W103 2128790-1•BVwG W103 2128790-1
W103 2128790-1Federal Administrative CourtFeb 6, 2017
asylrechtlich relevante Verfolgung, Familienleben,<br/>Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Militärdienst, öffentliches Interesse, politische Gesinnung,<br/>politische Partei, real risk, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung, sicherer Herkunftsstaat
W103 2117157-1/2E
W103 2128790-1/3E
W103 2128792-1/2E
W103 2143485-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch den XXXX /Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2015, Zl. 1074428201-150708952, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2, und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Georgien, vertreten durch den XXXX /Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2016, Zl. 1105127910-160214825, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2, und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch den XXXX / Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2016, Zl. 1105128602-160214884, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2, und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
4. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch den XXXX / Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2016, Zl. 1133617100-161474124, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2, und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige Georgiens, der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern der minderjährigen Dritt- bzw. Viertbeschwerdeführerinnen. Die beschwerdeführenden Parteien gehören der georgischen Volksgruppe sowie der orthodoxen Glaubensrichtung an. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 21.06.2015 infolge irregulärer Einreise ins Bundesgebiet den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am gleichen Tag erstbefragt wurde. Seinen Ausreiseentschluss begründete er damit, Berufssoldat und Offizier gewesen zu sein und bereits seit siebzehneinhalb Jahren für das georgische Heer gedient zu haben; er habe in den Jahren 1999, 2004 und 2008 an Kämpfen gegen die Russen teilgenommen. Nach der Wahl sei eine andere Regierung an die Macht gekommen, welche mit Russland sympathisiere, weshalb der Erstbeschwerdeführer Probleme aufgrund seiner politischen Einstellung bekommen habe. Im März 2015 sei er vom Dienst suspendiert worden. Anfang Mai dieses Jahres sei er der Bewegung der "nationalen Partei" beigetreten. Seit dieser Zeit habe man ihn verfolgt, auch sei ihm von verschiedenen Beamten eine Festnahme angedroht worden. Um weiteren Schwierigkeiten zu entgehen, habe er sich entschlossen, die Heimat zu verlassen. Der Erstbeschwerdeführer legte einen georgischen Flüchtlingsausweis sowie einen georgischen Kriegsveteranenausweis im Original vor.
Am 29.09.2015 wurde die erstbeschwerdeführende Partei im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die georgische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Erstbeschwerdeführer gab eingangs an, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Seine bisherigen Angaben seien wahrheitsgemäß gewesen und seien diese korrektermaßen protokolliert und rückübersetzt worden.
Die weitere Befragung des Erstbeschwerdeführers vernahm auszugsweise den folgenden Verlauf:
"( )
LA: Beschreiben Sie Ihr Leben hier in Österreich. Haben Sie Verwandte in Österreich? Welche sozialen Kontakte haben Sie in Österreich? Sind Sie in Vereinen oder sonstigen Organisationen tätig? Besuchen Sie einen Deutschkurs?
VP: Ich habe einen Bruder hier, das habe ich auch beim ersten Interview gesagt. Er ist österreichischer Staatsbürger und ist seit ca. 11 Jahren hier. Ich bin schon für einen Deutschkurs angemeldet. Befragt gebe ich an, dass ich nur mit meinem Bruder Kontakt habe, ich kenne sonst niemanden.
LA: Wie war der Kontakt zu Ihrem Bruder, als Sie noch in Georgien gelebt haben?
VP: Wir haben selten telefoniert, als ich noch in Georgien war.
LA: Liegt ein Abhängigkeitsverhältnis zu Ihrem Bruder vor?
VP: Ich wohne bei ihm. Ich bin bei ihm gemeldet.
LA: Liegt eine besondere Beziehungsintensität zu Ihrem Bruder vor, der über das normale Maß einer Geschwisterbeziehung hinausgeht. Wenn ja, dann begründen Sie das?
VP: Ich habe eine ganz normale Beziehung zu meinem Bruder.
LA: Können Sie heute Identitätsdokumente vorlegen?
VP: Ich habe folgende Dokumente mit: Militärausweis, als ich Offizier geworden bin, darüber eine Bestätigung. Einen Erlass vom Generalstab, dass ich entlassen worden bin. Die Auflistung meiner Dienstjahre, wo ich beschäftigt war. Erlass aus dem Jahr 2005 als der Krieg in Ossetien angefangen hat, dass ich daran teilgenommen habe. Eine Bestätigung, dass ich Kriegsveteran bin. Eine Bestätigung über meinen Dienstplatz im XXXX Eine Bestätigung über eine gewisse Tätigkeit beim Militär seit 2001.
Anmerkung: Die div. Zeugnisse des VP wurden mit Absprache mit dem VP nicht zum Akt genommen.
LA: Warum können Sie nicht Ihren Reisepass vorlegen?
VP: Ich hatte einen Flüchtlingsausweis aus Abchasien und Kriegsveteranenausweis und die habe ich beim ersten Interview abgegeben. Reisepass oder Personalausweis habe ich keinen.
LA: Warum nicht? Ihr Reisepass befindet sich in der Ukraine? Warum haben Sie sich den nicht besorgt?
VP: Der wurde schon vernichtet. Befragt mein Personalausweis ist in Georgien geblieben.
LA: Wo haben Sie vor Ihrer Ausreise gelebt?
VP: Unter der Adresse, die auf meinem Flüchtlingsausweis steht.
LA: Wann sind Sie aus Abchasien geflohen?
VP: 27.9.1993 und befragt gebe ich an, dass ich immer in XXXX gelebt habe, aber an anderen Adressen, als zuletzt.
LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
VP: Georgier und bin christlich orthodox.
LA: Wie ist ihr Familienstand?
VP: Verheiratet seit 2007 und habe eine Tochter. Wir haben offiziell geheiratet und die Heiratsurkunde ist zu Hause in Georgien.
LA: Welche Verwandten haben Sie noch im Heimatland?
VP: Frau und Tochter, Bruder mit seiner Familie, noch zwei Kinder vom verstorbenen Bruder, Eltern habe ich keine mehr. Befragt gebe ich an, dass Sie an der angegebenen Adresse leben und sie sind schon 17 und 18 Jahre alt.
LA: Haben Ihre Verwandten Probleme im Heimatland?
VP: Meine Frau hat Probleme, weil sie immer wieder belästigt wird, weil sie immer wieder aufgesucht wird, da nach mir gefragt wird. Sonst gibt es keine Probleme.
LA: Haben Sie persönliche Besitztümer im Heimatland?
VP: Nein.
LA: Was haben Sie beruflich gemacht und wovon haben Sie gelebt? Wie haben sie vor Ihrer Ausreise Ihren Lebensunterhalt finanziert?
VP: Ich war immer beim Militär im Dienst. Befragt, davon konnte ich leben.
LA: Seit wann sind Sie nicht mehr beim Militär?
VP: Seit März 2015.
LA: Wie konnten Sie danach Ihren Lebensunterhalt bestreiten?
VP: Seitdem bekam ich nur 45 Lari als Flüchtling. Das war mein einziges Einkommen.
LA: Warum haben Sie sich keine Arbeit gesucht?
VP: Ich kann gar nichts, außer beim Militär zu sein. Außerdem gibt es keine Arbeit in Georgien.
LA: Haben Sie versucht, eine Arbeitsstelle zu bekommen?
VP: Nein, das habe ich nicht, es hat keinen Sinn.
LA: Waren oder sind Sie im Heimatland Mitglied einer politischen Partei oder irgendeiner sonstigen Gruppierung?
VP: Ich bin Mitglied der nationalistischen Partei. Befragt seit Mai 2015.
LA: Warum sind Sie dieser Partei beigetreten?
VP: Mir gefallen ihre Ziele und sie haben ihre konkreten Vorstellungen. Das ist die Partei, die schon einmal Georgien auf die Beine gestellt hat.
LA: Warum erst im Jahr 2015, die Partei gibt es schon länger?
VP: Beim Militär darf man keiner Partei angehören, das ist verboten.
LA: Hatten Sie einen Parteimitgliedsausweis?
VP: Nein.
LA: Warum nicht?
VP: Das ist sich nicht mehr ausgegangen.
LA: Welche Aufgaben hatten Sie als Mitglied dieser Partei?
VP: Ich war nur ein ganz normales Mitglied, sonst nichts.
LA: Was musste man als ganz normales Mitglied tun oder bezahlen?
VP: Gar nichts musste man bezahlen. Ich hätte später vielleicht Aufgaben bekommen, ich musste noch nichts machen.
LA: Können Sie nochmals schildern, was die ausschlaggebenden Gründe für Ihre Ausreise waren? Schildern Sie die Ereignisse in chronologischer Reihenfolge und so detailreich, dass sich ein Außenstehender ein Bild Ihrer Situation machen kann. Sie sollen die Situation so detailreich erzählen, dass von einer selbst erlebten Situation auszugehen ist.
Anmerkung: Der VP wurde eingehend darüber belehrt, was unter einer lebensnahen Schilderung zu verstehen ist.
VP: Ich war als Kapitän (Offizier) bei jeder Militär Versammlung dabei. Bei einer solchen großen Versammlung, weil wir einen neuen Chef hatten, wurde die Diskussion politisch. Dieser neue Chef hat die alte Regierung kritisiert und gesagt, wir sollen einen neuen Kurs einschlagen. Nämlich mit den Staaten, mit dem die alte Regierung Konflikte hatte, müssten wir uns wieder annähern und versöhnen. Damit meinte er Russland, wir sollten mit Russland unsere Beziehungen verbessern. Darauf stand ich auf und sagte, sie können die Leute behalten, die damit einverstanden sind. Aber ich möchte mich mit einem Feind nicht versöhnen. Ich habe ihn als Diener des Ivanishvili genannt. Daraufhin verließ ich den Raum. An dem Tag war gar nichts. Am nächsten Morgen gegen 10.00 Uhr kam unser Jurist zu mir und sagte, er müsse mir was Unangenehmes mitteilen, dass ich eine Kündigung schreiben soll. Ich fragte ihn, wer ihm das mitgeteilt hätte und er sagte, er hätte den Auftrag bekommen, mir das mitzuteilen. Ich sagte nein, ich selber würde keine Kündigung schreiben. Er ist dann gegangen. Nach drei, vier Stunden kam ein Kurier und hat mich zu dem Vorgesetzten gerufen. In dem Raum saßen an dem Tisch zwei Leute in Zivil, außerdem noch der Jurist und der Vorgesetzte. Gleich nach dem Eintreten sagte mein Vorgesetzter, dass ich ihm widersprochen hätte, weil ich nicht die Kündigung geschrieben habe und da wäre nicht zu dulden. Ich sagte, ich hätte nichts angestellt und warum sollte ich kündigen und er wäre hier neu und ich wäre schon seit 18 Jahren beim Militär und hätte schon an vielen Kriegshandlungen teilgenommen und hätte schon einige Male gegen die Russen gekämpft und wo ist mein Vergehen und warum sollte ich kündigen. Er sagte, dass würde ihn nicht interessieren und er würde mir nun diktieren, was ich schreiben soll. Ich sagte nein. Die zwei Leute, die in Zivil in dem Raum waren, nahmen mich rechts und links unter den Armen, führten mich zum Tisch und sagten, ich solle nun das schreiben, was mir der Jurist diktiert, sonst würde es mir schlecht ergehen. Sie sagten direkt, wenn ich nicht schreibe, dann komme ich ins Gefängnis. Es gab keinen anderen Ausweg für mich und unter dem Druck musste ich die Kündigung schreiben, das was mir der Jurist diktierte und dann bin ich wieder gegangen. Außerdem haben sie mich gewarnt, ich solle vorsichtig sein. Ich musste natürlich meinen Arbeitsplatz verlassen. Ich war vorübergehend beurlaubt, bis der Erlass offiziell kommen würde. Einmal in April kam zu mir nach Hause ein Vertreter der Militärpolizei mit der Nachricht, dass ich noch 385 Lari bezahlen musste. Natürlich war ich sehr verärgert und war in einem stressigen Zustand. Ich habe in 18 Jahren so viel für Georgien gedient.
Anmerkung: Erlass der Leitung des Generalstabes vom 21.03.2015 inhaltlich: Auf die persönliche Bitte von Kapitän XXXX und XXXX wurde der Kündigung entsprochen und daher befiehlt der Leiter des Generalstabes Generalmajor XXXX die Entlassung von XXXX und XXXX . Abschließend wird eine Rechtsmittelbelehrung angeführt.
LA: Warum wurde der XXXX gekündigt?
VP: Keine Ahnung. Das hat mit mir nichts zu tun.
LA: Haben Sie Beschwerde eingebracht?
VP: Nein, bei wem, bei der korrupten Regierung?
LA: Fahren Sie fort.
VP: Danach bin ich Anfang Mai zum Office der nationalistischen Partei gegangen und bin der Partei beigetreten. So Mitte Mai kamen zwei Personen in Zivil zu mir nach Hause. Baten mich, mit ihnen mitzukommen und ins Auto einzusteigen. Das waren auch offensichtlich Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes. Sie warnten mich, ich solle die Partei wieder verlassen, sonst würden sie mich bei irgendeinem Vorwand einsperren lassen. Ich hätte das natürlich nie gemacht und wollte auch nicht auf sie hören, schon auf Prinzip nicht. Aber dass sie mich auch ins Gefängnis stecken könnten, das war zu erwarten und deshalb habe ich beschlossen, vorübergehend das Land zu verlassen. So reiste ich am 17. oder 18. Juni aus Georgien aus. Davor waren sie noch einmal bei mir zu Hause und fragten meine Frau nach mir. Sie sagte, sie wisse es nicht, wo ich bin und so sind sie dann wieder gegangen. Das hat meine Entscheidung bekräftigt, dass ich das Land verlassen soll, bevor sie mich tatsächlich in ein Gefängnis eingesperrt haben.
LA: Was meinten Sie vorhin, dass Ihre Frau immer wieder belästigt wurde?
VP: Sie kommen immer noch zu meiner Frau und fragen nach mir, wo ich bin.
LA: Warum meinen Sie, dass dies Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes waren?
VP: Bei uns ist das so in Georgien. Bei uns sind die Polizisten alle uniformiert und die Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes sind in Zivil.
LA: Warum sollte die Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes an Ihrer Person Interesse haben. Sie hatten für die Partei nichts gemacht, hatten keinerlei Aufgaben, nicht einmal einen Parteiausweis. Also warum das übersteigerte Interesse an einem einfachen, unbedeutenden Mitglied?
VP: Bei den Militäreinheiten gibt es bei jeder Abteilung Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes. Und Interesse an mir war deshalb, weil ich als Offizier meine Meinung gesagt habe und diesen Kurs der Führung nicht gefolgt bin.
LA: Warum sollte man Sie nach Ihrer Entlassung weiterhin verfolgen?
VP: Sie wollten, dass ich die Partei verlasse, ich sollte nicht bei der Oppositionspartei sein, ich sollte als Offizier diese Partei verlassen. Es gibt keine Meinungsfreiheit bei uns in Georgien.
LA: Laut des vorliegenden Mails des Verbindungsbeamten des BM.I für Georgien, Auskunft vom 13.12.2013 sind die Mitglieder der Nationalen
Bewegung keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt:
Laut den Beobachtungen des VB’s und seiner Assistentin werden in Georgien Anhänger der Nationalen Bewegung nicht von staatlicher und/oder privater Seite verfolgt. Ausgenommen davon sind Personen die gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen haben, während ihrer politischen Tätigkeit. Unterstützungssender der Nationalen Bewegung heben diese Fälle in der Öffentlichkeit besonders hervor. So wie es derzeit aussieht, will die neue Regierung mit der Ära von Saakaschvili abschließen und die angefallenen Missstände beseitigen. VB des BM.I für Georgien (13.12.2013): Auskunft des VB, per Email
LA: Möchten Sie dazu Stellung beziehen?
VP: Vielleicht ganz normale Mitglieder ja, aber als Offizier beim Militär wurde ich unter Druck gesetzt.
LA: Sie waren kein Offizier mehr, sondern ein ganz normaler Staatsbürger?
VP: Ja, aber ich gelte immer noch als Reservist. 6 Monate nach der Entlassung gilt man immer noch als Reservist.
LA: Warum haben Sie im Jahr 2014 den Status als Veteran verliehen bekommen?
VP: Alle, die am Krieg im Jahr 2008 teilgenommen haben, haben per Parlamentsbeschluss den Veteran Status bekommen.
LA: Möchten Sie etwas zu Ihrem Vorbringen ergänzen?
VP: Nein, das ist mein Fluchtgrund. Auch, weil ich gezwungen wurde, die Kündigung zu schreiben und ich habe kein Einkommen und muss meine Familie ernähren.
LA: Von was lebt nun Ihre Familie in Ihrer Abwesenheit?
VP: Von der Flüchtlingsunterstützung. Manchmal helfen die Eltern meiner Gattin mit Lebensmittel.
LA: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit Ihrer Gattin?
VP: Vor vier oder fünf Tagen.
LA: Wie oft sind diese Leute in Ihrer Abwesenheit zu Ihnen nach Hause gekommen?
VP: Zwei Mal. Befragt innerhalb der letzten eineinhalb Monate.
LA: Sind Sie damit einverstanden, dass wir in Ihrem Herkunftsstaat Erhebungen unter Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten durchführen, wobei diese jedenfalls nicht an staatliche Stellen weitergegeben werden?
VP: Ja.
Es werden Ihnen nun Länderinformationen zu Georgien übergeben und Sie haben die Möglichkeit, innerhalb einer Woche, wenn Sie das möchten, eine Stellungnahme abzugeben. Sie werden weiters informiert, dass die aktuellen Länderinformationen des BAA in der Entscheidung in Ihrem Asylverfahren enthalten sein werden und Sie dazu im Rahmen einer allfälligen Beschwerde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist Stellung nehmen können. Haben Sie das verstanden?
VP: Ja.
LA: Besitzen Sie den Militärausweis, den Identitätsausweis des Militärs noch?
VP: Nein, den musste ich dort abgeben.
LA: Warum wurde Ihnen die Bestätigung vom 12.02.2015 ausgestellt?
VP: Weiß ich nicht, vielleicht habe ich was gebraucht.
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Möchten Sie noch weitere Angaben machen?
VP: Nein.
( )"
2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 29.10.2015 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.06.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Erstbeschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Erstbeschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte III. und IV.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte Staatsangehörigkeit sowie Identität der erstbeschwerdeführenden Partei fest und legte seiner Entscheidung einen allgemeinen Ländervorhalt zur Situation in Georgien zugrunde.
Begründend wurde insbesondere festgehalten, dass sich die seitens der erstbeschwerdeführenden Partei angegebenen Gründe für das Verlassen ihrer Heimat als nicht glaubhaft erwiesen hätten; es habe nicht festgestellt werden können, dass diese einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen seien bzw dies im Falle einer Rückkehr wäre.
Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen Folgendes erwogen:
"( ) Ihr Vorbringen, wegen Ihrer politischen Parteizugehörigkeit von Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes verfolgt worden zu sein, war jedoch für die erkennende Behörde weder glaubhaft noch unter Betrachtung der Gesamtsituation plausibel nachvollziehbar.
Zwar konnte aufgrund Ihrer in Vorlage gebrachten Dokumente Ihre Entlassung aus dem Militärdienst festgestellt werden, jedoch waren diese Dokumente nicht geeignet, eine persönliche Verfolgung Ihrer Person wegen Ihrer angeblichen – nach dem Militärdient – begründeten Parteizugehörigkeit zur Vereinten Nationalen Bewegung glaubhaft zu machen.
Sie traten Anfang Mai 2015 der nationalistischen Partei bei, jedoch ohne irgendwelche Funktionen in der Partei auszuüben und war Ihnen auch ein Parteiausweis nicht ausgestellt worden. Dass Sie nun aufgrund dieser angeblichen Parteizugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wären, war schon allein aufgrund vorliegender Länderinformationen - die eine Verfolgung von "einfachen" Anhängern der Nationalen Bewegung weder von staatlicher noch von Privater Seite dementieren - auszuschließen.
Ihr Vorbringen in seiner Gesamtheit war sehr vage gehalten und begründeten Sie Ihren Ausreiseentschluss einzig allein mit dem einmaligen "Aufsuchen von Mitarbeitern des Sicherheitsdienstes", die Ihnen "empfohlen" hätten, mit der Parteitätigkeit aufzuhören.
Da Sie jedoch für diese Partei weder irgendeine Funktion ausgeübt haben noch nicht einmal einen Parteiausweis gehabt haben, waren nun Ihre Angaben hinsichtlich Ihrer Verfolgung in Zweifel zu ziehen, da Sie mit Ihrer Rolle in der nationalistischen Partei für den Sicherheitsdienst mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit "unbedeutend" waren, weshalb so ein gesteigertes Interesse an Ihrer Person bzw. an Ihrer angeblichen Parteitätigkeit nicht glaubhaft nachvollziehbar ist.
Aufgrund o.a. Ausführungen war für die erkennende Behörde nicht glaubhaft, dass Sie aus Furcht vor Verfolgung Ihrer Person das Land verlassen haben und waren aus der Gesamtbetrachtung der von Ihnen geschilderten Situation weder eine Verfolgung Ihrer Person noch asylrelevanten Gründe erkennbar.
( )"
In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe vom Erstbeschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der gemäß Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK zur Gewährung von Asyl führe. Den Angaben der erstbeschwerdeführenden Partei hinsichtlich ihrer Fluchtgründe hätte keine Glaubwürdigkeit beschieden werden können, da sie eine individuelle asylrelevante Gefährdungslage nicht glaubhaft machen haben könne.
Zu Spruchpunkt II. wurde nach Wiedergabe des § 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichten nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaubten (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443).
Der Erstbeschwerdeführer hätte während des gesamten Verfahrens keinerlei glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme hätten rechtfertigen können, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, im Falle seiner Rückkehr in den Heimatsstaat, der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden.
Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Grundlagen und auf Art. 8 EMRK bezugnehmender höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal er sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit weniger als einem Jahr in Österreich aufgehalten hätte und er in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen hätte. Er sei illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gefunden worden.
Mit Verfahrensanordnung vom 30.10.2015 wurde der erstbeschwerdeführenden Partei amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für ein allfälliges Beschwerdeverfahren beigegeben.
3. Mit Eingabe vom 09.11.2015 wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vollmachtsverhältnisses fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht. In dieser wurden Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Begründend wurde zusammenfassend ins Treffen geführt, dass sich die Behörde in keiner Weise mit dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers befasst habe. Entscheidend sei die Bedrohung aufgrund des Umstands, dass dieser dem Regime aufgrund des politischen Kurswechsels als unzuverlässig erschienen wäre, was bis zu dessen erzwungenem Ausscheiden aus dem Militärdienst nach achtzehnjähriger Dienstzeit geführt hätte. Der Beitritt des Erstbeschwerdeführers zur nationalistischen Partei im Mai 2015 sei nicht der zentrale Fluchtgrund, wie im angefochtenen Bescheid dargestellt, sondern habe lediglich illustrativen Charakter als Manifestation der politischen Überzeugung des Erstbeschwerdeführers. Die dem Bescheid zugrundeliegenden Länderberichte erwiesen sich als großteils veraltet und seien keineswegs zu einer Beleuchtung der aktuellen Situation von Regimegegnern (insbesondere dem Militärdienst) im Mai 2015 geeignet. Richtigerweise hätte eine Verfolgungssituation im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention festgestellt werden müssen. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung werde beantragt.
4. Die Beschwerdevorlage im Verfahren des Erstbeschwerdeführers langte mitsamt dem bezughabenden Verwaltungsakt am 13.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5. Am 11.02.2016 stellten die Ehefrau sowie die minderjährige Tochter des Erstbeschwerdeführers, die nunmehrigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen, Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem sie zuvor unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist waren. Zu diesen Anträgen wurde die Zweitbeschwerdeführerin am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Hinsichtlich ihrer Ausreisegründe gab die Zweitbeschwerdeführerin an, ihr Mann habe beim Militär als Offizier gearbeitet; er sei von der neuen Regierung gekündigt und bedroht worden, weshalb er bereits vor Monaten nach Österreich geflohen sei und hier um Asyl angesucht habe. Die Drittbeschwerdeführerin habe damals noch die Schule besucht, außerdem sei die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin krank gewesen, weshalb diese erst jetzt nach Österreich nachgereist seien. Polzisten seien zu ihnen gekommen und hätten nach dem Erstbeschwerdeführer gesucht. In Bezug auf ihre Tochter gab die Zweitbeschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertreterin an, dass diese keine individuellen Fluchtgründe aufweise und für sie die gleichen Gründe wie für die Zweitbeschwerdeführerin gelten würden.
Am 04.05.2016 wurde die zweitbeschwerdeführende Partei im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die georgische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab eingangs an, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. Sie sei schwanger, der errechnete Geburtstermin liege im Oktober. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin sei ebenfalls gesund. Ihre bisherigen Angaben seien wahrheitsgemäß gewesen und seien diese korrektermaßen protokolliert und rückübersetzt worden.
Die weitere Befragung der Zweitbeschwerdeführerin vernahm im Wesentlichen den folgenden Verlauf:
"( )
LA: Besitzen oder besaßen Sie je irgendwelche Dokumente bzw. Ihre Tochter?
VP: Mein Mann hat, als wir ausgereist sind, unsere Reisepässe vernichtet. Andere Dokumente hatte ich zuhause auch nicht. In XXXX habe ich die Dokumente abgegeben, als ich das Interview hatte.
LA: Warum hatte Ihr Gatte den Reisepass vernichtet?
VP: Wahrscheinlich weil wir mit einem Visum hergekommen sind.
LA: Was sollte das nützen?
VP: Ich weiß es nichts.
LA: Wann konkret haben Sie Georgien verlassen?
VP: Am 23.01. diesen Jahres, 2016.
LA: Wo haben Sie das Visum beantragt?
VP: Ich weiß es nicht, mein Vater hat es organisiert.
LA: Das Visum ist im Informationssystem gespeichert, dort muss man persönlich erscheinen!
VP: Ich habe es in XXXX , in der Hauptstadt habe ich es bekommen.
LA: Haben Sie das Land gemeinsam mit Ihrem Mann verlassen oder alleine?
VP: Alleine .
LA: Warum nicht mit ihm gemeinsam?
VP: Zuerst reiste mein Mann aus, ich konnte mit ihm nicht ausreisen, weil meine Mutter krank war.
LA: Hatten Sie in Ihrem Heimatland je Probleme mit den Behörden, der Polizei oder waren Sie in Haft?
VP: Nein.
LA: Was waren Ihre persönlichen Beweggründe Georgien zu verlassen? Erzählen Sie dies so konkret wie möglich, bis zu Ihrer Ausreise.
VP: Mein Mann war Offizier beim Militär. Nach dem Regierungswechsel wurde er entlassen, weil er der nationalistischen Partei angehört hat. Der Partei der vorherigen Regierung. Mein Mann ist ursprünglich aus XXXX , also Flüchtling innerhalb Georgiens gewesen. Nach der Entlassung wurde er immer wieder von der Polizei aufgesucht und gedrängt und unter Druck gesetzt. Deshalb reiste er aus. Weil wir zu ihm wollten, sind wir auch ausgereist.
LA: Wann wurde Ihr Mann entlassen?
VP: Als die neue Regierung an die Macht kam.
LA: Wann war das?
VP: Vor Kurzem, 20 Anm.: Die Antwort bleibt aus), vor zwei, drei Jahren.
LA: Sie wissen also nicht, wann die Regierung in Ihrem Heimatland wechselte, weshalb Ihr Mann gekündigt wurde?
VP: Vor drei Jahren.
LA: In welchem Monat?
VP: (Anm.: AW überlegt sehr lange. Es kommt zu keiner Antwort.)
LA: Welche Zeitspanne lag zwischen der Wahl der Regierung oder der Angelobung und der Kündigung Ihres Mannes?
VP: Ca. zwei Monate nachdem die Regierung ausgetauscht wurde, wurde er entlassen.
LA: Seit wann war Ihr Gatte Mitglied der nationalistischen Partei?
VP: Sehr lange. Vielleicht fünf Jahre, schon lange.
LA: Ihr Gatte gab an erst seit Mai 2015 Mitglied dieser Partei gewesen zu sein, wie können Sie diesen Widerspruch erklären?
VP: Wenn er es sagt, wird es so sein, dann muss ich mich geirrt haben.
LA: Hatte Ihr Gatte nach der Kündigung wieder gearbeitet?
VP: Nein.
LA: Wovon lebten Sie die letzten Jahre?
VP: Meine Eltern haben uns unterstützt.
LA: In welcher Form wurde Ihr Gatte nun bedrängt nach der Kündigung?
VP: Sie kamen immer wieder und suchten nach ihm, deshalb ist er dann ausgereist.
LA: Kam da immer die Polizei oder auch andere Personen?
VP: Auch andere Personen.
LA: Wie oft?
VP: Alle zwei, drei Tage kamen sie.
LA: Wer waren die anderen Personen?
VP: Andere Leute.
LA: Wer waren diese Leute?
VP: Vielleicht waren diese auch von der Polizei geschickt worden.
LA: Schilden Sie nun konkret den Vorfall als zum ersten Mal Personen zu Ihnen kamen und Ihren Mann bedrängten?
VP: Mein Mann traf sie nie, da sie ihn nie angetroffen haben, aber sie suchten nach ihm.
LA: Wer hatte dann diese Personen und die Polizei angetroffen?
VP: Ich.
LA: Wann zum ersten Mal?
VP: Nach der Entlassung meines Mannes bevor wir ausgereist sind, nach dem Regierungswechsel.
LA: Zwischen Ihrer Ausreise und dem Regierungswechsel liegen, folgt man Ihren Aussagen zwei bis drei Jahre. Wann konkret kamen diese zum ersten Mal zu Ihnen?
VP: Als mein Mann entlassen wurde, weil er der nationalistischen Partei angehröte wurden wir dann immer wieder aufgesucht.
LA: Sie sagten doch, Ihr Mann würde recht haben damit wenn er sagt, dass er erst seit Mai 2015 Mitglied dieser Partei gewesen ist, er wäre aber schon vor drei Jahren entlassen worden, also kann die Entlassung doch nicht mit der Mitgliedschaft zusammenhängen?
VP: Ich weiß auch nicht.
LA: Alles was Sie sagen ist völlig widersprüchlich und unglaubwürdig, Ihre Angaben passen überhaupt nicht zueinander. Ich erinnere Sie daran, dass Sie verpflichtet sind wahrheitsgemäß zu antworten!
VP: Das ist die Wahrheit.
LA: Als diese Personen nun zum ersten Mal zu Ihnen gekommen waren, wann auch immer dies nun war, wie viele waren gekommen?
VP: Einer ist rauf gekommen, ein uniformierter Polizist und die anderen warteten im Auto.
LA: Über welchen Zeitraum haben diese nun alle zwei, drei Tage nach Ihrem Mann gesucht?
VP: Mehrere Monat lang alle zwei, drei Tage fragten sie nach ihm.
LA: Wo hielt sich Ihr Mann zu diesen Zeitpunkten auf?
VP: Er war nie zuhause, ich weiß es nicht, er hat sie nie angetroffen.
LA: Er wohnte aber schon noch zuhause zu diesem Zeitpunkt?
VP: Ja.
LA: Was haben die Polizisten zu Ihnen gesagt?
VP: Sie fragten nach meinen Mann, sie wollten ihn sehen.
LA: Haben die Polizisten nicht angeordnet er sollte sich bei diesen melden, nachdem er nicht angetroffen werden konnte?
VP; Nein, sie sagten nur sie wollten ihn sehen, sonst nichts.
LA: Was fürchten Sie würde passieren, wenn Sie nach Georgien zurückmüssten?
VP: Ich kann nicht zurück, ich habe alles verkauft, was ich hatte.
LA: Was fürchten Sie in Bezug auf Ihr Leben, ob sie alles verkauft haben, ist nicht das Thema?
VP: Ich habe alles verkauft und mein Mann ist hier und ich kann nicht zurück.
LA: Was fürchten Sie für Ihre Tochter wenn Sie zurück müssen?
VP: Wir haben Angst vor diesen Polizisten.
LA: Diese haben Ihnen doch nichts getan, sie hätten doch nur nach meinen Mann gefragt?
VP: Wir wollten hier bleiben, deshalb haben wir alles verkauft.
LA: Was haben Sie verkauft?
VP: Eine Wohnung, es war meine Wohnung, mein Mann hatte nichts, weil er selbst Flüchtling war.
LA: Wie viel bekamen Sie für die Wohnung?
VP: 15.000 Lari.
LA: Gibt es noch etwas, dass Sie vorbringen möchten?
VP: Meine Tochter geht hier zur Schule.
LA: Sie kann auch in Georgien zur Schule gehen.
VP: Es ist mein Wunsch, dass wir hierbleiben können und sie hier zur Schule gehen kann.
LA: Möchten Sie Länderfeststellungen mithaben, zu welchen Sie innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme abgeben können?
VP: Ja.
LA: Dann gebe ich Ihnen bis zum 18 Mai Zeit eine Stellungnahme vorzulegen!
( )
LA: Wie war die Situation als Ihr Gatte das Land verlassen hatte, schildern Sie mir die Situation?
VP: Er sagte einfach er würde ins Ausland gehen, er müsste weg. Er war nach zwanzig Jahren arbeitslos und ging weg.
LA: Ging dieser Ausreise ein unmittelbarer Vorfall voraus?
VP: Seine Entlassung war der Grund warum er ausgereist ist.
( )"
Abschließend bestätigte die zweitbeschwerdeführende Partei, alles ihr wichtig erscheinende vorgebracht zu haben und sich problemlos mit der anwesenden Dolmetscherin verständigen haben zu können. Nach Rückübersetzung ihrer Angaben bestätigte sie die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokollierten durch ihre Unterschrift.
6. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden jeweils vom 01.06.2016 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz vom 11.02.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.) und die Anträge gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkte II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte III. und IV.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien fest und legte seiner Entscheidung einen allgemeinen Ländervorhalt zur Situation in Georgien zugrunde.
Begründend wurde insbesondere festgehalten, dass sich auch die seitens der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien angegebenen Gründe für das Verlassen ihrer Heimat als nicht glaubhaft erwiesen hätten; es habe nicht festgestellt werden können, dass diese einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen seien bzw dies im Falle einer Rückkehr wären.
Im Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin wurde im Wesentlichen von folgenden beweiswürdigenden Erwägungen ausgegangen:
"( )
Sie behaupteten Ihr Heimatland wegen der Verfolgung Ihres Mannes durch das Militär verlassen zu haben. Sie konnten dies aus folgenden Gründen nicht glaubhaft machen:
Zunächst ist anzumerken, dass sich Ihr gesamtes Vorbringen auf jenes Ihres Ehegatten stützt, welchem vom Bundesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen war.
Ihre eigenen Angaben übertrafen die Unglaubwürdigkeit Ihres Gatten allerdings noch bei Weitem. Sie behaupteten einerseits in Ihrer Erstbefragung, Angst gehabt zu haben, weil Polizisten zu Ihnen gekommen wären und nach Ihrem Mann gesucht hätten. In der Einvernahme vor dem Bundesamt nun konkret zu Ihren Fluchtgründen befragt gaben Sie zwar an, dass Ihr Mann von der Polizei aufgesucht und bedrängt worden wäre, allerdings wären Sie und Ihre Tochter lediglich ausgereist um bei ihm sein zu können. Näher befragt, was Sie nun im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland zu befürchten hätten, gaben Sie an, nicht zurück gehen zu können, da Sie alles verlauft hätten. Konkret zu den Befürchtungen Ihr Leben betreffend befragt sprechen Sie erneut lediglich davon, in Österreich bei Ihrem Mann bleiben zu wollen und deshalb alles verkauft zu haben. Sie behaupteten zwar in Bezug auf Ihre Tochter Angst vor den Polizisten gehabt zu haben, konnten dafür allerdings keinen konkreten Grund nennen. Denn folgt man Ihren Aussagen, hätten diese Polizisten lediglich öfter nach Ihrem Gatten gefragt, Ihnen aber nichts getan. Nur weil die Polizei nach Ihrem Mann gefragt hätte, bedeutet dies noch nicht, dass Sie oder Ihre Tochter deshalb einer Gefahr ausgesetzt sein würden und konnten Sie dafür auch keinen konkreten Tatbestand nennen.
Folgt man nun Ihren Angaben, ergeben sich zahlreiche Widersprüche zu den Angaben, welche Ihr Gatte während dessen Einvernahmen getätigt hatte. So gab Ihr Gatte an, seit März 2015 nicht mehr beim Militär gewesen zu sein, da er zu diesem Zeitpunkt durch einen Generalerlass die Kündigung bzw. eine Suspendierung erhalten haben wollte. Sie behaupteten allerdings er wäre gekündigt worden, als die neue Regierung an die Macht gekommen wäre, wobei Sie nicht in der Lage waren, hierzu einen konkreten oder zumindest annähernd konkreten Zeitpunkt zu nennen. Nach langer Bedenkzeit gaben Sie diesen mit "vor zwei, drei Jahren" an. Die letzten Parlamentswahlen in Georgien haben im Herbst 2012 stattgefunden. Sie behaupteten nun, Ihr Gatte wäre zwei Monate danach, unklar blieb ob damit die Wahlen oder die tatsächliche Regierungsumbildung gemeint wurden, gekündigt worden. Es liegen also zwei Jahre zwischen den Angaben die Sie machten und jenen Ihres Gatten. Auch zur Zugehörigkeit Ihres Gatten zur "Nationalen Bewegung" sprachen Sie von einer "sehr langen" Zeitspanne, etwa fünf Jahre, Ihr Gatte gab allerdings an, erst seit Mai 2015, und somit nach seiner Entlassung Mitglied der Partei geworden zu sein. Mit den Widersprüchen konfrontiert behaupteten Sie salopp, sich eben geirrt zu haben und Ihr Mann würde schon wissen, wann er der Partei beigetreten wäre. Des Weiteren sprach Ihr Gatte davon, zwei Mal von Personen der Militärpolizei aufgesucht worden zu sein, wobei er nach dem zweiten Aufsuchen beschlossen hätte, das Land zu verlassen. Sie behaupteten nun allerdings, Ihr Gatte wäre bei keinem der Besuche der Polizei anwesend gewesen. Sie wären diejenige, welcher wiederholt gesagt wurde, Ihr Gatte würde gesucht werden. Sie verstrickten sich erneut in gravierende Widersprüche, als man sie nach dem Zeitpunkt fragte, wann Sie nun zum ersten Mal aufgesucht worden wären. Sie behaupteten wörtlich "Nach der Entlassung meines Mannes, bevor wir ausgereist sind, nach dem Regierungswechsel". Um Ihre Aussagen nachvollziehen zu können, befragte man Sie erneut, wann konkret dies zum ersten Mal passiert sei. Doch Sie waren wiederum nicht in der Lage, Ihren zuvor getätigten Aussagen folgend, logisch und nachvollziehbar Auskunft darüber zu geben. Wiederum gaben Sie wörtlich an "Als mein Mann entlassen wurde, weil er der nationalistischen Partei angehörte, wurden wir dann immer wieder aufgesucht". Dies wiederspricht wiederum Ihren Aussagen, Sie hätten sich in Bezug auf dessen Beitritt zu dieser Partei geirrt und die Aussagen Ihres Gatten wären korrekt gewesen. Mit den erneuten Widersprüchen konfrontiert, gaben Sie nur an, Sie würden es auch nicht wissen. Dies zeigt, dass Sie mit dem Vorbringen des angeblich Geschehenen völlig überfordert waren, was als einzigen Schluss zulässt, dass sich Ihr Gatte und Sie die ins Treffen geführten Belästigungen durch die Polizei ausgedacht haben, um eine Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention ins Treffen zu führen. Ihr Vorbringen war völlig unglaubwürdig, und dies nicht nur aufgrund der zahlreichen und gravierenden Widersprüche, sondern auch aufgrund dessen, dass nicht nachvollziehbar ist, warum die Polizei Monate lang, alle zwei, drei Tage, wie Sie behaupteten, nach Ihren Gatten fragen sollte. Abgesehen davon, dass es nicht erklärbar ist, dass diese ihn nie zuhause angetroffen haben, konnte Sie keine Erklärung dafür finden, warum diese ihn nicht einfach vorgeladen haben. Wäre die Polizei derart korrupt, wie Sie und Ihr Gatte dies behaupten, hätten sich diese auch kaum damit zufrieden gegeben, ständig bei Ihnen nach ihm zu fragen. Diese hätten ihn mit einem Haftbefehl suchen lassen könne, wenn ein derart großes Interesse an seiner Person bestanden hätte, dass dies einer Verfolgung gleichzusetzen wäre. Doch dies taten sie nicht und auch konnten diese Ihren gatten offensichtlich nirgendwo anders finden. Wo sich Ihr Gatte die ganze Zeit über aufgehalten hätte, konnten Sie ebenso wenig angeben.
Insgesamt gesehen lassen Ihre Schilderungen das Bundesamt davon ausgehen, dass Sie sich eines Konstrukts bedienten und einzig wegen der Arbeitslosigkeit Ihres Gatten ausgereist sind. Abgesehen von der widersprüchlichen Art und Weise dieser Schilderungen, waren Sie vage in Ihren Aussagen und nicht in der Lage die einfachsten Fragen Ihr Vorbringen betreffend zu beantworten. Somit war Ihrem gesamten Vorbringen jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen und Ihr Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen.
( )"
Mit Verfahrensanordnungen vom 03.06.2016 wurde den zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
7. Mit Eingabe vom 21.06.2016 wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vollmachtsverhältnisses fristgerecht der für die zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien gleichlautende Beschwerdeschriftsatz eingebracht und darin unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass den seitens der Behörde getroffenen Erwägungen Begründungswert in Hinblick auf die angenommene Unglaubwürdigkeit fehle. So sei zwischen den Angaben des Erstbeschwerdeführers, aufgrund eines Generalerlasses gekündigt worden zu sein und der Angabe der Zweitbeschwerdeführerin, demzufolge dessen Kündigung auf seiner politischen Gesinnung beruht hätte, kein Widerspruch zu erblicken. Das vorliegende Einvernahmeprotokoll erwecke nicht den Eindruck, dass die Behörde an einer Aufklärung des relevanten Sachverhalts, insbesondere den gegen die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen gerichteten Drohungen, interessiert gewesen wäre. Insofern ihr Widersprüche gegenüber den Angaben anlässlich der polizeilichen Erstbefragung vorgehalten würden, ei darauf hinzuweisen, dass diese keiner näheren Erhebung der Fluchtgründe diene. Die Zweitbeschwerdeführerin habe entgegen der Ansicht der Behörde konkrete und umfangreiche Angaben zu den fluchtauslösenden Vorkommnissen erstattet. Im Übrigen lasse auch die allgemeine Lage in Georgien eine Rückkehr der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien nicht zu, zumal diese dort der Gefahr ausgesetzt wären, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Auch in Hinblick auf deren Privat- und Familienleben in Österreich habe die Behörde eine unzureichende Würdigung vorgenommen.
4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Verfahren der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen langte am 27.06.2016 mitsamt den bezughabenden Verwaltungsakten beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5. Am 28.10.2016 wurde für die am 16.10.2016 in Österreich geborene Viertbeschwerdeführerin, durch die Mutter, ebenfalls ein schriftlicher Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Mit Schreiben vom 10.11.2016 wurde die Mutter aufgefordert bekannt zu geben, ob für das mj. Kind eigene fluchtgründe vorliegen würden, oder ob die Fluchtgründe des Gatten bzw. ihre eigenen (Familienverfahren) gelten würden. Weiters wurden die Länderfeststellungen zu Georgien zu einer eventuellen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen übermittelt.
Dieses Schreiben zugestellt am 16.11.2016 (persönlich von der Mutter übernommen, siehe AS 59) blieb unbeantwortet.
6. Mit den im Spruch angeführten Bescheid vom 02.12.2016 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz vom 28.10.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.) und die Anträge gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkte II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Viertbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Viertbeschwerdeführerin nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Viertbeschwerdeführerin zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte III. und IV.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität der Viertbeschwerdeführerin fest und legte seiner Entscheidung einen allgemeinen Ländervorhalt zur Situation in Georgien zugrunde.
Begründend wurde insbesondere festgehalten, dass sich auch die seitens der Viertbeschwerdeführerin angegebenen Gründe für den Antrag auf internationalen Schutz als nicht glaubhaft erwiesen hätten; es habe nicht festgestellt werden können, dass diese einer Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen seien bzw. dies im Falle einer Rückkehr wären.
Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und hinsichtlich der Fluchtgründe auf die Beschwerde der Mutter verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Georgiens, gehören der georgischen Volksgruppe sowie dem orthodoxen Glauben an. Die Identität des Erstbeschwerdeführers steht fest, jene der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin ist mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente im Original nicht zweifelsfrei erwiesen. Die Identität der Viertbeschwerdeführerin steht fest. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und Viertbeschwerdeführerin. Der Erstbeschwerdeführer brachte am 27.05.2015 infolge irregulärer Einreise seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Die Zweitbeschwerdeführerin verließ die Heimat gemeinsam mit der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin einige Monate später und stellte infolge irregulärer Einreise am 11.02.2016 Anträge auf internationalen Schutz für sich und ihre minderjährige Tochter. Für die Viertbeschwerdeführerin wurde am 28.10.2016 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
1.2. Nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführenden Parteien in Georgien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wären. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien in Georgien festgestellt werden.
Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären.
Die beschwerdeführenden Parteien leiden jeweils an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würden. In Georgien besteht eine ausreichende medizinische Grundversorgung.
Die unbescholtenen beschwerdeführenden Parteien verfügen in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Sie verfügen weder über Verwandte noch über sonstige relevante familiäre oder private Bindungen in Österreich und bestreiten ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Eine die beschwerdeführenden Parteien betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde keinen ungerechtfertigten Eingriff in deren gemäß Art. 8 EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen.
1.3. Insbesondere zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zur Meinungs- und Pressefreiheit und zur Lage von Rückkehrern wird unter Heranziehung der erstinstanzlichen Länderfeststellungen (auszugsweise wiedergegeben) Folgendes festgestellt:
( )
Politische Lage
In Georgien leben rund 4,93 Mio. Menschen (Juli 2015) auf 69.700 km² (CIA 29.10.2015).
Georgien (georgisch: Sakartwelo) ist eine demokratische Republik. Das politische System hat sich durch die Verfassungsreform 2013 von einer semi-präsidentiellen zu einer parlamentarischen Demokratie gewandelt, (AA 10.11.2015a, vgl. auch: WZ 21.10.2013).
Staatspräsident ist Giorgi Margwelaschwili (angelobt am 17.11.2013) (RFE/RL 17.11.2013). Regierungschef ist Premierminister Irakli Garibaschwili (seit 18.11.2013). Beide gehören der Partei "Georgischer Traum" an (RFE/RL 18.11.2013).
Georgien besitzt ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen, das durch eine Kombination aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht für vier Jahre gewählt wird. Die letzte Parlamentswahl fand am 1.10.2012, die letzte Präsidentschaftswahl am 27.10.2013 statt (IFES 9.3.2015a, IFES 9.3.2015b). Die Parlamentswahlen vom 1.10.2012 gewann das aus sechs Parteien bestehende Wahlbündnis "Georgischer Traum" mit klarer Mehrheit. Internationale Wahlbeobachter von OSZE, Europarat, NATO und Europäischem Parlament bewerteten die Wahlen als wichtigen Schritt hin zur Festigung der Demokratie, auch wenn einzelne Bereiche, wie z.B. die ungleiche Größe der Wahldistrikte, noch verbesserungsbedürftig seien. Die Wahlen seien kompetitiv verlaufen. Kritik fand das polarisierte Wahlumfeld mit harscher Rhetorik und vereinzelten Fällen von Gewalt sowie Fällen von Einschüchterung, überwiegend der Opposition (AA 10.11.2015b, vgl. auch OSCE 21.12.2012). Ursprünglich schafften nur zwei der angetretenen Listen den Sprung ins georgische Parlament: Das Parteienbündis "Bidzina Ivanishvili - Georgische Traum" mit 85 Mandaten und die vormalige Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" mit 65 Sitzen (CEC o. D.).
Bei der Präsidentschaftswahl im Oktober 2013 konnte sich der Kandidat von "Georgischer Traum", Georgi Margwelaschwili, mit klarer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang gegen den Wunschkandidaten des amtierenden Präsidenten Michail Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung), durchsetzen. Saakaschwili, zuletzt umstritten, durfte nach zwei Amtszeiten laut Verfassung nicht mehr zur Wahl antreten. Diese Wahl brachte den ersten demokratischen Machtwechsel an der georgischen Staatsspitze seit dem Zerfall der Sowjetunion. Der neue Präsident wird in der Ex-Sowjetrepublik künftig nur eine repräsentative Rolle spielen. Eine Verfassungsänderung überträgt die wichtigsten Machtbefugnisse auf das Amt des Regierungschefs (FAZ 27.10.2013).
Nach dem Ausscheiden der Partei "Freie Demokraten" des entlassenen Verteidigungsminister Alasania aus der Regierungskoalition "Georgischer Traum" Anfang November 2014 fehlten der Regierungskoalition einige Sitze auf die einfache Mehrheit im Parlament. Unmittelbar danach wechselten einige Abgeordnete anderer Fraktionen zum Georgischen Traum, was immer noch knapp nicht für die einfache Mehrheit reichte. Daraufhin traten 12 freie Abgeordnete, die vorher bereits immer mit der Regierung gestimmt hatten, formell dem Georgischen Traum bei, sodass diese nun mit 87 Sitzen über vier Sitze mehr verfügt, als vor der Krise. Die neu hinzugekommenen Abgeordneten bilden innerhalb der Regierungskoalition "Georgischer Traum" zwei gleich starke neue Koalitionsparteien. Somit umfasst die Regierungskoalition "Georgischer Traum" nunmehr sieben Koalitionsparteien. Von der Verfassungsmehrheit (113 Sitze) ist die Koalition aber weit entfernt. Die Freien Demokraten befinden sich nun in der Opposition und bilden neben der Partei "Vereinte Nationale Bewegung" von Ex-Präsident Michail Saakaschwili nunmehr die zweite Oppositionspartei. Die neue Sitzverteilung des georgischen Parlaments lautet somit: 87 Sitze für die Regierungskoalition "Georgischer Traum", 51 Sitze für die "Vereinte Nationale Bewegung", acht Sitze für die "Freien Demokraten" sowie vier unabhängige Mandatare (Civil.ge 10.11.2014).
Die Regierungspartei "Georgischer Traum" sicherte sich infolge eines überwältigenden Sieges bei den Gemeinderatswahlen im Sommer 2014 die Kontrolle über die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften. Medien und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) berichteten, dass es im Vorwahlkampf angeblich Druck auf oppositionelle Kandidaten gab, ihre Kandidatur zurückzuziehen. Überdies sei es zu Störungen von Versammlungen der Opposition und zu etlichen Vorfällen von Gewalt gegen Wahlaktivisten gekommen. Obschon diese den Behörden bekannt waren, blieb eine amtliche Verfolgung aus. Laut der lokalen Wahlbeobachtungsgruppe ISFED wurden nach den Wahlen in der Hauptstadt Tiflis 155 städtische Angestellte entlassen oder hätten unter Druck gekündigt. Dies erweckte Befürchtungen, es sei aus politischen Motiven geschehen (HRW 29.1.2015).
Eine vergleichsweise große Opposition sowie ein starker Parlamentssprecher haben das Parlament in seinen Gesetzgebungs-, Kontroll-, Budget und Repräsentationsfunktionen erstarken lassen und es wieder in die öffentliche Aufmerksamkeit gerückt. Hingegen fördert die geringe politische Erfahrung eines Großteils der Abgeordneten und gesellschaftlich verbreitete hierarchische Traditionen eine Konzentration der politischen Entscheidungsfindung in den Spitzen von Parteien und Regierung. Zudem ist derzeit aufgrund von Überschneidungen in den jeweiligen Kompetenzen, aber auch persönlich begründeten Verstimmungen, eine gegenseitige Kontrolle von Präsident Margwelaschwili und Premierminister Gharibaschwili erkennbar (AA 15.10.2015).
Am 27. Juni 2014 unterzeichneten die EU und Georgien ein Assoziierungsabkommen. Das Abkommen soll Georgien in den Binnenmarkt integrieren, wobei die Prioritäten in der Zusammenarbeit in Bereichen wie Außen- und Sicherheitspolitik sowie Justiz und Sicherheit liegen. Russland sah sich hierdurch veranlasst, seinen Druck auf die Regierung in Tiflis zu erhöhen. Am 24. November 2014 unterzeichneten Russland und das abtrünnige georgische Gebiet Abchasien eine Vereinbarung über eine "strategische Partnerschaft", mit der Moskau seine militärische und wirtschaftliche Kontrolle in Abchasien erheblich ausweitete. Führende westliche Politiker, darunter die Außenbeauftragte der Europäischen Union Federica Mogherini, kritisierten diesen Schritt als Verletzung der Souveränität und territorialen Integrität Georgiens. Während die georgische Regierung die vermeintliche Reaktion Russlands auf das Assoziierungsabkommen als "weiteren Schritt zur Annexion" verurteilte, erachtete Georgiens Opposition die Vereinbarung als Beleg für das Scheitern der Bemühungen der Regierung, Russland etwas entgegenzusetzen (EP 5.12.2014).
Quellen:
Die Lage in Georgien ist – mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig. Beide genannte Gebiete befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in Tiflis. In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert (AA 11.11.2015a).
Im Zuge der Auflösung der UdSSR erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien, als der autonome Status der Provinzen von georgischen Nationalisten in Frage gestellt wurde. Nach der georgischen Unabhängigkeit führten heftige Auseinandersetzungen mit der Zentralregierung 1992 zu Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die aber von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden. Der Konflikt um Südossetien wurde durch den Waffenstillstand von Sotschi 1992 vorübergehend befriedet; die OSZE erhielt ein Beobachtungsmandat. Seit 1994 galt ein insgesamt eingehaltener, im Moskauer Abkommen festgeschriebener Waffenstillstand, überwacht durch eine Beobachtergruppe der Vereinten Nationen (UNOMIG) in Zusammenarbeit mit einer GUS-Friedenstruppe. In Abchasien und Südossetien waren seither russische Truppen als sogenannte friedenserhaltende Kontingente präsent. Der Einfluss des nördlichen Nachbarlandes wuchs kontinuierlich, unter anderem durch Ausgabe russischer Pässe an die abchasische und südossetische Bevölkerung. Nach zahlreichen blutigen Zwischenfällen und Provokationen aller Seiten eskalierte der Konflikt um Südossetien am 7. August 2008 nach einem Vorstoß georgischer Truppen in die südossetische Hauptstadt Zchinwali zu einem georgisch-russischen Krieg, der nach fünf Tagen durch einen von der EU vermittelten Waffenstillstand beendet wurde. Am 26. August 2008 erkannte Russland Abchasien und Südossetien, einseitig und unter Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der territorialen Integrität Georgiens, als unabhängige Staaten an und schloss wenig später mit diesen Freundschaftsverträge ab, die auch die Stationierung russischer Truppen in den Gebieten vorsehen. Infolge des Krieges wurden nach Schätzungen internationaler Hilfsorganisationen bis zu 138.000 Personen vorübergehend zu Vertriebenen und Flüchtlingen. Etwa 30.000 Georgier aus Südossetien konnten bis heute nicht in ihre Heimat zurückkehren. Die zivile EU-Beobachtermission EUMM nahm Anfang Oktober 2008 in Georgien ihre Arbeit auf. Das OSZE-Mandat lief Ende 2008 aus, UNOMIG endete im Juni 2009. EUMM ist damit die einzige verbliebene internationale Präsenz zur Stabilisierung in Georgien (AA 11.11.2015b).
Der Rat der Europäischen Union verlängerte im Dezember 2014 das Mandat der EU-Beobachtermission EUMM für weitere zwei Jahre, bis Dezember 2016. Im Einklang mit dem russisch-georgischen Sechs-Punkte-Programm vom August 2008 soll die EUMM auch weiterhin die Stabilisierung und Normalisierung der Lage vor Ort unterstützen (EU-Council 16.12.2014).
Ein wichtiges diplomatisches Instrument zur De-Eskalierung des Konflikts sind die sogenannten "Geneva International Discussions – GID" (Genfer Internationale Gespräche). Diese finden seit 2008 unter Beteiligung der involvierten Konfliktparteien unter dem gemeinsamen Vorsitz von Vertretern der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der OSZE statt. Aus den Genfer Gesprächen resultierte der "Incident Prevention and Response Mechanism (IPRM)" sowie die Involvierung der EUMM, sodass die lokalen Sicherheitsbehörden der Konfliktparteien vor Ort in Kontakt treten können bzw. ihnen die Möglichkeit zum Dialog eröffnet wird. In einer Stellungnahme vom November 2014 beklagten die drei Ko-Vorsitzenden (UNO, EU, OSZE) die zunehmende Einschränkung der Bewegungsfreiheit hinsichtlich der Passierbarkeit der "Administrative Boundary Lines”. Überdies betonten diese die Notwendigkeit erneuter Bemühungen seitens der Konfliktparteien humanitäre Probleme anzugehen, insbesondere die Lage der intern Vertriebenen (IDPs), der Flüchtlinge sowie der vermissten Personen (OSCE 6.11.2014).
Im Oktober 2015 äußerten sich die Mitglieder der GID anlässlich der Präsentation ihre Jahresberichtes positiv hinsichtlich der Entwicklung des Gesprächsklimas, das nun sehr viel inhaltorientierter sei, begleitet von der Öffnung von bilateralen Kontakten zwischen den Vertretern der Konfliktparteien (OSCE 22.10.2015).
Es gibt nur wenige Informationen über die Menschenrechtslage in Abchasien und Südossetien und es bleiben viele Missbrauchsvorwürfe bestehen. Insbesondere die facto-Machthaber in Südossetien erlauben lediglich dem Internationalen Roten Kreuz eingeschränkte Tätigkeit in der Region. (USDOS 25.6.2015).
Die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, bestätigte 2014 die prekäre Situation während eines Besuches in Georgien. Trotz wiederholter Bemühungen sei dem UNO-Hochkommissariat die Einreise nach Abchasien und Südossetien stets verwehrt worden. Während im begrenzten Ausmaß Übertritte von und nach Abchasien auch für einige UNO-Agenturen möglich seien, besonders in den Bezirk Gali, sei Südossetien zu einem der unerreichbarsten Orte der Erde geworden. Nur das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) habe Zugang. Infolgedessen wisse man nur wenig, was innerhalb Südossetiens vorginge. Pillay besuchte auch das Dorf Khurwaleti an der administrativen Grenze, wo die örtliche Bevölkerung durch einen Stacheldrahtzaun, errichtet von den russischen Truppen, getrennt wurde, unter der gegebenen Situation leidet. Pillay versicherte an die russischen Behörden zu appellieren und sich um den Schutz der Menschenrechte zu kümmern (Civil.ge 22.5.2014, vgl. auch UN 21.5.2014).
Quellen:
2. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Heimische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten in den meisten Fällen in Georgien ohne Einschränkung durch die Regierung. Sie untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Manche NGOs erfreuen sich einer engen Kooperation mit der Regierung, und Offizielle sind kooperativ und offen für deren Ansichten. Andere beschweren sich über ungenügenden Zugang zu Offiziellen und, dass ihre Ansichten ignoriert wurden oder gar über Fälle von Schikane (USDOS 25.6.2015).
Obschon die NGOs recht stark sind, ist deren Finanzierung zum großen Teil auf ausländische Geldgeber und eine Hand voll wohlhabender Georgier, wie dem ehemaligen Regierungschef, Ivanischwili, begrenzt. Die georgische Zivilgesellschaft repräsentiert zwar eine ziemlich breite Palette politischer Ansichten, doch dominieren Englisch sprechende Eliten der Hauptstadt die Szene. Diese wechseln zwischen der Zivilgesellschaft und Regierungsämtern, je nachdem, welche Partei an der Macht ist. Zudem gibt es nur wenige NGOs, die auf Massenmitgliedschaft oder Interessensgruppen fundieren. Stattdessen fungieren die einflussreichsten Organisationen nach dem Modell eines Think-Tanks oder Watch-Dogs (FH 6.6.2015).
Quellen:
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3. Allgemeine Menschenrechtslage
Georgien hat seine Bindung an die Europäische Union durch die Ratifizierung des Assoziierungsabkommens, das eng an den Fortschritt im Bereich der Staatsführung und der Menschenrechte gebunden ist, vertieft. Im Bericht zur europäischen Nachbarschaftspolitik vom März 2014 merkt die EU an, dass Georgien zügig seine Reformen und Anpassungen in die Tat umsetze. Jedoch wurde auch die Notwendigkeit unterstrichen, die Unabhängigkeit der Gerichte zu gewährleisten, den Eindruck einer selektiven Justiz zu vermeiden sowie die Rechenschaftspflicht und demokratische Aufsicht über die Organe des Rechtsvollzuges zu erhöhen (HRW 29.1.2015).
Das parlamentarische Komitee für Menschenrechte und zivile Integration, die Menschenrechtsabteilung des Innenministeriums und der Menschenrechtsberater des nationalen Sicherheitsrats haben laut Mandat Missbrauchsvorwürfe zu untersuchen. Per Gesetz ist der Generalstaatsanwalt für den Schutz der Grund- und Menschenrechte zuständig. Die Menschenrechtsabteilung des Büros des Generalstaatsanwalts überwacht insgesamt die Strafverfolgung und die Einhaltung von nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards. Die Menschenrechtsabteilung überwacht statistisch und analytisch die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft und ist verantwortlich für die Prüfung von und Reaktion auf Menschenrechtsempfehlungen von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Die staatliche Unterstützung von Kindern – ob in Bildung oder Sozialhilfe – ist unzureichend. Kinderarmut wie auch Fehl- oder Unterentwicklung aufgrund Mangelernährung (auch mit Todesfolge) sind ein erkennbar großes Problem. Auch ist Mithilfe von Kindern zum Erwerb des Familieneinkommens insbesondere bei ethnischen Minderheiten verbreitet und akzeptiert, wodurch es zur Vernachlässigung der Schulpflicht kommt. Dem wird auch kaum von staatlicher Seite entgegen getreten. Durch hohe Erwerbslosigkeit der Eltern und/oder Großeltern und engen familiären Zusammenhalt ist zudem die Einschreibung in Vorschuleinrichtungen vergleichsweise gering (AA 15.10.2015).
Nach den Statistiken von UNICEF wurden 97% der Kinder unter fünf Jahren bei Geburt registriert. Kinder von Roma werden in der Regel zu Hause geboren, jedoch oft nicht registriert. Seit amtliche Ausweise erforderlich sind, um medizinische Behandlung und andere öffentliche Dienstleistungen beanspruchen zu können, können sich fehlende Identifikationspapiere nachteilig auswirken. Die Qualität der Bildung schwankt stark zwischen städtischen und ländlichen Gebieten sowie zwischen Tiflis und den Regionen. Kindern von Nicht-Staatsbürgern fehlen oft die erforderlichen Unterlagen für die Anmeldung an einer Schule, was die Registrierung in einigen Fällen behindert. Nach Angaben des Ministeriums für Justiz, wurden in den ersten neun Monaten des Jahres 2014 74 Fälle von Kindesmissbrauch verzeichnet. UNICEF bemängelte, dass die Reaktionen von Schulen, Polizei und Sozialarbeitern im Falle von Kindesmissbrauch, aufgrund der kulturellen Neigung sich nicht in Familienangelegenheiten einzumischen, oft unzureichend waren. Die Regierung setzte ihre Bemühungen fort, große Waisenhäuser durch Pflegefamilien zu ersetzen. UNICEF zufolge seien 40% der Heimkinder bei Familien untergebracht worden. Die Regierung setzte ihr Programm fort, Heimkindern und Kindern in Pflege den Zugang zu höherer Bildung durch Stipendien zu ermöglichen und Notprogramme für Pflegefamilien bereitzustellen. In Georgien kommen auf 110 neugeborene Buben nur 100 Mädchen. Weder die Öffentlichkeit noch der Ärztebund betrachten die Selektion auf der Basis des Geschlechts als ernsthaftes Problem. Nur wenige Organisationen der Zivilgesellschaft versuchen dieses Problem durch Kampagnen in das Bewusstsein der Öffentlichkeit zu rücken (USDOS 25.6.2015).
Mit Unterstützung der EU und UNICEF entwickelte die Regierung ein Programm, welches die Bedürfnisse der gefährdetsten Kinder berücksichtigt, insbesondere Kinder, die auf der Straße leben. 2014 wurden Rechtsänderungen eingeleitet, um den Schutz der Kinderrechte abzusichern, indem den Kindern voller Zugang zu Bildung, Gesundheit und sozialen Diensten verschafft wird. Die Regierung hat ein neues Jungendrecht vorgelegt, das alle Bereiche abdeckt, bei denen Kinder in Konflikt mit dem Gesetz kommen oder, bei denen Kinder Opfer oder Zeugen sind (EC 25.3.2015).
Kinderarmut ist ein Problem in Georgien. 50.000 Kinder leben in extremer Armut (unter 2 Lari oder 0,85 Euro pro Tag). 225.000 Kinder leben unter der nationalen Armutsgrenze von 4,5 Lari (1,90 Euro) pro Tag. Obgleich seit 2013 die extreme Armut von Kindern von neun auf sechs Prozent gefallen ist, ist der Wert um die Hälfte höher als in der Gesamtbevölkerung. UNICEF begrüßte 2015 die Verlängerung des "Targeted Social Assistance"- Programms der Georgischen Regierung, durch welches u.a. die Kinderarmut reduziert werden soll (UNICEF 4.2.2015).
Quellen:
2014 verzeichnete Georgiens Wirtschaft mit 4,7% eine Steigerung zu Wachstum im Jahre 2013 (3,3%). Dies ist ein Resultat eines fiskalen Konjunkturprogramms, das den Konsum und die Investitionen förderte. Die Fiskal- und Geldpolitik in Verbindung mit einer merklichen Entwertung der Landeswährung führte zu inflationären Tendenzen. Das allgemeine Defizit stieg 2014 spürbar infolge zunehmender Sozialausgaben an. Die Arbeitslosenrate war auch 2014 mit 14,1% hoch [Anm.: laut GeoStat betrug die Arbeitslosenrate 2014 nur 12,4% – siehe unten], wobei diese in der Gruppe der 15-24-jährigen auf rund 30% geschätzt wird. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung hängt von Rücküberweisungen aus dem Ausland ab. Diese nahmen 2014 infolge der geringeren Überweisungen aus Russland ab (EC 25.3.2015).
Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung in den vergangenen Jahren leiden große Teile der georgischen Bevölkerung, insbesondere in den ländlichen Gebieten, unter Armut, Unterbeschäftigung und Arbeitslosigkeit. Mehr als die Hälfte aller Beschäftigten Georgiens ist in der Landwirtschaft tätig. Diese generiert jedoch nur 9% des Bruttonationalprodukts (ÖEZ o.D.).
2014 waren laut Sozialamt 11,6% (2013: 9,7%) der Bevölkerung Empfänger von Subsistenzzahlungen. 21,4% der Georgier und Georgierinnen lebten 2014 in relativer Armut, d.h., sie verfügten über weniger als 60 Prozent des Medianeinkommens (GeoStat o.D.A).
Seit ihrem Höhepunkt im Jahr 2009 sank die offizielle Arbeitslosenrate kontinuierlich von 16,9 auf 12,4% im Jahr 2014. In den urbanen Gebieten betrug sie 22,1%, während am Land nur 5,4% arbeitslos waren. Allerdings nimmt die Arbeitslosigkeit zu, je jünger die Menschen sind. Dramatisch sind die Werte für die drei untersten Alterskohorten: Bei der Altersgruppe der 15-19 Jährigen lag Arbeitslosenquote bei 31,8%, bei den 20-24 Jährigen bei 30,5% und bei den 25-29 Jährigen bei 23,5% (GeoStat o.D.B).
Quellen:
Das System der sozialen Sicherung in Georgien umfasst das Rentensystem und ein System zur Unterstützung von besonders schutzbedürftigen Familien und Personen. Die Unterstützung, die in Georgien unter dem Begriff der sozialen Sicherung geleistet wird, umfasst die gesetzliche Rente, Staatsentschädigungen und staatliche akademische Stipendien.
Gesetzliche Renten
Grundlagen für den Erhalt einer gesetzlichen Rente:
Laut dem georgischen Gesetz haben folgende Personen einen Anspruch auf den Bezug einer staatlichen Rente:
Die Rente kann man beantragen, wenn man anspruchsberechtigt wird oder seine Rechte auf eine Rente erneuert. Wenn mehr als ein Rentenanspruch besteht, so muss einer ausgewählt werden. Renten können in jeder Bank Georgiens ausbezahlt werden. Beantragen kann man die Rentenzahlungen in den Sozialämtern der Distrikte. Dazu werden ein Personalausweis und andere Dokumente benötigt.
Zum 1. September 2013 belief sich der monetäre Rentenanteil auf 150 GEL (ca. 63 Euro) im Monat.
Sozialhilfe
In der georgischen Gesetzgebung wird Sozialhilfe als jegliche Art finanzieller und nicht-finanzieller Unterstützung definiert, die sich an Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen, arme Familien oder Obdachlose richtet.
Es gibt folgende Kategorien finanzieller Unterstützung:
Eine Familie hat Anspruch auf einen Unterhaltszuschuss, wenn sie in der Datenbank für sozial schwache Familien registriert ist. Der Zuschuss beträgt bis zu 60 GEL pro Person - für jedes weitere Familienmitglied kommen 48 GEL hinzu.
Reintegrationsbeihilfe wird den biologischen Familien bzw. dem Vormund von Personen gewährt, die besonderen Schutz benötigen und die statt in speziellen Einrichtungen in Familien untergebracht werden, wo sie die Möglichkeit haben in einem familiären Umfeld zu leben und die notwendige medizinische Betreuung erhalten. Der Zuschuss für ein gesundes Kind beträgt 90 GEL, für ein behindertes Kind 130 GEL.
Pflegebetreuungsbeihilfe erhalten Adoptiveltern als Gegenleistung für die Fürsorge und die Erziehung des adoptierten Kindes. Die Pflegebetreuungsbeihilfe für ein gesundes Kind beträgt 200 GEL und 300 GEL für ein behindertes Kind. Ist die Betreuungshilfe für ein nicht verwandtes Kind gedacht, dann beträgt sie 15 GEL am Tag bzw. im Falle einer vorliegenden Behinderung 20 GEL am Tag.
Eine weitere Form der Beihilfe stellt die Familienfürsorgebeihilfe dar, die gewährt wird, wenn ein Erwachsener aus einer speziellen Einrichtung in ein familiäres Umfeld geholt wird, um ihm in einem familiären Umfeld die notwendige Zuwendung zukommen zu lassen
Bedürftige Personen können soziale Beihilfe in Form von Sachleistungen in Anspruch nehmen. Für präventive und reintegrative Zwecke können auch Kinder und/oder ihre Familien die Leistungen erhalten, wenn die familiäre Situation der Grund für die Vernachlässigung der Kinder ist und ihnen Unterstützung gewährt werden muss, um in ihrer eigenen Familie leben zu können.
Das Sozialpaket ist eine monatliche Finanzleistung, deren Höhe, Anspruchsberechtigte, Vergaberichtlinien und Konditionen von der georgischen Regierung festgelegt werden.
Die georgischen Sozialleistungen umfassen den Unterhalt von spezialisierten Einrichtungen, in denen hilfsbedürftige Menschen auf Staatskosten oder mit Unterstützung vom Staat leben können. Familien, die unterhalb der Armutsgrenze leben, werden in diesen Einrichtungen auf Staatskosten versorgt.
Die Zahlung von Arbeitslosengeld wurde im Mai 2006 eingestellt. Als Folge der Abschaffung des Arbeitsgesetzes gibt es keine legale Basis mehr für die Zahlung einer solchen Beihilfe. Ein System privater Arbeitslosenversicherer ist noch nicht entwickelt worden. Daher erhalten Arbeitslose in Georgien keine Unterstützung (IOM 06.2014).
Das seit dem 6. Februar 2014 in Kraft getretene Gesetz über IDPs aus den besetzten Gebieten Georgiens gewährt den Vertriebenen ohne Unterschied 45 GEL monatlich, so deren Bruttoeinkommen 1.250 GEL nicht übersteigt. Zuvor wurde unterschieden, ob ein Interner Flüchtling privat (22 GEL pro Monat) oder staatlicherseits (28 GEL pro Monat) untergebracht wurde. Ungeklärt bleibt laut dem Büro des Ombudsmannes, wie sich die Kosten für Strom auswirken, die in der alten Regelung noch vom Staat bezahlt wurden, und das Einkommen eruiert bzw. definiert wird (PD 2013).
Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie Vorort, wobei in der "Familiendeklaration" der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen "Haushaltsunterstützung" oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden. Eine neuerliche Verifizierung des Status steht an, wenn sich die Demographie der Familie ändert, die Arbeitsaufnahme oder sonstige legale Einkommen vorliegen bzw. der Verlust dieser, ein Wohnortswechsel erfolgt, der Behindertenstatus festgestellt wird, oder sonst Gründe vorliegen, welche die wirtschaftliche Lage der Familie verändert haben. Wenn mehr als ein Jahr nach der Registrierung verstrichen sind, so ist dies per se ein Grund für eine neuerliche Verifizierung des Status (SSA o.D.a.).
Das Büro des Ombudsmanns vermerkt in seinem Bericht für 2013, dass das Sozialamt überproportional hohe Punktewerte bei der Einschätzung der sozio-ökomischen Lage der ansuchenden Familien vergab. Dies hätte zu einer Überschreitung des Grenzwertes der Förderfähigkeit geführt. Eine Fallstudie hätte gezeigt, dass insbesondere Leistungsempfänger, die eine Alterspension als einzige Einkommensquelle angaben, Probleme bekamen. Der Ombudsmann kritisierte, dass bei der Bestandsaufnahme der wirtschaftlichen Situation diese zu sehr von der subjektiven Einschätzung des jeweiligen Beamten abhinge. Als gesondertes Problem wurde angeführt, dass Obdachlose keinen Anspruch auf Sozialhilfe stellen können, weil sie über keinen Wohnsitz verfügen (PD 2013).
Im Falle einer Schwangerschaft oder bei Adoption eines Kindes besteht das Recht auf 730 Tage Mutterschafts- und Pflegeurlaub, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Komplikationen bei der Geburt oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Die Einteilung der Karenzzeit kann mit Beginn der Schwangerschaft frei gewählt werden. Angestellte, die ein Kind unter 12 Monaten adoptieren, können 550 Tage freinehmen, wovon 90 Tage bezahlt sind. Laut Gesetz darf das vom Sozialamt ausbezahlte Geld die Summe von 1.000 GEL nicht überschreiten. Der georgische Ombudsmann begrüßte die seit 1. Jänner 2014 in Kraft getretene Reform des Arbeitsrechts, weil die Dauer der Karenzzeit und die finanzielle Unterstützung erhöht wurden (PD 2013).
Quellen:
Asylwerber, die von Österreich nach Georgien außer Landes gebracht werden, sind in Georgien keiner strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt, nur weil sie in Österreich um Asyl angesucht haben. (VB 3.2.2014)
Die Migrationsstrategie der georgischen Regierung zielt u.a. auf die Unterstützung der Rückkehr georgischer Bürger und deren würdige Reintegration, also Umsetzung internationaler Abkommen und nationaler Gesetze in Bezug auf die Reintegration georgischer Bürger, Verbesserung der Kapazitäten zu deren Reintegration, Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen (MPC 06.2013).
Im Bereich des Migrationsmanagements trat am 1.September 2014 das "Gesetz über den Rechtsstatus von Fremden und staatenlosen Personen" in Kraft. Eine Abteilung für Migration wurde am selben Tag innerhalb des Innenministeriums errichtet. Das Mobilitätszentrum setzte seine Aktivitäten innerhalb des EU-finanzierten Projekts; "Comprehensive Post-Arrival Reintegration Assistance Programme for Returned Migrants" fort. Nichtsdestoweniger wurden Vorkehrungen getroffen, damit das "Ministerium für IDPs" sukzessive das Management des Zentrums übernimmt. Die Errichtung einer temporären Unterkunft für illegale Migranten wurde im Sommer 2014 finalisiert (EC 29.10.2014).
Die Anwendung des "Gesetzes über den Rechtsstatus von Fremden und staatenlosen Personen" funktioniert gut, und alle notwendigen Zusatzbestimmungen wurden verabschiedet. Die Staatskommission für Migrationsfragen, ein Beratungsgremium der Regierung, koordiniert effektiv die Aktivitäten und Rollen der diesbezüglichen Ministerien, staatlichen Behörden, NGOs und internationalen Organisationen in Bezug auf Migrationsfragen. Die Rückkehrverfahren und das elektronische System für die Verwaltung der Rückkehrfälle sind umgesetzt und funktionieren adäquat (EC 8.5.2015).
Quellen:
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Sind Mitglieder der Nationalen Bewegung in Georgien einer Verfolgung von staatlicher und/oder privater Seite ausgesetzt sind?
VB des BM.I für Georgien, Auskunft vom 13.12.2013:
Laut den Beobachtungen des VB’s und seiner Assistentin werden in Georgien Anhänger der Nationalen Bewegung nicht von staatlicher und/oder privater Seite verfolgt. Ausgenommen davon sind Personen die gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen haben, während ihrer politischen Tätigkeit. Unterstützungssender der Nationalen Bewegung heben diese Fälle in der Öffentlichkeit besonders hervor. So wie es derzeit aussieht, will die neue Regierung mit der Ära von Saakaschvili abschließen und die angefallenen Missstände beseitigen.
VB des BM.I für Georgien (13.12.2013): Auskunft des VB, per Email
Euronews vom 8.11.2012:
Der Machtwechsel in Georgien hat erste Folgen: Vertraute von Präsident Saakaschwili sind wegen Amtsmissbrauchs festgenommen und angeklagt worden. Der damalige Verteidigungsminister Batscho Achalaja, der Generalstabschef und ein weiterer Kommandeur müssen sich wegen Misshandlung mehrerer Soldaten im vergangenen Jahr verantworten. Sie sollen diese in Achalajas Büro geschlagen haben. Achalaja, später Innenminister, war im Herbst wegen eines Folterskandals in den Gefängnissen zurückgetreten.
Präsident Michail Saakaschwili und seine Anhänger wittern politische Motive. Ihre seit neun Jahren herrschende Partei hatte nach der Parlamentswahl im Oktober die Regierungsgeschäfte an das Oppositionsbündnis des Milliardärs Bidsina Iwanischwili abgeben müssen.
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VB des BM.I für Georgien, Auskunft vom 13.12.2013:
Die Nationale Bewegung stellt derzeit die einzige Oppositionspartei im georgischen Parlament dar. Die Partei selbst ist jedoch noch sehr stark vertreten mit den Bürgermeistern von Tbilisi und Kutaisi (zweitgrößte Stadt in Georgien). Außerdem ist jeder Vorstandsleiter von einem Bezirk in der Hauptstadt Tbilisi, von der Nationalen Bewegung in sein Amt eingesetzt worden. Im Jahr 2014 könnte sich das jedoch ändern, da in diesem Jahr neue Gemeindewahlen in Georgien stattfinden werden.
VB des BM.I für Georgien (13.12.2013): Auskunft des VB, per Email
Friedrich-Naumann-Stiftung vom 21.5.2013:
Viele Mitglieder der heutigen Regierung Georgiens haben jahrelang unter der Vereinten Nationalbewegung von Präsident Micheil Saakaschwili gelitten. Nach ihrem überraschend eindeutigen Wahlsieg in den Parlamentswahlen vom Oktober 2012 scheint nun die Zeit gekommen für eine Abrechnung, berichtet unsere Südkaukasus-Expertin aus Tiflis. Ob es sich dabei um die Suche nach Gerechtigkeit oder politisch motivierte Justizwillkür handelt, ist unter Experten und Beobachtern umstritten.
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Neun Jahre lang war die Nationalbewegung an der Macht. Im Zuge der Rosenrevolution 2003 kam die junge, dynamische und sehr selbstbewusste junge Führungsriege um Präsident Micheil Saakaschwili mit großer Unterstützung des Westens an die Regierung.
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Mit der Zeit entwickelte sich aus Selbstbewusstsein jedoch unverblümte Überheblichkeit. Die Regierung wurde zunehmend intolerant gegenüber jeglicher Kritik aus Opposition und Zivilgesellschaft. Schließlich verpasste sie die Chance auf eine demokratische Öffnung ihres Modernisierungskurses.
Aufgeschreckt durch die politische Krise im Zuge der Massenproteste im Herbst 2007 schlug Präsident Saakaschwili eine zunehmend autoritäre Gangart an.
In den Parlamentswahlen vom Oktober 2012 erhielt die VereinteNationalbewegung die Quittung und wurde abgewählt. Der Westen begrüßte den ersten Regierungswechsel durch Wahlen in der Geschichte Georgiens als Zeichen für eine demokratische Konsolidierung des Landes. Nach Meinung vieler Georgier ist nun die Zeit gekommen, die mutmaßlichen Verbrechen ehemaliger Regierungsmitglieder zu sühnen und die Gerechtigkeit im Lande wiederherzustellen.
Friedrich-Naumann-Stiftung (21.5.2013): Vae Victis? Georgiens Suche nach der Gerechtigkeit,
http://www.freiheit.org/Aktuelle-Berichte/1804c25484i1p/index.html, Zugriff 12.12.2013
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Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verwaltungsakte der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien. Weiters durch Einsichtnahme in die den beschwerdeführenden Parteien zur Kenntnis gebrachten Länderberichte zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in Georgien. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch sind die beschwerdeführenden Parteien dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten. Zur Aktualität der Quellen wird darauf hingewiesen, dass sich die dargestellte Informationslage unter Berücksichtigung aktueller medialer Berichtserstattung in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten im Wesentlichen unverändert darstellt. Insofern im Beschwerdeschriftsatz des Erstbeschwerdeführers eine mangelnde Aktualität der in dessen Verfahren herangezogenen Quellen bemängelt wird, ist darauf hinzuweisen, dass die den Bescheiden seiner Frau und Tochter zugrundeliegenden aktualisieren Quellen inhaltlich im Wesentlichen gleichlautend sind und sich insofern keine andere Beurteilung seines Vorbringens ergibt.
Die Identität des Erstbeschwerdeführers steht aufgrund der in Vorlage gebrachten Ausweisdokumente fest. Mangels Vorlage von Identitätsdokumenten im Original konnte die präzise Identität der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien nicht festgestellt werden. Die Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit ergibt sich aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen in Zusammenschau mit den insofern glaubhaften Angaben. Die familiären Verhältnisse der beschwerdeführenden Parteien ergeben sich aus den vorgelegten Dokumenten (Heiratsurkunde der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien, Geburtsurkunde der Drittbeschwerdeführerin) in Zusammenschau mit ihren insofern glaubwürdigen Angaben.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand sowie zum Familien- und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration der beschwerdeführenden Parteien in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der beschwerdeführenden Parteien gegenüber der Behörde erster Instanz sowie aus dem Akteninhalt.
Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und aktuell drohender menschenrechtswidriger Behandlung der beschwerdeführenden Parteien in ihrem Herkunftsstaat beruht auf dem in den wesentlichen Punkten nicht glaubhaft asylrelevanten Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien und ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, wenn diese nach schlüssiger und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung in den angefochtenen Bescheiden insgesamt von der Unglaubwürdigkeit bzw. mangelnden Asylrelevanz jenes Sachverhaltes ausgeht, den die beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich der behaupteten Verfolgungsgefahr ihren Anträgen auf internationalen Schutz zugrunde legten.
Aufgabe eines Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, 98/20/0559).
"Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380).
Im Sinne dieser Judikatur ist es den beschwerdeführenden Parteien nicht gelungen ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen.
Die beschwerdeführenden Parteien begründeten ihre Flucht aus dem Herkunftsstaat im Wesentlichen mit einer dem Erstbeschwerdeführer drohenden Verfolgung. Dieser sei langjährig als Offizier beim georgischen Militär tätig gewesen, zuletzt sei er aufgrund seiner politischen Einstellung zu einer Kündigung gedrängt worden. Aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Partei der "nationalen Bewegung" sei er zuletzt durch Sicherheitsorgane bedroht worden. Nach seiner Ausreise hätten diese weiterhin an seiner Wohnadresse nach ihm gefragt, weshalb sich die Zweitbeschwerdeführerin entschlossen hätte, gemeinsam mit der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin zu ihrem Mann nach Österreich nachzureisen. Individuelle Fluchtgründe besäßen die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen darüber hinaus nicht.
Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin wurden im Verfahren vor der belangten Behörde ausführlich zu den Gründen ihrer Flucht einvernommen. Die Behörde kam zum Ergebnis, dass diese die dargelegte Bedrohungssituation nicht hätten glaubhaft machen können. Auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts wird davon ausgegangen, dass sich die durch den Erstbeschwerdeführer geschilderte Bedrohungslage als nicht glaubhaft nachvollziehbar erweist und waren zudem erhebliche Widersprüche zwischen den Angaben der Ehegatten zu erkennen, welche entschieden gegen den Wahrheitsgehalt ihres Vorbringens sprechen.
Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist zuzustimmen, dass sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers, auch isoliert betrachtet, kein asylrelevanter Sachverhalt ableiten lässt. In Übereinstimmung mit der belangten Behörde wird zwar davon ausgegangen, dass der Erstbeschwerdeführer tatsächlich die von ihm beschriebene militärische Position bekleidet hat und sich auch dessen Kündigung als glaubhaft erweist. Eine asylrelevante Verfolgung aus politischen Motiven bzw die Gefahr einer solchen lässt sich in diesem Zusammenhang jedoch nicht erkennen.
Selbst wenn der Erstbeschwerdeführer, wie dieser selbst es beschrieb, aufgrund einer kritischen Äußerung im Zuge einer Versammlung durch Vorgesetzte beim Militär zur Verfassung eines Kündigungsschreibens gedrängt worden wäre, so kann hierin keine Handlung von einer für die Gewährung internationalen Schutzes nötigen Eingriffsintensität erkannt werden.
Dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner bloßen Mitgliedschaft zur Nationalen Bewegung nach Quittierung seiner militärischen Laufbahn gezielter staatlicher Verfolgung ausgesetzt sein sollte, erscheint bereits vor dem Hintergrund der vorliegenden Herkunftslandinformationen, denen zufolge einfache Mitglieder der genannten politischen Bewegung mit keiner Verfolgung von staatlicher oder privater Seite zu rechnen hätten, nicht glaubhaft. Der Erstbeschwerdeführer trat eigenen Angaben zufolge erst wenige Wochen vor seiner Ausreise, Anfang Mai 2015, der Nationalen Bewegung bei und erfüllte keinerlei besondere Funktion innerhalb der Parteiorganisation. Bei ihm habe es sich lediglich um ein einfaches Parteimitglied gehandelt und habe er nicht einmal einen Parteiausweis besessen. Weshalb die georgischen Behörden vor diesem Hintergrund gerade an einer gezielten Verfolgung seiner Person ein derartiges Interesse aufweisen würden, konnte der Erstbeschwerdeführer nicht plausibel darlegen. Dass man diesen alleine aufgrund des Umstands seiner früheren militärischen Laufbahn aufgrund eines bloßen Beitritts zur Oppositionspartei verfolgen würde, erscheint nicht glaubhaft nachvollziehbar.
Wenn man die Angaben des Erstbeschwerdeführers jenen der Zweitbeschwerdeführerin gegenüberstellt, wird der Eindruck eines unglaubwürdigen Vorbringens bestätigt. So traten zwischen den Angaben der Eheleute gravierende Widersprüche im Kern der erstatteten Fluchtgründe zu Tage, welche das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Bescheid betreffend die Zweitbeschwerdeführerin im Detail aufgezeigt hat.
Bereits hinsichtlich des Zeitpunkts der Kündigung des Erstbeschwerdeführers kam es zu auffallenden Divergenzen. Während der Erstbeschwerdeführer davon sprach, im März 2015 zur Kündigung veranlasst worden zu sein, gab seine Frau an, dass dieser seine Anstellung bereits mehrere Jahre zuvor, rund zwei Monate nach der Wahl bzw Regierungsumbildung im Jahr 2012, verloren hätte. Auch in Hinblick auf die Frage, wann der Erstbeschwerdeführer der Partei der Nationalen Bewegung beigetreten sei, wurde gravierend Widersprüchliches geschildert: Während er selbst angab, der Partei erst unmittelbar vor seiner Ausreise im Mai 2015 beigetreten zu sein, wobei ihn die dadurch zu Tage getretenen Probleme zur Flucht veranlasst hätten, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihr Mann jener Partei bereits seit vielen Jahren angehört hätte, wobei sie einen etwa fünfjährigen Zeitraum nannte und sohin erheblich von den Angaben ihres Mannes abwich.
Bereits diese gravierend unterschiedliche Darstellung der Chronologie der der Ausreise vorangegangenen Ereignisse spricht entschieden gegen deren Relevanz für die Fassung des Ausreiseentschlusses bzw eine in diesem Zusammenhang bestehende polizeiliche Verfolgung. Auch hinsichtlich der behördlichen Verfolgungshandlungen selbst wurden in hohem Maße voneinander abweichende Angaben seitens der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien erstattet. Während die Zweitbeschwerdeführerin angab, infolge Kündigung ihres Mannes (den genauen Zeitpunkt des erstmaligen Vorfalls konnte sie dabei nicht benennen, sie gab jedoch entgegen der Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz ausdrücklich an, dass sich ihr Mann damals noch im Land befunden hätte), seien regelmäßig in zwei- bis dreitägigen Abständen Polizisten zu diesen nach Hause gekommen, welche nach ihrem Mann gefragt, diesen jedoch nie angetroffen hätten, gab der Erstbeschwerdeführer selbst an, Anfang Mai 2015 infolge seines Eintritts bei der nationalistischen Partei daheim von zwei Männern in Zivil aufgesucht worden zu sein, welche ihn zum Mitkommen aufgefordert und ihn anschließend bedroht hätten. Diese seien anschließend noch einmal bei dem Erstbeschwerdeführer zu Hause gewesen und hätten seine Frau nach ihm gefragt, als er selbst gerade nicht zu Hause gewesen wäre.
Überdies ist der Behörde beizupflichten, dass es keineswegs plausibel erscheint, weshalb Behördenvertreter über Monate hinweg alle zwei bis drei Tage die Adresse der beschwerdeführenden Parteien aufsuchen würden, lediglich um nach dem Erstbeschwerdeführer zu fragen, ohne dies näher auszuführen bzw diesem eine Ladung oder Ähnliches auszuhändigen. Insofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Behörde die gegen die zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien gerichteten Drohungen unberücksichtigt gelassen hätte, so ist festzuhalten, dass von solchen im Verfahrensverlauf nie die Rede gewesen ist, vielmehr gab die Zweitbeschwerdeführerin ausdrücklich an, dass sich die polizeilichen Besuche ausschließlich auf Fragen nach ihrem Mann beschränkt hätten.
Auch darüber hinaus vermochten die beschwerdeführenden Parteien dem Ergebnis der belangten Behörde mit ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift in keinster Weise entgegenzutreten, insbesondere findet sich in dieser kein Erklärungsansatz für die überaus widersprüchlichen Schilderungen der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien in Hinblick auf den zeitlichen Ablauf der Geschehnisse sowie den Verlauf der polizeilichen Drohungen. Auch wird im Rahmen der Beschwerdeschrift kein plausibler Erklärungsansatz für ein auf die Person des Erstbeschwerdeführers bezogenes behördliches Verfolgungsinteresse dargetan.
Im gegenständlichen Verfahren erscheint daher der Sachverhalt vor dem Hintergrund des auffallend unsubstantiierten Beschwerdevorbringens auf Grundlage des ordnungsgemäß durchgeführten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in hinreichender Weise geklärt und ist dieser in den entscheidungswesentlichen Belangen nach wie vor als vollständig und aktuell anzusehen. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen ergibt sich zweifelsfrei, dass aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien kein glaubhafter asylrelevanter Sachverhalt oder eine sonstige konkrete, auf das gesamte Staatsgebiet bezogene, Bedrohungslage abzuleiten ist und muss daher auch eine allfällige Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien vor diesem Hintergrund als ausgeschlossen betrachtet werden.
Auch das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher in einer Gesamtschau der Umstände zu dem Schluss, dass die beschwerdeführenden Parteien ihre Heimat infolge des Verlusts des Arbeitsplatzes des Erstbeschwerdeführers aus wirtschaftlichen Gründen verlassen haben und die – wie dargelegt überaus vage und widersprüchlich – ins Treffen geführte polizeiliche Verfolgung lediglich ein Konstrukt zum Zweck der Erlangung internationalen Schutzes darstellt.
Wenn die belangte Behörde im bekämpften Bescheid somit in einer vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstandenden Weise zum Ergebnis gelangt, dass das von den beschwerdeführenden Parteien behauptete Bedrohungsszenario insgesamt unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant, begegnet diese Einschätzung keinen Bedenken von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts.
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §?66 Abs.?4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
3.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte/Ehegattin oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin oder eines/einer Fremden ist, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten oder des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Stellt gemäß § 34 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem/einer Asylwerber/Asylwerberin einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (§ 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).
Gemäß § 34 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines/einer Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem/der Fremden, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den/die Fremden/Fremde, dem/der der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines/einer Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des/der Asylberechtigten oder des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder/Jede Asylwerber/Asylwerberin erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem/einer Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).
Gemäß § 34 Abs. 5 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 34 Abs. 6 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, sind die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht anzuwenden auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Die Voraussetzungen der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, da bei keiner der beschwerdeführenden Parteien die Voraussetzungen für die originäre Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten vorliegen.
Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.
Gemäß § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat.
Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen
Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.
Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch
a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung;
b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;
c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;
d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.
Artikel 9 der Richtlinie 2011/95/EU definiert Verfolgung wie folgt:
"1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung
a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder
b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.
(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen."
Aus dem allgemein anerkannten Grundsatz der richtlinienkonformen Umsetzung und Interpretation innerstaatlicher Rechtsnormen ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ sich bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat zu gelten hat, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist.
Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua) stellte in Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage (diese bezieht sich zwar auf eine Vorgängerbestimmung, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts nach wie vor anwendbar) ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs 2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 1 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.
Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen.
Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien unter Einbeziehung der unter II.3.1.5.1. genannten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.
Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Georgiens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Behörde bzw. das ho. Gericht ist in diesem Zusammenhang jedoch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN).
3.4. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Zentraler Aspekt der dem § 3 Asylgesetz 2005 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des/der Asylwerbers/Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des/der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 19. 4. 2001, 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der/die Asylwerber/Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.".
§ 11 AsylG lautet:
(1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
Besteht für einen Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Nach der Rechtsprechung des VwGHs muss sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Nach einer in der älteren Rechtsprechung verwendeten Formulierung darf in keinem Teil des Herkunftsstaates Verfolgungssicherheit bestehen (VwGH 10.3.1993, Zl. 03/01/002). Nach der jüngeren Rechtsprechung ist mit dieser Formulierung jedoch nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, die Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen -mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Herkunftsstaates- im gesamten Herkunftsstaat auswirken müsse (VwGH 9.11.2004, Zl 2003/01/0534; VwGH 24.11.2005, 2003/20/0109).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der beschwerdeführenden Parteien, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Die beschwerdeführenden Parteien konnten aus den in der Beweiswürdigung ausgeführten Gründen keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und diese ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht.
Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide waren daher spruchgemäß abzuweisen.
3.5. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen", so ist einem/einer Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".
Nach § 8 Abs. 2 Asylgesetz 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (§ 8 Abs. 3 AsylG 2005).
Unter "realer Gefahr" ist nach den Materialien zum Asylgesetz 2005 "eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen" (vgl. auch VwGH 19. 2. 2004, 99/20/0573 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die (...) eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (EGMR 5. 7. 2005, Said v. The Netherlands, Appl. 2345/02).
§ 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des/der Antragstellers/Antragstellerin. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der/die Fremde besitzt oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines/ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG in Verbindung mit § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8. 6. 2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14. 10. 1998, 98/01/0122; 25. 1. 2001, 2001/20/0011).
Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26. 6. 1997, 95/18/1293, 17. 7. 1997, 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21. 8. 2001, 2000/01/0443; 26. 2. 2002, 99/20/0509; 22. 8. 2006, 2005/01/0718). Die aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2. 8. 2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Asylgesetz 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30. 9. 1993, 93/18/0214).
Im gegenständlichen Fall kann keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr der beschwerdeführenden Parteien nach Georgien erkannt werden.
Ausgehend vom Nichtvorliegen eines asylrechtlich relevanten Verfolgungssachverhalts liegen nach dem gepflogenen Ermittlungsverfahren auch keine Hinweise vor, dass die beschwerdeführenden Parteien bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat den im Zusammenhang mit der Gewährung subsidiären Schutzes relevanten Gefahren ausgesetzt wären. Insbesondere ist im gegenständlichen Fall auch von keinen "außergewöhnlichen Umständen" (‚exceptional circumstances’) im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK auszugehen, die eine Abschiebung aus anderen – etwa gesundheitlichen – Gründen unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. überdies zur diesbezüglich "hohen Eingriffsschwelle" [‚high threshold’] insbesondere EGMR 2. 5. 1997, D. v. The United Kingdom, Appl. 30.240/96; EGMR 7. 11. 2006, Ayegh v. Sweden, Appl. 4701/05; EGMR 27. 5. 2008, N. v. The United Kingdom, Appl. 26.565/05 bzw. VwGH 23. 9. 2009, 2007/01/0515).
Weder aus den Angaben der beschwerdeführenden Parteien zu den Gründen, die für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in Georgien derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Weiters gilt es zu bedenken, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in Georgien aufgewachsen sind, dort den weit überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens verbracht haben, sie die georgische und die russische Sprache beherrschen, über eine abgeschlossene Schul- und Berufsbildung sowie Arbeitserfahrung verfügen und sie mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut sind. Darüber hinaus ist auszuführen, dass die beschwerdeführenden Parteien in Georgien nach wie vor über enge soziale Anknüpfungspunkte verfügen. Aufgrund des Gesundheitszustandes des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin kann diesen auch zugemutet werden, das für das Überleben der Familie Notwendige zu erwirtschaften und dadurch ihren Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten.
Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die beschwerdeführenden Parteien kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Georgien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine gegenständlich relevante Gefährdung bzw. Bedrohung abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).
Außergewöhnliche, auf das gesamtes Staatsgebiet bezogene, Umstände, angesichts derer die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Georgien die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erblickt werden.
Eine reale Gefahr, dass den beschwerdeführenden Parteien in ihrem Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, ist somit insgesamt nicht hervorgekommen und konnte auch im Rahmen des Familienverfahrens kein entsprechender Titel abgeleitet werden, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide ebenfalls abzuweisen war.
3.6. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG) wird Folgendes erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die beschwerdeführenden Parteien befinden sich erst seit Mai 2015 bzw. Februar 2016 (Oktober 2016 hinsichtlich der Viertbeschwerdeführerin) (nachweislich) im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die beschwerdeführenden Parteien sind ist keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Ein Bruder des Erstbeschwerdeführers lebt seit rund elf Jahren in Österreich und besitzt mittlerweile die österreichische Staatsbürgerschaft. Zwischen dem Erstbeschwerdeführer und ihm liegt keine über das zwischen volljährigen Geschwistern üblicherweise bestehende Verhältnis hinausgehende Nahebeziehung, etwa in Form eines finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisses, vor. Insofern geht mit der verfügten Rückkehrentscheidung kein Eingriff in das Familienleben des Erstbeschwerdeführers einher. Die beschwerdeführenden Parteien haben darüber hinaus keine zum dauernden Aufenthalt berechtigten Angehörigen im Bundesgebiet. Eine – gemeinsam vollzogene – Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens der beschwerdeführenden Parteien dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.
Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben der beschwerdeführenden Parteien eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof ? unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen ? darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, 282ff).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der beschwerdeführenden Parteien in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten der beschwerdeführenden Parteien aus und stellt die Rückkehrentscheidung jeweils keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.
Die beschwerdeführenden Parteien stellten im Mai 2015 bzw. Februar 2016 bzw. Oktober 2016 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz und war ihnen ihr bisheriger Aufenthalt nur aufgrund ihres vorübergehenden Aufenthaltsrechts im Rahmen des Verfahrens auf internationalen Schutz möglich. Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich die beschwerdeführenden Parteien nicht darauf verlassen konnten, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätten müssen.
Die unbescholtenen beschwerdeführenden Parteien befinden sich zum Entscheidungszeitpunkt erst wenig mehr als zwei Jahre (Erstbeschwerdeführer) bzw. rund ein Jahr (Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen) im Bundesgebiet. Bereits aufgrund dieses kurzen Aufenthaltszeitraumes kann von keiner sonderlichen Integrationsverfestigung im Bundesgebiet ausgegangen werden. Im Verfahren ergaben sich auch keine maßgeblichen Hinweise auf in diesem Zeitraum gesetzte Integrationsschritte bzw. das Vorliegen von Bindungen zu Österreich. Die beschwerdeführenden Parteien bestritten ihren Lebensunterhalt aus staatlichen Mitteln und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Hinweise auf den Erwerb nennenswerter Deutschkenntnisse oder das Bestehen maßgeblicher sozialer Anknüpfungspunkte haben sich im Verfahren nicht ergeben. Ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration haben die beschwerdeführenden Parteien gesamtbetrachtend somit keinesfalls dargetan. Die Beziehungen der beschwerdeführenden Parteien zu Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, während sie in ihrem Herkunftsstaat, in welchem sie den überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens verbracht haben, über ein soziales Netz sowie Kenntnisse der Amtssprache und abgeschlossene Schul- bzw Berufsausbildung verfügen und es ihnen daher vor dem Hintergrund ihrer erst relativ kurzen Ortsabwesenheit auch problemlos möglich sein wird, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen.
Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen der BeschwerdeführerInnen an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet das persönliche Interesse der beschwerdeführenden Parteien am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.
Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Obigen Erwägungen zufolge sind daher im Falle der beschwerdeführenden Parteien auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den die Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Feststellungen (vgl. II/1.) zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Umstände im Verfahrensverlauf nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zur freiwilligen Ausreise zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung sowie die gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide gemäß §§ 55, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100 jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abzuweisen.
3.7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte im gegenständlichen Verfahren vor folgendem Hintergrund unterbleiben:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde ? zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.3.2012, Zl. U 466/11).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.?3.?2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.?1.?2003, 2002/20/0533; 12.?6.?2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.?6.?2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.?6.?2011, Zl. 2008/01/0456).
Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die oben genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (die angefochtenen Bescheide wurden im Oktober 2015 bzw Juni 2016 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben haben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten bestätigt, desweiteren findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzlichen Entscheidungen in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in den Beschwerden betrifft, so findet sich in diesen insbesondere kein neues Tatsachenvorbringen und wird den beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auch nicht in substantiierter Weise entgegengetreten.
Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen – schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung – aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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