I416 2145400-1•BVwG I416 2145400-1
I416 2145400-1Federal Administrative CourtFeb 9, 2017
Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, Interessenabwägung,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Suchtmitteldelikt
I416 2145400-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/Top 5, 1090 Wien gegen den Bescheid des BFA Regionaldirektion Wien vom 11.01.2017, Zl. 1090865608/161717299, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Anschluss an die Befragung am 13.10.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurde aufgrund der dort gemachten Angaben, am 16.10.2015 ein Konsultationsverfahren mit Italien eingeleitet. Mit Schreiben der italienischen Behörden vom 30.10.2015 stimmte Italien der Übernahme der Person des Beschwerdeführers zu.
2. Mit Bescheid vom 29.01.2016, welcher am 10.02.2016 in Rechtskraft gewachsen ist, wurde die Zuständigkeit Italiens gemäß § 5 AsylG 2005 festgestellt. Am 13.04.2016 wurde der Beschwerdeführer nach Italien überstellt. Am 03.08.2016 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet angehalten, und sein illegaler Aufenthalt seit dem 27.07.2016 festgestellt. Zum Zwecke der Durchsetzung der aufenthaltsbeendigenden Maßnahme wurde über den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 03.08.2016 die Schubhaft verhängt und der Beschwerdeführer am 06.09.2016 nach Italien überstellt.
3. Am 22.10.2016 wurde der Beschwerdeführer erneut im Bundesgebiet angehalten und einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Dabei hat er sich mit einem italienischen Aufenthaltstitel PERMESSO Di SOGGIORNO "MOTIVI UMANITARI" ausgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde trotz strafrechtlicher Verurteilung und seines illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise geboten. Dieser kam der Beschwerdeführer am 11.11.2016 nachweislich nach.
Der Beschwerdeführer reiste am 18.11.2016 wiederum in Bundesgebiet ein und wurde am 06.12.2016 wegen des Verdachtes des unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln festgenommen und die Untersuchungshaft in der XXXX angeordnet.
4. Am 22.12.2016 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich betreffend der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm mit einem Einreiseverbot und Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung einvernommen. Befragt zum Grund seiner neuerlichen illegalen Einreise nach Österreich gab er zusammengefasst an, dass die Zeit von zwei Tagen, die ihm anläßlich der freiwilligen Ausreise im November gewährt worden sei, zu kurz gewesen sei um all seine Sachen, die sich in Wien befinden würden, zusammen zu bekommen. Dies vor allem deshalb, da der Mann bei dem er diese gehabt habe, ihn immer wieder vertröstet habe. Seine Kleidung und sein Geld seien auf zwei unterschiedliche Orte in Wien aufgeteilt, wobei er weder die Adresse kenne noch einen Schlüssel dafür habe. Geschlafen habe er bei unterschiedlichen Freunden, deren Namen und Adressen er nicht mehr wisse, er habe Illegal Leuten die Haare geschnitten, Drogen habe er keine verkauft. Auf die Frage nach familiären Anknüpfungspunkten in Österreich gab er an, dass er weder Freunde noch Familienangehörige in Europa habe. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt führte er aus, dass er ledig sei und ein Kind habe. Seine Schwester, seine Freundin und sein Kind leben in Nigeria er habe einen gültigen nigerianischen Reisepass und einen italienischen Aufenthaltstitel.
5. Mit Bescheid vom 11.01.2017, ZL: 1090865608/161717299 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde nicht gewährt und einer Beschwerde "gegen die Rückkehrentscheidung "gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF", die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Letztlich wurde "gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG idgF" (Spruchpunkt IV.) ein Einreiseverbot befristet für die Dauer von 5 Jahren erlassen.
6. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.01.2017 zugestellt und ihm mit Verfahrensanordnung der Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5 in 1090 Wien, als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
7. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.01.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer monierte darin inhaltliche Fehler, Verfahrensmängel und falsche rechtliche Beurteilung.
Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er nigerianischer Staatsangehöriger sei und seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren und mangelnder Fähigkeit seines Heimatstaates ihn vor diese Übergriffen zu schützen verlassen habe, wobei er seinen Antrag auf internationalen Schutz in Italien gestellt habe. Er lebe seit 5 Jahren in Italien und habe dort seinen Lebensmittelpunkt und sei im Besitz eines gültigen italienischen Aufenthaltstitels. Er habe Familienangehörige die in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU aufhältig sind und dort leben. Er führte aus, dass die Behörde verpflichtet gewesen wäre das Bestehen eines Familienlebens zu überprüfen und dies bei der Erlassung des Einreiseverbotes zu berücksichtigen. Eine Einreise in den Schengenraum sei notwendig, um seine familiären Beziehungen aufrechterhalten zu können. Das Einreiseverbot von 5 Jahren stelle daher einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben dar. Sein bisheriges Vorbringen sei detailliert und genügend substantiiert, er habe am Verfahren mitgewirkt und alle notwendigen Angaben zur Klärung des Sachverhaltes gemacht. Obwohl er in Österreich schon verurteilt worden sei, bereue er alle Straftaten und möchte ein neues Leben beginnen. Er führte weiters aus, dass er seit 5 Jahren nicht mehr in Nigeria gewesen sei und Italien als seine neue Heimat ansehe. Er habe keine Bindung zu Nigeria und sei mit einer Ausweisung/ Außerlandesbringung nach Italien einverstanden. Er sei während seines Aufenthaltes in Österreich keiner illegalen Beschäftigung nachgegangen und möchte sich in Italien freiwillig in diversen Projekten engagieren und eine Arbeitsstelle suchen. Der von der Behörde vorgenommene Eingriff sei unter den gegebenen Umständen keineswegs zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Ziele dringend geboten, weshalb ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliege. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose nur auf gesetzliche Bestimmungen verwiesen wurde, ohne auf sein Vorbringen einzugehen oder weitere Beweise aufzunehmen, die Dauer und der Umfang des Einreiseverbotes sei nicht begründet worden, eine Auseinandersetzung mit den individuellen Angaben habe nicht stattgefunden. Es sei darüberhinaus nicht feststellbar, ob die belangte Behörde berücksichtigt habe, dass in verschiedenen EU Ländern, aber vor allem in Österreich, viele Familienangehörige leben. Der Beschwerdeführer sei der Meinung, dass in seinem Fall von einer Gefährlichkeit nicht ausgegangen werden könne. Es würde auf das Gesamtverhalten des Fremden ankommen und es sei aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei. Diese konkrete Beurteilung sei nur lückenhaft und inhaltlich geführt worden. Die Entscheidung betreffend eines Einreiseverbotes in der Dauer von 5 Jahren sei überzogen und nicht gerechtfertigt, da keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit von ihm ausgehe. Der Beschwerdeführer würde sich bemühen, sich vorbildlich zu verhalten und werde das auch in Zukunft machen. Die belangte Behörde habe es auch verabsäumt die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auf die Vereinbarkeit mit dem Privat- und Familienleben in Italien zu überprüfen. Des weiteren gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur politischen Lage, zur Sicherheitslage und zur Lage der Menschrechte in Nigeria ab.
Es werde daher beantragt den Bescheid zur Gänze aufzuheben, in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung von neuen Bescheiden an die erste Instanz zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass im Spruchpunkt I die gegen den Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 3 ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufgehoben wird, weil eine Rückkehr nach Nigeria für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK bedeuten würde, das ausgesprochene Rückkehrverbot im Spruchpunkt IV. von 5 Jahren aufzuheben, in eventu die Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbotes herabzusetzen und nur auf Österreich zu beschränken, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu zuerkennen und eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen, um die Beschwerdegründe noch einmal vor unabhängigen RichterInnen persönlich und unmittelbar schildern und glaubhaft machen zu können.
8. Das BFA legte die Akten vor und erstattete zum Vorbringen des Beschwerdeführers eine Stellungnahme, in welcher diese vorbrachte, dass die zur Last gelegte Unterlassung der Prüfung möglicher Familienangehöriger in einem Mitgliedstaat der EU nicht nachvollziehbar sei, da der Beschwerdeführer im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 22.12.2016 eindeutig klargestellt habe, dass sich seine gesamte Familie (Schwester, Freundin und Kind) in Nigeria befinde und zu Europa keine familiären oder sozialen Bindungen bestehen würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger, er ist volljährig, im Entscheidungszeitpunkt nicht verheiratet und in Österreich gegenüber niemandem sorgepflichtig.
Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist er daher auch erwerbsfähig.
Der Beschwerdeführer verfügt über einen italienischen Aufenthaltstitel bis 13.06.2018, der Beschwerdeführer verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich.
Der Beschwerdeführer hat seine Freundin und sein Kind, für das er sorgepflichtig ist, in Nigeria.
Unter Zugrundelegung der kurzen Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen und weist er auch keine relevante Integration auf.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit XXXX in Schubhaft, die in der XXXX vollzogen wird.
Der Beschwerdeführer weist nachstehende strafgerichtliche Verurteilung auf:
§ 27 (1) Z 1 8. Fall, (3) SMG
§ 27 (1) Z 1 1.2. Fall, (2) SMG
Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 11.01.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 02.09.2016) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria auszugweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist im Hinblick auf die aktuelle Fassung der obgenannten Staatendokumentation auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst feststellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.
Es wird weiters festgestellt, dass er, auch wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bietet, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann, wobei festgestellt wird, dass seine Schwester, seine Freundin und sein Kind in Nigeria leben. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl, können nicht festgestellt werden.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das Zentrale Melderegister, das Strafregister der Republik Österreich, sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 02.09.2016.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.
Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Wenn der Beschwerdeführer nämlich nunmehr in seinem Beschwerdevorbringen behauptet, die Behörde habe die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes nicht auf die Vereinbarkeit mit seinem Privat- und Familienleben in Österreich bzw. Italien geprüft, so ist dazu auszuführen, dass sich dieses Vorbringen diametral zu seinen sämtlichen bisherigen Angaben verhält, wonach er keine Freunde oder Familienangehörige in Europa hat und seine Schwester, seine Freundin und sein Kind in Nigeria leben. Dass er selbst in der Beschwerde dieses Vorbringen nicht durch die Angabe von Namen, Verwandtschaftsverhältnis usw. belegt hat, spricht gegen die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens, sodass davon auszugehen ist, dass er dieses Vorbringen aus rein asyltaktischen Gründen erstattet hat, weshalb ein Aufgreifen durch das Bundesverwaltungsgericht nicht erforderlich ist.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber keine sich ihm bietende Gelegenheit verstreichen lassen würde, Gründe zur Untermauerung seiner Anträge auf internationalen Schutz vorzubringen (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0205). Insofern kann der nunmehr vorgebrachten Behauptung keine Glaubhaftigkeit zugesonnen werden und ist dem Beschwerdeführer diesbezüglich auch die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Bezüglich seinem Vorbringen, die belangte Behörde habe hinsichtlich der Rückkehrentscheidung außer Acht gelassen, dass sein Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen müsste, um eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich wiederholt wegen Delikte nach dem Suchtmittelgesetz straffällig geworden ist und somit der erforderliche Tatbestand für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung verwirklicht wurde.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist nigerianischer Staatsangehöriger und in Besitz eines gültigen italienischen Aufenthaltstitels.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht nachhaltig integriert und führt hier kein Familienleben.
Dass der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht für Österreich verfügt, ergibt sich aus dem IFA, seinen Angaben und der Tatsache, dass bezüglich seines Asylverfahrens in Österreich mit Bescheid vom 29.01.2016, rechtskräftig seit 10.02.2016, die Zuständigkeit Italiens gemäß § 5 AsylG 2005 festgestellt wurde.
Der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen Aufenthaltstitel in Italien in Form einer PERMESSO Di SOGGIORNO "MOTIVI UMANITARI".
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer straffällig ist, ergibt sich aus dem Strafregisterauszug vom 23.01.2017.
Dass der Beschwerdeführer über kein soziales Umfeld im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben, ebenso, dass der Beschwerdeführer keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht.
Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin Asylum Research and Documentation: Nigeria,
3. Quartal 2016: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location Event Data Project (ACLED), 8. November 2016, herangezogen.
Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr, die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land, sodass sich Bürger in jedem Teil des Landes niederlassen können. Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o.ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Darüberhinaus sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten (UKHO 8.2016b). Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen (USDOS 13.4.2016). Prinzipiell sollte es einer Person, die von nicht-staatlichen Akteuren verfolgt wird oder die sich vor diesen fürchtet, in einem großen Land wie Nigeria möglich sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen. Es besteht daher auch für den Beschwerdeführer die Möglichkeit durch Umzug in einen anderen Teil des Landes allenfalls möglichen Repressionen auszuweichen, wobei aus dem Akt keine derartigen Repressionen ersichtlich sind.
Es besteht auch wie im Länderbericht ausgeführt, keine Gefahr dahingehend, dass ein ob eines abgelehnten Asylantrages rückgeführter Asylwerber bei seiner Rückkehr nach Nigeria mit staatlichen Repressionen zu rechnen habe, dies insbesondere da der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Strafffälligkeit bzw. Verhaftung in seinem Heimatland oder Probleme mit staatlichen Institutionen (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht oder sonstige Behörden) angegeben hat.
Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt außerdem darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖBA 7.2014).
Selbst wenn man davon ausgeht, dass im Ausland straf- oder polizeilich auffällig gewordene Personen, wenn es sich um Verurteilungen wegen Drogendelikten handelt, nach ihrer Rückkehr an die NDLEA überstellt werden, haben diese Personen ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Darüberhinaus gibt die österreichische Botschaft stets "overstay" als Abschiebungsgrund an, weshalb Verhaftungen bei Ankunft in Nigeria unwahrscheinlich sind.
(Quellen):
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Ziffer 3 sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 70/2015, lauten:
"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."
3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 31, § 50, § 52 Abs. 1 Z 1, Abs. 6 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 sowie § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:
Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt und die rechtmäßige Ausreise
Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet
§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)
(1a) Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie
1. auf Grund eines Rückübernahmeabkommens (§ 19 Abs. 4) oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,
2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 45b Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung gemäß § 47 ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,
4. eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 erhalten haben
"Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht."
Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Einreiseverbot
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. -ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;"
Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I., erster Satz des ersten Spruchteils, des angefochtenen Bescheides):
Im ersten Spruchteil, erster Satz des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemeint war wohl "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde.
Dazu ist festzuhalten, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurde, auch im gegenständlichen Verwaltungsakt finden sich keine Hinweise, die auf das Vorliegen dieser Voraussetzungen darauf schließen lassen. Des Weiteren ergab auch eine amtswegige Prüfung seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nichts Gegenteiliges.
Dies insbesondere, da sich der Beschwerdeführer illegal in Österreich aufhält, er trotz aufrechter Anordnung zur Außerlandesbringung wiederholt ins Bundesgebiet zurückgekehrt ist und darüberhinaus trotz erfolgter rechtskräftiger Verurteilung wieder wegen des Verdachtes der Begehung einer strafbaren Handlung nach dem SMG verhaftet worden ist.
Aufgrund der genannten Ausführungen kann der Beschwerdeführer für sich nicht daraus ableiten, als geduldet zu gelten.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind war die Beschwerde gegen den ersten Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen.
3.2.1.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I., zweiter Satz des ersten Spruchteils des angefochtenen Bescheides):
Da sich die belangte Behörde hinsichtlich der Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt hat ist zunächst festzustellen, ob der Beschwerdeführer, der ja im Besitz eines gültigen italienischen Aufenthaltstitels ist, sich während des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme rechtmäßig in Österreich aufhielt.
Obwohl gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte Anordnung zur Außerlandesbringung besteht, reiste er im Wissen über das Bestehen dieses Verbotes, trotzdem ins Bundesgebiet ein, letztmalig am 18.11.2016, wobei er am 06.12.2016 neuerlich wegen des Verdachtes auf ein Vergehen nach dem SMG in Untersuchungshaft genommen wurde.
Es bestehen somit keine Bedenken gegen die behördliche Annahme, der Beschwerdeführer habe sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und es sei daher der Tatbestand des § 52 Abs. 1 FPG erfüllt.
Nachdem der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedstaates verfügt, ist aber auch die Sonderbestimmung des § 52 Abs. 6 FPG zu beachten. Nach dieser ist eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen, der in Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates ist, nur dann zu erlassen, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht unverzüglich nachkommt oder eine sofortige Ausreise aus den Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid aus, dass sie dem Beschwerdeführer bereits im Oktober 2016, trotz strafrechtlicher Verurteilung und illegalem Aufenthalt die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise gewährt hat und von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung Abstand genommen hat. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers, welches zu seiner Verurteilung geführt hatte, in Zusammenschau mit der wiederholt illegalen Einreise, lassen die Annahme gerechtfertigt erscheinen, dass er eine tatsächliche Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt und erließ die belangte Behörde aus diesem Grund ein Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer. Dieser Analyse kann sich das Bundesverwaltungsgericht durchaus anschließen und erscheint daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall durchaus gerechtfertigt, vor allem wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer auch gegen die öffentliche Ordnung verstoßen hatte, indem er sich unrechtmäßig in Österreich aufhielt und auch seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen war. Der Gesetzgeber selbst erklärt in § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG, dass eine Verurteilung zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten als Tatsache angesehen werden muss, welche die Annahme rechtfertigt, dass der Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Der Beschwerdeführer wurde zuletzt Im Februar 2016 wegen eines Vergehens nach dem SMG zu einer Freiheitstrafe von 9 Monaten, davon 6 bedingt verurteilt. Die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers war daher notwendig.
Die Rückkehrentscheidung wurde daher - auch unter Berücksichtigung von § 52 Abs. 6 FPG - zu Recht erlassen und war die Beschwerde gegen den zweiten Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen.
3.2.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
In weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.
Im Beschwerdeschriftsatz wird behauptet, dass der Beschwerdeführer keine relevanten Kontakte mehr in Nigeria habe. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass er selbst erklärte, eine Schwester in Nigeria zu haben, dass seine Freundin dort lebe und auch sein Kind. Der Beschwerdeführer selbst gab auch an, keine Probleme in Nigeria zu haben. Daher ergibt sich, dass aus der Zusammenschau seiner persönlichen Umstände und den Feststellungen zu Nigeria nichts erkennbar ist, was für den Fall einer Rückkehr eine Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK nahelegen würde. Festzuhalten ist, dass es sich beim Asylwerber um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, dem es bei einer Rückkehr in sein Heimatland sicherlich möglich und zumutbar ist, für sich selbst zu sorgen. Dies erscheint auch unabhängig von einer familiären Unterstützung möglich, zumal die Existenz eines familiären Verbandes im Herkunftsstaat nicht automatisch und zwingend Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Abschiebung ist.
Es kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Nigeria ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort sozialisiert wurde, er nach wie vor die dortige Sprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen vertraut ist und dort sowohl seine Schwester als auch seine Freundin und sein Kind leben.
Außerdem reicht die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317) nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Solche wurden nicht behauptet.
Es sind - vor dem Hintergrund der Feststellungen in Nigeria - keine Umstände amtsbekannt, dass dort eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, sodass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es besteht nicht im gesamten Staatsgebiet ein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt, der für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Es besteht daher keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson damit eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben ist auszuführen, dass das Bestehen eines Familienlebens vom Beschwerdeführer verneint wurde.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).
Es liegen keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich oder in Italien einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. So konnte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner sprachlichen Integration nichts nachweisbares Vorbringen, hinsichtlich seiner sozialen Integration behauptete er lediglich unsubstantiiert, dass er entgegen seinen bisherigen Angaben Familienangehörige in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union habe. Anderweitige Belege hinsichtlich seiner allfälligen sonstigen sozialen Verfestigung und Integration wurden vom Beschwerdeführer jedoch bislang nicht nachgewiesen.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")
Zu Lasten des Beschwerdeführers ist aber neben der wissentlich wiederholt illegalen Einreise, das strafgesetzwidrige Fehlverhalten zu berücksichtigen, das seiner Verurteilung wegen Suchtmitteldelikte zugrunde lag. Dazu ist auszuführen, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Vor allem im Bereich der Suchtmittelkriminalität berührt die aus der Begehung eines solchen strafbaren Deliktes ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. das Erkenntnis vom 20. August 2013, 2013/22/0082 und das Erkenntnis vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN).
Im Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11. 1999, Baghli gegen Frankreich Nr. 34374/97).
Vor diesem Hintergrund gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafrechtlich relevanter Delikte (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.04.2010, Zl. 2007/18/0620 und vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076) entgegen, wobei wie oben bereits ausgeführt, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (Art 8 Abs 2 MRK) die tangierten privaten und familiären Interessen des Fremden zurückzustehen haben (VwGH 03.03.1994, 94/18/0021). Ebenso steht dem persönlichen Interesse das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365).
Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.
Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.
Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist ausführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer ist gesund und daher erwerbsfähig. Es ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch eine Wiederaufnahme einer adäquaten Tätigkeit (wie z.B. diverse Hilfstätigkeiten) bestreiten können sollte. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über einen familiären Anknüpfungspunkt in Form seiner Schwester und seiner Freundin und seinem Kind. Zudem besteht in Nigeria ganz allgemein derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.2.3. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III. erster Satz des angefochtenen Bescheides):
Nach § 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz hat die belangte Behörde von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Die belangte Behörde erkannte der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung ab, sodass sie von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen hatte.
3.2.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides
Mit Spruchpunkt III. zweiter Satz des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist" (Z 1)".
Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG sind im vorliegenden Beschwerdefall - wie umseits unter Punkt 3.2.1.1. und Punkt 3.2.2. ausführlich erläutert - erfüllt.
Dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ebenso wie das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst ergeben, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere unter Berücksichtigung seiner strafgerichtlichen Verurteilung und der konsequenten Missachtung der rechtsstaatlichen Regeln (wiederholte Nichtbeachtung des Einreisverbotes, Meldeverpflichtung, illegale Beschäftigung, usw.) davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer auch in Zukunft nicht an die rechtstaatlichen Regeln halten wird.
Unter diesen Voraussetzungen hat die belangte Behörde der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannt.
3.2.4. Zur Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom XXXX wegen des gewerbsmäßigen Verkaufes von Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG und § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten davon 3 Monate unbedingt und 6 Monate bedingt verurteilt.
Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit, da es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt. Es besteht daher kein Zweifel, dass von ihm eine Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität ausgeht.
Den - nicht gewichtigen - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2002, Zl. 98/18/0260, vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17.01.2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246).
Wie umseits unter Punkt 3.2.2. bereits ausführlich dargestellt, schlägt die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise aufgrund seines schwerwiegenden Fehlverhaltens und seiner mangelnden Bereitschaft die rechtsstaatlichen Regeln zu befolgen zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.
Vielmehr ist die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen ihn zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abzuhalten und insbesondere um die Bevölkerung vor Drogen bzw. vor Drogenkriminalität zu schützen.
Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde.
Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann, wobei als "bestimmte Tatsache" iSd dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen" rechtskräftig verurteilt wurde. Mit seinen rechtskräftigen Verurteilung des Landesgerichtes für XXXX vom XXXXwurde er zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon 3 Monate unbedingt und 6 Monate bedingt überschreitet der Beschwerdeführer die Tatsache einer Verurteilung "zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten" nicht unwesentlich.
Bei der Bemessung des Einreiseverbotes ist überdies herauszustreichen, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN). Außerdem wurde dem Beschwerdeführer eine gewerbsmäßige Tatbegehung zur Last gelegt und daher neigt er ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Beschwerdeführers, sich durch den Handel mit Drogen eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar; darin zeigt sich eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.10.1996, Zl. 95/21/0164).
Die Befristungsdauer ist aber vor allem deshalb nicht zu beanstanden, weil sich der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff zu Lasten des Beschwerdeführers in engen Grenzen hält, da er in Österreich keine Integration aufweist, sein Privatleben nicht sehr ausgeprägt ist und er außerhalb Nigerias auch kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben führt.
Angesichts seines schwerwiegenden Fehlverhaltens besteht - auch unter Zugrundelegung des unsubstantiierten Beschwerdevorbringens, wonach er die Erlassung eines Einreiseverbotes für nicht zulässig erachtet - für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes von lediglich fünf Jahren aufzuheben, zumal sich der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben in engen Grenzen hält.
Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass das erlassene Einreisverbot auf Österreich zu beschränken wäre, ist dem entgegen zuhalten, dass sich der räumliche Geltungsbereich eines Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 FPG auf das Gebiet der Mitgliedstaaten erstreckt. Diese gesetzliche Norm erging in Umsetzung des Art. 11 der Rückführrichtlinie und ist vor dem Hintergrund des Zieles der Effektivität einer gesamteuropäischen Rückkehrpolitik zu sehen. Für eine allfällige Einschränkung auf einzelne Mitgliedstaaten fehlt daher schon die gesetzliche Grundlage.
Da somit im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erlassung eines auf die Dauer von fünf Jahren befristeten Einreiseverbotes erfüllt sind, war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts vollinhaltlich bestätigt. Im Übrigen vermag das Vorbringen in der Beschwerdeschrift die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage zu stellen. Die in der Beschwerde erstmalig vorgebrachte unsubstantiierte Behauptung von Familienangehörigen in Europa und da insbesondere in Österreich ist rein unter dem Gesichtspunkt asyltaktischen Vorbringens zu sehen. Darüberhinaus findet sich in der Beschwerde kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe.
Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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