G312 2003547-1•BVwG G312 2003547-1
G312 2003547-1Federal Administrative CourtFeb 6, 2017
Beitragsgrundlagen, Dienstverhältnis, landwirtschaftlicher Betrieb,<br/>Mehrfachversicherung, Pflichtversicherung
G312 2003547-1/3E
IM NAMEN DER REOUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherung der Bauern, Regionalbüro XXXX, vom 04.05.2012,XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 04.05.2012, XXXX, wurde für XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) die Beitragspflicht in der Kranken- (KV) und Pensionsversicherung (PV) wie folgt festgestellt:
In der Krankenversicherung:
Zeitraum
Beitragssatz
Beitragsgrundlage
Monatsbeitrag
7,65 %
XXXX
XXXX
7,65 %
XXXX
XXXX
7,65 %
XXXX
XXXX
In der Pensionsversicherung
Zeitraum
Beitragssatz
Beitragsgrundlage
Monatsbeitrag
15 %
XXXX
XXXX
15 %
XXXX
XXXX
15 %
XXXX
XXXX
Nach Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde begründend aus, dass der BF gemeinsam mit seiner Gattin XXXX, geb. XXXX, Eigentümer der Liegenschaften Einlagezahl XXXX u.a. in der XXXX sei. Diese Liegenschaften seien vom Finanzamt Judenburg/Liezen unter dem Einheitswertaktenzeichen XXXX als land(forst)wirtschaftliches Vermögen bewertet worden und haben laut dem Wertfortschreibungsbescheid vom 05.11.2009 ein Ausmaß von XXXX ha und einen Einheitswert von Euro XXXX.
Die Betriebsführung erfolgt mit Ausnahme die an
Frau XXXX verpachtete landwirtschaftlich bewertete Fläche von XXXX ha und
Herrn XXXX verpachtete landwirtschaftlich bewertete Fläche von XXXX ha
auf ihre alleinige Rechnung und Gefahr. Die Gattin des BF sei ab 28.05.2009 hauptberuflich im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb beschäftigt.
Das für die Beitragsberechnung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert betragen:
Ausmaß in ha
Einheitswert in EURO
Zeitraum
Eigengrund
Pacht 3/3
Pacht 2/3
Eigengrund
Pacht 3/3
Pacht 2/3
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
Neben
der selbständigen Tätigkeiten in der Land- und Forstwirtschaft sei der BF vom 01.01.2009 bis 27.05.2009 bei XXXX als Angestellter nach dem ASVG pflichtversichert.
Nach dem in Österreich herrschenden Prinzip der Mehrfachversicherung würde jede versicherungspflichtige Beschäftigung ein eigenständiges Versicherungsverhältnis begründen. Im Hinblick auf die aus der Pflichtversicherung resultierenden Beitragspflicht seien grundsätzlich nach allen Gesetzen Beiträge bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu entrichten.
Für das Beitragsjahr 2009 sei eine sogenannte Differenzvorschreibung durchgeführt worden. Zur vorläufigen Beitragsberechnung seien jeweils die Einkommensdaten des Vorjahres herangezogen worden. Unter Berücksichtigung der ASVG Beitragsgrundlagen in der Höhe von € XXXX ergebe sich folgende endgültige Beitragsgrundlage nach dem BSVG:
2009 Höchstbeitragsgrundlage € 56.280,00
Differenz auf Höchstbeitragsgrundlage € XXXX
Beitragsgrundlage BSVG nach Einheitswert € XXXX
Die Bestimmungen der §§ 33a und b würden nicht auf eine monatliche, sondern auf eine jährliche Höchstbeitragsgrundlage abstellen.
Da trotz Zusammenrechnung aller Beitragsgrundlagen die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschritten worden sei, werde die Beitragsgrundlage nach dem BSVG im Jahr 2009 in voller Höhe für die Berechnung der Beiträge des BF herangezogen werden.
2. Mit dem dagegen fristgerecht erhobenen und mittlerweile als Beschwerde zu titulierenden Einspruch vom 05.06.2012, eingelangt mit 05.06.2012 bei der belangten Behörde, führte der BF begründend an, dass gemäß § 33a und 33b BSVG bei einer mehrfachen Pflichtversicherung für die Monate des gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung die (monatlichen) Beitragsgrundlagen dementsprechend zu reduzieren seien.
Im Zeitraum Jänner bis Mai 2009 habe für fünf Monate eben eine solche Doppelversicherung bestanden und damit sei der BF weit über dem Höchstbeitragssatz gelegen. Unter Verweis auf § 23 Abs. 9 lit. a werde im § 33a auch ganz klar festgelegt, dass im Kalenderjahr sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen seien. Die von der belangten Behörde erhobene Behauptung, die § 33 a und b würden auf eine jährliche Berechnung abzielen, stehe im Widerspruch zu den vorzitierten Festlegungen.
Somit seien die übermittelte Berechnung nicht korrekt, es dürften für die Monate Jänner bis Mai 209 keine Beiträge durch die belangte Behörde vorgeschrieben werden, da er bereits nach dem ASVG in diesem Zeitraum über der Höchstbeitragsgrundlage versichert gewesen sei. Dieses ergebe sich auch, wenn diese Monate des gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in Summe herangezogen würden, was jedoch unter Verweis auf § 23 aber unzulässig sei. Es werde daher die ersatzlose Behebung des gegenständlichen Bescheides beantragt.
3. Der maßgebliche Verwaltungsakt ging unter Anschluss eines Vorlageberichtes der Sozialversicherungsanstalt der Bauern am 14.08.2012, datiert mit 08.08.2012, beim Landeshauptmann der Steiermark ein.
Nach zusammenfassender Sachverhaltsdarstellung wiederholte die belangte Behörde ihre bereits im Bescheid dargelegte Rechtsansicht, führte aus, dass grundsätzlich nach allen Gesetzen Beiträge bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu entrichten seien. Eine Einschränkung der Beitragspflicht im Rahmen der Mehrfachversicherung sei gemäß §§ 33a und b BSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung vorgesehen. Ergänzend werde noch angemerkt, dass die Beitragsgrundlagen des BF vom Jänner bis Mai 2009 betrage, die Höchstbeitragsgrundlage monatlich € XXXX, für diesen Zeitraum € XXXX.
4. Mit Schriftsatz vom 16.08.2012 wurde unter Beilage der Stellungahme der belangten Behörde der BF aufgefordert, binnen 4 Wochen dazu Stellung zu nehmen.
5. Mit Schriftsatz vom 12.09.2012 übermittelte der BF eine Stellungnahme und führte darin aus, dass für ihn die im gegenständlichen Vorlagebericht enthaltenen Tabellen leider nicht nachvollziehbar seien. Faktum sei jedoch, dass er bis einschließlich 27.05.2009 mit einem monatlichen Bruttogehalt von € XXXX bei der STGKK pflichtversichert gewesen sei. Bis zu diesem Tag sei er damit über der Höchstbeitragsgrundlage gelegen. Er habe mit 28.05.2009 seine Angestelltentätigkeiten aufgegeben und bezahle seitdem die SV-Beiträge bei der SVB. Der BF wiederholte seine bereits in der Beschwerde ausgeführte Rechtsansicht und ergänzte, dass es auch unstrittig sei, dass im besagten Zeitraum keinerlei Kostenübernahmen für Arztbesuche etc. erfolgt seien, da hierfür die STGKK zu 100 % aufgekommen sei. Es sei daher für ihn nicht einzusehen, warum er Sozialversicherungsbeiträge an die belangte Behörde bezahlen solle, obwohl von ihr keine Leistungen erbracht worden seien.
6. Mit Schriftsatz vom 19.09.2012 wurde unter Beilage der Stellungahme des BF die belangte Behörde aufgefordert, binnen 4 Wochen dazu Stellung zu nehmen.
7. Mit Schriftsatz vom 21.10.2013 ersuchte der BF um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels.
8. Mit Bescheid vom 30.10.2013 wurde dem Antrag des BF, seinem Einspruch vom 04.05.2012 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben.
9. Die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden vom Landeshauptmann
XXXX samt Beschwerde am 07.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt, am selben Tag der Gerichtsabteilung G310 zugewiesen und am 24.04.2015 der Gerichtsabteilung G312 neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF führt an der Adresse XXXX, gemeinsam mit seiner Gattin auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 2009 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr. Der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen erreicht bzw. übersteigt die im Gesetz für den Eintritt der Pflichtversicherung normierten Grenzwerte, wodurch eine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung für den BF besteht.
1.2. Neben diesem laufenden land(forst)wirtschaftlichen Betrieb stand der BF unstrittig in einem unselbständigen vollversicherten Beschäftigungsverhältnis vom 01.01.2009 bis 27.05.2009 bei der Firma
XXXX.
Die Beitragsgrundlagen in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen des BF betragen:
Nach dem BSVG
Zeitraum
Beitragsgrundlage
XXXX
XXXX
XXXX
Beitragsgrundlage nach
dem ASVG:
€ XXXX
Beitragsberechnung für 2009
Höchstbeitragsgrundlage € XXXX
Differenz auf Höchstbeitragsgrundlage € XXXX
Beitragsgrundlage BSVG nach Einheitswert € XXXX / 12 = € XXXX
Berechnet sich wie folgt:
Zeitraum
Beitragsgrundlage monatlich
Beitragsgrundlage gesamt
01/2009-05/2009
EUR XXXX
EUR XXXX x5)
06/2009- 07/2009
EUR XXXX
EUR XXXXx2)
08/2009- 12/2009
EUR XXXX
EUR XXXXx5)
BTG BSVG jährlich
EUR XXXX
Beitragsgrundlage 2009
Einheitswert
Prozentsatz
Versicherungswert EUR
für EUR 5.000,--
16,11202
XXXX
für EUR 3.700,-- (d.i. von EUR 5.100,-- bis EUR 8.700,--)
17,90227
XXXX
für EUR 2.200,-- (d.i von EUR 8.800,-- bis EUR 10.900,--)
14,54557
XXXX
für EUR 3.600,-- (d.i von EUR 11.000,-- bis EUR 14.500,--)
10,07005
XXXX
für EUR 7.300,-- (d.i von EUR 14.600,-- bis EUR 21.800,--)
8,16793
XXXX
für EUR 5.300,-- (d.i von EUR 21.900 bis EUR 27.100,--)
6,04202
XXXX
XXXX
Gesamt 01.01. bis 31.07.2009 gerundet
XXXX
für EUR 5.000,-- (d.i von EUR 21.900 bis EUR 26.800,--)
6,04202
XXXX
XXXX
Gesamt 01.08. bis 31.12.2009 gerundet
XXXX
Vom 01.06.2009 bis 31.12.2009 wurde aufgrund der hauptberuflichen Beschäftigung der Ehegattin gemäß § 2 (1) 3 BSVG die halbe Beitragsgrundlage herangezogen.
Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über.
Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes XXXX, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
3.2. Zu Spruchteil A) Ablehnung der Beschwerde:
3.2.1. Gegenständlich ist strittig, ob für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum von der belangten Behörde zu Recht die jährlichen Beitragsgrundlagen zu vergleichen sind und nicht, wie vom BF gefordert, die monatlichen Beitragsgrundlagen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG (idF bis 31.12.2014) sind natürliche Personen in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, wenn sie auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf (u.a.) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (lit. a) und Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 der Gewerbeordnung 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen (lit. c), soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.
Gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 BSVG ist die Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2.
Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe für die Ermittlung der Beitragsgrundlage des Pflichtversicherten maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).
Der Versicherungswert ist gemäß Abs. 2 leg. cit. ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.
Diese Hundertsätze sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, mit Ausnahme der Jahre 2000 und 2001, unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) mit der Maßgabe zu vervielfachen, dass die sich ergebenden Hundertsätze auf fünf Dezimalstellen zu runden sind. Die sich hienach ergebenden Hundertsätze sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales festzustellen.
Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 sind nach Abs. 3 leg. cit. in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:
a) wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die Summe der Einheitswerte aller Betriebe;
b) wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;
c) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;
Eine Teilung des Einheitswertes gemäß lit. b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst) wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen.
Änderungen des Einheitswertes gemäß Abs. 3 lit. b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden gemäß Abs. 5 leg. cit. mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. Eine entgegen § 16 Abs. 2 nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im übrigen ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
(6) Beitragsgrundlage ist gemäß Abs. 6 Z 3 leg. cit. für Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen, von denen beide nach § 2a Abs. 1 bzw. § 2b Abs. 1 pflichtversichert sind, die Hälfte der Beitragsgrundlage, die für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ermittelt wird, zuzüglich die Hälfte der Einkünfte nach Abs. 4, 4a und 4b;
Liegt für eine der in den Z 1 bis 4 genannten Personen ein rechtsgültiger Antrag auf eine Zurechnung von Beitragsgrundlagenteilen nach § 23b vor, so ist ihre Beitragsgrundlage - unter entsprechender Verringerung der Beitragsgrundlage der betriebsführenden Person(en) - im Sinne des Antrages zu erhöhen; die Beitragsgrundlage ist jeweils auf Cent zu runden.
Die Beitragsgrundlage darf gemäß Abs. 9 leg. cit. die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage ist
a) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a und § 2 Abs. 1 Z 3 Pflichtversicherten der gemäß § 48 und § 53a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes jeweils festgesetzte Betrag;
b) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten ein Drittel des in lit. a genannten Betrages, gerundet auf Cent;
c) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 Pflichtversicherten die Hälfte des in lit. a genannten Betrages, gerundet auf Cent.
Die Höchstbeitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung für das Jahr 2009 beträgt € 56.280,00.
Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben gemäß § 24 Abs. 1 GSVG, sofern sich nicht aus den Abs. 3 und 4 etwas anderes ergibt, für die Dauer der Beitragspflicht (§ 32) als Beitrag 7,05% der Beitragsgrundlage zu leisten.
Die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten haben gemäß Abs. 2 leg. cit. für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag 22,8 % der Beitragsgrundlage zu leisten.
Die Beiträge sind gemäß § 32 Abs. 1 BSVG, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, für die Dauer der Versicherung zu leisten. Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung bis einschließlich 15. dieses Monates beginnt oder nach dem 15. endet, ist der volle Beitrag zu leisten. Beginnt die Pflichtversicherung nach dem 15., beginnt die Beitragspflicht mit dem folgenden Kalendermonat. Endet die Pflichtversicherung am 15. oder vorher, so endet die Beitragspflicht mit dem vorangegangenen Kalendermonat.
Seit dem 01.01.2000 herrscht generell in der Sozialversicherung das Prinzip der Mehrfachversicherung. Wenn eine Person mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen (gemäß ASVG, B-KUVG, GSVG, BSVG) ausübt, kommt es in allen Bereichen zur Pflichtversicherung. So kann beispielsweise eine Person Dienstnehmer gemäß ASVG sein und gleichzeitig eine selbstständige Erwerbstätigkeit mit Gewerbeschein ausüben. Diese Person unterliegt somit der Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem GSVG.
Alle in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten bewirken das Entstehen einer eigenen Pflichtversicherung. Werden mehrere versicherungspflichtige Erwerbstätigkeiten ausgeübt, so sind für jede Erwerbstätigkeit Beiträge bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu entrichten.
Geldleistungsansprüche entstehen aus jeder der in Betracht kommenden Pflichtversicherungen, Sachleistungen können jedoch nur 1x in Anspruch genommen werden.
Kommt es in Summe zur Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage, sind Beitragserstattungen vorgesehen - so wie der BF gegenständlich beantragt. Er ersucht im Rahmen der Differenzvorschreibung (und seiner bereits bestehenden Pflichtversicherung) um keine Beitragsvorschreibung seitens der SVA, da deren Höhe bereits die Höchstbeitragsgrundlage überschreitet.
Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt (vgl. zB B 893/05, Slg. 4714/1964; Slg. 6015/1969; Slg. 6181/1970) ausgesprochen, dass die österreichische Sozialversicherung von dem Grundgedanken getragen wird, dass die Angehörigen eines Berufsstandes eine Risikengemeinschaft bilden, in der der Versorgungsgedanke im Vordergrund steht, der den Versicherungsgedanken in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückdrängt. Es ist für die Pflichtversicherung ohne Belang, ob der Einzelne der Sozialversicherung bedarf, sie erwünscht oder ob er sie für sinnlos erachtet. Über den individuellen Sonderinteressen stehen die gemeinsamen Interessen der in der Pflichtversicherung zusammengeschlossenen Personen. Die Risikengemeinschaft ist eine Solidaritätsgemeinschaft. Dieser Gemeinschaftsgedanke ist für die Sozialversicherung typisch und wesentlich. Gehört nun eine Person mehreren Berufsgruppen an, so entspricht es diesem Grundgedanken, sie auch sozialversicherungsrechtlich jeder dieser Berufsgruppen zuzuordnen (VwGH 19.03.2003; Zl. 2003/03/19; zur Verfassungsmäßigkeit der Doppel- und Mehrfachversicherung siehe u.a. VfSlg. 6181/1964; VfSlg. 4801/1964; VfSlg. 6181/1970, VfGH vom 30.06.2004; Zl. B 869/03).
Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz begründet, und macht der Versicherte glaubhaft, dass die Summe aus den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz einschließlich der Sonderzahlungen und (oder) den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und nach diesem Bundesgesetz die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 23 Abs. 9 lit. a für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung, wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist gemäß § 33a Abs. 1 GSVG die Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und (oder) nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und nach diesem Bundesgesetz in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt.
Ergibt sich in den Fällen des Abs. 1 nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage, dass noch Beiträge zur Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten sind, so sind gemäß Abs. 2 leg. cit. diese Beiträge mit dem Ablauf des auf die Vorschreibung folgenden Monates fällig.
Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten aus, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz begründen, und macht der Versicherte glaubhaft, dass die Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung (einschließlich der Sonderzahlungen) in den Pflichtversicherungen in der Krankenversicherung nach diesem und den anderen Bundesgesetzen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, überschreiten wird, so ist die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für die Monate eines gleichzeitigen Bestandes der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz und anderen Bundesgesetzen vorläufig in einer Höhe festzusetzen, die voraussichtlich nicht zu einer solchen Überschreitung führt (vorläufige Differenzbeitragsgrundlage). Können die vorgenannten Voraussetzungen erst nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt werden, so ist gemäß § 33b Abs. 1 GSVG eine vorläufige Festsetzung der Beitragsgrundlage so lange zulässig, als die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen für dieses Kalenderjahr noch nicht endgültig festgestellt werden kann. § 33c Abs. 2 ist anzuwenden.
Die "allgemeine Sozialversicherungspflicht" soll das Ziel des Versicherungsrechtes verdeutlichen, alle Erwerbstätigen ab einem bestimmten Erwerbseinkommen (Versicherungsgrenze, Mindestbeitragsgrundlage) bis zu einem bestimmten Erwerbseinkommen (Höchstbeitragsgrundlage) in die gemeinsame Finanzierungsverantwortung des Sozialen Schutzsystems in Österreich einzubinden.
Der Grundgedanke der Solidarität ist das tragende Prinzip der Sozialversicherung und viele Regelungen sind nur unter Zugrundelegung dieses Gründungsprinzip erklärbar bzw nachvollziehbar. Bei allen Vorteilen dieses Systems ist es auch mit Nachteilen behaftet - einer davon ist die Tatsache, dass die Bedeutung solidarischen Handelns für den Einzelnen nicht immer leicht und unmittelbar erkennbar ist.
Das System der Pflichtversicherung in Österreich ist ein System der ex-lege Versicherung: Betroffene Personen werden aufgrund des Gesetzes bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (Eintreten eines bestimmten Sachverhaltes, Verwirklichung eines im Gesetz festgelegten Tatbestandes) in die Pflichtversicherung einbezogen - unabhängig von ihrem Wissen und Willen, unabhängig von der Anmeldung.
Die Pflichtversicherung eröffnet auch nicht den Freiraum, einen Versicherungsvertrag seiner Wahl bzw. einen Versicherungsträger seiner Wahl zu bestimmen. Sie knüpft an das Eintreten bestimmter Sachverhalte exakte Rechtsfolgen. Die Art der Versicherung, der Versicherer/Versicherungsträger sind genau durch Gesetz festgelegt, eine Disposition ist den beteiligten Personen dabei weitgehend entzogen. Beiträge und Leistungen sind im Gesetz festgelegt, die Beitragsäquivalenz findet sich nur näherungsweise. Das Wesen der Pflichtversicherung liegt darin, dass grundsätzlich nicht ein bestimmter Vertrag die Rechtsfolgen auslöst, sondern dass an das Eintreten eines bestimmten im Gesetz festgelegten Sachverhaltes, also die Erfüllung eines bestimmten gesetzlichen Tatbestandes, die Rechtsfolgen geknüpft sind - im Gegensatz zu Versicherungen auf Basis eines privatrechtlichen Versicherungsvertrages. Im Rahmen der Pflichtversicherung soll die Privatautonomie möglichst ausgeschaltet sein. Der rechts- bzw sozialpolitische Hintergrund dieses Prinzips liegt im oben angesprochenen solidar ausgerichteten Schutzsystem, dass unabhängig von der jeweils persönlichen Einschätzung der eigenen Risikostruktur und individuellen Leistungsfähigkeit, einen allgemeinen Versicherungsschutz mit Rechtsanspruch anbieten will (Vgl Pöltner in Geppert, Sozialversicherung in der Praxis, Kap 1.5).
Zum Prinzip der Mehrfachversicherung hat der VfGH mehrfach ausgesprochen, dass ein System, bei gleichzeitigem Bestehen zweier oder mehrere Erwerbstätigkeiten eine sogenannte Doppel- bzw. Mehrfachversicherung eintritt, keine verfassungsrechtlichen Bedenken erweckt (VfSlg 4714/1964, 4801/1964 und 6181/1970). Auch begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, jedes Erwerbseinkommen gesondert bis zur Höchstbeitragsgrundlage der Beitragsberechnung zugrunde zu legen.
Die Erstattung von Beiträgen in Fällen der Doppel- oder Mehrfachversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist aus verfassungsrechtlicher Sicht auch dann nicht geboten, wenn die sich in solchen Fällen ergebende Beitragsbelastung die der Höchstbeitragsgrundlage entsprechende Beitragsleistung übersteigen würde. (VfSlg 14802/1997, S 420 f). (Vgl VfGH B869/03.)
Dem Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, dass die vom Beschwerdeführer geleisteten Beiträge nie leistungswirksam werden würden, ist entgegenzuhalten, dass entsprechend dieser Rechtsprechung die österreichische Sozialversicherung vom Grundgedanken getragen wird, dass die Pflichtversicherten in der Sozialversicherung eine Riskengemeinschaft bilden und diese eine Solidaritätsgemeinschaft ist. Dieser Gemeinschaftsgedanke ist für die Sozialversicherung typisch und wesentlich.
In der gesetzlichen Sozialversicherung gilt also - aufgrund des Hervortretens des Versorgungsgedankens vor dem Versicherungsgedanken - keine Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung. Es muss in der gesetzlichen Sozialversicherung in Kauf genommen werden, dass es in manchen Fällen trotz bestehender Pflichtversicherung zu keinem Leistungsanfall kommt. (VfGH vom 19.6.2001, B864/98).
Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner land(forst)wirtschaftlichen Tätigkeit in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG pflichtversichert. Gleichzeitig zu seiner selbständigen Tätigkeit war der Beschwerdeführer vom 01.01.2009 bis 27.05.2009 unselbständig vollversicherter Dienstnehmer und nach dem ASVG pflichtversichert.
Eine bestehende Pflicht(sozial)versicherung schließt eine (mehrere) weitere Versicherungspflicht(en) - wie bereits oben ausgeführt - nicht aus. Soweit die Sozialversicherungsgesetze keine Subsidiaritätsverhältnisse anordnen, kommt nämlich das Prinzip der Mehrfachversicherung - wie oben ausführlich dargelegt - zum Tragen. Das heißt, dass im Fall der gleichzeitigen Erfüllung mehrerer Pflichtversicherungstatbestände auch mehrfache Pflichtversicherungen begründet werden (VwGH vom 12.10.2016, Ra 2015/08/0173).
Die Beitragsgrundlage des BF von Jänner bis Mai 2009 als unselbständig vollversicherter Beschäftigter betrug € XXXX, die monatliche Höchstbeitragsgrundlage betrug € XXXX. Der BF moniert, dass die Anwendung der Jahreshöchstbeitragsgrundlage nicht rechts sei, sondern die monatliche heranzuziehen sei, da in diesen Monaten die Höchstbeitragsgrundlagen erreicht wurden.
Die belangte Behörde sprach sich dagegen aus, da sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmungen des §§ 33a und 33b ergebe, dass nicht auf die monatliche Beitragsgrundlage, sondern auf deren Jahressumme abzustellen sei. Es wird eine Gegenüberstellung der Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung und der Summe aus den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem (gegenständlich) ASVG bzw. der Summe aus den monatlichen Beitragsgrundlagen in der Krankenversicherung angeordnet. Ergänzend führte die belangte Behörde an, dass die Beitragsgrundlage des BF von Jänner bis Mai 2009 € XXXX betragen habe, die Höchstbeitragsgrundlage monatlich in der Höhe von € XXXX für diesen Zeitraum € XXXX betrage.
Im gegenständlichen Fall führte die belangte Behörde die Differenzbeitragsvorschreibung gemäß § 33b Abs. 1 BSVG durch. Sie zog von der BSVG Höchstbeitragsgrundlage (jährlich) von € XXXX die Beitragsgrundlage des BF von € XXXX ab, dies ergab eine Differenz der Höchstbeitragsgrundlage von € XXXX. Die Beitragsgrundlage des BF nach dem BSVG beträgt € XXXX.
Die Anwendung der sogenannten "Differenzbeitragsvorschreibung" setzt nach dem klaren Wortlaut des § 33b Abs. 1 BSVG voraus, dass ein nach den Bestimmungen des BSVG in der Krankenversicherung Pflichtversicherter auch eine oder mehrere Erwerbstätigkeiten ausübt, die die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach einem anderen Bundesgesetz begründen, und die Zusammenrechnung der Beitragsgrundlagen (voraussichtlich) zu einer Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage führt (VwGH vom 17. November 2004, Zl. 2003/08/0166).
Der Beschwerdeführer vertritt in seiner ergänzten Beschwerde die Ansicht, durch den Verweis in § 48 GSVG auf § 108 Abs. 3 ASVG, in dem die Höchstbeitragsgrundlage für den Kalendertag festgelegt sei, sei zu schließen, dass von einer aliquoten Höchstbeitragsgrundlage auszugehen ist. Der Beschwerdeführer bezog in den Monaten Jänner bis Mai 2009 - ein Einkommen (monatlich € XXXX), welches unter der monatlichen Höchstbemessungsgrundlage des § 108 Abs. 3 ASVG (2009: € XXXX) lag. Unter Heranziehung dieser Bestimmung hätte die belangte Behörde daher die §§ 33a bzw. 33b BSVG derart interpretieren müssen, dass unter Berücksichtigung der monatlichen Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 ASVG im konkreten Fall eine monatliche Höchstbemessungsgrundlage zu Grunde zu legen ist, da eine Versicherungspflicht nach ASVG lediglich für fünf Kalendermonate bestanden hat.
Zur Bestimmung des § 33a Abs. 1 BSVG ist anzumerken, dass diese auf vorläufige Beitragsgrundlagen abstellt, durch Abs. 2 leg. cit. jedoch klar gestellt wird, dass die Regelung auch nach dem Vorliegen endgültiger Beitragsgrundlagen anzuwenden ist.
In der Begründung der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Juni 2005, stellte dieser fest, dass es nicht unsachlich sei, für eine sogenannte "Differenzvorschreibung" von Beiträgen nicht auf die monatlichen Beitragsgrundlagen, sondern auf deren Jahressumme abzustellen.
Dem Argument des Beschwerdeführers, dass keine jährlichen, sondern die monatlichen Höchstbemessungsgrundlagen zu vergleichen seien, ist der eindeutige Wortlaut der Bestimmung des § 33a Abs. 1 BSVG sowie die Judikatur des VwGH entgegenzuhalten, wo eine Gegenüberstellung der "Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 23 Abs. 9 lit. a für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung" der "Summe aus den Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung" nach dem ASVG und/oder nach dem GSVG und dem BSVG angeordnet ist.
Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vermochte der Beschwerdeführer demnach nicht aufzuzeigen.
Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage bzw. des durch das Gericht weitergeführte Ermittlungsverfahren hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Diesbezüglich wird zudem auf die Entscheidung des VwGH Zl. 2013/08/0424 verwiesen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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