W158 2118894-1•BVwG W158 2118894-1
W158 2118894-1Federal Administrative CourtFeb 14, 2017
Beihilfefähigkeit, Beschwerdezurückziehung, Bewirtschaftung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Einstellung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Übertragung, Verfahrenseinstellung, Zahlungsansprüche,<br/>Zurückziehung, Zurückziehung der Beschwerde
W158 2118894-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.12.2012, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 beschlossen:
A)
Das Verfahren wird aufgrund des Zurückziehens der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Datum vom 01.03.2012 hat die beschwerdeführende Partei den Betrieb mit der BNr. XXXX mittels Bewirtschafterwechsel von Herrn
XXXX übernommen.
2. Mit Datum 28.03.2012 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte dabei u. a. die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie.
3. Mit den Anträgen vom 14.03.2012 und 14.05.2012 wurde die Übertragung von Zahlungsansprüchen (Übergeberbetrieb: XXXX; Übernehmerbetrieb: XXXX) beantragt.
4. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, AZ XXXX, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 795,62 gewährt.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 14.01.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 22.01.2013, Berufung (nunmehr: Beschwerde) und monierte, dass die beantragte Übertragung von Zahlungsansprüchen nicht durchgeführt worden sei. Die in Rede stehenden Anträge seien noch vom Vorbewirtschafter unterschrieben und deswegen nicht positiv beurteilt worden. Anbei werde die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei nachgereicht.
6. Mit Schreiben vom 28.12.2015 legte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt vor.
Dem Akt beigeschlossen waren Bescheide der AMA vom 25.04.2013, die an Herrn XXXX (Vorbewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX) und Herrn XXXX (Übernehmer der übertragenen Zahlungsansprüche; BNr:
XXXX) gerichtet waren. Aus diesen Bescheiden geht hervor, dass den Anträgen auf Übertragung von Zahlungsansprüchen nun stattgegeben wurde.
7. Mit Schriftsatz vom 16.01.2017, ho. eingelangt am 19.01.2017, zog die beschwerdeführende Partei ihre Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer speziellen Regelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013 sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (§§ 63 bis 73 AVG), die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 742).
Aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf das nach dem AVG geführte Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung mit Beschluss vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen worden ist (vgl. VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047).
Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 16.01.2017 ihre Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid (Einheitliche Betriebsprämie 2012) unzweifelhaft und aus freien Stücken zurückgezogen. Diese Zurückziehung ist somit rechtswirksam erfolgt, womit die oben angeführten Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens gegeben waren und spruchgemäß mittels Beschluss zu entscheiden war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde unter Zu Spruchpunkt A) ausgeführt, dass die gegenständliche Beschwerde gegenstandlos geworden ist (vgl. VwGH 14.12.2011, 2007/17/0147 und die dort angeführte weiterführende Judikatur), weshalb die Revision nicht zuzulassen war.
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