BVwG W153 2141626-1

W153 2141626-1Federal Administrative CourtFeb 7, 2017

Regest

Behebung der Entscheidung, Einreise, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Reiseroute

Full text

BVwG W153 2141626-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W153.2141626.1.00

Spruch

W153 2141617-1/4E

W153 2135902-2/4E

W153 2135903-2/4E

W153 2135899-2/4E

W153 2141626-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.)XXXX, geb. XXXX, 4.) XXXX, geb. XXXX

5. ) XXXX, XXXX, alle StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2016, Zlen. 1.) 1103965208-160156990, 2.) 1103965306-160156965, 3.) 1103954400-160157031, 4.) 1103954705-160157082, 5.) 1132103702-161406226 beschlossen:

A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3, 2. Satz, BFA-VG

stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer sind alle Staatsangehörige von Syrien. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin, beide sind Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer. Die volljährigen Beschwerdeführer stellten am 31.01.2016 für sich und die Zweitbeschwerdeführerin auch für ihre minderjährigen Kinder, die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen, die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Die Fünftbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren und für diese wurde durch die Zweitbeschwerdeführerin am 12.10.2016 ein Asylantrag im Rahmen eines Familienverfahrens gestellt.

In der Erstbefragung am 01.02.2016 gaben die volljährigen Beschwerdeführer im Wesentlichen gleichlautend an, dass sie Ehegatten seien und vor ca. 4 Monaten gemeinsam mit den Kindern aus dem Heimatstaat über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt seien. Asylanträge hätten sie in keinem anderen Land gestellt. In den Durchreiseländern seien sie überall korrekt behandelt worden. Ihr Zielland sei Österreich gewesen, da hier bereits die beiden Schwestern der Zweitbeschwerdeführerin leben.

Im Formular wurde angekreuzt, dass die Beschwerdeführer in keinem Durchreiseland einer ED-Behandlung unterzogen worden seien. Nähere Angaben zur Reiseroute von Griechenland bis nach Österreich wurden keine gemacht bzw. protokolliert. Der Erstbeschwerdeführer legte eine polizeiliche Identitätsfeststellung aus Slowenien vor.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 25.02.2016 unter Hinweis auf den Reiseweg der Beschwerdeführer ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien sowie ein Informationsersuchen gemäß Art. 34 Dublin III-VO an Slowenien.

Mit Schreiben vom 29.02.2016 teilte Slowenien mit, dass die Beschwerdeführer lediglich ein polizeiliches Durchreisedokument im Zuge der Massenfluchtbewegung erhielten.

Mit Schreiben vom 28.04.2016 wies das BFA die kroatische Dublin-Behörde auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Aufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO hin.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 09.06.2016 und 22.06.2016 vor dem BFA brachten die volljährigen Beschwerdeführer zum Aufenthalt in Kroatien vor, dass sie nur durchgereist seien. Wie sich die Ein- bzw. Durchreise der Beschwerdeführer in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien konkret gestaltet hat bzw. ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, wurde jedoch nicht näher gefragt.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab in ihrer Einvernahme am 09.06.2016 an, dass sie schwanger sei. Laut Mutter-Kind-Pass sei der errechnete Geburtstermin der 09.10.2016.

Am 30.08.2016 wurden hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin Bescheide erlassen, während die die minderjährige Dritt- und Viertbeschwerdeführerin betreffenden als "Bescheide" bezeichneten Erledigungen vom 30.08.2016 weder die Unterschrift des Genehmigungsberechtigten noch eine Amtssignatur enthielten.

Den eingelangten Beschwerden wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2016 rechtskräftig die aufschiebende Wirkung zuerkannt und mit Beschluss vom 07.10.2016 wurden die Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 12.10.2016 stellte die Zweitbeschwerdeführerin für die am XXXX geborene Fünftbeschwerdeführerin einen Asylantrag im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG.

Das BFA hat dies mit Schreiben vom 14.10.2016 den kroatischen Behörden mitgeteilt.

Am 24.10.2016 wurde die Zweibeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin der Fünftbeschwerdeführerin beim BFA einvernommen und sie bekräftigte im Wesentlichen, dass sie nicht nach Kroatien zurück wolle. Ihre neugeborene Tochter leide daran, dass Organe spiegelverkehrt seien.

Mit Bescheiden vom 17.11.2016 wurden nunmehr I. die Anträge aller Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-Verordnung für die Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie II. gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.

Die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 30.11.2016 für die Fünftbeschwerdeführerin, vertreten durch die Mutter, die Zweitbeschwerdeführerin, beide rechtsfreundlich vertreten, ist am 07.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. U.a. wird vorgebracht, dass den Beschwerdeführern im Zuge der Massenfluchtbewegung die Einreise in die EU gestattet worden sei. Außerdem leide die Fünftbeschwerdeführerin am XXXX und XXXX. In einem medizinischen Befund werde aufgrund der notwendigen medizinischen Beobachtung eine Abschiebung aus medizinischer Sicht als problematisch gesehen und daher abgelehnt.

Mit Beschluss vom 20.12.2016 wurde allen Beschwerdeführern aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, syrische Staatsangehörige, stellten am 31.01.2016 für sich und die Zweitbeschwerdeführerin auch für ihre minderjährigen Kinder, die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen, die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Die Fünftbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren und für diese stellte die Zweitbeschwerdeführerin am 12.10.2016 ein Asylantrag im Rahmen eines Familienverfahrens.

Das BFA richtete am 25.02.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien und Kroatien wurde durch Verfristung gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zuständig. Die Hemmung der Überstellungfrist durch die Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde den kroatischen Behörden am 04.10.2016 fristgerecht mitgeteilt. Das BFA hat mit Schreiben vom 14.10.2016 die kroatischen Behörden über die Geburt der Drittbeschwerdeführerin gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO informiert.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer nach der Einreise in den Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten über Griechenland auf der sogenannten "Balkanroute" letztlich ins österreichische Bundesgebiet eingereist sind und dabei u.a. Kroatien durchquert haben.

Festgestellt wird, dass in den angefochtenen Bescheiden keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen darüber getroffen wurden und sich auch sonst in den Verwaltungsakten kein ausreichendes Sachverhaltssubstrat zur Beantwortung der Frage findet, wie sich die Ein- bzw. Durchreise der Beschwerdeführer in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien konkret gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar wären, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen vom 14. September 2016 an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH ZI. C-490/16) zugrunde liegen.

Die Fünftbeschwerdeführerin leidet am sogenannten XXXX und XXXX. In einem medizinischen Befund wird aufgrund der notwendigen medizinischen Beobachtung eine Abschiebung aus medizinischer Sicht als problematisch gesehen und daher abgelehnt.

Es wird festgestellt, dass hinsichtlich aller Beschwerdeführer ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vorliegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer auf der Balkanroute von Griechenland nach Österreich Kroatien durchreist haben, ergibt sich letztlich aus den auch vom BFA zugrunde gelegten Angaben der Beschwerdeführer zum Reiseweg und den für Griechenland aufscheinenden EURODAC-Treffern.

Dass nähere Ermittlungen zu den konkreten Umständen der Ein- bzw. Durchreise und zu allenfalls erfolgten staatlichen Maßnahmen zur Organisation der Reise der Beschwerdeführer insbesondere in Bezug auf Kroatien nicht durchgeführt wurden, ergibt sich aus den Verwaltungsakten und der Begründung der angefochtenen Bescheide. Die Beschwerdeführer haben allerdings nur ansatzweise aber keinesfalls ausreichend detailliert Geschehnisse geschildert, die auf eine staatlich organisierte Durchreise hindeuten könnten.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Fünftbeschwerdeführerin ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere dem ärztlichen Befund vom 07.11.2016.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

"3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

"Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununter-brochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig."

Der Verwaltungsgerichtshof hat (u.a.) im Erkenntnis vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177, in einem vergleichbaren Fall wie dem vorliegenden, in dem Antragsteller über die sogenannte "Balkanroute" aus einem Drittstaat kommend über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien bis nach Österreich gelangten, wobei zu den näheren Umständen, wie sich die Ein- bzw. Durchreise in bzw. durch die Mitgliedsstaaten der EU – insbesondere in Bezug auf Kroatien – gestaltet habe, keine Feststellungen getroffen worden waren, wörtlich Folgendes ausgeführt:

"Die Revision wendet sich gegen die Rechtsansicht des BVwG, dass der Grenzübertritt der revisionswerbenden Parteien aus einem Drittstaat kommend in die Republik Kroatien illegal erfolgt sei und die Zuständigkeit der Republik Kroatien für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung begründe. Sie weist mit ausführlicher Begründung darauf hin, dass die revisionswerbenden Parteien von den staatlichen Sicherheitsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten organisiert und geduldet über die "Balkanroute" nach Österreich gelangt seien. Ein in diese Richtung gehendes Vorbringen hatten die revisionswerbenden Parteien bereits bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Protokoll gegeben. Daraus folgert die Revision, dass von einem illegalen Grenzübertritt in die Republik Kroatien iSd Art 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung nicht ausgegangen werden könne.

Im Zusammenhang mit der von der Revision angesprochenen Rechtsfrage hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodi??e Republike Slovenije) am 14. September 2016 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gestellt, das zur dortigen ZI. C-490/16 protokolliert worden ist. Dem Ersuchen liegt ein Fall zugrunde, in dem ein syrischer Asylwerber zunächst von der Türkei nach Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Slowenien gelangt war. Dabei durchquerte er die Republik Kroatien organisiert mit dem "Flüchtlingsstrom". Serbische Behörden hatten ihn zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlicher Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze.

Auf der Grundlage dieses Sachverhalts fragt der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien beim EuGH (unter anderem) an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert.

Nach dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien könnte die Beantwortung dieser Fragen auch für die gegenständlichen Verfahren von Bedeutung sein und dazu führen, dass der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH abzuwarten wäre (vgl. dazu die maßgeblichen Kriterien nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C.I.L.F.I.T. (283/81, ECLI:E:C: 1982:335).

Allerdings hat das BVwG sich mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien in der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt. Es hat insbesondere keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen, wie sich die Ein- bzw. Durchreise der revisionswerbenden Parteien in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar wären, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen. Derartige Schlüsse lassen sich auch aus der nicht näher begründeten rechtlichen Beurteilung des BVwG, die Einreise der revisionswerbenden Parteien in die Republik Kroatien sei "illegal" erfolgt, nicht ziehen.

Dem angefochtenen Erkenntnis haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsversuchen auszusetzen wären (vgl. § 38 AVG).

Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG aufzuheben."

Vor dem Hintergrund dieser jüngsten Judikatur des VwGH (hinzu kommt noch das eigene Vorabentscheidungsersuchen des VwGH vom 14.12.2016, Ra 2016/19/0303 und 0304 an den EuGH) erweist sich der vorliegende Sachverhalt zur Ein- bzw. Durchreise der Beschwerdeführer in die EU, insbesondere nach Kroatien als mangelhaft, da auch im vorliegenden Fall die diesbezüglichen näheren Umstände, konkret, ob es sich bei der Durchbeförderung der Beschwerdeführer durch Kroatien um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, nicht ermittelt und folglich auch keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen worden sind.

Der vorliegende Sachverhalt erweist sich daher so mangelhaft, dass eine Ergänzung desselben und damit verbunden eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erschiene, sodass den Beschwerden gem. § 21 Abs. 3, 2. Satz, BFA-VG stattzugeben waren.

Für den Fall, dass im fortgesetzten Verfahren neuerlich die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs in Betracht gezogen werden sollte, ist allerdings darauf hinzuweisen, dass es auch einer genauen Prüfung des Gesundheitszustandes der Fünftbeschwerdeführerin bedürfte, um die rechtliche Frage eines allenfalls gebotenen Selbsteintritts Österreichs beurteilen zu können.

Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.