BVwG W129 2143370-1

W129 2143370-1Federal Administrative CourtFeb 14, 2017

Regest

Gegenstandslosigkeit, negative Beurteilung, Rechtsschutzinteresse,<br/>Verfahrenseinstellung

Full text

BVwG W129 2143370-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W129.2143370.1.00

Spruch

W129 2143370-1/4E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Universitätsstudienleiters der Universität XXXX vom 28.07.2016, Zl. GZ 227411/16, beschlossen:

A) Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, zugelassen an der Universität XXXX für das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften – Management and Economics, besuchte im Wintersemester 2015/16 die prüfungsimmanente Lehrveranstaltung "PS Strategie und Marketing" und wurde negativ beurteilt.

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.02.2016 auf Aufhebung der negativen Beurteilung wurde mit Bescheid des Universitätsstudienleiters der Universität XXXX vom 28.07.2016, Zl. 227411/16, abgewiesen.

Mit Mail vom 05.08.2016, 13:11 Uhr, äußerte sich der Beschwerdeführer kritisch, jedoch allgemein über bestimmte Umstände, prima vista jedoch nicht mit unmittelbarem Bezug auf den genannten Bescheid. Mit Schreiben vom 19.08.2016 (zugestellt durch Hinterlegung am 23.08.2016) wurde er seitens des Universitätsstudienleiters aufgefordert mitzuteilen, ob sein Mail vom 05.08.2016 als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu werten sei. Mit Mail vom 27.08.2016 äußerte sich der Beschwerdeführer erneut kritisch über bestimmte allgemeine Umstände, jedoch neuerlich ohne unmittelbaren und konkreten Bezug auf den oben angeführten Bescheid.

2. Am 24.11.2016 fasste der Senat der Universität XXXX den Beschluss, von der Erstellung eines Gutachtens zur Beschwerde gegen den genannten Bescheid abzusehen.

3. Mit Schreiben vom 21.12.2016 legte die belangte Behörde das als Beschwerde gewertete Mail des Beschwerdeführers samt Bezugsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde aufgrund des (lediglich) allgemeinen Inhalts seiner beiden Mails vorgehalten und diesbezüglich eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, für den Fall der Qualifikation seiner Schreiben als Beschwerde das Beschwerdevorbringen zu konkretisieren.

5. Mit Schreiben vom 08.02.2017 teilte der Beschwerdeführer zusammengefasst und sinngemäß insbesondere mit, dass "die Note schon lange nicht mehr wichtig" sei, es gehe im Sachverhalt darum, dass er ab Februar 2016 "extreme Angst hatte von anderen Studierenden ( .) zusammengeschlagen zu werden", er bitte um Bekanntgabe der Zuständigkeit für die anderen (für ihn relevanten) Inhalte (ua. Mobbing durch Studierende und Universitätslehrende; Angst, von anderen Studierenden zusammengeschlagen zu werden; Lösungen für die Möglichkeit der Fortsetzung des Studiums).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2.2. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Ablebens eines Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 31. 1. 2007, 2005/10/0205; zuletzt auch VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084).

2.3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens war aus Sicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer mit seinen beiden Mails vom 05.08.2016 und 27.08.2016 die Aufhebung der negativen Beurteilung der im Wintersemester 2015/16 absolvierten prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung "PS Strategie und Marketing" beantragt hat.

Da der Beschwerdeführer weder in seinen beiden Schreiben an die belangte Behörde noch im durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehör zum Vorhalt der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens konkret vorbrachte, inwiefern er sich vom gegenständlichen Bescheid in seiner Rechtssphäre beeinträchtigt erachte, und da der Beschwerdeführer vielmehr ausdrücklich angab, dass ihm die negative Note "schon lange nicht mehr wichtig" sei, sieht das Bundesverwaltungsgericht kein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers in Bezug auf den genannten Bescheid.

2.4. Wie unter 2.2. dargelegt wurde, besteht kein subjektives Recht des Beschwerdeführers auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden. Ebenso besteht keine Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes in Bezug auf die allgemein vorgebrachte Kritik des Beschwerdeführers an allgemeinen Missständen im Lehrbetrieb der Universität XXXX und wurde darüber von der belangten Behörde auch nicht abgesprochen. Diesbezüglich wird dem Beschwerdeführer nahegelegt, sich zwecks weiterer Beratung wahlweise an die im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft eingerichtete Ombudstelle für Studierende oder an die Universitätsvertretung der Studierenden an der Universität XXXX zu wenden.

2.5. Infolge materieller Klaglosstellung der Beschwerdeführer wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses war das Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.

2.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 VwGVG entfallen.

3. Zu Spruchpunkt B)

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die (oben unter Punkt 2 dargestellte) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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