L521 2119651-1•BVwG L521 2119651-1
L521 2119651-1Federal Administrative CourtFeb 7, 2017
Gesamtbetrachtung, Glaubwürdigkeit, individuelle Gefährdung,<br/>mangelnde Asylrelevanz, mangelnder Anknüpfungspunkt, Miliz,<br/>Neuerungsverbot, Widerstandskämpfer
L521 2119651-1/36E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Dr. Julia Ecker, Rechtsanwältin in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2015, Zl. 1052633109-150218475, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.12.2016 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 27.02.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST am 28.02.2015 gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei XXXX in XXXX geboren, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und verheiratet.
Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak am 24.01.2015 legal von Bagdad ausgehend im Luftweg in die Türkei verlassen zu haben. In weiterer Folge sei er schlepperunterstützt auf dem Landweg mittels Lastkraftwagen nach Österreich verbracht worden.
Zu den Gründen der Ausreise befragt führte der Beschwerdeführer aus, er habe als Polizist für die Regierung gearbeitet und sei deshalb mehrfach von Angehörigen des Islamischen Staates bedroht worden. Von ihm sei verlangt worden, die Tätigkeit als Polizist einzustellen und sich dem Islamischen Staat anzuschließen.
2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 19.11.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.
Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Zur Person befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe im Irak zuletzt im Dorf XXXX gelebt, welches sich etwa 110 km von Bagdad entfernt befinde, und dort als Verkehrspolizist gearbeitet. Er leide derzeit an psychischen Problemen, müsse jedoch keine Medikamente mehr einnehmen.
Im Irak habe er bereits seit seiner Eheschließung im Jahr 2003 Schwierigkeiten gehabt, da die Familie seiner Ehefrau für die Amerikaner gearbeitet habe. Er sei deshalb bereits von al-Qaida gesucht worden. Im Jahr 2007 habe der Onkel seiner Frau eine Versammlung von Stämmen gegen den Islamischen Staat organisiert und seither werde die Familie von Extremisten angegriffen. Im Jahr 2013 hätten die Milizen des Islamischen Staates mit der Eroberung des Gouvernements al-Anb?r begonnen und er habe gegen die Extremisten gekämpft, schließlich aber den Irak verlassen, da die irakische Armee nicht zu Hilfe gekommen sei.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.12.2016 erteilt (Spruchpunkt III).
Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der Einvernahme des Beschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von Angehörigen der al-Qaida oder des Islamischen Staates verfolgt werde.
Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich seiner Angaben anlässlich der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde in Widersprüche verwickelt. Ferner sein nicht nachvollziehbar, weshalb er bis in das Jahr 2015 im Irak verblieben sie, obwohl er seinem Vorbringen zufolge dort seit dem Jahr 2003 mit Schwierigkeiten konfrontiert gewesen sei.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen. Folglich sei kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Aufgrund der Sicherheitslage sei dem Beschwerdeführer dessen ungeachtet der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
4. Mit Verfahrensanordnung vom 23.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
5. Gegen Spruchpunkt I des dem Beschwerdeführer am 28.12.2015 eigenhändig zugestellten Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der bevollmächtigen Rechtsvertretung fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgrund mangelhafter Beweiswürdigung und unzureichender Feststellungen zur Lage im Gouvernements al-Anb?r moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen.
6. Die Beschwerdevorlage langte am 18.01.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde das Beschwerdeverfahren mit 01.04.2016 der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
7. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde für den 15.07.2016 eine mündliche Verhandlung anberaumt, welcher der Beschwerdeführer unentschuldigt fernblieb. Eine am 15.07.2016 erfolgte Einsichtnahme in das Zentralen Melderegister ergab, dass der Beschwerdeführer von seinem letzten Wohnsitz im Bundesgebiet am 08.07.2016 amtlich abgemeldet wurde, worauf das Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.07.2016 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt wurde.
8. Mit Schriftsatz vom 02.08.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass dieser um einen neuerlichen Verhandlungstermin ersuchen würde, woraufhin die Fortsetzung des Verfahrens verfügt wurde. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts gab die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers am 24.08.2016 eine ladungsfähige Anschrift des Beschwerdeführers bekannt.
9. Am 13.12.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie einer Dolmetscherin für die arabische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand aktueller Länderdokumentationsunterlagen erörtert. Seitens des Beschwerdeführers wurden Ausdrucke von Lichtbildern, eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 12.12.2016 zur Lage von Polizisten und Angehörigen von Sicherheitskräften sowie Personen, die dem Al-Dulaim-Stamm angehören sowie eine an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gerichtete Eingabe im Asylverfahren von XXXX, in Vorlage gebracht.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit Schreiben vom 14.01.2016 mitgeteilt, auf eine Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten.
Am 10.01.2017 langte eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers insbesondere zu den in der mündlichen Verhandlung erörterten und ausgehändigten Länderdokumentationsunterlagen samt weiteren Urkunden, zahlreichen Lichtbildern und einer Videodatei ein.
10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2016 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 23.12.2018 verlängert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Er wurde am XXXX in XXXX im Gouvernement al-Anb?r geboren und lebte zuletzt in einem Haus im Dorf XXXX, welches sich in der Nähe der Stadt XXXX befindet.
Der Beschwerdeführer besuchte von 1989 bis 2002 die Schule ohne Abschluss. Vom Jahr 2003 an bis zur Ausreise war der Beschwerdeführer als Verkehrspolizist tätig. Vor der Ausreise hielt sich der Beschwerdeführer 15 Tage in Bagdad in einer Mietwohnung im Bezirk XXXX auf.
Am 18.01.2015 verließ der Beschwerdeführer den Irak legal im Luftweg von Bagdad ausgehend in die Türkei und reiste in weiterer Folge schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 27.02.2015 den verfahrensgegenständlichen Asylantrag stellte.
Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2003 die Ehe geschlossen und ist Vater von vier Kindern. Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers halten sich in Bagdad auf, seine Mutter im Gouvernement al-Anb?r. Zu seiner Ehefrau hält der Beschwerdeführer regelmäßigen Kontakt. Außerdem hat der Beschwerdeführer zwei Brüder und drei Schwestern. Ein gesundheitlich beeinträchtigter Bruder sowie eine gesundheitlich beeinträchtigte Schwester des Beschwerdeführers halten sich bei dessen Mutter auf. Eine Schwester lebt seit mehreren Jahren in Großbritannien, ein weiterer Bruder in der Türkei. Eine Schwester lebt in Bagdad. Von den weiteren Verwandten halten sich drei Onkel väterlicherseits im Irak auf, weitere Verwandte befinden sich im Ausland oder sind verstorben.
1.2. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist die Nichte des am 13.09.2007 ermordeten Scheichs Abdul Sattar Eftikhan al-Rishawi (Abdul Sattar "Abu Risha"), welcher maßgeblich am Zustandekommen des sogenannten "Anbar Awakening" – einer im September 2006 gebildeten Allianz von etwa 30 Stämmen zur Bekämpfung von al-Qaida im Irak im Gouvernement al-Anb?r – beteiligt war. Aufgrund der Kontakte zu Scheich Abdul Sattar Eftikhan al-Rishawi geriet die Familie des Beschwerdeführers in das Blickfeld von al-Qaida im Irak bzw. nachfolgend der Milizen des Islamischen Staates. So wurde der Schwiegervater des Beschwerdeführers entführt und getötet und ein Bruder seiner Ehefrau Opfer einer versuchten Entführung. Im Jahr 2008 wurde ein Bruder des Beschwerdeführers durch Schüsse auf das von ihm gelenkte Fahrzeug, on dem sich auch der Beschwerdeführer befand, schwer verletzt. Zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2009 oder 2010 wurde das Haus des Beschwerdeführers Ziel eines Brandanschlages.
Der Beschwerdeführer beteiligte sich im Gouvernement al-Anb?r am bewaffneten Widerstand gegen die Milizen des Islamischen Staates, welche das Gouvernement al-Anb?r ab dem Jahr 2013 verstärkt attackierten. Zu einem persönlichen Kontakt mit Kämpfern des Islamischen Staates kam es jedoch nicht. Nachdem der Beschwerdeführer infolge der vorrückenden Milizen des Islamischen Staates mehrfach seinen Wohnsitz wechseln musste, erkannte er, dass aufgrund mangelnder Unterstützung seitens der irakischen Regierung mit Truppen, Waffen und Ausrüstung ein weiterer Widerstand gegen die Milizen des Islamischen Staates nicht möglich war. Der Beschwerdeführer stellte deshalb und angesichts der Verluste seine Beteiligung am Widerstand zu Beginn des Jahres 2015 ein und begab sich zu seiner Ehefrau und den Kindern nach Bagdad. 15 Tage später reiste der Beschwerdeführer legal von Bagdad ausgehend aus dem Irak aus.
Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers hielten sich bereits seit Ende des Jahres 2013 in Bagdad auf.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat einer aktuellen, konkreten und individuellen Gefährdung oder Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer für die Central Intelligence Agency oder eine vergleichbare Organisation der Vereinigten Staaten tätig war.
1.3. Zur aktuellen Lage im Irak werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der angeführten Quellen getroffen:
Die letzten nationalen Wahlen, die im April 2014 stattfanden, gewann der ehemalige Premierminister Nouri al-Maliki. Da es auf Grund seines autoritären und pro-schiitischen Regierungsstils massive Widerstände gegen Maliki gab, trat er im August 2014 auf kurdischen, internationalen, aber auch auf innerparteilichen Druck hin zurück (GIZ 6.2015). Es wird ihm unter anderem vorgeworfen, mit seiner sunnitisch-feindlichen Politik (Ausgrenzung von sunnitischen Politikern, Niederschlagung sunnitischer Demonstrationen, etc.) deutlich zur Entstehung radikaler sunnitischer Gruppen wie dem IS beigetragen zu haben (Qantara 17.8.2015). Maliki‘s Nachfolger ist der ebenfalls schiitische Parteikollege Haidar al-Abadi (beide gehören der schiitischen Dawa-Partei an), der eine Mehrparteienkoalition anführt, und der mit dem Versprechen angetreten ist, das ethno-religiöse Spektrum der irakischen Bevölkerung wieder stärker abzudecken (GIZ 6.2015). Allerdings gelang es Abadi bislang nicht, politische Verbündete für seine Reformpläne (insbesondere die Abschaffung des konfessionell-ethnischen Proporzes) zu finden. Er hat mit dem besonders Iran-freundlichen Ex-Premier Maliki (nunmehr Vorsitzender der Dawa-Partei) einen starken Widersacher innerhalb seiner Partei. Ein Problem Abadis ist auch die Macht der schiitischen Milizen, von denen viele vom Iran aus gesteuert werden (s. Abschnitt 3.1.). Diese Milizen - eher lose an die irakische Armee angeschlossen - sind für Abadi einerseits unverzichtbar im Kampf gegen den "Islamischen Staat" (Standard 5.1.2015), gleichzeitig wird deren Einsatz von der sunnitischen Bevölkerung aber als das "Austreiben des Teufels mit dem Beelzebub" gesehen. Die Sunniten fürchten das skrupellose Vorgehen dieser Milizen - einige betrachten den IS sogar als das geringere Übel und dulden die Extremisten daher in ihren Gebieten (ÖB Amman 5.2015). In der Tat unterscheiden sich einige der mit der Zentralregierung in Bagdad verbündeten schiitischen Milizen hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen kaum vom IS (Rohde 9.11.2015). Die US-Regierung (sowohl die Bush-, als auch die Obama-Regierung), die auch mit der Badr-Miliz zusammengearbeitet hat, hat vor den Gewaltexzessen der schiitischen Milizen gegenüber der sunnitische Bevölkerung die Augen verschlossen, und hat damit den Konflikt zwischen Schiiten und Sunniten angetrieben (Reuters 14.12.2015). Die aufgestaute Wut der Sunniten - auch darüber, dass sie niemanden mehr in der Regierung haben, der mit machvoller Stimme für sie sprechen könnte, trägt in Kombination mit dem Vorgehen der schiitischen Milizen dazu bei, dass sich viele Sunniten radikalisieren oder sich einfach aus Mangel an Alternativen unter die Kontrolle des IS begeben (Qantara 17.8.2015).
Das irakische Parlament wählte den moderaten sunnitischen Politiker Salim al-Jabouri zum Parlamentspräsidenten (Al Arabiya 15.7.2014).
Zwölf Jahre nach dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 ist der Irak ein Staat ohne Gewaltmonopol, ohne Kontrolle über große Teile seines Territoriums oder seiner Grenzen, dessen Souveränität zunehmend vom Iran ausgehöhlt wird (Standard 4.12.2015). Nach 2003 ist der Irak (gemeinsam mit Syrien) zum Spiel- und Schlachtfeld konkurrierender regionaler und globaler Interessen zwischen Iran, Saudi-Arabien, der Türkei, den USA und neuerdings auch Russland geworden (Rohde 9.11.2015), wobei sich das Kräfteverhältnis der beiden wichtigsten Verbündeten der irakischen Regierung - die USA auf der einen Seite und der Iran auf der anderen - zunehmend zu Gunsten des Iran verschiebt. Der eher schwache Premierminister Abadi versucht es beiden Verbündeten recht zu machen: Damit die USA ihn aus der Luft unterstützen, muss er versuchen, die iranisch-assoziierten schiitischen Milizen vom Schlachtfeld fernzuhalten (Standard 4.12.2015).
Unter großem öffentlichem Druck und nach Demonstrationen tausender Menschen vor dem schwer bewachten Regierungsviertel in Bagdad hat Abadi Ende März 2016 angekündigt, sein altes Kabinett durch eine Regierung unabhängiger Technokraten zu ersetzen. Bisher waren alle Minister mit politischen Gruppen verbunden. Die neuen sollen nun laut Abadi auf Basis von Professionalität, Effizienz und Integrität ausgewählt werden (Spiegel 31.3.2016). Jedoch scheint das neue Kabinett zu zerbröckeln, bevor es überhaupt zur Abstimmung kommt. Die meisten Parteien stemmen sich gegen den drohenden Machtverlust (SK 8.4.2016).
Ende April 2016 stürmten zehntausende Demonstranten, überwiegend Anhänger des schiitischen Predigers Muktada al-Sadr, das Parlamentsgebäude in der Grünen Zone. Seine empörten Anhänger rissen danach, unbehelligt von den Sicherheitskräften, mehrere der gewaltigen Betonabsperrungen der Grünen Zone nieder. Abgeordnete verbarrikadierten sich im Kellergeschoss oder flohen in Panik. Einige wurden von der Menge verprügelt oder ihre Autos zerstört. Premierminister Haider rief den Notstand aus und forderte, die Protestierer zu bestrafen (Die Zeit, 1.5.2016). Um den 20.05.2016 drangen Protestierende, darunter Anhänger des schiitischen Predigers Moqtada al-Sadr, unter anderem ins Parlamentsgebäude und das Büro des Regierungschefs ein. Augenzeugen zufolge schossen Sicherheitskräfte auf die Demonstranten und setzten Tränengas ein. Dabei wurden vier Menschen getötet und 90 Personen verletzt (Standard 20.05.2016, 22.05.2016).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016
Der IS (der "Islamische Staat") baut innerhalb seiner Einflussgebiete pseudo-staatliche Strukturen auf. So gibt es beispielsweise einen "Diwan" (vergleichbar mit einem Ministerium) für natürliche Ressourcen, einschließlich der Verwertung von Antiquitäten. Ein anderer Diwan behandelt die "Verwertung" von Kriegsbeute, einschließlich SklavInnen (The Daily Star 29.12.0215). Unterstützung bekommt der IS von einigen ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei. Die Organisation Jaysh Rij?l a?-?ar?qa an-Naqshabandiya (Army of the Men of the Naqshbandi Order, auch Naqshabandi Order genannt - kurz JRTN) und andere ähnliche Ex-Baathistische Gruppen stimmen zwar nicht mit der Ideologie des IS überein, unterstützen diesen zum Teil aber als eine Organisation, die die irakische Regierung bekämpft (CRS 9.2015). Frühere Geheimdienstagenten, Kommandanten von Spezialeinheiten und Parteifunktionäre des Saddam-Regimes zählen zu den führenden Mitgliedern des IS und waren auch maßgeblich bei seinem strategischen Aufbau beteiligt (Qantara 13.7.2015).
Es gibt eine strenge Religionspolizei (Welt 21.9.2015), ein IS-Regierungskabinett, den IS-Militärrat sowie den Schura-Rat, in dem die IS-Kleriker sitzen, die gleichzeitig als oberste Richter fungieren. Eine Trennung zwischen Religion und Staat existiert nicht. Die IS-Ideologie ist offizielle Staatsdoktrin. Der IS hat seine Gebiete in Provinzen aufgeteilt, diese wiederum in Bezirke. Jede Provinz wird von einem IS-Gouverneur regiert. Dabei nutzt der IS die ihm unterstellte zivile Verwaltung, einen eigenen Sicherheitsapparat samt Geheimdienst sowie eigene Gerichtshöfe. Die Bezirke haben ebenfalls eigene Verwaltungs- und Sicherheitsorgane sowie Richter. Der Islamische Staat bezeichnet Abu Bakr al-Baghdadi als seinen Kalifen und Anführer. Zumindest nach außen ist Baghdadi das Gesicht der Organisation. Die Finanzierung des IS findet über viele verschiedene Quellen statt. Die wichtigsten sind:
Zwangspfändungen, Versklavung, Zwangsprostitution, Lösegeld, Einkommensteuer, Zoll, Kulturraub, Ölschmuggel sowie die Übernahme von Strom- und Wasserversorgern. Teilweise zahlt die irakische Regierung die Gehälter der in IS-Gebiet lebenden Staatsbediensteten noch aus – wovon der IS profitiert (Spiegel 2.12.2015). Teilweise setzt der Staat die Zahlungen der Gehälter aber aus, und versucht damit dem IS zu schaden, macht damit aber gleichzeitig die dort lebende Bevölkerung erst recht vom IS abhängig (Al Arabiya 23.12.2015).
Die Anführer des IS haben langjährige Erfahrung im Untergrund. Während der US-Besatzungszeit mussten sie sich verstecken und sie wissen daher auch, wie man die Überwachungsmethoden der US-Amerikaner austrickst (Spiegel 2.12.2015).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016
Im Irak leben ca. 36 Millionen Einwohner, wobei die diesbezüglichen Schätzungen unterschiedlich sind. Die letzte Volkszählung wurde 1997 durchgeführt. Im Gouvernement Bagdad leben ca. 7,6 Millionen Einwohner. Geschätzte 99% der Einwohner sind Moslems, wovon ca. 60%-65% der schiitischen und ca. 32%-37% der sunnitischen Glaubensrichtung angehören (CIA World Factbook 2014-2015, AA 10. 5.2016).
Seit der US-Invasion in den Irak im Jahr 2003 ist ein starker Anstieg der Todeszahlen zu beobachten, der sich insbesondere ab dem Jahr 2012 noch einmal verstärkt. Die folgende Grafik zeigt die Entwicklung der Todeszahlen im Irak (in Dunkelrot) bis zum Jahr 2014.
Bild kann nicht dargestellt werden
(VOH 17.11.2015)
Im Jahr 2014 war der Konflikt im Irak der zweit-tödlichste (nach Syrien) weltweit. Es wurden laut der österreichischen Botschaft in Amman 21.073 Todesopfer verzeichnet. Damit haben sich die Opferzahlen im Irak verglichen zu 2013 (9.742 Todesopfer) mehr als verdoppelt. Auch die Anschlagskriminalität im Irak erreichte, vor allem durch die Taten des IS, 2014 einen Höhepunkt. Die Anzahl der IrakerInnen, die 2014 Opfer von Anschlägen wurden, erreichte ein Ausmaß wie zuvor nur in den berüchtigten Bürgerkriegsjahren 2006/2007: über 12.000 tote und 23.000 verletzte ZivilistInnen (ÖB Amman 5.2015).
Die folgende Grafik zeigt die Anzahl der getöteten Zivilisten im Irak (inkl. Zivilpolizisten) für die Monate Jänner bis Dezember 2015 sowie die Anzahl der getöteten Iraker insgesamt. Demnach wurden im Jahr 2015 12.740 Iraker getötet, 7.515 davon waren Zivilisten (inklusive Zivilpolizei). 14.855 Zivilisten (inkl. Zivilpolizei) wurden verletzt. UNIRAQ wurde bei der Erfassung der Opferzahlen behindert, die Zahlen sollten daher als Minimumangaben gesehen werden. Sofern man anhand dieser Zahlen auf die Sicherheitslage im Irak schließen kann, hat sich die diese im Jahr 2015 gegenüber dem Vorjahr 2014 gebessert. Verglichen mit dem Jahr 2013 war die Sicherheitslage im Jahr 2015 schlechter. In der folgenden Grafik finden sich die Mindestzahlen für das Jahr 2015:
Für den Monat Februar 2016 berichtet UNAMI, dass zumindest 670 Iraker getötet und 1.290 verletzt wurden. Darunter waren 410 getötete Zivilisten (einschließlich Bundespolizei, Sahwa Zivilschutz, Leibwächter, Polizei für den Schutz von Gebäuden und Anlagen, sowie Feuerwehr) und 1.050 verletzte. Die Provinz Bagdad war (im Monat Februar 2016) mit zumindest 277 getöteten Zivilisten dabei am stärksten betroffen, ebenfalls stark betroffen waren Diyala (40 getötete Zivilisten), Nineweh (42 getötete Zivilisten) und Kirkuk (29 getötete Zivilisten). Auf Grund der unübersichtlichen und volatilen Sicherheitslage können laut UNAMI die zu Anbar dokumentierten Zahlen (4 getötete und 126 verletzte Zivilisten) besonders stark von den tatsächlichen Zahlen abweichen (UNAMI 2.2016). Im März 2016 wurden nach der Zählung von Iraq Body Count (IBC) 1.073 Zivilpersonen getötet. Nach der UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI) gab es 575 zivile Todesopfer und 1.196 Verletzte im März 2016. Weiter wurden 544 Mitglieder der irakischen Armee, Peshmerga-Kämpfer und andere Verbündete (ohne Opferzahlen der Anbar-Operationen) getötet und 365 verletzt. Die am stärksten betroffene Provinz war im März abermals Bagdad mit 1.029 (259 Tote, 770 Verletzte) zivilen Opfern. In der Provinz Nineweh gab es 133 Tote und 89 Verletzte, in der Provinz Babil 65 Tote und 141 Verletzte, in der Provinz Kirkuk 34 Tote und 57 Verletzte, in der Provinz Diyala elf Tote und in der Provinz Salahuddin sechs Tote und einen Verletzten (Mindestzahlen) (BAMF 4.4.2016).
Die folgende Tabelle zeigt eine Aufgliederung nach Provinzen im Kontext der Einwohnerzahl im Zeitraum Juni 2014 bis September2015:
(Quelle: UK Home Office 4.2016)
Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren – ebenfalls vom IS verübten – Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (National 6.3.2016).
Die am meisten gefährdeten Personengruppen sind neben religiösen und ethnischen Minderheiten auch Berufsgruppen wie Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, Mitglieder des Sicherheitsapparats, sogenannte "Kollaborateure", aber auch Mitarbeiter von Ministerien (AA 18.2.2016).
Insgesamt kann die Sicherheitslage im Irak im Jahr 2015 als weiterhin höchst instabil bezeichnet werden. Die Kampfhandlungen konzentrierten sich weitgehend auf die Provinzen Anbar, Ninewah und Salah al-Din. Die irakische Regierung und die KRG konzentrierten sich weiterhin darauf, territoriale Fortschritte gegen den IS zu machen (UN Security Council 26.10.2015).
Der Aufstieg der zahlreichen konfessionellen Milizen und sonstigen bewaffneten Organisationen und Gruppen geht insbesondere auf den Bürgerkrieg von 2005 bis 2007 zurück. Heute stehen sich v.a. der aus Al-Qaida hervorgegangene "Islamische Staat", die schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gegenüber. Die schiitischen Milizen in ihrer Gesamtheit werden als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt (Standard 18.11.2015), und einige davon machen sich massiver Menschenrechtsverletzungen schuldig (RSF 18.4.2015, vgl. HRW 20.9.2015, vgl. Rohde 9.11.2016). Neben deren gewaltsamen Übergriffen auf Teile der sunnitischen Bevölkerung gibt es auch schiitische Milizen, die - ähnlich wie islamistische sunnitische Gruppen - gegen (nach deren Definition) "un-islamisches" Verhalten vorgehen und z.B. Bordelle, Nachtclubs oder Alkoholgeschäfte attackieren (Washington Post 21.1.2016). Die Peschmerga kämpfen zwar an der Seite der Zentralregierung, beschränken sich jedoch auf die Verteidigung der kurdischen Gebiete gegen den IS (Rohde 9.11.2015), gleichzeitig befinden sie sich aber auch in einem gespannten Verhältnis zu den schiitischen Milizen (Deutschlandfunk 5.12.2015). All diese Akteure sind mit externen Mächten liiert, allen voran Iran, Saudi-Arabien, Türkei oder den USA (Rohde 9.11.2015). Die USA sind mit einigen tausend US-Soldaten im Irak präsent und haben vor, ihre Präsenz mit weiteren Bodentruppen auszubauen. (Spiegel 2.12.2015, vgl. FAZ 24.10.2015, vgl. Focus 9.3.2016). Die von den USA angeführte Koalition gegen den IS hat im Irak seit Beginn ihrer Luftangriffe im August 2014 mehr als 6.800 Luftschläge durchgeführt (auf der folgenden Karte in blau dargestellt). Die Karte zeigt außerdem, welche Gebiete vom IS kontrolliert werden, bzw. in welchen Gebieten der IS die Möglichkeit hat, frei zu operieren – schraffiert dargestellt (BBC 29.2.2016):
Bild kann nicht dargestellt werden
Quelle: BBC (29.2.2016)
Die folgende Karte zeigt, welche Gebiete im Irak von welchen militärischen Organisationen/Milizen kontrolliert werden:
Bild kann nicht dargestellt werden
Quelle: ISW (26.10.2016)
Aus der nachstehenden Grafik gehen rezente sicherheitsrelevante
Vorfälle im Irak hervor:
Bild kann nicht dargestellt werden
Quelle: ISW (07.12.2016)
Laut einer Untersuchung des in den USA ansässigen Instituts IHS Jane's habe der IS im Jahr 2015 in Syrien und Irak insgesamt mehr Land eingebüßt als erobert. Insgesamt soll die Miliz etwa 14 Prozent ihres Territoriums eingebüßt haben. Zu den Verlusten im Irak zählten die Stadt Tikrit und die Raffinerie von Baiji. Zudem haben die Extremisten die Kontrolle über einen Teil einer Schnellstraße zwischen Raqqa in Syrien und Mossul im Irak verloren, was logistische Schwierigkeiten mit sich bringe. Erobert hat der IS im Irak die Provinz Anbar, sowie deren Hauptstadt Ramadi [letztere wurde in der Zwischenzeit wieder zurückerobert] (Standard 22.12.2015).
Im November 2015 eroberten die irakisch-kurdischen Peschmerga gemeinsam mit Einheiten der türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und ihres syrischen Ablegers YPG und mit Unterstützung durch amerikanische Luftschläge die Stadt Sinjar vom IS zurück (NZZ 13.11.2015). (In der Folge dessen kam es dort zwischenzeitlich zu Zusammenstößen zwischen jesidischen Kämpfern und Einheiten der KDP-Peschmerga (Ekurd 26.11.2015).
Den Kurden gelang es auch, den IS aus Dörfern in der Nähe von Kirkuk zu vertreiben (NTV 11.9.2015). Gleichzeitig benutzen die Kurden den Krieg gegen den IS aber auch, um in den ohnehin lange umstrittenen Gebieten kurdische Fakten zu schaffen (unter anderem auch mit der Übernahme der Stadt Kirkuk im Sommer 2014), Araber werden zum Teil vertrieben (20Minuten 8.2015, vgl. Deutschlandfunk 15.7.2015). Umgekehrt kommt es immer wieder zu Zwischenfällen, wo Teile der sunnitischen Bevölkerung den vorrückenden Peshmerga in den Rücken fallen und mit dem IS zusammenarbeiten. Es herrscht Misstrauen auf beiden Seiten, bei den Kurden, sowie den Arabern (20 Minuten 8.2015).
Im Dezember 2015 gab Abadi die Rückeroberung der Stadt Ramadis bekannt, die im Mai in die Hände des IS gefallen war. Für die Armee ist der Sieg in Ramadi ein wichtiger und lang ersehnter Erfolg (Standard 29.12.2015). In dem ein Jahr andauernden Kampf gegen den IS in Ramadi, wurde die Stadt völlig zerstört (Haaretz 18.1.2016).
Stammeskämpfer haben die am 19.02.16 begonnenen Gefechte gegen den IS in Falluja eingestellt, nachdem der IS Angaben der Armee zufolge mehr als 100 Bewohner der Stadt als Geiseln gefangen genommen hatte. Angaben des Verwaltungschefs zufolge soll es sich um rund 60 Gefangene handeln. Die Stämme befürchteten, dass die Geiseln hingerichtet würden (BAMF 22.2.2016). Ende März 2016 begannen irakische Truppen (mit Unterstützung durch US-Luftangriffe) mit einer Großoffensive auf die vom IS besetzte Großstadt Mossul, der zweitgrößten Stadt Iraks, die nach wie vor vom IS gehalten wird (Standard 24.3.2016).
Die irakische Armee begann am 30.05.16 mit Unterstützung der US-Luftwaffe mit der Erstürmung von Fallujah. Hierzu rückten die Truppen Richtung Stadtzentrum vor. Eigenen Angaben zufolge konnten zunächst vier vom IS beherrschte Gebiete rund um die Stadt befreit werden. Am 31.05.16 startete der IS einen massiven Gegenangriff. Die UN befürchten, dass der IS 300 bis 400 Familien als menschliche Schutzschilde missbraucht. Zum Schutz der Zivilisten verlangsamte die irakische Armee ihr Vordringen. Am 04.06.16 gelang die Rückeroberung des Ortes Saqlawiyah im Nordwesten Fallujahs. Fallujah (Provinz Anbar) wird seit Januar 2014 vom IS kontrolliert und ist nach Mosul deren wichtigste Bastion. In der Stadt sind mehr als 50.000 Zivilisten eingeschlossen. Die Militäroffensive ist umstritten, weil starke schiitische Militärverbände daran beteiligt sind, in der Provinz aber vor allem Sunniten leben. Mitte Juni 2016 drangen Regierungstruppen und verbündete Milizen in Richtung Stadtzentrum vor, nachdem zunächst ein Vorstoß in den Außenbezirken zum Stocken gekommen war. Eigenen Angaben zufolge konnte am 07.06.16 aus dem Viertel Shuhada al-Thania (im Süden der Stadt) der IS verdrängt werden. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen sind derzeit etwa 90.000 Menschen in Fallujah eingeschlossen; bislang wurde von 50.000 ausgegangen. Nach Angaben von Human Rights Watch vom 09.06.16 liegen glaubwürdige Informationen vor, wonach Mitglieder der Polizei und bewaffneter Milizen nördlich von Fallujah mindestens 17 Männer eines sunnitischen Stammes erschossen hätten. Schiitische Milizen sollen auch Hunderte Sunniten aus dem Umland der Stadt gefangen genommen und schwer misshandelt haben. In Saqlawiyah, 10 km nordwestlich von Fallujah, fanden irakische Sicherheitskräfte ein Massengrab mit etwa 400 Toten, mutmaßlich Opfer des IS. Es soll sich hauptsächlich um irakische Soldaten handeln (BAMF 06.06.2016 und 13.06.2016).
Die irakischen Behörden kündigen an, angebliche Misshandlungen von ZivilistInnen durch Regierungstruppen zu untersuchen (HRW 09.06.2016). Einem Regierungssprecher zufolge wurden auf Anweisung von Premierminister Haidar al-Abadi mehrere Kämpfer festgenommen, welche verdächtigt werden, während der Offensive zur Rückeroberung von Falludscha von der Miliz Islamischer Staat Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben. Details hiezu sind indes nicht bekannt (RFE 13.06.2016).
Am 17.10.2016 begannen ca. 30.000 kurdische Peschmerga-Kämpfer, irakische Sicherheitskräfte und Milizen verschiedenster religiöser Ausrichtung nach mehrwöchigem Aufmarsch eine Offensive zur Rückeroberung Mossuls. Die Stärke des Islamischen Staates in Mossul wird auf ca. 3.000-5.000 Kämpfer geschätzt.
Die folgende Karte zeigt die Ausgangssituation einschließlich der Frontbewegungen am 17.10.2016 (BBC 28.10.2016):
Bild kann nicht dargestellt werden
Am 22.10.2016 wurde die mehrheitlich christliche Stadt Karakosch, die seit 2014 unter Kontrolle der Milizen des Islamischen Staates war, von irakischen Sicherheitskräften zurückerobert (RFE/RL 22.10.2016).
Am 25.10.2016 waren die Sicherheitskräfte im Osten der Stadt nur noch wenige Kilometer von Mossul entfernt, während es im Süden noch 30 Kilometer waren. Der Islamische Staat begeht nach UN-Erkenntnissen Gräueltaten an der Bevölkerung. Im Dorf Tulul Naser südlich von Mossul seien die Leichen von 70 Zivilisten gefunden worden. Auch sollen 50 frühere Polizisten nahe Mossul umgebracht worden sein. Nach UN-Informationen wurden im Dorf Safina südlich von Mossul 15 Zivilisten getötet und ihre Leichen in einen Fluss geworfen, um Angst und Schrecken zu verbreiten (Standard 25.10.2016).
Die folgenden Karten zeigen den Frontverlauf zwischen 29.11.2016 und 05.12.2016 (Quelle: ISW, 06.12.2016)
Bild kann nicht dargestellt werden
Bild kann nicht dargestellt werden
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016
http://reliefweb.int/report/iraq/iraq-un-casualty-figures-april-2015-enar,
May: http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=51021, June:
July:
http://reliefweb.int/report/iraq/un-casualty-figures-month-december-2015, Jan.2016
http://www.ecoi.net/local_link/301090/437831_de.html, Zugriff 19.1.2016
2.1. Die wichtigsten im Irak operierenden militärischen Akteure und Milizen
Iraqi Security Forces (ISF)
Den ISF kommt nach dem Abzug der Streitkräfte der Koalition ab 2011 eine besonders gewichtige Rolle bei der Gewährleistung der Sicherheit im Irak zu. Die ISF haben drei Hauptzweige: die irakische Armee, die irakische Polizei und die National Police.
Die ISF sind zum Teil infiltriert von schiitischen Arabern, während sunnitische Araber in den ISF unterrepräsentiert sind (ISW o.D.a). Teilweise wurden schiitische Milizen, die für ihr brutales Vorgehen gegen Sunniten bekannt sind (s. Abschnitt 8., sowie 8.2.), auch in die ISF integriert, was die Sunniten Iraks mit besonderer Sorge sehen. Die ISF verübten aber auch selbst Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.b). Darüber hinaus haben die ISF das Problem, dass es im Land schiitische Milizen gibt, die zusammengenommen sogar als militärisch stärker als die ISF eingeschätzt werden (Standard 18.9.2015).
Insbesondere im Sommer 2014 machten die ISF keine gute Figur und überließen dem IS kampflos große Gebiete des Landes - unter anderem die Stadt Mossul (Spiegel 15.6.2014). Zehntausende irakische Soldaten verließen im Juni 2014 ihre Posten und flüchteten. Viele aus Angst vor dem IS, viele meinten, sie hätten den Befehl dazu bekommen. Es fehlte unter anderem an einer starken Führung, sowie an fehlender Motivation, zweiteres wohl auch, weil sich viele nicht mit der Politik des damaligen Präsidenten Maliki identifizieren konnten. Die ursprünglich 400.000 Mann starke Armee, die mit US-Hilfe aufgebaut worden war, wird nunmehr auf 85.000 aktive Soldaten geschätzt. Das Verteidigungsministerium hatte die Zahl offenbar hochgespielt, man spricht in diesem Zusammenhang von "Geistersoldaten". Abadi gab im November 2014 zu, dass es 50.000 solcher Geistersoldaten gab (Global Security o.D.).
Schiitische Milizen
Sunnitische Milizen
Ungefähr 100.000 irakische Sunniten sind bekannt als "Sons of Iraq" (auch "Awakening" oder "Sahwa" genannt). Es handelt sich um bewaffnete Männer, die während der Jahre 2003-2006 das US-Militär im Irak bekämpften, aber sich danach mit den US-Streitkräften gegen Al Qaida Iraq (den Vorläufer des IS) verbündeten. Ihnen wurde zugesagt, dass sie in die ISF integriert werden sollen, aber nur ein Teil wurde letztlich tatsächlich eingegliedert. Die übrigen wurden in Checkpoints eingesetzt, und erhielten ein geringes Gehalt, wurden aber nicht formell eingegliedert. Als Ergebnis dessen waren einige dieser Kämpfer desillusioniert und Berichten zufolge schlossen sich einige (Zahlen sind nicht bekannt) dem IS an (CRS 31.12.2015).
Kurdische Kämpfer
Es gibt seit langem Bestrebungen zur Zusammenführung der KDP-Peschmerga und der PUK-Peschmerga zu einer einheitlichen Armee. Eine effektive und vollständige Vereinigung ist jedoch auf Grund der Konkurrenzsituation und des Misstrauens gegeneinander nicht erfolgt (CMEC 16.12.2015).
Quellen:
Bagdad ist fast täglich Schauplatz von Anschlägen und Gewaltakten. Bei vielen der verübten Anschläge sind religiöse oder politische Motive zu vermuten. Einer der tödlichsten Anschläge des Jahres 2015 fand am 13. August statt, bei dem eine Bombe auf einem Markt in der Gegend um Jameela im Osten Bagdads detonierte, zumindest 45 Zivilisten in den Tod riss und 72 weitere verletzte (UN Security Council 26.10.2015). Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren – ebenfalls vom IS verübten – Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (NG 6.3.2016).
Es gab in Bagdad Entführungen und erzwungene Vertreibungen, die von bewaffneten - mit der Regierung verbundenen - Gruppen verübt wurden, sowie Zusammenstöße zwischen den ISF und nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, beziehungsweise zwischen bewaffneten schiitischen Gruppen selbst. Nach einer Stellungnahme, die von sunnitischen Lehrern herausgegeben wurde, haben Regierungstruppen und schiitische Milizen in vielen Vierteln Bagdads Sunniten gewaltsam vertrieben (UK Home Office 11.2015). Laut Human Rights Watch sprachen v.a. in den Provinzen Bagdad und Diyalah kriminelle Banden, die laut sunnitischen Opfern mit den irakischen Sicherheitskräften und den schiitischen Milizen verbunden sind, Drohungen aus und verübten Morde, die nicht untersucht wurden (HRW 27.1.2016). Die für Menschenrechtsverletzungen bekannte schiitische Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq hat in Bagdad großen Einfluss, insbesondere in den Vierteln/Bezirken Kadhimiya, Rusafa, Yarmouk, A’amel, 9 Nissan, Dora und Sha'ab. Zum Teil ist die Miliz in Bagdad einflussreicher als die örtliche Polizei. Übergriffe auf benachbarte sunnitische Viertel kommen vor (ISW 12.2012, vgl. FIS 29.4.2015).
Schätzungen des Jahres 2009 zufolge sind ca. 80 - 85% der Einwohner Bagdads der schiitischen Glaubensrichtung zugehörig (FIS 29.4.2015).
Die vielen nach Bagdad strömenden Binnenflüchtlinge verschärfen die Spannungen in Bagdad noch zusätzlich. Es kommt zu Vertreibungen von Binnenflüchtlingen, sowie zu Drohungen, Morden und Entführungen (UNAMI 13.6.2015). Iraks Hauptstadt ist in zunehmendem Maße religiös gespalten und in schiitische und sunnitische Viertel geteilt, wobei die schiitisch dominierten Viertel stark zunehmen. Gemischte Viertel gibt es immer weniger. Die folgenden Karten von 2003, 2010 und 2015 veranschaulichen dies:
Bild kann nicht dargestellt werden
Quelle: National Geographic (o.D.)
Bild kann nicht dargestellt werden
Bild kann nicht dargestellt werden
Quelle: Izady 2016
Im Jahr 2015 gab es in der Region Bagdad 12.909 Gewalt-Opfer unter der Zivilbevölkerung, davon kamen 3.736 Personen ums Leben und 9.173 wurden verletzt. Die Region Bagdad war diesbezüglich zahlenmäßig - verglichen mit den übrigen Provinzen Iraks - am stärksten betroffen. Dies gilt auch für die ersten beiden Monate des Jahres 2016, in denen in der Region Bagdad zumindest 576 Zivilisten getötet und
1. 623 Zivilisten verletzt (UNIRAQ 1.-12.2015).
Der aktuellen Berichterstattung folgend gehen Anschläge in Bagdad in erster Linie von der terroristischen Gruppierung IS aus und richten sich im Wesentlichen gegen die schiitische Bevölkerung und staatliche Sicherheitskräfte. So wird im Jänner 2016 über die Explosion einer Autobombe und anschließende Gefechte nahe einem Einkaufzentrum mit zahlreichen Toten und Verletzten im schiitischen Osten berichtet (FAZ 11.1.2016). Am 13.11.15 wurden bei einem Selbstmordanschlag in Bagdad mindestens 18 Menschen getötet und weitere 41 verletzt. Bei der Beerdigung eines schiitischen Kämpfers im Südwesten der Hauptstadt hat der Täter einen Sprengstoffgürtel gezündet (BAMF 16.11.2015). Zuvor wurden bereits bei einem Selbstmordanschlag bei einer schiitischen Prozession im Norden von Bagdad sieben Menschen, darunter zwei Polizisten, getötet (Reuters 26.10.2015). Ein IS-Selbstmordattentäter tötete im April 2016 8 Personen in der Nähe einer schiitischen Moschee, Asaib-Ahl-al-Haq-Milizionäre hielten die Medien davon ab, Fotos oder Videos anzufertigen (Agence France-Presse, 12.09.2015).
Bei drei Bombenanschlägen im Großraum Bagdad Ende April 2016 wurden mindestens 25 Menschen getötet und Dutzende weitere verletzt worden. Die Anschläge fanden im Bezirk Saydiya der Hauptstadt sowie in Tarmiya im Norden und Khalisa im Süden davon statt. Zu den Angriffen bekannte sich zunächst niemand. In Saydiya starben 22 Menschen, als sich ein Selbstmordattentäter mit einem Wagen in die Luft sprengte. Bei den Opfern handelt es sich um schiitische Besucher einer religiösen Gedenkfeier. Die sunnitische Extremisten-Miliz Islamischer Staat (IS) verübte im April 2016 häufig Angriffe auf Schiiten in der Region. Am 30.4.2016 waren bei einem Anschlag in Bagdad 19 Menschen ums Leben gekommen (Standard 02.05.2016).
Ein Terroranschlag auf ein beliebtes Einkaufsviertel in Bagdad zu Beginn des Monats Juli 2016 forderte mindestens 213 Opfer. Mehr als 300 Menschen wurden verletzt (Berliner Zeitung 04.07.2016). Regierungschef Haider al-Abadi ordnete daraufhin die Ausrüstung der Sicherheitskräfte mit neuen Geräten zum Aufspüren von Sprengsätzen in Fahrzeugen an. Zudem dürfen in Bagdad an Kontrollstellen künftig keine Mobiltelefone mehr benutzt werden. Die Aufklärung aus der Luft soll verstärkt, die Koordination zwischen Sicherheitskräften in der Hauptstadt ausgeweitet und Kontrollposten neu organisiert werden. Zum Terroranschlag hatte sich die Dschihadistenmiliz Islamischer Staat bekannt (Zeit Online 04.07.2016).
Quellen:
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1448438071_iraq-cig-security-situation-nov-15.pdf , Zugriff 4.1.2016
UNAMI - UN Assistance Mission for Iraq (13.6.2015): Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict in Iraq: 11 December 2014 - 30 April 2015,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1436959266_unami-ohchr-4th-pocreport-
11dec2014-30april2015.pdf, Zugriff 22.3.2016
April:
http://reliefweb.int/report/iraq/iraq-un-casualty-figures-april-2015-enar,
May: http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=51021,
June:
July:
August:
,
Sept.:
Oct.:
http://reliefweb.int/report/iraq/un-casualty-figures-month-december-2015,
Jan.2016
Feb.2016
3. Allgemeine Menschenrechtslage
Staatliche Stellen sind nach wie vor für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich und trotz erkennbarem Willen der Regierung Abadi nicht in der Lage oder bereit, die in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten. Derzeit ist es staatlichen Stellen zudem nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Dies geht nach Informationen von Menschenrechtsorganisationen sowie den Vereinten Nationen einher mit Repressionen, mitunter auch extralegalen Tötungen sowie Vertreibungen von Angehörigen der jeweils anderen Konfession (AA 18.2.2016).
Auch laut Amnesty International sind sowohl Sicherheitskräfte der Regierung, regierungstreue Milizen, als auch die bewaffnete Gruppe Islamischer Staat (IS) für Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverstöße verantwortlich. Regierungstruppen waren für wahllose Angriffe auf Gebiete unter IS-Kontrolle verantwortlich und verübten außergerichtliche Hinrichtungen. Die Menschenrechtslage habe sich im Jahr 2015 weiter verschlechtert. Alle Konfliktparteien begingen Kriegsverbrechen sowie andere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und Menschenrechtsverstöße. Berichten zufolge setzten sowohl die "Einheiten der Volksmobilisierung" (al-Hashd al-Shaabi) (v.a. bestehend aus von der Regierung legitimierten schiitischen Milizen) als auch der "Islamische Staat" Kindersoldaten ein.
Im Juli und August 2015 beteiligten sich in Bagdad, Basra und anderen Städten tausende Menschen an Straßenprotesten gegen staatliche Korruption, Engpässe in der Strom- und Wasserversorgung und die Unfähigkeit der Behörden, grundlegende Versorgungsleistungen sicherzustellen. Mindestens fünf Personen wurden getötet, als die Sicherheitskräfte exzessive Gewalt einsetzten, um die Demonstrationen aufzulösen. In den darauffolgenden Wochen wurden mehrere Anführer der Proteste in Bagdad, Nassiriya und Basra von Unbekannten getötet. Der Innenminister behauptete, die Tötungen stünden nicht in Zusammenhang mit den Demonstrationen. Es blieb jedoch unklar, ob die Behörden die Vorfälle gründlich untersuchten.
Es kommt weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren. Im Zuge der Rückeroberung von Gebieten, die der IS im Jahr 2014 erobert hatte, kommt es auch zu Repressionen durch kurdische Peschmerga, durch schiitische und auch sunnitische Milizen insbesondere gegen Angehörige (anderer) sunnitischer Stämme, die der Kollaboration mit dem IS bezichtigt werden (AA 18.2.2016).
Journalisten mussten 2015 weiterhin unter extrem gefährlichen Bedingungen arbeiten. Sie waren Drohungen und tätlichen Angriffen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt und mussten befürchten, vom IS und anderen bewaffneten Gruppen verschleppt und getötet zu werden. Im April 2015 erklärte der Innenminister, die negative Berichterstattung der Medien über die Sicherheitskräfte behindere den Kampf gegen den IS (AI 24.2.2016).
Auf dem Weltpressefreiheitsindex 2014 belegt der Irak Platz 153 von 180 und liegt damit nur unwesentlich besser als am absoluten Tiefpunkt von Platz 158 im Jahr 2008. Zudem war der Irak im Jahr 2014 das viert-tödlichste Land für Journalisten – was insbesondere mit Gewaltakten an Journalisten durch den IS zusammenhängt (ÖB Amman 5.2015).
Abgesehen von Journalisten gibt es eine Reihe anderer Personengruppen, die besonders gefährdet sind: Besonders gefährdete gesellschaftliche Gruppen sind Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, alle Mitglieder des Sicherheitsapparats sowie sogenannte "Kollaborateure" sind besonders gefährdet. Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Attentaten. Neben Autobomben kommen dabei häufig schallgedämpfte Waffen zum Einsatz. Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird (meist Angehörige von Minderheiten), Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten, Friseure und medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Anschlägen. Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Baath-Partei Saddam Husseins ist, soweit nicht ins Ausland geflüchtet [oder im Dienst des IS – s. Abschnitt 2.2.], häufig auf Grund der Anschuldigung terroristischer Aktivitäten in Haft. Laut der UN-Mission haben viele von ihnen weder Zugang zu Anwälten noch Kontakt zu ihren Familien (AA 18.2.2016).
Quellen:
Der IS begeht im Irak massive Menschenrechtsverletzungen. Das Iraqi Observatory for Human Rights berichtet von 7.700 Exekutionen, die der IS im Irak durchgeführt haben soll. Ungefähr 2.100 davon fanden in der IS-Hochburg Mossul statt, 1.900 in der Provinz Anbar. 250 in der Provinz Diyala und 110 in der Provinz Kirkuk. Dabei sind bei diesen Zahlen weitere tausende Opfer des IS noch nicht berücksichtigt, die z.B. im Zuge von Selbstmordattentaten getötet wurden. Ebenfalls nicht in diesen Zahlen berücksichtigt sind die ungefähr 5.000 Jesiden, die im August 2014 in der Provinz Sinjar vom IS getötet wurden, während sie versuchten dem IS zu entkommen. Es kann vermutet werden, dass die Todeszahlen in Wahrheit noch wesentlich höher sind als die bereits sehr hohen hier dokumentierten Zahlen.
Der IS wendet besonders grausame Methoden der Folter und Exekution an, wie z.B. Steinigungen, Enthauptungen, Herunterwerfen von Gebäuden oder das Benutzen von Kindern, um die Exekution zu vollziehen (Ibitimes 24.9.2015). Exekutionen und Folter gegen "Ungläubige" finden in Öffentlichkeit statt, um den abschreckenden Effekt zu steigern. Menschenrechtsverletzungen durch den IS richten sich gegen alle Gruppen, die die Ideologie des IS ablehnen, darunter Christen, Jesiden, Sunniten und Schiiten (UN Security Council 29.1.2016).
Insbesondere die jesidische Bevölkerung ist von Genozid, Vergewaltigungen, Folterungen und Mord betroffen, wie das US Holocaust Memorial Museum in seinem Bericht schreibt. Große Zahlen von jesidischen Frauen und Kindern, die gekidnappt worden sind, werden als SklavInnen, zum Teil als Sex-SklavInnen gehalten oder verkauft (Agence France-Presse 13.11.2015). Auch andere ethnische und religiöse Minderheiten wie beispielsweise die Schabak und die Turkmenen sind von massiven Menschenrechtsverletzungen betroffen (ÖB Amman 5.2015). Christen, Jesiden, Turkmenen und Schabak sind von massiven Vertreibungen von Seiten des IS betroffen (FAZ 15.11.2015).
Es gibt in den vom IS kontrollierten Gebieten sehr strenge Verhaltens- und Kleidungsvorschriften. Frauen müssen sich komplett mit schwarzer Kleidung verhüllen, es gibt Berichte von Männern, die ausgepeitscht wurden, weil ihre Ehefrauen nicht vollständig verhüllt waren. Die Menschen in diesen Gebieten leben in ständiger Angst, für "Vergehen" bestraft zu werden (BBC 9.6.2015), wie z.B. den Besitz eines Mobiltelefons. Die Flucht aus Mossul wird durch Verminung verhindert, sodass die Stadt einer Art Gefängnis gleicht (Guardian 9.12.2015).
Mit der Genehmigung des IS dürfen Personen teilweise die vom IS kontrollierten Städte verlassen, in der Regel werden dann Besitztümer (z.B. das Auto) als Pfand verlangt, die eingezogen werden, falls der Ausreisende nicht mehr zurückkehrt (Daily Star 2.6.2015). In anderen Fällen wird auch die Herausgabe der Namen der Verwandten des Ausreisenden verlangt. Diese können dann im Falle des Fernbleibens inhaftiert werden (BID 2.1.2016).
Berichten des UNHCR zufolge sollen in Falluja (Provinz Anbar), rund 70 Kilometer westlich von Bagdad, mindestens 76 Menschen aufgrund mangelhafter Ernährung und fehlender Medikamente gestorben sein. 65 von ihnen hätten nicht mit den notwendigen Medikamenten versorgt werden können, elf seien durch verdorbene oder ungeeignete Nahrung vergiftet worden. UNHCR zufolge können aufgrund der IS-Kontrolle keine Helfer in die Stadt gelangen. Infolge der Blockade sind - medizinischen Kreisen zufolge - in den vergangenen Wochen rund 200 Menschen gestorben (BAMF 22.2.2016). Angaben aus Diplomatenkreisen zufolge hat der IS im Jahr 2015 Senfgas gegen kurdische Kämpfer südlich der kurdischen Stadt Erbil (Provinz Erbil) eingesetzt. Labortests von Proben, die kurdische Kämpfer im letzten August bei einem Gasangriff genommen hatten, sind allerdings noch nicht abgeschlossen (BAMF 22.2.2016).
Quellen:
Agence France-Presse (13.11.2015): IS committing genocide against
Yazidis in Iraq: report,
http://reliefweb.int/report/iraq/committing-genocide-against-yazidis-iraq-report, Zugriff 15.1.2016
4. IDPs und Flüchtlinge / Bewegungsfreiheit
Der Irak ist seit über einem Jahrzehnt Schauplatz enormer Vertreibungswellen. Innerhalb der letzten beiden Jahre hat sich dies auf Grund der Verschlechterung der Sicherheitslage im Zentral- und Südirak noch einmal massiv verschärft (RI 2.11.2015). Seit Januar 2014 sind geschätzte 3,2 Millionen Menschen zu Internvertriebenen (IDPs) geworden (Stand 1. Jänner 2016). Über 10 Millionen Menschen sind derzeit auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNOCHA 4.1.2016). Außerdem befinden sich im Irak rund 245.000 syrische Flüchtlinge (WFP 15.12.2015).
Die Kämpfe zwischen den Regierungstruppen und dem IS führten dazu, dass fast 3,2 Mio. Menschen aus den Provinzen Anbar, Niniveh und Salah al-Din ihre Heimat verließen und in anderen Teilen des Landes Schutz suchten. Viele flohen in die Region Kurdistan oder in andere Provinzen. Einige der Binnenvertriebenen wurden mehr als einmal vertrieben. Im Mai 2015 flohen etwa 500.000 Menschen aus der Provinz Anbar, nachdem der IS die Provinzhauptstadt Ramadi eingenommen hatte. Vielen von ihnen wurde eine Aufnahme in Bagdad von den Behörden verwehrt. Die humanitären Bedingungen für die Binnenvertriebenen waren nach wie vor hart; in vielen Fällen hatten sie keinen Zugang zu grundlegenden Versorgungsleistungen. Einige Vertriebene sollen in der kurdischen Stadt Sulaimaniyah von der dortigen Bevölkerung tätlich angegriffen und verletzt worden sein. Andere, die in die Region Kurdistan geflohen waren, wurden inhaftiert, weil man sie verdächtigte, mit dem IS in Verbindung zu stehen.
IOM dokumentierte für den Zeitraum 1.1.2014 bis 3.12.2015 3.195.390 internvertriebene Iraker (532.565 Familien). In den Provinzen Bagdad und Anbar befinden sich mit jeweils 18 Prozent die größten Anteile dieser IDPs, in Dahuk 13 Prozent, Kirkuk 12, Erbil 10, Ninewa 7 und in Suleimaniya 5 Prozent. Bis Dezember 2015 seien Berichten zufolge
458. 358 Personen zu ihrem Herkunftsort zurückgekehrt (IOM 18.12.2015). Die folgende Grafik zeigt die Herkunftsregionen der IDPs in Prozent:
Bild kann nicht dargestellt werden
(Quelle: IOM 3.2016)
Die Hauptstadt Bagdad (ca. 570.000) und in geringerem Maße der schiitisch geprägte Südirak (ca. 200.000) haben zahlreiche Binnenvertriebene aus umkämpften Gebieten aufgenommen. Aus Furcht vor der Infiltration von Terroristen kam es jedoch zeitweise zur Schließung von Provinzgrenzen. So wurde z.B. im Mai 2015 Flüchtlingen, besonders jungen Männern, aus Anbar der Zugang nach Bagdad verwehrt (AA 18.2.2016). Es gab Berichte, dass IDPs aufgrund ihrer Identität oder Herkunft der Zugang zu sicheren Gebieten versperrt wurde, wodurch sie potentieller Gefahr ausgesetzt wurden. In zahlreichen Gebieten waren IDPs Einschränkungen der Bewegungsfreiheit ausgesetzt, die gegen internationale Standards verstoßen. Der für diese Einschränkungen angegebene Grund ist zumeist die Furcht vor militanten Gruppen, die in Checkpoints eindringen oder Schläferzellen aufbauen könnten. Seit Jänner 2015, als der IS in Anbar erstmals aktiv wurde, wurden Berichte von Menschen, die an Checkpoints festgehalten wurden und daran gehindert wurden, bestimmte Provinzen des Irak zu betreten, immer häufiger. Es gibt regelmäßige Berichte von Zugangssperren in von der irakischen Regierung kontrollierte Gebiete, sowie auch in unter der Kontrolle der Autonomieregion Kurdistan stehende Gebiete. Laut OCHA sind zahlreiche Checkpoints für IDPs geschlossen, zuletzt v.a. im Süden von Sulaymaniyah und in der Provinz Kirkuk. Im Süden verhindern die Zugangsbeschränkungen das Vorankommen von sunnitischen IDPs in die vorwiegend schiitischen Provinzen. Das betrifft viele Familien aus Anbar, die z.B. nach Bagdad, Karbala und Basra wollen. Generell gibt es starke Einschränkungen der Bewegungsfreiheit aufgrund von konfessionellen Spannungen, insbesondere in Bagdad und Salah al-Din, und dies beeinträchtigt die Möglichkeit der Menschen, Zugang zu Versorgungsleistungen und Unterstützung zu finden (IRIN 19.5.2015). Seit dem Vormarsch von ISIS und der damit einhergehenden verschlechterten Sicherheitslage in Irak im Jahre 2014 haben sich die konfessionellen und ethnischen Spannungen in ganz Irak erhöht und hat die Homogenisierung zugenommen, auch in Bagdad. Vor allem für Sunniten und Schiiten ist es wichtig, dass sie sich in einem Gebiet/Viertel ihrer eigenen religiösen Strömung niederlassen. In der Regel fliehen Vertriebene nicht in ein willkürliches Gebiet, sondern sie wählen einen Ort aus, wo sie eine tribale, religiöse, ethnische oder politische Verbindung haben. Im Irak, inklusive der kurdischen Autonomieregion (KAR), ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass Vertriebene von staatlicher Hilfe oder humanitärer Hilfe abhängig werden, wenn sie keine Verbindungen in dem Gebiet haben. Der Zutritt kann davon abhängen, ob man einen Bürgen hat, was unter anderem für die KAR, aber auch für Provinzen in Zentral- und Süd-Irak wie Bagdad und Quadissya, gilt (Ministerium für Ausländerangelegenheiten, Bericht Sicherheitslage in Irak, April 2015).
Laut UK Home Office hängen die beobachteten Zugangsbeschränkungen meist mit bestimmten Kriterien zusammen, wie der Zusammensetzung der Familie, dem religiösen und ethnischen Hintergrund, dem Herkunftsort, dem Alter, in der betreffenden Provinz und dem Mangel an Aufnahmekapazitäten (Home Office 11.2015, bzgl. des Kriteriums Alter: UNAMI 13.7.2015). Männern, die älter sind als 18 Jahre, ist beispielsweise die Einreise in die Provinz Qadisiya verwehrt worden, während die Provinzen Najaf und Wassit im Berichtszeitraum Dezember 2014 – April 2015 gar keinen neuen IDPs Einlass gewährten (UNAMI 13.7.2015). Die Provinz Babil (Anm.: auch Babylon) hat ab Mai 2015 ebenfalls keine IDPs mehr eingelassen (IOM 11.2015). Die Kriterien, die an solchen Zugangs-Checkpoints gelten, müssen nicht unbedingt klar definiert sein oder können sich plötzlich ändern. Eine häufig angewandte Beschränkung der Bewegungsfreiheit ist das sogenannte "Sponsorensystem". Personen, die in eine Provinz einreisen wollen, müssen einen Sponsor (eine Referenzperson, die im Zielgebiet lebt) vorweisen (Home Office 11.2015). Ein solches Sponsorensystem wird z. B. angewendet auf IDPs aus Anbar, die nach Bagdad flüchten wollen, sowie für viele IDPs, die in die kurdische Autonomieregion flüchten wollen (Home Office 11.2015) [Anm.: Für die Kurdenregion hat es diesbezüglich Änderungen gegeben, s. dazu Abschnitt 11.1.]. Im November 2015 berichtete auch IOM, dass die Bewegungsmöglichkeiten der Flüchtlinge nun noch mehr eingeschränkt seien, da die meisten Provinzen ein neues Gesetz angenommen hätten, das Binnenvertriebene dazu verpflichte, bei der Ankunft einen lokalen Bürgen vorzuweisen (IOM 11.2015).
Selbst wenn der Zugang gewährt wird, kann es für IDPs zusätzliche Anforderungen geben, um sich bei den lokalen Behörden zu registrieren (Home Office 11.2015). Der UNHCR berichtete bereits im Oktober 2014, dass speziell im Süden des Irak Binnenvertriebene von Provinz zu Provinz reisen, um Behörden zu finden, die sie registrieren, damit sie Zugang zu Leistungen wie z.B. Grundversorgung, Bildung und Bargeldversorgung erhalten. Darüber hinaus wird berichtet, dass die Fortbewegungsfreiheit der IDPs zusätzlich durch Unsicherheit (auch auf Grund konfessioneller Spannungen) und laufende militärische Operationen eingeschränkt ist. Der Großteil der Verbindungswege wird von bewaffneten Gruppen kontrolliert (UNHCR 10.2014). Zum Teil werden IDP-Familien nur dann durch einen Checkpoint gelassen, wenn sich die erwachsenen Männer bereit erklären den paramilitärischen Einheiten der Volksmobilisierung (PMU) beizutreten (UNAMI 13.7.2015). Die Ankunft von IDPs in einem bestimmten Gebiet verschärft immer auch die Spannungen zwischen den ethno-religiösen Gruppen (Home Office 11.2015).
In den Gebieten, die die Kurden vom IS zurückerkämpft haben, insbesondere in den von den Kurden neu besetzten Gebieten werden arabische IDPs von kurdischen Sicherheits-/Streitkräften zu tausenden in sogenannten Sicherheitszonen festgehalten. Sie werden davon abgehalten, in ihre Wohngebiete zurückzukehren, während die kurdischen IDPs zurückkehren dürfen. Teilweise werden auch gezielt Häuser von Arabern zerstört, damit diese nicht zurückkehren. Außerdem kommt es vor, dass Araber von KRI-Streitkräften ohne Anklage für längere Zeit inhaftiert werden (HRW 25.2.2015). Auch für die Stadt Kirkuk und Umgebung liegen Berichte vor, denen zufolge Sunniten von Kurden aus ihren Gebieten vertrieben werden (Deutschlandfunk 15.7.2015).
Die IDPs leben in gemieteten Unterkünften, unfertigen Gebäuden, Notunterkünften, oft ohne adäquate Ernährung, Wasserversorgung oder medizinische Versorgung. Von den 3,2 Millionen IDPs befinden sich in etwa 2,3 Millionen im Zentral- und Südirak (RI 2.11.2015). Das World Food Programme setzte sich das Ziel, 2,2 Millionen Vertriebene und vom Konflikt betroffene Personen im Irak mit einer monatlichen Essensration zu versorgen. Auf Grund der Zugangsbeschränkungen musste das Word Food Programme seine Hilfsleistungen zurückstufen und versorgt nun lediglich 1,5 Millionen Menschen jeden Monat (WFP 1.12.2015). Das World Food Programme war auf Grund von Unterfinanzierung dazu gezwungen, die Essensrationen um bis zu 50 Prozent zu verringern, was dazu führt, dass viele Familien, die bisher versorgt waren, nun ebenfalls unter Nahrungsmittel-Unsicherheiten leiden (UN News Service 27.11.2015).
In den nicht-kurdischen Gebieten erreicht die humanitäre Hilfe die Menschen weitaus seltener als in der kurdischen Autonomieregion teilweise, weil es an Information mangelt, welche Güter/Leistungen benötigt werden und wie diese dorthin transportiert werden sollen, und teilweise, weil gewaltsame Konflikte es den humanitären Organisationen praktisch unmöglich machen, in diesen Gegenden zu operieren (RI 2.11.2015).
Neben dem IS sind auch die Preisfluktuationen und die reduzierte Wasserversorgung dafür verantwortlich, dass die Nahrungsmittelproduktion im Irak lahm gelegt ist, was die Lage der 2,4 Millionen Iraker, die an unsicherer Nahrungsmittelzufuhr leiden, verschärft (UN News Service 27.11.2015). Ein UN-Beobachter hat bereits im Mai 2015 die irakischen Behörden für ihr Versagen, den fast 3 Millionen IDPs im Irak adäquate Unterstützung und Schutz zu bieten, massiv kritisiert (IRIN 19.5.2015).
Beispiele für die Rückkehr von Flüchtlingen, die vor dem Terror des IS geflohen waren, gibt es auch. So sind seit der Rückeroberung von Tikrit im vergangenen März durch schiitische Freiwilligenmilizen und die irakische Armee zwei Drittel der einst 200.000 – überwiegend sunnitischen – Einwohner in die Stadt zurückgekehrt (FAZ 15.11.2015).
Die Irak-Mission der UN-Organisation IOM (International Organisation for Migration), registrierte, auf der Grundlage von Informationen lokaler Behörden sowie eigener Mitarbeiter, bis Ende September 2015 insgesamt ca. 3,2 Millionen sogen. Intern Vertriebene Personen (IDP) innerhalb des Iraks.
In der Provinz Suleimanyiah, die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 1,9 Millionen aufweist, hielten sich im Mai 2015 insgesamt ca. 180.000 IDP, daneben noch ca. 30.000 Flüchtlinge aus Syrien auf, etwa die Hälfte davon wiederum innerhalb des Bezirks der Hauptstadt. Während ca. 80% aller IDP in dieser Provinz in angemieteten Unterkünften und nur 1,5% in informellen Unterkünften wohnen, lag die Beschäftigungsrate unter den IDP bei ca. 30%.
In der Provinz Erbil, die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 1,5 Millionen aufweist, hielten sich im Mai 2015 insgesamt ca. 250.000 IDP, daneben noch ca. 110.000 Flüchtlinge aus Syrien auf, etwa 65% wiederum innerhalb des Bezirks der Hauptstadt. Ca. 15% der IDP in den ländlichen Bezirken, insbesondere im Bezirk Makhmur, benötigten direkte Unterstützung in Fragen der Unterkunft und medizinischen Versorgung.
In der Provinz Dohuk, die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 500.000 aufweist, hielten sich im April 2015 insgesamt ca. 450.000 IDP, daneben noch ca. 100.000 Flüchtlinge aus Syrien auf, von den IDP hielten sich ca. 17% im Bezirk der Hauptstadt, 32% im nördlich gelegenen Bezirk Zakho, 45% im südlich gelegenen Bezirk Sumel und 6% im östlich gelegenen Bezirk Amedi auf. Die Mehrheit der IDP in dieser Provinz gehört der Minderheit der Jeziden an. Eine Verbesserung der Sicherheitslage in den ursprünglichen Herkunftsregionen der IDP führte seit Beginn des Jahres 2015 zur Rückkehr von ca. 5.000 Familien in Teile der Provinz Ninava. Jeweils zwischen 10 und 20% der IDP in der Provinz Dohuk benötigten direkte Unterstützung hinsichtlich Unterkunft, Nahrung, Waren des täglichen Bedarfs und medizinischer Versorgung.
Die Sicherheitslage in den drei genannten Provinzen wird als stabil angesehen, die durch die Flüchtlinge bewirkte Bevölkerungszunahme setzt jedoch die lokale Wirtschaft und Infrastruktur erheblichem Druck aus und hat etwa zu Preiserhöhungen bei Mieten, Strom und Benzin geführt.
In der Provinz Kirkuk, die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 900.000 aufweist, hielten sich im Mai 2015 insgesamt ca. 370.000 IDP auf, diese wiederum zum Teil aus anderen Provinzen des Iraks, zum Teil innerhalb der Provinz selbst vertrieben. Die Sicherheitslage blieb angespannt insbesondere angesichts von anhaltenden Kampfhandlungen zwischen bewaffneten Gruppierungen (IS) und staatlichen Sicherheitskräften in den westlichen Bezirken Dabes und Al Hawiqa, die weiter (noch) nicht unter staatlicher, sondern unter Kontrolle von bewaffneten Gruppierungen (IS) stehen. 57% aller IDP bewohnten gemietete Unterkünfte innerhalb des Bezirks der Hauptstadt, 15% aller IDP in der Provinz wohnen unter schwierigen Verhältnissen.
Die Provinz Ninava wies eine ehemalige Gesamtbevölkerung von ca. 2,9 Millionen Einwohnern auf. Die Ereignisse seit Juni 2014, ausgelöst durch die Invasion der Provinz und die Einnahme der Hauptstadt Mosul durch bewaffnete Gruppierungen (IS), vertrieben über 1 Million Personen, d.h. 36% aller IDP des Iraks, aus der Provinz, während ca. 30.000 in die Provinz zuzogen. Jeziden und Kurden flohen mehrheitlich aus der Provinz in die kurdische Autonomieregion (KRG), Araber in den Zentralraum des Iraks, Turkmenen in den Süden des Landes. 40% der aus der Provinz Vertriebenen flohen in die Provinz Dohuk, von denen 80% Zuflucht in informellen Unterkünften suchten. Zwischenzeitig kehrten wiederum ca. 30.000 IDP aus der Provinz Dohuk zurück. Die nördlichen bzw. nordöstlichen Bezirke Akre, Al Sheikhan und Teile der Bezirke Teilkaif, Telafar und Sinjar befanden sich aktuell wieder unter Kontrolle staatlicher bzw. kurdischer Sicherheitskräfte (IOM Iraq Governorate Profils, April/May 2015).
Die größte Zahl an Binnenvertriebenen war im Gefolge der Ereignisse in der Provinz Anbar im April 2015 zu verzeichnen, seit dem Monat April 2015 flohen ca. 901.000 Personen in andere Landesteile. Die meisten der aus ihrer Heimatprovinz in andere Provinzen Vertriebenen stammen aus der Provinz Anbar (43% oder ca. 1,48 Mio.) sowie der Provinz Ninava (33% oder 1,12 Mio.), während die meisten der innerhalb ihrer Heimatprovinz Vertriebenen mit ca. 612.000 aus Anbar, ca. 103.000 aus Kirkuk und 91.000 aus Diyala stammen.
Jüngsten Erhebungen zufolge halten sich innerhalb der Provinz Bagdad ca. 602.000 IDP (17% aller IDP), der Provinz Anbar ca. 631.000, der Provinz Dohuk ca. 399.000, der Provinz Kirkuk (Al Tamim) ca. 378.000, der Provinz Erbil ca. 362.000, der Provinz Ninava ca. 276.000, der Provinz Salah al-Din ca. 209.000, und der Provinz Suleymaniah ca. 164.000 auf.
Aus regionaler Sicht beherbergen der Zentralirak ca. 2,35 Mio. oder 69%, die kurdische Region des Irak ca. 926.000 oder 27%, und der Südirak ca. 137.000 oder 4% aller IDP.
Von insgesamt 3,41 Millionen identifizierten IDP im Irak halten sich 45% in angemieteten Unterkünften, 24% bei Gastfamilien und 0,34% in Hotels, somit ca. 70% in privaten Unterkünften, daneben 11% in Flüchtlingslagern, 7% in unfertigen Gebäuden, 3% in religiösen Einrichtungen, 1% in Schulen und 4% in sonstigen informellen Unterkünften auf, die Unterkunftsform von 2% ist unbekannt.
Den IDP standen bis April 2016 553.100 aus den Fluchtgebieten in ihre Herkunftsgebiete zurückgekehrte Personen bzw. 92.100 Familien gegenüber, primär in die Provinz Ninava, hier vor allem im Bezirke Telafar, in die Provinz Salah al-Din, hier vor allem in den Bezirk Tikrit, und in die Provinz Diyala (IOM - Iraq Displacement Tracking Matrix April 2016). In Bagdad fanden sich Ende Jänner 2016 insgesamt 14 Lager für IDP, in Diyala 4, in Missan 1, in Salah al Din 1 und in Kerbala 1. In Bagdad, Babylon, Najaf und Wassit befindet sich jeweils 1 im Aufbau. Innerhalb der kurdischen Autonomieregion bzw. der unter faktischer Kontrolle der kurdischen Sicherheitskräfte stehenden Regionen fanden sich in der Provinz Dohuk insgesamt 10 Lager, in Erbil 4, in Kirkuk 3, in Ninava 6, in Suleimaniya 3. In Dohuk und Suleimanyia befindet sich jeweils 1 im Aufbau (IOM – Iraq, IDP Population Settlement Situation, CCCM Cluster, 31.01.2016). IOM-Iraq unterstützt mit ihren nationalen und internationalen Partnerorganisationen (z.B. United Iraqi Medical Society, Medecins du Monde, Medecins sans Frontieres, Aide Medicale Internationale, International Medical Corps, World Vision International, Kurdistan Save the Children, SOS, etc.) die Intern Vertriebenen vor Ort vor allem mit Hilfestellung in den Bereichen Unterkunft, Gesundheitsversorgung und Erziehung sowie mit Waren- und Geldleistungen. IOM und UNHCR sind u.a. in allen Bezirken der Provinzen Erbil, Dohuk und Suleimaniya aktiv, in Dohuk operieren insgesamt 48, in Erbil 28 und in Suleimaniya 22 verschiedene staatliche und nicht-staatliche Hilfsorganisationen (IOM-Iraq, Shelter and NFI Cluster Capacity, 31.01.2016, http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1457341870_iraq-1.pdf).
Quellen:
LITTLE AID AND FEW OPTIONS,
http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=searchdocid=563868d14skip=0query=displacecoi=IRQ, Zugriff 15.1.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1448438071_iraq-cig-security-situation-nov-15.pdf , Zugriff 4.1.2016
Conflict in Iraq: 11 December 2014 - 30 April 2015, 13. Juli 2015
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1436959266_unami-ohchr-4th-pocreport-
11dec2014-30april2015.pdf , Zugriff 15.1.2016
http://www.ecoi.net/local_link/313757/452054_de.html , Zugriff 15. 1.2016
Eine freiwillige Rückkehr in den Irak aus dem österreichischen Bundesgebiet ist über Vermittlung entsprechender Rückkehrberatungseinrichtungen und nach erteilter Zustimmung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Unterstützung von IOM-Österreich möglich. IOM stellt im Gefolge der administrativen Abwicklung Flugtickets zur Verfügung und gewährt in Einzelfällen besonderer Hilfsbedürftigkeit auch finanzielle Überbrückungshilfe. Aktuell erfolgt eine solche Rückkehr in den Irak über die Flughäfen in Bagdad, Erbil, Basra und Najaf. Im Jahr 2015 haben ca. 150 Rückkehrer in den Irak diese Unterstützung in Anspruch genommen.
Aktuelle Tendenzen zeigen, dass vor allem aus Deutschland, Belgien, Finnland und Österreich zunehmend mehr Iraker freiwillig in den Irak zurückkehren, darunter auch mit Ziel Bagdad: IOM unterstützt irakische Rückkehrer aus Belgien; am 01.02.2016 reisten 106 Iraker, davon 93 Männer, 13 Frauen und 17 Kinder nach Bagdad zurück. Sie finden Unterstützung durch IOM. Sie kam am Flughafen in Bagdad sicher an, wo sie von IOM Beschäftigten empfangen wurden. IOM koordiniert mit dem zuständigen irakischen Ministerium. Das Reintegrationsprogramm umfasst ua. die Unterkunft, Einrichtung, Jobsuche, Unterstützung bei der Gründung von Kleinstunternehmungen. 2015 erhielten mehr als 3000 zurückkehrende Iraker europaweit Unterstützung durch IOM. 2015 kehrten aus Belgien 1014 Iraker freiwillig zurück, vorwiegend nach Bagdad, einige auch nach Basra und Najaf. 2014 waren es nur 57 Personen (IOM Helps Iraqi Migrants Voluntarily Return Home from Belgium, 01.02.2016, http://www.iom.int/news/iom-helps-iraqi-migrants-voluntarily-return-home-belgium).
Von freiwilliger Rückkehr zeugen zahlreiche Medienberichte:
Rückkehr in den Irak; trotz aller Anschläge in Bagdad finden sie das Leben dort besser als in Europa, 29.01.2016
100 Flüchtlinge freiwillig zurück in den Irak; Bericht über Abreise vom Flughafen Zaventem; Zitat: "Auch wenn die Menschen nach Bagdad zurückkehren, werden sie durch bestimmte Programme vor Ort unterstützt. Ihnen wird geholfen einen Betrieb aufzubauen, ihr Studium oder ihre Ausbildung zu beenden oder medizinische Kosten abzudecken", 01.02.2016.
(http://grenzecho.net/mobil/News.aspx?aid=1fa26124-14a6-443e-9c94-b093d3f8fdcbmode=shortnews)
Geplatzter Traum von Deutschland; in Scharen kehren junge Iraker zurück in die Heimat, 02.02.2016.
(www.tagesschau.de/ausland/rückkehr-irak-101.html)
Frustrierende EU-Realität in Finnland: Flüchtlinge kehren zurück nach Irak.
(http://de.sputniknews.com/panorama/20151009/304825241/eu-fluechtlinge-unzufriedenheit-heimkehr.html)
Sicherheit, Arbeit und Wohlstand. Das hatten sich Merwan und seine Frau Alven von ihrer Flucht nach Deutschland erhofft. Doch auch nach einem Jahr lebt die Familie in einer Turnhalle. Desillusioniert wollen sie zurück in den Irak. (28.10.2016, http://www.dw.com/de/fl%C3%BCchtlinge-freiwillige-r%C3%BCckkehr/av-36189182)
"47 Asylwerber - vor allem aus dem Irak und Russland - haben im letzten halben Jahr freiwillig Vorarlberg wieder verlassen. Die Motive: Heimweh, lange Asylverfahren. Auch die Trennung von ihren Familien fiel einigen zu schwer. (17.02.2016, http://vorarlberg.orf.at/news/stories/2758176)
Bundesweit haben heuer schon 3195 Migranten einen Antrag auf freiwillige Ausreise gestellt. Die Gründe dafür sind unterschiedlich: negative Asylbescheide, falsche Erwartungen und Versprechen – oftmals geschürt von Schleppern – und keine Chance auf Familiennachzug. Einer von ihnen ist der fünffache Vater Muhssen Jurani (59) aus Basra im Irak. Vor zehn Monaten kam er in Linz an, jetzt kehrt er freiwillig in die Heimat zurück (11.08.2016, http://www.krone.at/oesterreich/fluechtling-ich-will-zurueck-zu-meiner-familie-freiwillige-rueckkehr-story-524192)
Von Anfang Jänner bis Ende Juni 2016 kehrten 926 Asylwerber freiwillig aus Österreich in den Irak zurück. Die meisten freiwilligen Rückkehrer in diesem Zeitpunkt sind somit irakische Asylwerber, gefolgt von 431 Afghanen und 414 Asylwerbern aus dem Iran (KURIER.at, 13.07.2016).
Zahlreiche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2016 enden, da die Beschwerdeführer freiwillig in den Irak zurückkehren (vgl. L521 2118854-1, L521 2119525-1, L521 2131620-1, L502 2124924-1, L502 2115438-1, L504 2120413-1, L504 2120695-1, L504 2120535-1, L504 2120410-1, L504 2117392-1).
Das Rückkehrprojekt Magnet, das zwischen Jänner 2012 und Juni 2013 u. a. eine Kooperation von IOM-Österreich mit dem Büro für Migration und Vertriebene sowie dem Ministerium für Arbeit und Soziales der kurdischen Autonomieregierung beinhaltete, unterstützte freiwillige Rückkehrer aus Österreich, wie auch aus Belgien, Frankreich und den Niederlanden, bei der Re-Integration in den Arbeitsmarkt der kurdischen Autonomieregion. Das Nachfolgeprojekt Magnet II, welches im Juni 2014 gestartet wurde und seither in Kooperation zwischen der kurdischen Regionalregierung und den jeweiligen belgischen, finnischen, niederländischen, französischen und britischen Behörden umgesetzt wird, kann von Rückkehrern aus Österreich aktuell nicht in Anspruch genommen werden.
Im Rahmen des Rückkehrprogramms AVRR (Assisted Voluntary Return and Reintegration) von IOM kehrten im Jahr 2015 insgesamt über 3.000 ehemalige Asylwerber aus 14 verschiedenen europäischen Ländern freiwillig in den Irak, nach Bagdad, Erbil, Suleimanyia und Basra, zurück. Dies stellt eine Zunahme von ca. 200% gegenüber dem Jahr 2014 dar. IOM unterstützt die Rückkehrer neben der Organisation der Reise selbst mit Reintegrationsmaßnahmen wie Mikrokrediten, provisorischen Unterkünften, Arbeitssuche und wichtigen Gütern des täglichen Lebens und arbeitet dabei mit dem irakischen Migrationsministerium und dem Migrationsbüro der kurdischen Autonomieregierung zusammen.
Quelle:
Die irakische Verfassung garantiert in ihrem Art. 44 die innerstaatliche Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit jedes Staatsbürgers. Es stehen vor diesem Hintergrund Einzelbestimmungen für die Regulierung dieser Grundfreiheiten in Anwendung, so hinsichtlich der Vorlage bestimmter Identitätsdokumente sowie der persönlichen Aussage vor den jeweiligen örtlichen Behörden. Als die beiden wichtigsten Dokumente für den Verkehr mit den Behörden, neben der Registrierung etwa für die Zuteilung von Lebensmittelrationen oder die Ausstellung anderer Dokumente, dienen der Staatsbürgerschaftsnachweis sowie der Personalausweis (Identity Card), weitere maßgebliche Dokumente sind Wohnsitzbestätigungen (Meldenachweis), Lebensmittelrationskarten, Geburts- und Sterbeurkunden.
Laut UNHCR werden die vier erstgenannten Dokumente in der Regel von örtlichen Niederlassungsbehörden im Parteienverkehr verlangt. In den drei autonomen kurdischen Provinzen des Nordiraks werden in Ermangelung dieser Dokumente auch Ersatzpapiere (sogen. Information Card) für den einmaligen Gebrauch verwendet. In Ermangelung der Vorlage entsprechender Identitätsdokumente kommt es zu Schwierigkeiten beim Passieren von Checkpoints und/oder der Registrierung durch die zuständigen Behörden sowie der Erlaubnis zur Niederlassung, was in der Folge zur Einschränkung des Bezugs staatlicher Leistungen führen kann. Die örtlichen Büros von IOM und deren Partnern setzen demgegenüber ausdrücklich nicht die Vorlage solcher Dokumente für die Gewährung ihrer Unterstützungsleistungen an IDP voraus. Erhebungen von IOM aus 2014 zufolge gaben nur ca. 10% aller IDP den Verlust solcher Dokumente verursacht durch die Umstände der internen Vertreibung an. Demgegenüber sind über 90% aller IDP von den jeweiligen örtlichen Behörden registriert worden.
Quelle:
1.4. Zur Situation von Polizisten bzw. Angehörigen von Sicherheitskräften im Irak sowie zu Bedrohungen für Personen, die dem Al-Dulaim-Stamm angehören bzw. die ein Naheverhältnis Scheich Abdul Sattar Eftikhan al-Rishawi hatten und allgemein von Personen, die aktiv gegen den IS gekämpft haben, werden folgende Feststellungen getroffen:
Das US-amerikanische Institute for the Study of War (ISW), das sich selbst als überparteiliche Forschungsorganisation im Bereich Militärangelegenheiten bezeichnet, veröffentlicht in regelmäßigen Abständen Überblickskarten zur Sicherheitslage im Irak. In der Woche vom 31. August bis zum 6. September gibt es keine Berichte über sicherheitsrelevante Vorkommnisse in der Provinz Al-Anbar. In der Woche vom 7. bis 19. September wird gemeldet, dass laut Angaben des Bürgermeisters von Rutba Sicherheitskräfte, darunter auch ein Bataillon der Bundespolizei, nach Rutba versetzt worden seien, um die westliche Wüstenregion von Al-Anbar zu sichern. Diese Versetzungen folgten auf verstärkte Angriffe der Gruppe Islamischer Staat (IS) auf Sicherheitsposten im Westen der Provinz. In den Wochen vom 20. September bis zum 3. Oktober, vom 4. bis 11. Oktober und vom 12. bis 17 Oktober verzeichnet ISW keine sicherheitsrelevanten Ereignisse in der Provinz Al-Anbar.
In der Woche vom 18. bis 25. Oktober berichtet ISW, dass der IS einen großen Angriff im Rutba- Distrikt der Provinz Anbar durchgeführt habe. Zwei Autobomben seien gezündet worden und der IS habe angegeben, einen Großteil der Stadt Rutba eingenommen zu haben. Sicherheitskräfte hätten Berichten zufolge vier Angreifer mit Sprengstoffgürteln getötet und sich in mehreren Stadtvierteln mit IS-Kämpfern Gefechte geliefert. Laut dem Bürgermeister von Rutba habe es sich um mindestens 50 IS-Kämpfer gehandelt. Premierminister Abadi habe die irakische Armee als Verstärkung nach Rutba gesandt. Das Operationskommando Anbar des irakischen Militärs habe am 25. Oktober verkündet, wieder die volle Kontrolle über Rutba zu haben.
In der Woche vom 26. Oktober bis zum 1. November, so ISW, hätten Sicherheitskräfte einen Selbstmordanschlag westlich der Stadt Haditha in der Provinz Al-Anbar vereitelt. Laut Angaben des Kommandeurs der Operationen in Al-Anbar hätten Sicherheitskräfte und Stammeskämpfer drei Selbstmordattentäter in al-Khasfah im Westen von Haditha getötet. Der IS habe allerdings angegeben, dass der Anschlag erfolgreich gewesen sei und 35 Personen getötet worden seien. In den Wochen vom 2. bis 8. November meldet ISW keine Anschläge in Al-Anbar.
In der Übersicht zur Woche vom 9. bis 17. November meldet ISW, dass sich am 14. November zwei aufeinanderfolgende IS-Selbstmordanschläge in Falludscha ereignet hätten. Dies seien die ersten Anschläge gewesen, nachdem die Stadt im Juni 2016 zurückerobert worden sei. Eine dritte Autobombe sei vom IS am 17. November bei einer Hochzeit in Amiriyat Al-Falludscha gezündet worden und habe auf örtliche Amtsträger abgezielt. 21 Personen seien getötet und 42 verletzt worden.
ISW meldet für die Woche vom 18. bis 30. November, dass laut Angaben des Innenministeriums Polizeikräfte einen Autobombenangriff des IS in Hudud al-Tamim, im Südwesten von Ramadi, vereitelt hätten. Dies sei der erste Bericht über eine Autobombe in Ramadi, gezündet oder entschärft, seit der Rückeroberung der Stadt im Februar 2016. In der Woche vom 1. Bis 6. Dezember werden keine sicherheitsrelevanten Vorkommnisse in der Provinz Al-Anbar gemeldet (ISW, 6. Dezember 2016)
BBC News berichtet im Juni 2015, dass laut Angaben der Sicherheitskräfte mindestens 45 irakische Polizisten bei einem Anschlag des IS in der Provinz Al-Anbar getötet worden seien. Selbstmordattentäter hätten drei mit Sprengstoffmaterial beladene Fahrzeuge gegen einen Sicherheitsposten in der Gegend Tharthar auf der Straße von Falludscha nach Samarra gelenkt.
Die irakische Nachrichtenagentur Iraq Press berichtet im September 2015, dass der Gouverneur der Provinz Al-Anbar die Rückkehr von 8.000 Polizisten zu ihren Posten in Al-Anbar angekündigt habe, nachdem sie diese wegen der Gruppe IS verlassen hätten. Laut Angaben des Gouverneurs habe die Polizei vor dem Fall der Provinz in die Hände des IS eine große Rolle gespielt und habe hinzugefügt, dass der Rückzug der Polizei aufgrund des Rückzugs der Militärtruppen stattgefunden habe. Da die Polizei nur mit leichten und mittelschweren Waffen ausgerüstet gewesen sei, sei sie der Gewalt des IS in der Provinz nicht gewachsen gewesen. Der Gouverneur habe den Innenminister gebeten, die Rückkehr von Polizisten, die sich noch nicht wieder gemeldet hätten, zu koordinieren und sie den Sicherheitskräften zur Beteiligung an den Befreiungskationen in der Provinz anzugliedern.
Iraqi News, eine eigenen Angaben zufolge unabhängige, englischsprachige Onlinezeitung, meldet im Juni 2016, dass der Polizeichef der Provinz Al-Anbar angekündigt habe, dass Polizeikräfte sich an den Operationen zur Eroberung der Gegend südlich und westlich der Stadt Falludscha und zur Befreiung von IS-Kämpfern beteiligen, sowie individuelle Operationen gegen IS-Gruppen ausführen würden.
Die türkische Nachrichtenagentur Anadolu Agency berichtet im Juli 2016, dass drei irakische Polizisten, darunter der Kommandeur einer Einheit, bei einem Selbstmordattentat im Westen der Provinz Al-Anbar getötet worden seien. Lokale Polizeifunktionäre hätten das Attentat dem IS zugeschrieben. Laut Angaben des Polizeikommandanten Ahmed Al-Dulaimi sei die Polizei, die von Volksmobilisierungseinheiten (Al-Haschd Al-Schaabi, regierungsnahe Milizen) unterstützt worden sei, bei einer Kontrolle östlich der Stadt Al-Rutba von einem Selbstmordattentäter in einem Fahrzeug angegriffen worden, wobei drei Polizisten getötet worden seien.
Al-Anbar News, ein auf die Provinz Al-Anbar fokussiertes Nachrichtenportal, erwähnt in einem Artikel vom August 2016, dass der Polizeichef der Provinz Al-Anbar in einer Stellungnahme angegeben habe, dass drei Bataillone der Polizei von Al-Anbar, der örtlichen Polizei und der Wasserpolizei einen 16 Kilometer langen Uferstreifen des Euphrat von Husayba bis Falahat kontrollieren würden. Die Polizei von Al-Anbar habe an der Befreiung der Gegend Dschasira Al-Khalidiya östlich von Ramadi vom IS teilgenommen. Der Provinzrat von Al-Anbar habe die Befreiung der Gegend vom IS bestätigt und die Wiedererlangung der Kontrolle bestätigt.
Iraqi News schreibt in einem Artikel vom Dezember 2016, dass das Kommando der Volksmobilisierungseinheiten (Al-Haschd Al-Schaabi) der Provinz Al-Anbar gemeldet habe, dass die Gruppe Islamischer Staat im Distrikt Anah im Westen der Provinz zehn Personen, darunter vier Polizisten, exekutiert habe. Der IS habe Familienangehörige daraufhin daran gehindert, sich den Leichen zu nähern. Laut dem Kommandeur des Al-Haschd Al-Schaabi in der Provinz hätten schwere Verluste unter den IS-Kämpfern in Al-Anbar und Mossul die Gruppe dazu gebracht, Zivilisten und Mitglieder der Sicherheitskräfte zu exekutieren, die in den letzten drei Jahren vom IS entführt worden seien.
Es können keine Informationen zu Bedrohungen von Angehörigen des Al-Dulaim- oder des Abu Risha-Stammes gefunden werden. Dies lässt nicht notwendigerweise Rückschlüsse auf die Lage von Angehörigen dieser Stämme zu.
Perspectives on Terrorism, eine von der Terrorism Research Initiative, einer Kollaboration verschiedener wissenschaftlichen Institute zum Thema Terrorismus herausgegebene Zeitschrift, enthält in ihrer ersten Ausgabe von 2007 einen Artikel über die Strukturen irakischer Stämme. Hierin wird erwähnt, dass ein Großteil der 2,5 Millionen Einwohner der Provinz Al-Anbar Sunniten der Dulaim-Stammesföderation seien. Aufgrund dieser Homogenität seien konfessionelle Konflikte, die es zu der Zeit in anderen Teilen des Irak gebe, in Al-Anbar selten.
Das UNO-Flüchtlingshochkommissariat (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) erwähnt in seiner Position zur Rückkehr in den Irak vom November 2016, dass es in Gebieten, die vom IS zurückgewonnen worden seien, Berichten zufolge zu Vorkommnissen von Gewalt innerhalb eines Stammes oder zwischen verschiedenen Stämmen gekommen sei, da manche sunnitische arabische Stämme sich möglicherweise mit dem IS solidarisiert hätten, während andere sich aus dem Konflikt herausgehalten oder gegen den IS gekämpft hätten. Mitglieder sunnitischer arabischer Stämme, von denen man wüsste oder meine zu wissen, dass sie mit dem IS kooperiert hätten, seine Berichten zufolge Opfer außergerichtlicher Vergeltung durch dem IS feindlich gesinnte Stämme oder Familien geworden.
Das Carnegie Middle East Center (CMEC), ein regionales Zentrum von Carnegie Endowment for International Peace (CEIP), einem globalen Netzwerk von Think Tanks zum Thema Politikforschung und Förderung des Friedens mit Hauptsitz in den USA, berichtet im März 2016, unter anderem basierend auf Gesprächen, die im Jänner 2016 mit sunnitischen Vertretern in Beirut geführt wurden, über die Kräfteverhältnisse zwischen verschiedenen sunnitischen Stämmen im Irak. Es wird berichtet, dass die "sunnitische Erwachungsbewegung" (Sunni Awakening, auch Sahwa genannt, eine in der Provinz Al-Anbar gegründete Allianz mehrerer sunnitischer Stämme zum Kampf gegen Al-Qaida, die von den US-Streitkräften 2005 bis 2013 unterstützt wurde, Anm. ACCORD) von Ahmed Albu Risha vom Stamm der Albu Risha geführt worden sei. Der Staat habe den Stamm mit Waffen, Geld und Land versorgt, um Al-Qaida im Irak zu bekämpfen. Heute habe der Stamm seine Legitimität als Anführer der Allianz unter den Stämmen verloren. Kritikern zufolge hätte der Stamm nie zum Anführer erklärt werden sollen, da er so klein sei. Die meisten sunnitischen Führer seien sich in der Diskussionsrunde in Beirut einig gewesen, dass der Stamm nicht mehr als 2.000 Mitglieder habe, gegenüber sechs Millionen des Dschabur-Stammes und jeweils drei Millionen der Stämme Schammar und Dulaim. Es gebe heutzutage Beschwerden, dass der Stamm der Albu Risha das Geld verwendet habe, um 13 Villen zu bauen und dass der halbe Stamm nun Verbindungen zur Gruppe IS habe.
Die Jamestown Foundation, eine unabhängige, unparteiische und gemeinnützige Organisation, die Informationen zu Terrorismus zur Verfügung stellt, berichtet im Juli 2014 über sunnitische Rebellengruppen im Irak, die nicht mit der Gruppe Islamischer Staat (IS) kämpfen, aber ebenfalls gegen die Zentralregierung agieren würden. Eine davon sei der Militärrat von Stammesrevolutionären in Anbar (Military Council of Anbar Tribal Revolutionaries, MCATR), der sich Anfang 2014 gegründet habe und aus mehreren Gruppen der einstigen sunnitischen Erwachungsbewegung zusammensetzte, die ihre Allianz mit der Regierung aufgekündigt hätten. Der Anführer des MCATR sei Sheikh Hatim al-Sulaiman, der zugleich der Anführer des einflussreichen Dulaim-Stammes in Ramadi sei. Der Stamm der Dulaim, mit seinen untergeordneten Stämmen Al-Bou Nimr, Al-Farradsch, Al-Bou Issa und Al-Fallaha sowie mit Kämpfern der Stämme Al-Dschamilat, Al-Dschabur und Al-Dschanabat, habe eine zentrale Rolle beim Aufstand gegen die Regierung im Jahr 2013 gespielt. Al-Sulaiman unterstütze wie viele Stammesführer den IS nicht, sehe aber Al-Maliki (damaliger irakischer Premierminister, Anm. ACCORD) als gefährlicher an. Al-Sulaiman habe signalisiert, dass der unvermeidbare Kampf gegen den IS lediglich verschoben worden sei. Ihm zufolge sei der IS gekommen, um die sunnitische Revolution und ihr Ziel der Rückgewinnung der Rechte von Sunniten auszunutzen.
BBC News berichtet im Juni 2015 über den Kampf sunnitischer Stämme gegen den IS und die in den Augen der Stämme mangelnde Unterstützung der Zentralregierung. Ein sunnitischer Stammesführer, Sheikh Sabah Al-Issawi habe gegenüber BBC angegeben, dass er sich um seine Familie sorge. Als Stammesführer, der gegen den IS, also ebenfalls Sunniten, kämpfe, stehe er auf einer Abschussliste. Anfang dieses Monats habe er einen Angriff zweier Selbstmordattentäter überlebt. Al-Issawi zufolge sei der IS der einzige Feind, der alles und jeden angreife: Frauen, Kinder, Beerdigungen, Moscheen, Religionsvertreter und Stammesführer.
Quellen:
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde einschließlich der im Verfahren erstatteten schriftlichen Stellungnahmen und den hiezu vorgelegten Urkunden, ferner durch Vernehmung des Beschwerdeführers als Partei in der vor dem erkennenden Gericht am 13.12.2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung, die vom Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung vorgelegten Farbfotographien, die Anfragebeantwortung von ACCORD vom 12.12.2016 zur Lage von Polizisten und Angehörigen von Sicherheitskräften sowie Personen, die dem Al-Dulaim-Stamm angehören sowie die in digitaler Form vorgelegten Videoaufnahmen, Urkunden und Lichtbilder und schließlich durch Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde ferner der Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend XXXX, beigeschafft und in diesen Einsicht genommen. Beim Genannten handelt es sich um den Sohn der Cousine des Beschwerdeführers.
2.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde.
Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie dessen persönliche und familiäre Lebensumstände im Herkunftsstaat einschließlich seiner Tätigkeit als Verkehrspolizist ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft erachteten Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht und der belangten Behörde sowie aus den im Original in Vorlage gebrachten Identitätsdokumenten (ID-Karte und Staatsbürgerschaftsnachweis).
Die erfolgte standesamtliche und konfessionelle Eheschließung im Irak konnte seitens des Beschwerdeführers nicht urkundlich nachgewiesen werden, dessen ungeachtet sind entsprechende Feststellungen in Anbetracht des glaubhaften Vorbringens sowie der mitgeführten Kopien der Identitätsdokumente der Ehefrau sowie der Kinder zu treffen. Unstrittig ist ferner, dass sich Ehefrau und Kinder nach wie vor im Irak aufhalten, auch hinsichtlich der Aufenthaltsorte der weiteren Verwandten des Beschwerdeführers konnte dessen glaubhaftem Vorbringen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gefolgt werden.
2.3. Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, welche in der mündlichen Verhandlung erörtert und dem Beschwerdeführer ausgehändigt wurden. Zur Sicherstellung der notwendigen Ausgewogenheit in der Darstellung wurden Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. In Anbetracht der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zeichnen, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer bringt im Hinblick auf die Lage im Irak zunächst in der Beschwerde vor, das Gouvernement al-Anbar befindet sich unter der Kontrolle der Milizen des Islamischen Staates. Dieses Vorbringen erweist sich zum Entscheidungszeitpunkt als überholt, vielmehr ergibt sich aus der unter dem Punkt Sicherheitslage abgebildeten Karte, dass das Gouvernement al-Anbar bis einschließlich der Stadt Had?tha (darunter insbesondere die Städte ar-Ram?d?, Hit und Fall?jah) bereits seit geraumer Zeit wieder unter der Kontrolle der irakischen Streitkräfte befinden und demgemäß dort keine Präsenz der Milizen des Islamischen Staates gegeben ist. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers, als vormaliger Polizist von den Milizen des Islamischen Staates hingerichtet zu werden, kann demgemäß nicht erkannt werden, zumal solche Übergriffe in den von den Milizen des Islamischen Staates kontrollierten Gebieten erfolgen. Feststellungen zu derartigen Vergeltungsmaßnahmen sind demgemäß nicht zu treffen, die diesbezüglich in der Beschwerde zitierten Quellen bzw., ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes datieren im Übrigen allesamt auf das Jahr 2015 und sind folglich nicht mehr aktuell.
Sämtliche Informationen aus der vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Anfragebeantwortung von ACCORD vom 12.12.2016 sind indes aktuell und von Relevanz für das Verfahren und wurden demgemäß im Rahmen der Feststellungen berücksichtigt und der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt.
2.4. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der Glaubhaftmachung im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058 mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, Zl. 92/03/0011; 1.10.1997, Zl. 96/09/0007).
Im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers sind positive Feststellungen von der Behörde nicht zu treffen (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).
Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht. Der Asylwerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069; 30.11.2000, Zl. 2000/01/0356). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Es entspricht ferner der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens bzw. der niederschriftlichen Einvernahmen unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650). Die Unkenntnis in wesentlichen Belangen indiziert ebenso mangelnde Glaubwürdigkeit (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).
Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die verwaltungsbehördliche Beweiswürdigung gebunden. Hat die Verwaltungsbehörde bereits Feststellungen getroffen und geht das Verwaltungsgericht von diesen ab, so ist dies zulässig, wenn alle entsprechenden und maßgeblichen Beweise aufgenommen und in der Beweiswürdigung darlegt wird, weshalb das Verwaltungsgericht zu anderen Feststellungen gelangt ist (VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0106).
2.5. Unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Rechtsprechung gelangt das Bundesverwaltungsgericht aus nachstehenden Erwägungen zu den Feststellungen unter Punkt 1.2.:
2.5.1. Die Feststellungen betreffend die Situation des Beschwerdeführers und seiner Familie im Gouvernement al-Anb?r vom Jahr 2003 ausgehend bis zu den Kampfhandlungen mit den Milizen des Islamischen Staates sowie die zwischenzeitlichen Vorfälle entsprechen im Wesentlichen dem glaubhaften und detailreichen Vorbringen des Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Wenngleich die behaupteten verwandtschaftlichen Verbindungen der Ehegattin mit Scheich Abdul Sattar Eftikhan al-Rishawi nicht überprüfbar sind, so gelang es dem Beschwerdeführer dennoch mittels seines detailreichen und insgesamt plausiblen Vorbringens die Spannungen zwischen lokalen Stämmen und al-Qaida im Gouvernement al-Anb?r sowie die Verwicklung seiner Familie in diesen Konflikt nachvollziehbar darzulegen. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer – im Gesamtzusammenhang nachvollziehbar – ebenfalls an, dass sich seine Ehefrau mit den Kindern bereits seit Ende des Jahres 2013 in Bagdad aufgehalten habe – sodass auch plausibel ist, dass sich der Beschwerdeführer zu seiner Familie nach Bagdad begab, nachdem er sich aus dem Gouvernement al-Anb?r zurückgezogen hatte. Der Zeitpunkt der Ausreise ergibt sich schließlich aus dem diesbezüglichen Vorbringen im Verfahren erster Instanz.
Im Hinblick auf die Zuspitzung der Lage beginnend mit dem Vordringen der Milizen des Islamischen Staates im Gouvernement al-Anb?r konnte der Beschwerdeführer – letztlich auch in Anbetracht der in Vorlage gebrachten Videoaufnahmen – glaubhaft darlegen, sich am bewaffneten Widerstand zumindest durch vorbereitende Handlungen beteiligt zu haben. Dass es zum persönlichen Kontakt mit Kämpfern des Islamischen Staates gekommen wäre wurde indes vom Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung explizit verneint, auch im Verfahren erster Instanz wurde derartiges nicht behauptet.
Ungeachtet der grundsätzlichen Nachvollziehbarkeit des Vorbringens in Bezug auf die Ereignisse im Gouvernement al-Anb?r kann eine maßgebliche Gefährdung des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise aus nachstehenden Erwägungen nicht festgestellt werden:
Der Beschwerdeführer legte glaubhaft dar, erkannt zu haben, dass aufgrund mangelnder Unterstützung seitens der irakischen Regierung mit Truppen, Waffen und Ausrüstung ein weiterer Widerstand gegen die Milizen des Islamischen Staates nicht möglich war und es zu Verlusten im Kampf gegen die Milizen des Islamischen Staates gekommen war. Er gab ferner an, seine Beteiligung am Widerstand zu Beginn des Jahres 2015 eingestellt (AS 59) und sich zu seiner Ehefrau und den Kindern nach Bagdad begeben zu haben, die sich dort seit Ende des Jahres 2013 aufhielten. So gab der Beschwerdeführer über Befragung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung als seinen letzten Wohnsitz eine Mietwohnung im Bezirk XXXX in Bagdad an. 15 Tage später reiste der Beschwerdeführer legal von Bagdad ausgehend aus.
Bei diesem Ergebnis ist zunächst aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nachvollziehbar, dass die Gefährdung des Beschwerdeführers durch die Milizen des Islamischen Staates bzw. al-Qaida weiterhin angehalten haben soll. Die Stadt Bagdad stand zu jeder Zeit unter der Kontrolle der irakischen Sicherheitskräfte. Wenngleich ausweislich der allgemeinen Feststellungen zur Lage im Irak die Anschlagskriminalität in Bagdad gerade im Jahr 2015 stark ausgeprägt war, richteten sich Anschläge des Islamischen Staates in Bagdad vornehmlich gegen die schiitische Bevölkerungsmehrheit und die Sicherheitskräfte. Dazu tritt, dass sich der Beschwerdeführer sich nicht mehr aktiv am Widerstand gegen die Milizen des Islamischen Staates beteiligte, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund ersichtlich ist, weshalb die Milizen des Islamischen Staates weiterhin Ressourcen aufwenden sollten, nach dem Beschwerdeführer in der Millionenstadt Bagdad zu suchen, auch wenn dieser als Person bekannt war, die die Ideologie des Islamischen Staates ablehnt. Eine Gefährdung durch al-Qaida bzw. den Islamischen Staat als Nachfolgeorganisation von al-Qaida im Irak aufgrund seiner Verwandtschaftsverhältnisse bzw. der Unterstützung von Scheichs Abdul Sattar Eftikhan al-Rishawi ist ebenso nicht erkennbar, zumal die diesbezüglichen Ereignisse der Jahre 2007 bis 2010 zum Zeitpunkt der Ausreise zu Beginn des Jahrs 2015 doch bereits signifikante Zeit zurücklagen und seitens des Beschwerdeführers auch keine daran anknüpfenden Ereignisse, Drohungen oder Übergriffe in den Monaten vor seiner Ausreise aufgezeigt wurden. Der Beschwerdeführer charakterisierte die Zeit vor der Ausreise vielmehr als Zeit des bewaffneten Widerstandes gegen die vorrückenden Milizen des Islamischen Staates und konnte in diesem Zusammenhang keine individuell gegen seine Person gerichteten Übergriffe darlegen.
Eine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers vor der Ausreise ist dem Bundesverwaltungsgericht insoweit zusammenfassend nicht erkennbar. Einen besonderen Grund oder ein Ereignis, warum er letztlich den Irak verlassen habe, konnte der Beschwerdeführer über Befragung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung demgemäß nicht angeben. Dazu
Dass der Beschwerdeführer über Befragung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zum Grund, weshalb er nicht in Bagdad geblieben sei, nur auf Probleme aufgrund seines sunnitischen Religionsbekenntnisses verwies, rundet das gewonnenen Bild ab.
Hinsichtlich der Rückkehrbefürchtung äußerte sich der Beschwerdeführer zunächst nur allgemein dahingehend, aufgrund des Krieges und den Problemen im Irak müde zu sein und in Frieden leben zu wollen. Über Nachfrage gab er ferner an, selbst in Bezug auf eine Rückkehr keine Angst zu verspüren, sich jedoch um seine Kinder zu sorgen. Die Befürchtung, im Rückkehrfall von den Milizen des Islamischen Staates oder anderen terroristischen Gruppierungen gesucht zu werden, äußerte der Beschwerdeführer nicht. Ausweislich der getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak befinden sich die Milizen des Islamischen Staates ferner im gesamten Irak in der Defensive und verliert an Einflussgebiet. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist nicht damit zu rechnen, dass der Islamische Staat im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers Ressourcen aufwenden würde, um nach diesem zu suchen und allenfalls nach seinem Leben zu trachten. Im Hinblick auf das persönliche Risikoprofil des Beschwerdeführers ist zwar zutreffend, dass dieser als Angehöriger der Sicherheitskräfte und als Sunnite Gefahr läuft, vom Islamischen Staat als Kollaborateur mit (vornehmlich schiitischen) staatlichen Institutionen angesehen zu werden und deshalb abstrakt einer von Repressalien des Islamischen Staates bedrohten Gruppe anzugehören. Demgegenüber war der Beschwerdeführer weder in den Sicherheitskräften, noch im bewaffneten Widerstand gegen die Milizen des Islamischen Staates in namhafter Stellung tätig. Dass die Verwandtschaftsverhältnisse der Familie bzw. der Unterstützung von Scheichs Abdul Sattar Eftikhan al-Rishawi nahezu zehn Jahre nach dessen Ermordung noch von wesentlicher Relevanz wären, kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ebenfalls nicht erkannt werden, zumal den Milizen des Islamischen Staates im Gouvernement al-Anb?r mittlerweile die irakischen Sicherheitskräfte einschließlich diverser, vornehmlich schiitischer Milizen (zusammengeschlossen als sogenannte al-Haschd asch-Scha?b?) gegenüberstehen und lokale sunnitische Stammesmilizen keine maßgebliche Rolle im Widerstand spielen. Dazu tritt, dass die vom Islamischen Staat in Gebieten, in denen nicht offene Kampfhandlungen stattfinden, ausgehende Anschlagskriminalität ausweislich der Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak vorrangig darauf ausgerichtet ist, möglichst zahlreiche Opfer hervorzurufen (etwa durch Anschläge auf Märkte und dergleichen).
Das Gouvernement al-Anbar ist bis einschließlich der Stadt Had?tha (darunter insbesondere die Städte ar-Ram?d?, Hit und Fall?jah) bereits seit geraumer Zeit wieder unter der Kontrolle der irakischen Streitkräfte und demgemäß findet dort keine offene Präsenz der Milizen des Islamischen Staates statt. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers durch die Milizen des Islamischen Staates kann deshalb nicht erkannt werden, zumal Übergriffe auf Polizisten vornehmlich in den von den Milizen des Islamischen Staates kontrollierten Gebieten bzw. im Kampf- bzw. Frontbereich erfolgen. Aus den Feststellungen unter Punkt 1.4. ergibt sich demgemäß, dass im Gouvernement al-Anbar zuletzt vornehmlich Anschlagskriminalität des Islamischen Staates zu verzeichnen war. Ziel dieser Anschläge sind freilich auch Angehörige der Sicherheitskräfte. Dass eine systematische Verfolgung von ehemaligen Polizisten durch Kämpfer des Islamischen Staates im Gouvernement al-Anbar stattfindet, lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.
Wenn von einem Angiff auf die Stadt Ruthba berichtet wird, ist darauf hinzuweisen, dass es sich um eine exponierte Wüstenstadt handelt, welche welch von XXXX entfernt ist. Der Angriff konnte zudem rasch zurückgeschlagen werden.
BBC News berichtet im Juni 2015, dass laut Angaben der Sicherheitskräfte mindestens 45 irakische Polizisten bei einem Anschlag des IS in der Provinz Al-Anbar getötet worden seien. Selbstmordattentäter hätten drei mit Sprengstoffmaterial beladene Fahrzeuge gegen einen Sicherheitsposten in der Gegend Tharthar auf der Straße von Falludscha nach Samarra gelenkt.
Die irakische Nachrichtenagentur Iraq Press hat zudem bereits im September 2015 berichtet, dass der Gouverneur der Provinz Al-Anbar die Rückkehr von 8.000 Polizisten zu ihren Posten in Al-Anbar angekündigt habe, nachdem sie diese wegen der Gruppe Islamischer Staat verlassen hätten. Laut Angaben des Gouverneurs habe die Polizei vor dem Fall der Provinz in die Hände des Islamischen Staates eine große Rolle gespielt. Da die Polizei nur mit leichten und mittelschweren Waffen ausgerüstet gewesen sei, sei sie der Gewalt des Islamischen Staates in der Provinz nicht gewachsen gewesen. Der Gouverneur habe den Innenminister gebeten, die Rückkehr von Polizisten, die sich noch nicht wieder gemeldet hätten, zu koordinieren und sie den Sicherheitskräften zur Beteiligung an den Befreiungskationen in der Provinz anzugliedern. Angesichts dieser vom Beschwerdeführer beigebrachten Meldung verwundert es geradezu, dass sich dieser (ehemaliger) Polizist zu einer Rückkehr in das Gouvernement al-Anbar nicht im Stande sieht und dort asylrelevante Verfolgung befürchtet, andererseits jedoch tausende seiner (ehemaligen) Berufskollegen den Weg der Rückkehr auf ihre Posten wählen.
In Übereinstimmung damit kann der vom Beschwerdeführer selbst in Vorlage gebrachten Anfragebeantwortung von ACCORD entnommen werden, dass keine Informationen zur Lage von Familienangehörigen von Angestellten der Polizei oder Sicherheitskräfte gefunden werden konnten und auch keine Erkenntnisse zu Bedrohungen von Angehörigen des Al-Dulaim- oder des Abu Risha-Stammes gefunden werden. Die Quellenlage steht demnach mit den vorstehenden beweiswürdigenden Erwägungen nicht im Widerspruch.
Da sich der Beschwerdeführer und dessen Familie aktiv und nachweislich gegen die Milizen des Islamischen Staates engagiert hat, läuft diese auch nicht Gefahr, dass ihm eine Anhängerschaft zum Islamischen Staat unterstellt würde. Er ist ferner nicht selbst Angehöriger des Stammes von Scheichs Abdul Sattar Eftikhan al-Rishawi und wird deshalb nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Korruption beschuldigt werden (vgl. Punkt 1.4. der Feststellungen) und er ist selbst weder Stammesführer, noch war er in führender Position im Kampf gegen die Milizen des Islamischen Staates engagiert (vgl. ebenfalls Punkt 1.4. der Feststellungen), sodass ihm auch insoweit keine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Fall einer Rückkehr in den Irak droht.
Substantiierte Befürchtungen oder konkrete, den Beschwerdeführer betreffende Vorfälle in Bezug auf Schwierigkeiten aufgrund seines sunnitischen Religionsbekenntnisses brachte der Beschwerdeführer weder im Verfahren erster Instanz, noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor. Aus den Feststellungen zur Lage im Irak geht hervor, dass in Bagdad (wie überhaupt im Irak) zahlreiche Sunniten leben. Eine mit systematischen Übergriffen auf sämtliche Angehöriger des sunnitischen Religionsbekenntnisses durch Schiiten können angesichts der Quellenlage nicht nachvollzogen werden, zumal diesfalls mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass entsprechende Quellen vorhanden wären. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass Bagdad und die umgebenden Gebiete in zunehmendem Maße religiös gespalten und in schiitische und sunnitische Viertel geteilt sind, wobei die schiitisch dominierten Viertel aufgrund von Vertreibungen durch Regierungstruppen und schiitische Milizen zunehmen und es bei Straßensperren zu Beschimpfungen und Diskriminierungen von Sunniten – auch aufgrund ihres Namens – kommen kann. Eine systematische Verfolgung sämtlicher Angehöriger des sunnitischen Religionsbekenntnisses im Irak besteht jedoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht, was sich auch daraus ergibt, dass Familienangehörige des Beschwerdeführers den Feststellungen zufolge nach wie vor im Irak und dort in Bagdad und im Gouvernement al-Anb?r aufhältig sind und diesbezügliche Schwierigkeiten nicht vorgebracht wurden. Ein genereller Ausschluss von Sunniten vom Arbeitsmarkt und von Bildungseinrichtungen liegt in Anbetracht der Quellenlage sowie den vom Bundesverwaltungsgericht bei der Bearbeitung ähnlich gelagerter, den Irak betreffender Verfahren gewonnenen Wahrnehmungen ebenfalls nicht vor.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist zusammenfassend nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer schon aufgrund seines sunnitischen Religionsbekenntnisses einer individuellen Gefährdung oder Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Milizen ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr in den Irak einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.
Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht den Wunsch des Beschwerdeführer nach einem Leben in Sicherheit und mit einer positive Perspektive für sich und seine Familie in Anbetracht der Sicherheitslage im Irak nachvollziehen kann, reicht dies in Anbetracht der vorstehenden Überlegungen dennoch nicht aus, um zu positiven Feststellungen in Bezug auf eine individuellen Gefährdung oder Verfolgung des Beschwerdeführers durch Dritte vor der Ausreise bzw. im Falle einer Rückkehr zu gelangen.
Befürchtungen im Hinblick auf Übergriffe durch staatliche Organe wurden im gesamten Verfahren nicht vorgebracht und sind demgemäß nicht feststellbar.
2.5.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die in den Raum gestellte Tätigkeit für die Central Intelligence Agency (CIA) gestaltete sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht diffus und blieb insgesamt vage, sodass dem Beschwerdeführer insoweit die Glaubhaftmachung seines Vorbringens nicht gelungen ist.
Zunächst ist dem Beschwerdeführer anzulasten, im gesamten Verfahren erster Instanz kein diesbezügliches Vorbringen erstattet zu haben, sodass sich das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen, als Informant und Spitzel für die CIA tätig gewesen zu sein (AS 99), schon unter dem Gesichtspunkt des Neuerungsverbotes im Beschwerdeverfahren kritisch zu sehen ist. Jedenfalls liegt eine Steigerung des Vorbringens erstmals im Rechtsmittel vor, zumal dem Beschwerdeführer die Relevanz seines Vorbringens jedenfalls ersichtlich gewesen sein musste und eine Erwägung im Verfahren erster Instanz zumindest in Form einer schriftlichen Stellungnahme möglich und zumutbar war. In der mündlichen Verhandlung konnte der Beschwerdeführer auch über gezielte Nachfrage nicht darlegen, aus welchem Grund er das Vorbringen im Verfahren erster Instanz unterlassen hatte. In der Beschwerde wird ebenfalls nicht näher dargelegt, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, ein entsprechendes Vorbringen im Verfahren erster Instanz zu erstatten. Dazu tritt, dass der Beschwerdeführer seine angeblichen Tätigkeiten für die CIA in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht plausibel und mit der erforderlichen Detailtiefe darlegen konnte. Mit der Angabe, eine wichtige Person, einen "Führer des islamischen Militärs" angezeigt zu haben – ohne diese Person namentlich zu bezeichnen - oder der Weitergabe eines Hinweises auf ein Waffenlager, wird aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine über vereinzelte Hinweise hinausgehende, organisierte und regelmäßige Tätigkeit als Informant dargetan. Dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weiters angab, auch als Vermittler für Baufirmen gearbeitet zu haben, verdeutlicht nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner Stellung als Polizist und seines verwandtschaftlichen Naheverhältnisses gelegentlich als Tippgeber tätig war, jedoch nicht als Informant in den Diensten eines amerikanischen Nachrichtendienstes stand. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht vorbrachte, aufgrund einer ihm von Dritten explizit unterstellten Nähe zu einem amerikanischen Nachrichtendienst Verfolgung im Irak zu befürchten.
2.5.3. Bereits in der Beschwerde und erneut in der Stellungnahme vom 10.01.2017 wird ferner eine Bedrohung durch schiitische Milizen im Rückkehrfall dargetan und diesbezüglich im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner früheren Zusammenarbeit mit amerikanischen Staatsangehörigen sowie des Naheverhältnisses seiner Familie zu diesen und letztlich seiner Tätigkeit als sunnitischer Polizist Verfolgungshandlungen aus religiösen und politischen Gründen zu befürchten. Dem steht entgegen, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst keine diesbezüglichen Befürchtungen in Bezug auf schiitische Milizen betreffend äußerte, sodass das Vorbringen in der Beschwerde verwundert. Darüber hinaus liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es bereits zu Konfrontationen mit schiitischen Milizen gekommen wäre. Im (hypothetischen) Rückkehrfall ist ferner davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen vormaligen Lebensmittelpunkt, das sunnitisch geprägte Gouvernement al-Anbar, wieder aufsucht, welches zwischenzeitlich weitgehend von den Milizen des Islamischen Staates zurückerlangt wurde und unter der Kontrolle der irakischen Streitkräfte steht. Eine massive Präsenz schiitischer Milizen wie etwa in Bagdad oder den Gebieten nördlich von Bagdad bis Mossul ist der unter den Feststellungen zur Sicherheitslage abgedruckten Karte nicht zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass auch das Gouvernement al-Anbar nicht frei von schiitischen bewaffneten Kräften (etwa aufgrund der Präsenz von Einheiten der al-Haschd asch-Scha?b?) ist und auch vereinzelt Übergriffe stattfinden. Für eine zielgerichtete Verfolgung des Beschwerdeführers mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit besteht jedoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes – selbst unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Stellungnahme vom 10.01.2017 – kein Anhaltspunkt, zumal sich der Beschwerdeführer selbst während des gesamten Verfahrens als überzeugter Gegner des Islamischen Staates präsentiert hat und das Bundesverwaltungsgericht keinen plausiblen Grund erkennen kann, weshalb der Beschwerdeführer nunmehr zur Zielscheibe für schiitische Milizen werden solle, die ihrerseits den Kampf gegen den Islamischen Staat betreiben. Das erst in der Stellungnahme vom 10.01.2017 nach der mündlichen Verhandlung erstattete Vorbringen, wonach Familienangehörige in zurückeroberten Gebieten schikaniert werden würden, zeigt einerseits selbst keine asylrelevanten Übergriffe auf Familienangehörige auf, zumal offenbleibt, was diesen wiederfahren sein soll. Andererseits wurde das Vorbringen dermaßen spät im Verfahren erstattet, dass dem Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer – der derartiges im Rahmen seiner Einvernahme nicht vorbrachte – selbst derartige Befürchtungen tatsächlich hegt.
2.5.4. Zu den weitern Ausführungen in der Stellungnahme vom 10.01.2017 ist zunächst zu bemerkte, dass dem Beschwerdeführer rechtskräftig der Status des subsidiäre Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes durch Anschlagskriminalität mit sich bringen würde, ist demgemäß im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen. Das Bundesverwaltungsgericht geht auch nicht von der gebotenen Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus.
Dass Vertreter des UNHCR bei der Beurteilung der Rückkehrgefährdung in den Irak einen anderen Maßstab anlegen, als das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall, ergibt sich nicht nur aus der UNHCR zugewiesenen Aufgabe, sondern insbesondere daran, dass dem Bundesverwaltungsgericht die Aussage des Asylwerbers als zentrales Beweismittel zur Verfügung steht und etwa im gegenständlichen Fall seitens des Beschwerdeführer kaum substantiierte Rückkehrbefürchtungen bei seiner Einvernahme dargelegt wurden. Da letztlich Fragen einer Rückkehr – wie erwähnt – nicht zu erörtern sind, kann die Relevanz der diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme dahinstehen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend XXXX, beigeschafft und in diesen Einsicht genommen. Die mit der Stellungnahme vom 10.01.2017 vorgelegten Urkunden betreffendXXXX, sind in dessen Verfahrensakt einschließlich diesbezüglicher Übersetzungen enthalten. XXXX, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2015 der Status des Asylberechtigen zuerkannt. Aus dem Bescheid ist mangels einer nachvollziehbaren Begründung nicht erkennbar, aufgrund welcher Feststellungen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu dieser Entscheidung gelangt ist. In einem im Verwaltungsakt aufliegenden Aktenvermerk wird ebenfalls nur festgehalten, dass XXXX Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe, ohne dass ein bestimmter Sachverhalt als glaubhaft festgestellt wird. Ausweislich der Einvernahme gab XXXX als Fluchtgrund an, die Milizen des Islamischen Staates hätten ihn aufgrund seiner Tätigkeit als Polizist sechs Monate vor seiner Ausreise entführt und gefoltert. Die Polizei habe ihn jedoch befreien können. Nach seiner Ausreise hätten Unbekannte, mutmaßlich Kämpfer des Islamischen Staates, nach ihm gefragt und seine Mutter ermordet.
Das Bundesverwaltungsgericht nimmt das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das als glaubhaft erachtete Vorbringen vonXXXX zur Kenntnis, damit wird – wie im Rahmen der allgemeinen Feststellungen zur Lage im Irak ausgeführt wird – dargetan, dass Polizisten aufgrund ihrer Tätigkeit für den irakischen Staat der maßgeblichen Gefahr von Übergriffen des Islamischen Staates ausgesetzt sind. Dennoch lässt sich daraus für den Beschwerdeführer nichts gewinnen, zumal – wie bereits mehrfach erwähnt – die Milizen des Islamischen Staates in maßgeblichen Teilen des Gouvernements Al-Anbar nicht mehr aktiv sind und demgemäß auch kein maßgebliches Risiko von systematischen Übergriffen auf gefährdete Personen- und Berufsgruppen mehr besteht.
2.5.5. In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts seinen Heimatort aufgrund der sich zum Zeitpunkt der Ausreise zuspitzenden Sicherheitslage verlassen hat, ohne dass er einer individuellen Gefährdung oder Verfolgung durch Kämpfer des Islamischen Staates, andere Milizen oder Vertreter des irakischen Staates ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.
In Anbetracht der zwischenzeitlichen Rückeroberung maßgeblicher Teile des Gouvernements al-Anbar durch die irakischen Streitkräfte und der damit verbundenen Zurückdrängung der Milizen des Islamischen Staates bis einschließlich der Stadt Had?tha steht fest, dass der Beschwerdeführer im – angesichts des rechtskräftig gewährten Status des subsidiäre Schutzberechtigten – in den von den irakischen Streitkräften kontrollierten Gebieten keine asylrelevante Verfolgung durch die Milizen des Islamischen Staates zu gewärtigen hätte und auch mit sonstigen Übergriffen dritter Personen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen hat.
Zu A)
4.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069 mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459). Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinem Heimatstaat Verfolgung zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233 mwN). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, im Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Im gegenständlichen Fall ist ausweislich der Feststellungen und der diesbezüglichen Beweiswürdigung nach Ansicht des erkennenden Gerichts keine den Beschwerdeführer betreffende aktuelle, unmittelbare und konkrete Verfolgungsgefahr im Irak aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund gegeben.
Dass im Irak eine generelle und systematische Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung stattfindet, kann aus den länderkundlichen Feststellungen zur Lage im Irak nicht abgeleitet werden. Wiewohl ausweislich der Feststellungen im Irak eine sunnitisch-feindliche Politik vorherrscht und es in unterschiedlicher Intensität zu Vertreibungen mit dem Ziel einer religiösen Homogenisierung oder von Entführungen kommt, kann noch nicht von einer zielgerichteten und systematischen Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung ausgegangen werden. Außerdem sind Familienangehörige des Beschwerdeführers nach wie vor im Irak und dort auch in Bagdad wohnhaft. Der Beschwerdeführer hat demnach nicht bereits aufgrund seiner sunnitischen Glaubensrichtung eine individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten (VwGH 09.05.2016, Ra 2016/01/0068; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048 mwN).
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 21.11.1995, Zl. 95/20/0329 mwN). Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen schließlich keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar.
Soweit aus den getroffenen Feststellungen hervorgeht, dass in Teilen des Gouvernements al-Anbar nach wie vor Angriffe und von den Milizen des Islamischen Staates ausgehende Anschlagskriminalität stattfinden, ist auf den dem Beschwerdeführer rechtskräftig zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten zu verweisen.
Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids erweist sich demgemäß als rechtsrichtig, sodass der dagegen erhobenen Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff und zur Frage der Aktualität der Verfolgung abgeht.
Ebenso wird zu diesen Themen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.