BVwG W247 2145083-1

W247 2145083-1Federal Administrative CourtFeb 10, 2017

Regest

Belästigung, Direktwerbung, Einwilligung des Empfängers, Ermahnung,<br/>Fahrlässigkeit, Geldstrafe, geringfügiges Verschulden,<br/>Glaubhaftmachung, Kontrollsystem, Kostenbeitrag, Solidarhaftung,<br/>Sorgfaltspflicht, Strafbemessung, Ungehorsamsdelikt, Verschulden,<br/>Verwaltungsübertretung, vorherige Einwilligung, Werbemail, Werbung,<br/>Zustimmungserfordernis

Full text

BVwG W247 2145083-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W247.2145083.1.00

Spruch

W247 2145083-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX als zur Vertretung der XXXX nach außen berufene Person gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg vom 28.12.2016, BMVIT -635.540/0321-III/FBL/2016, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG iVm §§ 107 Abs. 2 Z1 und 109 Abs. 3 Z 20 TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, idF BGBl. I Nr. 6/2016 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR 60,-- binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.

III. Gemäß § 38 VwGVG iVm § 9 Abs. 7 VStG haftet die XXXX für die dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt A) II. auferlegten Kosten des Strafverfahrens im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde betreffend den Beschwerdeführer ausgesprochen:

"Herr XXXX, geb. am XXXX, hat als gem. § 9 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl 52/1991 i.d.g.F., als handelsrechtlicher Geschäftsführer zur Vertretung der XXXX am Standort "XXXX" (Firmenbuchnummer: XXXX) zu verantworten, dass diese entgegen § 107 Abs 2 Z 1 Telekommunikationsgesetz, BGBl I 70/2003, i.d.F. BGBl I 6/2016, eine elektronische Post zu Zwecken der Direktwerbung ohne vorherige Einwilligung der Empfängerin zugesendet hat, indem, ausgehend von der E-Mail-Adresse XXXX, an XXXX, Firma XXXX, in 1060 Wien an die E-Mail-Adresse XXXX, am 28.11.2016 um 21:11 Uhr eine E-Mail-Nachricht mit dem Betreff "Veranstaltungstipp - Wien" ua. Informationen betreffend die Sister Act Tour 2016 und einen Hinweis auf die Web-Seite www.SisterAct2016.com beinhaltend, zugesendet wurde.

Herr XXXX hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 109 Abs 3 Z 20 TKG begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe in EUR 300,--, falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

Weiters hat Herr XXXX gemäß § 64 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe, nämlich einen Betrag von 30 EUR zu bezahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt somit 330 EUR.

Die XXXX haftet für die im Spruch verhängte Strafe und die Kosten im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand. Rechtsgrundlage: § 9 Abs 7 VStG"

2. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde insbesondere aus:

2.1. Frau XXXX, als Inhaberin der oben genannten E-Mail-Adresse, habe der belangten Behörde mit Anzeige vom 29.11.2016 u.a. mitgeteilt, dass sie die im Spruch genannte E-Mail-Nachricht ohne ihre Einwilligung erhalten habe.

2.2. Absender der gegenständlichen E-Mail-Nachricht sei die Firma XXXX (Firmenbuchnummer XXXX). Der Beschwerdeführer sei - so die belangte Behörde - als Geschäftsführer der Firma XXXX verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

2.3. Mit Schreiben vom 02.12.2016 sei der Beschwerdeführer zur Rechtfertigung aufgefordert worden. Die Aufforderung wurde ihm am 09.12.2016 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt. Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit der Rechtfertigung weder schriftlich noch durch Wahrnehmung eines ihm am 16.12.2016 eingeräumten mündlichen Termins Gebrauch.

2.4. Aufgrund der für die belangte Behörde glaubwürdigen Angaben der Anzeigerin gehe die belangte Behörde davon aus, dass keine vorherige Einwilligung zum Erhalt der Nachricht vorgelegen sei. Dies werde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

2.5. Die Zusendung der gegenständlichen Nachricht erfülle das Kriterium der elektronischen Post zu Zwecken der Direktwerbung. Zur subjektiven Tatseite führte die belangte Behörde aus, dass es dem Beschwerdeführer als Unternehmer zumutbar gewesen wäre, sich über die gesetzlichen Bestimmungen zu informieren und sicherzustellen, dass eine Zusendung von Werbemails nur an jene Personen erfolge, die ihr Einverständnis dazu erklärt hätten. Es sei dem Beschwerdeführer daher zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Der Beschwerdeführer habe den im Spruch angeführten Tatbestand daher voll zu verantworten.

2.6. Mangels Bekanntgabe der Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers sei bei der Strafbemessung eine Einschätzung vorgenommen worden, wobei von der belangten Behörde darauf hingewiesen wurde, dass die Geldstrafe im unteren Bereich des bis zu einem Betrag von EUR 37.000,-- reichenden Strafrahmens verhängt worden sei. Erschwerungsgründe seien nicht vorgelegen; mildernd sei die einschlägige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten gewesen.

3. Gegen das Straferkenntnis richtete sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene und zulässige Beschwerde, in der vom Beschwerdeführer die Übermittlung der gegenständlichen E-Mail-Nachricht an die Mailadresse der Anzeigerin zu entsprechendem Datum und Uhrzeit bestätigt wird. Es wird angeführt, dass bereits über mehrere Jahre hinweg ein Newsletter unter dem Namen "XXXX" an jene Adresse versendet werde und nie abbestellt worden sei. Bei gegenständlicher Versendung sei das E-Mail erstmalig ohne den Zusatz "XXXX" versendet worden und sei daher nicht erkannt worden. Die Anzeigerin sei die einzige die sich über das Mail beschwert habe. Es täte dem Beschwerdeführer dieses Missgeschick leid und er habe die besagte Mailadresse bereits aus dem Verzeichnis streichen lassen. Desweiteren ersuchte der Beschwerdeführer von der verhängten Strafe abzusehen und "mit einer Ermahnung abzugelten".

4. Die belangte Behörde legte, mit 19.01.2017 eingehend, die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX (Firmenbuch: XXXX), welcher die E-Mail-Adresse XXXX zuzurechnen ist.

Am 28.11.2016 um 21:11 Uhr wurde ausgehend von dieser E-Mail-Adresse an die im angefochtenen Straferkenntnis genannte Empfängerin an deren E-Mail-Adresse XXXX ohne ihre vorherige Einwilligung die verfahrensgegenständliche E-Mail-Nachricht mit dem Betreff "Veranstaltungstipp - Wien" mit u.a. Informationen betreffend die XXXX und einen Hinweis auf die Web-Seite XXXX gesendet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen können dem angefochtenen Straferkenntnis sowie dem vorliegenden Verwaltungsakt, in welchen das Bundesverwaltungsgericht Einsicht nahm, entnommen werden und werden in der Beschwerde in keinster Weise bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), StF: BGBl. I Nr. 33/2013, regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes (§ 1 VwGVG).

Gemäß § 113 Abs. 5a TKG kann gegen Bescheide des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991- VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes -FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 50 VwGVG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt A)

3.2. Das Telekommunikationsgesetz, TKG, BGBl. I Nr. 70/2003, idF.

BGBl. I Nr. 6/2016 lautet auszugsweise:

"Unerbetene Nachrichten

§ 107. (1) [...]

(2) Die Zusendung einer elektronischen Post - einschließlich SMS - ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn

1. die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder

2. an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist.

[...]

(3) Eine vorherige Zustimmung für die Zusendung elektronischer Post gemäß Abs. 2 ist dann nicht notwendig, wenn

1. der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und

2. diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und

3. der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und

4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.

[...]

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 109. (1)[...]

[...]

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 37 000 Euro zu bestrafen, wer

[...]

20. entgegen § 107 Abs. 2 oder 5 elektronische Post zusendet

[...]"

3.3. Das Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/ 1991 idF. BGBl. Nr. I 33/2013 lautet auszugsweise:

"Schuld

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

§ 9. (1) [...]

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

[...]

(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. [...]

[...]

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

[...]

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

3.4. im Beschwerdefall steht fest (vgl. II.1.), dass das verfahrensgegenständliche E-Mail ausgehend vom Unternehmen des Beschwerdeführers der Anzeigerin zugesendet wurde.

In der Beschwerde wird seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten, dass die Zusendung des E-Mails "zu Zwecken der Direktwerbung" iSd. § 107 Abs. 2 Z 1 TKG 2003 erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht sieht angesichts der unter II.1 getroffenen Feststellungen keinen Anlass, die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde in dieser Hinsicht in Zweifel zu ziehen.

Eine Anwendung des § 107 Abs. 3 TKG 2003 scheidet aus Sicht des Bundesverwaltungsgericht schon insoferne aus, als aus dem Mail der Anzeigerin XXXX an die belangte Behörde vom 29.11.2016 um 16:27 Uhr eindeutig hervorgeht, dass es offenbar kein Kundenverhältnis der Empfängerfirma zur Firma des Beschwerdeführers gibt aus welchem der Beschwerdeführer die Kontaktinformationen erhalten haben könnte und dass bei der erfolgten Erhebung der elektronischen Kontaktinformationen keine klare und deutliche Möglichkeit der Empfängerfirma gegeben war, diese vorweg abzulehnen (arg. "von keinem unserer Mitarbeiter freigegebene und erlaubte Werbezusendungen...").

3.5. In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wird der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt auch nicht bestritten. Vielmehr gesteht der Beschwerdeführer einen Fehler ein, informiert über den Umstand, dass die E-Mail-Adresse der Anzeigerin bereits aus dem Verzeichnis seiner Firma gestrichen sei und ersucht lediglich darum - anstelle der verhängten Geldstrafe - eine Ermahnung auszusprechen.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kann die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens absehen und unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens eines Beschuldigten mit Bescheid eine Ermahnung unter den Voraussetzungen erteilen, dass 1) das Verschulden des Beschuldigten gering ist und 2) die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat gering sind. Die beiden Bedingungen (geringfügiges Verschulden und geringe Bedeutung des Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung) müssen kumulativ vorliegen, damit von einer Bestrafung abgesehen werden kann (siehe Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 45 Anm 3).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann das Verschulden des Beschuldigten nur dann als geringfügig angesehen werden, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH 16.09.2010, Zl. 2010/09/0141).

Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könnte die Einrichtung eines geeigneten Maßnahmen- und Kontrollsystems, welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sicherstellt, für ein geringfügiges Verschulden des Beschwerdeführers sprechen. "In Fällen, in denen ein geeignetes Maßnahmen- und Kontrollsystem nicht eingerichtet wurde, kann aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einem geringfügigen Verschulden nicht mehr gesprochen werden" (vgl. VwGH 24.03.1994, 92/18/0461). Der Beschwerdeführer hat das Vorliegen eines Maßnahmen- und Kontrollsystems in Bezug auf die Überprüfung des Vorliegens der entsprechenden Einwilligung beim Versand des verfahrensgegenständlichen E-Mails nicht behauptet.

Dem Beschwerdeführer muss zur Erfüllung der subjektiven Tatseite die Verwaltungsübertretung jedenfalls vorwerfbar sein. Da es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt, hätte er gemäß § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen müssen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Den Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer zur Vertretung der Firma XXXX trifft eine einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegende Sorgfaltspflicht und im Rahmen dieser Sorgfaltspflicht ist es ihm - wie von der belangten Behörde im Straferkenntnis dargelegt - zumutbar, sich über die gesetzlichen Bestimmungen zu informieren und sicherzustellen, dass eine Zusendung von Werbemails nur an jene Personen erfolgt, die ihr Einverständnis dazu erklärt haben. Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Frage des Verschuldens des Beschwerdeführers davon ab, ob ihm trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen als handelsrechtlicher Geschäftsführer erforderlichen Sorgfalt das Unerlaubte seines Tuns unbekannt geblieben ist. Die Sorgfaltspflicht umfasst die Notwendigkeit "gerade dann, wenn [...] die Rechtslage [...] komplex gewesen ist, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen" (vgl. VwGH 26.03.2012, Zl. 2011/03/0169). Ansonsten kann ihn auch eine fehlerhafte Gesetzesauslegung grundsätzlich nicht von seiner Schuld befreien. Der Beschwerdeführer hat keine Behauptung hinsichtlich einer bei der zuständigen Behörde eingeholten Erkundigung hinsichtlich seiner Pflichten dem TKG gemacht, auch hat er sonst nicht glaubhaft zu machen versucht, dass ihn kein Verschulden an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung trifft.

Das Bundesverwaltungsgericht vermag auf Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht zu erkennen, dass sich die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verwaltungsübertretung von der Mehrzahl der bestraften Übertretungen der verfahrensgegenständlichen Bestimmung des § 107 Abs. 1 Z 2 TKG 2003 in einem Maße unterscheide, dass das Verhalten des Beschwerdeführers in atypischer Weise hinter dem durchschnittlich tatbildmäßigen Verhalten anderer Beschuldigter hinsichtlich Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibe und daher ein "geringfügiges Verschulden" des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall bestätigt werden könne.

Abgesehen davon, kann im Beschwerdefall nicht davon gesprochen werden, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung geringfügig gewesen wären.

Aufgrund des Nichtvorliegens eines geringfügigen Verschuldens seitens des Beschwerdeführers und des Nichtvorliegens der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgute und der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung, kommt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 VStG nicht in Betracht.

3.6. In Bezug auf die Strafbemessung ist Folgendes zu erwägen:

Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 120/2016 lautet auszugsweise:

"Strafbemessung

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Laut belangter Behörde sind die Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse insofern berücksichtigt worden, als mangels Bekanntgabe eine Einschätzung vorgenommen werden musste. Die belangte Behörde hielt eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,-- als ohnehin im untersten Bereich des bis zu einem Betrag von EUR 37.000,-- reichenden Strafrahmens für angemessen. Die belangte Behörde führte die einschlägige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als Milderungsgrund an. Erschwerungsgründe wurden von der belangten Behörde nicht erkannt.

Dass die objektiven und subjektiven Kriterien des § 19 Abs. 1 VStG von der belangten Behörde bei der Strafbemessung nicht entsprechend berücksichtigt worden wären, wird in der Beschwerde nicht konkret vorgebracht. Auch den Ausführungen der belangten Behörde hinsichtlich der Berücksichtigung der Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse bei der Strafbemessung per Einschätzung wird vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Lediglich das Ersuchen um Absehen von der Strafe und die Aussprache einer Ermahnung wurde seitens des Beschwerdeführers zur Strafbemessung vorgebracht (siehe Ausführungen hierzu unter II.3.5.).

Hinweise, dass von der belangten Behörde auf das Ausmaß des Verschuldens des Beschwerdeführers nicht ausreichend Bedacht genommen worden sei, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

3.7. Die Beschwerde war daher aus alledem als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt I.).

3.8. Die Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens bzw. über den entsprechenden Haftungsausspruch gründet sich auf § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG bzw. § 38 VwGVG iVm § 9 Abs. 7 VStG (Spruchpunkte II. und III.)

3.9. Gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht vorliegend von einer Verhandlung absehen, da im angefochtenen Bescheid eine EUR 500,-- nicht überschreitende Geldstrafe verhängt wurde (Z3) und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Zudem wurde der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bestritten und nur die rechtliche Beurteilung bzw. die Verhängung einer Strafe bekämpft.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.