L521 2132057-1•BVwG L521 2132057-1
L521 2132057-1Federal Administrative CourtFeb 7, 2017
freiwillige Ausreise, Rückkehrhilfe, Verfahrenseinstellung
L521 2132057-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. im Verfahren über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2016, Zl. 1081205309-151020673, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 05.11.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 13.07.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.
3. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG 2005 wurde schließlich erkannt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
4. Mit Verfahrensanordnung vom 15.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
5. Gegen den vorstehend angeführten, dem Beschwerdeführer am 22.07.2016 im Wege der Hinterlegung zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 21.09.2016 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Die Beschwerdevorlage langte am 09.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Beschwerdeverfahren wurde in der Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
6. Mittels Schreiben vom 29.12.2016 erklärte der Beschwerdeführer die Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr in den Irak und begehrte Rückkehrhilfe, welche seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bewilligt wurde.
Am 18.01.2017 hat der Beschwerdeführer freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe das Bundesgebiet verlassen und ist in den Herkunftsstaat zurückgereist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
1. 1 Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 05.11.2015 den hier gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.07.2016 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht, in der unter anderem die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt wird.
2.2. Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens reiste der Beschwerdeführer am 18.01.2017 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat aus.
2.3. Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie der Mitteilung von International Organization for Migration vom 19.01.2017.
Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens
2.1. Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 entzieht sich ein Asylwerber dem Verfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a AsylG weder bekannt noch sonst leicht feststellbar ist.
Gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 ist das Asylverfahren bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
2.2. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer am 18.01.2017 freiwillig aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgereist, weshalb das Asylverfahren – da der Sachverhalt in Ermangelung einer bislang im Beschwerdeverfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht als entscheidungsreif anzusehen ist – wie im Spruch ersichtlich einzustellen ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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