W249 2140443-1•BVwG W249 2140443-1
W249 2140443-1Federal Administrative CourtFeb 9, 2017
Arbeitslosengeld, Einkommen, Einkommensnachweis, Entziehung,<br/>Entziehungsbescheid, Entziehungsgrund, Gebührenpflicht,<br/>Gleichbehandlung, Gleichheitsgrundsatz, Kognitionsbefugnis,<br/>Meinungsfreiheit, Nachweismangel, Nettoeinkommen, neuerliche<br/>Antragstellung, Programmentgelt, Rundfunkempfang,<br/>Rundfunkgebührenbefreiung, Ungleichbehandlung, Wegfall, Zahlung von<br/>Rundfunkgebühren
W249 2140443-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXXgegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 18.10.2016, GZ 0004415834, Teilnehmernummer: XXXX zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm 3 Abs. 5 iVm § 6 Abs. 2 RGG iVm mit §§ 47, 51 Abs. 4 und 53 Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit am 14.03.2016 bei der belangten Behörde eingelangter E-Mail beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen.
Dem Antrag waren folgende Unterlagen beigeschlossen:
eine Mitteilung des Arbeitsmarktservice über den Bezug von Notstandshilfe ab 01.09.2015 mit voraussichtlichem Leistungsende am 29.08.2016
eine Meldebestätigung
2. Mit Bescheid vom 31.03.2016 gab die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin statt und gewährte eine Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen bis zum 30.06.2017.
3. Mit E-Mail vom 01.09.2016 verständigte die Beschwerdeführerin die belangte Behörde von der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit und brachte gleichzeitig vor, dass ihr bezogenes Einkommen "nicht sehr hoch" sei. Es stelle sich die Frage, ob sie einen neuen Antrag auf Befreiung stellen solle oder ob die derzeit gültige Befreiung weiter aufrecht bleibe. Als monatliches Einkommen wurden € 1.045,07,-- angegeben, weiters Fahrtkosten (Zugticket) von € 77,-- und eine Miete von € 380,-- (+ Nebenkosten).
4. Am 05.09.2016 richtete die belangte Behörde folgendes Schreiben an die Beschwerdeführerin:
"ANKÜNDIGUNG DER ENTZIEHUNG DER BEGÜNSTIGUNGEN
[ ]
wir informieren Sie heute davon, dass Ihre Voraussetzungen für die, Ihnen mit Bescheid vom 31.03.2016 zuerkannte Begünstigung
weggefallen sind.
Es wurde festgestellt, dass
Eine Befreiung setzt eine gesetzlich normierte Anspruchsgrundlage voraus. Hierbei handelt es sich um eine soziale Transferleistung des Staates (z.B. AMS, Pension etc.) Ein Lohn/Gehalt ist kein Anspruch. Daher ist die Befreiung zu entziehen. Eventuell wäre bei Ihnen eine Rezeptgebührenbefreiung aus sozialen Gründen möglich (zu beantragen bei der entsprechenden Gebietskrankenkasse).
Sollten Sie der Ansicht sein, dass die Voraussetzungen für die Begünstigungen noch vorliegen, so bitten wir Sie, zur dargestellten Sachlage Stellung zu nehmen – schriftlich und innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieser Ankündigung.
Sollten uns nach Verstreichen dieser Frist keine neuen Erkenntnisse vorliegen, die unsere Feststellungen widerlegen, ist Ihnen die mit Bescheid vom 31.03.2016 zuerkannte Begünstigung
mit Wirksamkeit zum 30.09.2016 zu entziehen.
[ ]"
5. Die Beschwerdeführerin übermittelte daraufhin keine Stellungnahme.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid entzog die belangte Behörde die mit Bescheid vom 31.03.2016 zuerkannte Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen mit Wirksamkeit zum 30.09.2016. Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigungen weggefallen seien und somit keine Anspruchsgrundlage gemäß § 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 der Fernmeldegebührenordnung mehr gegeben sei.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit bei der belangten Behörde am 04.11.2016 eingelangter E-Mail folgende Beschwerde:
"[ ] Wie ich bereits mehrfach ausführte, nutze ich prinzipiell kein Radio. Das in meinem CD-Player integrierte Radiogerät habe ich ja auch aus genau diesem Grund unbrauchbar gemacht, so dass meinem Gerät die gesetzliche Eigenschaft der ‚Betriebsbereitschaft‘ fehlt. Das Gerät war ein Geschenk meiner Schwester. Ich habe festgestellt, dass es auf dem Markt kaum CD-Player ohne Radio gibt, höchstens für Kinder. Daher ist es nicht sinnvoll, mein Gerät durch ein anderes zu ersetzen. Den bloßen Besitz eines Geräts, das Radiowellen empfangen kann, mit Gebühren zu belegen, ist aber aus meiner Sicht genauso, wie wenn ich Tabaksteuern zahlen müsste, nur weil vor meiner Wohnung ein Zigarettenautomat steht, den ich jedoch nie nutze, weil ich Rauchen ablehne.
Außerdem besteht eine fundamentale Ungleichbehandlung von Personen, die Sozialleistungen empfangen, mit Personen, die aufgrund einer Berufstätigkeit ein niedriges Einkommen beziehen. Gemäß ihrer Befreiungssätze (1 Person: 988,71 Euro – nach Abzug von Miete und Belastungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes) erfülle ich aktuell die Befreiungsbedingungen aufgrund der Einkommenshöhe (Einkommen: 1.134,65 Euro monatlich bis dato, Miete: 380 Euro monatlich + Strom; Fahrtkosten, die Arbeitsstelle liegt 50 km einfach von der Wohnung entfernt; dazu kommen weitere Ausgaben aufgrund der Berufstätigkeit). Der einzige Grund, die Befreiung nicht zu erlangen, ist, dass dieses Einkommen durch Arbeit erwirtschaftet wird. Ich empfinde es umso ungerechter, dass ich nun von diesem Einkommen auch noch Gebühren für Radio zahlen soll.
Mein Begehren ist, dass die zwangsweise Anmeldung als ‚Teilnehmerin‘ rückgängig gemacht wird oder die Befreiung von den Gebühren aufgrund geringen Einkommens weiterhin aufrecht bleibt. [ ]"
8. Die Beschwerdevorlage vom 18.11.2016 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 23.11.2016 ein.
9. Mit E-Mail vom 30.11.2016 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Zahlungsaufschub für die zwischenzeitlich vorgeschriebenen Rundfunkgebühren und teilte mit, dass sie "keine Programme des ORF konsumiere, weshalb ich nicht damit einverstanden bin, dass mir Programmentgelte berechnet werden".
10. Daraufhin richtete die belangte Behörde am 02.12.2016 ein E-Mail an die Beschwerdeführerin, in der sie Folgendes ausführte:
"[ ] Eine Melde- und Gebührenpflicht ist gesetzlich vorgeschrieben und besteht für alle Rundfunk-Empfangseinrichtungen, unabhängig vom Programm und Nutzung. Der Gesetzgeber definiert, dass bereits die Betriebsbereitschaft von Rundfunk-Empfangsgeräten für eine Meldepflicht entscheidend ist. (RGG, BGBl. Nr. 159/1999, § 2 , Absatz 1).
Wenn Sie eine Rundfunkempfangseinrichtung, also ein Gerät, das Rundfunktechnologien verwendet, besitzen, dann müssen Sie das melden (VwGH vom 30.06.2015, Zl. Ro2015/15/0015). Das bedeutet, jeder Fernseher an sich stellt eine Rundfunkempfangsanlage dar, und ist damit melde- und gebührenpflichtig. Und zwar ganz unabhängig davon, wie oft Sie ihr Gerät einschalten und welche Programme Sie hören oder sehen.
Für eine Gebührenpflicht spielt es also keine Rolle, ob und welches Programm Sie empfangen. Es genügt, wenn Sie über Geräte verfügen, die einen Empfang ermöglichen. Sofern also in Ihrer Wohnung eine technische Einrichtung zur Verfügung steht, die Ihnen den Empfang von Rundfunk optisch und/oder akustisch ermöglicht, ist eine Meldung zu machen. [ ]"
11. Am 14.12.2016 richtete die Beschwerdeführerin per E-Mail auszugsweise folgenden "Nachtrag zur Beschwerde" an die belangte Behörde:
"[ ] Am 14. November 2016 erhielt ich die Rundfunkgebühren-Vorschreibung für den Zeitraum Oktober 2016 bis Jänner 2017. Daraus geht hervor, dass nicht nur Radiogebühren, sondern auch ORF-Programmentgelte zu zahlen sind. Ich möchte daher auch geltend machen, dass ich mich in meinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit beeinträchtigt sehe, wenn ich Entgelte für das ORF-Programm zahlen soll, das ich nicht konsumiere.
Ich denke, dass das Grundrecht auf Meinungsfreiheit auch umfasst, dass man nicht zwangsweise zur Kasse gebeten werden kann, um die Verbreitung von Meinungen zu finanzieren, hinter denen man nicht ungeteilt steht. Man wird nicht abstreiten können, dass öffentliche Medien wie der ORF stark meinungsgeprägt sind, wobei ein einzelner Gebührenzahler kaum Einfluss auf die Gestaltung des Programms nehmen kann. [ ]"
12. Am 16.12.2016, eingelangt am 20.12.2016, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die unter 9. bis 11. zitierten E-Mails vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. angeführten Ausführungen.
Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Zu den für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. [ ]"
3.1.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise:
"Rundfunkempfangseinrichtungen
§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
(2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
Gebührenpflicht, Meldepflicht
§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
1. -dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
2. -für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.
Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird. [
]
Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich
[ ]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. [ ]
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970„ anzuwenden.
[ ]"
3.1.1. Die §§ 47 bis 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten:
"Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
[ ]
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
(3) Der Wegfall der Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist der GIS Gebühren Info Service GmbH anzuzeigen. Die von den Rundfunkgebühren befreite Person oder Institution hat der GIS Gebühren Info Service GmbH jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
(4) Im Falle des Wegfalles auch nur einer der Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Entziehung der Gebührenbefreiung rückwirkend mit jenem Zeitpunkt auszusprechen, an dem die Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weggefallen ist. Im Falle der Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten des Abs. 3 hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid die Gebührenbefreiung zu entziehen.
§ 53. Die Gebührenbefreiung erlischt durch:
3.2. Die Beschwerdeführerin war aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom 31.03.2016 von der Entrichtung der Rundfunkgebührenbefreiung für Radioempfangseinrichtungen bis 30.06.2017 befreit. Die auf Antrag der Beschwerdeführerin erfolgte Gebührenbefreiung setzte nicht nur voraus, dass das Haushaltsnettoeinkommen einen bestimmten Betrag nicht überstieg (vgl. § 48 Fernmeldegebührenordnung), sondern insbesondere auch – und zwar gewissermaßen vorgelagert – den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen, wobei gemäß § 50 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung das Vorliegen des Befreiungsgrundes (der Bezug einer der in § 47 Abs. 1 genannten Leistungen) vom Antragsteller nachzuweisen ist. Im gegenständlichen Fall hatte die Beschwerdeführerin als Befreiungsgrund den Bezug von Arbeitslosengeld nachgewiesen.
Gemäß § 51 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung hat die belangte Behörde im Falle des Wegfalls auch nur einer der Voraussetzungen die Gebührenbefreiung mittels Bescheid zu entziehen. Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, dass mit Beginn der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin ihr Bezug von Arbeitslosengeld geendet hat. Damit ist der von der Beschwerdeführerin anlässlich ihres Antrags nachgewiesene Befreiungsgrund iSd § 47 Abs. 1 Z 4 Fernmeldegebührenordnung weggefallen.
Die Beschwerdeführerin bestreitet sohin auch nicht den Entfall des Bezugs von Arbeitslosengeld, bringt jedoch vor, sie sei auch in ihrer neuen Beschäftigungssituation sozial hilfsbedürftig, da sie nur ein geringes Einkommen beziehe. Wie bereits dargestellt, setzt eine Gebührenbefreiung allerdings den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen voraus. Ein zu geringes Einkommen alleine kann jedoch nicht Grund für eine Gebührenbefreiung sein.
Da von der Beschwerdeführerin auch nicht das Vorliegen eines anderen Befreiungsgrundes, etwa einer Rezeptgebührenbefreiung (vgl. dazu die explizite Belehrung der belangten Behörde unter I.4.) nachgewiesen wurde, war die Befreiung von der belangten Behörde zu entziehen.
3.3. Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Rundfunkempfangseinrichtung nicht zum Radioempfang zu benutzen und keine Programme des ORF zu konsumieren bzw. ihren CD-Player durch Verkleben für den Radioempfang unbrauchbar gemacht zu haben, ist auf das Erkenntnis des VfGH zu verweisen, in dem er ausgesprochen hat, dass "die Rundfunkgebühr gemäß § 2 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz eine Form einer (nutzungsunabhängigen) Abgabe auf den Betrieb oder die Betriebsbereitschaft einer Rundfunkempfangseinrichtung ist und unabhängig davon anfällt, ob das Fernsehgerät tatsächlich benützt wird, ob damit Programme des ORF oder ausschließlich privater (ausländischer) Rundfunkanbieter empfangen werden sowie von der Nutzung des Fernsehgerätes innerhalb eines bestimmten Zeitabschnitts. Daher ist für das Entstehen der Gebührenpflicht die Wahrnehmbarkeit oder Nicht-Wahrnehmbarkeit von Rundfunkprogrammen, die verschiedene Ursachen haben kann, nicht maßgeblich." (VfSlg 17.807/2006).
Weiters lautet § 31 Abs. 10 ORF-G idF BGBl. I Nr. 55/2014:
"Das Programmentgelt ist unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen, jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer (§ 2 Abs. 1 RGG) an seinem Standort mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks gemäß § 3 Abs. 1 terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird. [ ]"
In der Begründung zum Initiativantrag 1758/A 24. GP ist dazu ausgeführt, dass es nicht darauf ankomme, ob und in welchem Ausmaß der Rundfunkteilnehmer die ORF-Programme auch tatsächlich "konsumiert". In einem ersten Schritt sei zu prüfen, ob eine Person Rundfunkteilnehmer im Sinne des RGG ist, in einem zweiten Schritt, inwieweit sein Standort durch digitale terrestrische Übertragung versorgt wird. Hinsichtlich des zugemuteten Aufwandes werde davon ausgegangen, dass auch ein etwaiges Modifizieren bestehender Antennen und dazugehöriger Bauelemente keine unzumutbaren finanziellen Belastungen für den Rundfunkteilnehmer darstelle.
Bei der dem Betrieb gleichzuhaltenden Betriebsbereitschaft kommt es daher darauf an, inwieweit durch geringfügigen Aufwand ein Rundfunkempfang ermöglicht werden kann (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze [2011], Anm zu § 2 Abs. 1 RGG). Dass bei der Beschwerdeführerin ein Rundfunkempfang nur durch Maßnahmen, die über das in der Begründung des Initiativantrags umschriebene finanzielle Ausmaß hinausgehen, realisiert werden könnte, ist nicht hervorgekommen (und wurde selbst in der Beschwerde nicht behauptet). Es ist daher davon auszugehen, dass der Rundfunkempfang mit der in Rede stehenden Rundfunkempfangseinrichtung mittels entsprechender (zumutbarer) Maßnahmen durch die Beschwerdeführerin gewährleistet werden kann. Der CD-Player der Beschwerdeführerin mit Radioempfangsvorrichtung fällt damit unter den Begriff der "Rundfunkempfangseinrichtung" gemäß § 1 Abs. 1 RGG, und die Beschwerdeführerin ist Rundfunkteilnehmerin im Sinne des RGG. Ebenso ist von einer terrestrischen Versorgung mit den Programmen des ORF am Standort der Beschwerdeführerin auszugehen und wurde von ihr auch nichts Gegenteiliges vorgebracht, womit auch die zweite Voraussetzung erfüllt ist, die eine Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren auslöst (vgl. auch VwGH 27.11.2014, Ro 2014/15/0040, VwGH 15.09.2011, 2009/17/0016 und BVwG 10.02.2015, W110 2006348-2).
3.4. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Bestimmung des § 47 Abs. 1 sei im Zusammenschau mit § 48 Abs 1. Fernmeldegebührenordnung insofern gleichheitswidrig, als sie eine Gebührenbefreiung nur für Bezieher einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand vorsieht, nicht aber für Geringverdiener, die in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis stehen, diese gegenüber der vorgenannten Personengruppe also deutlich schlechter gestellt sein würden, ist ihr entgegenzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Bedenken nicht teilt. Das Gleichheitsgebot (Art. 7 B-VG) verbietet es dem Gesetzgeber, Differenzierungen zu schaffen, die sachlich nicht begründbar sind (vgl. schon VfSlg. 4916/1965). Der VfGH betont allerdings regelmäßig die rechtspolitische Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. "Ob die Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden" (VfSlg 12.416/1990). Daher können auch mehrere, inhaltlich voneinander abweichende Bestimmungen gleichheitsmäßig sein. Der Gesetzgeber darf von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen; dass dabei Härtefälle entstehen, macht ein Gesetz noch nicht gleichheitswidrig (VfSlg. 14.268/1995, 17.816/2006).
3.5. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Rundfunkgebühren-Vorschreibung beeinträchtige sie in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit, ist schon gemäß der Definition dieses Grundrechts nicht auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar (EMRK Art. 10 Abs. 1: "Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. ").
3.6. Somit lagen die Voraussetzungen für eine Entziehung der Gebührenbefreiung gemäß § 51 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung vor. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
3.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhalts – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst festzuhalten, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Befreiung von der Rundfunkgebühr, etwa bei Vorliegen einer Rezeptgebührenbefreiung, nicht entgegensteht.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.
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