BVwG W217 2129722-1

W217 2129722-1Federal Administrative CourtJan 31, 2017

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG W217 2129722-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W217.2129722.1.00

Spruch

W217 2129722-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M. sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld., Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 24.05.2016,

Passnummer: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf

Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 30.03.2016, eingelangt beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) am 31.03.2016, beantragte der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld., die Ausstellung eines Behindertenpasses und legte hierzu ein Konvolut an Befunden bei.

Im Sachverständigengutachten vom 18.05.2016, wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Anamnese :

Am 19.3.2013 Sturz vom Baugerüst aus 3 m Höhe, drittgradige offene distale Unterschenkelfraktur rechts, Versorgung im UKH XXXX mit offener Reposition, Verplattung. Deckung eines Nekroseareals in der Knöchelregion mit freiem Gracilis -Lappen vom linken Oberschenkel. Revision wegen Plattenbruchs, Neuverplattung und Spongiosaplastik bei Heilungsverzögerung.

01/2014 Drahtentfernung und Ossatron-Behandlung.

Rehabilitation RZ XXXX.

Arterielle Hypertonie, medikamentöse Behandlung

Derzeitige Beschwerden:

‚Schmerzen habe ich vor allem im rechten Sprunggelenk und Unterschenkel, bei längeren Strecken gehe ich immer noch mit 2 Krücken. Bin nervös, schlafe schlecht, seit einem Jahr bin ich im Psychotherapie einmal pro Woche, es ist etwas besser geworden.'

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: Mexalen, Dominal forte, Novalgin, Seractil, Pantoloc,

Quetialan, Acelisino Allergie: 0

Nikotin 0

Laufende Therapie bei Hausarzt Dr.XXXX

Sozialanamnese:

Verheiratet, 2 Kinder, lebt in Wohnung im 1. Stockwerk ohne Lift

Berufsanamnese: Bauarbeiter

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Abl. 4ff, Bericht RZ XXXX von 04/2015

Abl.31, Bericht XXXX vom 23.12.2015 (posttraumatische Belastungsstörung)

Abl. 32ff Bericht UKH XXXX vom 11.1.2016

Röntgen vom 15.1.1016, rechtes Sprunggelenk mit Unterschenkel, wird eingesehen (Verplattung und Verschraubung, distale Unterschenkelfraktur knöchern durchbaut, Gelenkspalt oberes Sprunggelenks in der a.p.-Aufnahme kongruent, in der seitlichen Aufnahme diskrete Stufenbildung)

Nachgereichter Befund:

psychologischer Befund Mag. XXXX vom 9.5.2016

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

gut

Größe: 170 cm Gewicht: 85 kg Blutdruck: 130/80

Klinischer Status - Fachstatus:

Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen

Thorax: symmetrisch, elastisch

Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.

Integument: unauffällig

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse.

Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar.

Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu 2/3 möglich.

Die Beinachse ist im Lot. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse.

Beinlänge ident.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Distaler Unterschenkel, Sprunggelenk rechts: mäßige Verplumpung und Umfangsvermehrung bei Lappenplastik im Bereich des rechten Innenknöchels, keine Krepitation, keine Schmerzangabe bei der Überprüfung der Beweglichkeit. Geringgradig Senkspreizfuß beidseits.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften, Kniefrei, Sprunggelenke: rechtes OSG 10/0/20, links 20/0/40, USG rechts 1/3 eingeschränkt, Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 90° bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein Hartspann. Klopfschmerz über der unteren LWS angegeben. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: in allen Ebenen frei beweglich

BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich

Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit 2 Unterarmstützkrücken, das Gangbild zügig und raumgewinnend, der Barfußgang geringgradig rechts hinkend, zügig.

Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Status Psychicus:

Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Geringgradige Funktionseinschränkung rechtes Sprunggelenk nach distaler Unterschenkelfraktur 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da geringgradige Einschränkung des Bewegungsumfangs und geringgradig inkongruentes Gelenk bei knöchern durchbauter Fraktur.

02.05. 32

20%

2

Depressive Symptomatik Unterer Rahmensatz, da Belastungsreaktionen, regelmäßige Behandlung erforderlich. Kein stationärer Aufenthalt in der Anamnese

03.06. 01

10%

3

Bluthochdruck

05.01. 01

10%

Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leider 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken in behinderungsrelevanten Ausmaß vorliegt.

Leiden 3 erhöht nicht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Keine.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

///

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

///

X Dauerzustand"

2. Mit Bescheid vom 24.05.2016 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 20% betrage.

3. Dagegen wurde vom BF fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte er aus, dass aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme der Grad der Behinderung mit zumindest 50 % einzustufen gewesen wäre. Vor allem der psychische Leidenszustand sei weit zu gering eingestuft. Es bestünden eine schwere depressive Episode, Suizidgedanken, eine posttraumatische Belastungsstörung und eine kognitive Störung. Allein aufgrund des schlechten psychischen Zustandes wäre ein Grad der Behinderung von zumindest 50 % gerechtfertigt. Weiters bestehe eine Funktionseinschränkung des rechten Sprunggelenkes nach distaler Unterschenkelfraktur, wofür dem BF aufgrund dieser Gesundheitseinschränkung eine Versehrtenrente von 30 % zuerkannt worden sei. Darüber hinaus bestehe eine gegenseitige Leidensbeeinflussung der körperlichen Einschränkungen und der psychischen Probleme. Sohin stellte der BF den Antrag, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses stattzugeben.

4. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 05.07.2016 von der belangten Behörde vorgelegt.

5. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden seitens des erkennenden Gerichtes medizinische Sachverständigengutachten eingeholt.

5.1. Dr. XXXX, FÄ für Psychiatrie und Neurologie, führt in ihrem nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 09.09.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, Folgendes aus:

"Anamnese:

37 Jahre alter Mann, der in Begleitung seiner Ehefrau und seines kleinen 3 jährigen Sohnes zur Untersuchung kommt. Er geht mit 2 Stützkrücken, die er verwendet, weil er wegen der Schmerzen in seinem rechten Unterschenkel ohne sich unsicher fühlen würde.

Verheiratet. 3 Kinder, 10, 9 und 3 Jahre alt. Stammt aus der Türkei und ist seit 2002 in Österreich. Habe als Bauarbeiter bei der Errichtung des XXXX Bahnhofes gearbeitet, als es zu einem Arbeitsunfall gekommen sei. Eine Mauer sei umgestürzt und er sei schwer verletzt worden. Er sei nach seiner Aussage ca. 6 Meter in die Tiefe gestürzt und es sei zu einem komplizierten Bruch des rechten Unterschenkels gekommen. 19.3.2013. osteosynthetisch versorgt. 3 Monate XXXX Rehabilitation. Aber seither leide er unter Schmerzen und er könne nicht mehr so gehen und belasten wie vorher. Er brauche viele Schmerzmittel und sei depressiv geworden.

Sonst sei er bis auf Bluthochdruck gesund.

Größe: 170 cm. Gewicht: 85 kg.

Seit dem Unfall sei er arbeitslos.

Er sei in regelmäßiger Behandlung bei Dr. XXXX, Psychiater, ca. einmal monatlich. Und gehe auch in Psychotherapie zu "XXXX", Gesundheitszentrum für Männer.

Medikamentöse Therapie:

Sertralin 100 mg 1 1/2, Quetialan 50 mg XR 2, Dominal 80 mg forte 1 1/2, Xanor 0,5 mg bei Bedarf, sonst zahlreiche Schmerzmittel:

wahlweise Seractil 300, Novalgin, Mexalen.

Psychischer Status:

Cognitiv keine Einbußen. Keine Denkstörungen. Keine psychotische

Symptomatik. Befindlichkeit: klagsam, schmerzen beklagend, etwas gedrückt und deprimiert.

Ausreichende Affizierbarkeit und Resonanz. Kooperativ. Keine Suizidalität.

Neurologischer Status:

Im Kopf- und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten. Im Bereich der Extremitäten seitengleiche unauffällige Verhältnisse bezüglich Tonus, Kraft, Sensibilität und Reflexe. Keine Koordinationsstörungen. Keine pathologischen Reflexe. Sämtliche Steh- und Gehversuche regelrecht. Gangbild schmerzbedingt rechts angedeutet hinkend, aber ohne neurologisches Korrelat.

Beantwortung der gestellten Fragen, die bitte dem Akt zu entnehmen sind:

1.1.

Beschwerdeführer leidet an einer reaktiv depressiven Verstimmung, die ein mittelgradiges Ausmaß aufweist.

Von einer posttraumatischen Belastungsstörung - wie im psychologischen Befund von Frau Mag. XXXX angeführt - kann aus nervenfachärztlicher Sicht keineswegs die Rede sein, da ein Unfallereignis, auch wenn es schwerwiegend ist, nicht den Kriterien eines "schweren Traumas" entspricht.

1.2.

Das im Erstgutachten ausgewiesene Ausmaß von 10 % ist aus nervenfachärztlicher Sicht tatsächlich zu niedrig anzusehen und wird folgendermaßen eingestuft:

Reaktiv depressive Verstimmung 03.06.01 20%

1 Stufe über unteren Rahmensatz, da keine stationären Aufenthalte vorliegend und unter Medikation einigermaßen Stabilität."

5.2. Dr. XXXX, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, führt in seinem (zusammenfassenden) orthopädischen Sachverständigengutachten vom 09.09.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, Folgendes aus:

"Sachverhalt - Fragestellung :

Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes Erstellen eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Orthopädie mit der Beantwortung folgender Fragen:

2. 1 Zusammenfassende Neueinschätzung und Begründung des Gesamt GdB (bitte mit der allenfalls neuen Richtsatzposition 1.2 berücksichtigen).

2. 2 Es ist auf das Vorbringen des BF Aktenblatt 74-76 und die vorgelegten Befunde Aktenblatt 68-69, 4-44, 51-58 einzugehen.

Inwieweit ergeben sich Änderungen zum Vorgutachten Aktenblatt 54-57.

2. 3 Feststellung ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist.

2. 4 Feststellung ab wann und warum ab diesem Zeitpunkt der Gesamt GdB anzunehmen ist.

Grundlage:

o Klinische Untersuchung vom 09.09.2016

o Akt BVwG.

o Akt SMS.

o Neurologisches SVGA vom 09.09.2016

Ausweis: Aufenthaltstitel XXXX

Vorgutachten:

  • Abl. 54-57, 18.05.2015, Gesamt GdB 20 v. H.

Orthopädische Leiden:

Geringgradige Funktionseinschränkung rechtes Sprunggelenk nach distaler US- Fraktur

20 v. H.

Nicht orthopädische Leiden:

Depressive Symptomatik 10 v. H.

Bluthochdruck 10 v. H.

Anamnese - Zwischenanamnese - Verlauf:

2013 Über Schalung gefallen Unterschenkelbruch rechts. Operiert in XXXX. Sonst keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat.

Aktuelle Beschwerden:

Schmerzen im Sprunggelenk rechts. Belastungsschmerzen werden angegeben. Sprunggelenk schwillt auch Belastungsabhängig an.

Letzte physikalische Therapie:

Für Oktober 2016 neue Therapie geplant.

Schmerzstillende Medikamente:

Novalgin Tabletten 3x1, bei Bedarf Seractil 300 2x1, Mexalen 500 2x1,

Daneben, Quetialan, Dominal, Xanor, Sertralin; Acelisino comp. Mite. Magenschutz.

Sozialanamnese:

Betonierer. Wohnung 1, Stock, kein Lift.

Befunde, Röntgen, MRT:

Mitgebrachte:

  • RÖ 1-2016 UKH XXXX

LISS Platte fest geheilter Schien- Wadenbeibruch, OSG normal ausgeprägt, keine Achsfehlstellung.

Im Akt vorhandene ( auszugsweise):

  • Aktenblatt 18-28, Auszug aus der Krankengeschichte RZ XXXX vom April 2015:

Beschreibt den postoperativen Behandlungs- und Rehabilitationsverlauf.

  • Aktenblatt 32-43, Auszug aus der Krankengeschichte UKH XXXX:

Beschreibt die Erstversorgung, operative Versorgung und den postoperativen Verlauf bis 15.12.2015.

  • Aktenblatt 44, Befund 15.12.2015:

Unteres Sprunggelenk völlig gesperrt, Oberes Sprunggelenk S 10/25, Schmerzen an der lateralen und vorderen Seite des Sprunggelenkes bei unauffälligen Wohnverhältnissen.

Orthopädischer Status:

Größe (cm) 170 cm

Gewicht (kg) 84 kg

Allgemein Kommt mit Familie, Frau und Kind, aufrecht gehend, orthopädische Schuhe, zwei UA-Krücken. An- und Auskleiden rasch, selbstständig, ohne Fremdhilfe.

Guter AZ und EZ, Rechtshänder.

Caput, Thorax, Abdomen unauffällig.

Reizlose OP-Narbe im Bereich des rechten OSG und körperfernen Unterschenkel. Die übrige Haut ist rosig, normal durchblutet.

Gangbild Mittelschrittig, ohne Gehhilfe Hinken rechtes, Planes Aufsetzen des rechten Fußes im Barfußgang. Zehen- Fersengang rechts nicht durchgeführt, links normal. Hocke ist gut möglich, Einbeinstand ist rechts unsicher, links normal.

Transfer zur Untersuchungsliege gelingt selbstständig,

Wendebewegungen auf der Untersuchungsliege mittelrasch und koordiniert.

Wirbelsäule

Gesamt Im Lot, Becken- Schultergeradstand, symmetrische Taillendreiecke, symmetrische kräftige Muskulatur, keine Atrophien, physiologische Krümmungen.

HWS S 30/0/20, R je 70, F je 30.

BWS R je 30, Ott normal.

LWS FBA 10, Reklination 20 Grad, Seitneigen je 30, harmonisch.

Grob Hirnnerven frei, mittellebhafte Muskeleigenreflexe, Sensibilität,

neurologisch grobe Kraft, Koordination symmetrisch und seitengleich.

Differenziertes siehe Fachgutachten.

Obere Extremität

Allgemein Rechtshänder, normale Achse, normale Gelenkkontur, kräftige seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien. Handgelenkspulse sind gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren.

Schulter re S 40/0/180, F 180/0/30, Rotation frei.

Schulter li S 40/0/180, F 180/0/30, Rotation frei.

Ellbogen re S 0/0/135, R je 80, bandstabil.

Ellbogen li S 0/0/135, R je 80, bandstabil.

Handgelenk re S je 70, bandstabil.

Handgelenk li S je 70, bandstabil.

Langfinger re Frei beweglich.

Langfinger li Frei beweglich.

Nackengriff Sehr gut.

Schürzengriff Sehr gut.

Kraft Seitengleich.

Fingerfertigkeit

Untere Extremität

Allgemein Keine Beinlängendifferenz, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien, normale Beinachse, plumpes rechtes OSG.

Umfangmaße: OS rechts 46, links 46cm. US rechts 42, links 41cm. Sprunggelenk rechts 29, links 24cm.

Hüfte re S 0/0/120, R je 30, F je 30.

Hüfte li S 0/0/120, R je 30, Fje 30.

Knie re S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ.

Knie li S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ.

Ob. Sg Rechts 0/0/20, bandstabil, druckschmerzhaft im Bereich des außenseitigen Kapselbandapparates. Keine Überwärmung. Hauttemperatur normal, kein Erguss.

Links 20/0/40, bandstabil, keine Lockerungszeichen.

Unt. Sg Rechts nur Wackelbewegungen, links frei beweglich.

Füße Mäßiggradiger Knick- Senkfuß rechts etwas stärker ausgeprägt als links. Vorfuß keine Schwielenbildung, keine Dekompensationszeichen. Zehenbeweglichkeit ist gut.

Beurteilung - Fragenbeantwortung - Stellungnahme:

Frage 2.1

Zusammenfassend orthopädisch und neurologisch:

Diagnosen:

Funktionseinschränkungen

Pos.Nr

GdB%

1

Geheilter Unterschenkelbruch am körperfernen Ende mit geringer Funktionsbehinderung im rechten OSG und chronischer Schmerzhaftigkeit. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer, da geringgradige Bewegungseinschränkung jedoch chronischer Weichteilschmerz und Belastungseinschränkung vorliegend.

02.05. 32

20

2

Reaktiv depressive Verstimmung. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer, da noch keine stationären Aufenthalte und unter Medikation weitgehende Stabilität

03.06. 01

20

3

Bluthochdruck. Fixer Richtsatz

05.01. 01

10

Der Gesamtgrad

der Behinderung beträgt 20 v. H., da Leiden 2 und 3 im Zusammenwirken keine ungünstige Leidensbeeinflussung ergeben.

Frage 2.2

Stellungnahme zu

• Einwendungen Aktenblatt 74-76:

Unter Berücksichtigung der Einschätzungsverordnung ergibt sich aus orthopädischer Sicht eine mäßiggradige Funktionsbehinderung im Bereich des rechten oberen Sprunggelenkes. Der im Berufungsschreiben erwähnte Bescheid der Unfallversicherungsanstalt über eine Dauerrente ist nicht vorliegend.

Aus nervenfachärztlicher Sicht ist unter Berücksichtigung der Einwendung und der aktuellen Untersuchung eine Erhöhung der Beurteilung bei gleichbleibender Richtsatzposition vorgegeben. Eine schwere posttraumatische Belastungsstörung ist aus nervenfachärztlicher Sicht weder durch Befunde noch durch die Untersuchung dokumentiert.

• zu Befunden Aktenblatt 4-44, 52-58 und 68-69:

Die orthopädisch verwertbaren Unterlagen, Krankengeschichte des UKH XXXX und Krankengeschichte des Rehabilitationszentrums XXXX, belegen die Verletzung, die operative Versorgung und den postoperativen Verlauf. Die Dokumentation reicht bis Dezember 2015, gibt also über den Therapieverlauf recht gut Auskunft.

• zu Vorgutachten Aktenblatt 54-57:

Unter orthopädischen Gesichtspunkten ergibt sich für das orthopädische Leiden keine Änderung der Beurteilung. Die neurologische Fachbeurteilung ist erstmalig erfolgt und führt zu einer Erhöhung der Einschätzung.

In Zusammenschau und in der Gesamtbeurteilung ergibt sich allerdings dadurch keine Erhöhung der Gesamtbeurteilung.

Frage 2.3

Sowohl als aus nervenfachärztlich als auch orthopädischer Sicht ist eine Nachuntersuchung nicht erforderlich.

Frage 2.4

Die vorliegende Einschätzung und Gesamtbeurteilung ist ab Untersuchung, also dem 9.9.2016 vorliegend."

6. Mit Schreiben vom 07.11.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF und der belangten Behörde das Sachverständigengutachten zur Kenntnisnahme und mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zweier Wochen. Diese Frist blieb ungenützt.

7. Mit Schreiben vom 10.01.2017 übermittelte die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt den Bescheid vom 18.10.2016, womit beim BF eine Minderung der Erwerbstätigkeit in Höhe von 30% ab 15.09.2015 festgestellt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet.

Beim BF liegen folgende behinderungsrelevante Funktionseinschränkungen vor:

? Geheilter Unterschenkelbruch am körperfernen Ende mit geringer Funktionsbehinderung im rechten OSG und chronischer Schmerzhaftigkeit (20% GdB)

? Reaktiv depressive Verstimmung (20% GdB)

? Bluthochdruck (GdB 10%)

Am 31.03.2016 langte der vom BF gestellte gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 v.H.

Der BF erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der Beschwerde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung zum Wohnsitz ergibt sich aus dem Datenauszug des zentralen Melderegisters vom 17.01.2017.

Der Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. ergibt sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX jeweils vom 09.09.2016 unter Zugrundelegung der vorgelegten medizinischen Beweismittel.

Die Krankengeschichte des BF wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Soweit der BF in seiner Beschwerde vorbringt, vor allem der psychische Leidenszustand sei zu gering eingestuft, es bestünden eine schwere depressive Episode, Suizidgedanken, eine posttraumatische Belastungsstörung und eine kognitive Störung, ist auf das nervenfachärztliche Gutachten Dris. XXXX hinzuweisen, worin diese feststellt, dass der BF an einer reaktiv depressiven Verstimmung leidet, die ein mittelgradiges Ausmaß aufweist. Die Funktionseinschränkung "reaktiv depressive Verstimmung" wurde in der Folge mit 20% eingestuft.

Ebenso ergänzte Dr. XXXX jedoch, dass von einer posttraumatischen Belastungsstörung - wie im psychologischen Befund von Frau Mag. XXXX angeführt - aus nervenfachärztlicher Sicht keineswegs die Rede sein könne, da ein Unfallereignis, auch wenn es schwerwiegend sei, nicht den Kriterien eines "schweren Traumas" entspreche.

Hinsichtlich des weiteren Beschwerdevorbringens, es bestehe eine Funktionseinschränkung des rechten Sprunggelenkes nach distaler Unterschenkelfraktur, wofür dem BF aufgrund dieser Gesundheitseinschränkung eine Versehrtenrente von 30 % zuerkannt worden sei, führt Dr. XXXX in seinem orthopädischen Gutachten vom 09.09.2016 aus, dass sich unter Berücksichtigung der Einschätzungsverordnung aus orthopädischer Sicht lediglich eine mäßiggradige Funktionsbehinderung im Bereich des rechten oberen Sprunggelenkes ergebe.

Darüber hinaus ist hierzu anzumerken, dass die Versehrtenrente der Entschädigung nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit dient und helfen soll, die Minderung der Erwerbsfähigkeit und die Mehrbelastung durch Behinderung auszugleichen und den Lebensstandard der Versehrten oder ihrer Hinterbliebenen zu sichern. Entscheidend für die Höhe der Rente ist der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Prüfung auf Versehrtenrente einerseits und die Prüfung, ob dem BF ein Behindertenpass auszustellen ist, unterliegt somit unterschiedlichen Prüfungsmaßstäben.

Wie Dr. XXXX weiter ausführt, ergeben Leiden 2 und 3 im Zusammenwirken keine ungünstige Leidensbeeinflussung.

Die eingeholten Gutachten Dris. XXXX und Dris XXXX jeweils vom 09.09.2016, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF, sind hinsichtlich des Grades der Behinderung der jeweiligen Funktionseinschränkung schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art des Leidens und dessen Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des BF erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Diese stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.

Die Angaben des BF konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Diese Gutachten werden der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Der BF hat nicht die Höhe des im angefochtenen Bescheid festgestellten Grades der Behinderung beeinsprucht, sondern mit der Beschwerde allein begehrt, seinem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses stattzugeben.

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 55. ...

(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.

(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."

Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war.

Soweit der BF vorbrachte, aufgrund seiner Gesundheitseinschränkung sei ihm eine Versehrtenrente in Höhe von 30% zuerkannt worden, so ist darauf hinzuweisen, dass zwar mit Bescheid vom 18.10.2016 beim BF eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30% ab 15.09.2015 festgestellt wurde, jedoch gemäß § 40 Abs. 1 BBG erst bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag ein Behindertenpass auszustellen ist.

Wie oben eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen Sachverständigengutachten vom 09.09.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Gesamtgrad der Behinderung des BF 20 v.H. beträgt. Die Einwendungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind nicht geeignet, die vorliegenden Gutachten zu entkräften.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR

hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall bilden die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses auch weiterhin erfüllt sind, Gutachten von ärztlichen Sachverständigen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt und der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung festgestellt. Wie oben bereits ausgeführt, wurden diese hinsichtlich der festgestellten behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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