G302 2132051-1•BVwG G302 2132051-1
G302 2132051-1Federal Administrative CourtFeb 2, 2017
Notstandshilfe, Pflichtversicherung, Rückforderung,<br/>Sanierungsgewinn, Widerruf
G302 2132051-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Anita AUST und Mag. Barbara BAMMER als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag von XXXX, SVNR: XXXX, vertreten durch die POGANITSCH, FEJAN RAGGER Rechtsanwälte GmbH, in 9400 Wolfsberg, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Klagenfurt des Arbeitsmarktservices vom 30.06.2016, GZ.: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Klagenfurt des Arbeitsmarktservices (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.04.2016 wurde der Bezug der Notstandshilfe von Herrn XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), SVNR: XXXX, gemäß § 38 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, für den Zeitraum von 14.01.2013 bis 31.12.2013 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der BF gemäß § 38 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von € 7.779,07 verpflichtet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, da sein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit laut Einkommenssteuerbescheid über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen sei.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundliche Vertreter des BF fristgerecht Beschwerde. Diese wurde damit begründet, dass der Empfang der Notstandshilfe zu Recht erfolgt sei, da der BF die gesetzlichen Voraussetzungen zur Gewährung von Notstandhilfe aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen erfüllt hätte. Der BF hätte im Zeitraum von 14.01.2013 bis 31.12.2013 kein Einkommen erzielt. Er hätte sich im Jahre 2013 in einem Schuldenregulierungsverfahren befunden. Dieses Verfahren hätte mit der rechtskräftigen Annahme eines Zahlungsplanes (Quote von 10 %) durch die Gläubiger geendet. Aufgrund der dem Schuldenregulierungsverfahren vorangegangen selbstständigen Tätigkeit des BF sowie der Tatsache, dass im Schuldenregulierungsverfahren auch Gläubiger aus seiner selbständigen Tätigkeit gewesen seien, hätte sich aufgrund des 90%igen Wegfalls der betrieblichen Verbindlichkeiten steuerrechtlich für den BF ein Sanierungsgewinn ergeben, welcher letztendlich buchhalterisch zu erfassen, zu verlangen und die sich daraus ergebende Einkommenssteuer zu entrichten gewesen sei. Der oben beschriebene Sanierungsgewinn sei im Jahr 2013 angefallen, da in diesem Jahr das Schuldenregulierungsverfahren rechtskräftig geendet hätte. Der Sanierungsgewinn sei somit steuerrechtlich im Veranlagungsjahr 2013 für den Beschwerdeführer erfasst worden, dies würde jedoch nichts an der Tatsache ändern, dass der BF im Jahr 2013 kein Einkommen erzielt bzw. kein derartiges Einkommen erzielt hätte, welches die Rückforderung der damals gewährten Notstandshilfe rechtfertigen würde. Im Hinblick darauf, dass es sich um eine rein steuerliche Betrachtungsweise handle und ein tatsächlicher Geldfluss in irgendeiner Form aus einem Einkommen an den BF im fraglichen Zeitraum nicht stattgefunden hätte, beantrage dieser sohin die ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.06.2016, GZ.: XXXX, wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung werden der Verfahrensgang und die gesetzlichen Bestimmungen wiedergegeben. Weiters wird ausgeführt, dass Einkünfte aus Sanierungsgewinnen auch wenn sie keiner Tätigkeit zuzuschreiben wären, weil diese bereits beendet sei, ein auf die Notstandshilfe anrechenbares Einkommen darstellen würden. Hinsichtlich der Höhe und des Zeitraumes der Rückforderung wären keine Einwendungen erhoben worden. Der Vollständigkeit halber werde darauf verwiesen, dass die Überprüfung anhand der Auszahlungsliste (Bundesrechenzentrum) die rechnerische Richtigkeit ergeben hätte.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich der fristgerecht eingelangte Vorlageantrag. Der rechtsfreundliche Vertreter des BF beantragte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF im Jahr 2013 in einem Schuldenregulierungsverfahren zu Geschäftszahl XXXX am Bezirksgericht Völkermarkt befunden hätte. Dieses hätte mit rechtskräftiger Annahme einer Sanierungsquote von 10% geendet. Ein Großteil der im Verfahren angemeldeten Verbindlichkeiten würde aus einer in den Vorjahren ausgeübten selbstständigen Tätigkeit stammen. Der Sanierungsgewinn von 90% hätte sohin im Jahr 2013 steuerlich erfasst werden müssen. Daraus hätte sich das buchhalterische Einkommen des BF in der fraglichen Zeit bei Notstandshilfebeziehung ergeben. Tatsächlich sei in dieser Zeit kein Einkommen erzielt worden und wäre die Beziehung des Notstandes rechtens gewesen.
5. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde am 09.08.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.
6. Mit Eingabe vom 26.01.2017 teilte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: SVA) dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der BF im Jahre 2013 nicht der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterlegen ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF bezog auf Grund seiner Anträge vom 14.01.2013 und vom 01.08.2013 bis 31.12.2013 Notstandshilfe im Gesamtausmaß von €
7. 779,07. Die Zeiträume und die Höhe wurden vom BF in seiner Beschwerde auch nicht bestritten.
Der BF erzielte im Jahre 2013 ein Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG in der Höhe von € 65.769,13. Dabei entfallen € 58.182,06 auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb und € 7.647,07 auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2013 betrug € 386,80. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb beruhen auf einen Sanierungsgewinn.
Der BF befand sich im Jahre 2013 in einem Schuldenregulierungsverfahren. Dieses Verfahren endete mit rechtskräftiger Annahme einer Sanierungsquote von 10 %. Aufgrund seiner dem Schuldenregulierungsverfahren vorangegangen selbstständigen Tätigkeit ergab sich wegen des 90%igen Wegfalls der betrieblichen Verbindlichkeiten steuerrechtlich ein Sanierungsgewinn für den BF, welcher buchhalterisch zu erfassen, zu veranlagen und die sich daraus ergebende Einkommenssteuer (gegenständlich € 2.277,00) zu entrichten war.
Der BF wurde im Jahre 2013 von der SVA nicht in die Pflichtversicherung nach dem GSVG einbezogen.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
Es wurde in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
3.2. Die maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:
"§ 7 (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§12) ist.
......
§ 12 (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
......
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere
nicht:
a) wer in einem Dienstverhältnis steht;
b) wer selbständig erwerbstätig ist;
......
(6) Als arbeitslos gilt jedoch,
......
c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig
arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im
Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen
Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen
zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten
geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2
ASVG angeführten Beträge übersteigt;
......
§ 24 (2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25 (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
§ 33 (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
§ 36 (2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, dass das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.
(3) Im Einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:
A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen: Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.
......
§ 36a (1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(3) Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;
2. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.
......
(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.
......
(7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.
§ 38 Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
§ 50 (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber."
3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Die SVA als zuständiger Versicherungsträger leitete zwar Anfang des Jahres 2015 ein Verfahren zur Feststellung der Pflichtversicherung des BF für das Jahr 2013 ein, teilte jedoch der belangten Behörde am 03.12.2015 mit, dass die Speicherung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit 14.01.2013 storniert wurde. Eine Abfrage des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ergab, dass der BF von 01.11.2011 bis 31.12.2012 der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterlag. Mit Schreiben vom 26.01.2017 teilte die SVA dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der BF im Jahre 2013 nicht der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterlegen ist.
Im gegenständlichen Fall steht unzweifelhaft fest, dass der BF im gesamten Jahr 2013 von der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausgenommen war. Bei den im Einkommensteuerbescheid 2013 angeführten Einkünften handelt es sich um keine Einkünfte aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, sondern um einen Sanierungsgewinn.
Nach dem klaren Wortlaut des § 33 Abs. 3 AlVG liegt Notlage dann vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Aus § 36a AlVG ergibt sich nicht ausdrücklich, dass bei Beurteilung der wirtschaftlichen Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 AlVG auch reine Sanierungsgewinne als Einkünfte zu berücksichtigen sind. § 36a AlVG ist bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen Notlage im Lichte des § 33 Abs. 3 AlVG auszulegen. Die Befriedigung notwendiger Lebensbedürfnisse wird dadurch nicht erleichtert, dass einer arbeitslosen Person "Einkünfte" in Form eines Sanierungsgewinns "zugeflossen" sind, ist doch ein Sanierungsgewinn ein reiner Buchgewinn, der dadurch entsteht, dass jene Schulden der arbeitslosen Person durch teilweisen Schulderlass in einem Insolvenzverfahren vermindert werden, die in einem vorangegangenen Besteuerungszeitraum bereits steuerlich betriebsausgabenwirksam geworden waren (zum Sanierungsgewinn vgl. § 36 EStG, sowie Doralt/Ruppe, Steuerrecht I11, Rz 664 ff.; Jakom/Kanduth-Kristen, EStG, 2016, § 36 Rz 13). In einem Fall, in dem die im Kalenderjahr des Bezuges von Notstandshilfe zugeflossenen Einkünfte einer arbeitslosen Person ausschließlich in einem Sanierungsgewinn bestehen, kann daher von einer Verbesserung oder gar Beseitigung der wirtschaftlichen Notlage im Ausmaß dieser Einkünfte nicht die Rede sein. Hinzu kommt, dass im Arbeitslosenversicherungsrecht Verluste gemäß § 18 Abs. 6 und 7 EStG 1988 von vornherein nicht als einkommensmindernd anerkannt, sondern - wie auch andere Begünstigungen, wie für Investitionsfreibeträge nach § 10 oder für Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24 Abs. 4 EStG - bei Ermittlung des potentiell notstandshilfeschädlichen Einkommens zu den steuerpflichtigen Einkünften hinzugerechnet werden (vgl. § 36a Abs. 3 Z 2 AlVG). Die Berücksichtigung auch eines Sanierungsgewinns ohne Anerkennung der Verluste würde daher in wirtschaftlicher Hinsicht auf eine (potentiell) doppelte Benachteiligung bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Notlage hinauslaufen (vgl. dazu, dass mit Sanierungsgewinnen in erster Linie Verluste auszugleichen sind, z.B. VwSlg. 7009 F/1995, 15.942 A/2002, zuletzt VwGH vom 30.03.2011, Zl. 2008/13/0010 ua.). Die Heranziehung von Sanierungsgewinnen bei Beurteilung der wirtschaftlichen Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 AlVG ist aus diesen Gründen unsachlich. § 36a AlVG ist in einem solchen Fall daher verfassungskonform dahin auszulegen, dass reine Sanierungsgewinne im Sinne des § 36 EStG bei Beurteilung der Notlage nicht herangezogen werden dürfen (vgl. dazu das Erkenntnis des VfGH vom 23.09.2016, Zl. E818/2016-11).
Somit erweisen sich der Widerruf und die Rückforderung der im angeführten Zeitraum bezogenen Notstandshilfe als nicht berechtigt.
3.4. Die Beschwerde ist daher begründet, war dieser stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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