W158 2115699-1•BVwG W158 2115699-1
W158 2115699-1Federal Administrative CourtFeb 6, 2017
Beihilfefähigkeit, Bewirtschaftung, Cross Compliance, Direktzahlung,<br/>Fristablauf, Fristüberschreitung, Fristversäumung, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Mindestanforderung, prämienfähiges Rind,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rinderprämie, verspätete<br/>Vorlage, Verspätung
W158 2115699-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-XXXX, betreffend die Gewährung von Rinderprämien 2014 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei hielt auf ihrem Betrieb auf Basis der Daten in der Rinderdatenbank (RDB) im Kalenderjahr 2014 potenziell prämienfähige Rinder.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.03.2015, AZ II/4-RP/14-XXXX, wurden der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2014 keine Rinderprämien gewährt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass eine Kürzung des Beihilfebetrages erfolgt sei, da der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) nicht abgegeben bzw. nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist nachgereicht worden sei.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 25.04.2015 eingebrachte Beschwerde. Darin führt die beschwerdeführende Partei aus, dass ein Mehrfachantrag-Flächen 2014 vom Pächter der gesamten Liegenschaft unter dessen Namen und dessen Betrieb fristgerecht eingereicht worden sei. Alle gesetzlichen Voraussetzungen seien daher erfüllt und die Auszahlung der Prämie sei durchzuführen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei hielt im Antragsjahr 2014 auf ihrem Betrieb fünf Rinder. Sie hat keinen Mehrfachantrag-Flächen 2014 gestellt.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer speziellen Regelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was gegenständlich zutrifft.
Zu A)
Gemäß § 13 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 491/2009, gilt als Antragsteller der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009, ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen, für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der Agrarmarkt Austria aufgelegten Formblattes der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) einzureichen.
Die Mindestbetriebsgröße hat gemäß § 4 Abs. 1 INVEKOS-CC-V 2010 0,3 ha landwirtschaftliche Nutzfläche zu betragen. Diese kann jedoch unterschritten werden, wenn der Betriebsinhaber lediglich für die Mutterkuh- oder Milchkuhprämie gemäß §§ 12 ff der Direktzahlungs-Verordnung in Betracht kommt.
Im gegenständlichen Fall wurde seitens der beschwerdeführenden Partei kein Mehrfachantrag-Flächen 2014 eingereicht. Der allenfalls irrtümlichen Annahme der beschwerdeführenden Partei, mangels (eigener) Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen keinen Mehrfachantrag-Flächen abgeben zu müssen, stehen jedenfalls die eindeutigen gesetzlichen Regelungen entgegen (zudem ist auch der Hinweis unter Punkt 1.5 des Merkblattes "Tierprämien 2014" zu beachten, der den Landwirten im Rahmen der Beantragung seitens der AMA als Hilfestellung zur Verfügung gestellt wird, wonach Voraussetzung zum Erhalt der Prämie die Abgabe eines MFA-Flächen ist, unabhängig davon, ob Flächen bewirtschaftet werden; vgl. auch BVwG 08.01.2015, W127 2001014-1).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedarf; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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