BVwG W198 2112847-1

W198 2112847-1Federal Administrative CourtFeb 10, 2017

Regest

Betriebsmittel, Dienstverhältnis, persönliche Abhängigkeit,<br/>Pflichtversicherung

Full text

BVwG W198 2112847-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W198.2112847.1.00

Spruch

W198 2112847-1/10E

W198 2112848-1/8E

W198 2112849-1/8E

W198 2112850-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerden der XXXX, vertreten durch Lansky, Ganzger + Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen die Bescheide der Wiener Gebietskrankenkasse vom 09.07.2015, Zl. XXXX/ZYG/15-Sig,- Zl. XXXX/HOR.H/15-Sig, Zl. XXXX15-Sig und VA-VR XXXX/HOR.D/15-Si nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.01.2017 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) und die Finanzverwaltung führten bei der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) über den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2007 eine GPLA-Prüfung durch.

2. Mit Schreiben vom 15.05.2009 beantragte die Beschwerdeführerin einen Bescheid über die aufgrund der GPLA-Prüfung nachverrechneten Beiträge.

3. Die WGKK hat mit Bescheid vom 08.11.2011, GZ XXXX11-Scha/Mag.Kü, festgestellt, dass Herr XXXX, VSNR XXXX, aufgrund seiner Beschäftigung als Bauarbeiter bei der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 01.05.2005 bis 31.10.2006, 01.06.2007 bis 31.07.2007 und vom 01.06.2010 bis laufend der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterliege.

Die WGKK hat mit Bescheid vom 08.11.2011, GZ XXXX11-Scha/Mag.Kü, festgestellt, dass Herr XXXX, VSNR XXXX, aufgrund seiner Beschäftigung als Bauarbeiter bei der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 01.03.2005 bis 31.10.2006 und vom 01.06.2007 bis 31.07.2007 und vom 08.09.2010 bis laufend der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterliege.

Die WGKK hat mit Bescheid vom 08.11.2011, GZ XXXX11-Scha/Mag.Kü, festgestellt, dass Herr XXXX, VSNR XXXX, aufgrund seiner Beschäftigung als Bauarbeiter bei der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 01.06.2005 bis 31.10.2006 und vom 01.02.2007 bis 31.06.2007 der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterliege.

Die WGKK hat mit Bescheid vom 08.11.2011, GZ XXXX11-Scha/Mag.Kü, festgestellt, dass Herr XXXX, VSNR XXXX, aufgrund seiner Beschäftigung als Bauarbeiter bei der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 01.03.2005 bis 31.11.2006, vom 01.01.2006 bis 31.10.2006, vom 01.03.2007 bis 30.09.2007 und vom 26.04.2010 bis laufend der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterliege.

4. Gegen diese vier Bescheide der WGKK vom 08.11.2011 hat der damalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 06.12.2011 jeweils fristgerecht Einspruch erhoben.

5. Der Landeshauptmann von Wien hat mit Bescheiden vom 24.08.2012, Zl. MA 40 - SR XXXX, Zl. MA 40 – SR XXXX, Zl. MA 40 – SR XXXX, Zl. MA 40 – SR XXXX die angefochtenen Bescheide vom 08.11.2011 behoben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen bzw. der Begründung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die WGKK zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass ein ausgefüllter Fragebogen allein nicht ausreichend sei um den Sachverhalt und das Vorliegen eines Dienstverhältnisses festzustellen, sondern seien dazu die Herren XXXX, XXXX, XXXX und XXXX und eventuell der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin detailliert über das gelebte Vertragsverhältnis zu befragen.

6. Die WGKK hat mit Bescheid vom 23.05.2013, GZ XXXXZYG/13-Sig, festgestellt, dass Herr XXXX, VSNR XXXX, aufgrund seiner Beschäftigung als Bauarbeiter bei der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 01.05.2005 bis 31.12.2006 und vom 01.06.2007 bis 31.01.2007 der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterliege.

Die WGKK hat mit Bescheid vom 23.05.2013, GZ XXXXPAW/13-Sig, festgestellt, dass Herr XXXX, VSNR XXXX, aufgrund seiner Beschäftigung als Bauarbeiter bei der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 01.03.2005 bis 31.10.2006 und vom 01.06.2007 bis 31.10.2007 der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterliege.

Die WGKK hat mit Bescheid vom 23.05.2013, GZ XXXXHOR.D/13-Sig, festgestellt, dass Herr XXXX, VSNR XXXX, aufgrund seiner Beschäftigung als Bauarbeiter bei der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 01.06.2005 bis 31.10.2006 und vom 01.02.2007 bis 30.06.2007 der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterliege.

Die WGKK hat mit Bescheid vom 23.05.2013, GZ XXXXHOR.H/13-Sig, festgestellt, dass Herr XXXX, VSNR XXXX, aufgrund seiner Beschäftigung als Bauarbeiter bei der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 01.03.2005 bis 31.11.2005, vom 01.01.2006 bis 31.10.2006 und vom 01.03.2007 bis 30.09.2007 der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterliege.

7. Gegen diese Bescheide der WGKK vom 23.05.2013 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 04.07.2013 jeweils fristgerecht Einspruch erhoben.

8. Der Landeshauptmann von Wien hat mit Bescheiden vom 05.12.2013, Zl. MA 40 - SR XXXX und vom 09.12.2013, Zl. MA 40 – SR XXXX, MA 40 – SR XXXX und Zl. MA 40 – SR XXXX, die angefochtenen Bescheide vom 23.05.2013 behoben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen bzw. der Begründung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die WGKK zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der angenommene Zeitraum der versicherungspflichtigen Beschäftigung nach wie vor nicht nachvollziehbar sei und fehle jegliche Begründung zum angenommenen Beschäftigungszeitraum.

9. Die WGKK hat mit Bescheid vom 09.07.2015, GZ XXXXZYG/15-Sig, festgestellt, dass Herr XXXX, VSNR XXXX, aufgrund seiner Beschäftigung als Bauarbeiter bei der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 01.05.2005 bis 31.08.2006, vom 01.11.2006 bis 23.12.2006, vom 01.02.2007 bis 28.02.2007, vom 01.04.2007 bis 30.04.2007, vom 01.06.2007 bis 30.06.2007 und vom 01.09.2007 bis 31.12.2007 der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterliege.

Die WGKK hat mit Bescheid vom 09.07.2015, GZ XXXXPAW/15-Sig, festgestellt, dass Herr XXXX, VSNR XXXX, aufgrund seiner Beschäftigung als Bauarbeiter bei der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 01.03.2005 bis 30.11.2005, vom 02.01.2006 bis 31.07.2006, vom 01.09.2006 bis 30.09.2006, vom 01.11.2006 bis 23.12.2006, vom 02.01.2007 bis 31.01.2007, vom 01.03.2007 bis 31.03.2007, vom 01.05.2007 bis 31.05.2007, vom 01.07.2007 bis 31.07.2007 und vom 01.10.2007 bis 31.10.2007 der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterliege.

Die WGKK hat mit Bescheid vom 09.07.2015, GZ XXXXHOR.D/15-Sig, festgestellt, dass Herr XXXX, VSNR XXXX, aufgrund seiner Beschäftigung als Bauarbeiter bei der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 01.06.2005 bis 31.08.2006, vom 01.10.2006 bis 28.02.2007, vom 01.04.2007 bis 30.04.2007, vom 01.06.2007 bis 30.06.2007 und vom 01.08.2007 bis 30.09.2007 der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterliege.

Die WGKK hat mit Bescheid vom 09.07.2015, GZ XXXXHOR.H/15-Sig, festgestellt, dass Herr XXXX, VSNR XXXX, aufgrund seiner Beschäftigung als Bauarbeiter bei der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 01.03.2005 bis 30.11.2005, vom 01.01.2006 bis 31.08.2006, vom 01.10.2006 bis 31.10.2006, vom 01.12.2006 bis 23.12.2006, vom 01.03.2007 bis 31.03.2007, vom 01.05.2007 bis 31.05.2007, vom 01.07.2007 bis 31.07.2007 und vom 01.09.2007 bis 20.12.2007 der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterliege.

Begründend wurde ausgeführt, dass kein unternehmerisches Risiko der Herren XXXX, XXXX, XXXX und XXXX bestanden habe. Sie hätten über keinerlei firmenmäßige Struktur und kein eigenes Büro verfügt. Die Tatsache, dass sie einen Gewerbeschein besessen hätten, ändere nichts an der Feststellung der WGKK. Die Innehabung einer Gewerbeberechtigung stelle kein Merkmal für das Fehlen eines Verhältnisses persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit dar. Zudem seien sie laufend hinsichtlich des Arbeitsfortganges und der Arbeitsqualität kontrolliert worden. Diese laufende Kontrolle spreche für ein persönliches Weisungsrecht des Arbeitgebers, welches typisch für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sei. Auch seien die "Subunternehmer" – wie von der Beschwerdeführerin bezeichnet - über einen längeren Zeitraum nur für die Beschwerdeführerin tätig gewesen, was wiederum für eine persönliche Abhängigkeit im Sinne eines Dienstverhältnisses spreche. Es sei davon auszugehen, dass die "Subunternehmer" als Arbeitnehmer tätig gewesen seien und die Bezeichnung "Subunternehmer" nur eine Umgehung darstelle. Auch sei das Arbeitsmaterial von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt worden, was für eine wirtschaftliche Abhängigkeit spreche. In einer Gesamtschau seien die Herren XXXX, XXXX, XXXX und XXXX bei der Beschwerdeführerin in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt gewesen; folglich seien sie als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG anzusehen.

10. Gegen diese vier Bescheide der WGKK vom 09.07.2015 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 06.08.2015 jeweils fristgerecht Beschwerde erhoben.

Im Vorbringen wurde ausgeführt, dass es die belangte Behörde erneut unterlassen habe, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Viele in den Bescheiden getroffene Feststellungen seien weder begründet noch nachvollziehbar und zudem äußerst vage. Den Bescheiden sei nicht zu entnehmen, zu welchem konkreten Zeitpunkt und in welchem Ausmaß Erhebungen durch das Zollamt Wien durchgeführt worden seien. Weiters sei den Bescheiden nicht zu entnehmen, welche konkreten Tätigkeiten die Herren XXXX, XXXX, XXXX und XXXX im Detail ausgeführt hätten und auf welche Beweise sich die WGKK diesbezüglich stütze. Den Bescheiden sei keine Information dahingehend zu entnehmen, wie sich die laufende Kontrolle abgespielt haben soll, etwa wie oft oder über welchen Zeitraum die Subunternehmer konkret mit welcher Intention oder Konsequenz kontrolliert worden seien. In den Bescheiden sei angeführt worden, dass es keine schriftliche Regelung gebe. Entgegen diesen Ausführungen seien seitens des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin Rahmenverträge vorgelegt worden. Den Bescheiden fehle jegliche Ausführung dazu, welche Bedeutung den vorgelegten Rahmenverträgen im Ermittlungsverfahren beigemessen wurde. Entgegen der Meinung der belangten Behörde handle es sich bei den Herren XXXX, XXXX, XXXX und XXXX nicht um Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG. Dies aus folgenden Erwägungen: Die Herren XXXX, XXXX, XXXX und XXXX hätten ein konkretes Werk gegen Entgelt geschuldet. Der geschuldete Erfolg sei das Montieren und Verspachteln von Gipskartonplatten auf einer bestimmten Baustelle gewesen. Sie hätten eigenständig entscheiden können, an welchen Tagen und zu welchen Arbeitszeiten sie ihre Arbeit verrichten, ob sie sich vertreten lassen sowie ob sie zeitgleich andere Aufträge annehmen. Eine kontinuierliche Überwachung der Arbeit sei ausdrücklich verneint worden. Die Beschwerdeführerin habe keinerlei Weisungen betreffend das Arbeitsverfahren erteilt und habe hierzu auch keine Berechtigung gehabt. Die Herren XXXX, XXXX, XXXX und XXXX hätten beliebige Teile ihrer Verpflichtungen Dritten überbinden dürfen. Sie hätten hierfür nicht der Zustimmung der Beschwerdeführerin bedurft. Ob sie davon tatsächlich Gebrauch gemacht hätten, sei unbedeutend. Weiters habe es gänzlich an einer organisatorischen Eingliederung der Herren XXXX, XXXX, XXXX und XXXX in den Betrieb der Beschwerdeführerin gemangelt. Die Herren XXXX, XXXX, XXXX und XXXX hätten selbst über die notwendigen Arbeitsmittel verfügt, lediglich die Gipskartonplatten seien von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt worden. In einer Gesamtschau sei auszuführen, dass es sich bei den Herren XXXX, XXXX, XXXX und XXXX nicht um Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG handle.

11. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 24.08.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

12. Mit Urkundenvorlage vom 10.01.2017 legte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Bescheide der Finanzbehörde vom 15.04.2009 sowie das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 19.10.2016 sowie vier Rahmenverträge vor.

13. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 13.01.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer und ihre rechtsfreundliche Vertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde persönlich teilnahmen.

14. Am 03.02.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 02.02.2017 datierte Urkundenvorlage des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin ein, mit welcher folgende Urkunden übermittelt wurden:

Beschluss des VfGH vom 20.12.2016, GZ: E XXXX-4, mit dem dem Antrag, der Beschwerde gegen das Erkenntnis des BFG vom 19.10.2016, Z XXXX, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, keine Folge gegeben wurde;

Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 20.12.2016 über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen;

Bericht gemäß § 150 BAO des Finanzamtes Wien 9/8/19/Klosterneuburg vom 15.04.2009.

15. Mit Schriftsatz vom 09.02.2017 erstattete der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin ein ergänzendes Vorbringen. Darin wurde ausgeführt, dass in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Herren XXXX, XXXX, XXXX und XXXX nicht einvernommen worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe eine ausdrücklich von der Beschwerdeführerin beantragte Einvernahme mit der Begründung abgelehnt, dass die Sache entscheidungsreif sei. Entgegen dieser Ansicht sei jedoch eine Einvernahme der Herren XXXX, XXXX, XXXX und XXXX unerlässlich. Es bestünden im Hinblick auf das Verstehen der deutschen Sprache große Zweifel daran, ob die im Rahmen der Erstaussage an sie gerichteten Fragen überhaupt richtig verstanden worden seien und könne daher die Vermutung der Richtigkeit der Erstaussage nicht ohne weiteres angenommen werden. Vielmehr wären diese Erstaussagen vom Bundesverwaltungsgericht durch Befragung der Herren XXXX, XXXX, XXXX und XXXX zu überprüfen gewesen. Es werde daher der Antrag gestellt, die Zeugen XXXX, XXXX, XXXX und XXXX einzuvernehmen. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall kein Zweifel daran bestehe, dass die abgeschlossenen Rahmenverträge als Rahmenwerkverträge zu qualifizieren seien. Wie sowohl die Beschwerdeführerin als auch die betroffenen Vertragsteilnehmer übereinstimmend ausgeführt hätten, würden alle Voraussetzungen für das Vorliegen eines Werkvertrages vorliegen. Die Herren XXXX, XXXX, XXXX und XXXX hätten sich jederzeit vertreten lassen können und hätten dies auch tatsächlich getan. Es habe keine Verpflichtung gegeben, allfällige Vertretungen vorher abzustimmen. Aufträge hätten ohne weitere Konsequenzen abgelehnt werden können. Es habe keine Weisungsbefugnis über die Arbeitszeit, das Arbeitsverfahren und das arbeitsbezogene Verhalten gegeben. Auch liege keine organisatorische Einbindung in den Betrieb des Auftraggebers vor. Die wesentlichen Betriebsmittel (Werkzeug) seien im Eigentum der Auftragnehmer gestanden. Die Beschwerdeführerin habe lediglich den zu verarbeitenden Stoff zur Verfügung gestellt. Bei den von den Herren XXXX, XXXX, XXXX und XXXX bereitgestellten Werkzeugen habe es sich um unbedingt erforderliche und damit wesentliche Betriebsmittel gehandelt. Die Verrechnung von Regiepreisen stehe nicht im Widerspruch zur Qualifikation eines Vertrages als Werkvertrags, sondern stelle nur eine Möglichkeit der Berechnung des Entgelts dar. Daraus folge, dass die "Umrechnung" bzw. Darstellung der vereinbarten Pauschalpreise in Form von stundenbezogenen Regiepreisen keineswegs der Qualifikation des zugrundeliegenden Vertrags als Werkvertrag abträglich sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die WGKK und die Finanzverwaltung führten bei der Beschwerdeführerin über den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2007 eine GPLA-Prüfung durch. Im Zuge dieser Erhebung wurde auch die Versicherungspflicht von XXXX, XXXX, XXXX und XXXX überprüft. Seitens der WGKK wurde die Ansicht vertreten, dass die als Bauarbeiter beschäftigten Herren XXXX, XXXX, XXXX und XXXX in einem echten Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin standen und wurden sie aufgrund dessen als echte Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG umgemeldet bzw. nachverrechnet. Mit Schreiben vom 15.05.2009 beantragte die Beschwerdeführerin einen Bescheid über die aufgrund der GPLA-Prüfung nachverrechneten Beiträge.

Das Bundesverwaltungsgericht legt im Wesentlichen den von der Finanzverwaltung (Finanzamt Wien), der belangten Behörde (WGKK) und dem Landeshauptmann von Wien festgestellten Sachverhalt zu Grunde, da dieser schlüssig und nachvollziehbar ist, zumal diesem ein ausführliches Ermittlungsverfahren (GPLA-Prüfung über den Zeitraum 2005 bis 2007), in dem der Dienstgeber, jeweils im Beisein der damaligen steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin, ausreichend Gelegenheit hatte sein Vorbringen zu erstatten (Einvernahme durch die Finanzverwaltung am 26.02.2009), und auch die in den angefochtenen Bescheiden genannten Personen (vermeintlichen Dienstnehmer) zum maßgeblichen Sachverhalt von der Finanzverwaltung am 11.09.2008 und der belangten Behörde (WGKK) am 23.04.2013, wo die seinerzeitigen Aussagen vor der Finanzverwaltung bestätigt wurden, einvernommen wurden. Darin beschreiben die Dienstnehmer sehr ausführlich und detailliert ihre damalige Rechtsbeziehung zur Beschwerdeführerin. Die Aussagen der Dienstnehmer vor der Finanzverwaltung erfolgten zudem unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die polnische Sprache (Frau Mag. XXXX = Z3), die nicht von der Finanzverwaltung geladen wurde, sondern von den einvernommenen Dienstnehmern selbst ausgewählt und zur Einvernahme mitgenommen und von der Beschwerdeführerin bezahlt wurde.

Zur Sachverhaltsfeststellung wurden insbesondere auch der Prüfbericht der WGKK hinsichtlich der Beschwerdeführerin für den Prüfzeitraum von 01.01.2005 bis 31.12.2007, die Niederschrift über die Schlussbesprechung des Finanzamtes Wien vom 07.04.2009 gemäß § 149 Abs. 1 BAO, bei der die damalige steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin anwesend war und dies durch ihre Unterschrift am Ende des Protokolls dieser Schlussbesprechung bestätigte, herangezogen.

Die Herren XXXX, XXXX, XXXX und XXXX haben in den verfahrensrelevanten Zeiträumen Rigipsarbeiten, Spachtelarbeiten, Hausräumungsarbeiten, Bodenlegerarbeiten sowie Entsorgung von Schutt für die Beschwerdeführerin ausgeführt.

Ob die Dienstnehmer einen sog. "Rahmenvertrag" selber unterschrieben haben, konnte nicht festgestellt werden. Festgestellt werden konnte, dass die Dienstnehmer aufgrund ihres mangelnden Sprachvermögens (sowohl in Hinsicht auf die Lesefähigkeit als auch das Schreibvermögen) hinsichtlich der deutschen Sprache nicht in der Lage waren, die Bedeutung, geschweige die einzelnen Vertragsinhalte, zu verstehen. Es handelt sich bei dem sog. "Rahmenvertrag" um eine Umgehungskonstruktion (Scheingeschäft), die den wahren wirtschaftlichen Gehalt verschleiern sollte.

Die Gipskartonwände, die Spachtelmasse, die sonstigen Konstruktionen und die Schrauben für die Rigipswände, zusammengefasst als Baumaterial/Arbeitsmaterial zu bezeichnen, hat die Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt. Die Dienstnehmer haben lediglich ihr Werkzeug, beispielsweise Bohrmaschine, Besen, Hammer, Zange und Leiter (so XXXX) zur Verfügung gestellt.

Die Dienstnehmer haben ihre Leistung immer persönlich erbracht; ein Vertretungsfall ist niemals eingetreten. Wäre ein solcher eingetreten, hätten sie einen Vertreter namhaft machen dürfen, der allerdings - wie sie selbst - über eine Gewerbeberechtigung verfügen hätte müssen.

Ein Gewährleistungsfall ist nie eingetreten.

Eine Kontrolle fand insofern statt, als der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in regelmäßigen Abständen laufend auf der Baustelle kontrolliert hat. Zudem wurden seitens der Dienstnehmer Honorarnoten mit Stundenauflistungen gelegt. Die Dienstnehmer haben ihre Honorarnoten (von der Beschwerdeführerin als Fremdleistungen bezeichnet) monatlich im Nachhinein zur Abrechnung vorgelegt haben. Dabei wurde immer eine konkrete Stundenanzahl auf einer konkreten Baustelle genannt, ohne jedoch die konkret erbrachte Leistung zu benennen.

Der Rahmenvertrag (ohnedies ein Scheingeschäft) und die gelebte Praxis stimmen hinsichtlich der Abrechnung nicht überein. Tatsächlich wurde eine Abrechnung nach geleisteten Stunden vorgenommen, bei der die konkret geleisteten Arbeiten nicht ausgewiesen wurden. Die Abrechnung erfolgte monatlich im Nachhinein.

Sämtliche Dienstnehmer (mit Ausnahme des XXXX, der nur bis 03.01.2014 bei der Beschwerdeführerin als Dienstnehmer beschäftigt war, aber nicht laufend) waren bis 2010 als Selbständige bei der Versicherungsanstalt der gewerbliche Wirtschaft pflichtversichert. XXXX ist seit 01.06.2010 bis laufend, XXXX ist seit 26.04.2010 bis laufend und XXXX ist seit 08.09.2010 bis laufend als echter Dienstnehmer vollversichert gemäß § 4 Abs. 1 Z1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG bei der Beschwerdeführerin beschäftigt.

Die Dienstnehmer erhielten unstrittig für die erbrachten Dienstleistungen ein Entgelt und zwar jeweils in der Höhe, die in den sogenannten Honorarnoten der einzelnen Dienstnehmer ausgewiesen ist.

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 19.10.2016, Z XXXX wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19/Klosterneuburg betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag und Säumniszuschläge für die Kalenderjahre 2005,2006 und 2007 als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des VfGH vom 20.12.2016, GZ: E XXXX-4, wurde dem Antrag, der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundefinanzgerichts vom 19.10.2016 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, keine Folge gegeben.

Das Finanzamt Wien 9/18/19/Klosterneuburg hat mit drei Haftungsbescheiden für die Jahre 2005, 2006 und 2007 zur Steuernummer XXXX ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin gemäß § 82 EStG 1988 für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer in Anspruch genommen wird. In diesen Haftungsbescheiden sind die Herren XXXX, XXXX, XXXX und XXXX angeführt. Die in den Haftungsbescheiden angeführten Zeiträume sind weiter als jene in den gegenständlichen Sozialversicherungspflichtbescheiden angenommenen Zeiträume.

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 20.12.2016 über die Bewilligung von Zahlungserleichterungen wurden aufgrund des Ansuchen der Beschwerdeführerin zur Entrichtung ihrer Abgabenschuldigkeiten die im Bescheid näher angeführten Ratenzahlungen bewilligt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung hinsichtlich des mangelnden Sprachvermögens (sowohl in Hinsicht auf die Lesefähigkeit als auch das Schreibvermögen) der Dienstnehmer hinsichtlich der deutschen Sprache, ergibt sich aus den Aussagen des XXXX, des XXXX, des XXXX und des XXXX vom 11.09.2008 vor dem Finanzamt Wien, wo diese im Wesentlichen übereinstimmend – und zwar in Anwesenheit der selbst ausgewählten und zur Einvernahme mitgenommenen Dolmetscherin - ausgesagt haben, dass sie die deutsche Sprache "ein bißchen" verstehen und dass "es keinen Vertrag gibt" (so XXXX), dass er "nicht lesen könne" und es "keinen schriftlichen Vertrag gegeben habe, nur mündl." (so XXXX), dass "er nicht lesen könne", die deutsche Sprache "ein wenig könne" und "es keinen Vertrag" gebe (so XXXX) sowie, dass er die deutsche Sprache "ein bißchen" verstehe, er "nicht lesen könne" und er sich bezüglich eines Vertrages "nicht erinnern könne, und es nicht wisse" (so XXXX). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass alle Dienstnehmer auf Basis des vorgelegten Rahmenvertrages tätig wurden, geht daher ins Leere und wird das Vorbringen als gänzlich unglaubwürdig bewertet. Der sog. "Rahmenvertrag" wird somit als Scheinvertrag bewertet. Beweiswürdigend ist auch festzuhalten, dass es ständige Judikatur des VwGH ist, dass die Erstaussage (eine solche stellt die Aussage der Dienstnehmer vor dem Finanzamt Wien dar) die Vermutung für sich hat, dass sie der Wahrheit am nächsten komme (VwGH vom 15.12.1987, 87/14/0016 und 4.9.1986, 86/16/0080, zuletzt VwGH vom 09.09.2004, 2001/15/0086, BVwG vom 20.01.2015, Geschäftszahl: L510 2012989-1,2E). Beweiswürdigend ist weiters festzuhalten, dass die Dienstnehmer diese ihre Erstaussage –ebenfalls wieder übereinstimmend- bei ihre Einvernahme am 23.04.2013 vor der belangten Behörde bestätigten, indem sie ausführten, dass "sie zu dem bereits in den Fragebögen gegebenen Antworten nichts mehr ergänzen wollen".

Dem Vorbringen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach er den Dienstnehmern den Vertrag in die jugoslawische Sprache übersetzt habe und sie daher auch verstanden hätte, was sie unterschrieben, ist entgegenzuhalten, dass ein komplexer Vertragstext einem Nicht-Juristen sogar im Deutschen nicht leicht verständlich ist.

Die Feststellung, wonach die Dolmetscherin, die bei der Einvernahme der Dienstnehmer vor der Finanzverwaltung anwesend war, von der Beschwerdeführerin bezahlt wurde, ergibt sich aus der Niederschrift bei der belangten Behörde vom 23.04.2013 und erscheint dies insbesondere deswegen plausibel, als laut Aussage der Dienstnehmer die Dolmetscherin schon bei den Behördenwegen zur Erlangung einer Arbeitsbewilligung in Österreich (wozu damals ein Gewerbeschein notwendig war) behilflich war. Hinsichtlich der Bezahlung der Dolmetscherin (ob sie bezahlt wurde oder nicht) blieben hingegen die Dolmetscherin selbst sowie auch der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung äußerst vage, antworteten teilweise ausweichend ("es ist schon ziemlich lange her", "kann mich nicht mehr erinnern"), sodass diese Aussagen als unglaubwürdig qualifiziert werden.

Dass der Rahmenvertrag und die gelebte Praxis hinsichtlich der Abrechnung nicht übereinstimmen, ergibt sich ganz eindeutig aus den vorgelegten Honorarnoten der Dienstnehmer, wo eine Stundenanzahl und ein Stundensatz angegeben sind. Dass die Abrechnung tatsächlich nach geleisteten Stunden vorgenommen wurde, bei der die konkret geleitsteten Arbeiten nicht ausgewiesen wurden und die Abrechnung monatlich im Nachhinein erfolgte, ergibt sich eindeutig aus den dem Gericht vorliegenden, von den Dienstnehmern an die Beschwerdeführerin gelegten Honorarnoten (siehe jeweils Anhang 25 des Verwaltungsaktes). Völlig unglaubwürdig ist in diesem Zusammenhang die Aussage des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, dass das Pauschalentgelt im Zuge der Rechnungslegung umgewandelt wurde (beispielsweise ein Pauschalentgelt von € 1500 in 100 Stunden a € 15), weil darin kein Sinn (weder ein ökonomisch noch ein sonstiger) erblickt werden kann (außer, dass man allenfalls das tatsächliche Geschehen mit dem konstruierten Rahmenvertrag irgendwie in Übereinstimmung zu bringen versucht) und der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin die Logik einer solchen Vorgangsweise in der mündlichen Verhandlung dem Gericht auch nicht in einigermaßen glaubwürdiger Weise darlegen konnte.

Dass die Dienstnehmer Rigipsarbeiten, Spachtelarbeiten, Hausräumungsarbeiten, Entsorgung von Schutt und Bodenlegerarbeiten für die Beschwerdeführerin ausgeführt haben, ergibt sich aus der diesbezüglich glaubwürdigen Aussage des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin vor dem Finanzamt Wien am 26.02.2009 (vgl. Anhang 22 des übermittelten Verwaltungsakts). Diese Aussage wurde in Anwesenheit der damaligen steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin getätigt, was als zusätzliches Indiz gewertet wird, dass die durchgeführten Tätigkeiten unstrittig sind. Darüber hinaus hat der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin dies auch in der mündlichen Verhandlung noch einmal bestätigt.

Die Feststellung, wonach die Dienstnehmer ihre Leistung immer persönlich erbracht haben und ein Vertretungsfall niemals eingetreten ist, ergibt sich aus den glaubwürdigen Aussagen der Dienstnehmer vor dem Finanzamt Wien am 11.09.2008 und den bestätigenden Aussagen vor der belangten Behörde am 23.04.2013. In der mündlichen Verhandlung am 13.01.2017 konnte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig darlegen, dass es jemals zu einem Vertretungsfall gekommen ist. Er blieb auch in seiner Aussage, dass es ein im Belieben der Dienstnehmer gelegenes Vertretungsrecht gegeben hätte, völlig vage und wird das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde als unglaubwürdig gewertet. Beweismittel für einen eingetretene Vertretungsfall bzw. ein völlig willkürliches Vertretungsrecht der Dienstnehmer konnte der Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung nicht einmal abstrakt benennen und anbieten. Festzuhalten ist zudem, dass auch deshalb von einer persönlichen Arbeitspflicht der Dienstnehmer auszugehen ist, da sich die Dienstnehmer im Falle einer Verhinderung ausschließlich aus einem Pool aus mit einem Gewerbeschein ausgestatteten Personen vertreten lassen hätte dürfen. Dies ergibt sich aus den glaubwürdigen, weil völlig übereinstimmenden Aussagen der Dienstnehmer vor dem Finanzamt Wien am 11.09.2008 sowie der Aussage des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Es ist dies auch deswegen plausibel, weil ein Gewerbeschein damals der einzig legale Weg für einen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt war, wie auch der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung bestätigte.

Die Gipskartonwände, die Spachtelmasse, die sonstigen Konstruktion und die Schrauben für die Rigipswände, zusammenfassend als Arbeitsmaterial/Baumaterial zu bezeichnen, wurde unstrittig den Dienstnehmern von der Beschwerdeführerin zu Verfügung gestellt. Das ergibt sich aus der Aussage des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin vor dem Finanzamt, der bestätigenden Aussage vor der belangte Behörde sowie seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung, wo er das genannte Arbeitsmaterial/Baumaterial auch subjektiv als die wesentlichen Betriebsmittel "bewertete", indem er ausführte, dass diese "gleich nach den Personalkosten, den zweitgrößten Anteil der Kosten für eine Baustelle ausmachen".

Die Feststellung, wonach ein Gewährleistungsfall nie eingetreten ist, ergibt sich aus den Ausführungen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundeverwaltungsgerichts. Er gab selbst an, dass es eine Rückzahlung von Geld nicht gegeben habe; er führte zwar aus, dass es sehr wohl zur Ausbesserung von Arbeiten gekommen sei, konnte jedoch keinerlei Beweismittel (zb. Rügeschreiben, ) vorlegen.

Dass sämtliche Dienstnehmer (mit Ausnahme des XXXX, der nur bis 03.01.2014 bei der Beschwerdeführerin als Dienstnehmer beschäftigt war, aber nicht laufend) bis 2010 als Selbständige bei der Versicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert waren und XXXX seit 01.06.2010 bis laufend, XXXX seit 26.04.2010 bis laufend und XXXX seit 08.09.2010 bis laufend als echter Dienstnehmer vollversichert gemäß § 4 Abs. 1 Z1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG bei der Beschwerdeführerin beschäftigt sind, ergibt sich aus den Daten des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Das sich inhaltlich an der Art der Tätigkeit, der Art und Weise ihrer Erbringung, den Rahmenbedingungen der Erbringung sowie an den zur Verfügung gestellten wesentlichen Betriebsmitteln Wesentliches geändert hätte, konnte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin dem erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung nicht im ausreichenden Maß glaubwürdig vermitteln. Er blieb in den Antworten vage und war seine diesbezügliche Aussage sehr allgemein gehalten und hat er in der mündlichen Verhandlung auch –trotz Aufforderungkeine Beweismittel für dieses Vorbringen angeboten.

Die Innehabung eines Gewerbescheins durch die Dienstnehmer ist für gegenständliches Verfahren nicht von Relevanz, weil daraus nicht ableitbar ist, ob dieser im konkreten Fall in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig wurde oder nicht.

Die Versicherungszeiträume wurden anhand der gelegten Honorarnoten ermittelt.

Auf die von der Beschwerdeführerin zuletzt mit ergänzendem Vorbingen vom 09.02.2017 beantragten Zeugeneinvernahmen der Dienstnehmer wird verzichtet, da nicht zu erwarten ist, dass es dadurch zu einer weiteren "Klärung des Sachverhaltes" kommen würde. Die Dienstnehmer XXXX, XXXX, XXXX und XXXX wurden bereits von der Finanzverwaltung und der belangten Behörde einvernommen und ist darauf hinzuweisen, dass laut ständiger Judikatur des VwGH die Erstaussage die Vermutung für sich hat, dass sie der Wahrheit am nächsten kommt (VwGH vom 15.12.1987, 87/14/0016 und vom 04.09.1986, 86/16/0080, zuletzt VwGH vom 09.09.2004, 2001/15/0086). Den im ergänzenden Vorbringen vom 09.02.2017 getätigten Ausführungen, wonach Zweifel bestünden, ob bei der Ersteinvernahme vor dem Finanzamt aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten die Fragen überhaupt richtig verstanden worden seien, ist entgegenzuhalten, dass die Einvernahme unter Beiziehung einer selbst gewählten und zur Einvernahme mitgenommenen Dolmetscherin stattgefunden hat und das diesbezügliche Vorbingen daher ins Leere geht. Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren ist auf allen Ebenen ein umfassendes Ermittlungsverfahren vorausgegangen. Für das Bundesverwaltungsgericht erscheint der Sachverhalt aus den obigen Erwägungen daher hinreichend geklärt und es ist nicht zu erwarten, dass eine (neuerliche) Einvernahme neue Erkenntnisse im vorliegenden Fall bringen könnte. Daher ist eine – im ergänzenden Vorbringen vom 09.02.2017 beantragte – Einvernahme der Herren XXXX, XXXX, XXXX und XXXX nicht notwendig und wurde die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass eine Einvernahme entbehrlich erscheint. Das Gericht würdigt das ergänzende Vorbringen vom 09.02.2017 dahingehend, dass hier eine Prozessverschleppung beabsichtigt ist, damit die Beschwerdeführerin weiterhin von der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträgen befreit ist, was sich insbesondere aus der Zusammenschau der Ratenzahlungen der Beschwerdeführerin an die Finanz/Steuerbehörden ableiten lässt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) jeweils idgF lauten:

ASVG:

Vollversicherung

§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; ( )

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder

3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.

(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für

1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),

wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,

a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder

b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder

c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder

d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.

(5) (aufgehoben)

(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.

Ausnahmen von der Vollversicherung

§ 5. (1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung ausgenommen:

1. 2. Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);

3. bis 16. (2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es

1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 23,76 € (2003), 24,28 € (2004), 31,17 € (2015), insgesamt jedoch von höchstens 309,38 € (2003), 316,19 € (2004), 405,98 € (2015) gebührt oder

2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 309,38 € (2003), 316,19 € (2004), 405,98 € (2015) gebührt.

Keine geringfügige Beschäftigung liegt hingegen vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Z 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil

Auch gilt eine Beschäftigung als Hausbesorger nach dem Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, nicht als geringfügig, außer während der Zeit

Auf Beschäftigungsverhältnisse, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, ist ausschließlich die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Z 2) anzuwenden. An die Stelle der im ersten Satz genannten Beträge treten ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge.

Teilversicherung von im § 4 genannten Personen

§ 7. Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind von den im § 4 genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):

1. und 2. 3. in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):

a) die im § 5 Abs. 1 Z 2 von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten;

b) bis d) Dienstgeber

§ 35. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

( )

Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung

§ 539a. (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.

(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.

(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

(5) Die Grundsätze, nach denen

1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,

2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie

3. die Zurechnung

nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.

AlVG:

Umfang der Versicherung

§ 1. (1) Für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert) sind

a) Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, ( )

soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.

3.5. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG überwiegen, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weit gehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist.

Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein. (vgl. unter vielen das Erkenntnis vom 27. April 2011, Zl. 2009/08/0123).

Der Umstand, dass die Dienstnehmer über eine eigene Gewerbeberechtigung verfügten, ist – wie bereits oben erwähnt - nicht entscheidend, da daraus nicht ableitbar ist, ob diese im konkreten Fall in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig wurden oder nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2010/08/0129). Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass ein Dienstverhältnis vorliegt, wenn der Dienstnehmer zusätzlich über einen Gewerbeschein verfügt (vgl. VwGH vom 2. April 2008, Zl. 2007/08/0038).

Grundvoraussetzung für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 ASVG oder § 4 Absatz 4 ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt die persönliche Arbeitspflicht, dann liegt kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach dem ASVG vor (vergleiche Müller, DRdA 2010, 367 ff.).

Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0233, GRS wie 2013/08/0093 E 25. Juni 2013 RS 1).

Den oben getroffenen Feststellungen folgend wurde im gegenständlichen Fall kein generelles Vertretungsrecht vereinbart. Faktisch kam es auch nie zu Vertretungen und erledigten die Dienstnehmer die Arbeiten somit immer persönlich.

Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0217, mwN).

Letztendlich waren die vom Dienstnehmer durchgeführten Tätigkeiten (Rigipsarbeiten, Spachtelarbeiten, Hausräumungsarbeiten, Bodenlegerarbeiten sowie Entsorgung von Schutt) gerade solche Hilfstätigkeiten im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0217, mwN), die in organisatorischer Einbindung in den Betrieb der Beschwerdeführerin erbracht wurden (siehe auch: Montagearbeiten an einer Lüftungsanlage, Erkenntnis vom 17. Jänner 1995, 93/08/0092; Arbeiten auf einer Baustelle, Erkenntnis vom 19. Jänner 1999, 96/08/0350;).

In seinem Erkenntnis vom 24.04.2014, Zl. 2012/08/0081, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, d.h. in Abwesenheit des Dienstgebers oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganisation ausüben, sich die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation stellt. Im ersten Fall wird das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in der Regel durch eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausgehende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen dokumentiert (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 4. Juni 2008, Zl. 2004/08/0190 und Zl. 2007/08/0252, vom 2. Mai 2012, Zl. 2010/08/0083, vom 11. Juli 2012, Zl. 2010/08/0204, und vom 17. Oktober 2012, Zl. 2010/08/0256), während die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation in der Regel zur Folge hat, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers indiziert sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012 Zl. 2012/08/0224, mwN).

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes besteht im vorliegenden Fall, wo die Dienstnehmer, die an den unterschiedlichen Baustellen und nicht am Sitz des Dienstgebers tätig waren, somit disloziert arbeiteten, kein Zweifel daran, dass die Dienstnehmer der stillen Autorität der Beschwerdeführerin unterlagen. Dies gründet sich auch auf die Aussage des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, wonach er die Baustellen laufend kontrolliert habe.

Die Dienstnehmer wiesen keine unternehmerische Struktur auf. Die Gipskartonwände, die Spachtelmasse, die sonstigen Konstruktionen und die Schrauben für die Rigipswände, zusammengefasst als Baumaterial/Arbeitsmaterial zu bezeichnen, hat die Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt; die Dienstnehmer stellten lediglich das Werkzeug, beispielsweise Bohrmaschine, Besen, Hammer, Zange und Leiter zur Verfügung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Frage der "wesentlichen Betriebsmittel" vor allem im Zusammenhang mit dem freien Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 4 ASVG befasst. Er hat dazu ausgesprochen, dass ein Betriebsmittel grundsätzlich dann für eine Tätigkeit wesentlich sein wird, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Dabei ist stets vorausgesetzt, dass es sich um ein Sachmittel handelt, welches für die konkret in Rede stehende Tätigkeit des freien Dienstnehmers wesentlich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2008, Zl. 2007/08/0223).

Im gegenständlichen Fall wurden – wie in der Beweiswürdigung dargelegt - die für die durchgeführten Arbeiten wesentlichen Betriebsmittel von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt.

Die Merkmale für das Bestehen persönlicher Abhängigkeit sind im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen. Nach ständiger Rechtsprechung hat die persönliche Abhängigkeit die wirtschaftliche Abhängigkeit zwangsläufig zur Folge und muss daher nicht gesondert geprüft werden (ua. VwGH vom 22.12.2009, 2006/08/0317; VwGH vom 25.04.2007, 2005/08/0137; VwGH vom 20.12.2006, 2004/08/0221).

Zusammenfassend spricht das Gesamtbild der zu beurteilenden Tätigkeit für ein Dienstverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit.

Abschließend ist auf den jüngst ergangenen Beschluss des VwGH vom 24.01.2017, Zl. 2016/08/0180 bis 0183-3 zu verweisen, mit welchen die Revisionen gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.09.2016, in welchen Trockenbau- und Verspachtelungsarbeiten als abhängige Beschäftigung im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG qualifiziert wurden, zurückgewiesen wurde.

Damit ist hier festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 erster Satz ASVG gegeben ist.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass gemäß § 4 Abs. 2 letzter Satz ASVG jedenfalls auch als Dienstnehmer gilt, wer nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu § 4 Abs. 2 letzter Satz ASVG ausgesprochen hat, liegt die wesentliche Bedeutung dieser Verweisung auf Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes darin, dass für jene Zeiträume, für welche die Lohnsteuerpflicht der betreffenden Person nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 mit Bescheid der Finanzbehörde festgestellt ist, damit jedenfalls auch die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 erster Satz ASVG bindend feststeht.

Das Finanzamt Wien 9/18/19/Klosterneuburg hat mit drei Haftungsbescheiden für die Jahre 2005, 2006 und 2007 zur Steuernummer XXXX ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin gemäß § 82 EStG 1988 für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer in Anspruch genommen wird.

Es ist daher auch aufgrund der bestehenden Lohnsteuerpflicht die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG letzter Satz festzustellen.

Die Beschwerde vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun.

3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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