. Juli 2015)

Ein im Kosovo tätiger Psychiater, von dem keine Erlaubnis zu einer Nennung des Namens vorliegt, schreibt in einer E-Mail-Auskunft vom 16. Juli 2015, dass es im Kosovo derzeit 90 PsychiaterInnen und NeuropsychiaterInnen gebe, die meisten davon in Pristina. Das Gesundheitssystem im Kosovo im Allgemeinen sei derzeit sehr schlecht, da es einen Mangel an finanziellen Mitteln gebe und dieser Bereich für die Regierung nicht prioritär sei. Es gebe nach wie vor keine Krankenversicherung im Kosovo. Derzeit sei nur eine grundlegende medizinische Versorgung verfügbar, die kostenlos sei, abgesehen von einer kleinen Gebühr als Beitrag. Es hätten alle Zugang zur Behandlung von PTBS und Depression, die Anzahl der Fälle nehme stetig zu, insbesondere wenn es Jahrestage im Zusammenhang mit dem Krieg gebe. Derzeit gebe es für die Behandlung dieser Krankheiten das klinische Universitätszentrum mit ca. 25 PsychiaterInnen und NeuropsychiaterInnen und sechs regionale Krankenhäuser mit psychiatrischen Abteilungen, in denen ambulante und stationäre Behandlungen möglich seien. Zudem gebe es sieben Zentren für psychische Gesundheitsversorgung in den Regionen, in denen ebenfalls PsychiaterInnen arbeiten würden.

Die Behandlung von PTBS und Depression sei abhängig von der klinischen Situation in staatlichen Krankenhäusern ambulant und stationär möglich. Die von den PatientInnen zu zahlende Gebühr sei nicht hoch, die meisten Kosten würden vom Staat übernommen. Die Patientinnen müssten jedoch Medikamente selbst kaufen. Im manchen Fällen seien grundlegende Medikamente vorhanden, aber meistens eher selten. PatientInnen mit PTBS und Depression würden wegen der Stigmatisierung vor allem in Privatkliniken behandelt, dort koste die Behandlung ab 30 Euro per Besuch und Psychotherapie 50 Euro. Die PatientInnen müssten für alle Kosten, auch für Medikamente, selbst aufkommen. (Psychiater (2), 16. Juli 2015)

Ein weiterer im Kosovo tätiger Psychiater, von dem keine Erlaubnis zu einer Nennung des Namens vorliegt, schreibt in einer E-Mail-Auskunft vom 16. Juli 2015, dass es ein System für psychische Gesundheitsversorgung in den Gemeinden (" in community"), psychiatrische Abteilungen in allgemeinen Krankenhäusern und einige private Praxen gebe. Personen mit PTSD oder Depression könnten sich in diesen Einrichtungen behandeln lassen. Die Leute müssten für die Kosten selbst aufkommen, da es im Kosovo keine Krankenversicherung gebe. Zudem gebe es im Kosovo weder psychotherapeutische noch psychologische Dienste, die Behandlung sei fast immer medikamentös. (Psychiater (3), 16. Juli 2015)

Auf der Website der in Pristina ansässigen NGO KosovaLive, die unabhängige Nachrichten zur Verfügung stellt, findet sich ein Artikel vom August 2014 zu psychischer Gesundheitsversorgung im Kosovo. Darin wird erläutert, dass direkt nach dem Krieg die internationale Gemeinschaft im Kosovo Kriegsopfer und andere PatientInnen mit psychischen Problemen behandelt habe, aber die internationale Unterstützung habe abgenommen. Jetzt müsse sich der schlecht ausgestattete Kosovo selbst um diese Angelegenheiten kümmern. Nach Angaben von Gani Halilaj, Direktor der Abteilung für psychische Gesundheit, belaufe sich das gesamte Budget des Gesundheitsministeriums im Jahr 2014 auf 130 Millionen. Drei Prozent davon fließe direkt in die psychische Gesundheitsversorgung. Das Netzwerk der psychischen Gesundheitsversorgung umfasse alle Regionen des Kosovo. Halilaj habe erklärt, wie man Zugang zu psychischer Gesundheitsversorgung bekomme. Zuerst gehe der Patient zum Familienarzt. Dieser diagnostiziere die psychischen Probleme des Patienten und könne ihn an einen Facharzt verweisen, der wiederum in einer psychiatrischen Klinik arbeite und entscheide, ob der Patient in einem der sogenannten "Häuser der Integration" (diese bieten betreutes Wohnen für Personen mit schwächer ausgeprägten psychischen Störungen, Anm. ACCORD) behandelt werden müsse. Wenn der Patient die Kriterien erfülle, werde er für die Behandlung vom Gesundheitssystem akzeptiert. Halilaj habe nicht ausgeführt, um welche

Kriterien es sich handle. Einigen Expertinnen zufolge seien diese Kriterien nicht immer für alle Patientinnen fair. Es gebe Herausforderungen in Bezug auf Interessenskonflikte, Korruption, Geld- und Personalmangel. In manchen Fällen würden Ärzte Patientinnen mit psychischen Beschwerden nicht mit der nötigen Ernsthaftigkeit behandeln. Laut Sihana Bejtullahu, Projektkoordinatorin bei der Fondacioni Together Kosova, werde man, wenn man eine Depression habe, als verrückt bezeichnet. Es sei einfacher mit einem Freund zu sprechen. Es gebe keine starke institution, die einem helfen könne, und viele Ärzte würden einen nicht ernstnehmen. Laut Vera Remskar, Geschäftsführerin der Fondacioni Together, gebe es einen Mangel an Diensten vor Ort.

Psychische Probleme seien mit einer Stigmatisierung verbunden:

"The issues with the system stem from the way mental health is diagnosed and treated. Right after the war, the international community swept in to treat war victims and other mental patients. But since then, the international support has faded and left the ill- equipped Kosovar government to care for all mental illness issues. [...]

According to Gani Halilaj, director of the Division of Mental Health, the total budget of the Ministry of Health for this year is 130 million. About 3 percent is directed to mental health. This is approximately 3.3 million. The mental health network is divided in all of the regions of Kosovo. Halilaj explained the steps of receiving mental health treatment: First, the client goes to the family doctor. The doctor diagnosis the patient's mental health problems and directs him to a specialized doctor. That doctor works in the clinic of psychiatry and decides if the patient has to stay in an integrated house. if the patience meets the criteria, he is accepted into treatment by the health system. Halilaj did not specify what the 'criteria' for acceptance was. According to some experts, that 'criteria' aren't always fair for all patients. 'Kosovo presents challenges in regards to conflict of interests, corruption, lack of money and staff,' said Skyla. In some cases, the doctors won't treat mental health patients with the seriousness that is needed. 'If you are going through depression, they will call you crazy. It's much easier to talk to a friend. We don't have very strong institution that could help you. A lot of doctors that don't take you seriously,' said Bejtullahu. 'Private clinics, economic issues prevent this.' According to Remskar, the clinics are not ready to handle the mental health issues posed by young Kosovars. 'Suicide rates are still high. They are increasing. If something happens to a young person, they will send them to a clinic for adults. they aren't equipped to handle young people,' Vera said. 'The problem in Kosovo is the lack of services in place. There is a huge need for psychological help. There is a stigma about mental health. It is a huge problem to seek health.'" (KosovaLive, 4. August 2014)

Eine Anfragebeantwortung der International Organization for Migration (IOM) vom Juli 2014 zu Medikamentenkosten bei der Behandlung von PTBS und weiteren psychischen Krankheiten in Degan (Kosovo) an die Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (ZIRF) des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) enthält folgende Informationen:

"Hintergrundinformation: Klientin leidet sehr unter posttraumischen Belastungsstörungen und weiteren psychischen Krankheiten. Im Moment nimmt sie drei folgende Medikamente: Citalopram tbs 20 mg 1x Pantozol 20 mg 1x Risperdal 1 mg 1x

Anfrage:

1. Sind diese Medikamente in Kosovo vorhanden? Wenn ja, was kosten sie? Wenn nein, welche Medikamente sind vergleichbar und was kosten sie?

2. Muss die Klientin die Kosten der Medikamente selbst tragen oder kann sie auf Unterstützung von der staatlichen Seite zählen?

1. Citalopram 20 mg 1x - 4,90 EUR Pantozol 20 mg 1x - 4,50 EUR Risperdal 1 mg 1x - 1,90 EUR

2. Es gibt leider noch keine Krankenversicherung im Kosovo. Die Medikamente müssen daher vom Patienten selbst bezahlt werden. Die Untersuchungen müssen nicht vollständig vom Patienten selbst bezahlt werden, ein Teil wird übernommen." (IOM, 31. Juli 2014, S. 1-2)

Im Länderinformationsblatt Kosovo vom Juni 2014 (auf der Seite des BAMF ist angegeben, das Dokument sei vom Juni 2014, das Dokument selbst trägt das Datum Juni 2013, enthält jedoch Informationen vom Juni 2014), das im Auftrag der ZIRF von IOM verfasst wurde, finden sich folgende Informationen zur Behandlung psychischer Krankheiten im Kosovo:

Die Gesundheitsversorgung bei psychischen Erkrankungen sieht sich im Kosovo noch immer mit Schwierigkeiten konfrontiert. Die Versorgungsansprüche der teilweise traumatisierten Bevölkerung sind hoch. Die Wiederherstellung der psychischen Gesundheitsversorgung zählt zu den Prioritäten des Gesundheitsministeriums. Dennoch sind die Herausforderungen groß: die Zahl der Fachleute ist sehr begrenzt (1 Psychiater pro 90.000 Einwohner; 5 klinische Psychologen und eine geringe Anzahl Sozialarbeiter) und das gegenwärtige Ausbildungssystem auf dem Gebiet der psychischen Gesundheit ist unterentwickelt (bestehende Institutionen haben nur begrenzte Zugangsmöglichkeiten zu modernem psychiatrischen Know-how etc.). Die Rahmenbedingungen für Reformen sind jedoch gegeben und werden vom Gesundheitsministerium u.a. im Rahmen der Initiative, Mental Health Strategy 2008-2011 unterstützt. Im Allgemeinen stützt sich die Behandlung psychisch Kranker zu großen Teilen auf eine Krankenhausbetreuung und die Verabreichung von Medikamenten.

Der Sektor leidet darüber hinaus unter Zulieferungsproblemen und unter den Nachwirkungen der Zerstörung medizinischer Geräte während der Konflikte in der Vergangenheit. Die Behandlung des Posttraumatischen Stress Syndroms (PTSD) ist seit dem Jugoslawien-Krieg zu einem wichtigen Thema geworden. Die PTSD-Versorgung müsste vor dem Hintergrund der etwa 140.000-200.000 erkrankten Personen (ca. 7-10% der Bevölkerung) dringend verbessert werden. Weder medizinisches Personal noch adäquate Einrichtungen für die Behandlung psychisch kranker Patienten sind derzeit im Kosovo in ausreichendem Maße vorhanden.

Es bleibt aufgrund des Personalmangels meist keine Zeit für die Durchführung einer Psychotherapie. Das Fehlen einer Forensik und von Unterbringungsmöglichkeiten für chronisch psychisch Kranke verstärken die Problematik. Im öffentlichen Gesundheitssystem gibt es in ganz Kosovo nur einen spezialisierten Kinderpsychiater, der Kinder und Jugendliche fachgerecht betreuen und behandeln kann. Auch Drogenabhängigkeit wird zunehmend zu einem Problem, für dessen Bekämpfung keine Fachkräfte zur Verfügung stehen.

Mithilfe internationaler Kooperationen sind neue Einrichtungen, Häuser der Integration' genannt, in Gjakove/Djakovica, Gjila n/Gnjilane, Prizren, Mitrovice/a und Drenas/Gllogovac eröffnet worden. Diese Häuser bieten betreutes Wohnen für Personen mit schwächer ausgeprägten psychischen Störungen. Im Jahr 2006 wurde zudem eine neue Abteilung für die intensive Betreuung schwer psychisch Erkrankter (ICPU) im Universitätsklinikum in Prishtina eröffnet. Diese Abteilung soll Behandlungsmöglichkeiten für psychisch schwer Kranke bieten. Gemeindezentren für psychische Gesundheit bieten ambulante Dienste an und befinden sich in folgenden Städten:

Gjakove/Djakovica

Mitrovice/a

Ferizaj/Urosevac

Prizren

Peje/c

Prishtine/Pristina

Gjilan/Gnjilane

Neuro-psychiatrische Abteilungen in Krankenhäusern existieren in den folgenden Städten:

Prizren

Peje/c

Gjakove/Djakovica

Mitrovice/a

Gjilan/Gnjilane

Prishtin/Pristina

In Prishtina ist die neuropsychiatrische Abteilung in der neurologischen Klinik des Universitäts-Klinikzentrums untergebracht und umfasst ca. 75 Betten. In den anderen Städten beträgt die Anzahl der Betten für psychisch Kranke ca. 16. Zusätzlich gibt es in Prishtina und Stimlje unter der Aufsicht des Sozialministeriums eine zusätzliche Institution (SSI), die mit psychisch kranken Menschen arbeitet. Ursprünglich war diese Institution zur Unterbringung geistig zurückgebliebener Menschen gedacht, im Laufe der Zeit wurden dort jedoch etwa 70 Personen mit psychischen Problemen betreut. Das Sozialministerium hat ein eigenes Programm zur Steigerung der Lebensqualität in dieser Einrichtung. Durch die Unterbringung in kleinen Appartements die Personen langsam an ein normales Leben heranzuführen. Solche betreuten Apartments zur Rehabilitierung von psychiatrischen Langzeit-Patienten gibt es zur Zeit in Gjilan/Gnjilane und Gjakkove/Djakovica." (IOM, Juni 2014, S. 35-37)

Eine Anfragebeantwortung von IOM an das ZIRF vom Juni 2014 zur Behandlung von posttraumatischer Belastungsstörung mit depressiver Komponente in Lebush (Kosovo) enthält folgende Informationen:

Herr K. leidet unter einer posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiver Komponente sowie Bluthochdruck. Er leidet unter Schlafstörungen, Albträumen, Panikattacken, ausgeprägten Angst- und Unruhezuständen sowie Schweißausbrüchen. Zusätzlich besteht eine ausgeprägte depressive Symptomatik mit Antriebsarmut und Selbstmordgedanken. Medikamentös wird er mit Doxepin 25mg behandelt.

Anfrage:

1. Kann die Krankheit in Lebush, Kosovo behandelt werden?

2. Kann der Rückkehrer die Behandlung kostenlos erhalten oder wenn nein, wie viel kostet die Behandlung?

3. Ist das Medikament im Kosovo erhältlich und wie viel kostet es?

Antwort:

1. Die Krankheiten und Symptome können in Lebush nicht behandelt werden. Die Behandlung von PTBS und kleineren Depressionen findet nur in privaten Kliniken statt.

Z.B. Privatklinik ,Aura' in Prishtina (Dr.Jusuf Ulaj und Dr. Afrim Blyta), Tel.+381 (0)38530000.

2. Im Kosovo gibt es noch kein öffentliches Krankenversicherungssystem, soll aber ab dem 01.01.2015 eingeführt werden. Da das Medikament nicht auf der ,Liste der essentiellen Medikamente im Kosovo' steht, muss der Patient die Kosten für das Medikament selbst tragen.

3. Doxepin 25mg Tabletten sind im Kosovo unter dem Handelsnamen Sineguan 25mg (hergestellt von Alkaloid/Skopje-FYROM, 3,50EUR pro Packung mit 30 Tabletten) verfügbar. Das Medikament kann allerdings nicht in Lebush gekauft werden. Der nächste Ort, wo sowohl das Medikament gekauft werden kann, als auch seine Krankheit behandelt werden kann, ist Decan (die Verwaltungsstadt des Dorfes Lebush).

Kontaktdaten der Apotheke: - N.T. ,PHARMACY MELISSA', geführt von Sali Tolaj und ist unter der Telefonnummer +37744154873 erreichbar."

(IOM, 17. Juni 2014, S. 1-2)

Eine Anfragebeantwortung von IOM an das ZIRF vom Dezember 2013 zur Behandlung von posttraumatischer Belastungsstörung und Depression in Pristina enthält folgende Informationen:

Diagnose: posttraumatische Belastungsstörung und Depression

Medikamente: Paroxtin 20 , Seroquel 50

Anfrage:

1. Sind die benötigten Ärzte vorhanden? Ist eine ärztliche Betreuung möglich?

2. Sind die entsprechenden Medikamente zu erhalten?

3. Der Kunde ist bedürftig und hat keine finanzielle Mittel. Stellt der Staat in diesem Fall die Medikamente kostenlos zur Verfügung?

Antwort:

1. Die ärztliche Betreuung von posttraumatischen Belastungsstörungen und Depressionen ist nur in Privatkliniken möglich, z. B.: ,Klinika Aura' Lagja Kalabria, Objekti EXCLUSIVE C/4 10000 Prishtine - Kosove Dr.Jusuf Ulaj and Dr. Afrim Blyta Tel. +381 (0) 38 53 00 00

2. Die Medikamente sind vor Ort erhältlich:

3. Die Kosten für die Medikamente müssen vom Patienten selbst getragen werden; es gibt keinerlei staatliche Unterstützungen."

(IOM, 12. Dezember 2013, S. 1-2)

In einem im März 2012 veröffentlichten Bericht des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen (United Nations Children's Fund, UNICEF) und der Kosovo Health Foundation (KHF), einer NGO im Kosovo, die sich für eine Verbesserung des Gesundheitssystems im Land einsetzt, finden sich folgende Informationen zum Zugang zu psychiatrischer und psychologischer Versorgung im Kosovo:

Der problematische Zustand der psychischen Gesundheitsfürsorge ist dem kosovarischen Gesundheitsministerium wohlbekannt, und daher sollte dieser Umstand auch den österreichischen und deutschen Behörden bekannt sein, die Entscheidungen über Rückführungen treffen. In seiner Strategie im Bereich der psychischen Gesundheit (20082013) nimmt das Ministerium eine düstere Bestandsaufnahme vor:

,derzeit stellen traumabedingte Krankheiten und psychische Störungen ein Problem dar, dem das öffentliche Gesundheitssystem nicht angemessen begegnen kann. [...]

Kosovo hat aus der jugoslawischen Zeit ein, kommunistisches psychiatrisches Modell geerbt, das sich durch eine starke Stigmatisierung psychisch Kranker auszeichnete, die in zentralisierten, gefängnisähnlichen Einrichtungen untergebracht wurden und dort minimale Fürsorge erhielten. Dieses Erbe wandelt sich nur langsam. [...]

Da das psychiatrische Gesundheitswesen in einem bereits ohnehin vernachlässigten Sektor einen niedrigen Stellenwert einnimmt, ist es durch einen akuten Mangel an finanziellen und menschlichen Ressourcen gekennzeichnet. Laut der Strategie im Bereich der psychischen Gesundheit ,ist das Budget des psychiatrischen Gesundheitswesens 2007 zweimal kleiner als 2004; mit einem Anteil von unter drei Prozent am gesamten Gesundheitswesen liegt es bei weniger als der Hälfte dessen, was die Weltgesundheitsorganisation empfiehlt.' Dies führe dazu, dass aus Mangel an fachgerecht ausgebildetem Personal vieles an aufgebauter Kapazität im psychiatrischen Gesundheitswesen nicht genutzt werden kann.'

Die Versorgung psychisch Kranker erfolgt üblicherweise durch eine Reihe unterschiedlicher Berufsgruppen wie Allgemeinärzte, Psychiater, Psychologen, Psychotherapeuten und spezialisierte Krankenpfleger. In diesen Fachrichtungen liegt der Kosovo weit zurück. 2007 kamen auf 1,7 Millionen Einwohner 40 Psychiater, was einem Psychiater für 43.350 Einwohner und damit einem dramatischen Verhältnis im Vergleich zu anderen europäischen Ländern entspricht. In den meisten OECD-Ländern liegt das Verhältnis zwischen 5.000 und 10.000 Einwohnern auf einen Psychiater. [...]

Theoretisch haben Sozialhilfeempfänger und Kinder unter 18 Anspruch auf "kostenlose" Gesundheitsversorgung. Doch praktisch sind drei Viertel aller in Armut lebenden Kinder von der bescheidenen Sozialhilfe des Kosovos ausgeschlossen und notwendige Medikamente sind nur in Krankenhäusern und bei stationärer Behandlung "kostenlos". Insbesondere moderne Medikamente mit geringen Nebenwirkungen sind im derzeitigen System kaum zu bezahlen. Einige Rückgeführte mussten ihre Behandlung unterbrechen, da sie die von ihren Ärzten in Österreich oder Deutschland verordneten Medikamente nicht länger bezahlen oder beschaffen konnten. [...]

PTBS ist schwer zu behandeln und ihre Langzeitauswirkungen sind gravierend. Sie stellt einen Hochrisikofaktor für die Ausbildung einer Reihe psychischer Störungen dar und wirkt sich negativ auf die physische, kognitive, soziale und emotionale Entwicklung eines Kindes aus (Loeb, Stettler et al., 2011). International beispielhafte Verfahren und faktenbasierte allgemeine Richtlinien wie sie beispielsweise das britische Nationale Institut für Gesundheit und Klinische Exzellenz (NICE) herausgegeben hat, empfehlen nicht-pharmakologische Behandlungsformen wie Psychotherapie und betonen die Bedeutung eines unterstützenden Umfelds. In Ermangelung psychotherapeutischer und anderer Behandlungsmethoden im Kosovo werden häufig lediglich Psychopharmaka verschrieben, falls überhaupt eine ärztliche Behandlung stattfindet." (UNICEF/KHF, März 2012, S. 41-45)

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 24. Juli 2015)

Geschäftsführer: E-Mail-Auskunft, 20. Juli 2015

IOM - International Organization for Migration: Pristina - Medizinische Versorgung [Beantwortete Rückkehrfrage (ZIRF-Counselling) ZC 204], 12. Dezember 2013 (verfügbar auf ZIRF/BAMF)http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderunq/Laenderinformationen/Rueckkehrfraqen/MedVer/2013/201

31212 pristina-kosovo-medvers dl.pdf? blob=publicationFile

IOM - International Organization for Migration:

Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2014 (verfügbar auf ZIRF/BAMF) http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-

DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs kosovo-

dl de.pdf? blob=publicationFile

IOM - International Organization for Migration: Lebush - Medizinische Versorgung [Beantwortete Rückkehrfrage (ZIRF-Counselling) ZC 90], 17. Juni 2014 (verfügbar auf ZIRF/BAMF)

http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-

DB/DE/Rueckkehrfoerderunq/Laenderinformationen/Rueckkehrfraqen/MedVer/2014/201

40617 lebush-kosovo-medvers dl.pdf? blob=publicationFile

IOM - International Organization for Migration: Degan - Medizinische Versorgung [Beantwortete Rückkehrfrage (ZIRF-Counselling) ZC 125], 31. Juli 2014 (verfügbar auf ZIRF/BAMF)

http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-

DB/DE/Rueckkehrfoerderunq/Laenderinformationen/Rueckkehrfraqen/MedVer/2014/201

40721 degan-kosovo-medvers dl.pdf? blob=publicationFile

KosovaLive: 15 years after the war, Kosovo faces a mental health battle, 4. August 2014

http://kosovalive.org/15-years-after-the-war-kosovo-faces-a-mental-health-battle-2.html

Medizinisch-psychotherapeutisches Zentrum Labyrinth:

E-Mail-Auskunft, 23. Juli 2015

Psychiater (1): E-Mail-Auskunft, 21. Juli 2015

Psychiater (2): E-Mail-Auskunft, 16. Juli 2015

Psychiater (3): E-Mail-Auskunft, 16. Juli 2015

Remskar, Vera: E-Mail-Auskunft, 21. Juli 2015

UNICEF/KHF - United Nations Children's Fund/ Kosovo Health

Foundation: Stilles Leid. Zur psychosozialen Gesundheit abgeschobener und rückgeführter Kinder, März 2012 https://www.unicef.at/fileadmin/media/Infos und Medien/Aktuelle Studien und Bericht e/Stilles Leid/UNICEF Studie - Stilles Leid.pdf"

"Anfragebeantwortung zum Kosovo: Behandelbarkeit von depressiven Angststörungen und andauernden Persönlichkeitsstörungen nach Extrembelastung (Ist die Behandlung auch stationär bzw. in einem geschlossenen psychiatrischen Bereich möglich?) [a-9365-1]

30. November 2015

Das vorliegende Dokument beruht auf einer zeitlich begrenzten Recherche in öffentlich zugänglichen Dokumenten, die ACCORD derzeit zur Verfügung stehen sowie auf Expertenauskünften, und wurde in Übereinstimmung mit den Standards von ACCORD und den Common EU Guidelines forprocessing Country of Origin Information (CO)erstellt.

Diese Antwort stellt keine Meinung zum Inhalt eines Ansuchens um Asyl oder anderen internationalen Schutz dar. Alle Übersetzungen stellen Arbeitsübersetzungen dar, für die keine Gewähr übernommen werden kann.

Wir empfehlen, die verwendeten Materialien im Original durchzusehen. Originaldokumente, die nicht kostenfrei oder online abrufbar sind, können bei ACCORD eingesehen oder angefordert werden.

Detaillierte Informationen zur Möglichkeit einer (auch stationären) Behandlung psychischer Erkrankungen im Kosovo finden sich in folgender ACCORD-Anfragebeantwortung vom Juli 2015:

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Kosovo: Behandelbarkeit von psychiatrischen Krankheiten wie Depression und Posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) (inkl. Informationen zu Zugänglichkeit und Kosten solcher Behandlungen) [a-9280], 24. Juli 2015 (Kopie im Anhang)

Darüber hinaus wurden folgende für die Fragestellung relevante Informationen gefunden, darunter zur Existenz geschlossener psychiatrischer Abteilungen im Kosovo:

Eine Anfragebeantwortung der International Organization for Migration (IOM) vom Mai 2013 zur Behandelbarkeit von mittel- bis schwergradigen depressiven Episoden (F32.1-2), posttraumatischer Belastungsstörung (F43.1) und andauernder Persönlichkeitsveränderung (F62.0) in Llaushe (Kosovo) an die Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (ZIRF) des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) enthält folgende

Informationen:

Hintergrundinformation: Der Patient befindet sich in verhaltenstherapeutischer Behandlung. Zunächst depressive Reaktion im Sinne einer Anpassungsstörung nach Trennung von der Ehepartnerin. Inzwischen mittel- bis schwergradige Episode (F32.1-2). Zudem Hinweise auf das Vorliegen von posttraumatischen Belastungsstörungen (F43.1). Verdacht auf andauernde Persönlichkeitsveränderung (F62.0).

Anfrage:

1. ) Ist grundsätzlich die Behandlung der o.a. Krankheiten Wohnortnah möglich?

2. ) Können entsprechende Therapien in der Nähe des Wohnortes von ausgebildeten Fachkräften durchgeführt werden?

3. ) Kann vom Rückkehrer eine finanzielle Unterstützung für diese Behandlungs- bzw. Therapiemaßnahmen erwartet werden?

Antwort:

1. ) Llaushe ist eine kleine Ortschaft in der Nachbarschaft der Stadt Skenderaj und verfügt über keine Behandlungsmöglichkeit für die genannten Erkrankungen. Im 25 km entfernten Mitrovica gibt es eine Anlaufstelle für Personen mit geistigen Erkrankungen.

,Centre for Mental Care'

Adresse: Tavnik Mitrovica

Dr. Kujtim Prekazi Tel.:

+381 (0)28 530 834

2. ) Der im o.g. Zentrum praktizierende Arzt ist für psychotherapeutische Behandlungen zuständig. Etwaige weitere Auskünfte unter obiger Adresse.

3. ) Den Auskunft gebenden Stellen zufolge ist eine Psychotherapie zwar offiziell kostenfrei, die benötigten Medikamente sind jedoch aufgrund der herrschenden Mittelknappheit so gut wie nie verfügbar. Patienten müssen die Medikamente daher in privaten Apotheken selbst erwerben." (IOM, 28. Mai 2013, S. 1-2)

In einer Anfragebeantwortung vom April 2013 geht IOM wie folgt auf die Möglichkeit einer nervenärztlichen/psychotherapeutischen Behandlung für Traumatisierte in Podujevo (Kosovo) ein:

Hintergrundinformation: Die Klientin leidet unter schweren depressiven Episoden mit suizidalen Krisen. Es wurde eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Es gibt ein chronisches Schmerzsyndrom. Sie ist durch Erlebnisse im Kosovo traumatisiert und seit längerer Zeit psychisch erkrankt. Es liegt ein Attest vor, dass weiterhin eine nervenärztliche und psychotherapeutische Behandlung notwendig ist. [...]

Anfrage:

1. ) Ist es in Podujevo oder Umgebung möglich, nervenärztliche/psychotherapeutische Behandlung für Traumatisierte zu erhalten? Wie lange müsste die Klientin gegebenenfalls auf einen Therapieplatz warten? Wie hoch sind die Kosten für eine Terapieeinheit? Falls nicht, wo wäre die nächste Möglichkeit? Ist eine Hin- und Rückfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln an einem Tag möglich? Gibt Wartezeiten auf einen Therapieplatz?

[...]

Antwort:

1. ) Es gibt in Podujevo ein Zentrum für geistige Gesundheit (,Mental Health Care Center'), dieses ist jedoch zur Zeit nicht in Betrieb. In der Region Podujevo ist eine neurologische/psychotherapeutische Behandlung daher nicht möglich. Patienten mit vergleichbaren Problemen werden an das ca. 30km entfernte Universitäts-Klinikzentrum (UCC) in Prishtina überwiesen. In der dortigen Klinik für Neurologie werden Patienten in der Regel nicht stationär versorgt, sondern erhalten nur eine Grundbehandlung und werden nach hause entlassen, da es Schwierigkeiten hinsichtlich Platz und Fachpersonal gibt. Patienten müssten hierfür vom Gesundheitszent rum an ihrem Wohnort eine Überweisung einholen und Beteiligungskosten in Höhe von ca. 5 EUR pro Arztbesuch entrichten, die nicht erstattet werden können. Darüber hinaus praktizieren Fachärzte im privaten Sektor, jedoch sind die Behandlungen für kosovarische Verhältnisse sehr teuer.

Je nach Expertise und Berufserfahrung des Arztes belaufen sich die Kosten pro Arztbesuch auf ca. 20 EUR. Die entstehenden Kosten können nicht erstattet werden, da im Kosovo kein Krankenversicherungssystem existiert." (IOM, 9. April 2013, S. 1-2)

Mit Blick auf die Behandelbarkeit posttraumatischer Belastungsstörungen und das Universitäts-Klinikzentrum in Pristina führt IOM in einer Anfragebeantwortung vom August 2013 Folgendes an:

"Eine Behandlung von Patienten mit posttraumatischer Belastungsstörung (PTSD) erfolgt den Auskunft gebenden Stellen zufolge in der Regel in privaten Kliniken. Es wird darauf hingewiesen, dass die Patienten die anfallenden Kosten selbst tragen müssen. Im öffentlichen Universitäts-Klinikzentrum in Pristina stehen Behandlungen offiziell kostenlos zur Verfügung, jedoch werden Patienten mit dieser Diagnose aufgrund der immensen Wartezeiten und schlechten Ausstattung an private Kliniken überwiesen." (IOM, 22. August 2013, S. 2)

In einer Anfragebeantwortung vom Dezember 2014 geht dieselbe Quelle auf die Behandelbarkeit von paranoider-halluzinatorischer Schizophrenie, posttraumatischer Belastungsstörungen und mittelgradiger depressiver Episoden in Kamenica (Kosovo) ein:

"Hintergrundinformation:

Die Frau leidet an folgender Erkrankung:

? Paranoide-halluzinatorische Schizophrenie

? Posttraumatische Belastungsstörung

? Mittelgradige depressive Episode

Medikamente:

? Sertralin

? Diazepam

Anfrage:

1. ) Sind die benötigten Ärzte vorhanden bzw. ist eine ärztliche Betreuung möglich, wenn ja, wo?

2. ) Sind die entsprechenden Medikamente zu erhalten? Wenn ja, wie hoch sind die Kosten für das Medikament und wo können sie erworben werden?

3. ) Die Familie ist mittellos, stellt der Staat in diesem Fall die Medikamente und die Behandlung kostenlos zur Verfügung? Wenn nicht, mit welchen Kosten müsste die Familie rechnen?

Antwort:

1. Kamenica ist einer kleine Stadt ohne Krankenhaus. Die Gesundheitseinrichtung, wo die Bürger medizinisch versorgt werden, ist das Familien Gesundheitsversorgungszentrum. Leider kann man dort nicht für psychische Krankheiten behandelt werden. Das nächstgelegene Krankenhaus befindet sich in Gjilan (ca. 16km entfernt), wo sich auch Einwohner von Kamenica behandeln lassen können. Für psychische Krankheiten kann man in Gjilan ebenfalls nicht behandelt werden. Das einzige Krankenhaus, das eine solche Behandlung durchführt, ist die Klinik für Psychiatrie der Uniklinik Pristina, die ca. 60km entfernt liegt.

2. Sertralin ist verfügbar unter dem Handelsnamen ,Asentra'. Tabletten mit der Dosierung 50mg kosten 4,50 EUR, Tabletten mit der Dosierung 100mg kosten 12 EUR. Diazepam ist ebenfalls verfügbar. Tabletten in der Dosierung 2mg kosten 0,70 EUR pro 30 Tabletten.

3. Leider gibt es noch keine funktionierende Krankenversicherung im Kosovo. Es gibt bestimmte Kategorien, in denen Patienten von Zuzahlungen befreit sind. Die Behandlung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen ist kostenfrei, genau wie einige Medikamente, die dort ausgegeben werden. Meistens fehlen den öffentlichen Einrichtungen allerdings Medikamente, so dass diese nicht verfügbar sind. Patienten müssen sich daher darauf einrichten, die Medikamente als Selbstzahler in privaten Apotheken zu erwerben. Die Kosten werden nicht erstattet. Ebenso sieht es mit der ärztlichen Behandlung aus. Wenn die Patientin einen privaten Arzt aufsucht, muss die Familie für die Behandlung selbst aufkommen. Ein Besuch in einer privaten Klinik kostet etwa 20 EUR." (IOM, 16. Dezember 2014, S. 1-2)

In ihrem Jahresbericht vom Februar 2015 (Berichtszeitraum 2014) geht das Kosova Rehabilitation Centre for Torture Victims (KRCT), eine im Kosovo ansässige NGO, die sich für die Beseitigung von Folter und anderen Formen der Misshandlung einsetzt, basierend auf den Ergebnissen von 35 Überprüfungsbesuchen in psychiatrischen Einrichtungen im Kosovo detailliert auf die Menschenrechtssituation in diesen Einrichtungen ein:

KRCT - Kosova Rehabilitation Centre for Torture Victims: Human Rights Situation in Mental Health Institutions (January - December 2014), Februar 2015 http://www.krct.org/web/imaqes/Menu Reports/monitoring reports/HUMAN RIGHTS SITUATION IN MENTAL HEALTH INSTITUTIONS 2014.pdf

Zu den Ergebnissen zähle unter anderem die Erkenntnis, dass die Anzahl an Fachpersonen, Pflegekräften und Hilfspersonen im Vergleich zur Anzahl der PatientInnen sehr gering sei. Darüber hinaus sei die medizinische Versorgung unzureichend. So gebe es keine(n) PsychiaterIn, keine(n) AllgemeinmedizinerIn und keine(n) SozialarbeiterIn, der/die sich regelmäßig um die PatientInnen kümmere. Keine der Therapien werde einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen. Außerdem seien Fälle ausgemacht worden, in denen Patientinnen zwar Hilfe seitens eines/r Psychiaters/Psychiaterin erhalten hätten, allerdings während Monaten keine Sitzung stattgefunden habe. Fälle von Verletzungen und Selbstbeschädigungen würden ebenso wie der Umgang mit solchen Fällen nicht dokumentiert. Einschränkende Maßnahmen würden keinem festgelegten Prozedere ("regular prcoedure") folgen, weshalb es keine Belege für solche Maßnahmen gebe. Außerdem sei die Versorgung mit Arzneimitteln von Einrichtungen, die vom Gesundheitsministerium verwaltet würden, lückenhaft gewesen:

[...]

Im Länderinformationsblatt Kosovo vom Juni 2014 (auf der Seite des BAMF ist angegeben, das Dokument sei vom Juni 2014, das Dokument selbst trägt das Datum Juni 2013, enthält jedoch Informationen vom Juni 2014), das im Auftrag der ZIRF von IOM verfasst wurde, wird erwähnt, dass es im Kosovo keine geschlossenen psychiatrischen Abteilungen gebe:

"Erkrankungen, die im Rahmen des Gesundheitssystems im Kosovo derzeit nicht adäquat behandelt werden können:

[...]

Im Gegensatz dazu schreibt die in Pristina ansässige NGO "Medizinisch-psychotherapeutisches Zentrum Labyrinth" in einer E-Mail-Auskunft vom November 2015, dass es im Kosovo zwei geschlossene psychiatrische Abteilungen gebe. Bei der einen handle es sich um die psychiatrische Notfallstation, in der Patientinnen für rund zwei Wochen aufgenommen werden könnten, bis sich ihr Zustand stabilisiert habe (Akutbehandlung). Danach würden sie in die Psychiatrische Klinik verlegt. Bei der anderen handle es sich um das Forensische Institut des Kosovo, in dem Personen, die schwere Verbrechen begangen hätten und an psychiatrischen Störungen leiden würden, aufgenommen, beurteilt und behandelt würden:

[T]here are two locked psychiatric wards in Kosovo. One of them is the Emergency Psychiatric Unit, where patients can be hospitalized for about two weeks until their condition is stabilized (The acute treatment). Afterwards, they will be placed to the Psychiatric Clinic. The other one is part of the Forensic Institute of Kosovo, where people who commits heavy crimes and have psychiatric disorders are placed evaluated and treated there."

(Medizinisch-psychotherapeutisches Zentrum Labyrinth, 24. November 2015)

In ihrem Jahresbericht vom Mai 2012 (Berichtszeitraum 2011) erwähnt die internationale Menschenrechtsorganisation Amnesty International (AI) Folgendes:

Das kosovarische Rehabilitationszentrum für Folteropfer berichtete im Februar über unzureichende Bedingungen und Personalmangel in psychiatrischen Institutionen. Außerdem würden Frauen in der geschlossenen Abteilung der psychiatrischen Klinik von Pristina an ihr Bett gefesselt." (AI, 24. Mai 2012)

Das deutsche Auswärtige Amt (AA) erwähnt in seinem Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom Jänner 2011 Folgendes:

Die geschlossene psychiatrische Abteilung der Universitätsklinik [Pristina] für akute Fälle verfügt über 14 Betten. In dieser Abteilung sind drei Fachärzte, zwei Assistenzärzte sowie 11 Personen Pflegepersonal tätig." (AA, 6. Jänner 2011, S. 34)

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 30. November 2015)

AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo, 6. Jänner 2011

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Kosovo: Behandelbarkeit von psychiatrischen

Krankheiten wie Depression und Posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) (inkl. Informationen zu Zugänglichkeit und Kosten solcher Behandlungen) [a-9280], 24. Juli 2015 (Kopie im Anhang)

AI - Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24. Mai 2012 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local link/217481/339357 de.html

IOM - International Organization for Migration: Podujevo - Medizinische Versorgung [Beantwortete Rückkehrfrage (ZIRF-Counselling) ZC 50], 9. April 2013 https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/12111421/16291480/Poduievo-Medizinische Versorqunq%2C 09.04.2013.pdf?nodeid=16561602vernum=-2

IOM - International Organization for Migration: Llaushe - Medizinische Versorgung [Beantwortete Rückkehrfrage (ZIRF-Counselling) ZC 77], 28. Mai 2013 (verfügbar auf ZIRF/BAMF) https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/12111421/16291480/Llaushe-Medizinische Versorqunq%2C 28.05.2013.pdf?nodeid=16669643vernum=-2

IOM - International Organization for Migration: Pristina - Medizinische Versorgung [Beantwortete Rückkehrfrage (ZIRF-Counselling) ZC 127], 22. August 2013 (verfügbar auf ZIRF/BAMF)

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/12111421/16291480/Pristina-Medizinische Versorgung%2C 22.08.2013.pdf?nodeid=16801521vernum=-2

IOM - International Organization for Migration:

Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2014 (verfügbar auf ZIRF/BAMF) http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs kosovo-dl de.pdf? blob=publicationFile

IOM - International Organization for Migration: Kamenica (2) - Medizinische Versorgung [Beantwortete Rückkehrfrage (ZIRF-Counselling) ZC 194], 16. Dezember 2014 (verfügbar auf ZIRF/BAMF)

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/12111421/17046983/Kamenica %282%29 -Medizinische Versorqunq%2C 16.12.2014.pdf?nodeid=17477705vernum=-2

KRCT - Kosova Rehabilitation Centre for Torture Victims: Human Rights Situation in Mental Health Institutions (January - December 2014), Februar 2015 http://www.krct.org/web/images/Menu Reports/monitoring reports/HUMAN RIGHTS SITUATION IN MENTAL HEALTH INSTITUTIONS 2014.pdf

Medizinisch-psychotherapeutisches Zentrum Labyrinth:

E-Mail-Auskunft, 24, November 2015"

"Anfragebeantwortung zu Kosovo: Information zu Frauenhäusern und NGOs, die misshandelte Frauen unterstützen [a-9577-2 (9578)]

30. März 2016

Das vorliegende Dokument beruht auf einer zeitlich begrenzten Recherche in öffentlich zugänglichen Dokumenten, die ACCORD derzeit zur Verfügung stehen sowie auf Expertenauskünften, und wurde in Übereinstimmung mit den Standards von ACCORD und den Common EU Guidelines forprocessing Country of Origin Information (COI)erstellt.

Diese Antwort stellt keine Meinung zum Inhalt eines Ansuchens um Asyl oder anderen internationalen Schutz dar. Alle Übersetzungen stellen Arbeitsübersetzungen dar, für die keine Gewähr übernommen werden kann.

Wir empfehlen, die verwendeten Materialien im Original durchzusehen. Originaldokumente, die nicht kostenfrei oder online abrufbar sind, können bei ACCORD eingesehen oder angefordert werden.

In einem Entscheidungstext des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 4. Jänner 2016 finden sich unter anderem folgende Informationen aus dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes (AA) vom November 2014 über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo:

"(Häusliche) Misshandlungen und sexuelle Gewalt sind verbreitet, werden aber gesellschaftlich tabuisiert und von den Betroffenen aus Angst vor Repressalien und fehlender sozialer Unterstützung durch Familie und Gesellschaft nur selten zur Anzeige gebracht. Ein effektiver Schutz durch staatliche Stellen besteht nicht. Es wurden Spezialeinheiten gegen Missbrauch und Misshandlungen in jeder größeren Polizeiwache sowie Anlaufstellen bei Gericht und bei Nichtregierungsorganisationen eingerichtet (z.B. Medica-Kosova in Gjakova/Djakovica). Verteilt auf die kosovarischen Regionen bestehen derzeit in Pec/Peja, Gjakova/Djakovica, Prizren, Gjilan/Gnjilane, Süd-Mitrovica und Pristina sechs Frauenhäuser, die als sog. ,sichere Häuser' bezeichnet werden (AA 25.11.2014)." (BVwG, 4. Jänner 2016)

In dem Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom Juni 2013 berichtet das AA zudem Folgendes:

"Verteilt auf die kosovarischen Regionen bestehen derzeit in Pec/Peja, Gjakova/Djakovica, Prizren, Gjilan/Gnjilane, Süd-Mitrovica und Pristina sechs Frauenhäuser, die als sog. ,sichere Häuser' bezeichnet werden. In diesen Einrichtungen, deren Standorte nicht allgemein, aber der Polizei, den Sozialämtern, NROs [Nichtregierungsorganisation] etc. bekannt sind, finden Frauen und ihre Kinder als Opfer häuslich erlittener Gewalt Schutz, Unterstützung und Förderung ihrer Interessen, unabhängig von ihrer jeweiligen politischen Gesinnung, religiösen Einstellung, Bildungsgrad, Alter, sexuellen Orientierung oder Ethnie.

Die Frauenhäuser werden als jeweils lokale und unabhängige NRO geführt und verwalten sich selbst. Die Einrichtungen werden durch das Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten, Kommunen sowie durch eine Anzahl nationaler und internationaler, u.a. deutscher, Geber (Diakonisches Werk Trier, SOLWODI , SOLidarity with WOmen in Dlstress' und ,Soroptimist International Club Leipzig') unterstützt. Betroffene werden u.a. durch besonders geschulte Beamtinnen der Kosovo Police in die Einrichtungen vermittelt.

Dort werden sie von ausgebildeten und aus eigener Anschauung der Botschaft sehr engagierten Sozialarbeiterinnen, Psychologen und Ärzten kostenlos zunächst über einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten betreut und versorgt und erhalten professionelle Hilfe zur Lösung zugrunde liegender Konflikte. In Einzelfällen kann die Aufenthaltszeit unbegrenzt verlängert werden. Auch nach Verlassen der Einrichtung findet bei Bedarf eine Nachsorge statt." (AA, 12. Juni 2013, S. 18-19)

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), der unabhängige Dachverband der Flüchtlings- und Menschenrechtsorganisationen in der Schweiz, erläutert in einem Themenpapier vom Oktober 2015 zu Gewalt gegen Frauen im Kosovo und Rückkehr von alleinstehenden Frauen

Folgendes:

"Begrenzter zeitlicher Schutz in Frauenhäusern.

Nach Angaben vom 14. September 2015 von einer Kontaktperson des Kosovo Women's Network, gibt es in Kosovo sieben Frauenhäuser, welche Opfer häuslicher Gewalt aufnehmen können. Diese befinden sich in den Städten Pristina, Gjakova, Peja, Prizren, Gjilan, Ferizaj und Mitrovica Süd. Neben diesen sieben Frauenhäusern gibt es laut derselben Quelle mit Home and Hope for Children eine Notunterkunft in der Hauptstadt Pristina, welche nur Kinder beherbergt, sowie mit dem Protect Victims Prevent Trafficking (PVPT) und der staatlichen Hochsicherheits-Notunterkunft (Interim Security Facility) zwei weitere Notunterkünfte in Pristina, welche beide nur Opfer von Menschenhandel beherbergen. Die Kinder der betroffenen Frauen können in den Frauenhäusern ebenfalls untergebracht werden, wobei für Jungen ein Alterslimit von 12 Jahren besteht. Home and Hope for Children ist für jene Kinder vorgesehen, welche aufgrund des Alterslimits nicht zusammen mit der Mutter untergebracht werden können.

Die Frauenhäuser können Opfern laut verschiedenen Quellen einen begrenzten zeitlichen Schutz von sechs bis maximal zwölf Monaten bieten. Der Aufenthalt ist laut des Deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge für von häuslicher Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder während dieser Dauer kostenlos. In Einzelfällen kann der Aufenthalt verlängert werden. Laut Angaben der Direktorin eines Frauenhauses können die Institutionen betroffene Frauen in der Regel aber nur während rund sechs Monaten aufnehmen. Nachher sind diese wieder auf sich alleine gestellt.

Laut Women Against Violence Europe (WAVE) sind die Kapazitäten der Frauenhäuser insgesamt weiterhin beschränkt und es fehlen rund 17 Prozent der benötigten Plätze. Im Jahr 2014 wurden laut des aktuellen Berichts von WAVE 315 Frauen und 197 Kinder in den Notunterkünften beherbergt. Laut desselben Berichts betrug die Kapazität von insgesamt neun der Notunterkünfte mit unterschiedlichen Zielgruppen rund 140 Plätze.

Ein Bericht von Kosovo Women's Network aus dem Jahr 2014 gibt an, dass in vier der insgesamt sieben auf häusliche Gewaltopfer fokussierte Frauenhäuser 67 Betten verfügbar sind. Nach im Februar 2015 gemachten Angaben von Naime Sherifi, der Leiterin des Center for Protection of Women and Children in Pristina, soll im Jahr 2014 allein das Frauenhaus in Pristina 470 weibliche Opfer häuslicher Gewalt beherbergt haben, wobei die Aufenthaltsdauer stark variieren kann." (SFH, 7. Oktober 2015, S. 10-11)

Den erwähnten Bericht von Women Against Violence Europe (WAVE) aus dem Jahr 2015 finden Sie unter folgendem Link;

  • WAVE - Women Against Violence Europe: Wave Report 2014, 2. Juli 2015

http://www.wave-network.org/sites/default/files/WAVE%20Country%20Report%202014 Final 02.07.15.pdf

In der Fußnote Nr. 80 schreibt die SFH zudem Folgendes:

"Das Women Wellness Centre in Peja hat maximal 16 Betten und mit einem durchschnittlichen Aufenthalt von zwei bis vier Monaten im Jahr 2013 rund 85 Personen (78 Frauen oder Mädchen und sieben Jungen) aufgenommen. Das Safe House in Gjakova verfügt über 15 Betten und hat bei einem durchschnittlichen Aufenthalt zwischen sechs und zwölf Monaten im Jahr 2013 73 Personen (59 Frauen oder Mädchen und 14 Jungen) beherbergt. Das Center for Sheltering Women and Children in Prizren hat 21 Betten und bei einem Aufenthalt zwischen drei und zwölf Monaten im Jahr 2013 39 Personen (30 Frauen oder Mädchen und 9 Jungen) beherbergt. Das Centre Liria in Gjilan hat 15 Betten und im Jahr 2013 bei durchschnittlichen Aufenthalt von rund sechs Monaten 59 Personen (49 Frauen oder Mädchen und 10 Jungen) aufgenommen. Angaben zur Bettenzahl im Center for Protection of Women and Children in Pristina finden sich keine im Bericht. Laut den Angaben hatte dieses Zentrum im Jahr 2013 insgesamt 96 Personen (79 Frauen oder Mädchen und 17 Jungen) beherbergt. Das CWPC Raba Voca in Mitrovica hat im Bericht ebenfalls keine Angabe der Bettenzahl aber im Jahr 2013 85 Personen (64 Frauen oder Mädchen und 21 Jungen) aufgenommen. KWN [Kosovo Women's Network], Budgeting for Social Welfare, 2014, S. 23." (SFH, 7. Oktober 2015, S. 11)

Die von der SFH herangezogene Studie des Kosovo Women's Network (KWN) aus dem Jahr 2014 finden Sie unter folgendem Link:

Die SFH berichtet weiters Folgendes:

"Eingeschränkte Finanzierung, limitierte weitere Unterstützung in Frauenhäusern, Gesundheitskosten.

Nach Angaben der NGO Gender Training and Research Center haben Frauenhäuser und das Ministry of Work and Social Welfare nur begrenzte Möglichkeiten, Opfer über längere Dauer mit Unterkunft, Essen und weiteren Diensten zu unterstützen. Frauenhäuser sehen sich nach eigenen Angaben durch begrenzte Budgets und sehr limitierte staatliche Unterstützung eingeschränkt. Nach Angaben verschiedener Quellen bieten die Frauenhäuser für die Betroffenen neben der sicheren Unterkunft Kleidung, Essen, psychologische und rechtliche Unterstützung an. Weiter werde auch medizinische Grundversorgung in den Frauenhäusern angeboten, welche nach den Vorgaben des Kosovo Program against Domestic Violence and Action Plan 2011-2014 kostenlos sein sollte. Jedoch sehe dies in der Praxis je nach Frauenhaus unterschiedlich aus und es fallen für die Betroffenen teilweise beträchtliche Kosten an. Nach aktuellen Angaben der NGO Women Wellness Center, die in der Stadt Peja ein Frauenhaus betreibt, ist die medizinische Unterstützung dort kostenlos, jedoch müssen Betroffene für die Kosten benötigter Medikamente selber aufkommen. Behandlungen auf sekundärer Ebene durch spezialisierte Fachkräfte sind für Opfer und Frauenhäuser schliesslich nur sehr schwierig zu finanzieren. Eine Kontaktperson von Kosovo Women's Network gab am 14. September 2015 an, dass Gesundheitskosten für die Frauen in Frauenhäusern in der Regel nur kostenlos sind, wenn sie von dem zuständigen Centre for Social Welfare als Sozialfall anerkannt würden." (SFH, 7. Oktober 2015, S. 11-12)

Das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) schreibt in seinem Länderreport Band 3 vom Mai 2015 zum Kosovo:

"In den letzten Jahren wurden zahlreiche legislative und administrative Maßnahmen ergriffen, um gegen geschlechtsspezifische Gewalt vorzugehen. 2010 trat ein Gesetz zum Schutz gegen häusliche Gewalt in Kraft. 2011 nahm die Regierung einen Strategie- und Aktionsplan gegen häusliche Gewalt an. Eine Agentur für Geschlechtergleichheit ist für die Umsetzung zuständig. Es gibt einen nationalen Koordinator, der regelmäßig an die Regierung berichtet. Das Ministerium für Arbeit und Wohlfahrt unterstützt NGOs, die Frauenhäuser betreiben, Sozialämter bieten Sozialdienste an.

Trotz dieser Maßnahmen werden immer noch viele Taten aus Angst vor Repressalien oder fehlender sozialer Unterstützung nicht zur Anzeige gebracht. Nach Angaben des ,Centers for Protection of Women and Children' betrug die Anzahl der bekannt gewordenen Opfer in den letzen drei Jahren jährlich ca. 1.000. Im Jahr 2014 erhöhte sich die Zahl auf 1.200. Werden Anzeigen erstattet, kümmern sich spezielle Einheiten der Polizei um die Ermittlung und Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft. Die behördlichen Reaktionen haben sich durch standardisierte Verfahren in den letzten Jahren verbessert. Es kommt aber immer noch vor, dass die Behörden auf Anzeigen ungenügend und zögerlich reagieren, oder dass der Schutz der Opfer nicht ausreichend beachtet wird.

In jeder der sechs Regionen Kosovos gibt es ein Frauenhaus, in dem von häuslicher Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder kostenlos - zunächst über einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten -betreut und versorgt werden. In Einzelfällen kann die Aufenthaltszeit unbegrenzt verlängert werden. Auch nach Verlassen der Einrichtung findet bei Bedarf eine Nachsorge statt. Das Schutzhaus in Pristina beherbergte 2014 470 Frauen. Ein von der Regierung unterstütztes Hochsicherheits-Frauenhaus öffnete im Dezember 2013. Es gibt auch ein Schutzhaus für Jungen." (BAMF, Mai 2015, S. 34)

Das US-amerikanische Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem im Juni 2015 veröffentlichten Jahresbericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2014), dass das Ministerium für Arbeit und Soziales gewisse Unterstützung für NGOs geleistet habe, die zehn Häuser für Opfer von häuslicher Gewalt und Menschenhandel betrieben hätten. Mehrere inländische und internationale NGOs hätten Frauen im Kosovo unterstützt. Es habe keine Frauenhäuser in den nördlichen Großgemeinden gegeben:

"The Ministry of Labor and Social Welfare included a unit dedicated to family violence.

The ministry provided some financial support to NGOs that ran 10 shelters for victims of domestic violence and trafficking and also provided social services through social welfare centers. Several domestic and international NGOs pursued activities to assist women, but efforts to identify and assist women generally remained constrained by a tradition of silence concerning domestic violence, sexual abuse, and rape. No shelters operated in the northern municipalities." (USDOS, 25. Juni 2015, Section 6)

WAVE (Women Against Violence Europe), ein Netzwerk europäischer Frauenrechts-NGOs und anderer Organisationen, die im Bereich Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Kinder tätig sind, veröffentlicht auf seiner Website folgende undatierte Liste von Frauenhäusern:

"ASSOCIATION FOR PROTECTION OF THE RIGHTS OF WOMEN AND CHILDREN -

LIRIA

Type of Organization: NA Main

Service: Women's shelters

60000 Gjilan

Aureola

Main Service: Women's shelters

38000 Pristina/Kosovo

CENTER FOR HOUSING OF WOMEN AND CHILDREN

Type of Organization: NA Main Service: Women's shelters

20000 Prizren

CENTER FOR THE PROTECTION OF VICTIMS AND PREVENTION TRAFFICKING IN

HUMAN BEINGS

Type of Organization: Counseling, Healthcare/therapy, Information, Refuge/shelter/safe house

Main Service: Women's shelters

10000 Pristina

www.pvptcenter.net

CENTER FOR THE PROTECTION OF WOMEN AND CHILDREN

Type of Organization: Women's shelter Main Service: Women's shelters

10000 Prishtina

CENTER FOR THE PROTECTION OF WOMEN AND CHILDREN - Raba Voca

Type of Organization: NA Main Service: Women's shelters

40000 Mitrovica

HOPE AND HOME FOR CHILDREN - KOSOVO

Type of Organization: NA Main Service: Women's shelters

10000 Prishtina

Safe House

Type of Organization: Women's shelter Main Service: Women's shelters

Gjakova

Shelter / SOS Helpline for women victims of domestic violence

Main Service: Women's shelters

38000 Pristina

Women's Wellness Centre

Type of Organization: NA

Main Service: Women's shelters

30000 Peje" (WAVE, ohne Datum)

Die einzelnen Häuser können auf der Seite angeklickt werden und sind mit weiteren Informationen, beispielsweise Telefonnummern und genauen Adressen, versehen.

Auf der Website des Kosovo Women's Network (KWN), das eigenen Angaben zufolge die Interessen von 106 unterschiedlichen Frauenorganisationen im Kosovo vertritt, gibt es die Möglichkeit, die Mitglieder des Netzwerks nach Fachgebiet zu sortieren. Bei einer Filterung der Mitglieder nach der Kategorie geschlechtsspezifische Gewalt, häuslicher Gewalt und Bekämpfung von Menschenhandel werden folgende Organisationen angezeigt:

"Bliri Dora Dores (Hand to Hand)

Prehja (Repose)

Qendra Per Mbrojtjen dhe Rehabilitimin e Grave dhe Femijeve ,Liria' Gjilan (Center for Protection and Rehabilitation of Women and Children ,Liria')

Qendra per Mbrojtjen e Viktimave dhe Parandalimin e Trafikimit me Qenie Njerezore (MVPT) Center for Protecting Victims and Preventing Trafficking in Human Beings (PVPT)

Qendra per Mireqenien e Gruas (QMG) (Women's Wellness Center - WWC)

Qendra per Promovimin e te Drejtave te Grave (The Centre for Promotion of Women's Rights)

Shoqata Iniciativa e Grave (Women's Initiative Association)" (KWN, ohne Datum a)

Die einzelnen Organisationen können in der Liste angeklickt werden und sind mit weiteren Informationen, beispielsweise Telefonnummern und genauen Adressen, versehen.

Eine alphabetische Liste aller Mitgliedsorganisationen des KWN inklusive Kontaktinformationen finden Sie unter folgendem Link:

Auf der Website des Kosovar Gender Studies Centre findet sich eine im Juli 2015 veröffentlichte Liste von Frauen-NGOs im Kosovo mit genauen Angaben zu Aktivitäten, Tätigkeitsfeldern, Ansprechpersonen und Kontaktdaten.

Die Liste finden Sie unter folgendem Link:

  • Kosovar Gender Studies Centre: Directory of Women NGOs in Kosova 1. Juli 2015

http://www.kgscenter.net/wp-content/uploads/2015/07A4.-Directory-of-Womend-

  • NGOs-in-Kosova.pdf

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 30. März 2016)

  • AA - Auswärtiges Amt (Deutschland): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo, 12. Juni 2013

  • BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland):

KOSOVO Länderreport Band 3; Aktuelle Lage - Rechtsstaatlichkeit - Menschenrechtslage, Mai 2015 (verfügbar auf ecoi.net) https://www.ecoi.net/file upload/4543 1432796577 kosovo-laenderreport-2015-05.pdf

  • BVwG - Bundesverwaltungsgericht: Entscheidungstext G307 2109548-1/8E, 4. Jänner 2016

  • https://www.ris.bka.qv.at/Dokumente/Bvwq/BVWGT 20160104 G307 2109548 1 00/BVWGT 20160104 G307 2109548 1 00.html

  • Kosovar Gender Studies Centre: Directory of Women NGOs in Kosova 1. Juli 2015

http://www.kgscenter.net/wp-content/uploads/2015/07A4.-Directory-of-Womend-NGOs-in-Kosova.pdf

https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/kosovo/151007-kos-gewaltgegenfrauen-themenpapier.pdf

  • USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2014 - Kosovo, 25. Juni 2015 (verfügbar auf ecoi.net) https://www.ecoi.net/local link/306382/443657 de.html

  • WAVE - Women Against Violence Europe: Displaying 1 - 10 of 10, ohne Datum http://www.wave-network.org/type-service/xk/32

  • WAVE - Women Against Violence Europe: Wave Report 2014, 2. Juli 2015

http://www.wave-network.org/sites/default/files/WAVE%20Country%20Report%202014 Final 02.07.15.pdf"

"Anfragebeantwortung zum Kosovo: Möglichkeiten einer psychologischen Behandlung [a-9706-3 (9724)]

5. Juli 2016

Das vorliegende Dokument beruht auf einer zeitlich begrenzten Recherche in öffentlich zugänglichen Dokumenten, die ACCORD derzeit zur Verfügung stehen sowie auf Expertenauskünften, und wurde in Übereinstimmung mit den Standards von ACCORD und den Common EU Guidelines forprocessing Country of Origin Information (COI)erstellt.

Diese Antwort stellt keine Meinung zum Inhalt eines Ansuchens um Asyl oder anderen internationalen Schutz dar. Alle Übersetzungen stellen Arbeitsübersetzungen dar, für die keine Gewähr übernommen werden kann.

Wir empfehlen, die verwendeten Materialien im Original durchzusehen. Originaldokumente, die nicht kostenfrei oder online abrufbar sind, können bei ACCORD eingesehen oder angefordert werden.

Informationen zu dieser Frage entnehmen Sie bitte auch folgenden ACCORD-Anfragebeantwortungen vom November und Juli 2015:

  • ACCORD -Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Kosovo: Behandelbarkeit von psychiatrischen Krankheiten wie Depression und Posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) (inkl. Informationen zu Zugänglichkeit und Kosten solcher Behandlungen) [a-9280], 24. Juli 2015 (Kopie im Anhang)

  • ACCORD -Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Kosovo: Behandelbarkeit von depressiven Angststörungen und andauernden Persönlichkeitsstörungen nach Extrembelastung (Ist die Behandlung auch stationär bzw. in einem geschlossenen psychiatrischen Bereich möglich?) [a-9365-1], 30. November 2015 (Kopie im Anhang)

Darüber hinaus wurden folgende für die Fragestellung relevante Informationen gefunden:

Eine Anfragebeantwortung der International Organization for Migration (IOM) vom Mai 2016 zur Behandelbarkeit von schweren Depressionen mit Angst- und Panikattacken, v. a. endogene Psychose mit wahnhaften Verfolgungszuständen und zeitweise auftretenden akustischen Halluzinationen, in Magure - Dobraja/Lipljan (Kosovo) an die Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (ZIRF) des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) enthält folgende Informationen:

"Klient leidet an schweren Depressionen mit Angst- und Panikattacken, v. a. endogener Psychose mit wahnhaften Verfolgungszuständen und zeitweise auftretenden akustischen Halluzinationen. Er benötigt psychiatrische und medikamentöse Behandlung und aktuell folgende Medikamente:

Amisulprid 100 mg

Mirtazapin 45 mg

Promethazin 25 mg. [...]

Der Patient kann bei alle Formen der Depression und ihre Symptome können im Universitätskrankenhaus Kosovo QKUK (Kosovo University Clinical Center) behandelt werden. Nur dieses Krankenhaus besitzt eine geeignete Einrichtung dafür. Eine für diesen Bereich vom Erkrankungen zuständige Ärztin, Dr Nazmije Ibishi, sagte eine Behandlung der beschrieben Anfrage zu. Auf Grundlage der gestellten Anfrage empfiehlt sie eine ambulante Behandlung. Nach einer Erstuntersuchung wird sich jedoch das genaue weitere Vorgehen entscheiden. Sie kann unter der folgenden Nummer im QKUK erreicht werden: +381 38 500 600 Ihr Büro befindet sich in der Psychiatrischen Klinik des QKUK.

Die Mission vor Ort überprüfte mit Hilfe einer List, mit allen Medikamenten die im öffentlichen Sektor erhältlich sein sollen, die Verfügbarkeit der genannten Medikamente. Leider war davon keines verfügbar. Zusätzlich wurde eine private Apotheke kontaktiert, um die Verfügbarkeit zu überprüfen (Tel: +377 44 165 734). Diese bestätigte die Verfügbarkeit von Mirtazapin (15 Euro/30 Tabletten). Die zwei weiteren Medikamente waren nicht verfügbar, eine Suche nach ihnen kann jedoch bei der Apotheke in Auftrag gegeben werden.

2. Patienten müssen für Dienstleistungen, solang sie vorhanden sind, im öffentlichen Sektor nichts bezahlen. Der Kosovo hat jedoch kein Krankenkassensystem. Grundlegende Medikamente sind oft knapp und nach Angaben des QKUK müssen Patienten diese selbst finanzieren."

(IOM, 13. Mai 2016, S. 1-2)

In einer Anfragebeantwortung der BFA Staatendokumentation vom August 2015 zur Behandlung einer intellektuellen Beeinträchtigung und einer mittelschweren depressiven Störung im Kosovo finden sich Informationen von MedCOI, einem durch den Europäischen Flüchtlingsfonds finanzierten Projekt, das eine Homepage mit Informationen zur medizinischen Versorgung in Herkunftsländern zur Verfügung stellt und an das medizinische Anfragen gestellt werden können. Laut diesen Informationen sei angedacht, dass die in den Regionen ansässigen Zentren für psychische Gesundheit die tägliche ambulante Versorgung übernehmen würden. PatientInnen könnten diese Zentren täglich besuchen, um Behandlung zu erhalten und von professionellen MitarbeiterInnen, PsychiaterInnen, PsychologInnen und SozialarbeiterInnen betreut zu werden. Es gebe jedoch Probleme, da mindestens 100.000 Personen auf ein Zentrum kommen würden und die Kapazität der Zentren sehr klein sei und sich auf die Behandlung von maximal zwanzig Personen pro Tag beschränke. Der Weg, den PatientInnen jeden Tag zu den Zentren zurücklegen müssten, sei ein großes Problem und es gebe keinen organisierten Transport. Aus gewissen ländlichen Gebieten sei es, wenn man die

Verkehrsinfrastruktur berücksichtige, unmöglich, jeden Tag zu den Zentren zu gelangen. Darüber hinaus gebe es für die Mitarbeiterinnen in den Zentren nicht genügend Anreize, was Löhne und Ausrüstung anlange, um Fällen in den Zentren und zu Hause nachzugehen. Es gebe außerdem nicht genügend finanzielle Mittel, um die täglichen Ausgaben zu decken, damit die Zentren normal funktionieren würden. Manchmal werde das Geld, das für das gesamte Jahr vorgesehen sei, in der ersten Jahreshälfte ausgegeben. Es gebe auch einen Mangel an Psychiaterinnen, psychiatrischen Krankenschwestern, klinischen Psychologen, Sozialarbeiterinnen und Krankenschwestern für die häusliche Pflege. Was psychiatrische Medikamente anlange, so gebe es im Kosovo zwar eine Liste unentbehrlicher Medikamente, die einige psychiatrische Medikamente enthalte. Wenn man die begrenzten finanziellen Mittel und andere Prioritäten in Bezug auf die Gesundheit berücksichtige, sei es jedoch sehr selten möglich, psychiatrische Medikamente, insbesondere neue und teure, zu erhalten. Einige psychiatrische Medikamente seien nicht bei der Behörde des Kosovo für medizinische Produkte registriert. Es sei sehr schwierig, diese Medikamente im Kosovo zu finden. Sie könnten illegal aus anderen Ländern importiert werden. Es sei für Patientinnen nicht sehr leicht, Zugang zu Psychiaterinnen zu finden, wenn man deren geringe Anzahl und ihre Konzentration auf die größeren Städte bedenke. Psychologische Dienste seien noch sehr selten und nicht genügend entwickelt:

"Outpatient psychiatric examination and treatment [...]

Mental Health Centers are located at regions and are supposed to do daily outpatient services. At those centers, the patients can come every day to take treatment there and to be followed by professional staff, psychiatrists, psychologists and social workers. Difficulties to perform all those activities are:

There are, at least, more than 100 000 inhabitants for each Mental health Center.

Capacity of those centers is very small, maximum 20 people per day.

Distance for patients to go every day is a big problem, and there is not organized transport. it is impossible to go every day from some rural areas, taking into the consideration transport infrastructure.

Staff is not enough stimulated with salaries and equipment to follow cases there and at home.

There are not enough budgets to cover daily expenses for the regular function of those centers (Sometimes, the budget determined for the entire year is spent only in the first half of the year).

Staff

Because of the short time of the development of the psychiatric services itself in Kosovo (10 years), there is a lack of professional staff such as psychiatrist doctors, psychiatric nurses, clinical psychologists, social workers and patronize nurses for home visits.

Psychiatric medications

The essential list of drugs exists in the Health System of Kosova and it includes some of the psychiatric drugs. Of course, taking into consideration the limited budget and other different priorities at health, it is very rarely possible to have psychiatrists, especially new and expensive drugs. Some of the psychiatric drugs are not registered at Kosovo agency for Medical Products. Those drugs are very difficult to find at Kosovo, they can be imported illegally from other countries, like Greece. The patient cannot very easy have the accesses to the psychiatrists taking into the consideration the small number of them and their concentration mostly at the main centers of the country. Psychological service is very rare yet and not enough developed. This year started the first time the clinical psychological specialization. Federal Public Service Home Affairs - General Directorate Aliens' Office Belgium (11.4.2014): Country Fact Sheet, Access to Healthcare: Kosovo, MedCOI II - Belgian Desk on Accessibility" (BFA Staatendokumentation, 25. August 2015,S. 12-13)

In einer Anfragebeantwortung von IOM vom September 2014 zur Behandlung mehrerer Krankheiten in Urosevac wird Folgendes erwähnt:

"Leider gibt es generell nur sehr wenige Psychologen im Kosovo. Kinderpsychologen sind sehr selten." (IOM, 19. September 2014, S. 3)

In einem Entscheidungstext des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 7. Mai 2014 finden sich unter anderem folgende Informationen aus dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes (AA) vom Jänner 2014 über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo:

"Die Behandlung von psychischen Erkrankungen wird im öffentlichen Gesundheitssystem in neun regionalen Gesundheitszentren (,Mental Health Care Centres', MHCs) durchgeführt, die sich in den Städten Peje/Pec, Prizren, Ferizaj/Urosevac, Gjilan/Gnjilane, Gjakove/Djakovica, Mitrovice/Mitrovica (Süd), Skenderaj, Podujevo und Prishtine/Pristina befinden.

Patienten, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern Gjilan/Gnjilane, Peje/Pec, Prizren und Gjakova/Djakovica in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie sowie in der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt. In diesen Regionalkrankenhäusern stehen ausreichende Bettenkapazitäten zur Verfügung. Diese Einrichtungen verfügen jeweils über eine angeschlossene psychiatrische Ambulanz mit ambulanter fachärztlicher Betreuung. [...]

Patienten, die an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leiden, werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt. Eine Behandlung auf psychotherapeutischer Grundlage wird nach Angaben der Ärzte durchgeführt, wenn hierfür eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und die für die Durchführung von psychotherapeutisch orientierten Gesprächen erforderliche Zeit zur Verfügung steht. Daneben führen auch Nichtregierungsorganisationen Behandlungen auf psychotherapeutischer Basis durch.

Die Nichtregierungsorganisation ,Medica Kosova' mit Sitz in Gjakova/Djakovica ist auf die psychiatrische und psychologische Behandlung von Opfern sexueller Gewalt während des Krieges spezialisiert. Bei der Nichtregierungsorganisation ,Kosova Rehabilitation Centre für Torture Victims' (KRCT) in Pristina handelt es sich um eine weitere, auf die psychiatrische und psychologische Behandlung von Opfern sexueller Gewalt spezialisierte Behandlungseinrichtung. Das KRCT wird u.a. vom Internationalen Roten Kreuz finanziert und beschäftigt mehrere ausschließlich für das KRCT tätige Psychologen und Psychiater.

Fachärzte für Psychiatrie im privaten Gesundheitssektor behandeln Traumapatienten sowohl medikamentös als auch im Rahmen einer Psychotherapie. Privatpraxen für Psychiatrie bzw. Neurologie finden sich inzwischen in ganz Kosovo. Der Preis für die Durchführung einer Gesprächstherapie beträgt zwischen 10 und 20 Euro. Die behandelnden Ärzte verfügen mindestens über eine Qualifikation als Neuropsychiater. Einige Ärzte haben zusätzliche Fachkenntnisse im Ausland erworben bzw. nehmen an Schulungsmaßnahmen teil, die NROs in Kosovo v.a. zur Behandlung von TraumaPatienten anbieten. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: November 2013), vom 29.01.2014, Seiten 29, 30)" (BVwG, 7. Mai 2014)

In einer Anfragebeantwortung vom Februar 2016 geht IOM wie folgt auf die Erhältlichkeit und Kosten von Medikamenten in Pristina (Kosovo) ein:

"Die Verfügbarkeit der Medikamente kann vom Krankenhaus nicht immer gewährleistet werden, es kommt regelmäßig zu Engpässen und die Patienten müssen sich selber um die Beschaffung der Medikamente kümmern und die Kosten übernehmen. Kosovo hat kein öffentliches Krankenversicherungssystem." (IOM, 12. Februar 2016, S. 2)

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 5. Juli 2016)

• ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Kosovo: Behandelbarkeit von psychiatrischen Krankheiten wie Depression und Posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) (inkl. Informationen zu Zugänglichkeit und Kosten solcher Behandlungen) [a-9280], 24. Juli 2015 (Kopie im Anhang)

• ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Kosovo: Behandelbarkeit von depressiven Angststörungen und andauernden Persönlichkeitsstörungen nach Extrembelastung (Ist die Behandlung auch stationär bzw. in einem geschlossenen psychiatrischen Bereich möglich?) [a-9365-1], 30. November 2015 (Kopie im Anhang)

• BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Kosovo: Intellektuelle Beeinträchtigung; mittelschwere depressive Störung, 25. August 2015 (verfügbar auf ecoi.net, Login der BFA-Staatendokumentation erforderlich, siehe Kopie im Anhang) http://www.ecoi.net/file upload/1729 1460462677 koso-rf-mev-intellektuelle-beeintraechtiqunq-mittelschwere-depressive-stoerunq-2015-08-25-as.doc

• BVwG - Bundesverwaltungsgericht: Entscheidungstext G306 1432225-2/11E, 7. Mai 2014

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bvwa/BVWGT 20140507 G306 1432225 2 00/BVWGT 20140507 G306 1432225 2 00.html

• IOM - International Organization for Migration: Urosevac - Medizinische Versorgung [Beantwortete Rückkehrfrage (ZIRF-Counselling) ZC 150], 19. September 2014 https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/12111421/17046983/Urosevac -Medizinische Versorgung%2C 19.09.2014.pdf?nodeid=17477830vernum=-2

• IOM - International Organization for Migration: Pristina - Medizinische Versorgung [Beantwortete Rückkehrfrage (ZIRF-Counselling) ZC 18], 12. Februar 2016 https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/12111421/17995503/Pristina -Medizinische Versorgrung%2C

12.02.2016. pdf?nodeid=18033375vernum=-2

• IOM - International Organization for Migration: Libljan - Medizinische Versorgung und Arbeitsmarkt [Beantwortete Rückkehrfrage (ZIRF-Counselling) ZC 89], 13. Mai 2016 (verfügbar auf ZIRF/BAMF) https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/12111421/17995503/Libljan -Medizinische Versorgung und Arbeitsmarkt 13.05.2016.pdf?nodeid=18161537vernum=-2"

Am 25.11.2016 langte die, mit 24.11.2016 datierte, Stellungahme der Beschwerdeführerinnen zu den in das Beschwerdeverfahren eingeführten Länderberichten ein. Es wurde zusammengefasst dahingehend Stellung genommen, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerinnen im gegenständlichen Verfahren mangels Zuganges zu Frauenhäusern und psychologischen Behandlungsmöglichkeiten nicht zugestimmt werden könne. Aus den im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung in das Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen gehe hervor, dass nicht genügend Kapazitäten in Frauenhäusern vorhanden seien und Frauen dort auch selten länger als sechs Monate bleiben könnten. Die Mittel für psychologische und psychiatrische Behandlungen inklusive einiger Medikamente seien eingeschränkt. Psychologische Dienste wären selten und nicht genügend entwickelt. Kinderpsychologen gäbe es noch weniger. In den allgemeinen Länderinformationen werde ausgeführt, dass alleinstehende oder allein erziehende Frauen, die keine Unterstützung durch Angehörige erhalten, wegen der hohen Arbeitslosenquote zumeist unmittelbar abhängig von Sozialhilfe bzw. von Hilfsleistungen von NGOs wären, was regelmäßig eine untergeordnete soziale Stellung zur Folge habe. Das Sozialsystem sei nur rudimentär ausgebaut und biete keine angemessene Versorgung, zumal die Anspruchsvoraussetzungen sehr streng wären und die staatlichen Hilfen EUR 60,- bis EUR 110,- pro Monat betragen würden, was nicht ausreiche, um eine Familie zu versorgen.

Die Erstbeschwerdeführerin verfüge im Bundesgebiet über eine verbindliche Einstellungszusage und könnte die Zweitbeschwerdeführerin dadurch selbst versorgen, ohne auf jegliche Form von Sozialhilfe angewiesen zu sein. Aufgrund des Alters der Erstbeschwerdeführerin und des Umstandes, dass sie ihren erlernten Beruf als Medizinerin im Kosovo nie ausgeübt habe, sei es ihr im Kosovo so gut wie unmöglich, eine Arbeit zu finden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei auf medizinische, psychologische bzw. psychiatrische Behandlung angewiesen und sei ihr diese in Österreich zugänglich. Es werde daher ersucht, den mangelnden Zugang zu psychiatrischer bzw. psychologischer Behandlung im Kosovo entsprechend zu würdigen und den Verbleib für die Beschwerdeführerinnen im Bundesgebiet zu ermöglichen.

Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 06.12.2016 einlangender und mit 02.12.2016 datierter Bevollmächtigungsanzeige wurde eine, zusätzlich zur bestehenden rechtsfreundlichen Vertretung, neu eingetretene Vertretungsvollmacht eines Rechtsanwaltes vorgelegt, welcher die Beschwerdeführerinnen nunmehr parallel im Verfahren vertritt.

Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerinnen teilte am 13.02.2017 telefonisch mit, dass die Erstbeschwerdeführerin zur Botschafterin der Republik Kosovo in Prag bestellt werde, die Bestätigung werde nachgereicht. Für die Zweitbeschwerdeführerin werde ein Schülervisum beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Die Beschwerdeführerinnen, deren Identität durch Vorlage ihrer kosovarischen Reisepässe feststeht, sind Staatsangehörige des Kosovo und sohin Drittstaatsangehörige gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die Erstbeschwerdeführerin ist darüber hinaus zusätzlich Staatsbürgerin von Montenegro (Doppelstaatsbürgerschaft) und Inhaberin eines montenegrinischen biometrischen Reisepasses. Die Muttersprache der Beschwerdeführerinnen ist Albanisch, beide sprechen aber auch sehr gut Englisch. Beide Beschwerdeführerinnen sind sowohl im Bundesgebiet als auch im Herkunftsland (den Herkunftsländern) strafgerichtlich unbescholten.

2. Die Beschwerdeverfahren der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin werden unter einem geführt.

3. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der noch minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin.

4. Die Erstbeschwerdeführerin reiste am 25.02.2014 in Österreich mit ihrer Tochter R. nach Österreich um hier eine Behandlung der Krebserkrankung ihrer Tochter R. durchführen zu lassen. Aktenkundig ist ein für die Erstbeschwerdeführerin ausgestelltes Visum für Österreich gültig von 26.05.2014 bis 24.08.2014. Die Erstbeschwerdeführerin verließ mit ihrer Tochter R. am 22.08.2014 das Bundesgebiet, da ihre Tochter als gesund aus dem Spital entlassen wurde.

5. Laut vorliegendem Arztbericht des Universitätsklinikum XXXX vom 31.10.2014, wurde bei der Tochter R. im Zuge einer Magnet-Resonanz-Untersuchung ein Gehirntumor festgestellt, weshalb die Erstbeschwerdeführerin und ihre Tochter R. am 01.11.2014 wieder nach Österreich gereist sind, seither befindet sich die Erstbeschwerdeführerin im Bundesgebiet.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.02.2015, wurde ausgesprochen, dass der Erstbeschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die Erstbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, jedoch gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo vorübergehend unzulässig ist (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für ihre freiwillige Ausreise von vierzehn Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt II.).

Bezüglich dieses Bescheides der belangten Behörde vom 24.02.2015 gab die Erstbeschwerdeführerin einen Beschwerdeverzicht ab. Der Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin wurde seitens der belangten Behörde geduldet und eine Duldungskarte ausgestellt.

6. Die Zweitbeschwerdeführerin lebte zunächst weiterhin im Kosovo und wurde dort von der Schwiegermutter der Erstbeschwerdeführerin betreut. Diese erkrankte jedoch in weiterer Folge und konnte die Betreuung der Zweitbeschwerdeführerin nicht mehr übernehmen, auch der Gatte der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweitbeschwerdeführerin übernahm nicht die Betreuung der Zweitbeschwerdeführerin, weshalb diese am 03.09.2015 nach Österreich zu ihrer Mutter und Schwester R. zog. Ihr wurde ein Schengen-Visum C am 28.08.2015 mit einer Gültigkeitsdauer von 30 Tagen erteilt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.10.2015, wurde ausgesprochen, dass der Zweitbeschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Zweitbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, jedoch gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo vorübergehend unzulässig ist (Spruchpunkte I. und II.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für ihre freiwillige Ausreise von vierzehn Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.). Dazu gab die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin einen Beschwerdeverzicht ab. Der Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin wurde seitens der belangten Behörde geduldet und eine Duldungskarte ausgestellt.

7. Die Tochter R. der Erstbeschwerdeführerin ist am 18.03.2016 in Österreich verstorben und hier begraben. Der Erstbeschwerdeführerin wurde am 24.02.2016 eine Duldungskarte mit Gültigkeit bis 23.02.2017 ausgestellt, der Zweitbeschwerdeführerin mit Gültigkeit von 30.10.2016 bis 29.10.2017.

8. Die Beschwerdeführerin wurde am 27.04.2016 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei gab Erstbeschwerdeführerin, dass sie mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einverstanden sei und ersuchte, der Zweitbeschwerdeführerin den Abschluss des Schuljahres zu ermöglichen.

9. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 24.06.2016 wurden erneut Rückkehrentscheidungen gegen die Beschwerdeführerinnen erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung in den Kosovo zulässig ist, jedoch aufgrund des laufenden Schuljahres der Zweitbeschwerdeführerin der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen bis 09.07.2016 weiterhin geduldet. Die Beschwerdeführerinnen sind in der Folge weder ihrer Verpflichtung, aus dem Bundesgebiet auszureisen, noch ihre Duldungskarten bei der belangten Behörde abzugeben, nachgekommen. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen im Bundesgebiet ist nunmehr unrechtmäßig.

10. Der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerinnen lag bis zu ihrer jeweiligen ersten Ausreise nach Österreich (die Erstbeschwerdeführerin mit der Tochter R. im Februar 2014; die Zweitbeschwerdeführerin im September 2015) jedenfalls im Kosovo, wo sie bislang mit ihrem Ehegatten/Vater und den beiden Töchtern/der Schwester in einer gemeinsamen Wohnung lebten. Vom Ehegatten hat sich die Erstbeschwerdeführerin eigenen Angaben nach mittlerweile getrennt. Die Wohnung gehört der Mutter des (Ex)Gatten und können die Beschwerdeführerinnen nach eigenen Angaben nicht dorthin zurückkehren, da dieser Alkoholiker ist, die Familie nicht gut behandelt hat, gewalttätig und zwischenzeitlich die Trennung erfolgt ist. Es konnte aber nicht festgestellt werden, ob die Eheleute tatsächlich geschieden sind. Es konnte auch nicht festgestellt werden, wo sich der (Ex)Gatte konkret aufhält, zumal laut aktenkundigen Unterlagen zum Arbeiten in die Vereinigten Arabischen Emirate gezogen sein soll.

11. Die Erstbeschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig und hat eigenen Angaben nach ein medizinisches Studium abgeschlossen, ihren Beruf aber nie praktiziert. Im Zeitraum 1999 bis 2008 war die Erstbeschwerdeführerin im Kosovo für verschiedene Einrichtungen der Vereinten Nationen in der Öffentlichkeitsarbeit tätig. Danach gründete die Erstbeschwerdeführerin ein kleines Unternehmen, war im Kosovo als Näherin selbstständig und hatte ein eigenes kleines Geschäft. Das Unternehmen existiert nicht mehr. Laut Angaben des Rechtsvertreters der Erstbeschwerdeführerin wird diese demnächst zur Botschafterin der Republik Kosovo in Prag bestellt.

12. Die Zweitbeschwerdeführerin litt schon vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo an Depressionen (ICD-10 F32.0) und einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.21), die psychiatrischer, psychologischer und medikamentöser Behandlung bedürfen. Wegen des Todes ihrer Schwester benötigt die Zweitbeschwerdeführerin zusätzlich psychologische Betreuung bei der Trauerbewältigung. Sie sucht wöchentlich die psychologische Gesprächstherapie auf. Sonst ist die Zweitbeschwerdeführerin gesund und in der Lage, die Schule zu besuchen bzw. in weiterer Folge erwerbstätig zu sein. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin an einer lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium leidet, die im Kosovo nicht behandelbar ist.

13. Im Herkunftsland Kosovo leben noch die Schwiegermutter der Erstbeschwerdeführerin (väterliche Großmutter der Zweitbeschwerdeführerin), die allerdings an Demenz und Blindheit leidet, die Eltern der Erstbeschwerdeführerin sowie zwei Brüder der Erstbeschwerdeführerin mit jeweils eigener Familie und eine Cousine, wobei die Eltern der Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit einem der Brüder und dessen Familie in einer 60 m² Wohnung leben. Die Erstbeschwerdeführerin hat noch Kontakt zu ihren Freunden im Kosovo.

Die Beschwerdeführerinnen verfügen sonst über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.

14. Der Aufenthalt und die medizinische Behandlung der Tochter R. wurde vom kosovarischen Innenministerium, zu welchem die Erstbeschwerdeführerin eigenen Angaben nach Kontakte hat, mit insgesamt EUR 50.000,- finanziert. Die schlussendlich noch offenen Behandlungskosten von EUR 8.000,- wurden vom Fonds der XXXX im Bundesgebiet gezahlt. Im April 2016 verfügte die Erstbeschwerdeführerin über Barmittel in Höhe von EUR 7.000,-.

Die Beschwerdeführerinnen leben derzeit von der Grundversorgung.

6. Die Erstbeschwerdeführerin engagiert sich insbesondere seit dem Tod ihrer Tochter R. am 18.03.2016 im Bundesgebiet ehrenamtlich in zwei Vereinen, und zwar einerseits der "Albanischen Frauenbewegung XXXX" und andererseits der "Allianz für Kinder in Kriegs- und Krisengebieten", hat sich im von der römisch-katholischen Kirche Österreich taufen und firmen lassen, trifft eine Gebetsgruppe, hilft beim Editieren des Schülermagazins der Schule der Zweitbeschwerdeführerin und hat nach eigenen Angaben einen Deutschkurs auf Niveau A1/1 besucht. Der Erstbeschwerdeführerin wurde im Bundesgebiet eine entgeltliche Beschäftigung in Form der Betreuung einer alten Dame und Führung ihres Haushaltes angeboten.

Die Zweibeschwerdeführerin besucht im Bundesgebiet die fünfte Klasse der XXXX (XXXX), einer Kombination aus allgemeinbildender höheren Schule und internationalen Wirtschaftsschule mit Englisch als Arbeitssprache. Sie engagiert sich dort in der Schülerzeitung und hat mit ihren Schulkollegen bereits Freundschaften geschlossen.

Es konnte nicht festgestellt werden, ob die Beschwerdeführerinnen tatsächlich über Deutschkenntnisse verfügen oder eine Deutschsprachprüfung erfolgreich abgeschlossen haben.

In Bezug auf die Beschwerdeführerinnen wurde mehrfach Integrations- und Unterstützungsschreiben zur Vorlage gebracht. Eine Verpflichtungserklärung wurde nicht abgegeben.

7. Zur entscheidungsrelevanten Lage im Kosovo:

7.1. Es wird festgestellt, dass die Republik Kosovo seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.

7.2. Zur allgemeinen Lage im Kosovo werden aufgrund der im Rahmen der mündlichen Verhandlung in das gegenständliche Verfahren eingeführten Quellen die dort daraus getroffenen vorläufigen entscheidungsrelevanten Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.

7.3. Hinsichtlich der von der Zweitbeschwerdeführerin behaupteten mangelnden Behandelbarkeit ihrer psychischen Erkrankungen im Kosovo:

Auch wenn den Länderfeststellungen entnommen werden kann, dass die Gesundheitsversorgung bei psychischen Erkrankungen noch immer mit Schwierigkeiten konfrontiert ist, geht aus der Anfragebeantwortung von ACCORD hervor, dass laut einer E-Mail-Auskunft vom November 2015 im Kosovo inzwischen zwei geschlossene psychiatrische Abteilungen gibt. Eine ist eine psychiatrische Notfallstation für Akutbehandlungen, die bis zur Stabilisierung des Zustandes für rund zwei Wochen Patienten aufnimmt. Danach werden diese Patienten in die Psychiatrische Klinik verlegt. Bei der zweiten geschlossenen Station handelt es sich um das Forensische Institut im Kosovo, wo jedoch geistig abnorme Rechtsbrecher aufgenommen werden. Inhaltlich ist der Anfragebeantwortung von ACCORD zur Behandelbarkeit von psychiatrischen Erkrankungen und Posttraumatischen Belastungsstörungen zu entnehmen, dass alle Menschen im Kosovo bei PTBS und Depression behandelt werden können und diese Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern oder bei niedergelassenen Ärzten und Psychologen möglich ist, wobei Psychotherapie hauptsächlich in privaten Praxen angeboten wird und mangels staatlicher Krankenversicherung auch selbst bezahlt werden muss. Eine private Sitzung kostet in etwa EUR 20,00 bis 30,00. Die Medikamente sind gesondert zu bezahlen. Die Behandlung in staatlichen Krankenhäusern ist stationär und ambulant möglich, wobei die vom Patienten zu zahlende Gebühr nicht hoch ist und die meisten Kosten vom Staat übernommen werden. Auch hier müssen die meisten Medikamente jedoch selbst gekauft werden. Es ist weiters festzuhalten, dass Gemeindezentren für psychische Gesundheit ebenfalls ambulante Dienste anbieten. Neuropsychiatrische Abteilungen gibt es in Krankenhäusern aller größeren Städte.

Insgesamt ist die Behandlung der Erkrankungen der Zweitbeschwerdeführerin im Kosovo sowohl ambulant, stationär und im geschlossenen Bereich, als auch im niedergelassenen Bereich sowohl therapeutisch als auch medikamentös - auch bei einer möglichen Verschlimmerung des Zustandes möglich und uneingeschränkt zugänglich.

7.4. Zur Frage, inwieweit hinsichtlich der von der Erstbeschwerdeführerin angedeuteten und in der gegenständlichen Beschwerde konkret vorgebrachten häuslichen Gewalt die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden gegeben und konkreten wirtschaftlichen Situation eine Rückkehr zumutbar ist:

Zum Vorbringen der häuslichen Gewalt durch den (Ex)Gatten/Vater aufgrund seiner Alkoholerkrankung geht aus den Länderfeststellungen hervor, dass die Beschwerdeführerinnen vor den Bedrohungen der behaupteten Art wirksamen Schutz der Behörden im Herkunftsstaat in Anspruch nehmen kann. Im Kosovo ist ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung eingerichtet. Eine Machbarkeitsstudie der EU-Kommission bescheinigt auch dem kosovarischen Justizwesen eine grundsätzliche Funktionsfähigkeit und starke Garantien ihrer Unabhängigkeit seitens des Gesetzgebers. Auch unterstützt nach wie vor die sogenannte Rechtstaatsmission (EULEX) das kosovarische Justizwesen und stellt sicher, dass rechtsstaatliche Prinzipien eingehalten und internationale Standards angewendet werden. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Die Kosovo Polizei (KP) wird nach wie vor als die am vertrauenswürdigste rechtsstaatliche Institution angesehen. Der Frauenanteil in der kosovarischen Polizei beträgt fast 15%. Ähnlich hoch liegt der Anteil der Angehörigen von Minderheiten. Es besteht auch die Möglichkeit sich direkt an die EULEX-Polizei, die Staatsanwaltschaft oder den Ombudsmann zu wenden. Darüber hinaus ist ein Polizeiinspektorat (PIK) eingerichtet, an welches man sich bei Beschwerden gegen Polizisten wenden kann. Beim Amt der Oberstaatsanwaltschaft ist eine Opferunterstützungsstelle eingerichtet, die Verbrechensopfern einen kostenlosen Zugang ermöglicht, wobei ein Fokus unter anderem auf Opfer von Vergewaltigungen gelegt wird.

Weiters ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass häusliche Gewalt nach wie vor verbreitet ist und ein effektiver Schutz durch staatliche Stellen nicht besteht, was unter anderem auch daran liegt, dass Betroffene entsprechende Vorfälle nur selten zur Anzeige bringen. Demgegenüber steht jedoch, dass die Polizei eine eigene Einheit für beispielswiese Fälle von Vergewaltigungen hat und bei jeder größeren Polizeiwache Spezialeinheiten gegen Missbrauch und Misshandlungen sowie bei Gericht und NGOs derartige Anlaufstellen eingerichtet sind. Häusliche Gewalt ist per Gesetz verboten und besteht ein Wegweisungsrecht im Falle gesetzter Bedrohungen. Das Ministerium für Arbeit und Wohlfahrt unterstützt NGOs, die Frauenhäuser betreiben und Sozialdienste anbieten. Auch wurde im Dezember 2013 ein Hochsicherheits-Frauenhaus eingerichtet. Betroffene werden in den Frauenhäusern von ausgebildeten Sozialarbeiterinnen, Psychologen und Ärzten kostenlos zunächst für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten betreut und versorgt. Sie erhalten professionelle Hilfe zur Lösung zugrunde liegender Konflikte. In Einzelfällen kann die Aufenthaltszeit unbegrenzt verlängert werden und nach Verlassen bei Bedarf eine Nachsorge organisiert werden.

Zur speziellen Situation der Beschwerdeführerinnen ist festzuhalten, dass die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates jedenfalls gegeben ist.

Die wirtschaftlich schlechte Lage im Kosovo ist ein allgemein bekanntes Faktum, ebenso wie die hohe Arbeitslosigkeit. Dennoch ist die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert und besteht ein System aus - wenn auch niedrigen - Sozialbeihilfen. Das wirtschaftliche Überleben vieler sichern in der Regel der Zusammenhalt der Familien und die im Kosovo noch ausgeprägte gesellschaftliche Solidarität. Dabei spielen die Schattenwirtschaft, Spenden und die Unterstützung durch die Diaspora eine große Rolle. Im Kosovo sind darüber hinaus zahlreiche NGO's tätig. Für Rückkehrer aus Drittstaaten wurde im Mai 2010 von der kosovarischen Regierung eine Strategie der Reintegration verabschiedet, in Rahmen deren Umsetzung Rückkehrer aus Drittstaaten - unabhängig ihrer Ethnie - mit Geld-, Sach- und Beratungsleistungen unterstützt werden. Für die Jahre 2014 bis 2017 war dafür ein Budget von EUR 3,2 Millionen pro Jahr vorgesehen.

Zur konkreten Situation der Beschwerdeführerinnen ist festzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin ein abgeschlossenes Medizinstudium hat, dann jahrelang für verschiedene UN-Organisationen in der Pressearbeit tätig war und sich schließlich mit einem eigenen Geschäft selbstständig gemacht hatte, welches sie nur aufgab, um mit der kranken Tochter R. zur Behandlung nach Österreich zu reisen. Die Erstbeschwerdeführerin verfügt ihren eigenen Angaben nach über weitreichende Kontakte, insbesondere zum Innenministerium, was sich insbesondere an der bereitwilligen finanziellen Unterstützung der Behandlung der Tochter R. in Österreich mit EUR 50.000,- zeigt. Die Erstbeschwerdeführerin verfügte vor einem Jahr auch noch über EUR 7.000,- Barmittel. Weiters wurde die Reise nach Österreich, der Aufenthalt und die Behandlung der Tochter R. auch durch Verwandte und Bekannte finanziell unterstützt.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sie nunmehr als Botschafterin der Republik Kosovo in Prag bestellt wird.

Die Beschwerdeführer haben noch genug Verwandte und Freunde im Kosovo, die ihnen vorübergehend finanzielle oder materielle Hilfe bzw. Unterkunft bieten können. Sie könnten sich auch vor Ort an ihre Kirchengemeinde wenden.

Insgesamt ist festzuhalten, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerinnen in ihren Herkunftsstaat für sie keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für sie als Zivilpersonen auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen in den Kosovo gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerinnen

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit und Familienstand der Beschwerdeführerinnen getroffen wurden, beruhen diese auf den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht entgegengetreten wurde. Darüber hinaus sind Kopien der kosovarischen Reisepässe bzw. des zusätzlichen montenegrinischen Reisepasses der Erstbeschwerdeführerin, woraus die jeweils erteilten Visa ersichtlich sind, aktenkundig.

Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des derzeitigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerinnen im Bundesgebiet beruht darauf, dass den Beschwerdeführerinnen nach Ablauf ihrer Visa nie ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, gegen sie mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, die Abschiebung für die Dauer der Behandlung der Tochter R. bzw. in weiterer Folge bis zum Ende des laufenden Schuljahres als vorübergehend unzulässig festgestellt wurde, womit aber kein rechtmäßiger Aufenthalt sondern eben lediglich eine Duldung des Aufenthalts erfolgte. Die Feststellungen zur jeweiligen Ausreise aus dem Kosovo, den Gründen dafür, den jeweils gewährten Duldungen, dem Aufenthalt und den gewachsenen privaten Bindungen im Bundesgebiet ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt und den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verlauf der Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Mangels konkreter Unterlagen oder sonstiger Beweismittel konnte nicht festgestellt werden, ob die Erstbeschwerdeführerin von ihrem (Ex)Gatten mittlerweile tatsächlich geschieden ist, oder ob diese nur getrennt sind. Ebenso wenig konnte der konkrete Aufenthaltsort des (Ex)Gatten festgestellt werden. Aktenkundig ist eine Bestätigung, wonach dieser eine Arbeitsstelle in den Vereinigten Arabischen Emiraten angenommen hat und aus dem Kosovo ausgereist ist. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab die Erstbeschwerdeführerin aber an, dass der (Ex)Gatte dies geplant hatte, weshalb die Zweitbeschwerdeführerin mangels Betreuungsperson im Kosovo auch nach Österreich hätte kommen müssen. Daraus geht aber nicht hervor, dass der (Ex)Gatte den Kosovo tatsächlich verlassen hat.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerinnen im Bundesgebiet entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).

Die Feststellungen zu den verwandtschaftlichen Beziehungen der Beschwerdeführerinnen im Kosovo und in Österreich und ihren dortigen Lebensumständen, die finanzielle Unterstützung durch das kosovarische Innenministerium für die Behandlung der Tochter R. und durch Verwandte und Bekannte, das ehrenamtliche Engagement der Erstbeschwerdeführerin im Bundesgebiet, die Arbeitsplatzzusage im Bundesgebiet und den Schulbesuch der Zweitbeschwerdeführerin beruhen auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerinnen im Verlauf des Verfahrens, in der Beschwerde und der mündlichen Beschwerdeverhandlung und den diesbezüglich aktenkundigen Unterlagen.

Es finden sich hingegen keinerlei Hinweise auf eine Erkrankung der Erstbeschwerdeführerin und gab diese jeweils an, gesund zu sein.

Die Feststellungen zur psychischen Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten medizinischen Befunden sowie der Schreiben der klinischen und Gesundheitspsychologin der Zweitbeschwerdeführerin.

Die Feststellungen zu den sozialen und familiären Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet sowie zu den integrationsrelevanten Bezügen zu Österreich auf den Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie den vorgelegten Unterlagen, der eigenen Wahrnehmungen der erkennenden Richterin sowie dem Amtswissen durch Einsicht in die entsprechenden öffentlichen Register.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, ob die Beschwerdeführerinnen Deutsch sprechen oder erfolgreich einen Deutschsprachkurs oder eine Deutschsprachprüfung abgelegt habe, ergibt sich einerseits aus dem diesbezüglich mangelnden Vorbringen, andererseits wurde seitens der Erstbeschwerdeführerin zwar eine Rechnung samt Zahlschein für einen Deutschkurs auf Niveau A1/1 zur Vorlage gebracht, daraus geht aber weder hervor, ob die Erstbeschwerdeführerin den Kurs tatsächlich besucht und abgeschlossen hat, noch über welche konkreten Deutschkenntnisse die Erstbeschwerdeführerin verfügt. Die Zweitbeschwerdeführerin besucht im Bundesgebiet eine Schule mit Englisch als Arbeitssprache. Aus der vorgelegten Schulnachricht ergibt sich im Fach Deutsch die Note "Gut", jedoch kann daraus nicht ersehen werden, im welchen Sprachreferenzrahmen sich die Beurteilung bewegt. Dies lässt insofern keine konkreten Rückschlüsse auf Sprachkenntnisse zu.

Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt.

Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien:

Die Erstbeschwerdeführerin brachte ursprünglich vor, nur in Österreich zu sein, damit ihre schwer an Krebs erkrankte Tochter R. hier medizinisch behandelt werden kann, da dies weder im Kosovo noch in Montenegro möglich war. Sobald die Behandlung abgeschlossen sei, würde sie mit der Tochter R. zurückkehren, was tatsächlich auch für kurze Zeit (etwa zwei Monate) der Fall war. Die Tochter R. erlitt kurze Zeit nach der Ausreise in den Kosovo einen Rückfall und musste im November 2014 erneut nach Österreich zur Behandlung reisen. Die Erstbeschwerdeführerin und die Tochter R. wurden sodann geduldet. Schließlich kam im September 2015 auch die Zweitbeschwerdeführerin in das Bundesgebiet. Begründend brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass ihr (Ex)Gatte in die Vereinigten Arabischen Emirate ziehen wolle, um dort zu arbeiten und ihre Schwiegermutter, die bisher die Zweitbeschwerdeführerin beaufsichtigt habe, nunmehr selbst sehr krank (dement und blind) sei, sodass diese keine geeignete Person für die Obsorge der Zweitbeschwerdeführerin mehr sei. In der Folge wurde auch die Zweitbeschwerdeführerin von der belangten Behörde für die Dauer der Behandlung der Schwester (Tochter R.) geduldet.

Nach dem Tod der Tochter R. wurde sodann vorgebracht, dass die Beschwerdeführerinnen nicht mehr in den Kosovo zurückkehren wollten bzw. könnten, da der (Ex)Gatte/Vater eigentlich Alkoholiker sei und die Beschwerdeführerinnen dort häuslicher Gewalt ausgesetzt gewesen seien. Darüber hinaus habe sich die Erstbeschwerdeführerin von Gatten getrennt, sodass eine Rückkehr in die gemeinsame Wohnung nicht möglich sei. In ihrem Alter würde sie sicher keine Arbeit mehr bekommen und würden auch die übrigen Familienangehörigen und Freunde im Kosovo keine Unterstützung in materieller oder finanzieller Art anbieten können, sodass die Beschwerdeführerinnen dort weiter Unterkunft noch Existenzgrundlage vorfinden würden.

Auch bei Zugrundelegung dieses Vorbringens ergibt sich aus den getroffenen Länderfeststellungen, dass die Beschwerdeführerinnen vor den Bedrohungen der behaupteten Art wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen kann. Dies geht aus den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerinnen hervor, wonach dort ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung eingerichtet ist. Mit ihrem Vorbringen ist insgesamt nicht gelungen, nachhaltig wahrscheinliche Defizite der Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der Behörden des Herkunftsstaates aufzuzeigen, zumal ein konkretes Vorbringen zu konkreten Ereignissen hinsichtlich erlittener häuslicher Gewalt gänzlich fehlt. In diesem Zusammenhang ist weiters darauf zu verweisen, dass in keinem Staat der Welt ein möglicher präventiver Schutz absolut und lückenlos sein kann. Zu berücksichtigen ist weiters, dass die Beschwerdeführinnen zu keiner Zeit vorbrachten, sie hätten sich vergeblich an die örtlichen Sicherheitsbehörden gewandt.

Hinsichtlich des Vorbringens zur schlechten allgemeinen Wirtschaftssituation im Kosovo und, dass es den Beschwerdeführerinnen nach der Trennung vom (Ex)Gatten/Vater nicht mehr möglich sei, in der gemeinsamen Wohnung Unterkunft zu nehmen bzw. sich selbstständig den Lebensunterhalt zu verdienen, so ist den Beschwerdeführerinnen aber jedenfalls entgegen zu halten, dass insbesondere die Erstbeschwerdeführerin bisher - wenn auch nicht in ihrem Beruf als studierte praktische Ärztin, jahrelang bei den Vereinten Nationen berufstätig war und sich im Anschluss daran mit einem Nähgeschäft selbstständig gemacht hat. Das Unternehmen wurde nur wegen der notwendigen Ausreise zur medizinischen Behandlung der Tochter R. aufgegeben. Weitere Ausführungen können in Hinblick auf ihr Vorbringen, als Botschafterin der Republik Kosovo in Prag bestellt zu werden, unterbleiben.

In Anbetracht der Umstände, dass es im Kosovo für den Fall häuslicher Gewalt jedenfalls Frauenhäuser und für Rückkehrer entsprechende Unterstützungen hinsichtlich der Suche von Unterkunft sowie in materieller und finanzieller Hinsicht gibt und die Grundversorgung gesichert ist, ist zusammenfassend im Lichte der ins Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen festzuhalten, dass es den Beschwerdeführerinnen nicht gelang, existenzbedrohende Lebensumstände im Falle ihrer Rückkehr in den Kosovo aufzuzeigen, was in weiterer Folge noch in der rechtlichen Beurteilung dargestellt wird.

Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo beruht darauf, dass die Beschwerdeführerinnen - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt - keine konkreten Angaben dahingehend getätigt haben, denen zufolge gegenwärtig eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus von den Beschwerdeführerinnen zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

Zur Lage im Kosovo wurden den Beschwerdeführerinnen Länderberichte und die Berichte von ACCORD mitgeteilt. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Kosovo ergeben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentlichen Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 31 Abs. 1a Z 3 FPG halten sich Fremde, die im Sinne des § 46a FPG geduldet sind, nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Der mit "Duldung" betitelte § 46a FPG lautet:

"§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange

1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;

2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;

3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder

4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;

es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.

(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.

(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er

1. seine Identität verschleiert,

2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn

1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;

2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;

3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder

4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind."

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung über einen Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG zu erteilen, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß

§ 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Beide Beschwerdeführerinnen reisten ursprünglich mit gültigen Visa, die Erstbeschwerdeführerin auch aufgrund der mit ihrem mazedonischen biometrischen Reisepass verbundenen zulässigen sichtvermerkfreien Zeit von 90 Tagen innerhalb von sechs Monaten, legal in das Bundesgebiet ein, reisten aber nach Ablauf der Visa bzw. der sichtvermerkfreien Zeit nicht mehr aus dem Bundesgebiet aus und wurden in weiterer Folge von der belangten Behörde im Bundesgebiet gemäß § 46a FPG geduldet und entsprechende Duldungskarten ausgestellt.

Eine Duldung im Sinne des § 46a FPG stellt aber keinen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Sinne des § 31 Abs. 1 FPG dar (vgl. § 31 Abs. 1a Z 3 FPG). Gegen die Beschwerdeführerinnen wurden auch schon (auf Grund ihres diesbezüglichen Rechtsmittelverzichts) rechtskräftige Rückkehrentscheidungen getroffen, die Abschiebung aber wegen der notwendigen Behandlung der Tochter R. für vorübergehend unzulässig erklärt.

Der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen zum Entscheidungszeitpunkt ist daher jedenfalls unrechtmäßig.

Der Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.

Was den Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin und die damit verbundene Frage einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Verbringung in den Kosovo betrifft, so wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:

Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).

Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).

Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"). Im Fall D./Vereinigtes Königreich, EGMR 02.05.1997, 30240/96, lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass der Beschwerdeführer schwerkrank war und dem Tod nahe schien, für ihn in seinem Herkunftsstaat eine Pflege oder medizinische Versorgung nicht gewährleistet werden konnte und er dort keine Familie hatte, die ihn pflegen oder auch nur mit einem Mindestmaß an Lebensmitteln, Unterkunft oder sozialer Unterstützung versorgen hätte können (z. B. EGMR 26.02.2015, 1412/12, M.T., Rn. 47; Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 42).

Der EGMR schloss nicht aus, dass es andere ganz außergewöhnliche Fälle geben kann, in denen die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hielt es jedoch für geboten, die im Fall D./Vereinigtes Königreich festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle beizubehalten. Er erachtete diese Schwelle für richtig, weil der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Zielstaat. Wenn die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver als im Aufenthaltsstaat ist, dann ist dies unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 43; 22.06.2004, 17868/03, Ndangoya; 06.02.2001, 44599/98, Bensaid, Rn. 38; vgl. auch VfGH 06.03.2008, B 2400/07).

Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR hindert auch die Selbstmorddrohung einer Person den Vertragsstaat nicht an der Durchsetzung einer beabsichtigten Ausweisung, sofern konkrete Maßnahmen zwecks Verhütung der Ausführung der Drohung ergriffen werden. Dies gilt auch im Fall bereits früher begangener Selbstmordversuche (z. B. EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev; 04.07.2006, 24171/05, Karim).

Im vorliegenden Fall liegen bei der Zweitbeschwerdeführerin laut Bestätigung ihrer betreuenden Psychologin sowie medizinischen Unterlagen der psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses gegenwärtig folgende Erkrankungen vor: Depression (ICD-10 F32.0) sowie eine posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.21). Die Zweitbeschwerdeführerin wird deswegen abends mit einem Medikament behandelt, bekommt aber hauptsächlich Gesprächstherapie bei der Psychologin und ihr zusätzlich zu den bereits vorhandenen Störungen auch bei der Verarbeitung des Todes der Schwester zur Seite zu stehen. Sowohl den Angaben der Erstbeschwerdeführerin als Mutter als auch den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin selbst, war die Zweitbeschwerdeführerin bereits im Kosovo psychisch krank und wurde deshalb behandelt. Eine stationäre Behandlung war bisher weder im Kosovo noch in Österreich nötig. Für die vorgebrachten zwei Selbstmordversuche finden sich keinerlei Unterlagen, Bestätigungen oder ein konkretes Vorbringen im Akt. Zum Entscheidungszeitpunkt liegen dem erkennenden Gericht keine aktuellen ärztlichen oder therapeutischen Unterlagen vor, wonach die Zweitbeschwerdeführerin sich derzeit in einem selbstgefährdenden Zustand befindet. Derartiges wurde auch nicht im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgebracht.

Die gesundheitlichen Probleme der Zweitbeschwerdeführerin weisen somit keinesfalls jene besondere Schwere auf, die nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich etwa die Zweitbeschwerdeführerin in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Laut den schon dargestellten Länderfeststellungen steht im Kosovo für die bei der Zweitbeschwerdeführerin vorliegenden Erkrankungen eine medizinische Heilbehandlung zur Verfügung. Nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK wäre es schließlich auch unerheblich, wenn etwa die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver wäre als im abschiebenden Staat.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Drittstaatsangehörigen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Im Fall einer schweren psychischen Erkrankung und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Insgesamt gesehen handelt es sich daher im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des EGMR keinesfalls um einen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahme zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D./Vereinigtes Königreich lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, nämlich wegen AIDS im letzten Stadium bereits stationär in einem Krankenhaus aufgenommen wurde, dass zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und dass drittens mangels Angehöriger im Herkunftsstaat seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren.

Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer sowie den Länderberichten lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass die Beschwerdeführer in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnten. Die Beschwerdeführer haben jedenfalls wie jeder Rückkehrer auch die Möglichkeit, Unterstützung bei Verwandten und Freunden bzw. bei Angehörigen derselben Volksgruppe oder Kirche zu suchen.

Es kann unter Verweis auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt II.2. in der Beweiswürdigung weiters nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr in den Kosovo dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur - wenngleich für Bewohner des Kosovo - dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9 m² neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden), zumal - auch wenn man davon ausgeht, dass die Erstbeschwerdeführerin schon über fünfzig Jahre alt ist - die Erstbeschwerdeführerin entsprechende Berufsausbildungen hat, viele Jahre für die Vereinten Nationen tätig war, über gute Kontakte zum kosovarischen Innenministerium unterhält, erfolgreich selbstständig tätig war, bis sie den Kosovo mit der kranken Tochter verlassen musste und die Zweitbeschwerdeführerin jedenfalls von der Schulausbildung in Österreich entsprechend profitieren dürfte.

Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerinnen grundsätzlich am Erwerbsleben teilnehmen können und ist es zumutbar, dass auch die beinahe volljährige Zweitbeschwerdeführerin ihren Beitrag zum gemeinsamen Lebensunterhalt leistet, auch wenn sie dazu vielleicht lediglich Gelegenheitsarbeiten annimmt. Die Erstbeschwerdeführerin hat im Kosovo bis zur Ausreise selbstständig ein Nähgeschäft betrieben. Es wurden keine substanziierten Gründe vorgebracht, weshalb eine selbstständige Tätigkeit der Erstbeschwerdeführerin nicht wieder aufgenommen werden könnte. Darüber hinaus ist auf die gesicherte Grundversorgung sowie öffentliche Sozialleistungen zu verweisen.

Es kann weiters davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführerinnen - wie schon in der Beweiswürdigung ausgeführt - im Fall der Rückkehr auch im Rahmen des Familienverbandes der Erstbeschwerdeführerin zumindest zu Beginn eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird, auch wenn diese Unterstützung unter Umständen in materiellen Dingen wie der Gewährung von Unterkunft bei Verwandten oder bei den Eltern der Erstbeschwerdeführerin oder Freunden besteht, zumal die Beschwerdeführerinnen vorbrachten, dass die Eltern der Erstbeschwerdeführerin auch in Montenegro einen Wohnsitz hätten, wo sie im Sommer oft leben würden. Schließlich ist auch noch auf das in den Länderfeststellungen dargestellten grundsätzlich kostenlosen Zugang zu medizinischer Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken zu verweisen.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass im Kosovo aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation im Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; im Kosovo ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerinnen zu keiner Zeit den von der belangten Behörde und in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung, in das Verfahren eingebrachten Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Kosovo substanziiert entgegengetreten sind und in weiterer Folge auch nicht dargelegt haben, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die Beschwerdeführerinnen durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.

Die Beschwerdeführerinnen verfügen im Bundesgebiet seit dem Tod der Tochter R./der Schwester und außer untereinander über keine familiären Bindungen. Dass zwischen den Beschwerdeführerinnen ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht, muss nicht weiter ausgeführt werden. Da aber beide Beschwerdeführerinnen gleichermaßen von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind und dadurch keine Trennung der Beschwerdeführerinnen erfolgt, liegt kein unzulässiger Eingriff in das schützenswerte Familienleben der Beschwerdeführerinnen vor.

Es wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerinnen aufgrund des über zwei (Erstbeschwerdeführerin) bzw. etwa eineinhalb Jahre (Zweitbeschwerdeführerin) andauernden Aufenthalts im Bundesgebiet, nicht zuletzt aufgrund der schweren Erkrankung der mittlerweile verstorbenen Tochter R. und des damit nötigen Kontaktes zu Ärzten, Pflegepersonal, sozialen Diensten, Seelsorgern und dergleichen, aber auch aufgrund des Schulbesuches der Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet einen gewissen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut haben, was diese auch durch Vorlage diverser Empfehlungsschreiben zu untermauern vermochten. Es findet weiters der Umstand Berücksichtigung, dass sich die Erstbeschwerdeführerin infolge des Todes der Tochter R. nunmehr vermehrt in ehrenamtlich in karitativen Vereinen betätigt und womöglich einen Arbeitsplatz in Aussicht hätte. Eine berufliche Verfestigung im Bundesgebiet konnte aus diesen Umständen nicht abgeleitet werden. Sonstige nennenswerte soziale Bindungen im Bundesgebiet liegen nicht vor, dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen Beziehung zu den Psychotherapeuten der Zweitbeschwerdeführerin. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der Beschwerdeführerinnen in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind daher nicht erkennbar. Es konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerinnen etwa auf Grund eines längeren Aufenthalts außerhalb des Herkunftsstaates über keinerlei Bindungen mehr zum Herkunftsstaate Kosovo verfügen würden, zumal dort sämtliche Familienangehörige und Verwandte leben. Der Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin - wenn auch aus verständlichen Motiven - die freundschaftlichen Kontakte in die Heimat nicht gepflegt hat und, dass die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich derzeit mehr Freunde hat als im Kosovo, vermag diesbezüglich keine andere Beurteilung herbeizuführen.

Trotz der Kenntnis ihres schon lange andauernden unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet sind die Beschwerdeführerinnen bislang nicht freiwillig aus Österreich ausgereist. Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellen jedoch eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Fremden als dringend geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH vom 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Die Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall ebenso vor.

Dabei muss auch miteinbezogen werden, dass das ursprüngliche Motiv für eine Einreise, nämlich die im Kosovo und in Montenegro unmögliche medizinische Behandlung der Tochter R., durch deren Tod weggefallen ist und die Erstbeschwerdeführerin, entgegen ihrem ursprünglich erstatteten Vorbringen, das Bundesgebiet nach Wegfall dieses Grundes eben nicht verlassen hat sondern hingegen versucht, unter Umgehung der die Zuwanderung und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften ihren eigenen und auch den Aufenthalt der Zweitbeschwerdeführerin zu legalisieren.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substanziiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.

Nachdem im gegenständlichen Fall aber das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nicht dazu geeignet war, die Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall für als dauerhaft unzulässig anzusehen, ist der belangten Behörde im Sinne der bereits oben dargestellten Bestimmung des § 58 Abs. 2 AsylG 2005 zu folgen, wenn sie keine amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 durchgeführt hat, da eine solche eben nur dann zu erfolgen hat, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Den Beschwerdeführern hätte es allerdings freigestanden, einen entsprechenden Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG 2005 zu stellen und wäre diesfalls die belangte Behörde zur Prüfung verpflichtet gewesen.

Richtigerweise hat die belangte Behörde daher gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) von Amts wegen überprüft und festgestellt, das entsprechende Umstände zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht vorlagen.

Auch zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichts liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts keine Umstände vor, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre.

Nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände war auf Grund des in der gegenständlichen Beschwerde gestellten Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG 2005 ein solcher auch nicht seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zu erteilen.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerinnen in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidungen tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung, allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens (vgl. VwGH vom 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119), keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Kosovo im Sinne des

§ 50 FPG ergeben würde.

Zur Frist für die freiwillige Ausreise:

Die im angefochtenen Bescheid festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG.

Gemäß § 55 Abs. 3 FPG kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekannt zu geben. § 37 AVG gilt.

Dass besondere Umstände vorliegen, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt habe, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in den Erwägungen wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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