BVwG W106 2117531-1

W106 2117531-1Federal Administrative CourtFeb 13, 2017

Regest

Dienstzulage, Leiterzulage, Organisationsverbund, Schulleiter,<br/>Unterrichtsanstalt

Full text

BVwG W106 2117531-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W106.2117531.1.00

Spruch

W106 2117531-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Ingrid SCHWARZINGER, Stiftgasse 21/20, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 15.10.2015, Zl. I/Pers.-4001.040352/153-2015, betreffend Leiterzulage gemäß § 57 GehG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 57 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(13.02.2017)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Die Beschwerdeführerin (BF) stand bis zu ihrer Ruhestandsversetzung in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie besetzte seit 01.01.2013 bis zu ihrer mit 01.03.2016 erfolgten Ruhestandsversetzung die Planstelle einer Direktorin (L 1) der Höheren Bundeslehranstalt für Tourismus XXXX (in der Folge kurz HBLT).

Am 16.12.2014 beantragte sie die bescheidmäßige Absprache über ihren Anspruch auf Vergütung für die Leitung des Bundesschülerheimes (Lehrhotels) in XXXX.

I.2. Mit Bescheid des LSR für NÖ vom 15.10.2015 wurde der Antrag auf Zuerkennung einer (weiteren) Leiterzulage für die Leitung des Lehrhotels an der HBLT abgewiesen.

Die Behörde stellte folgenden Sachverhalt fest:

Die BF wurde mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 22. Dezember 2012 mit 1. Jänner 2013 auf die Planstelle einer Direktorin (Verwendungsgruppe L 1) der HBLT ernannt. An derselben Adresse war – im Zuge des Schulbaus – auch das baulich verbundene Lehrhotel errichtet worden; Schule und Lehrhotel werden seither unter einer Leitung geführt.

.

Die Klassenzahl der HBLT stellt sich wie folgt dar:

Schuljahr

Klassenzahl

Sonderunterrichtsräume*)

SJ 2012/2013

23

8

SJ 2013/2014

23

8

SJ 2014/2015

20

8

SJ 2015/2016

20

8

*) gemäß § 4 Z 8 der Schulleiter-Zulagenverordnung als Klassen zu zählen

Die Zahl der Gruppen im Lehrhotel der HBLT stellt sich wie folgt dar:

Schuljahr

Gruppen*)

SJ 2012/2013

12

SJ 2013/2014

12

SJ 2014/2015

12

SJ 2015/2016

12

*) gemäß § 4 Z 6 der Schulleiter-Zulagenverordnung als Klassen zu zählen

Seit 1. Jänner 2013 gebührt der BF daher die Dienstzulage der Dienstzulagengruppe I (§ 3 Abs. 1 der Schulleiter-Zulagenverordnung:

mehr als 30 Klassen; Erhöhung um 15 vH).

Zur Struktur der Dienststelle:

1. Personelle Situation im Lehrer-/Erzieherbereich:

Im Schuljahr 2012/13 waren 14 Erzieher ausschließlich im Lehrhotel eingesetzt, 5 Lehrkräfte sowohl im Schulbetrieb der HBLT als auch im Lehrhotel beschäftigt; im Schuljahr 2013/14 waren 12 Erzieher ausschließlich im Lehrhotel eingesetzt, 12 Lehrkräfte sowohl im Schulbetrieb der HBLT als auch im Lehrhotel beschäftigt; im Schuljahr 2014/15 waren 14 Erzieher ausschließlich im Lehrhotel eingesetzt, 9 Lehrkräfte sowohl im Schulbetrieb der HBLT als auch im Lehrhotel beschäftigt; im Schuljahr 2015/16 sind 14 Erzieher ausschließlich im Lehrhotel eingesetzt, 7 Lehrkräfte sowohl im Schulbetrieb der HBLT als auch im Lehrhotel beschäftigt, 1 AHS-Lehrkraft wird im Lehrhotel mitverwendet.

Das Beschäftigungsausmaß der ausschließlich als Erzieher im Lehrhotel beschäftigten Personen wird direkt im Wege der Erziehungsleitung an den Landesschulrat für NÖ zur Besoldung gemeldet, die Beschäftigungsausmaße der Lehrkräfte, die auch als Erzieher im Lehrhotel tätig sind, werden im Wege der Erziehungsleitung an die Administration der HBLT gemeldet und dort in die Lehrfächerverteilung aufgenommen.

Eine Planstelle eines/einer Direktors/Direktorin für das Lehrhotel ist nicht vorhanden.

2. Verwaltungspersonal:

Planstellen für Verwaltungspersonal im Lehrhotel sind nicht vorhanden.

3. Schulkennzahl:

Das Lehrhotel verfügt über eine eigene Schulkennzahl (XXXX). Die Schulkennzahl der HBLT lautet "XXXX".

4. Ressourcen:

Die Werteinheitenzuteilung für das ausschließlich im Lehrhotel beschäftigte Erzieherpersonal erfolgt durch den Landesschulrat für NÖ getrennt von der Schule (direkt an das Lehrhotel). Die Werteinheitenzuteilung für jene Lehrkräfte, die sowohl an der Schule unterrichtend tätig sind als auch Erzieherdienst im Lehrhotel leisten, wird für den Erzieherdienst im Werteinheitenkontingent für das Lehrhotel und für die Unterrichtstätigkeit im Werteinheitenkontingent für die Schule ausgewiesen.

5. Dienststellenausschuss, Schulgemeinschaftsausschuss:

Ein eigener Dienststellenausschuss für Verwaltungspersonal besteht beim Lehrhotel nicht. Es besteht kein eigener Dienststellenausschuss für die Erzieher des Lehrhotels. Ein Schulgemeinschaftsausschuss besteht in der HBLT.

6. Schulaufsicht:

Lehrhotel und HBLT insgesamt unterstehen innerhalb des Landesschulrates für NÖ der Schulaufsicht für Humanberufliche Schulen – Bildungsanstalten.

7. Schulerhalter:

Schulerhalter für die HBLT und das angeschlossene Lehrhotel ist der Bund.

8. Räumlichkeiten:

Es besteht ein räumlicher Verbund. Die Betriebsküche der HBLT ist im Lehrhotel angesiedelt; es gibt keine separate Küche für das Lehrhotel. Es gibt 4 Küchen, die ausschließlich der Unterrichtserteilung der HBLT gewidmet sind; diese sind im Trakt des Lehrhotels angesiedelt.

9. Pädagogische Vernetzung:

Im Zuge des Pflichtpraktikums in den ersten bis vierten Jahrgängen der Höheren Lehranstalt sowie in der ersten bis dritten Klasse der Fachschule kann theoretisch Erlerntes im Lehrhotel praktisch umgesetzt werden. Lehrplaninhalte wie zB die Verwendung branchenüblicher Software können im Lehrhotel in der Praxis angewendet werden.

Beispielsweise werden im Pflichtgegenstand "Küchenorganisation und Kochen" Fertigkeiten in Bezug auf die "Großküche" (= Betriebsküche) vermittelt; in den Lehrküchen werden Arbeitsabläufe eines Restaurantbetriebes vermittelt. Im Pflichtgegenstand "Serviceorganisation, Servieren und Getränke" wird auch Augenmerk auf das "Frühstücksservice" gelegt, dies wird im Zuge des Internatsbetriebes gelehrt.

Zu diesen Feststellungen gelangte der Landesschulrat für NÖ wie folgt:

Zu den dienst- und besoldungsrechtlichen Daten der BF:

Personalakt des Landesschulrates für NÖ

Zur Anzahl der Gruppen des Lehrhotels:

Information durch Mag. XXXX vom 29. September 2015, E-Mail der XXXX vom 1. September 2015

Zur Struktur der Dienststelle:

Einschau in pm-UPIS

(Personalmanagement-UnterrichtsPersonal-InformationsSystem)

Einschau in das System om-SAP (Organisationsmanagement)

Struktur der Personalvertretung (in Übereinstimmung mit den Verordnungen der zuständigen Zentralausschüsse vom 20. August 2009 und vom 1. September 2014 über die Zusammenfassung und Trennung von Dienststellen zum Zwecke der Personalvertretung)

Stellungnahme zur Vernetzung Lehrhotel/Schule von LSI Mag. XXXX

Ausführungen zu Betriebspraktikum, Küchenorganisation, Kochen, Serviceorganisation, Servieren und Getränke an HLA und Fachschule, erstellt von LSI Mag. XXXX und FI XXXX vom 29. September 2015

Ein Lokalaugenschein sowie die Befragung des Prof. OStR Mag. XXXX (vormals Erziehungsleiter am Lehrhotel) und die Befragung des Prof. Mag. XXXX(vormals Leiter der HBLT) sind zur Feststellung des Sachverhaltes nicht erforderlich. Die Richtigkeit der Gruppenanzahl wird von der BF auch im Schreiben vom 8. Oktober 2015 (ergänzendes Parteiengehör) zugestanden.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 hat die BF die Auszahlung einer Leiterzulage für das Lehrhotel an der HBLT beantragt. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass die BF seit 1. Jänner 2013 die Verantwortung für das "Bundesschülerheim" (Lehrhotel) trage und von der Tatsache ausgehe, dass es sich dabei um einen eigenen Schulbetrieb mit eigener Schulkennzahl (XXXX) handle, im Schuljahr 2014/15 205 Schüler darin untergebracht und 18 Mitarbeiterinnen beschäftigt seien; somit würde die BF von einer gesonderten Entlohnung für diese Tätigkeit ausgehen.

In rechtlicher Hinsicht hat die Behörde erwogen:

§ 57 Abs. 1 und 8 GehG 1956 lautet:

§ 57. (1) Den Leitern von Unterrichtsanstalten gebührt eine

Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die

Dienstzulagengruppe und die Dienstzulagenstufe bestimmt wird. Die

Dienstzulagengruppe richtet sich nach Bedeutung und Umfang der

Anstalt. Die Einreihung der Anstalten in die Dienstzulagengruppen

ist vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung festzusetzen.

(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auf die zu Direktoren ernannten fachlichen Leiter von Universitätsinstituten und auf die zu Direktoren ernannten Leiter von Bundeskonvikten sinngemäß anzuwenden.

§ 2 Abs. 1 Z 5 der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966, BGBl. Nr. 192, in der geltenden Fassung, lautet:

§ 2. (1) Gemäß § 57 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 werden zugewiesen:

der Dienstzulagengruppe

I

II

III

IV

V

5. Mittlere und höhere Schulen

mit

mehr als 12Klassen

9 bis 12 Klassen

8 Klassen

4 bis 7 Klassen

1 bis 3 Klassen

§ 278 Abs. 1 BDG 1979 lautet:

(1) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Bundes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.

Die BF ist seit 1. Jänner 2013 Schulleiterin der HBLT. Dieser Schule ist ein Lehrhotel angegliedert; die BF ist die Dienstvorgesetzte aller an dieser Schule einschließlich des angegliederten Lehrhotels beschäftigten Bediensteten. Die Erziehungsgruppen des Lehrhotels werden für die Einreihung in die Dienstzulagengruppe ebenso berücksichtigt wie die Sonderunterrichtsräume.

Die während der Leitungstätigkeit der BF mit der Erziehungsleitung im Lehrhotel beauftragten Bediensteten erhielten/erhalten für diese Tätigkeit eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung. Die Einrechnung für diese Tätigkeit beruht auf § 3 Abs. 1 Z 2 der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer (Nebenleistungsverordnung, BGBl. II Nr. 481/2004). In einem (selbständigen) Bundesschülerheim mit eigener Leitung hingegen ist eine Erziehungsleitung (wie sie an Bundesschulen mit Lehrhaushalt mit angeschlossenem Internat eingerichtet ist) nicht vorgesehen. Zum von der BF im Zuge des Parteiengehörs gerügten Ermittlungsmangel bezüglich der "pädagogischen Leitung" ist festzuhalten, dass eine derartige Funktion im Dienstrecht der Beamten ausschließlich im Zusammenhang mit einer Expositur (im schulrechtlichen Sinn) angesprochen wird.

Da es kein dem Lehrhotel ausschließlich zugewiesenes Verwaltungspersonal gibt, im Bereich der Erzieher neben den ausschließlich im Lehrhotel beschäftigten Erziehern auch regelmäßig Lehrkräfte der Schule als Erzieher tätig sind (deren Beschäftigungsausmaß im Wege der Administration der Schule Eingang in die Lehrfächerverteilung findet), es am Lehrhotel keine Dienststellenausschüsse (weder für Verwaltungspersonal noch für Erzieher) gibt, die Schulaufsicht von jenem Schulaufsichtsorgan ausgeübt wird, das für die HBLT zuständig ist, eine enge räumliche Verbindung zwischen Schule und Lehrhotel besteht (zu verweisen ist auch auf die gemeinsam - für das Lehrhotel und als schulischer Sonderunterrichtsraum - genutzte Küche) sowie darüber hinaus erhebliche pädagogische Vernetzungen im Hinblick auf die Umsetzung des Lehrplanes, vor allem im Bereich des Betriebspraktikums (Umsetzung der Betriebsabläufe in Beherbergungs- und Verpflegungsbetrieben) vorliegen, bilden die HBLT und das Lehrhotel eine Organisationseinheit.

Zur pädagogischen Vernetzung ist ergänzend festzuhalten, dass – den Angaben der Landesschulinspektorin und der Fachinspektorin folgend – der Unterricht in einer Großküche bzw. in einem Echtbetrieb in allen Lehranstalten für Tourismus ein fixer Bestandteil des Lehrplanes ist. Diese Fertigkeiten werden entweder in einem der Schule angeschlossenen Lehrhotel vermittelt oder es wird eine Kooperation mit einem Betrieb des Hotel- und Gastgewerbes eingegangen. Letzteres ist –unter Bezugnahme auf die Angaben der BF vom 8. Oktober 2015 (ergänzendes Parteiengehör) – in der Höheren Bundeslehranstalt Retz der Fall. Der von der BF vorgelegte screenshot zeigt das private Hotel XXXX in XXXX, das Kooperationspartner der dortigen Schule ist. Dieses Hotel ist keine Bundesdienststelle, eine Planstelle für eine leitende Funktion besteht nicht.

Das Vorliegen einer eigenen Schulkennzahl und die getrennte Werteinheitenzuteilung an das Lehrhotel (die jedoch nur die ausschließlich als Erzieher beschäftigten Personen betrifft und nicht auch die Lehrkräfte, die neben der Unterrichtstätigkeit auch als Erzieher im Lehrhotel tätig sind) sind gegenüber den angeführten Gründen, die für das Vorliegen einer Organisationseinheit sprechen, von wesentlich geringerem Gewicht. Eine Vergleichbarkeit mit einem Bundeskonvikt, das über eigenes Verwaltungspersonal, ein eigenes Sekretariat und eine ausschließlich für das Bundeskonvikt bestimmte Küche verfügt, ist nicht gegeben. Bei einem Bundeskonvikt besteht daher – anders als im vorliegenden Fall – keine enge Vernetzung mit einer Schule im Sinne eines Organisationsverbundes.

Im Hinblick auf § 57 GehG handelt es sich somit bei der HBLT mit dem ihr angeschlossenen Lehrhotel um eine Unterrichtsanstalt. Dadurch dass die Zahl der Erziehungsgruppen des Lehrhotels bei der Einreihung der Schule in die Dienstzulagengruppe I (ebenso wie die Sonderunterrichtsträume) berücksichtigt wird (§ 4 der Schulleiter-Zulagenverordnung), wird dem mit der Verantwortung auch für diese Organisationseinheit verbundenen Mehraufwand für die Leitung bereits Rechnung getragen. Auch dies belegt, dass vom Vorliegen einer Unterrichtsanstalt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 1994, Zl. 93/12/0324) auszugehen ist; somit besteht kein Anspruch auf eine weitere Dienstzulage.

Auch im Bereich der HBLT XXXX kommt keine weitere Dienstzulage für ein Lehrhotel zur Anweisung; das Hotel XXXX fungiert als Kooperationspartner der Schule. Die mittlerweile beendete überhöhte Einrechnung von Mehrdienstleistungen im Zusammenhang mit der Leitung des Lehrhotels führte zu einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (19. Dezember 2012, GZ 2012/12/0058), in dem die Rechtsansicht des Landesschulrates für NÖ bestätigt und die Gebührlichkeit einer Einrechnung verneint worden ist. Dies wurde der BF auch im Schreiben vom 13. Februar 2013 mitgeteilt. Im Übrigen könnte aus einem früheren unrichtigen Mehrdienstleistungsbezug auch im Hinblick auf die Gleichbehandlung kein Zulagenanspruch abgeleitet werden.

I.4. Gegen diesen Bescheid erhob die rechtliche vertretene BF rechtzeitig Beschwerde.

Als Beschwerdegründe werden unrichtige und unvollständige Tatsachenfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Bescheides geltend gemacht.

Ad unrichtige und unvollständige Tatsachenfeststellung:

Es sei nicht richtig,

Inzwischen habe man zumindest erkannt, dass es einer wirtschaftlichen Leitung bedürfe und habe man Frau Z. dazu bestellt. Das sei nicht festgestellt worden.

An anderen Internaten mit gleicher Schülerinnenzahl, die "beherbert" wird, gäbe es sehr wohl Planstellen für Direktoren/innen mit der zugehörigen Entlohnung und natürlich auch mit allen gebührenden Zulagen: z.B. Bundeskonvikt XXXX, an dem der ÖVP-nahe Vorgänger der BF nun Direktor ist.

Ad unrichtige rechtliche Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Bescheides:

Die Behörde habe nur über den Zulagenanspruch, nicht jedoch über verlangte volle Entlohnung der Tätigkeit der BF als Internatsdirektorin entschieden, insofern sei der Bescheid mangelhaft geblieben.

In der Schulleiterzulagen-Verordnung gäbe es sowohl für Schuldirektoren als auch für die Direktoren von Bundeskonvikten den grundsätzlichen Anspruch auf die Dienstzulage. Die sich nach den Klassenzahlen bzw. Gruppenzahlen richtenden Erhöhungsansprüchen bestünden zusätzlich zu den Dienstzulagen.

Wenn die BF kein Direktorenbezug für die Leitung des Bundesinternats zu erhalten habe, dann müsse sie zumindest für die Schule und für das Internat jeweils eine Dienstzulage der Dienstzulagengruppe I und hinsichtlich beider die jeweils aufgrund der Klassenzahl in der Schule bzw. der Gruppenzahl im Internat gebührende Erhöhung erhalten.

Wenn nach § 4 Z 6 der Schulleiterzulagenverordnung die Internatsgruppen als Klassen zu zählen sind, bedeute dies nicht, dass die Klassen des Schulbetriebs der HBLT und die Gruppen des Bundesinternats zusammenzuzählen und unter Verweigerung der Dienstzulage für das Internat die %-Zahl für die Erhöhung der Dienstzulage für die Schule zu errechnen sei. Der Hinweis des Gesetzgebers auf die Gleichbehandlung von Klassen und Gruppen diene ausschließlich dazu, Internatsleitern auch die entsprechenden %-Aufschläge für ihre Dienstzulage bei entsprechend hoher Gruppenzahl sicherzustellen.

Auch hier gäbe es eine Ungleichbehandlung. Ihr Vorgäner als ÖVP-naher Mann habe für seine Tätigkeit als Internatsdirektor seine Entlohnung und alle Zulagen bekommen.

Es sei die Pflicht der Behörde, die BF gesetzeskonform und insbesondere vollständig für ihre Tätigkeit zu entlohnen. Die BF stütze ihre Ansprüche daher auf jede erdenkliche Rechtsgrundlage.

Zum Beweis für das Beschwerdevorbringen wird eine Vielzahl von Beweisanträgen gestellt und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der BF eine für ihre Tätigkeit als Direktorin des Bundesinternats/Lehrhotels an der HBLT die Entlohnung als Direktorin für das Bundesinternat/Lehrhotel an der HBLT im Ausmaß der Werteinheiten einer vollen Lehrverpflichtung samt Leiterzulage und gemäß Gruppenzahl erhöhter Dienstzulage gemäß Dienstzulagenverordnung rückwirkend mit 01.01.2013 zuerkannt wird, in eventu eine Leiterzulage und eine gemäß Gruppenzahl erhöhte Dienstzulage gemäß Dienstzulagenverordnung rückwirkend mit 01.01.2013 zuerkannt wird und eine mündliche Verhandlung durchführen.

I.5. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Dienstbehörde vom 20.11.2015 dem Bundesverwaltungsgericht (eingelangt am 22.11.2015) vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Festgestellt wird, dass der angefochtene Bescheid über die Gebührlichkeit einer (weiteren) Leiterzulage für die Leitung des Lehrhotels an der HBLT abspricht, sodass der vorliegende Beschwerdegegenstand auf diese Frage beschränkt ist. Wenn die BF meint, dass sie die "volle Entlohnung für ihre Tätigkeit, nämlich den Direktorenbezug samt Zulagen für die Tätigkeit als Internatsdirektorin verlangt" habe, ist es dem BVwG verwehrt, über den durch den angefochtenen Bescheid begrenzten Beschwerdegegenstand hinaus abzusprechen.

Die BF wurde mit Wirksamkeit vom 01.01.2013 auf die Planstelle einer Direktorin an der HBLT ernannt. An derselben Adresse befindet sich das baulich verbundene Lehrhotel. Schule und Lehrhotel werden unter einer Leitung geführt. Der BF wurde die Dienstzulage der Dienstzulagengruppe I plus eine 15%-Erhöhung zuerkannt (durch Hinzurechnung der Gruppen im Lehrhotel). Der Antrag auf Zuerkennung einer eigenen Leiterzulage für die Leitung des Lehrhotels wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen der BF und sind soweit verfahrensrelevant unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Beschwerdefall im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie Abstand genommen werden, weil der für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig erhoben wurde und - soweit entscheidungsrelevant - unstrittig ist.

Die von der Beschwerde geltend gemachten unrichtigen bzw. unvollständigen Tatsachenfeststellungen treffen zum einen nicht zu oder sind für die rechtliche Beurteilung nicht entscheidungswesentlich – dazu die näheren Ausführungen zu Pkt. A).

Zu A)

Gemäß § 57 Abs. 1 GehG gebührt den Leitern von Unterrichtsanstalten eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach Bedeutung und Umfang der Anstalt. Die Einreihung der Anstalten in die Dienstzulagengruppe ist vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung festzusetzen.

Diese Festsetzung erfolgte durch die Schulleiter-Zulagenverordnung 1966, BGBl. Nr. 192 (im Folgenden: SZV), in welcher auch auf die Klassenzahl der jeweils geleiteten Unterrichtsanstalt abgestellt wird.

Nach der Rechtsprechung des VwGH besteht ein Anspruch auf bloß eine Dienstzulage nach § 57 Abs. 1 GehG dann, wenn mehrere Schulen auf Grund ihrer organisatorischen Verbindung rechtlich als eine Unterrichtsanstalt im Sinne des § 57 Abs. 1 leg. cit. aufzufassen sind. Handelt es sich hingegen um verschiedene, d.h. nicht in einem Organisationsverbund stehende Unterrichtsanstalten, besteht ein Anspruch auf mehrere Dienstzulagen. Der Begriff "Unterrichtsanstalt" ist im Sinne des Besoldungsrechtes nicht mit dem Begriff "Schule" des SchOG ident. Entscheidend dafür, ob eine oder mehrere Unterrichtsanstalten im Sinne des Besoldungsrechtes vorliegen, ist die Existenz eines Organisationsverbundes (mehrerer Schulen) (vgl. VwGH 15.10.2003, 2002/12/0210 und 2003/12/0096; 15.04.2005, 2004/12/0138).

Mit Erkenntnis vom 23.09.1991, 90/12/0245 = VwSlg. 13485 A/1991, sprach der VwGH aus, dass einer mit der provisorischen Leitung von zwei Unterrichtsanstalten (Schulen) -entsprechend den schulorganisationsrechtlichen Bestimmungen als Handelsakademie und Bundeshandelsschule (§ 54 Abs. 2 SchOG) einerseits und als Bundesoberstufenrealgymnasium andererseits - betrauten Lehrperson für die Dauer der Leitung von beiden Unterrichtsanstalten (Schulen) zwei Dienstzulagen nach § 59 Abs. 1 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 GehG 1956 und der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966 gebühren.

Wie dem Erkenntnis des VwGH vom 16. 11.1994, 93/12/0324, zu entnehmen ist, können je nach Lage des Falles gerade auch verschiedene Schultypen oder Schulkategorien auf Grund einer im Einzelfall gegebenen engen organisatorischen Verflechtung als nur eine Unterrichtsanstalt im besoldungsrechtlichen Sinn betrachtet werden. Die Eingliederung von berufsbildenden mittleren Schulen in berufsbildende höhere Schulen ist bereits gesetzlich vorgegeben (vgl. § 54 Abs. 2 SchOG); die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es auf das Vorliegen eines Organisationsverbundes dieser verschiedenen Schultypen ankäme, hatte gerade den Fall vor Augen, der vom Gesetz nicht erfasst wird (vgl. VwGH 15.10. 2003, 2002/12/0210).

Im Beschwerdefall war es somit erforderlich, sachverhaltsmäßige Feststellungen zu treffen, die die Beurteilung der Frage ermöglichen, ob eine solche enge organisatorische Verbindung zwischen der HBLT und dem Lehrhotel vorliegt, insbesondere über die Gründung, den Aufbau und die innere Gliederung der HBLT und dem Lehrhotel zu treffen, dass von einer Unterrichtsanstalt iS des § 57 GehG gesprochen werden kann – wovon die Behörde ausgeht – bzw. ob zwei Unterrichtsanstalten – wie von der BF behauptet – vorliegen.

Die Feststellungen der Behörde gehen von folgenden Gegebenheiten aus:

Im Zuge des Schulbaus der HBLT wurde an derselben Adresse und im räumlichen Verbund auch das Lehrhotel errichtet. Schule und Lehrhotel werden seither unter einer Leitung geführt. Eine eigene Planstelle eines Direktors/einer Direktorin ist für das Lehrhotel nicht vorgesehen. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (Schuljahr 2012/2013ff) wurde das Lehrhotel in 12 Schülergruppen geführt. Die der Unterrichtserteilung der HBLT gewidmeten 4 Küchen sowie eine Großküche sind im Lehrhotel untergebracht.

Ein Teil der Lehrkräfte wird sowohl im Schulbetrieb der HBLT als auch im Lehrhotel verwendet. Die Erzieher werden nur im Lehrhotel beschäftigt.

Das Lehrhotel verfügt über eine eigene Schulkennzahl.

Die Zuteilung der Werteinheiten für das ausschließlich im Lehrhotel beschäftigte Erzieherpersonal erfolgt durch den LSR für NÖ getrennt von der Schule (direkt an das Lehrhotel). Die Werteinheitenzuteilung für jene Lehrkräfte, die sowohl an der Schule unterrichtend tätig sind als auch Erzieherdienst im Lehrhotel leisten, wird für den Erzieherdienst im Werteinheitenkontingent für das Lehrhotel und für die Unterrichtstätigkeit im Werteinheitenkontingent für die Schule ausgewiesen. Die im Lehrhotel für Lehrer-Erzieher erforderlichen Werteinheiten werden an die HBLT gemeldet und scheinen in der Schulbilanz unter "Mitverwendung" auf.

Es besteht kein eigener Dienststellenausschuss für die ausschließlich im Lehrhotel beschäftigten Bediensteten. Der Schulgemeinschaftsausschuss besteht für die HBLT.

Die Schulaufsicht über Lehrhotel und HBLT obliegt der Schulaufsicht für Humanberufliche Schulen – Bildungsanstalten innerhalb des LSR für NÖ. Schulerhalter ist für Lehrhotel und HBLT der Bund.

Es besteht eine enge pädagogische Vernetzung zwischen HBLT und Lehrhotel. Lehrplaninhalte werden im Lehrhotel praxisbezogen (im Echtbetrieb) angewendet. Alle im Lehrhotel untergebrachten Schülerinnen und Schüler besuchen die HBLT.

Das BVwG erachtet die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen für ausreichend und geeignet, die darauf aufbauende rechtliche Schlussfolgerung zu tragen. Die BF vermochte mit ihrem Vorbringen das von der Behörde aufgezeigte Bild einer Unterrichtsanstalt von HBLT und Lehrhotel nicht in Zweifel zu ziehen.

Die schlüssigen und in den wesentlichen Teilen unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde über die Verflechtungen pädagogischer, personeller, räumlicher und sachlicher Art innerhalb der HBLT und dem Lehrhotel bieten - entgegen der Ansicht der BF - ein Bild, das die Annahme, es liegt ein Organisationsverbund zwischen HBLT und dem Lehrhotel und damit nur eine Unterrichtsanstalt im Verständnis des § 57 GehG vor, rechtfertigt.

Auf Grund des Gesamteindrucks der festgestellten räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (wie gemeinsamer Schulstandort, das Bestehen nur eines Dienststellenausschusses und nur eines Schulgemeinschaftsausschusses, insbesondere aber die enge pädagogische Verflechtung durch Anwendung der theoretischen Lehrinhalte im Echtbetrieb im Lehrhotel, sowie der personellen Vernetzungen wie teilweise gemeinsame Verwendung des Lehrpersonals auch als Erzieher im Lehrhotel; ein Schulerhalter und eine gemeinsame Schulaufsicht) ist die Ansicht der belangten Behörde, es liegt hier ein Organisationsverbund und damit im besoldungsrechtlichen Sinn nur eine Unterrichtsanstalt vor, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Auch der Umstand, dass Schule und Lehrhotel von Beginn an als ein räumlicher und baulicher Gesamtkomplex konzipiert war und seit jeher unter einer gemeinsamen Leitung, nämlich der des Leiters der Schule, stehen, spricht für eine Unterrichtsanstalt.

Der Umstand, dass das Lehrhotel mit einer eigenen Schulkennzahl geführt wird, spricht nicht gegen das Vorliegen eines Organisationsverbandes wie von der BF vertreten. Es ist auch nicht entscheidend, ob die Internatsküche Teil der Schule ist, was von der BF bestritten wird. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Schule auch ohne das Lehrhotel geführt werden könnte. Maßgeblich sind vielmehr ausschließlich die faktischen Gegebenheiten wie im Beschwerdefall eines der Schule angeschlossenen Lehrhotels und deren Organisation im Verbund mit der Schule.

Wenn nach der Rechtsprechung des VwGH sogar verschiedene Schultypen oder Schulkategorien auf Grund einer im Einzelfall gegebenen engen organisatorischen Verflechtung als nur eine Unterrichtsanstalt im besoldungsrechtlichen Sinn betrachtet werden können (im Fall des dem Erk. vom 16.09.2010, 2009/12/0097 zugrundeliegenden Falles "Höhere Bundeslehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik" und "Höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe") muss dies umsomehr für den vorliegenden Fall gelten, welcher sich durch die oben bereits dargestellte enge pädagogische und organisatorische Verflechtung von Schule und Lehrhotel auszeichnet und daher nur als eine Unterrichtsanstalt im Verständnis des § 57 GehG gewertet werden kann.

Im Beschwerdefall spricht im Übrigen auch der Umstand, dass die BF mit Wirksamkeit vom 01.01.2013 auf die Planstelle einer Direktorin der HBLT ernannt wurde und somit keine gesonderte Betrauung auch mit der Leitung des Lehrhotels erfolgte, dagegen, das Lehrhotel als eigene Unterrichtsanstalt zu betrachten.

Auch ist für die BF mit dem Hinweis, dass ihr Vorgänger "als ÖVP-naher Mann für seine Tätigkeit als Internatsdirektor seine Entlohnung und alle Zulagen" bekommen hat, und worin sie eine Ungleichbehandlung erblickt, nichts gewonnen. Zum einen wurden die vom Vorgänger bezogenen Mehrdienstleistungen für die Leitung des Lehrhotels später als rechtswidrig erkannt und eingestellt (s. VwGH 19.12.2012, 2012/12/0058), zum anderen kann kein Anspruch auf Gleichbehandlung aufgrund eines rechtswidrigen Vorgehens gegenüber anderen Bediensteten abgeleitet werden (vgl. zB VfSlg. 9024; VwGH 24.04.2002, 2000/12/0009, uva).

Der zusätzliche Mehraufwand der BF für die Leitung des Lehrhotels wurde gemäß § 57 Abs. 1 GehG durch die Zuerkennung der Dienstzulage der Dienstzulagengruppe I und einer 15%- Erhöhung (durch Hinzurechnung der Schülergruppen des Lehrhotels) rechtskonform abgegolten.

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob hinsichtlich der HBLT und dem Lehrhotel von einer Unterrichtsanstalt iS des § 57 GehG auszugehen ist und daher der Anspruch auf nur eine Dienstzulage besteht, konnte aufgrund der eindeutigen Sachlage und der zit. Rechtsprechung des VwGH gelöst werden. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage lagen nicht vor. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen ist eindeutig.

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