BVwG I401 2004721-1

I401 2004721-1Federal Administrative CourtFeb 6, 2017

Regest

Beitragsnachverrechnung, Berechnung, Entgelt

Full text

BVwG I401 2004721-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:I401.2004721.1.00

Spruch

I401 2004721-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Dr. Christian Prader, Mag. Ulrich Ortner, Mag. Christian Fuchs und Dr. Ralf Wenzel, Rechtsanwälte, Dr.-Glatz-Straße 1, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 06.05.2010 betreffend "Beitragsnachverrechnung nach dem ASVG" zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) führte am 01.02.2010 bei der Dienstgeberin XXXX(in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet), eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (in der Folge: GPLA) für den Prüfungszeitraum vom 01.01.2003 bis 30.04.2007 durch.

2. Mit Bescheid vom 06.05.2010 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin verpflichtet ist, einen Betrag von € 16.138,52 unverzüglich nach Zustellung des Bescheides zu bezahlen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Zuge der GPLA Differenzen festgestellt und nachverrechnet worden seien. Konkret habe es sich um die Nachverrechnung der nicht abgerechneten Sozialversicherungsbeiträge für 38 Dienstnehmer gehandelt. Die belangte Behörde habe am 12., 15., 17. und 19.03.2010 für diese bei der Beschwerdeführerin beschäftigten Dienstnehmerinnen Bescheide betreffend die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG erlassen. Nach Punkt 3. der abgeschlossenen Verträge sei im Rahmen der GPLA von einem Entgelt von € 50,-- täglich ausgegangen worden, wobei unter der Annahme von fünf Arbeitstagen pro Woche dieser Lohn auf ein ganzes Monat hochgerechnet und auf die Dauer der Beschäftigung aliquotiert worden sei. Die so errechneten Beträge seien als monatliche Beitragsgrundlage in der Beitragsgruppe A 1 zur Nachverrechnung gebracht worden.

Art und Umfang der aus den Meldeverstößen resultierenden Differenzen seien in der dem Bescheid beigehefteten Aufstellung über Entgeltdifferenzen, in der Beitragsnachrechnung und im Prüfbericht vom 01.02.2010 nachvollziehbar dargestellt. Diese Schriftstücke seien integrierende Bestandteile des Bescheides.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die (zunächst) steuerlich vertretene Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig einen (nunmehr als Beschwerde zu behandelnden) Einspruch.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde sich in ihrem Bescheid über die Nachverrechnung auf Annahmen stütze, die sich aus geschätzten Entgelten durch Hochrechnung ergeben hätten. Da die Rechtsverhältnisse keine Dienstverhältnisse seien und die Beschwerdeführerin in die Rechtsbeziehung zwischen den Tänzerinnen und den Kunden in keiner Weise habe eingreifen können, könne das Entgelt nicht bestimmt oder beurteilt werden. Über den Vertragstypus und die Rechtswirkungen werde in den anhängigen Rechtsverfahren (zu ergänzen: über die Versicherungspflicht der bei der Beschwerdeführerin beschäftigten Dienstnehmerinnen) erst abgesprochen. Eine Ergänzung der Berufungsschrift werde angekündigt.

Neben dem Antrag den bekämpften Bescheid aufzuheben, stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung für die aus der Vorschreibung resultierenden fälligen Beiträge bis zur Erledigung des Berufungsverfahrens. Dem Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 19.07.2010 Folge gegeben.

4. In der Folge legte die belangte Behörde den Einspruch dem Amt der Tiroler Landesregierung zur Entscheidung vor. In ihrer ergänzenden Stellungnahme wiederholte die belangte Behörde im Wesentlichen die im bekämpften Bescheid ausgeführte Begründung.

5. Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über den nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Einspruch auf das Bundesverwaltungsgericht über.

6. Mit Schreiben vom 21.04.2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 08.11.2013 die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 03.08.2011 betreffend die Versicherungspflicht der 38 Dienstnehmerinnen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG abgewiesen worden sei. Nunmehr sei das Verfahren wegen Nachverrechnung von Beiträgen nach dem ASVG fortzuführen.

Der Beschwerdeführerin wurde die Stellungnahme der belangten Behörde vom 13.07.2010 zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

6. Mit Schreiben vom 13.05.2015 stellte die (nunmehr) rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin das Ersuchen, die Frist für die Stellungnahme um vier Wochen zu erstrecken.

In der Folge langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein.

7. Mit Schreiben vom 12.09.2016 wurde der Beschwerdeführerin durch das Bundesverwaltungsgericht nochmals die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

8. Mit Schreiben vom 23.09.2016 stellte die Beschwerdeführerin erneut das Ersuchen die Frist für die Abgabe einer Stellungnahme bis 07.10.2016 zu erstrecken.

Eine Stellungnahme langte in der Folge wieder nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin führte ein Table-Dance-Lokal.

1.2. Mit Bescheiden vom 12., 15., 17. und vom 19.03.2010 stellte die belangte Behörde die Versicherungspflicht von 38 Table-Tänzerinnen aufgrund der Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin in den angeführten Zeiträumen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG fest.

Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Einspruch, welchem der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 03.08.2011 keine Folge gab.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 08.11.2013 keine Folge gegeben.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

1.3. Die Tänzerinnen erhielten von den Gästen des Table-Dance-Lokals vor jedem ihrer Table-Dance-Aufritte einen von der Beschwerdeführerin vorgegebenen Betrag, der sich auf € 30,-- belief. Die Tänzerinnen boten pro Abend im Durchschnitt vier Table-Dances dar. Für die Zurverfügungstellung der Tanzbühne und des Umkleideraumes mussten sie eine "Fixmiete" von € 20,-- pro Tag und pro Tanzauftritt € 10,-- an die Beschwerdeführerin abführen. Den Tänzerinnen verblieb ein durchschnittliches Nettoentgelt von € 50,-- täglich. Im Durchschnitt waren sie fünf Mal in der Woche in der Table-Dance-Bar der Beschwerdeführerin beschäftigt.

Die Beschwerdeführerin stellte dem überwiegenden Teil der Tänzerinnen während ihrer Beschäftigung unentgeltlich Wohnmöglichkeiten zur Verfügung.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Akt der belangten Behörde und sind im Übrigen nicht strittig. Die Beschwerdeführerin äußerte sich trotz der ihr mehrmals gebotenen Möglichkeit zur Höhe des von den Tänzerinnen bezogenen Entgeltes von durchschnittlich € 50,-- netto pro Tag nicht, wie sie auch der Feststellung, dass die Tänzerinnen fünf Mal in der Woche ihre Bühnenshow dargeboten haben, nicht entgegentrat. Dass sie dem überwiegenden Teil der Tänzerinnen unentgeltlich Unterkünfte zur Verfügung stellte, wurde von der Beschwerdeführerin zugestanden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da es im konkreten Fall zum Zeitpunkt der Erhebung des Einspruchs an einer Bestimmung, wie sie sich seit 01.01.2014 im § 414 Abs. 2 ASVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013) findet, dass bestimmte Angelegenheiten "auf Antrag einer Partei durch einen Senat" zu entscheiden sind, gemangelt hat, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetztes (ASVG) lauten (auszugsweise) wie folgt:

"Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt

§ 44. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:

1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6;

...

§ 49. (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.

(3) bis (8)."

Der mit "Bewertung von Sachbezügen" überschriebene § 50 ASVG normiert, dass für die Bewertung der Sachbezüge die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer gilt.

3.2.2. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 08.11.2013 steht fest, dass die bei der Beschwerdeführerin beschäftigten 38 Table-Tänzerinnen in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlagen. Damit hatte die belangte Behörde für diese nicht zur Sozialversicherung angemeldeten Dienstnehmerinnen zu Recht die Sozialversicherungsbeiträge für die gegenständlichen Zeiträume nachverrechnet.

Damit erübrigt es sich, auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es lägen keine Dienstverhältnisse vor und es müsse über den Vertragstypus und die Rechtswirkungen im anhängigen Rechtsverfahren über die Versicherungspflicht der Table-Tänzerinnen (als Vorfrage) erst abgesprochen werden, einzugehen.

3.2.3. Die Beschwerdeführerin führte im erhobenen Einspruch zu den nachverrechneten Beiträgen aus, dass die belangte Behörde die Nachrechnung auf "geschätzte Entgelte" gestützt habe. Die Beschwerdeführerin habe, weil die Rechtsverhältnisse keine Dienstverhältnisse darstellen würden, in die Rechtsbeziehungen zwischen den Tänzerinnen und den Kunden in keiner Weise eingreifen und daher auch das Entgelt nicht bestimmen oder beurteilen können.

Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass die belangte Behörde keine Schätzung im Sinne des § 42 Abs. 3 ASVG vorgenommen hat (wozu sie auf Grund der vorliegenden Beweismittel auch nicht berechtigt gewesen wäre). Im bekämpften Bescheid hat sie die Nachverrechnung der Beiträge in der Weise vorgenommen, dass sie das sich aus den zwischen den Tänzerinnen und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Verträgen (vgl. deren Pkt. 3) und den diese Vereinbarung bestätigenden Aussagen der von ihr einvernommenen Personen ergebende durchschnittliche Nettoentgelt von - nur - € 50,-- täglich zu Grunde legte. Unter der Annahme, dass die Tänzerinnen an fünf Tagen pro Woche ihre Bühnenshows zeigten, ermittelte die belangte Behörde die (auf "Bruttolöhne") hochgerechneten monatlichen Beitragsgrundlagen der Dienstnehmerinnen. Bei der Annahme der "Fünf-Tage-Woche" handelte es sich aber nicht um eine Unterstellung (auch wenn es die Beschwerdeführerin in Verletzung der ihr gemäß § 26 Arbeitszeitgesetz obliegenden Verpflichtung unterließ, detaillierte Aufzeichnungen über die an den einzelnen Tagen geleisteten Arbeitsstunden der Tänzerinnen zu führen), sondern um eine auf die Aussagen der Beschwerdeführerin gestützte Tatsache, dass "prinzipiell durchgehend gearbeitet worden sei, wobei das Lokal zwei Ruhetage eingehalten" habe.

Was die konkrete Höhe der nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge (und Nebenbeiträge) betrifft, genügt es auf die Ausführungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid hinzuweisen, dass Art und Umfang der aus den Meldeverstößen resultierenden Differenzen sich aus der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Aufstellung über Entgeltdifferenzen sowie der Beitragsnachrechnung und dem Prüfbericht vom 01.02.2010 ergeben. Einwände gegen diese Berechnungen hat die Beschwerdeführerin - trotz der ihr im Beschwerdeverfahren mehrmals gebotenen Möglichkeiten - nicht erhoben.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Beiträge zur Sozialversicherung in der festgesetzten Höhe vorgeschrieben.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG Hengstschläger/Leeb, AVG, § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) ist im Beschwerdefall auf den Umstand hinzuweisen, dass für die Beschwerdeführerin bei Einbringung der Beschwerde ein Steuerberater und damit ein auch des Verfahrensrechts kundiger berufsmäßiger Vertreter eingeschritten ist, sowie dass die Beschwerdeführerin in weiterer Folge durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat ein Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Ein solcher Antrag wurde im vorliegenden Beschwerdefall nicht gestellt. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung wird die Unterlassung eines darauf abzielenden Antrages von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine Verhandlung gewertet. Ein solcher Verzicht liegt zwar dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des eingangs erwähnten Umstands einer rechtskundigen Vertretung und vor dem Hintergrund, dass der Sachverhalt unstrittig ist, nicht der Fall, so dass die unterbliebene Antragstellung im Beschwerdefall als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden kann.

Da der Sachverhalt unstrittig war und anhand des Akteninhalts festgestellt werden konnte, geht das Bundesverwaltungsgericht weiters davon aus, dass die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (oben zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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