BVwG L521 2136401-1

L521 2136401-1Federal Administrative CourtFeb 9, 2017

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Miliz, Neuerungsverbot,<br/>politische Gesinnung

Full text

BVwG L521 2136401-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:L521.2136401.1.00

Spruch

L521 2136401-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2016, Zl. 1090666506-151528731, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 30.09.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien am 12.10.2015 gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei XXXX in Bagdad geboren, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der schiitischen Glaubensrichtung und ledig. Er habe im Irak zwölf Jahre die Grundschule und vier Jahre die Universität besucht. Zuletzt habe er als Informatiker gearbeitet. Seine Mutter und zwei Brüder befänden sich in Bagdad.

Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak am 17.09.2015 legal von Bagdad ausgehend am Luftweg in die Türkei verlassen zu haben. In weiterer Folge sei er schlepperunterstützt von Izmir auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt und von dort - teils zu Fuß, teils mit verschiedenen Verkehrsmitteln - über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Ungarn nach Österreich gereist.

Zu den Gründen seiner Flucht aus dem Heimatland befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe Morddrohungen von jener Miliz erhalten, die auch seinen Vater ermordet habe. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst vor einer Entführung und Ermordung.

2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 12.07.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.

Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Niederschrift betreffend die Erstbefragung und den Dolmetscher für die arabische Sprache gut zu verstehen.

Zur Person befragt gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen. Er sei XXXX in Bagdad geboren, Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, als Moslem der schiitischen Glaubensrichtung registriert, eigentlich jedoch Atheist, ledig und kinderlos. Sein Vater sei im Jahr 2007 von schiitischen Milizen getötet worden. Seine Mutter und seine zwei Brüder befänden sich bei seinem Großvater in Bagdad, wobei er beinahe täglich mit seiner Familie Kontakt habe. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht und anschließend ab 2010 vier Jahre Informatik studiert, wobei er das Studium aufgrund von Entführungsfällen an der Fakultät etwa im Juni 2013 abgebrochen habe. Des Weiteren sei er vom 23.11.2013 bis zum 15.08.2015 über eine Leihfirma im XXXX Hotel in Bagdad an der Rezeption beschäftigt gewesen. Zuvor hätte er Anfang 2008 im Geschäft XXXX Computer repariert und dann 2009 mit einem Freund in einer nicht offiziell eingetragenen Firma Netzwerke eingerichtet. Sie hätten ihr Geschäftsfeld erweitern können und seien die Kunden zu ihm nach Hause gekommen, um die Computer reparieren zu lassen. Zuletzt habe er in Bagdad gelebt.

Die Fragen, ob er, seine Eltern, Geschwister oder nahe Angehörige politisch im Irak tätig gewesen seien, er Mitglied einer politischen Partei gewesen sei, er oder seine Angehörigen je Probleme mit Behörden wie z.B. Gerichten etc. in seinem Heimatland gehabt habe oder er schon einmal in einem anderen Staat um internationalen Schutz angesucht habe, verneinte der Beschwerdeführer.

Zum Ausreisegrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass alles im Jahr 2007 begonnen habe. Sein Vater habe als Elektroingenieur - gemeinsam mit seinem Onkel mütterlicherseits - in den Camps für die amerikanische Armee gearbeitet. Eines Tages seien diese am Rückweg in einem schiitischen Viertel unter Beschuss genommen worden. Sein Vater sei am Bein und am Becken verletzt worden. Seinem Onkel seien die schiitischen Milizen bis zu dessen Haus gefolgt, wobei diese erneut auf ihn geschossen hätten. Seine Tante, die sich im Haus befunden habe, sei an der rechten Schulter verletzt worden und habe das Bewusstsein worden. Die Behandlung seiner Tante habe einen Monat gedauert. Nach dem Verlassen des Krankenhauses habe sein Vater nicht mehr für die Amerikaner arbeiten wollen. Zwei Wochen später sei sein Vater erkrankt und habe sich mehrmals übergeben müssen. Sein Vater sei dann an einer Blutvergiftung verstorben.

Nachgefragt zu Details dieses Vorfalles gab der Beschwerdeführer an, er sei damals noch ein kleines Kind gewesen. Sein Onkel habe die Rettung gerufen, um seine Tante ins Krankenhaus zu bringen. Seine Mutter habe einen Führerschein und diese habe seinen Vater so schnell wie möglich ins Krankenhaus bringen wollen. Sein Onkel und sein Vater hätten in zwei unterschiedlichen Häusern gewohnt.

In weiterer Folge schilderte der Beschwerdeführer, dass er im Jahr 2013 im zuvor genannten Hotel zu arbeiten begonnen und am 15.08.2015 gekündigt habe. Zuvor seien am 21.07.2015 bewaffnete Personen in das Hotel eingedrungen und hätten alle geschlagen, die in der Empfangshalle anwesend gewesen seien. Einige Mitarbeiter seien auch mitgenommen worden. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt im zweiten Stock befunden. Zwei Wochen später sei er in die Arbeit zurückgekehrt. Eine weitere Woche später sei eine Autobombe in der Parkgarage des Hotels explodiert. Nach dieser Explosion sei er nicht mehr zur Arbeit gegangen.

Am 10.09.2015 sei er zu Hause von schiitischen Milizen aufgesucht worden. Seine Familie habe zwei Personen ins Haus gelassen. Der Anführer der Gruppe habe gewollt, dass er sich ihnen anschließen würde. Er habe daraufhin auf seine Familie, sein Alter und seine Hoffnungen für die Zukunft verwiesen. Der Anführer der Gruppierung habe entgegnet, dass seine Religion wichtiger sei als seine Träume. Man habe ihn eine Woche lang trainieren und dann zum Kämpfen schicken wollen. Er habe geantwortet, dass er darüber nachdenken müsse und habe er eine zehntägige Frist erhalten, um seine Entscheidung zu treffen.

Nachgefragt zu Details bezüglich des Vorfalles mit dieser Miliz wiederholte der Beschwerdeführer, dass es sich bei diesen Männern um Mitglieder einer bewaffneten schiitischen Miliz gehandelt habe. Als er die Tür geöffnet hätte, seien mehrere Autos vor dem Haus geparkt gewesen und eine Gruppe von Personen vor der Tür gestanden. Nach seiner Ausreise sei eine "Schallbombe" auf das Haus geworfen worden. Sein Zimmer sei beschädigt worden. Wer die Bombe geworfen habe, wisse niemand.

Zu seiner Tätigkeit im Hotel näher befragt erklärte der Beschwerdeführer, eine Bestätigung der libanesischen Leiharbeitsfirma XXXX für den Zeitraum vom 23.11.2013 bis 15.08.2015 zu besitzen. Im Hotel hätten ungefähr 50 Leute gearbeitet. Das Hotel sei nicht ausgelastet, sondern lediglich drei oder vier Zimmer belegt gewesen. Er sei nur für die Reservierung der Zimmer zuständig gewesen. Die Explosion sei wahrscheinlich deshalb dort gewesen, da es dort Feste gegeben habe und auch Alkohol getrunken worden sei. Es habe dort auch ein Casino und mehrere - glaublich sieben - Diskotheken gegeben. Der Angriff sei eigentlich auf die Diskotheken im Hotel ausgerichtet gewesen.

Bei einer der Rückkehr in den Irak befürchte er getötet zu werden.

Dem Beschwerdeführer wurde abschließend angeboten, mit ihm die länderkundlichen Feststellungen zur Lage im Irak zu erörtern. Der Beschwerdeführer verzichtete auf diese Möglichkeit.

Der gegenständlich relevante Teil der Einvernahme gestaltete sich ausweislich der Niederschrift wie folgt:

" [ ]

F: Waren Sie je Mitglied einer politischen Partei?

A: Nein

F: Haben Sie oder Ihre Angehörigen je Probleme mit Behörden wie z.B. Gerichten etc. in Ihrem Heimatland gehabt?

A: Nein

F: Haben Sie schon einmal in einem anderen Staat um internationalen Schutz angesucht?

A: Nein

F: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei und können Sie sich auf die Fragen konzentrieren?

A: Ja

[ ]

F: Können Sie mir sagen, warum Sie Ihre Heimat verließen und in Österreich einen Asylantrag stellen? Nenn Sie ihre konkreten und ihre individuellen Fluchtgründe dafür?

A: Im Jahr 2007 hat alles angefangen. Mein Vater hat für die amerikanische Armee gearbeitet. Er war Elektroingenieur. Er hat für die Amerikaner die Elektronik in den Camps eingerichtet. Er ging immer mit meinem Onkel mütterlicherseits in die amerikanischen Camps. Eines Tages wurden sie am Rückweg in einem schiitischen Viertel unter Beschuss genommen. Mein Vater wurde am Bein und am Becken erwischt. Mein Onkel ist geflohen. Die Schiitischen Milizen folgten meinem Onkel bis zu seinem Haus. Sie schossen wieder auf ihn. In dem Haus war auch meine Tante, sie wurde an der rechten Schulter erwischt und sie verlor das Bewusstsein. Wir brachten sie zum Krankenhaus. Befragt gebe ich an, dass die Behandlung meiner Tante einen Monat dauerte. Sie wurde wieder ganz gesund. Mein Onkel hat die Rettung angerufen.

Zu diesem Zeitpunkt war mein Vater auch im Krankenhaus. Nachdem sich seine Lage verbessert hatte, konnte er das Krankenhaus verlassen. Er wollte nicht mehr für die Amerikaner arbeiten. 2 Wochen später wurde mein Vater krank und musste sich mehrmals übergeben. Wir brachten ihn zum Krankenhaus. Später wurden wir vom Krankenhaus angerufen, dass mein Vater an einer Blutvergiftung starb.

Vorhalt. Sie haben vorhin gemeint „Wir brachten sie zum Krankenhaus‘‘, wenig später erklärten sie ihr Onkel hätte die Rettung angerufen. Was sagen Sie dazu?

A: Ich war damals noch ein kleines Kind. Mit wir, meinte ich meine Familie. Befragt gebe ich an, dass meine Familie meinen Vater ins Spital brachte. Mein Onkel rief die Rettung um meine Tante ins Krankenhaus zu bringen. Meine Mutter hat einen Führerschein und sie wollte meinen Vater so schnell wie möglich ins Krankenhaus bringen. Befragt gebe ich an, dass mein Onkel und mein Vater in zwei unterschiedlichen Häusern wohnen.

Wir haben meinen Vater beerdigt. Dies war der erste Teil meiner Geschichte. Wir bekamen eine Sterbeurkunde. Im Jahr 2013 begann ich in diesem Hotel zu arbeiten. Ich habe dort Freunde kennengelernt. Ich habe dort Spanier kennengelernt. Diese waren zu Besuch im Irak. Sie kehrten nach dem Urlaub nach Spanien zurück aber wir blieben in Kontakt. Am 15.08.2015 habe ich gekündigt. Am 21.07.2015, es war ein Festtag. An diesem Tag wollten Personen gewaltsam in das Hotel einbrechen. Sie waren bewaffnet. Sie sind ins Hotel eingedrungen und schlugen alle die in der Empfangshalle waren. Ich war nicht dort, ich war im 2ten Stock. Sie nahmen auch einige Mitarbeiter mit.

Anm.: Der AW kann Videos von dem Vorfall auf dem Handy zeigen. Er versichert, dass er die Videos per Mail schicken wird. Auf den Videos, ist nichts Genaues zu sehen.

Die Mitarbeiter die mitgenommen wurden, kamen nicht mehr zurück. Zwei Wochen später, kam ich in die Arbeit zurück. Eine Woche nach meiner Rückkehr explodierte eine Autobombe in der Parkgarage des Hotels. Der AW erklärt, dass die Garage gegenüber dem Hotel liegt. Die Außen Fassade des Hotels wurde beschädigt. Nach dieser Explosion ging ich nicht mehr zur Arbeit. Ich habe angerufen und gekündigt. Sie haben versucht mich zu überzeugen, dass ich weiter arbeiten soll. Ich wollte aber nicht und blieb zu Hause. Am 10.09.2015 kamen schiitische Milizen zu uns nach Hause. Sie wollten mit uns sprechen. Wir ließen zwei von ihnen ins Haus. Wir wollten wissen was sie wollten. Einer von ihnen nannte sich XXXX und der zweite nannte sich XXXX. XXXX fragte mich ob ich meine Arbeit gekündigt habe.XXXX war der Anführer der Gruppe. Er hat Befehle gegeben. Ich habe ihm gesagt, dass ich gekündigt habe. Er wollte von mir dass ich mich ihnen anschließe. Ich habe gefragt warum. Er hat mir keine Antwort gegeben. Ich habe ihm gesagt, ich habe eine Familie. Wer würde sich um meine Familie kümmern? Er versicherte mir, sie würden sich um meine Familie kümmern. Ich sagte zu ihm, ich wäre noch jung und habe noch einiges vor mir. Er sagte mir, deine Religion ist wichtiger als deine Träume. Sie wollten mich eine Woche lang trainieren und dann zum Kämpfen schicken. Ich habe ihm gesagt, dass ich darüber nachdenken muss, ich wollte nicht sofort mit ihnen mitgehen. Er hat mir gesagt, ob ich will oder nicht, ich würde sowieso gezwungen werden. Er gab mir 10 Tage um meine Entscheidung zu treffen. Ich ging ca. drei Tage später zur Jordanischen Botschaft um ein Besuchervisum zu beantragen. Vier Tage nach Antragsstellung habe ich eine Absage per SMS bekommen. Es waren vier Tage nach dem Vorfall!

Vorhalt: Eben haben Sie gesagt es waren vier Tage nach Antragsstellung, jetzt sagen sie es war vier Tage nach dem Vorfall. Was stimmt denn jetzt.

A: Es tut mir leid. Ich habe mich geirrt. Es war vier Tage nach dem Vorfall.

Befragt gebe ich an, dass ich Ihnen einen Screenshot der SMS schicken kann.

Ich hatte nur noch die Möglichkeit in die Türkei zu reisen. Am 16.09.2015 ging ich am Abend in ein Reisebüro. Ich wollte schnell ein Ticket. Der Angestellte im Reisebüro hat mir gesagt ich könnte frühestens in einer Woche verreisen. Ich sagte zu ihm ich würde auch mehr zahlen, wenn er etwas für mich organisieren könnte. Er verlangte 600 Dollar für ein Flugticket am nächsten Tag. Ein One-Way Ticket. Ich ging am nächsten Tag zum Flughafen und flog in die Türkei. Nach Istanbul über Antalya.

Anm.: Die EV wird um 11:15 für eine kurze Pause unterbrochen und um 11:25 weitergeführt.

F: Was waren das für Männer?

A: Das habe ich schon gesagt. Es waren Mitglieder einer bewaffneten Miliz. Befragt gebe ich an, dass ich es nicht genau weiß. Es war eine schiitische Miliz.

F: Können sie diese näher beschreiben?

A: XXXX hatte eine Glatze und hatte einen langen dichten Bart. Sein Schnurrbart war abrasiert. Er war klein. Ca. 170-175 cm und ein wenig dick. XXXX hatte einen Bart aber nicht so dicht wie der des anderen. Er hatte kurze Haare. Er war größer als ich also ca. 186 und hatte helle Haut. Mehr weiß ich nicht. Beide hatten Pistolen eingesteckt. Die die draußen warteten waren mit einem Sturmgewehr bewaffnet.

F. Wie viel Männer waren es insgesamt?

A: Als ich die Tür aufgemacht habe, standen Personen vor der Tür. Auch Autos waren vor dem Haus geparkt. XXXX und XXXXstanden genau vor der Tür.

Wiederholung der Frage!

A: Ich weiß es nicht genau. Es war eine Gruppe. Es waren mehrere Autos. In so einem Augenblick kann man das nicht genau sagen!

F: Sie können mir die beiden Männer ins Detail genau beschreiben, aber nicht wie viele Männer es ca. waren?

A: Diejenigen die ich reingelassen habe, waren zwei, die anderen waren sehr viele.

F: Wann kamen die Männer zu Ihnen nach Hause?

A: Am 10.09.2015 zu Mittag.

F: Was passierte nach Ihrer Flucht?

A: Nachdem sie rausgefunden haben, dass ich ausgereist bin, wurde eine Schallbombe auf unser Haus geworfen. Mein Zimmer wurde zerstört. Ich habe auch Fotos. Es gibt auch alte Videos von mir, die mich in diesem Zimmer zeigen. Es ist wirklich mein Zimmer.

Anm.: Der AW zeigt Fotos eines beschädigten Zimmers und wird sie nach der EV per Mail übermitteln.

F: Was ist mit Ihrem Haus passiert nachdem diese Bombe auf Ihr Haus geworfen wurde?

A: Der Schaden wurde repariert! Der Schaden war nicht so groß. Sie wollten nur zeigen wozu sie fähig sind.

F: Wer hat diese Bombe geworfen?

A: Das weiß niemand. Befragt gebe ich an, dass meine Familie mich angerufen hat und es mir erzählt hat.

Vorhalt: Vorhin haben Sie ständig von „Sie‘‘ gesprochen. Nun behaupten Sie, sie wüssten nicht wer die Bombe geworfen hat. Was sagen Sie dazu?

A: Wenn ich raten müsste, hätte ich gesagt es war die Miliz. Denn einige Tage vorher wollten sie mich mitnehmen. Mit anderen hatten wir keine Schwierigkeiten. Befragt gebe ich an, dass ich es nicht mit Sicherheit sagen kann. Ich kann nur bestätigen, was ich auch gesehen habe.

F: Was meinen Sie damit, was ich auch gesehen habe?‘‘

A: Zum Beispiel vorhin habe ich Ihnen gesagt, dass die Männer die zu mir gekommen sind einer schiitischen Miliz angehören, weil das Viertel schiitisch geprägt ist und von schiitischen Milizen kontrolliert wird. Befragt gebe ich an, dass ich den Vorfall bei mir zu Hause gemeint habe.

F: Haben Sie Beweise dafür, dass Sie in diesem Hotel gearbeitet haben?

A: Ja, ich habe eine Bestätigung dieser Libanesischen Firma bei der ich als Leiharbeiter angestellt war für den Zeitraum vom 23.11.2013-15.08.2015.

F: Aber Sie haben keine Bestätigung vom Hotel?

A: Die Firma betreibt nur dieses Hotel!

F. Wie heißt diese Firma?

A:XXXX

F: Warum kamen diese Männer zu Ihnen nach Hause?

A: Sie haben mich schon einmal gefragt. Ich denke weil ich gekündigt habe und weil ich ein junger Mann bin.

F: Wie viele Angestellte haben in diesem Hotel gearbeitet?

A: Sehr viele. Ungefähr 50 Leute haben dort gearbeitet. Das Hotel war nicht ausgelastet. Nach Bagdad kommen keine Touristen.

F: Alleine für die Instandhaltung müssten es doch mehr Leute sein!

A: Es waren nur 3 oder 4 Zimmer ausgelastet. Die anderen Zimmer waren nicht ausgebucht. Das Hotel war auch groß. Ich war nur zuständig für die Reservierung der Zimmer. Befragt gebe ich an, dass es 302 Zimmer gab.

F: Wie konnte das Hotel so lange in Betrieb sein, wenn es nicht ausgelastet war?

A: Früher wurde das Hotel von einer anderen Firma betrieben. Die wollten aber nicht mehr. Dann hat es diese Libanesische Firma übernommen. Befragt gebe ich an, dass ich nicht genau weiß wann sie diesen Auftrag übernommen haben.

Vorhalt: Ihre Schilderungen sind äußerst vage und wirken unglaubwürdig!

A: Der Staat wollte dieses Hotel nicht zumachen. Zweitens, es stimmt es kamen nicht viele Gäste in das Hotel. Aber es gab auch Säle die oft ausgebucht waren. Das hat die Kosten gedeckt. Die Explosion war wahrscheinlich deshalb, da es dort Feste gab und dort auch Alkohol getrunken wurde. Es gab auch ein Casino und mehrere Diskotheken dort. Ich glaube es sind 7 Diskotheken. Es wurde ständig etwas Neues eröffnet.

Befragt gebe ich an, dass ich nur für das Hotel zuständig war. Die Firma für die ich gearbeitet habe ist nur für die Zimmer zuständig. Wir hatten nur mit den Zimmern zu tun. Die Küche gehört aber auch zu uns.

F: Das bedeutet der Angriff (Explosion) war eigentlich für die Diskotheken vorgesehen?

A: Ja aber wie gesagt, die Diskotheken waren im Hotel. Wenn ich am Parkplatz gewesen wäre, wäre ich gestorben.

F: Wie kamen Sie zu den Überwachungsvideos wenn Sie nur für die Zimmer zuständig waren?

A: Ich habe sie vom Internet runtergeladen. Auf You Tube wurden die Videos veröffentlicht. Auch im Fernsehen wurden die Videos gezeigt. Zum Beispiel die Fernsehsender Alarabiya und Alhurra haben die Videos ausgestrahlt.

F: Wie können wir sicher sein, dass diese Videos Aufnahmen aus dem Hotel sind, in dem Sie gearbeitet haben?

A: Sie können diese Videos alle im Internet finden. Sie müssen es nur auf Google suchen. Sie finden auch das Hotel. Dort sehen sie, dass es Aufnahmen aus dem Hotel sind. Die Original Aufnahmen vom Angriff auf das Hotel. sind auf meinem alten Handy. Dieses ist leider beschädigt und befindet sich bei mir zu Hause. Es funktioniert aber noch. Befragt gebe ich an, dass ich es nicht mitnahm, da der Akku immer sofort leer wird.

F: Wenn wichtige Beweismittel auf Ihrem alten Handy sind, warum haben Sie es dann nicht mitgenommen?

A: Weil bei meinem alten Handy der Bildschirm kaputt ist und der Akku schon sehr schwach ist. Ich habe versucht es zu reparieren, aber das hat leider nicht funktioniert.

Vorhalt: Vorhin haben Sie erwähnt, Sie hätten die Aufnahmen aus dem Internet. Jetzt sagen Sie, Sie hätten die Original Aufnahmen auf Ihrem alten Handy. Dies ist ein kompletter Wiederspruch, was sagen Sie dazu?

A: Es gibt zwei Videos. Das Original Video ist auf dem alten Handy und ich fand es leichter, dass gleiche Video, vom Internet runterzuladen, als es von einem Handy auf das andere zu spielen.

F: Was haben die Männer genau von Ihnen gewollt?

A: Sie wollten dass ich für sie kämpfe. Sie wollten mich eine Woche lang trainieren und dann an die Front schicken. Befragt gebe ich an, dass ich keine Details bekam. Sie wollten mir 10 Tage Zeit geben um mich vorzubereiten. Danach verließen sie selbstständig und ohne Aufforderung das Haus.

Vorhalt: Bei der Erstbefragung gaben Sie an Morddrohungen erhalten zu haben. Bei der heutigen Einvernahme haben Sie bis zum jetzigen Zeitpunkt keine konkrete Bedrohung geltend gemacht, geschweige denn eine Morddrohung erwähnt.

A: Bei der Erstbefragung habe ich nur gesagt, dass ich von schiitischen Milizen bedroht wurde. Wahrscheinlich wurde das falsch interpretiert. Der Dolmetscher hat sich auch bei den Geburtsdaten meiner Eltern geirrt. Ich habe nie etwas über eine Morddrohung bzw. eine Ermordung erwähnt. Ich weiß ganz genau was ich gesagt habe.

Anm.: Der AW gibt an, dass die Erstbefragung nicht rückübersetzt wurde. „Er hat es mir rückübersetzt, aber nicht alles.‘‘ Nur die Geburtsdaten meiner Familie und die Reiseroute wurde übersetzt. Nicht aber die Fluchtgründe. Er wird nochmals darauf hingewiesen, dass er wahrheitsgetreu antworten muss und er der Mitwirkungspflicht unterliegt.

F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?

A: Nein.

F: Hätten Sie die Möglichkeit in einer sicheren Region im Irak zu leben?

A: Nein. Ich wollte nach Jordanien, mein Antrag wurde aber abgelehnt.

F: Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr in den Irak?

A: Ich fürchte getötet zu werden. Befragt gebe ich an, dass als ich das Land verlassen habe, eine Bombe von der schiitischen Miliz auf mein Haus geworfen wurde. Ich weiß nicht genau wer die Bombe geworfen hat. Ich glaube es war die schiitische Miliz. Unser Stadtteil wird ausschließlich von den schiitischen Milizen bedroht. Sogar die Polizei ist machtlos.

[ ]"

Im Rahmen der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer im Übrigen einen irakischen Reisepass im Original und einen irakischen Personalausweis im Original in Vorlage.

Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme dem zur Entscheidung berufenen Organwalter verschiedene - von YouTube heruntergeladene - Videos, die die Ereignisse am 21.07.2015 zeigen sollen, und Fotos eines beschädigten Zimmers, zur Kenntnis.

3. Am 16.08.2016 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache zur Wahrung des Parteiengehörs niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.

Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben.

Nochmals zum Ausreisegrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er von den schiitischen Milizen bedroht worden sei. Man habe ihn rekrutieren, trainieren und an die Front schicken wollen. Man habe ihm mitgeteilt, wenn er nach zehn Tagen nicht bei ihnen sei, müsse er mit den Konsequenzen leben. Eine direkte konkrete Bedrohung habe es nie gegeben.

Zu neuen - nach seiner letzten Einvernahme sich ereigneten - Vorfällen im Irak befragt erwiderte der Beschwerdeführer, er würde es nicht mitbekommen. Seine Familie erzähle es ihm nicht, um ihn nicht zu beunruhigen. Diese würden immer sagen, dass alles in Ordnung sei. Es gehe ihnen aber nicht gut, sie würden auch umziehen wollen.

Abschließend verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob es noch weitere Vorfälle oder Bedrohungen gegeben habe, mit dem Zusatz, dass es danach nichts mehr gegeben habe.

Im Rahmen der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer des Weiteren eine Arbeitsbestätigung für den Zeitraum vom 23.11.2013 bis 15.08.2015 und ein Maturazeugnis vom 03.03.2016 in Vorlage.

Der gegenständlich relevante Teil der Einvernahme gestaltete sich ausweislich der Niederschrift wie folgt:

"[ ]

F: Können Sie mir nochmals kurz erläutern warum Sie geflüchtet sind?

A: Wie schon in der letzten Einvernahme erwähnt, bin ich geflüchtet weil ich von den schiitischen Milizen bedroht wurde. Sie wollten mich rekrutieren, trainieren und mich an die Front schicken. Ich sollte innerhalb von 10 Tagen alles erledigen und mich dann ihnen anschließen.

F: Sie wurden von den Männern, also nur aufgefordert sich ihnen anzuschließen, wurden aber nie konkret persönlich bedroht?

A: Sie haben gemeint, wenn ich nach den 10 Tagen nicht bei Ihnen bin, muss ich mit den Konsequenzen leben. Mehr haben Sie nicht gesagt.

Eine direkte konkrete Bedrohung hat es nie gegeben.

F: Herr XXXX, Sie haben mir in der Einvernahme am 12.07.2016 versichert, Sie würden mir, für Ihr Verfahren wichtige Beweismittel/ Screenshots/ übermitteln. Nun ist es über einen Monat her und ich habe keine Beweismittel bekommen. Was sagen Sie dazu?

A: Ich habe Ihnen noch am selben Tag etwas per Mail geschickt.

F: Was haben Sie alles geschickt?

A: Fotos, Zertifikate und Videos.

F: Können Sie mir die Beweismittel nochmals innerhalb einer Woche zukommen lassen?

A: Ja das mache ich.

F: Haben Sie weitere Beweismittel vorzulegen?

A: - Eine Arbeitsbestätigung vom 23.11.2013 – 15.08.2015 bei der Rezeption in der Firma XXXX.

  • Maturazeugnis mit der Nr. XXXX ausgestellt am 03.03.2016.

F: Gab es seit Ihrer letzten Befragung neue Vorfälle im Irak?

A: Ehrlich gesagt würde ich es nichtmitkriegen. Meine Familie erzählt es mir nicht. Sie wollen nicht dass ich mir Sorgen mache. Sie sagen immer, dass alles ok ist. Aber es geht ihnen nicht gut, sie wollen auch umziehen.

F: Gab es noch weitere Vorfälle oder Bedrohungen?

A: Nein danach gab es nichts mehr.

[ ]"

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Absatz 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.09.2017 erteilt (Spruchpunkt III).

Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der Einvernahmen des Beschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, der Beschwerdeführer habe weder in der Erstbefragung noch in den beiden Einvernahmen vor der belangten Behörde asylrelevante Gründe für sich glaubhaft machen können. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wegen dieser behaupteten Bedrohung ausgereist sei oder einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde (vgl. die Seiten 14 bis 60 des angefochtenen Bescheides).

Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde im Ergebnis, der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, den Irak aufgrund der Sicherheitslage verlassen zu haben. Ebenso glaubhaft seien die Angaben des Beschwerdeführers zu den Ereignissen im Hotel XXXX und der Aufforderung durch eine schiitische Miliz, sich dieser anzuschließen.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Aufgrund der Sicherheitslage sei dem Beschwerdeführer dessen ungeachtet der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 01.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Absatz 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

6. Gegen Spruchpunkt I des dem Beschwerdeführer am 06.09.2016 durch Hinterlegung zugestellten Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In der Beschwerde werden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des ersten Spruchpunktes zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchzuführen. Hilfsweise wird die Behebung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich des ersten Spruchpunktes sowie die Zurückverweisung an die belangte Behörde zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides beantragt.

Des Weiteren wird moniert, dass die belangte Behörde der in § 18 AsylG normierten Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. Die im Bescheid festgestellten Länderberichte seien unvollständig. So fehle es an Berichten über die Verfolgung von Personen, die sich der Rekrutierung schiitischer Milizen entzogen hätten, über die tatsächliche Macht der schiitischen Milizen, welche außerhalb des staatlichen Einflussbereiches agieren würden und zur Situation von Atheisten im Irak.

Die belangte Behörde habe den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen, weil sie ihn als unglaubwürdig erachte. Diese Feststellung basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und verletze § 60 AVG. Die belangte Behörde erachte das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig, obwohl der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel vorgelegt habe. Diese Beweismittel hätten keinen Einfluss auf die Würdigung des Vorbringens gefunden. Auch habe der Beschwerdeführer ein umfangreiches und detailliertes Vorbringen erstattet, weshalb unverständlich sei, dass die belangte Behörde vermeine, der Beschwerdeführer hätte "ein vages und abstraktes Vorbringen dargelegt". Die belangte Behörde führe zudem aus, dass der Beschwerdeführer in der "Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA unterschiedliche Angaben rund um die Bedrohungssituation und die Folgen dessen gemacht" hätte. Hier werde auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach Asylwerber im Zuge der Erstbefragung gar nicht näher zu den Fluchtgründen befragt werden dürfen.

In der Sache wiederholt der Beschwerdeführer weitgehend sein bereits im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erstattetes Vorbringen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei ihm der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Neu wird vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer nicht nur aufgrund seiner ablehnenden Haltung gegenüber der schiitischen Miliz, sondern auch aufgrund seiner atheistischen Einstellung Verfolgung aus politisch-religiösen Gründen drohe. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen säkular liberal eingestellten Menschen, der die religiösen Gebote des Islam nicht beachten wolle. Im Übrigen sei der irakische Staat nicht in der Lage den Beschwerdeführer vor Verfolgung zu schützen, wobei die schiitischen Milizen im Irak mittlerweile so mächtig seien, dass auch von einer staatlichen Verfolgung ausgegangen werden könne.

Insoweit die belangte Behörde ausführt "Einer diesbezüglichen Sorge, dass Ihnen eine Verfolgungshandlung im Irak aus religiösen Gründen droht, wird jedoch mit der Zuerkennung von subsidiären Schutz Rechnung getragen.", habe es die belangte Behörde als glaubwürdig erachtet, dass dem Beschwerdeführer im Irak Verfolgung aus religiösen Gründen drohe, was asylrelevant wäre. Diesbezüglich wird auszugsweise auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung zum Irak vom 09.09.2014 (Lage einer Person, die die herrschenden Sitten, jegliche Religion sowie die irakische Regierung offen ablehnt) verwiesen.

7. Die Beschwerdevorlage langte am 05.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

8. Am 17.10.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein von der belangten Behörde nachgereichtes Konvolut an Unterlagen betreffend einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte ein.

9. Der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte vom 09.09.2016 wurde vom Beschwerdeführer am 10.10.2016 zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 106/2016 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 25/2016 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 24/2017, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht und Prüfungsumfang

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, geregelt.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gegenständlich lagen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor; der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist seitens der belangten Behörde im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens vollständig erhoben worden.

2. Feststellungen:

2.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und nach außen als Moslem der schiitischen Glaubensrichtung registriert. Innerlich qualifiziert sich der Beschwerdeführer als Atheist und weiß dessen Familie hievon Bescheid. Er wurde am 11.06.1991 in Bagdad geboren und lebte dort zuletzt mit seiner Familie. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Seine Mutter und seine zwei Brüder halten sich - ebenso wie ein Großvater - nach wie vor in Bagdad auf.

Der Beschwerdeführer besuchte im Irak zwölf Jahre die Schule und studierte anschließend ab 2010 vier Jahre Informatik, wobei er das Studium nicht abschloss. Zunächst reparierte der Beschwerdeführer ab Anfang 2008 Computer. Anschließend richtete er ab 2009 mit einem Freund in einer nicht offiziell eingetragenen Firma Netzwerke ein. Zuletzt wer er vom 23.11.2013 bis zum 15.08.2015 über eine Leihfirma im XXXX Hotel in Bagdad tätig. Mitte September 2015 verließ der Beschwerdeführer den Irak legal mit einem Flugzeug von Bagdad ausgehend und reiste in weiterer Folge schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 30.09.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

2.2. Der Beschwerdeführer gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hatte keine Probleme mit den Behörden seines Heimatstaates zu gewärtigen.

Der Beschwerdeführer verließ den Irak im September 2015, nachdem er von Angehörigen einer schiitischen Miliz unter Setzung einer Zehntagesfrist aufgefordert wurde, sich der Gruppierung anzuschließen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder Verfolgung in seinem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.

2.3. Zur aktuellen Lage im Irak wird auf die länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt werden. Insbesondere wurden nachstehende länderkundliche Feststellungen (unter Heranziehung der im angefochtenen Bescheid im Detail angeführten und nachstehend abgekürzt zitierten Quellen) getroffen:

1. Politische Lage

Die letzten nationalen Wahlen, die im April 2014 stattfanden, gewann der ehemalige Premierminister Nouri al-Maliki. Da es auf Grund seines autoritären und pro-schiitischen Regierungsstils massive Widerstände gegen Maliki gab, trat er im August 2014 auf kurdischen, internationalen, aber auch auf innerparteilichen Druck hin zurück (GIZ 6.2015). Es wird ihm unter anderem vorgeworfen, mit seiner sunnitisch-feindlichen Politik (Ausgrenzung von sunnitischen Politikern, Niederschlagung sunnitischer Demonstrationen, etc.) deutlich zur Entstehung radikaler sunnitischer Gruppen wie dem IS beigetragen zu haben (Qantara 17.8.2015). Maliki‘s Nachfolger ist der ebenfalls schiitische Parteikollege Haidar al-Abadi (beide gehören der schiitischen Dawa-Partei an), der eine Mehrparteienkoalition anführt, und der mit dem Versprechen angetreten ist, das ethno-religiöse Spektrum der irakischen Bevölkerung wieder stärker abzudecken (GIZ 6.2015). Allerdings gelang es Abadi bislang nicht, politische Verbündete für seine Reformpläne (insbesondere die Abschaffung des konfessionell-ethnischen Proporzes) zu finden. Er hat mit dem besonders Iran-freundlichen Ex-Premier Maliki (nunmehr Vorsitzender der Dawa-Partei) einen starken Widersacher innerhalb seiner Partei. Ein Problem Abadis ist auch die Macht der schiitischen Milizen, von denen viele vom Iran aus gesteuert werden (s. Abschnitt 3.1.). Diese Milizen - eher lose an die irakische Armee angeschlossen - sind für Abadi einerseits unverzichtbar im Kampf gegen den "Islamischen Staat" (Standard 5.1.2015), gleichzeitig wird deren Einsatz von der sunnitischen Bevölkerung aber als das "Austreiben des Teufels mit dem Beelzebub" gesehen. Die Sunniten fürchten das skrupellose Vorgehen dieser Milizen - einige betrachten den IS sogar als das geringere Übel und dulden die Extremisten daher in ihren Gebieten (ÖB Amman 5.2015). In der Tat unterscheiden sich einige der mit der Zentralregierung in Bagdad verbündeten schiitischen Milizen hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen kaum vom IS (Rohde 9.11.2015). Die US-Regierung (sowohl die Bush-, als auch die Obama-Regierung), die auch mit der Badr-Miliz zusammengearbeitet hat, hat vor den Gewaltexzessen der schiitischen Milizen gegenüber der sunnitische Bevölkerung die Augen verschlossen, und hat damit den Konflikt zwischen Schiiten und Sunniten angetrieben (Reuters 14.12.2015). Die aufgestaute Wut der Sunniten - auch darüber, dass sie niemanden mehr in der Regierung haben, der mit machvoller Stimme für sie sprechen könnte, trägt in Kombination mit dem Vorgehen der schiitischen Milizen dazu bei, dass sich viele Sunniten radikalisieren oder sich einfach aus Mangel an Alternativen unter die Kontrolle des IS begeben (Qantara 17.8.2015).

Zwölf Jahre nach dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 ist der Irak ein Staat ohne Gewaltmonopol, ohne Kontrolle über große Teile seines Territoriums oder seiner Grenzen, dessen Souveränität zunehmend vom Iran ausgehöhlt wird (Standard 4.12.2015). Nach 2003 ist der Irak (gemeinsam mit Syrien) zum Spiel- und Schlachtfeld konkurrierender regionaler und globaler Interessen zwischen Iran, Saudi-Arabien, der Türkei, den USA und neuerdings auch Russland geworden (Rohde 9.11.2015), wobei sich das Kräfteverhältnis der beiden wichtigsten Verbündeten der irakischen Regierung - die USA auf der einen Seite und der Iran auf der anderen - zunehmend zu Gunsten des Iran verschiebt. Der eher schwache Premierminister Abadi versucht es beiden Verbündeten recht zu machen: Damit die USA ihn aus der Luft unterstützen, muss er versuchen, die iranisch-assoziierten schiitischen Milizen vom Schlachtfeld fernzuhalten (Standard 4.12.2015).

Unter großem öffentlichem Druck und nach Demonstrationen tausender Menschen vor dem schwer bewachten Regierungsviertel in Bagdad hat Abadi Ende März 2016 angekündigt, sein altes Kabinett durch eine Regierung unabhängiger Technokraten zu ersetzen. Bisher waren alle Minister mit politischen Gruppen verbunden. Die neuen sollen nun laut Abadi auf Basis von Professionalität, Effizienz und Integrität ausgewählt werden (Spiegel 31.3.2016). Jedoch scheint das neue Kabinett zu zerbröckeln, bevor es überhaupt zur Abstimmung kommt. Die meisten Parteien stemmen sich gegen den drohenden Machtverlust (SK 8.4.2016).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016

1.1. Kurdische Autonomieregion (Kurdistan Region-Iraq: KRI)

Innerhalb der autonomen Kurdenregion im Norden Iraks verhärten sich die politischen Fronten. Die Feindseligkeiten zwischen den drei großen irakisch-kurdischen Parteien Kurdish Democratic Party (KDP), Goran und Patriotic Union Kurdistan (PUK) nehmen zu. Grund dafür ist unter anderem die Wirtschaftskrise und die weit verbreitete Korruption und Vetternwirtschaft, die im Kurdengebiet vorherrschen (Reuters 26.10.2015). Die kurdische Regionalregierung ist seit längerer Zeit nicht mehr in der Lage die Gehälter der Beamten und Peschmerga auszubezahlen, oder tut dies mit monatelangen Verspätungen (Rudaw 20.10.2015, vgl. Deutschlandfunk 8.12.2015). Darüber hinaus sorgt der Streit um die Präsidentschaft Masoud Barzanis für Spannungen, dessen (bereits außertourlich verlängerte) Amtszeit im August 2015 abgelaufen ist, sich aber nach wie vor im Amt befindet (Reuters 26.10.2015, vgl. Ekurd 16.1.2016, Ekurd 14.2.2016). Darüber hinaus haben die Waffenlieferungen des Westens und anderer Verbündeter an die Kurden den Effekt, dass die kurdische Politik insgesamt zwar an Bedeutung gewinnt, sich jedoch dadurch die Spannungen zwischen den kurdischen Fraktionen erhöhen. KDP und PUK, jene beiden kurdischen Parteien, die in den 1990iger Jahren bewaffnete Konflikte gegeneinander austrugen und erst in der jüngeren Vergangenheit zu einer friedlichen Koexistenz und gemeinsamen Regierungsbildung gefunden haben, sind durch ihre jeweiligen Bündnisse mit mächtigen - teilweise gegensätzlichen - Partnern gespalten: Die KDP mit Masud Barzani, dem Präsidenten der KRG (Kurdish Regional Government) wird vorrangig vom Westen unterstützt und steht der Türkei nahe, während die PUK vorrangig vom Iran unterstützt wird und der türkischen PKK, sowie der irakischen Regierung in Bagdad nahesteht. Beide Parteien haben ihre jeweils eigenen Militäreinheiten (Peschmerga), die im Kampf gegen den IS oftmals in einem starken Konkurrenzverhältnis zueinander stehen. (Crisis Group 12.5.2015). Die Newcomer-Partei Goran, die erst seit Juni 2014 mit in der kurdischen Regionalregierung sitzt, und mit dem Versprechen angetreten ist, gegen den Nepotismus und die Korruption der beiden Altparteien vorzugehen, besitzt keine eigenen Militäreinheiten und ist auch wirtschaftlich nicht gut vernetzt, sodass sie auf Grund fehlenden Einflusses ihre Versprechen nicht umsetzen kann, und in der gegenwärtigen Situation - obwohl zweitstärkste Partei hinter der KDP – politisch und insbesondere militärisch keine herausragend große Rolle spielt (Bauer 2015).

Im Oktober 2015 verschärfte sich die innerkurdische Krise und es kam in mehreren Städten der Autonomiegebiete zu Protesten gegen Barzani und die KDP (Standard 13.10.2015). Der Premierminister der kurdischen Regionalregierung (ein Neffe des Präsidenten der Region Kurdistan) Nechirvan Barzani (KDP) entließ fünf Goran-Minister aus der Regierung. Der der Goran angehörende Parlamentspräsident Yussuf Mohammed wurde mit einer Gruppe Goran-Abgeordneter auf seinem Weg ins Parlament nach Erbil von Sicherheitskräften gestoppt. Goran-Mitglieder beschuldigten die KDP eines "Putsches gegen Rechtsstaat und Demokratie". Die PUK kritisierte das KDP-Vorgehen gegen Goran. Die KDP wirft ihrerseits Goran vor, Demonstranten aufgehetzt zu haben, die die KDP-Büros stürmten und in Brand setzten. In Suleymaniya war es im letzten Quartal des Jahres 2015 zu Protesten gegen die Regionalregierung und Ausschreitungen mit mehreren Toten gekommen, der direkte Anlass waren die oben erwähnten ausstehenden Gehälter. Insbesondere die zweitstärkste Partei Goran hatte sich bei diesen Protesten gegen die Regionalregierung (insbesondere gegen die KDP) gewandt. (Standard 13.10.2015).

Das Verhältnis zwischen der von der KDP dominierten kurdischen Regionalregierung mit Sitz in Erbil und der irakischen Zentralregierung in Bagdad ist gleich durch mehrere Themenbereiche stark belastet: Der Konflikt um die sogenannten "umstrittenen Gebiete" südlich der KRI, die sowohl die Kurden, als auch die irakische Zentralregierung für sich beanspruchen, hat sich durch die Übernahme der Kontrolle über die ölreiche Stadt Kirkuk durch die Kurden im Juni 2014 noch einmal intensiviert. Damit verbunden ist auch der Öl-Streit, bei dem es darum geht, wer die Rechte zur Ausbeutung der Ölressourcen in der KRI hat. Die Unabhängigkeitsbestrebungen der Kurden und die von der Zentralregierung als provokant erachtete Unabhängigkeitsrhetorik Masud Barzanis tragen auch nicht zur Besserung der Stimmung zwischen Bagdad und Erbil bei (Bauer 2015).

Zusätzlich gibt es noch einen Konflikt zwischen dem irakischen Präsidenten Abadi und der Türkei betreffend der Wiedererrichtung/des Ausbaus türkischer Militärbasen im Nordirak. Diese hat Masud Barzani, der mit dem türkischen Präsidenten Tayyip Erdogan befreundet ist, der türkischen Regierung zugebilligt (Standard 13.12.2015).

Quellen:

1.2. "Islamischer Staat"

Der IS (der "Islamische Staat") baut innerhalb seiner Einflussgebiete pseudo-staatliche Strukturen auf. So gibt es beispielsweise einen "Diwan" (vergleichbar mit einem Ministerium) für natürliche Ressourcen, einschließlich der Verwertung von Antiquitäten. Ein anderer Diwan behandelt die "Verwertung" von Kriegsbeute, einschließlich SklavInnen (The Daily Star 29.12.0215). Unterstützung bekommt der IS von einigen ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei. Die Organisation Jaysh Rij?l a?-?ar?qa an-Naqshabandiya (Army of the Men of the Naqshbandi Order, auch Naqshabandi Order genannt - kurz JRTN) und andere ähnliche Ex-Baathistische Gruppen stimmen zwar nicht mit der Ideologie des IS überein, unterstützen diesen zum Teil aber als eine Organisation, die die irakische Regierung bekämpft (CRS 9.2015). Frühere Geheimdienstagenten, Kommandanten von Spezialeinheiten und Parteifunktionäre des Saddam-Regimes zählen zu den führenden Mitgliedern des IS und waren auch maßgeblich bei seinem strategischen Aufbau beteiligt (Qantara 13.7.2015).

Es gibt eine strenge Religionspolizei (Welt 21.9.2015), ein IS-Regierungskabinett, den IS-Militärrat sowie den Schura-Rat, in dem die IS-Kleriker sitzen, die gleichzeitig als oberste Richter fungieren. Eine Trennung zwischen Religion und Staat existiert nicht. Die IS-Ideologie ist offizielle Staatsdoktrin. Der IS hat seine Gebiete in Provinzen aufgeteilt, diese wiederum in Bezirke. Jede Provinz wird von einem IS-Gouverneur regiert. Dabei nutzt der IS die ihm unterstellte zivile Verwaltung, einen eigenen Sicherheitsapparat samt Geheimdienst sowie eigene Gerichtshöfe. Die Bezirke haben ebenfalls eigene Verwaltungs- und Sicherheitsorgane sowie Richter. Der Islamische Staat bezeichnet Abu Bakr al-Baghdadi als seinen Kalifen und Anführer. Zumindest nach außen ist Baghdadi das Gesicht der Organisation. Die Finanzierung des IS findet über viele verschiedene Quellen statt. Die wichtigsten sind:

Zwangspfändungen, Versklavung, Zwangsprostitution, Lösegeld, Einkommensteuer, Zoll, Kulturraub, Ölschmuggel sowie die Übernahme von Strom- und Wasserversorgern. Teilweise zahlt die irakische Regierung die Gehälter der in IS-Gebiet lebenden Staatsbediensteten noch aus – wovon der IS profitiert (Spiegel 2.12.2015). Teilweise setzt der Staat die Zahlungen der Gehälter aber aus, und versucht damit dem IS zu schaden, macht damit aber gleichzeitig die dort lebende Bevölkerung erst recht vom IS abhängig (Al Arabiya 23.12.2015).

Die Anführer des IS haben langjährige Erfahrung im Untergrund. Während der US-Besatzungszeit mussten sie sich verstecken und sie wissen daher auch, wie man die Überwachungsmethoden der US-Amerikaner austrickst (Spiegel 2.12.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016

2. Sicherheitslage

Seit der US-Invasion in den Irak im Jahr 2003 ist ein starker Anstieg der Todeszahlen zu beobachten, der sich insbesondere ab dem Jahr 2012 noch einmal verstärkt. Die folgende Grafik zeigt die Entwicklung der Todeszahlen im Irak (in Dunkelrot) bis zum Jahr 2014.

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(VOH 17.11.2015)

Im Jahr 2014 war der Konflikt im Irak der zweit-tödlichste (nach Syrien) weltweit. Es wurden laut der österreichischen Botschaft in Amman 21.073 Todesopfer verzeichnet. Damit haben sich die Opferzahlen im Irak verglichen zu 2013 (9.742 Todesopfer) mehr als verdoppelt. Auch die Anschlagskriminalität im Irak erreichte, vor allem durch die Taten des IS, 2014 einen Höhepunkt. Die Anzahl der IrakerInnen, die 2014 Opfer von Anschlägen wurden, erreichte ein Ausmaß wie zuvor nur in den berüchtigten Bürgerkriegsjahren 2006/2007: über 12.000 tote und 23.000 verletzte ZivilistInnen (ÖB Amman 5.2015).

Die folgende Grafik zeigt die Anzahl der getöteten Zivilisten im Irak (inkl. Zivilpolizisten) für die Monate Jänner bis Dezember 2015 sowie die Anzahl der getöteten Iraker insgesamt. Demnach wurden im Jahr 2015 12.740 Iraker getötet, 7.515 davon waren Zivilisten (inklusive Zivilpolizei). 14.855 Zivilisten (inkl. Zivilpolizei) wurden verletzt. UNIRAQ wurde bei der Erfassung der Opferzahlen behindert, die Zahlen sollten daher als Minimumangaben gesehen werden. Sofern man anhand dieser Zahlen auf die Sicherheitslage im Irak schließen kann, hat sich die diese im Jahr 2015 gegenüber dem Vorjahr 2014 gebessert. Verglichen mit dem Jahr 2013 war die Sicherheitslage im Jahr 2015 schlechter. In der folgenden Grafik finden sich die Mindestzahlen für das Jahr 2015:

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Für den Monat Februar 2016 berichtet UNAMI, dass zumindest 670 Iraker getötet und 1.290 verletzt wurden. Darunter waren 410 getötete Zivilisten (einschließlich Bundespolizei, Sahwa Zivilschutz, Leibwächter, Polizei für den Schutz von Gebäuden und Anlagen, sowie Feuerwehr) und 1.050 verletzte. Die Provinz Bagdad war (im Monat Februar 2016) mit zumindest 277 getöteten Zivilisten dabei am stärksten betroffen, ebenfalls stark betroffen waren Diyala (40 getötete Zivilisten), Nineweh (42 getötete Zivilisten) und Kirkuk (29 getötete Zivilisten). Auf Grund der unübersichtlichen und volatilen Sicherheitslage können laut UNAMI die zu Anbar dokumentierten Zahlen (4 getötete und 126 verletzte Zivilisten) besonders stark von den tatsächlichen Zahlen abweichen (UNAMI 2.2016). Im März 2016 wurden nach der Zählung von Iraq Body Count (IBC) 1.073 Zivilpersonen getötet. Nach der UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI) gab es 575 zivile Todesopfer und 1.196 Verletzte im März 2016. Weiter wurden 544 Mitglieder der irakischen Armee, Peshmerga-Kämpfer und andere Verbündete (ohne Opferzahlen der Anbar-Operationen) getötet und 365 verletzt. Die am stärksten betroffene Provinz war im März abermals Bagdad mit 1.029 (259 Tote, 770 Verletzte) zivilen Opfern. In der Provinz Nineweh gab es 133 Tote und 89 Verletzte, in der Provinz Babil 65 Tote und 141 Verletzte, in der Provinz Kirkuk 34 Tote und 57 Verletzte, in der Provinz Diyala elf Tote und in der Provinz Salahuddin sechs Tote und einen Verletzten (Mindestzahlen) (BAMF 4.4.2016).

Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren – ebenfalls vom IS verübten – Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (National 6.3.2016).

Die am meisten gefährdeten Personengruppen sind neben religiösen und ethnischen Minderheiten auch Berufsgruppen wie Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, Mitglieder des Sicherheitsapparats, sogenannte "Kollaborateure", aber auch Mitarbeiter von Ministerien (AA 18.2.2016, s. auch Abschnitt 8).

Insgesamt kann die Sicherheitslage im Irak im Jahr 2015 als weiterhin höchst instabil bezeichnet werden. Die Kampfhandlungen konzentrierten sich weitgehend auf die Provinzen Anbar, Ninewah und Salah al-Din. Die irakische Regierung und die KRG konzentrierten sich weiterhin darauf, territoriale Fortschritte gegen den IS zu machen (UN Security Council 26.10.2015).

Der Aufstieg der zahlreichen konfessionellen Milizen und sonstigen bewaffneten Organisationen und Gruppen geht insbesondere auf den Bürgerkrieg von 2005 bis 2007 zurück. Heute stehen sich v.a. der aus Al-Qaida hervorgegangene "Islamische Staat", die schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gegenüber. Die schiitischen Milizen in ihrer Gesamtheit werden als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt (Standard 18.11.2015), und einige davon machen sich massiver Menschenrechtsverletzungen schuldig (RSF 18.4.2015, vgl. HRW 20.9.2015, vgl. Rohde 9.11.2016). Neben deren gewaltsamen Übergriffen auf Teile der sunnitischen Bevölkerung gibt es auch schiitische Milizen, die - ähnlich wie islamistische sunnitische Gruppen - gegen (nach deren Definition) "un-islamisches" Verhalten vorgehen und z.B. Bordelle, Nachtclubs oder Alkoholgeschäfte attackieren (Washington Post 21.1.2016). Die Peschmerga kämpfen zwar an der Seite der Zentralregierung, beschränken sich jedoch auf die Verteidigung der kurdischen Gebiete gegen den IS (Rohde 9.11.2015), gleichzeitig befinden sie sich aber auch in einem gespannten Verhältnis zu den schiitischen Milizen (Deutschlandfunk 5.12.2015). All diese Akteure sind mit externen Mächten liiert, allen voran Iran, Saudi-Arabien, Türkei oder den USA (Rohde 9.11.2015). Die USA sind mit einigen tausend US-Soldaten im Irak präsent und haben vor, ihre Präsenz mit weiteren Bodentruppen auszubauen. (Spiegel 2.12.2015, vgl. FAZ 24.10.2015, vgl. Focus 9.3.2016). Die von den USA angeführte Koalition gegen den IS hat im Irak seit Beginn ihrer Luftangriffe im August 2014 mehr als 6.800 Luftschläge durchgeführt.

Laut einer Untersuchung des in den USA ansässigen Instituts IHS Jane's habe der IS im Jahr 2015 in Syrien und Irak insgesamt mehr Land eingebüßt als erobert. Insgesamt soll die Miliz etwa 14 Prozent ihres Territoriums eingebüßt haben. Zu den Verlusten im Irak zählten die Stadt Tikrit und die Raffinerie von Baiji. Zudem haben die Extremisten die Kontrolle über einen Teil einer Schnellstraße zwischen Raqqa in Syrien und Mossul im Irak verloren, was logistische Schwierigkeiten mit sich bringe. Erobert hat der IS im Irak die Provinz Anbar, sowie deren Hauptstadt Ramadi [letztere wurde in der Zwischenzeit wieder zurückerobert] (Standard 22.12.2015).

Im November 2015 eroberten die irakisch-kurdischen Peschmerga gemeinsam mit Einheiten der türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und ihres syrischen Ablegers YPG und mit Unterstützung durch amerikanische Luftschläge die Stadt Sinjar vom IS zurück (NZZ 13.11.2015). (In der Folge dessen kam es dort zwischenzeitlich zu Zusammenstößen zwischen jesidischen Kämpfern und Einheiten der KDP-Peschmerga (Ekurd 26.11.2015).)

Den Kurden gelang es auch, den IS aus Dörfern in der Nähe von Kirkuk zu vertreiben (NTV 11.9.2015). Gleichzeitig benutzen die Kurden den Krieg gegen den IS aber auch, um in den ohnehin lange umstrittenen Gebieten kurdische Fakten zu schaffen (unter anderem auch mit der Übernahme der Stadt Kirkuk im Sommer 2014), Araber werden zum Teil vertrieben (20Minuten 8.2015, vgl. Deutschlandfunk 15.7.2015). Umgekehrt kommt es immer wieder zu Zwischenfällen, wo Teile der sunnitischen Bevölkerung den vorrückenden Peshmerga in den Rücken fallen und mit dem IS zusammenarbeiten. Es herrscht Misstrauen auf beiden Seiten, bei den Kurden, sowie den Arabern (20Minuten 8.2015).

Im Dezember 2015 gab Abadi die Rückeroberung der Stadt Ramadis bekannt, die im Mai in die Hände des IS gefallen war. Für die Armee ist der Sieg in Ramadi ein wichtiger und lang ersehnter Erfolg (Standard 29.12.2015). In dem ein Jahr andauernden Kampf gegen den IS in Ramadi, wurde die Stadt völlig zerstört (Haaretz 18.1.2016).

Stammeskämpfer haben die am 19.02.16 begonnenen Gefechte gegen den IS in Falluja eingestellt, nachdem der IS Angaben der Armee zufolge mehr als 100 Bewohner der Stadt als Geiseln gefangen genommen hatte. Angaben des Verwaltungschefs zufolge soll es sich um rund 60 Gefangene handeln. Die Stämme befürchteten, dass die Geiseln hingerichtet würden (BAMF 22.2.2016). Ende März 2016 begannen irakische Truppen (mit Unterstützung durch US-Luftangriffe) mit einer Großoffensive auf die vom IS besetzte Großstadt Mossul, der zweitgrößten Stadt Iraks, die nach wie vor vom IS gehalten wird (Standard 24.3.2016).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016

http://reliefweb.int/report/iraq/iraq-un-casualty-figures-april-2015-enar

, May: http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=51021 , June:

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=4031:casualty-figures-for-the-month-of-june-2015-in-iraq-continue-to-be-on-the-high-sideItemid=633lang=en

, July:

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=4610:un-casualty-figures-for-the-month-of-november-2015Itemid=633lang=en , Dez.

http://reliefweb.int/report/iraq/un-casualty-figures-month-december-2015 , Jan.2016

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=5147:un-casualty-figures-for-the-month-of-january-2016Itemid=633lang=en, Feb.2016

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=5284:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-february-2016Itemid=633lang=en

http://www.ecoi.net/local_link/301090/437831_de.html, Zugriff 19.1.2016

2.1. Die wichtigsten im Irak operierenden militärischen Akteure und Milizen

Iraqi Security Forces (ISF)

Den ISF kommt nach dem Abzug der Streitkräfte der Koalition ab 2011 eine besonders gewichtige Rolle bei der Gewährleistung der Sicherheit im Irak zu. Die ISF haben drei Hauptzweige: die irakische Armee, die irakische Polizei und die National Police.

Die ISF sind zum Teil infiltriert von schiitischen Arabern, während sunnitische Araber in den ISF unterrepräsentiert sind (ISW o.D.a). Teilweise wurden schiitische Milizen, die für ihr brutales Vorgehen gegen Sunniten bekannt sind (s. Abschnitt 8., sowie 8.2.), auch in die ISF integriert, was die Sunniten Iraks mit besonderer Sorge sehen.

Die ISF verübten aber auch selbst Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.b). Darüber hinaus haben die ISF das Problem, dass es im Land schiitische Milizen gibt, die zusammengenommen sogar als militärisch stärker als die ISF eingeschätzt werden (Standard 18.9.2015).

Insbesondere im Sommer 2014 machten die ISF keine gute Figur und überließen dem IS kampflos große Gebiete des Landes - unter anderem die Stadt Mossul (Spiegel 15.6.2014). Zehntausende irakische Soldaten verließen im Juni 2014 ihre Posten und flüchteten. Viele aus Angst vor dem IS, viele meinten, sie hätten den Befehl dazu bekommen. Es fehlte unter anderem an einer starken Führung, sowie an fehlender Motivation, zweiteres wohl auch, weil sich viele nicht mit der Politik des damaligen Präsidenten Maliki identifizieren konnten. Die ursprünglich 400.000 Mann starke Armee, die mit US-Hilfe aufgebaut worden war, wird nunmehr auf 85.000 aktive Soldaten geschätzt. Das Verteidigungsministerium hatte die Zahl offenbar hochgespielt, man spricht in diesem Zusammenhang von "Geistersoldaten". Abadi gab im November 2014 zu, dass es 50.000 solcher Geistersoldaten gab (Global Security o.D.).

Schiitische Milizen

Sunnitische Milizen

Ungefähr 100.000 irakische Sunniten sind bekannt als "Sons of Iraq" (auch "Awakening" oder "Sahwa" genannt). Es handelt sich um bewaffnete Männer, die während der Jahre 2003-2006 das US-Militär im Irak bekämpften, aber sich danach mit den US-Streitkräften gegen Al Qaida Iraq (den Vorläufer des IS) verbündeten. Ihnen wurde zugesagt, dass sie in die ISF integriert werden sollen, aber nur ein Teil wurde letztlich tatsächlich eingegliedert. Die übrigen wurden in Checkpoints eingesetzt, und erhielten ein geringes Gehalt, wurden aber nicht formell eingegliedert. Als Ergebnis dessen waren einige dieser Kämpfer desillusioniert und Berichten zufolge schlossen sich einige (Zahlen sind nicht bekannt) dem IS an (CRS 31.12.2015).

Kurdische Kämpfer

Es gibt seit langem Bestrebungen zur Zusammenführung der KDP-Peschmerga und der PUK-Peschmerga zu einer einheitlichen Armee. Eine effektive und vollständige Vereinigung ist jedoch auf Grund der Konkurrenzsituation und des Misstrauens gegeneinander nicht erfolgt (CMEC 16.12.2015).

Quellen:

2.2. Bagdad

Bagdad ist fast täglich Schauplatz von Anschlägen und Gewaltakten. Bei vielen der verübten Anschläge sind religiöse oder politische Motive zu vermuten. Einer der tödlichsten Anschläge des Jahres 2015 fand am 13. August statt, bei dem eine Bombe auf einem Markt in der Gegend um Jameela im Osten Bagdads detonierte, zumindest 45 Zivilisten in den Tod riss und 72 weitere verletzte (UN Security Council 26.10.2015). Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren – ebenfalls vom IS verübten – Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (NG 6.3.2016).

Es gab in Bagdad Entführungen und erzwungene Vertreibungen, die von bewaffneten - mit der Regierung verbundenen - Gruppen verübt wurden, sowie Zusammenstöße zwischen den ISF und nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, beziehungsweise zwischen bewaffneten schiitischen Gruppen selbst. Nach einer Stellungnahme, die von sunnitischen Lehrern herausgegeben wurde, haben Regierungstruppen und schiitische Milizen in vielen Vierteln Bagdads Sunniten gewaltsam vertrieben (UK Home Office 11.2015). Laut Human Rights Watch sprachen v.a. in den Provinzen Bagdad und Diyalah kriminelle Banden, die laut sunnitischen Opfern mit den irakischen Sicherheitskräften und den schiitischen Milizen verbunden sind, Drohungen aus und verübten Morde, die nicht untersucht wurden (HRW 27.1.2016). Die für Menschenrechtsverletzungen bekannte schiitische Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq hat in Bagdad großen Einfluss, insbesondere in den Vierteln/Bezirken Kadhimiya, Rusafa, Yarmouk, A’amel, 9 Nissan, Dora und Sha'ab. Zum Teil ist die Miliz in Bagdad einflussreicher als die örtliche Polizei. Übergriffe auf benachbarte sunnitische Viertel kommen vor (ISW 12.2012, vgl. FIS 29.4.2015).

Die vielen nach Bagdad strömenden Binnenflüchtlinge verschärfen die Spannungen in Bagdad noch zusätzlich. Es kommt zu Vertreibungen von Binnenflüchtlingen, sowie zu Drohungen, Morden und Entführungen (UNAMI 13.6.2015). Iraks Hauptstadt ist in zunehmendem Maße religiös gespalten und in schiitische und sunnitische Viertel geteilt, wobei die schiitisch dominierten Viertel stark zunehmen. Gemischte Viertel gibt es immer

weniger. Die folgenden Karten von 2003, 2010 und 2015 veranschaulichen dies: Bild kann nicht dargestellt werden

Quelle: National Geographic (o.D.)

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Quelle: Izady 2016

Im Jahr 2015 gab es in der Region Bagdad 12.909 Gewalt-Opfer unter der Zivilbevölkerung, davon kamen 3.736 Personen ums Leben und 9.173 wurden verletzt. Die Region Bagdad war diesbezüglich zahlenmäßig - verglichen mit den übrigen Provinzen Iraks - am stärksten betroffen. Dies gilt auch für die ersten beiden Monate des Jahres 2016, in denen in der Region Bagdad zumindest 576 Zivilisten getötet und

1. 623 Zivilisten verletzt (UNIRAQ 1.-12.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1448438071_iraq-cig-security-situation-nov-15.pdf , Zugriff 4.1.2016

UNAMI - UN Assistance Mission for Iraq (13.6.2015): Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict in Iraq: 11 December 2014 - 30 April 2015,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1436959266_unami-ohchr-4th-pocreport-

11dec2014-30april2015.pdf, Zugriff 22.3.2016

http://reliefweb.int/report/iraq/iraq-un-casualty-figures-april-2015-enar

, May: http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=51021 , June:

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=4031:casualty-figures-for-the-month-of-june-2015-in-iraq-continue-to-be-on-the-high-sideItemid=633lang=en

, July:

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=4610:un-casualty-figures-for-the-month-of-november-2015Itemid=633lang=en , Dez.

http://reliefweb.int/report/iraq/un-casualty-figures-month-december-2015 , Jan.2016

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=5147:un-casualty-figures-for-the-month-of-january-2016Itemid=633lang=en, Feb.2016

http://www.uniraq.org/index.php?option=com_k2view=itemid=5284:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-february-2016Itemid=633lang=en

2.3. Kurdisches Autonomiegebiet (KRI)

Die Sicherheitslage in den autonomen Kurdengebieten ist verglichen mit der Situation im übrigen Irak gut (RI 2.11.2015).

Immer wieder finden jedoch vereinzelte Anschläge statt. Verübt werden diese oft von kurdischen IS-Kämpfern. Neben den tausenden Kurden, die den IS bekämpfen, haben sich einige hundert dem IS angeschlossen. Viele sind in Schläferzellen innerhalb der KRI organisiert und verüben vereinzelte Anschläge (Al Arabiya 17.9.2015). Laut Iraq Body Count wurden zwischen Anfang Jänner und Ende September 2015 in den drei Provinzen Erbil, Dohuk und Suleimaniya bei 11 Vorfällen 28 Menschen getötet. Im (gesamten) Jahr 2014 waren es nach derselben Quelle 15 Vorfälle mit 36 getöteten Menschen (Iraq Body Count 30.9.2015).

Darüber hinaus kommt es auf Grund der Spannungen zwischen den irakisch-kurdischen Parteien vermehrt zu Demonstrationen, teilweise sogar mit einigen Todesopfern (Standard 13.10.2015).

Auf Grund des Konfliktes zwischen der Türkei und der verbotenen Kurdischen Arbeiterpartei PKK kommt es im Nordirak auch immer wieder zu türkischen Kampfeinsätzen gegen die PKK, die in den Bergen Nordiraks Stützpunkte betreibt. Dabei werden auch immer wieder kurdische Kämpfer, vereinzelt auch Zivilisten getötet (Hürriyet Daily News 7.8.2015, vgl. Reuters 19.9.2015 und Reuters 1.8.2015). Im Jänner 2016 zerstörte die Türkei im Zuge von Luftschlägen im Nordirak einige Lager und Unterkünfte der PKK (MIMO 13.1.2016). Laut einer Pressemeldung [von welcher Presse wird im Bericht nicht ewähnt], die sich auf irakische Medienberichte beruft, hat die türkische Luftwaffe am 17.02.16 abermals Stellungen der kurdischen Arbeiterpartei PKK im Nordirak bombardiert (BAMF 22.2.2016).

Quellen:

www.derstandard.at/2000023698931/Barzani-Partei-wirft-Gegner-aus-Regierung-und-Parlament , Zugriff 15.1.2016

2.4. Die mehrheitlich von Schiiten bewohnten südlichen Provinzen Iraks

Die südlichen Provinzen Iraks (Karbala, Babil, Wasit, Najaf, Qadissiya, Missan, Thi-Qar, Muthanna und Basrah) befinden sich unter der Kontrolle der irakischen Streitkräfte (ISF). Jedoch ist der Staat bei der Kontrolle stark auf mehrere schiitische Milizengruppen angewiesen, die in einigen Gebieten eigenmächtig agieren (IDMC 30.6.2015). Im überwiegend schiitischen Gebiet im Süden Iraks wurden im Jahr 2014 427 Personen getötet (schließt Zivilisten und Militärs ein)(UK Home Office 11.2015). Im Jahr 2015 wurden von Iraq Body Count in Basra 90 zivile Todesfälle durch Gewalt dokumentiert (Mindestzahlen), im [spärlich besiedelten Gebiet] Muthanna sechs, im [spärlich besiedelten Gebiet Najaf] einer, in Qadissiya einer, in Missan 27, in Wassit 11, in Thi-Qar 17 und in Babil ca 270 [in dieser Quelle fanden sich keine Angaben zur Provinz Karbala](IBC 2015). In diesen Provinzen (ausgenommen Babil, s.u.) gab es keine direkten Konfrontationen mit dem IS. Die Gewalt hat sich hier auf sporadische terroristische Angriffe beschränkt. Eine Ausnahme stellt die Provinz Babil dar, in der der IS versuchte, Bagdad vom Süden her anzugreifen (CEDOCA 29.5.2015). In der Provinz Babil kam es während des Jahres 2015 darüber hinaus vermehrt zu Morden und Entführungen durch schiitische Milizen (USDOS 14.10.2015).

Ein Papier des UNHCR, datiert mit Oktober 2014 besagt, dass sich der aktuelle Konflikt im Irak hauptsächlich auf die Provinzen im Zentral- und Nordirak konzentriert, dass aber auch die südlichen Provinzen mit sicherheitsrelevanten Vorfällen konfrontiert sind, einschließlich Bombenanschlägen, gezielte Entführungen, religiös motivierte Vergeltungsanschläge gegen Individuen (auch Mitgliedern politischer Parteien, religiösen und ethnischen Führungsfiguren, Regierungsangestellten und Fachkräften). Immer wieder finden Entführungen von Sunniten statt (UK Home Office 11.2015).

Dadurch, dass der irakische Staat Ende 2014 große Teile der Armee und der Polizei aus den südlichen Provinzen abgezogen hatte, verschlechterte sich die Sicherheitslage zuletzt in diesen Provinzen. Die Kriminalität steigt, es kommt vermehrt zu blutigen Zusammenstößen zwischen schiitischen Klans, zu Entführungen und Lösegelderpressungen. Der zunehmende Einfluss der schiitischen Milizen verschlimmert die Situation zusätzlich. Die Regierung hat im Jänner 2016 eine Armee-Division und eine Polizeitruppe in die südliche Stadt Basra geschickt, um die dortige Bevölkerung zu entwaffnen, und gegen die konkurrierenden, sich gegenseitig bekämpfenden schiitischen Klans vorzugehen (Reuters 15.1.2016, vgl. Al- Arabiya 9.1.2016, vgl. New Arab 7.1.2016). Die großen Stammesverbände in den Provinzen Basrah und Thi-Qar besitzen leichte und mittelschwere Waffen und bekämpfen sich in Abwesenheit von Rechtsstaatlichkeit gegenseitig (Al-Monitor 2.3.2016). Auch das Institute for the Study of War berichtete Anfang des Jahres 2016 von der zunehmenden Instabilität in Basra, die von den rivalisierenden schiitischen Gruppen (darunter auch die Organisation Asa’ib Ahl al-Haqq) nutzen, um an Einfluss zu gewinnen. Das Institut berichtete auch von der stark ansteigenden Kriminalität und Gewalt in Basra (ISW 11.1.2016).

In den südlichen Provinzen kommt es darüber hinaus häufig zu Protesten, die sich gegen Regierungskorruption, Mangel an öffentlichen Dienstleitungen, die häufigen Stromausfälle und die schlechte Wasserqualität richten. Dabei seien Berichten zufolge Demonstranten bedroht worden (UNAMI 19.1.2016).

Im Süden des Landes finden sich sunnitische Gemeinden eher nur vereinzelt und vorwiegend in spärlich besiedelten ländlichen Gebieten (Columbia University 2014). Diese in den südlichen Provinzen lebende sunnitische Minderheit ist immer wieder Mord, Entführungen und Bedrohungen ausgesetzt (USDOS 14.10.2015).

Anm.: Zu den Zugangsbeschränkungen für IDPs im Süden / in den Süden Iraks siehe Abschnitt 11.

Quellen:

Jaffal),

http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2016/03/iraq-basra-tribes-fightingdisarmament.html , Zugriff 18.3.2016

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1448438071_iraq-cig-security-situation-nov-15.pdf, Zugriff 4.1.2016

Commissioner for Human Rights (19.1.2016): Report on the Protection of Civilians in the Armed Conflict in Iraq: 1 May – 31 October 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453277693_unamireport1may31october2015.pdf,Zugriff 18.3.2016

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Anm.: Dieser Abschnitt ist nur relevant für Gebiete, in denen das staatliche Rechtssystem greift. Dies ist in Teilen des Landes nicht oder nur eingeschränkt der Fall (in vom IS besetzten Gebieten, oder teilweise in einigen von schiitischen Milizen dominierten Gebieten).

Das Strafjustizwesen wies laut Amnesty International weiterhin gravierende Mängel auf. Der Justiz fehlte es an Unabhängigkeit. Die Verfahren waren systematisch unfair, insbesondere solche, in denen Anklage wegen terroristischer Straftaten erhoben wurde und die Todesstrafe verhängt werden konnte. Gerichte sprachen Angeklagte aufgrund von "Geständnissen" schuldig, die unter Folter erpresst worden waren, und die teilweise bereits vor Prozessbeginn von staatlichen Fernsehsendern ausgestrahlt wurden (AI 24.2.2016). Der irakische Staat verhängt Todesstrafen aufgrund von Geständnissen, die durch Folter erzwungen wurden (RFE/RL 5.11.2015). Rechtsanwälte, die Terrorismusverdächtige verteidigten, wurden von Sicherheitsbeamten bedroht und eingeschüchtert und von Milizen tätlich angegriffen. Der IS und andere bewaffnete Gruppen attackierten und töteten weiterhin Richter, Rechtsanwälte und Justizbedienstete. Im Juli 2015 verurteilte das Zentrale Irakische Strafgericht in Bagdad 24 mutmaßliche IS-Mitglieder zum Tode. Die Männer waren für schuldig befunden worden, im Juni 2014 mindestens

1. 700 Militärkadetten des Militärstützpunkts Camp Speicher in der Nähe von Tikrit in der Provinz Salah al-Din getötet zu haben. Vier weitere Angeklagte wurden freigesprochen. Die Gerichtsverhandlung dauerte nur wenige Stunden und stützte sich weitgehend auf "Geständnisse", die nach Angaben der Angeklagten während ihrer Untersuchungshaft unter Folter erpresst worden waren, sowie auf ein Video des Massakers, das der IS zuvor in Umlauf gebracht hatte. Die Angeklagten bestritten ihre Beteiligung an den Tötungen. Einige gaben an, zum Tatzeitpunkt nicht in Tikrit gewesen zu sein. Keiner der Angeklagten hatte einen Rechtsbeistand seiner Wahl. Alle wurden von Rechtsanwälten vertreten, die das Gericht ernannt hatte. Diese plädierten zwar für milde Urteile, stellten aber die Beweise oder die Zulässigkeit der "Geständnisse" nicht in Frage (AI 24.2.2016).

Laut Bericht des Auswärtigen Amtes findet die Verfolgung von Straftaten nur unzureichend statt. Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen auf 30 Tage ausgedehnt. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über eine sogenannte "schiitische Siegerjustiz" und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten (AA 18.2.2016).

Quellen:

http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Iraq.pdf, Zugriff 10.3.2016

4. Folter und unmenschliche Behandlung

Folter und unmenschliche Behandlung werden von der irakischen Verfassung in Art. 37 ausdrücklich verboten. Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die "Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman and Degrading Treatment or Punishment (CAT)" unterzeichnet. Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren eingesetzt. Es kommt immer wieder zu systematischer Anwendung von Folter bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdische) Polizei- und andere Sicherheitskräfte. Laut Informationen von UNAMI sollen u.a. Bedrohung mit dem Tod, Fixierung mit Handschellen in schmerzhaften Positionen und Elektroschocks an allen Körperteilen zu den Praktiken gehören. Das im August 2015 abgeschaffte Menschenrechtsministerium hat nach eigenen Angaben 500 Fälle unerlaubter Gewaltanwendung an die Justiz überwiesen, allerdings wurden die Täter nicht zur Rechenschaft gezogen (AA 18.2.2016).

Vernehmungsbeamte folterten Häftlinge, um Informationen zu erpressen und "Geständnisse" zu erzwingen, die später vor Gericht gegen sie verwendet wurden. Einige Häftlinge sollen infolge der Folter gestorben sein. Im April 2015 bestätigte ein Mitglied des parlamentarischen Menschenrechtsausschusses, dass nach wie vor Häftlinge gefoltert und erpresste "Geständnisse" vor Gericht verwendet würden. Der UN-Ausschuss gegen Folter warf der Regierung vor, Foltervorwürfe nicht zu untersuchen, und forderte bessere Schutzmaßnahmen gegen Folter (AI 24.2.2016). Auch die Bertelsmann-Stiftung berichtet davon, dass Beamten des irakischen Innenministeriums Gefangene (straffrei) zu Tode folterte. Unter der Regierung von Ex-Premierminister Maliki hatte es eine Untersuchung des irakischen "Ministerium für Menschenrechte" [seit August 2015 abgeschafft], die ergeben hatte, dass in der ersten Hälfte des Jahres 2013 20 von 117 Todesfällen in Haft die Folge von Folter waren (BI 2016).

Nach glaubwürdigen Berichten von Human Rights Watch kommt es in Gefängnissen der Asayisch (kurdische Geheimpolizei) in der Region Kurdistan-Irak zur Anwendung von Folterpraktiken gegen Terrorverdächtige, z. B. durch Schläge mit Kabeln, Wasserschläuchen, Holzstöcken und Metallstangen, durch das Halten von Gefangenen in Stresspositionen über längere Zeiträume, tagelanges Fesseln und Verbinden der Augen sowie ausgedehnte Einzelhaft. Die Haftbedingungen sind insgesamt sehr schlecht (AA 18.2.2016).

In den Abschnitten 8.1. sowie 8.2. finden sich weitere Informationen zu diesem Themenbereich.

Quellen:

http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Iraq.pdf, Zugriff 10.3.2016

5. Allgemeine Menschenrechtslage

Staatliche Stellen sind nach wie vor für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich und trotz erkennbarem Willen der Regierung Abadi nicht in der Lage oder bereit, die in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten. Derzeit ist es staatlichen Stellen zudem nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Dies geht nach Informationen von Menschenrechtsorganisationen sowie den Vereinten Nationen einher mit Repressionen, mitunter auch extralegalen Tötungen sowie Vertreibungen von Angehörigen der jeweils anderen Konfession (AA 18.2.2016).

Auch laut Amnesty International sind sowohl Sicherheitskräfte der Regierung, regierungstreue Milizen, als auch die bewaffnete Gruppe Islamischer Staat (IS) für Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverstöße verantwortlich. Regierungstruppen waren für wahllose Angriffe auf Gebiete unter IS-Kontrolle verantwortlich und verübten außergerichtliche Hinrichtungen. Die Menschenrechtslage habe sich im Jahr 2015 weiter verschlechtert. Alle Konfliktparteien begingen Kriegsverbrechen sowie andere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und Menschenrechtsverstöße. Berichten zufolge setzten sowohl die "Einheiten der Volksmobilisierung" (al-Hashd al-Shaabi) (v.a. bestehend aus von der Regierung legitimierten schiitischen Milizen) als auch der "Islamische Staat" Kindersoldaten ein.

Im Juli und August 2015 beteiligten sich in Bagdad, Basra und anderen Städten tausende Menschen an Straßenprotesten gegen staatliche Korruption, Engpässe in der Strom- und Wasserversorgung und die Unfähigkeit der Behörden, grundlegende Versorgungsleistungen sicherzustellen. Mindestens fünf Personen wurden getötet, als die Sicherheitskräfte exzessive Gewalt einsetzten, um die Demonstrationen aufzulösen. In den darauffolgenden Wochen wurden mehrere Anführer der Proteste in Bagdad, Nassiriya und Basra von Unbekannten getötet. Der Innenminister behauptete, die Tötungen stünden nicht in Zusammenhang mit den Demonstrationen. Es blieb jedoch unklar, ob die Behörden die Vorfälle gründlich untersuchten.

Es kommt weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren.

Im Zuge der Rückeroberung von Gebieten, die der IS im Jahr 2014 erobert hatte, kommt es auch zu Repressionen durch kurdische Peschmerga, durch schiitische und auch sunnitische Milizen insbesondere gegen Angehörige (anderer) sunnitischer Stämme, die der Kollaboration mit dem IS bezichtigt werden (AA 18.2.2016).

Journalisten mussten 2015 weiterhin unter extrem gefährlichen Bedingungen arbeiten. Sie waren Drohungen und tätlichen Angriffen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt und mussten befürchten, vom IS und anderen bewaffneten Gruppen verschleppt und getötet zu werden. Im April 2015 erklärte der Innenminister, die negative Berichterstattung der Medien über die Sicherheitskräfte behindere den Kampf gegen den IS (AI 24.2.2016).

Auf dem Weltpressefreiheitsindex 2014 belegt der Irak Platz 153 von 180 und liegt damit nur unwesentlich besser als am absoluten Tiefpunkt von Platz 158 im Jahr 2008. Zudem war der Irak im Jahr 2014 das viert-tödlichste Land für Journalisten – was insbesondere mit Gewaltakten an Journalisten durch den IS zusammenhängt (ÖB Amman 5.2015).

Abgesehen von Journalisten gibt es eine Reihe anderer Personengruppen, die besonders gefährdet sind: Besonders gefährdete gesellschaftliche Gruppen sind Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, alle Mitglieder des Sicherheitsapparats sowie sogenannte "Kollaborateure" sind besonders gefährdet. Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Attentaten. Neben Autobomben kommen dabei häufig schallgedämpfte Waffen zum Einsatz. Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird (meist Angehörige von Minderheiten), Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten, Friseure und medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Anschlägen. Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Baath-Partei Saddam Husseins ist, soweit nicht ins Ausland geflüchtet [oder im Dienst des IS – s. Abschnitt 2.2.], häufig auf Grund der Anschuldigung terroristischer Aktivitäten in Haft. Laut der UN-Mission haben viele von ihnen weder Zugang zu Anwälten noch Kontakt zu ihren Familien (AA 18.2.2016).

Quellen:

5.1. Islamischer Staat

Der IS begeht im Irak massive Menschenrechtsverletzungen. Das Iraqi Observatory for Human Rights berichtet von 7.700 Exekutionen, die der IS im Irak durchgeführt haben soll. Ungefähr 2.100 davon fanden in der IS-Hochburg Mossul statt, 1.900 in der Provinz Anbar. 250 in der Provinz Diyala und 110 in der Provinz Kirkuk. Dabei sind bei diesen Zahlen weitere tausende Opfer des IS noch nicht berücksichtigt, die z.B. im Zuge von Selbstmordattentaten getötet wurden. Ebenfalls nicht in diesen Zahlen berücksichtigt sind die ungefähr 5.000 Jesiden, die im August 2014 in der Provinz Sinjar vom IS getötet wurden, während sie versuchten dem IS zu entkommen. Es kann vermutet werden, dass die Todeszahlen in Wahrheit noch wesentlich höher sind als die bereits sehr hohen hier dokumentierten Zahlen.

Der IS wendet besonders grausame Methoden der Folter und Exekution an, wie z.B. Steinigungen, Enthauptungen, Herunterwerfen von Gebäuden oder das Benutzen von Kindern, um die Exekution zu vollziehen (Ibitimes 24.9.2015).

Insbesondere die jesidische Bevölkerung ist von Genozid, Vergewaltigungen, Folterungen und Mord betroffen, wie das US Holocaust Memorial Museum in seinem Bericht schreibt. Große Zahlen von jesidischen Frauen und Kindern, die gekidnappt worden sind, werden als SklavInnen, zum Teil als Sex-SklavInnen gehalten oder verkauft (Agence France-Presse 13.11.2015). Auch andere ethnische und religiöse Minderheiten wie beispielsweise die Schabak und die Turkmenen sind von massiven Menschenrechtsverletzungen betroffen (ÖB Amman 5.2015). Christen, Jesiden, Turkmenen und Schabak sind von massiven Vertreibungen von Seiten des IS betroffen (FAZ 15.11.2015).

Es gibt in den vom IS kontrollierten Gebieten sehr strenge Verhaltens- und Kleidungsvorschriften. Frauen müssen sich komplett mit schwarzer Kleidung verhüllen, es gibt Berichte von Männern, die ausgepeitscht wurden, weil ihre Ehefrauen nicht vollständig verhüllt waren. Die Menschen in diesen Gebieten leben in ständiger Angst, für "Vergehen" bestraft zu werden (BBC 9.6.2015), wie z.B. den Besitz eines Mobiltelefons. Die Flucht aus Mossul wird durch Verminung verhindert, sodass die Stadt einer Art Gefängnis gleicht (Guardian 9.12.2015).

Mit der Genehmigung des IS dürfen Personen teilweise die vom IS kontrollierten Städte verlassen, in der Regel werden dann Besitztümer (z.B. das Auto) als Pfand verlangt, die eingezogen werden, falls der Ausreisende nicht mehr zurückkehrt (Daily Star 2.6.2015). In anderen Fällen wird auch die Herausgabe der Namen der Verwandten des Ausreisenden verlangt. Diese können dann im Falle des Fernbleibens inhaftiert werden (BID 2.1.2016).

Berichten des UNHCR zufolge sollen in Falluja (Provinz Anbar), rund 70 Kilometer westlich von Bagdad, mindestens 76 Menschen aufgrund mangelhafter Ernährung und fehlender Medikamente gestorben sein. 65 von ihnen hätten nicht mit den notwendigen Medikamenten versorgt werden können, elf seien durch verdorbene oder ungeeignete Nahrung vergiftet worden. UNHCR zufolge können aufgrund der IS-Kontrolle keine Helfer in die Stadt gelangen. Infolge der Blockade sind - medizinischen Kreisen zufolge - in den vergangenen Wochen rund 200 Menschen gestorben (BAMF 22.2.2016).

Angaben aus Diplomatenkreisen zufolge hat der IS im Jahr 2015 Senfgas gegen kurdische Kämpfer südlich der kurdischen Stadt Erbil (Provinz Erbil) eingesetzt. Labortests von Proben, die kurdische Kämpfer im letzten August bei einem Gasangriff genommen hatten, sind allerdings noch nicht abgeschlossen (BAMF 22.2.2016).

Quellen:

5.2. Regierung, ISF, schiitische Milizen

Die laut Human Rights Watch außer Kontrolle geratenen schiitischen Milizen (HRW 20.9.2015) begehen breit angelegte und systematische Menschenrechtsverletzungen (AI 24.2.2016, HRW 27.1.2016). Es werden Zivilisten werden aus ihren Häusern vertrieben, gekidnappt, willkürlich verhaftet, gefoltert und in einigen Fällen in Massenexekutionen getötet. Insbesondere in jenen Gebieten, die die Milizen vom IS zurückerobern, wird die sunnitische Bevölkerung pauschal schikaniert. V.a. die Miliz Asa’ib Ahl Al Haqq ist hier besonders hervorzuheben (HRW 15.2.2015, vgl. BTI 2016). Von den schiitischen Milizen wurden ganze Dörfer systematisch zerstört, sie wurden geplündert, niedergebrannt, oder gesprengt (HRW 27.1.2016). Von April bis Dezember 2015 sind alleine in der Provinz Salah al-Din zumindest 718 Sunniten von Kämpfern schiitischer Milizen entführt worden (Reuters 14.12.2015). Es werden sogar Stimmen laut, die meinen, dass sich einige der schiitischen Milizen teilweise hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen, kritischen JournalistInnen und Menschen mit anderer sexueller Orientierung kaum vom IS unterscheiden (Rohde 9.11.2015).

Auch die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) selbst verübten Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.).

Quellen:

http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Iraq.pdf, Zugriff 10.3.2016

http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016

https://www.ecoi.net/local_link/318408/443588_en.html, Zugriff 6.4.2016

5.3. Kurdisches Autonomiegebiet und die von den Kurden besetzten Gebiete

Das kurdische Autonomiegebiet ist vergleichsweise deutlich weniger von der konfessionell geprägten Gewalt betroffen, die im Rest von Irak vorherrscht (USDOS 25.6.2015). Die bewaffneten Milizen der beiden kurdischen Parteien KDP und PUK agieren jedoch teilweise in Eigenregie und verletzten im Laufe ihrer Geschichte immer wieder die Menschenrechte ohne strafrechtliche Konsequenzen. Bei Protesten gegen die KDP im Oktober 2015 feuerten KDP-Offiziere Berichten zufolge Schüsse auf Demonstranten ab. Dabei kam es auch zu Todesfällen (AI 21.10.2015).

Das kurdische Gebiet im Irak gerät wegen seiner Behandlung von sunnitischen Arabern, aber auch von Jesiden zunehmend in Kritik. Die meisten Araber und Jesiden sind zwar froh darüber, in Kurdistan untergekommen zu sein, jedoch werden diese Gruppen zum Teil stark diskriminiert (Huffington 10.2015). Es wird von Drohungen und Schikanen gegenüber den jesidischen IDPs berichtet, sowie auch von gewaltsamen Vorfällen in diesem Zusammenhang (UNHCR 3.2016). Und es gibt zunehmende Feindseligkeiten gegenüber sunnitischen Arabern, da viele verdächtigt werden, mit dem IS zu kooperieren (Reuters 20.10.2015). Der durch die Flüchtlingswellen entstehende enorme Bevölkerungszuwachs in der Autonomieregion belastet die lokalen Dienstleistungen und die Infrastruktur, beeinträchtigt die Bereitstellung grundlegender Dienste und bringt die wirtschaftliche Kapazität der kurdischen Regionalregierung an ihre Grenzen (IOM 31.8.2015). Siehe dazu auch Abschnitt 11.1.

Bei Verhören von Terrorverdächtigen kommt es teilweise zur Anwendung von Folterpraktiken (s. Abschnitt 6).

In den von den kurdischen Streitkräften eroberten Gebieten (z.B. Kirkuk) kommt es zu Vertreibungen von Arabern. Von den Kurden wurden tausende Häuser von Arabern zerstört, um zu verhindern, dass diese zurückkehren (BBC 20.1.2016).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016

http://www.trust.org/item/20151020050154-9ivj7, Zugriff 8.3.2016

3. Beweiswürdigung:

3.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde, ferner durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde in das Verfahren eingebrachten und im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Irak, die auch dem Bundesverwaltungsgericht vorliegen.

3.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde, die ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.

Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie dessen persönliche und familiäre Lebensumstände im Herkunftsstaat ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht wie bereits von der belangten Behörde als glaubhaft erachteten Angaben des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren. In der Beschwerde wird ein diesbezügliches ergänzendes oder den Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde entgegenstehendes Vorbringen nicht erstattet.

3.3. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der Glaubhaftmachung im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051).

Zur Glaubhaftmachung der Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht. Der Asylwerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Es entspricht ferner der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens bzw. der niederschriftlichen Einvernahmen unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, Zl. 95/20/0650).

3.3.1. Im Sinne dieser Judikatur ist es dem Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde zutreffend folgert - nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft darzulegen. Im Einzelnen:

3.3.2. Als Ausreisegrund gab der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung an, er habe Morddrohungen von jener Miliz erhalten, die auch seinen Vater ermordet habe. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst vor einer Entführung und Ermordung.

Im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde schilderte der Beschwerdeführer zunächst, alles habe im Jahr 2007 begonnen. Sein Vater habe als Elektroingenieur - gemeinsam mit seinem Onkel mütterlicherseits - in den Camps für die amerikanische Armee gearbeitet. Eines Tages seien diese am Rückweg in einem schiitischen Viertel unter Beschuss genommen worden. Sein Vater sei am Bein und am Becken verletzt worden. Nach dem Verlassen des Krankenhauses habe sein Vater nicht mehr für die Amerikaner arbeiten wollen. Zwei Wochen später sei sein Vater erkrankt und habe sich mehrmals übergeben müssen. Sein Vater sei dann an einer Blutvergiftung verstorben.

Des Weiteren schilderte der Beschwerdeführer, dass er im Jahr 2013 in einem Hotel zu arbeiten begonnen und am 15.08.2015 gekündigt habe. Zuvor seien am 21.07.2015 bewaffnete Personen in das Hotel eingedrungen und hätten alle geschlagen, die in der Empfangshalle anwesend gewesen seien. Einige Mitarbeiter seien auch mitgenommen worden. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt im zweiten Stock befunden. Zwei Wochen später sei er in die Arbeit zurückgekehrt. Eine weitere Woche später sei eine Autobombe in der Parkgarage des Hotels explodiert. Nach dieser Explosion sei er nicht mehr zur Arbeit gegangen. Die Explosion sei wahrscheinlich deshalb dort gewesen, da es dort Feste gegeben habe und auch Alkohol getrunken worden sei. Es habe dort auch ein Casino und mehrere Diskotheken gegeben. Der Angriff sei eigentlich auf die Diskotheken im Hotel ausgerichtet gewesen.

Am 10.09.2015 sei er schließlich zu Hause von schiitischen Milizen aufgesucht worden. Seine Familie habe zwei Personen ins Haus gelassen. Der Anführer der Gruppe habe gewollt, dass er sich ihnen anschließen würde. Man habe ihn eine Woche lang trainieren und dann zum Kämpfen schicken wollen. Er habe geantwortet, dass er darüber nachdenken müsse und habe er eine zehntägige Frist erhalten, um seine Entscheidung zu treffen.

3.3.3. Die belangte Behörde erachtet die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausreisegründe im Ergebnis als glaubhaft, jedoch nicht als asylrelevant. Die belangte Behörde erblickt insoweit im Vorbringen des Beschwerdeführers keine individuelle Gefährdung oder Verfolgung in seinem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründe.

Der Beschwerdeführer hat den Irak letztlich aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage, die sich auch in dem Überfall und den anschließenden Anschlag auf das Hotel zeigt, zur Verbesserung seiner persönlichen Lebenssituation verlassen.

3.3.4. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dieser Einschätzung der belangten Behörde an. Im Einzelnen:

Zur Sicherheitslage im Irak, speziell auch in Bagdad, verwies der Beschwerdeführer stets auf die schlechte Sicherheitslage, etwa auch die Gefahr von Menschenrechtsverletzungen durch schiitische Milizen. Die belangte Behörde hat im Ergebnis daher zutreffend den Schluss gezogen, dass der Beschwerdeführer glaubhaft darlegte, den Irak aufgrund der Bürgerkriegssituation - insbesondere der allgemeinen Bedrohung durch schiitische Milizen - und der allgemeinen Sicherheitslage aufgrund des Auftretens terroristischer Gruppierungen, der Bombenanschläge und religiöser Spannungen zur Verbesserung seiner persönlichen Lebenssituation verlassen zu haben.

Was die sonstigen Ausführungen des Beschwerdeführers betrifft, bleibt festzuhalten, dass die einzelnen Vorbringensteile - wie bereits im Bescheid der belangten Behörde dargestellt - für sich genommen ebenfalls jeweils als glaubhaft zu qualifizieren sind, mögen diese Überlegungen von der belangten Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung teilweise auch etwas missverständlich dargestellt worden sein. Insoweit der Beschwerdeführer über Nachfragen vor der belangten Behörde explizit ausgeschlossen hat, im Zuge der Erstbefragung etwas über eine Morddrohung oder Ermordung bezüglich seiner Person erwähnt zu haben, bleibt festzuhalten, dass es sich dabei nicht um ein gesteigertes, sondern um ein reduziertes Vorbringen handelt und der Beschwerdeführer aus der Richtigstellung keinen Vorteil zieht, weshalb auch das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund sieht, an dieser Aussage des Beschwerdeführers zu zweifeln. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts waren die Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde in sich stimmig, nachvollziehbar, wiesen keine gravierenden Widersprüche auf und stimmten im Wesentlichen überein. Ergänzend ist anzumerken, dass die einzelnen Teile des Vorbringens zweifellos auch vor dem Länderhintergrund zum Irak möglich erscheinen.

Dennoch ist zunächst bezüglich der geschilderten Ereignisse hinsichtlich des Ablebens des Vaters im Jahr 2007 anzumerken, dass es diesem Vorbringen am erforderlichen zeitlichen Zusammenhang mit der späteren endgültigen Ausreise im September 2015 mangelt, weswegen diesen Ereignissen allein schon aus diesem Grund keine Asylrelevanz zukommen kann.

Die Voraussetzung "wohlbegründete Furcht" wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. zur notwendigen Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall aus der jüngeren Rechtsprechung etwa das Erkenntnis des VwGH vom

07.11. 1995, Zl 94/20/0793) (VwGH 19.10.2000, 98/20/0430, siehe auch VwGH 30.08.2007, 2006/19/0400-6).

Es fehlt somit an einem zeitlichen Konnex zwischen jenem Vorfall und seiner Ausreise sowie an der erforderlichen hinreichenden Aktualität einer Verfolgung bzw. Bedrohung. Die rein subjektive Befürchtung des Beschwerdeführers, ihm könne womöglich im Fall einer Rückkehr etwas zustoßen, vermag eine asylrelevante Gefährdung nicht aufzuzeigen. Es ergibt sich somit aus diesem Grund in Zusammenschau mit den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat keine glaubhaft aktuelle und konkrete Gefährdung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, zumal der Beschwerdeführer in der Folge weiterhin im Irak verblieb und sich dort seiner Ausbildung widmete sowie einer beruflichen Betätigung nachging.

Zu dem seitens einer schiitischen Miliz durchgeführten Rekrutierungsversuch war letztlich maßgeblich und damit entscheidungswesentlich, dass der behauptete Eingriff in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers in Form zweier Aufforderungen zur Beteiligung am Kampf nicht die für die Annahme einer Verfolgung erforderliche erhebliche Intensität aufwies.

Nach Artikel 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie des Europäischen Parlaments und Rates gelten als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 A der Genfer Flüchtlingskonvention Handlungen, die a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist, oder b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a) beschriebenen Weise betroffen ist.

So werden etwa nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch kurzfristige Inhaftierungen und Hausdurchsuchungen, die folgenlos bleiben, mangels Intensität nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung angesehen (Feßl/Holzschuster: AsylG 2005, Kommentar, E.63 zu § 3 unter Hinweis auf VwGH 14.10.1998, 98/01/0262; 12.05.1999, 98/01/0365 und E.71 zu § 3 AsylG unter Hinweis VwGH 21.04.1993, 92/01/1059 mwN; 21.02.1995, 94/20/0720, 19.12.1995, 95/20/0104; 10.10.1996, 95/20/0487).

Auch Beschimpfungen, Bewerfen eines Hauses mit Steinen und verbale Drohungen begründen keine Verfolgung von asylrelevanter Intensität (EGMR U 16.06.2005, Berisha und Haljiti gegen Mazedonien, Nr. 18670/03).

Der Beschwerdeführer hat gegenständlich zwei Aufforderungen zur Beteiligung am Kampf der schiitischen Milizen behauptet. Es sei jedoch nie zu einer persönlichen Konfrontation oder anderen erheblichen Eingriffen oder Gefährdungen gekommen. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass dem Bundesverwaltungsgericht von der Bearbeitung ähnlich gelagerter, den Irak betreffender Verfahren gewonnenen Wahrnehmungen bezüglich der Rekrutierungspraxis schiitischer Milizen bekannt ist, dass schiitische Milizen aktiv neue Mitglieder rekrutieren, obwohl die Milizen an sich sehr beliebt sind und keine Schwierigkeiten bei der Rekrutierung neuer Kämpfer bestehen. Es besteht ein gesellschaftlicher Druck, welcher von der Familie oder sogar von Behörden ausgeht, sich am Kampf gegen den Islamischen Staat zu beteiligen. Es lastet ferner viel Druck auf den Menschen, sich den Volksmobilmachungskräften anzuschließen. Dieser hat unterschiedliche Gründe, zum Beispiel öffentlichen Druck, Druck auf Familien und sogar das Bildungsministerium. Abgesehen davon sind jedoch mit Ausnahme von Binnenvertriebenen keine Fälle von Zwangsrekrutierung durch schiitische Milizen bekannt und liegen auch keine Hinweise dahingehend vor, dass Personen, die sich einer Miliz nicht anschließen wollen, verfolgt und ermordet werden. Ferner ist anzumerken, dass aufgrund des Umstandes, dass sich die vom Beschwerdeführer beschriebenen Verwandten nach wie vor in Bagdad an seiner Wohnadresse aufhalten, auch ersichtlich ist, dass sich das Interesse dieser Personen, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers auszuforschen tatsächlich in Grenzen hält. Geschehnisse dieser Art sind noch nicht als asylrelevant zu qualifizieren und war dem Vorbringen auch kein stichhaltiger Hinweis dahin gehend zu entnehmen, dass allfällige gravierendere Bedrohungen oder Eingriffe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Aufforderungen erreichen nicht die Intensität einer asylrelevanten Verfolgungshandlung (vgl. VwGH RS 1, 25.01.2001, 2001/20/0011).

Insoweit der Beschwerdeführer im Übrigen erwähnt, dass nach seiner Ausreise eine "Schallbombe" auf das Haus der Familie geworfen worden sei und vor der belangten Behörde Aufnahmen eines beschädigten Zimmers vorzeigte, steht dies der vorstehenden Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers nicht entgegen, zumal aus einer derartigen Aufnahme nicht abgeleitet werden kann, ob es sich bei dieser Wohnräumlichkeit tatsächlich um das Zimmer des Beschwerdeführers handelt(e) und auch ein Rückschluss auf eine einzige konkrete Ursache für die Beschädigung nicht möglich ist. Des Weiteren war der Beschwerdeführer nicht in der Lage anzugeben, wer diese Beschädigung des Hauses verursacht hat, sondern beschränkte er sich auf bloße Vermutungen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, wonach der Beschwerdeführer zu dem geschilderten Zeitpunkt bereits ausgereist war und es danach zu keinen weiteren Vorfällen dieser Art gekommen ist, kann letztlich davon ausgegangen werden, dass diese Beschädigung des Hauses der allgemeinen Sicherheitslage im Irak zuzuschreiben ist.

Die Feststellungen betreffend die nicht vorhandene politische Betätigung des Beschwerdeführers sowie die nicht vorhandenen Probleme mit den Behörden seines Heimatstaates beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in den Einvernahmen vor der belangten Behörde.

3.3.5. Die gegenständliche Beschwerde tritt der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht substantiiert entgegen. Was zunächst die in der Beschwerdeschrift aufgezeigten Argumente, mit welchen der Beschwerdeführer der angeblich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellten Unglaubwürdigkeit entgegenzutreten versucht, betrifft, so ist hiezu auszuführen, dass sich eine diesbezügliche nähere Auseinandersetzung erübrigt, legte doch die belangte Behörde und dieser folgend das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen zu den Ausreisegründen als den zu beurteilenden Sachverhalt dem Verfahren zugrunde, weswegen sich ein Eingehen auf diese Beschwerdeargumente als obsolet erweist.

Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde des Weiteren - unter auszugsweiser Zitierung einer ACCORD-Anfragebeantwortung zum Irak vom 09.09.2014 - erstmals im Verfahren vorbringt, dass ihm eine Verfolgung aus politisch-religiösen Gründen aufgrund seiner atheistischen Einstellung drohe, unterliegt dieses Vorbringen aus den folgenden Erwägungen dem in § 20 Absatz 1 BFA-VG vorgesehenen Neuerungsverbot und ist daher unbeachtlich und wird der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt.

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis VfSlg. 13.838/1994 ausgesprochen, dass es verfassungskonform ist, das Ermittlungsverfahren beim Bundesasylamt als Behörde erster Instanz zu konzentrieren. Vom AVG abweichende Bestimmungen, die sicherstellten, dass der Asylwerber am Verfahren mitwirke, sachdienliches Vorbringen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erstatte und nicht durch späteres Vorbringen das Verfahren verzögern könne, stünden im Zusammenhang mit der Begünstigung der vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt, seien zur Sicherstellung der Mitwirkung der Antragsteller am Verfahren unerlässlich und verstießen nicht gegen Art. 11 Absatz 2 B-VG oder gegen das Rechtsstaatsprinzip. Im Erkenntnis VfSlg. 17.340/2004 hob der Verfassungsgerichtshof zwar eine Wortfolge in § 32 Abs. 1 Z 4 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 auf, sprach jedoch aus, dass der verbleibende Teil des § 32 Abs. 1 AsylG 1997 (dem nunmehr § 20 Absatz 1 BFA-VG entspricht) verfassungskonform sei. Dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, sei auch dadurch Rechnung getragen, dass Ausnahmen vom Neuerungsverbot auf jene Fälle beschränkt würden, in denen der Asylwerber aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren zu werten seien, nicht in der Lage gewesen sei, Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibe vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versuche. Beschränkungen, die bloß dazu führten, die Parteien zu einer Mitwirkung an der raschen Sachverhaltsermittlung zu verhalten, stünden im Allgemeinen der Effektivität des Rechtsschutzes nicht entgegen.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es keiner weiteren Erörterung, dass das eingangs erwähnte Vorbringen betreffend eine Verfolgung aus politisch-religiösen Gründen aufgrund einer atheistischen Einstellung als Neuerung im Sinn des § 20 Absatz 1 BFA-VG anzusehen ist, sodass die Zulässigkeit des Vorbringens im Rechtsmittelverfahren anhand der genannten Bestimmung zu prüfen ist.

In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor der belangten Behörde nicht vorliegt. Die niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers wurden vom zur Entscheidung berufenen Organwalter unter Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers und unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Vorschriften durchgeführt. Die jeweilige Einvernahmesituation wird in der Beschwerde nicht beanstandet. Aus den dem Beschwerdeführer rückübersetzten mängelfreien Niederschriften sind keine Hinweise auf Unregelmäßigkeiten ersichtlich. Der Beschwerdeführer erklärte sowohl am 12.07.2016 als auch am 16.08.2016 abschließend, dass er alles vorbringen konnte, was ihm wichtig erschien und bestätigte mit seiner Unterschrift, dass die rückübersetzte Verhandlungsschrift vollständig, verständlich und richtig wiedergegeben wurde (AS 86, 91 des Verwaltungsaktes).

Grundsätzlich ist in Anbetracht der Mitwirkungspflichten von Asylwerbern im Verfahren (§ 15 AsylG 2005) davon auszugehen, dass es Sache des Asylwerbers ist, vor der belangten Behörde ein entsprechendes Vorbringen spätestens bei der niederschriftlichen Einvernahme zu erstatten. Dem Beschwerdeführer wurden auch die entsprechenden Fragen gestellt ("Können Sie mir sagen, warum Sie Ihre Heimat verließen und in Österreich einen Asylantrag stellen? Nennen Sie ihre konkreten und ihre individuellen Fluchtgründe dafür?", "Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?", "Hätten Sie die Möglichkeit in einer sicheren Region im Irak zu leben?", "Was befürchten Sie im Falle der Rückkehr in den Irak?", "Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie ausreichend die Möglichkeit Ihr Vorbringen darzustellen?", "Können Sie mir nochmals kurz erläutern warum Sie geflüchtet sind?", "Gab es seit Ihrer letzten Befragung neue Vorfälle im Irak?", "Gab es noch weitere Vorfälle oder Bedrohungen?", "Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie ausreichend die Möglichkeit Ihr Vorbringen darzustellen?").

Ausgehend davon kann das Bundesverwaltungsgericht den in der Beschwerde erhobenen Vorwurf, die belangte Behörde habe das Vorbringen zu entscheidungsrelevanten Tatsachen nicht erhoben, nicht nachvollziehen. Wohl hat die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen (§ 18 AsylG 2005). Aus dieser Gesetzesstelle kann jedoch keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (vgl. zur Vorgängerbestimmung VwGH 07.06.2001, Zl. 99/20/0434 mwN). Das maßgebliche Vorbringen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde bezog sich - abgesehen von der allgemeinen Sicherheitssituation in der Nähe seines Arbeitsplatzes und seiner Wohnadresse - auf zwei Rekrutierungsversuche des Beschwerdeführers durch eine schiitische Miliz. Ein auch nur ansatzweises Vorbringen betreffend eine Verfolgung aus politisch-religiösen Gründen aufgrund seiner atheistischen Einstellung kann den Niederschriften nicht entnommen werden, sodass mangels greifbarer Anhaltspunkte auch keine Verpflichtung der belangten Behörde bestand, diesbezüglich weiter nachzufragen. Die amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde kann jedenfalls nicht so weit gehen, dass Vorkommnisse erfragt werden müssen, die vom Asylwerber nicht einmal ansatzweise in den Raum gestellt werden.

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer einerseits ausführlich über die Bedeutung vollständiger Angaben belehrt und andererseits in den Einvernahmen auch mehrfach befragt, ob er alles vortragen konnte, was für das Verfahren erheblich erscheint. Dies wurde von ihm bejaht. Angesichts der Angaben des Beschwerdeführers bestand aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls kein Anlass zur Nachfrage, ob der Beschwerdeführer noch andere Nachteile im Irak als die von ihm geschilderten befürchten würde. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens kann somit nicht erkannt werden. Eine Berufung auf § 20 Absatz 1 Z 2 BFA-VG scheidet somit aus. Anhaltspunkte für die Verwirklichung eines anderen in § 20 Absatz 1 BFA-VG normierten Ausnahmetatbestandes bietet die Beschwerde nicht.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die in der Beschwerde vorgebrachten Neuerungen gegen das Neuerungsverbot des § 20 Absatz 1 BFA-VG im Lichte der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes verstoßen. Weder hat sich der Sachverhalt im Nachhinein geändert noch war das Verfahren vor der belangten Behörde mangelhaft noch waren dem Beschwerdeführer die neu vorgebrachten Tatsachen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht zugänglich noch kann gesagt werden, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, sie vorzubringen. Da dem Beschwerdeführer seine nunmehr neu vorgebrachten Fluchtgründe - welche letztlich seit der Ausreise bestehen - immer bekannt gewesen sein mussten, hätte er dieses Vorbringen jedenfalls bereits bei der Einvernahme am 16.08.2016 erstatten können und müssen. Der Beschwerdeführer war bei der Einvernahme durch die belangte Behörde volljährig und ausweislich seiner Angaben in der gesundheitlichen Verfassung, der Einvernahme zu folgen. Auch sonst liegt kein Hinweis vor, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde nicht in der Lage war, allfällige asylrelevante Vorkommnisse vorzubringen.

Die nach der Rechtsprechung für die Annahme eines Neuerungsverbotes erforderliche Voraussetzung der missbräuchlichen Verlängerung des Asylverfahrens gebotene Abwägung (VwGH 29.07.2015, Ra 2015/18/0036) muss daher zum Ergebnis führen, dass das neu in der Beschwerdeschrift erstattete Vorbringen, einer drohenden Verfolgung aus politisch-religiösen Gründen aufgrund einer atheistischen Einstellung, erst in Anbetracht der Argumentation der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid konstruiert wurde und in der Absicht erfolgte, das weitere Verfahren durch die Nachreichung anderer als der bisher für die Gewährung von internationalem Schutz vorgebrachten Gründe zu verlängern, sodass das Neuerungsverbot zum Tragen kommt.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang moniert, dass die belangte Behörde ausführt "Einer diesbezüglichen Sorge, dass Ihnen eine Verfolgungshandlung im Irak aus religiösen Gründen droht, wird jedoch mit der Zuerkennung von subsidiären Schutz Rechnung getragen." und es damit als glaubwürdig erachtet habe, dass dem Beschwerdeführer im Irak Verfolgung aus religiösen Gründen drohe, was asylrelevant wäre, so ist dem im Übrigen zu entgegnen, dass es sich hiebei lediglich um eine sprachlich unpräzise Formulierung der belangten Behörde handelt. Tatsächlich möchte die belangte Behörde lediglich zum Ausdruck bringen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die schlechte Sicherheitslage im Allgemeinen und die bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen sowie die religiösen Spannungen - was sich auch in den vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignissen an seinem Arbeitsplatz und seiner Wohnadresse zeigt - auf den ihm zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten verwiesen wird. Das Bundesverwaltungsgericht kann indes - der belangten Behörde folgend - nicht erkennen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die Gewährung von internationalem Schutz von Relevanz wäre.

3.3.6. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, welche Zweifel an der Beweiswürdigung der belangten Behörde indizieren würde, liegt nicht vor. Den in § 39 Absatz 2 und § 45 Absatz 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs wurde entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie Belehrung des Beschwerdeführers über die Mitwirkungspflicht sowie der Verpflichtung zur Vervollständigung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im Wege von darauf gerichteten Nachfragen nachgekommen. Es muss auch berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.

Die niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers wurden jeweils vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter unter Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers und unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Vorschriften durchgeführt. Die Einvernahmesituation wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Aus den dem Beschwerdeführer rückübersetzten mängelfreien Niederschriften sind keine Hinweise auf Unregelmäßigkeiten ersichtlich. Der Beschwerdeführer erklärte jeweils abschließend, dass er alles vorbringen konnte, was ihm wichtig erschien und bestätigte mit seiner Unterschrift, dass die rückübersetzte Verhandlungsschrift vollständig, verständlich und richtig wiedergegeben wurde (AS 86, 91 des Verwaltungsaktes).

Diese Niederschriften über die beiden Einvernahmen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde liefern vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung (§ 15 AVG) und konnten demnach der Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.

3.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die im Wesentlichen aus den Jahren 2015 und 2016 stammen. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage zur Lage im Herkunftsstaat ergibt.

Angesichts der erst kürzlich ergangenen Entscheidung der belangten Behörde weisen die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. In Anbetracht der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zeichnen, besteht ferner kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Was den Einwand in der Beschwerde anbelangt, die belangte Behörde habe ihre Entscheidung auf unzureichende Länderberichte gestützt, bleibt festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde (Erkenntnisse des VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0283; 12.05.1999, Zl. 98/01/0365 und 06.07.1999, Zl. 98/01/0602) verpflichtet ist, sich aufgrund aktuellen Berichtsmaterials ein Bild über die Lage in den Herkunftsstaaten der Asylwerber zu verschaffen. Selbiges gilt für das Bundesverwaltungsgericht. In Ländern mit besonders hoher Berichtsdichte, wozu der Irak zweifelsfrei zu zählen ist, liegt es in der Natur der Sache, dass selbst eine Spezialbehörde nicht sämtliches existierendes Quellenmaterial verwenden kann, da dies ins Uferlose ausarten würde und den Fortgang der Verfahren zum Erliegen bringen würde. Vielmehr wird den oben angeführten Anforderungen schon dann entsprochen, wenn es einen repräsentativen Querschnitt des vorhandenen Quellenmaterials zur Entscheidungsfindung heranzieht. Die der Entscheidung zu Grunde gelegten länderspezifischen Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers können somit zwar nicht den Anspruch absoluter Vollständigkeit erheben, jedoch als so umfassend qualifiziert werden, dass der Sachverhalt bezüglich der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Beleuchtung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat als geklärt angesehen werden kann, weshalb gemäß der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer weiteren Ermittlungspflicht, die das Verfahren und damit gleichzeitig auch die ungewisse Situation des Beschwerdeführers unverhältnismäßig und grundlos prolongieren würde, ausgegangen werden kann. Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getroffene Auswahl des Quellenmaterials ist aus diesem Grunde daher nicht zu beanstanden.

Die den schiitischen Milizen im Irak und im Besonderen in Bagdad zukommende Machtfülle ist bekannt und kann den oben getroffenen Feststellungen entnommen werden. Was die Rekrutierungspraxis schiitischer Milizen betrifft, so ist nochmals zu wiederholen, dass dem Bundesverwaltungsgericht von der Bearbeitung ähnlich gelagerter, den Irak betreffender Verfahren gewonnenen Wahrnehmungen bekannt ist, dass grundsätzlich - mit Ausnahme von Binnenvertriebenen - keine Fälle von Zwangsrekrutierung durch schiitische Milizen bekannt sind und liegen auch keine Hinweise dahingehend vor, dass Personen, die sich einer Miliz nicht anschließen wollen, verfolgt und ermordet werden.

Die Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat sollen ein objektives Bild über die gegenwärtige Situation im Herkunftsstaat zeichnen. Dazu ist es freilich nicht erforderlich, dass jede verfügbare Quelle betreffend den Herkunftsstaat ausgewertet und dargestellt wird, zumal ansonsten eine Uferlosigkeit der erforderlichen Ermittlungen zu befürchten ist. Entscheidend ist, dass Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt werden, um die notwendige Ausgewogenheit sicherzustellen. Daran besteht im gegenwärtigen Fall aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kein Zweifel.

Eine besondere Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates einschließlich diesbezüglicher Feststellungen ist nur dann erforderlich, wenn eine Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen festgestellt wird (vgl. VwGH 2.10.2014, Ra 2014/18/0088). Da der Beschwerdeführer jedoch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehende Verfolgung zu gewärtigen hatte, sind spezifische Feststellungen zum staatlichen Sicherheitssystem sowie zur Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit im Herkunftsstaat nicht geboten. Ebenso wenig bedurfte es spezifischer Feststellungen zur Situation von Atheisten, brachte der Beschwerdeführer eine Verfolgung aufgrund politisch-religiöser Gründe wegen seiner atheistischen Einstellung doch erst in der Beschwerde vor und unterliegt dieses Vorbringen samt dem auszugsweise zitierten Bericht dem in § 20 Absatz 1 BFA-VG vorgesehenen Neuerungsverbot.

Der Beschwerdeführer ist in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ansonsten nicht entgegengetreten.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

4.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069 mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

4.2. Im gegenständlichen Fall gelangt das Bundesverwaltungsgericht aus oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich erörterten Gründen zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer keiner individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder im Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre, sodass internationaler Schutz nicht zu gewähren ist. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).

Ferner liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer eine über die allgemeinen Gefahren der im Irak gebietsweise herrschenden bürgerkriegsähnlichen Situation hinausgehende Gruppenverfolgung droht, zumal der Beschwerdeführer keiner von Repressalien bedrohten Volksgruppe angehört.

Die aktuellen Vorfälle sind ein Ausfluss der derzeitigen allgemeinen Situation, welche bereits durch das Bundesamt durch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten berücksichtigt wurde.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 21.11.1995, Zl. 95/20/0329 mwN).

Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids erweist sich demgemäß als rechtsrichtig, sodass der dagegen erhobenen Beschwerde gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen ist.

4.3. Wiewohl nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, sieht sich das Bundesverwaltungsgericht veranlasst, auf Folgendes hinzuweisen:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Rahmen einer gebotenen Einzelfallprüfung sind zunächst konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein "real risk" einer gegen Art. 3 MRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174). Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236; VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwN). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwH).

Nach der ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofs obliegt es dabei grundsätzlich dem Beschwerdeführer, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (EGMR U 05.09.2013, I. gegen Schweden, Nr. 61204/09; VwGH 18.03.2015, Ra 2015/01/0255; VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich das erkennende Gericht nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (etwa die familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 18.12.2002, Zl. 2002/18/0279).

Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, Kilic gegen Schweiz, Nr. 12364/86).

Unter "real risk" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (grundlegend VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; RV 952 BlgNR XXII. GP 37). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Die Feststellung einer Gefahrenlage im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; 14.10.1998, Zl. 98/01/0122).

Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinn des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solcher innerstaatlicher bewaffneter Konflikt kann überdies landesweit oder regional bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (VG München 13.05.2016, M 4 K 16.30558).

Dabei ist zu überprüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende und damit allgemeine Gefahr in der Person des Beschwerdeführer so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Bedrohung darstellt. Eine allgemeine Gefahr kann sich insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH U. 17.02.2009, C-465/07). Ob eine Situation genereller Gewalt eine ausreichende Intensität erreicht, um eine reale Gefahr einer für das Leben oder die Person zu bewirken, ist insbesondere anhand folgender Kriterien zu beurteilen:

ob die Konfliktparteien Methoden und Taktiken anwenden, die die Gefahr ziviler Opfer erhöhen oder direkt auf Zivilisten gerichtet sind; ob diese Taktiken und Methoden weit verbreitet sind; ob die Kampfhandlungen lokal oder verbreitet stattfinden; schließlich die Zahl der getöteten, verwundeten und vertriebenen Zivilisten (EGRM U 28.06.2011, Sufi/Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 8319/07, 11449/07).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt jedoch nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; EGMR U 20.07.2010, N. gegen Schweden, Nr. 23505/09; U 13.10.2011, Husseini gegen Schweden, Nr. 10611/09).

Im Hinblick der Gefahrendichte ist auf die jeweilige Herkunftsregion abzustellen, in die der Beschwerdeführer typischerweise zurückkehren wird. Zur Feststellung der Gefahrendichte kann auf eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung zurückgegriffen werden. Zu dieser wertenden Betrachtung gehört jedenfalls auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann (dt BVerwG 17.11.2011, 10 C 13/10).

Die belangte Behörde gelangt im angefochtenen Bescheid zur Feststellung, eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Irak wäre mit der realem Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verbunden oder würde für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Beweiswürdigend wird pauschal auf die Feststellungen zur derzeitigem Lage im Irak verwiesen.

Dem Bundesverwaltungsgericht erschließt sich auch bei mehrfacher Lektüre des angefochtenen Bescheids nicht, welche Gefahr die belangte Behörde in Ansehung der Person des Beschwerdeführers zu erkennen vermeint (Verletzung von Art. 2 EMRK, Verletzung von Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder allenfalls die Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes). Die belangte Behörde setzt sich auch in ihrer Beweiswürdigung nicht mit einem allfälligen diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander, welches die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen würde. Welchen Beweiswert die allgemeinen Feststellungen zur Lage im Irak in Bezug auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers im Rückkehrfall haben, bleibt ebenso im Dunkeln. Es verwundert außerdem, dass andere Regionaldirektionen der belangten Behörde die im Anlassfall herangezogenen allgemeinen Feststellungen zur Lage im Irak der Erlassung einer Rückkehrentscheidung als nicht hinderlich ansehen, sodass die diesbezügliche Entscheidungspraxis der belangten Behörde nur als widersprüchlich und im Lichte der vorstehend zitierten Anforderungen der Rechtsprechung bei der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht nachvollziehbar bezeichnet werden kann.

Da Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids in Rechtskraft erwachsen ist, kann dieser Umstand indes vom Bundesverwaltungsgericht nicht aufgegriffen werden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz und zur Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

In Bezug auf Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.

5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

5. 1 Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs setzt die Anwendung der zitierten Gesetzesbestimmung voraus, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061).

5. 2 Im gegenständlichen Fall ist der Erlassung des angefochtenen Bescheids ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt.

Den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs wurde entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch Befragung sowie Belehrung des Beschwerdeführers über die Mitwirkungspflichten nachgekommen. Die niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter wurden in Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers und unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Vorschriften durchgeführt. In den mängelfreien Niederschriften, die dem Beschwerdeführer rückübersetzt wurden, sind keine Hinweise auf Unregelmäßigkeiten ersichtlich. Offene Punkte wurden im Wege von Nachfragen geklärt und seitens des Beschwerdeführers im Zuge der Einvernahmen vor der belangten Behörde sowohl am 12.07.2016 als auch am 16.08.2016 abschließend bestätigt, dass er alles vorbringen konnte, was ihm wichtig erschien (AS 86, 91). Die Einvernahmesituation vor der belangten Behörde wird vom Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel im Übrigen nicht beanstandet.

Der maßgebliche Sachverhalt ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Die belangte Behörde hat ferner in ihrer Entscheidung die die maßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.

In der Beschwerde wird darüber hinaus kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet, zumal der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bereits vor der belangten Behörde erstattetes Vorbringen wiederholt und sich die weiteren Ausführungen - wie vorstehend eingehend erörtert - großteils in allgemein gehaltenen Behauptungen und Zitaten aus der Rechtsprechung erschöpfen, ohne einen greifbaren Bezug zu den Feststellungen.

Insoweit auf die beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde eingegangen wurde, so ist oben bereits im Einzelnen dargestellt worden, weshalb der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war. Soweit schließlich unter auszugsweiser Zitierung einer ACCORD-Anfragebeantwortung zum Irak vom 09.09.2014 eine Verfolgung aus politisch-religiösen Gründen aufgrund der atheistischen Einstellung angesprochen wird, liegt in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen eine unzulässige Neuerung vor. Auch das Beschwerdevorbringen ist damit nicht hinreichend substantiiert, um die Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erschüttern und damit die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung zu begründen (vgl. VwGH 18.06.2014, Ra 2014/20/0002). Weitere Beweise zu seinem Vorbringen konnte der Beschwerdeführer im Übrigen nicht vorlegen.

Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung der belangten Behörde schließlich immer noch die gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf, wobei hiezu im Detail auf die Ausführungen unter Punkt 3.4. des Erkenntnisses verwiesen wird.

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