W133 2132136-1•BVwG W133 2132136-1
W133 2132136-1Federal Administrative CourtFeb 1, 2017
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W133 2132136-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 20.07.2016, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 29.12.2015 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als "belangte Behörde" bezeichnet), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte medizinische Befunde vor.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 12.02.2016 und ein, das neurologische Gutachten mitberücksichtigendes zusammenfassendes Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 20.06.2016 ein, welche beide auf Grundlage persönlicher Untersuchungen des Beschwerdeführers erstattet wurden. Im zusammenfassenden Gutachten vom 20.06.2016 wurden nach umfassender Darstellung der Anamnese, der relevanten Befunde und des klinischen Status die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
1
Diabetes Mellitus - orale Medikation Oberer Rahmensatz, da beginnende Folgekrankheiten
30
2
Massive Adipositas mit Überlastungsschmerzen am Stütz- und Bewegungsapparat, sowie beginnende degenerative Wirbelsäulen- und Skelettveränderungen Unterer Rahmensatz, da nur geringe funktionelle Einschränkungen im Bereich der unteren Wirbelsäule und der Kniegelenke
g.Z. 02.02.02
30
3
Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom Unterer Rahmensatz, da Indikation zur Beatmungstherapie, welche jedoch schlecht toleriert wird
20
4
Leichte depressive Verstimmung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Dauermedikation notwendig
20
5
Diabetische Polyneuropthie beidseits Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da therapieresistente Beschwerden
20
6
Incipientes Carpaltunnelsyndrom beidseits Unterer Rahmensatz, da kein motorisches Defizit und Greiffunktionen erhalten.
g.Z. 04.06.01
10
zugeordnet
und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert (v.H.) eingeschätzt. In der Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung führt der Gutachter aus, dass der Grad der Behinderung der führenden Gesundheitsschädigung 1 aufgrund der wechselseitigen ungünstigen Leidensbeeinflussung durch Gesundheitsschädigung 2 noch um 1 Stufe erhöht werde. Die übrigen Gesundheitsschädigungen bedingten aufgrund ihres Ausmaßes keine weitere Erhöhung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.07.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da der Beschwerdeführer mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das zusammenfassende ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben am 03.08.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass er laut Sachverständigengutachten das Untersuchungszimmer mit dem Gehstock betreten habe. Richtig sei jedoch, dass er im Rollstuhl mit einer Begleitperson gekommen sei. Er habe auch einen Fahrtendienst, da er nicht in der Lage sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Er ersuche daher um neuerliche Überprüfung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer brachte am 29.12.2015 den vorliegenden Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Diabetes Mellitus;
Massive Adipositas mit Überlastungsschmerzen am Stütz- und Bewegungsapparat, sowie beginnende degenerative Wirbelsäulen- und Skelettveränderungen;
Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom;
Leichte depressive Verstimmung;
Diabetische Polyneuropthie beidseits;
Incipientes Carpaltunnelsyndrom beidseits.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 40 v.H.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 12.02.2016 und im, das neurologische Gutachten mitberücksichtigende, zusammenfassenden Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 20.06.2016 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Kopie seiner Meldebestätigung und seinen eigenen Angaben bei der Antragstellung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem seitens der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 20.06.2016 und dem neurofachärztlichen Sachverständigengutachten vom 12.02.2016, welches im allgemeinmedizinischen Gutachten berücksichtigt wurde. In diesen Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachter setzen sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Untersuchung auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen in den Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer als Einwand gegen die Gutachten vor, er habe den Untersuchungsraum mit einem Rollstuhl und nicht mit einem Gehstock betreten. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass im Gutachten vom 20.06.2016 ohnehin angeführt wurde, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, mit einem Rollstuhl in das Amt gekommen zu sein. Auch im neurologischen Fachgutachten wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Rollstuhl in Begleitung einer Caritas-Betreuerin zur Untersuchung gekommen sei. Bei der Untersuchung durch den Gutachter gab der Beschwerdeführer auch an, er verwende im häuslichen Bereich einen Gehstock oder einen Rollator, für außer Haus jedoch einen Rollstuhl. Die hierbei ausschlaggebende generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates des Beschwerdeführers fand auch in dem Sachverständigengutachten eine entsprechende Berücksichtigung durch Zuordnung der Funktionseinschränkung zu Leiden Nr. 2. Die als vergleichbar gewählte Positionsnummer 02.02.02 der Einschätzungsverordnung beschreibt generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades bei mäßigen Funktionseinschränkungen, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls. Der Gutachter führt hierzu nachvollziehbar aus, dass der Beschwerdeführer zwar an einer degenerativen Veränderung im Bereich des Bewegungsapparates leidet und infolge seiner massiven Adipositas behindert wird, das Gehen aber unter Zuhilfenahme eines Gehstockes suffizient möglich ist. Der Gutachter stellt zur Gesamtmobilität des Beschwerdeführers auf Grundlage der Ergebnisse seiner persönlichen Untersuchung fest, dass die Fortbewegung mit Gehstock zwar kleinschrittig aber sicher ist. Nach dem vorliegenden Untersuchungsergebnis liegt auch laut neurofachärztlichem Gutachten kein medizinischer Bedarf für den Rollstuhl vor. Der Beschwerdeführer ist daher in der Lage, eine Wegstrecke von 300-400 m in einer entsprechenden Zeit zurückzulegen. Diese gutachterliche Beurteilung findet auch in den vorliegenden Befunden Deckung, worin kein Bedarf eines Rollstuhls objektiviert ist. Im neurologischen Gutachten vom 12.02.2016 führt die Gutachterin zu der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Bewegungsfähigkeit nachvollziehbar aus, dass aus nervenfachärztlicher Sicht das erschwerte Gehen nicht ausreichend begründet und erklärbar ist, ebenso nicht die Notwendigkeit der Benützung eines Rollstuhls. Dass der Antragsteller nicht mehr in der Lage ist, öffentliche Verkehrsmittel in einer als Gehen zu qualifizierenden Weise und ohne Aufwendung überdurchschnittlicher Kraftanstrengung und ohne große Pausen zu erreichen und zu benützen und auch das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport nicht mehr gewährleistet ist, ist auch aus nervenfachärztlicher Sicht nicht ausreichend begründbar.
Zur in der Beschwerde vorgebrachten "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des vorliegenden, zu beurteilenden Verfahrens die Abweisung des am 29.12.2015 gestellten Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist. Der angefochtene Bescheid enthält keinen Abspruch über die vom Beschwerdeführer begehrte Zusatzeintragung, weshalb das Gericht auch nicht darüber zu erkennen hat. Die Ausführungen zur "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" gehen daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ins Leere.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde ist somit nicht geeignet, die vorliegenden Sachverständigengutachten zu entkräften und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten im Rahmen der Beschwerde auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten 12.02.2016 und vom 20.06.2016. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. 283/1990 idF BGBl. I Nr. 18/2017, lauten auszugsweise:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45.
(1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen Sachverständigengutachten vom 12.02.2016 und vom 20.06.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 v.H. beträgt. Die Gesundheitsschädigungen wurden in den Gutachten auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; diesbezüglich wird auch auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die im Rahmen der Beschwerde erhobenen unsubstantiierten Einwendungen nicht geeignet, die vorliegenden aktuellen Gutachten zu entkräften. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 40 v.H. beträgt.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und den über Veranlassung der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, die auf einer persönlichen Untersuchung beruhen, auf alle Einwände und vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingehen und welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Es wurden im Rahmen der Beschwerde keine den Gutachten widersprechende Befunde oder Gegengutachten vorgelegt. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Beide Parteien haben zudem keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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