BVwG L512 1417987-2

L512 1417987-2Federal Administrative CourtFeb 14, 2017

Regest

Antragsbegehren, Aufenthaltsberechtigung plus, Bescheinigungsmittel,<br/>Identität, mangelnder Anknüpfungspunkt, Rechtsanschauung des VwGH

Full text

BVwG L512 1417987-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:L512.1417987.2.00

Spruch

L512 1417987-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der Volksrepublik Bangladesch, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Nikolas RAST, gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 17.06.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 55 und § 58 Abs. 11 Z 2 Asylgesetz

2005, BGB. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch (in weiterer Folge "Bangladesch" genannt), brachte nach illegaler Einreise am 03.02.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes (in weiterer Folge "BAA") vom 07.02.2011, Az.: 11 01.082-BAT wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch verfügt (Spruchpunkt III.).

Die gegen den Bescheid des BAA erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.09.2012, GZ.: C6 417.987-1/2011/6E hinsichtlich Spruchpunkt I., II. und III. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3, 8 und 10 Abs 1 Z 2 AsylG rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.

In der Entscheidung wurde festgestellt, dass der BF in seinem Herkunftsstaat keiner Verfolgungsgefahr iSd GFK unterliegt. Ebenso wurde festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Bangladesch keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es wurde auch festgehalten, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des BF in Österreich darstellen.

I.2. Am 12.05.2016 wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des BF schriftlich ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs 1 AsylG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) gestellt. Es wurde ausgeführt, dass der BF seit Februar 2011 im Bundesgebiet aufhältig sei, in Österreich sozial, sprachlich und kulturell integriere sei. Er gehe einer Beschäftigung als Zeitungskolporteur nach und verfüge über eine Arbeitsplatzzusage. Der BF habe die Deutschprüfung A2 Niveau erfolgreich bestanden. Er sei Mitglied in Vereinen und verfüge über Empfehlungsschreiben seines Freundeskreises. Es wurden diesbezüglich Unterlagen vorgelegt.

Mit Schreiben vom 19.05.2016 wurde der BF über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde informiert, vor allem darüber, dass dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs 1 AsylG-DV unter anderem ein gültiges Reisedokument und Geburtsurkunde anzuschließen sei. Der BF habe diese Unterlagen nicht vorgelegt. Der BF wurde über die Rechtsfolgen bei Nichtmitwirkung hingewiesen. Zudem wurde dem BF aufgetragen aufgelistete Mängel zu beheben und Fragen zu beantworten bzw. durch entsprechende Belege zu dokumentieren.

Am 06.06.2016 langte ein Antrag auf Fristerstreckung bis zum 20.06.2016 ein.

Am 07.06.2016 sprach der BF persönlich beim BFA um eine Bestätigung über Ihre Identität zu erlangen, vor.

Am 13.06.2016 langte eine Stellungnahme samt Urkundenvorlage ein. Unter anderem wurde angeführt, dass der BF seinen Reisepass noch nicht vorlegen könne, da er ihn noch nicht gefunden habe.

I.3. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, vom 17.06.2016, Zl. 810108207-160672135, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs 1 AsylG gemäß 58 Absatz 11 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 AsylG idgF als unzulässig zurückgewiesen.

I.3.1. Das BFA stellte fest, dass die Identität des BF nicht fest stehe.

I.3.2. Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass der BF trotz nachweislicher behördlicher Aufforderung keinerlei Beweismittel hinsichtlich seiner Originalidentität vorgelegt habe.

I.3.3. Rechtlich wurde zusammengefasst ausgeführt, dass gemäß § 58 Abs 11 Z 2 AsylG der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen sei, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkomme. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Der BF sei nachweislich schriftlich am 23.05.2016 belehrt worden. Er habe kein entsprechendes Beweismaterial weder das Original seines aktuell gültigen Reisepasses samt aktueller vollständiger Kopie noch das beglaubigte Original seiner Geburtsurkunde samt aktueller vollständiger Kopie vorgelegt. Der BF hat auch keinen Antrag gemäß § 4 AsylG-DV gestellt.

I.3.3. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 21.06.2016.

I.4. Mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Es wurde ausgeführt, dass der BF über keinen Reisepass und keine Geburtsurkunde verfügt. Er habe einen Antrag auf Erteilung eines Reisepasses gestellt. Die Behörde habe sich mit dem Vorbringen des BF kaum auseinandergesetzt. Darüber hinaus sei es Praxis des BFA, dass Personen, die einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellen und einen Reisepass und eine Geburtsurkunde vorlegen, in ihr Heimatland abgeschoben werden bevor über den gestellten Antrag entschieden werde.

Es wurden die Anträge gestellt,

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 12.05.2016 wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des BF schriftlich ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs 1 AsylG gestellt.

Mit Schreiben vom 19.05.2016 wurde der BF über das Ermittlungsergebnis informiert, vor allem darüber, dass dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs 1 AsylG-DV unter anderem ein gültiges Reisedokument und Geburtsurkunde anzuschließen sei. Der BF wurde über die Rechtsfolgen bei Nichtmitwirkung hingewiesen.

Der BF hat keinen Reisepass und keine Geburtsurkunde vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verfahrensakt der belangten Behörde.

Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF, seines Verfahrens bezüglich seines Antrages auf internationalen Schutz, des Ablaufes des gegenständlichen Verfahrens sind dem unstrittigen Akteninhalt zu entnehmen.

Die Feststellung, dass der BF es unterlassen hat - trotz entsprechenden Verbesserungsauftrages - seinen Reisepass und seine Geburtsurkunde vorzulegen, ergibt sich aus dem Verfahrensakt und hat der BF dies auch nicht in Zweifel gezogen.

Dass dem BF die Vorlage von Identitätsdokumenten zumutbar und möglich war, zeigt der Umstand, dass der BF im Rahmen seines Beschwerdeschreibens ausführte, er habe einen Antrag auf Erteilung eines Reisepasses gestellt und diesbezüglich Unterlagen vorlegte. Der BF hat zudem im des Verfahrens kein Beweismaterial dahin gehend beigebracht, dass ihm die Vorlage des Reisepasses und der Geburtsurkunde nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu A) Zu Spruchpunkt I: Abweisung der Beschwerde

II.3.3. Gemäß § 55 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGB. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Absatz 2 Asylgesetz eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt gemäß § 58 Abs. 8 AsylG 2005 darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Gemäß § 8 Abs. 1 der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005, BGBl. II Nr. 448/2005 (AsylG-DV) idF BGBl. II Nr. 492/2013 sind folgende Urkunden und Nachweise - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 leg. cit. - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen: 1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG); 2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; 3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5; 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschafts-urkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen: 1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls, 2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder 3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber gemäß Abs. 2 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

II.3.4. Im gegenständlichen Fall geht aufgrund des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Vorbringen des BF, die Zurückweisung seines Antrages sei zu Unrecht erfolgt, ins Leere.

So stellte der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0039, klar, dass die unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden wie etwa des Reisepasses nunmehr einheitlich von § 58 Abs. 11 AsylG 2005 geregelt wird. Im Übrigen beziehe sich § 58 Abs. 11 AsylG 2005 auf Mitwirkungsverpflichtungen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden, nicht aber auf solche, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen. Über die von § 58 Abs. 11 AsylG 2005 erfassten Fälle hinaus sind Verletzungen der Mitwirkungspflicht gemäß § 13 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Fremden zu berücksichtigen, eine Zurückweisung komme in diesen Fällen nicht Betracht, sondern habe dann allenfalls eine Abweisung des Antrags zu erfolgen.

Im vorliegenden Fall wurde am 12.05.2016 seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des BF schriftlich ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs 1 AsylG gestellt.

Mit Verbesserungsauftrag vom 19.05.2016 wurde der BF unter anderem verpflichtet, ein Reisedokument oder eine Bestätigung der Botschaft des Herkunftsstaates, dass kein Dokument ausgestellt werden könne sowie eine Geburtsurkunde vorzulegen. Der BF wurde dahingehend manuduziert, dass der Antrag zurückgewiesen werde, wenn er dem Verbesserungsauftrag nicht nachkomme. Die darin erwähnten Dokumente und Nachweise wurden vom Beschwerdeführer bis dato nicht vorgelegt. Sofern der BF im Rahmen seines Beschwerdeschreibens ausführt, er habe einen Antrag auf Erteilung eines Reisepasses gestellt und diesbezüglich Unterlagen vorlegt, zeigt dies dass die Vorlage eines Reisepasses für den BF möglich ist.

Entsprechend dem oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs stellt die Nichtvorlage des Reisepasses und der Geburtsurkunde eine Grundlage für die Zurückweisung des Antrags dar. Da der BF weder ein gültiges Reisedokument noch eine Geburtsurkunde oder eine Bestätigung einer Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates, dass diese Dokumente nicht ausgestellt werden können, vorlegte und ihm die Vorlage dieser Dokumente auch zumutbar war, erfolgte die Zurückweisung sohin aus diesem Grund zu Recht gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005.

Im Ergebnis war die Beschwerde sohin als unbegründet abzuweisen.

II.4. Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann gemäß Abs. 4 das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar (die betreffenden Urkunden bzw. Nachweise wurden nicht vorgelegt und die Belehrung diesbezüglich erteilt).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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