W201 2007648-1•BVwG W201 2007648-1
W201 2007648-1Federal Administrative CourtFeb 6, 2017
Bestattungskosten, Nachlassvermögen, Revision zulässig
W201 2007648-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela Schidlof als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX vom 25.04.2015, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen, BMF - 111301/0040 - II/5/2014, vom 22.04.2014, betreffend Antrag auf die Gewährung eines besonderen Sterbekostenbeitrages gemäß § 42 Abs 1 Z 1 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.12.2016 zu Recht erkannt:
I.
Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs 1 iVm Abs 2 VwGVG abgewiesen.
II.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit dem Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen, BMF - 111301/0040 - II/5/2014, vom 22.04.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (BF) vom 18.02.2014 auf die Gewährung eines besonderen Sterbekostenbeitrages gemäß § 42 Abs 1 Z 1 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) nach seinem am 23.06.2013 verstorbenen Vater, XXXX, abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, den Nachlassaktiva in der Höhe von € 19.705,05 stünden die vom BF getragenen Bestattungskosten in der Höhe von € 5.608 samt den Gerichtskommissärkosten in der Höhe von € 100 und der Notariatskosten in der Höhe von € 71 gegenüber. Aus dieser Gegenüberstellung ergebe sich, dass die Ausgaben in den Nachlassaktiva gedeckt seien. Es könne daher kein besonderer Sterbekostenbeitrag nach § 42 Abs 1 Z 1 PG 1965 gewährt werden. Der Umstand, dass die Nachlassaktiva überwiegend aus Miteigentumsanteilen an der Liegenschaft in XXXX bestünden, spreche nicht gegen diese Feststellung. Die Mittel zur Bestreitung der Bestattungskosten könnten aus der Verwertung der zum Nachlass gehörenden Liegenschaftsmiteigentumsanteilen, etwa durch Verpfändung, gewonnen werden. Die Tatsache selbst, dass zu den Nachlassaktiva Liegenschaftsanteile gehörten, die zur Beschaffung von Mitteln zur Bestreitung der Bestattungskosten herangezogen werden könnten, könne nicht dazu führen, dass ein besonderer Sterbekostenbeitrag gewährt werde. Dies würde eine nicht zu begründende Besserstellung gegenüber solchen Antragstellern bedeuten, bei denen der die Bestattungskosten deckende Nachlass nach einem verstorbenen Beamten aus Bargeld oder sonst unmittelbar realisierbaren Forderungen bestehe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 25.04.2014 mit dem Vorbringen, die belangte Behörde habe die Anträge des BF nicht erledigt – der BF habe die Einvernahme von XXXX sowie die Beischaffung des Aktes XXXX des Bezirksgerichtes XXXX beantragt. Diese hätten jedoch zur Feststellung führen müssen, dass dem BF keine die Begräbniskosten erreichenden Aktiva zugekommen seien. Die Aktivposten 1-3 des Bescheides (Liegenschaftsanteil, Guthaben bei der XXXX und Bausparguthaben) seien nicht dem BF, sondern XXXX zugesprochen worden. An Aktiva sei dem Beschwerdeführer nur der Pkw zugeflossen, dessen Wert von € 3.000 unter den Begräbniskosten liege. Bei richtiger Auslegung des § 42 Abs 1 Z 1 PG 1965 hätte die Behörde von einem überschuldeten Nachlass ausgehen müssen, der die Begräbniskosten auch nicht teilweise abdecken könne, und dem BF den Sterbekostenbeitrag zusprechen müssen. Der BF stelle den Antrag die ausständigen Beweise aufzunehmen und den Sterbekostenbeitrag mit Urteil zuzusprechen.
In der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2016 gab der BF an, seine Mutter habe diplomierte Pflegekräfte über den Fonds XXXX für die Pflege seines verstorbenen Vaters beschäftigt. Dieser sei auch ein bis zwei Tage pro Woche in einer Pflegestätte untergebracht gewesen. Der Vater habe neben seiner Pension auch Pflegegeld bezogen. Wenn der Gesundheitszustand schlechter gewesen sei, wären die Pflegekosten auch höher gewesen. Während der Krankenhausaufenthalte des Vaters habe das Pflegegeld geruht, es seien aber trotzdem Kosten angelaufen.
Diese Aussagen wurden von der als Zeugin einvernommenen Ehefrau des Verstorbenen bestätigt. Präzisierend führte diese darüber hinaus aus, ihr Mann habe Pflegestufe 6 gehabt, die Pflege sei insgesamt sehr aufwändig gewesen. Der Stundensatz der Pfleger sei bei € 30 pro Stunde gelegen gewesen. Die Pfleger seien nicht rund um die Uhr anwesend, sondern nach Bedarf stundenweise beschäftigt gewesen. Die Zeugin selbst sei bei der PVA für die Pflege ihres Mannes als Pflegekraft angemeldet gewesen. Dabei sei je nach Pflegestufe ein Gehalt von € 1500 vorgegeben. Familienintern sei jedoch ein Betrag von € 1000 vereinbart worden, tatsächlich sei jedoch kein Geld geflossen. Die Sozialversicherungsbeiträge zahle der Staat. Aus dieser Konstellation leite sich der von der Zeugin im Verlassenschaftsverfahren geltend gemachte Anspruch für die von ihr geleisteten Pflegeleistungen für ihren verstorbenen Ehemann im Betrag von € 31.000 ab.
Mit Schreiben vom 11.01.2017 legte der BF eine Aufstellung jener Kosten, die durch die Pflege des Verstorbenen entstanden sind, sowie eine Aufstellung der Pflegegeldstufen vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II. Feststellungen:
Am 18.02.2014 richteten XXXX, der Sohn des Verstorbenen, und Frau XXXX, die Witwe des Verstorbenen, ein Schreiben an das Bundesministerium für Finanzen, in dem sie das Erbteilungsübereinkommen erörtern und zum Ende vom BF, da er die Begräbniskosten übernommen habe, ein Antrag gestellt wurde, ihm nach seinem verstorbenen Vater, XXXX, einen besonderen Sterbekostenbeitrag zuzusprechen.
Die Nachlassaktiva betragen € 19.705,05 und setzen sich wie folgt zusammen:
Die Summe der Bestattungskosten beträgt € 5.608,00.
Die Kosten der Gerichtskommissärin betragen € 100,00.
III. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakt sowie aus dem vom Beschwerdeführer übermittelten Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt, XXXX, vom 27.01.2014.
Im verfahrensgegenständlichen Fall wird vom BF bestritten, dass die Bestattungskosten im Nachlass gedeckt sind. Nicht bestritten werden die Feststellungen betreffend die Summe der Nachlassaktiva sowie die Höhe der Bestattungskosten im angefochtenen Bescheid.
IV. Rechtliche Beurteilung:
IV.1. Verfahrensrechtliche Bestimmungen:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt fest steht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
IV.2. Zum Spruchpunkt I:
§ 42 PG 1965 lautet:
(1) Das zuständige oberste Organ kann auf Antrag den Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten einen besonderen Sterbekostenbeitrag gewähren, wenn
1. die von den Hinterbliebenen getragenen Bestattungskosten im Nachlass des Beamten keine volle Deckung finden oder
2. Hinterbliebene aufgrund des Todes des Beamten in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind.
Mehreren Hinterbliebenen gebührt der besondere Sterbekostenbeitrag zur ungeteilten Hand.
(2) Der besondere Sterbekostenbeitrag darf 150% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs 4 GehG nicht übersteigen.
Aus den Erläuterungen zum § 42 PG 1965, BGBl I 2005, 80, AB 1031 BlgNR 22. GP:
"Mit Erkenntnis des VfGH G 25/04 wurden die geltenden Bestimmungen zum Todesfallbeitrag zum Teil aufgehoben. Mit der gegenständlichen Regelung wird daher einerseits durch die Ersetzung der bisherigen §§ 42 bis 45 PG eine Bereinigung der Rechtslage vorgenommen, andererseits eine Abfederungsbestimmung geschaffen, wenn für die Hinterbliebenen durch den Tod des Beamten eine besondere Notlage entsteht.
In diesen Fällen kann das zuständige oberste Organ einen besonderen Sterbekostenbeitrag im Höchstausmaß des bisherigen Todesfallbeitrags (150% von V/2) gewähren. Voraussetzung der Gewährung einer derartigen Leistung ist, dass entweder die Bestattungskosten im Nachlass keine volle Deckung finden oder die Hinterbliebenen aufgrund des Todes in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind. Unter "wirtschaftlicher Notlage" wird im Allgemeinen eine schwierige finanzielle Situation zu verstehen sein; im Wortsinn liegt eine Notlage dann vor, wenn einer Person die Befriedigung ihrer notwendigen Bedürfnisse unmöglich ist. Im Regelfall wird eine derartige Notlage durch den Ausfall des gesamten oder eines bedeutenden Teiles des Familieneinkommens verursacht werden; diese Tatbestandsvariante hat damit für Härtefälle den Charakter einer Überbrückungshilfe, während die erste Tatbestandsvariante unabhängig von der aktuellen Lage der Hinterbliebenen die Bestreitung der Bestattungskosten erleichtern soll."
Der besondere Sterbekostenbeitrag soll in den Fällen der Z 1 unabhängig von der aktuellen (finanziellen) Lage der Hinterbliebenen die Bestreitung der Kosten einer angemessenen Bestattung erleichtern. Die Bestattungskosten sind vorrangig aus einem vorhandenen und verwertbaren Nachlassvermögen zu bestreiten. Allerdings ist in diesem Sinne nicht auf die Weise vorzugehen, dass die Aktiva um die Passiva gemindert werden und erst dann die Deckung der Bestattungskosten ermittelt wird, sondern werden die Nachlassaktiva abzüglich der Kosten des Gerichtskommissärs als Nachlass im Sinne des § 42 PG 1965 herangezogen. Bestattungskosten sind bevorzugte Nachlassverbindlichkeiten und hat die Überprüfung, ob die Begräbniskosten aus dem Nachlass bestritten werden können, auf der Ebene der Nachlassaktiva zu erfolgen (vgl § 148 Außerstreitgesetz (AußStrG): Hier wird festgelegt, dass der Gerichtskommissär - ungeachtet allfälliger Maßnahmen zur Sicherung der Verlassenschaft - die zur Berichtigung der Kosten eines einfachen Begräbnisses erforderlichen Beträge ausfolgen oder freigeben kann). Nur wenn die Bestattungskosten laut Bestätigung des Nachlassgerichtes in den Nachlassaktiva keine oder keine volle Deckung finden, kann der besondere Sterbekostenbeitrag gewährt werden. (vgl das Pensionsrecht der Bundesbeamten, bereitgestellt vom Bundeskanzleramt, Sektion III, Verfasser: Dr. Peter Alberer; https://diresy.bka.gv.at/index.php/Portal:Pensionsrecht_der_BundesbeamtInnen, Pkt 10.2.)
Auch die Einkommensteuerbestimmungen sehen eine vorrangige Gegenüberstellung der Bestattungskosten mit den Nachlassaktiva vor:
So sind gemäß § 34 Abs 1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.
Das Tatbestandsmerkmal der Außergewöhnlichkeit dient der Abgrenzung atypischer, außerhalb der normalen Lebensführung gelegener Belastungen von den typischerweise wiederkehrenden Kosten der Lebenshaltung: Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst (§ 34 Abs 2).
Begräbniskosten, einschließlich der Kosten für die Errichtung eines Grabmals, können insoweit eine außergewöhnliche Belastung sein, als sie durch das zum Verkehrswert bewertete Nachlassvermögen nicht gedeckt sind (E 25. 9. 1984, 84/14/0040, 1985, 70). Soweit Nachlassaktiva vorhanden sind, sind die Begräbniskosten vorrangig mit diesen gegenzuverrechnen [vgl LStR 2002 Rz 890 iVm § 549 ABGB; vgl Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 34 (Stand 1.1.2013, rdb.at), Rz 78].
Aus der Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates Linz, RV/1019L/08:
"Vor Klärung der Frage, ob die anderen als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Kosten als solche qualifiziert werden können, ist primär festzustellen, wie hoch der Betrag an Nachlassaktiva war, der dem Bw. verblieb: Die Summe der Nachlassaktiva betrug laut Protokoll des Gerichtskommissärs 4.905,85 €. Nach Abzug der Gerichtskommissionsgebühren von 183,00 € verbleibt ein Aktivbetrag von 4.722,85 €. Zu klären ist nun die Frage, ob die Kosten für Bestattung als außergewöhnliche Belastung zu qualifizieren sind, wenn Nachlassaktiva vorhanden sind, in denen diese Kosten Deckung finden. Es ist dazu die VwGH-Judikatur zu beachten: Demnach können Begräbniskosten insoweit eine außergewöhnliche Belastung sein, als sie durch das zum Verkehrswert bewertete Nachlassvermögen nicht gedeckt sind (VwGH 25.9.1984, 84/14/0040).
Daraus ergibt sich, dass das Nachlassaktivvermögen den Bestattungskosten gegenüberzustellen ist. Da Begräbniskosten bevorzugte Nachlassverbindlichkeiten sind, mindern sie den Nachlass (Quantschnigg / Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 34, Tz 38), dh dass die Überprüfung, ob die Begräbniskosten aus dem Nachlass bestritten werden können, auf Ebene der Feststellung der Nachlassaktiva zu erfolgen hat. Im berufungsgegenständlichen Fall nun betrugen die Nachlassaktiva vor Abzug der strittigen Kosten 4.722,85 €: Die berufungsgegenständlichen Kosten des Bestatters von 1.775,72 € sowie die Kosten der XXXX in Höhe von Summe 1.214,04 €
sind daher offenkundig von den Nachlassaktiva in Höhe von 4.722,85 €
gedeckt.
Da die Bestattungskosten in der beantragten Höhe in den Nachlassaktiva Deckung finden, dh. diese Kosten aus den Nachlassaktiva beglichen werden konnten, war eine Belastung des Bw. im Sinne der obigen Ausführungen nicht gegeben."
§ 549 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) besagt: Zu den auf einer Erbschaft haftenden Lasten gehören auch die Kosten für das dem Gebrauche des Ortes, dem Stande und dem Vermögen des Verstorbenen angemessene Begräbnis. Sie sind sohin vorrangig aus den Aktiva des Nachlasses zu tragen [vgl. Welser in Rummel/Lukas, ABGB4 § 549 Rz 1 (Stand: 1.11.2014, rdb.at) Rz 1 ff; Apathy in Koziol/Bydlinski/Bollenberger (Hrsg.), ABGB3, § 549 Rz 3].
Wie aus angeführten gesetzlichen Bestimmungen sowie der zu dieser Frage ergangenen Judikatur hervorgeht, wollte der Gesetzgeber die Bestattungskosten den Nachlassaktiva gegenüberstellen und diese vorrangig behandeln.
Im verfahrensgegenständlichen Fall betragen die Nachlassaktiva €
19. 705,05. Laut Einantwortungsbeschluss, XXXX, betragen die Kosten der Gerichtskommissärin € 100, somit sind € 19.605,05 an Aktiva vorhanden. Die Kosten für die Bestattung betragen demgegenüber €
5. 608 und finden daher in den Nachlassaktiva Deckung.
Wenn der BF vorbringt, ihm seien keine die Begräbniskosten erreichenden Aktiva zugekommen sondern die Einantwortung des Nachlasses sei vielmehr an seine Mutter erfolgt, so ist auf § 42 Abs 1 PG zu verweisen, wonach das Gesetz eindeutig auf den "Nachlass" abstellt, dies unabhängig von der Einantwortung. Diese Interpretation wird zusätzlich gestützt, als das Gesetz weiter festlegt, dass der besondere Sterbekostenbeitrag im Falle von mehreren Hinterbliebenen diesen zur ungeteilten Hand gebührt, also unabhängig von der Einantwortung bzw von allfälligen Vereinbarungen zwischen den Hinterbliebenen betreffend die Übernahme von Aktiva oder Passiva im Innenverhältnis.
Weiters ist davon auszugehen, dass die Aktiva des Nachlasses im vorliegenden Fall tatsächlich noch höher liegen als im Verlassenschaftsakt angegeben, da die Eigentumswohnung des Verstorbenen nur mit dem Einheitswert Berücksichtigung gefunden hat und nicht mit dem in der Regel weitaus höheren Verkehrswert.
Wie auch aus den Erläuterungen zu § 42 PG 1965 eindeutig hervorgeht, war es die Absicht des Gesetzgebers eine Regelung zu schaffen, um im Fall einer Notlage der Hinterbliebenen durch die anfallenden Begräbniskosten eine Abfederung zu schaffen. Dabei ging der Gesetzgeber davon aus, dass eine Notlage im Sinne des Gesetzes nur vorliegt, wenn die Bestattungskosten im Nachlass des Beamten keine volle Deckung finden. Zur Beurteilung des Sachverhaltes sind die Aktiva und Passiva im Nachlass einander gegenüberzustellen. Wenn die Höhe der Aktiva die Höhe der Begräbniskosten übersteigt, wie im vorliegenden Fall, so ist kein besonderer Sterbekostenbeitrag im Sinne des § 42 leg. cit. zu gewähren.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV.3. Zum Spruchpunkt II:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist zulässig, weil eine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Die hier zu beurteilende Rechtsfrage geht in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinaus und es liegt, soweit erkennbar, eine diesbezügliche Rechtsprechung des VwGH nicht vor.
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