BVwG W173 2117901-1

W173 2117901-1Federal Administrative CourtJan 31, 2017

Regest

Grad der Behinderung, Neufestsetzung, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG W173 2117901-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W173.2117901.1.00

Spruch

W173 2117901-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde von

XXXX, geb. XXXX, vertreten durch RA Mag. Elisabeth Brandstetter, Wattmanngasse 17, 1130 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 24.8.2015, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 27.12.2010 stellte Herr XXXX (in der Folge BF), geboren am XXXX, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG. Als Dienstgeber nannte der BF das XXXX. Als seine Gesundheitsschädigung gab der BF Tumornephrektomie (Niere links) - 2010 an. Dazu legte der BF medizinische Beweismittel vor.

1.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 27.1.2011 wurde von Dr. XXXX BXXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, auf Basis der Akten im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

" ......................

Anamnese, derzeitige Beschwerden: 05/10 Entfernung li Niere bei Tu,

05/10 Gama nife bei Meningeom, Klinische Symptome Meningeom 12/10:

Drehschwindel, der seit 1997 besteht hat sich verringert,

Flimmersehen re ob.Quadrant außen Ende 3/09 ist nicht mehr vorhande,

Müdigkeit. Sonst keine weiteren neurologischen Auffälligkeiten.

.............................

Ergebnis der aktenmäßigen Beurteilung vom 27.Januar 2011:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Pos.Nr.

GdB %

01

Zustand nach Entfernung der linken Niere bei Tumor

13.02. 01

50

02

Zustand nach radiochirurgischer Behandlung eines Meningeoms im Bereich der linken Großhirnhälfte

g.z. 13.01.01

20

03

Hiatushernie mit Refluxsymptomatik

07.03. 05

20

04

Bluthochdruck

05.01. 02

20

05

Schlafapnoesyndrom

06.11. 01

10

Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Ad1: Unterer Rahmensatz, da im ersten Jahr der Diagnoseerstellung kein Hinweis auf Metastasierung besteht.

Ad2: Oberer Rahmensatz, da noch Müdigkeit und Drehschwindel angegeben werden.

Ad3: Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Dauertherapie erforderlich ist.

Ad4: Fixer Rahmensatz, da medikamentöse Mehrfachtherapie erforderlich ist.

Ad5: Fixer Rahmensatz

Gesamtgrad der Behinderung 50v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr 2-5 nicht erhöht.

Begründung: da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und Leiden 2,3,4 und 5 besteht.

Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit:

2010. ...................

X Nachuntersuchung 05/15, weil Ablauf der Heilungsbewährung von

Leiden 1.

Die/der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen

Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf

einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb: x

geeignet.

....................................."

1.2. Mit Bescheid vom 9.2.2011 hat die belangte Behörde auf Grund des Antrages des BF vom 27.12.2010 die Zugehörigkeit des BF zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß BEinstG, BGBl Nr.22/1970 idgF, festgestellt. Nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen wurde auf das eingeholte, beiliegende, ärztliche Sachverständigengutachten verwiesen, das einen Bestandteil des Bescheides bilde. Danach betrage der Grad der Behinderung 50 v.H.

1.3. Am 28.7.2015 erfolgte eine amtswegige Begutachtung durch Dr. XXXX SXXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF. Im Gutachten vom 1.8.2015 wurde Nachfolgendes ausgeführt:

"Anamnese: 1.Bösartiger Tumor der Niere

links-Nachuntersuchung....................

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

01

Niere, Zustand nach Entfernung der Niere links bei Tumor-nach Ablauf der Heilungsbewährung 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz berücksichtigt die Entfernung der Niere links nach Ablauf der Heilungsbewährung ohne Hinweis auf Progredienz der Erkrankung

05.04. 01

30

02

Zustand nach radiochirurgischer Behandlung eines Meningeoms im Bereich der linken Großhirnhälfte - gz Oberer Rahmensatz berücksichtigt den intermittierenden Schwindel, sowie das Cavernom bei stabilem Verlauf wurde mitberücksichtigt.

13.01. 01

20

03

Hiatushernie mit Refluxsymptomatik 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da anhaltende Beschwerden (Hustenattacken, Knödelgefühl)

07.03. 05

20

04

Bluthochdruck Fixer Rahmensatz, da medikamentöse Mehrfachtherapie erforderlich.

05.01. 02

20

05

Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom Fixer Rahmensatz berücksichtigt Schlafstörungen u. Tagesmüdigkeit ohne Indikation zur nächtlichen Beatmung

06.11. 01

10

Gesamtgrad der

Behinderung 30v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 -5 nicht weiter erhöht, da fehlende

gegenseitige Leidensbeeinflussung.

.............................

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 reduziert um 2 Stufen, da Ablauf der Heilungsbewährung ohne Rezidiv, ohne Metastasierung, ohne weiterer Therapieerfordernis ohne Hinweis auf eingeschränkte Nierenfunktion.

Leiden 2-5 unverändert zum VG

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung reduziert sich um 2 Stufen zum VG 2011.

X Dauerzustand.

XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X ja

..............................".

1.4. Mit Bescheid vom 24.8.2015 wurde dem BF mit Ablauf des der Bescheidzustellung folgenden Monats die Begünstigteneigenschaft auf Grund des Grades der Behinderung von 30 v.H. nach dem BEinstG aberkannt. In der Begründung wurde auf die amtswegige Feststellung des genannten Grades der Behinderung und auf das Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens verwiesen. Die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG mit einem nunmehrigen festgestellten Grad der Behinderung von 30% würden nicht mehr vorliegen.

2. Gegen den Bescheid vom 24.8.2015 wurde vom BF mit Schriftsatz vom 5.10.2015 fristgerecht Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben. Der BF sah sich in seinem Recht auf weiter Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG verletzt. Der BF sei nicht manuduziert und nicht auf die Möglichkeit der Einholung eines ergänzenden Gutachtens bzw. Vorlage von ärztlichen Attesten aufmerksam gemacht worden. Er sei von einer reinen Formalität ausgegangen. Beim BF würden dauernde irreversible Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen. Eine Nierenentfernung rechtfertige bereits einen Grad der Behinderung von 50%. Entfernte Malignome seien nach der Pos.Nr. 13.02.01 mit 50-100% einzustufen. Der BF leide nach wie vor an Müdigkeit und Drehschwindl. Die Reduktion der Nierenleistung erfordere dauernde Vorsicht beim Alkoholkonsum. Die Problematik mit der Hiatushernie mit dem Refluxsyndrom werde verstärkt. Es sei keine Operation erfolgt. Mit 20% seien das Meningeom, die Hiatushernie und der Bluthochdruck einzustufen. Bei der Schlafapnoe betrage der GdB 10%.

Die belangte Behörde habe keinen Sachverhalt festgestellt um die Einschätzungsverordnung anwenden zu können. Es fehle an einer Subsumtionsgrundlage. Das Erlöschen der Begünstigteneingenschaft sei aus einem Sachverhalt abzuleiten und erfolge nicht durch Zeitablauf. Mit Bescheid vom 9.2.2011 sei die Feststellung der Begünstigteneigenschaft nicht befristet worden. Die Einstufung sei unrichtig. Die Nierenentfernung links sei keine Funktionseinschränkung leichten Grades gemäß Pos.Nr. 05.04.01. Vielmehr handle es sich um ein entferntes Malignom mit weiterführender Behandlungsmöglichkeit innerhalb der Heilungsbewährung je nach Funktionsstörung. Die 5 Jahre Heilungsbewährung würden lediglich eine Faustregel darstellen. Bei richtiger Einschätzung wäre beim BF ein GdB von 50% festzustellen. Im Hinblick auf § 3 der Einschätzungsverordnung würden die Nierenbeeinträchtigung und der Bluthochdruck sich wechselseitig verstärken. Der Reflux wirke im Liegen und verstärke daher die Schlafapnoe und die Tagesmüdigkeit. Nur Positionen von weniger als 20% seien außer Betracht zu lassen.

Es werde die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Entscheidung in der Sache beantragt, wobei der Grad der Behinderung mit zumindest 50% festzusetzen sei. In eventu werde die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde beantragt.

3. Am 1.12.2015 wurde der Verwaltungsakt samt Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht ärztliche Sachverständigengutachten aus den Bereichen der Neurologie und der Inneren Medizin eingeholt. Der BF legte einen Befund eines medizinisch-diagnostischen Labors vom 6.4.2016 vor.

3.1. Im Gutachten von Dr. XXXX.KXXXX, FÄ für Neurologie und Psychiatrie, vom 31.3.2016 wurde nach einer persönlichen Untersuchung des BF Nachfolgendes ausgeführt:

"..............................................

Vorgutachten:

Aktengutachten 27 01 2011 (Abl. 15): Zustand nach Entfernung linke Niere bei Tumor GdB 50; Z.n. radiochirurgischer Behandlung eines Meningeoms linkes Großhirn GdB 20% Hiatushernie mit Refluxsymptomatik GdB 20%, Bluthochdruck GdB 20%, Schlafapnoesyndrom GdB 10 Gesamt GdB 50%

Gutachten 28 07 2015 (Abl. 31): Zustand nach Entfernung linke Niere bei Tumor GdB 30 Z.n. radiochirurgischer Behandlung eines Meningeoms linkes Großhirn GdB 20% Hiatushernie mit Refluxsymptomatik GdB 20%, Bluthochdruck GdB 20%, Schlafapnoesyndrom GdB 10 Gesamt GdB 30%

Grund der Antragstellung (subjektive Angaben): Er habe den Einspruch erhoben, weil er wegen der Nierenentfernung 50% hatte und als Begründung vermerkt war, weil keine

Metastasen vorliegen würden. Jetzt sei es auf 30% rückgestuft worden, auch mit der Begründung, dass er keine Metastasen habe. Das sei für ihn nicht logisch. Es sei ja auch nichts besser geworden.

Anamnese:

Er habe 2010 ein Flimmern im rechten Auge gehabt für 10 Minuten. Er wurde im Spital untersucht, der Augenbefund war in Ordnung, ein Kopfröntgen wurde gemacht und es wurde ein Meningeom und ein Cavernom festgestellt. Der Arzt habe ihm aber gesagt, dass

das Flimmern nichts mit dem zu tun gehabt habe. Es wurde die Diagnose einer Migräneaura gestellt. 5/2010 Gamme Knife Behandlung, seither regelmäßige MRT Kontrolle alle 2 Jahre , zuletzt 4/2015.

Früher 4-5 x / Jahr typische Migräneattacken.

Vor 20 Jahren trat nach stressiger Zeit eine akute Drehschwindelattacke auf für ca. 3/4 Stunde, die sich langsam besserte. Er habe es aber noch länger leichte Beschwerden gehabt Damals habe er auch eine Depression gehabt Er habe damals ein Antidepressivum und ein Beruhigungsmittel bekommen. Das Beruhigungsmittel habe er sehr selten eingenommen, das könne man an einer Hand abzählen. Das Antidepressivum habe ihm sehr geholfen.

Nikotin: nein, Alkohol: hin wie wieder

Jetzige Beschwerden:

Hin und wieder habe er drückend/ stechende Kopfschmerzen für kurze Zeit, nehme aber da keine Medikamente, weil es nur kurz sei.

Er habe auch hin- und weder Drehschwindeiattacken mit Erbrechen so alle 2 Jahre einmal für ca. 1-2 Stunden.

Er habe auch manchmal einen Schwankschwindel und Unsicherheiten beim Gehen für einige Zeit. Das tritt aber maximal alle 2 Jahre einmal auf. Es sei auch ein komisches Gefühl dabei, wenn er den Kopf drehe, wie wenn es " nachschwanke". Er sei auch vermehrt müde.

Er habe auch jetzt eine neue Brille gebraucht.

Therapie:

Paroxat 20mg 1x1, Candersatan 16, Concor 2,5 1x1, Thrombo ASS 1x1, regelmäßige Kontrolle alle 2 Jahre AKH XXXX. Die letzten 3 Jahre 3-4x beim NervenFA, davor 7 Jahre nicht.

Sozialanamnese:

VS, HS, XXXX seit 1976 im XXXX.- Vollzeit Verheiratet, 3 erw. Kinder

Befunde:

Ambulanzbrief AKH XXXX Neurochirurgie 07 12 2010 Abl. 10 Meningeom hat im MRT an

Größe abgenommen, Cavemom stabil

Status:

Größe: 1.64 Gewicht: 100 Rechtshänder

Stuhl/ Miktion: unauffällig/ Nykturie 2-4x, wenn er Harndrang habe müsse er sofort aufs WC, fallweise auch tröpfchenweiser Hamverlust, keine Vorlagenverwendung Psych.: bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, gut affizierbar; Affekte: angepaßt, keine produktive Symptomatik

Neurologisch: HN; Geruchsvermögen anamnestisch unauffällig, Pupillen seitengleich, mittelweit, Bulbi parallel, Optomotorik frei, keine Doppelbilder, kein Nystagmus, kein sensibles Defizit, kein mimisches Defizit, Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge wird gerade vorgestreckt, Gaumensegel hebt symmetrisch, Kopfdrehung und Schulterhebung unauffällig

OE: Kraft, Trophik, Tonus, Motilität- incl. Nacken- und Schürzengriff und Seitabduktion der Arme bis zur Senkrechtenunauffällig, Sensibilität wird intakt angegebenen, Vorhalteversuch ohne Absinken oder Pronieren, Finger- Nase- Versuch zielsicher bds., Eudiadochokinese; Muskeleigenreflexe (BSR, RPR, TSR) seitengleich schwach auslösbar, keine Pyramidenzeichen

UE: Kraft, Trophik, Tonus Motilität unauffällig, kein Laseque, Sensibilität wird intakt angegeben, Positionsmanöver seitengleich ohne Absinken, Knie- Hacke- Versuch unauffällig zielsicher, MER (PSR, ASR) seitengleich mittellebhaft, keine Pyramidenzeichen, Stand und Gang: unauffällig; Romberg Versuch und Unterberger Tretversuch:

sicher, ohne Fallneigung, ca. 40 Grad Abweichung nach links, Zehen - und Fersenstand gut möglich

Gesamteindruck- Gangbild: Kommt alleine frei gehend zur Untersuchung, kommt mit dem PKW . Kooperativ und freundlich

Beurteilung und Stellungnahme:

Ad 1.1 In der Beschwerde vom 05 10 2015 Abl. 70 angeführte

Gesundheitsstörungen die das neurologische Fachgebiet betreffen:

Z.n. radiochirurgischer Behandlung eines Menigeoms. ..Drehschwindel..

Im Gutachten vom 28 07 2015 Abl. 32- 29 wurde der Zustand nach radiochirurgischem Eingriff bei Meningeom im Bereich der linken Großhirnhälfte mit einem GdB von 20% bewertet, worin auch die intermittierende Schwindelsymptomatik sowie der stabile Verlauf des Cavernoms berücksichtigt wurde.

Der BF gibt an, dass Drehschwindelattacken selten- ca. alle 2 Jahre einmal für 1-2 Stunden- vorliegen und Schwankschwindelattacken ebenfalls alle 2 Jahre für einige Zeit.

Funktionell relevante organneurologische Ausfälle liegen nicht vor.

Daher ergibt sich aus nervenärztlicher Sicht keine andere Einschätzung als im Gutachten vom 28.7.2015."

3.2. Im zusammenfassenden Gutachten von Dr. XXXX PXXXX, FÄ für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 19.5.2016 wurde nach einer persönlichen Untersuchung des BF Folgendes ausgeführt:

"....................................

Anamnese: AE,TE

Ca. 1970: Jochbeinfraktur 1992: Burn out, Schlafapnoesyndrom seit ca. 10 Jahren bekannt - eine CPAP Therapie sei nicht erforderlich. Bluthochdruck bekannt, Refluxneigung bei Hiatushernie. Eine Zyste an der Bauchspeicheldrüse sei bekannt. Vor 6 Jahren Diagnose eines Meningeoms mit operativer Entfernung

2010 Zufallsbefund klarzelliges Renalzellkarzinom: 19. 5.2010 Tumornephrektomie

links - im Gesunden entfernt, eine Nachbehandlung war nicht erforderlich.

Derzeitige Beschwerden:

‚Ich bin ständig müde und nicht mehr so leistungsfähig, manchmal habe ich Hitzeanfälle, die sind unabhängig von Belastung. Ich habe auch immer wieder einen Reizhusten, beim Lungenfacharzt und HNO Facharzt war aber alles in Ordnung. Vom Magen her habe ich derzeit keine Beschwerden.

Ich bin noch berufstätig und mit 50% GdB habe ich eine 6. Urlaubswoche, darauf möchte ich nicht mehr verzichten.'

Behandlung/en, Medikamente, Hilfsmittel:

Candesartan 16mg 1/2-O-1/2, Concor 5mg V2-O-O, Paroxat 20mg 1-0-0, Simvastatin 40mg 0-0-1, Thrombo Ass 100mg 1-0-0

Jährliche onkologische Kontrolluntersuchung, Laborkontrolle alle 3 Monate,

Sozialanamnese: Verh., 3 erwachsene Kinder, XXXX im XXXX (XXXX), 41 Std./Woche, 5-6x Nachtdienst/Monat

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: guter AZ, Ernährungszustand: adipöser EZ, Größe:

164cm, Gewicht: 100kg, RR: 140/80 mmHg

Status: Caput/Collum: sanierungsbedürfitges Gebiß, sonst unauffällig, Thorax: unauffällig, Cor: Herztöne rein, rhythmisch, mittellaut, normofrequent Pulmo: normaler Klopfschall, Basen normal verschieblich, reines VA, Abdomen: Bauchdecke über Thoraxniveau, kein Druckschmerz, keine Resistenzen, Leber am Ribo, Milz nicht tastbar, Nierenlager nicht dolent, blande Narben, Wirbelsäule ges. :

keine Klopfdolenz, kein Druckschmerz HWS: KJA: 2cm Weichteilhemmung,

Rotation und Seitneigung altersentsprechend, BWS: Rundrücken LWS: im Lot, FBA: 10 cm,

OE: Schultergelenke: altersentsprechend, Arm über Kopf- Bewegung, sowie Nacken/Schürzengriff bds. durchführbar, Ellbogengelenke: bds. altersentsprechend, Handgelenke: bds. altersentsprechend, Hand mit

Fingergelenken: altersentsprechend, Faustschluß bds. durchführbar

UE: Lasegue bds. neg., beide Beine können kurz gestreckt von der Unterlage abgehoben und gehalten werden, Sitzen mit 90° flektierter

Hüfte und Knie problemlos möglich, Hüfte: altersentsprechend beweglich, Knie: altersentsprechend, Sprunggelenke bds. altersentsprechend, Fußpulse: tastbar, Venen: unauffällig, Ödeme:

keine

Gesamtmobilität: AS kommt frei gehend ohne Hilfsmittel, trägt Konfektionsschuhe, Zehenspitzen-und Fersengang, sowie Einbeinstand bds. durchführbar.

Selbständiges An-und Auskleiden, sowie problemloser Transfer auf die Untersuchungsliege möglich.

Status Psychicus: AS in allen Ebenen orientiert, gut kontakt-und auskunftsfähig, Stimmung ausgeglichen, Gedankenductus klar, logisch, Affekt stabil

Beantwortung der Fragen:

Ad.2.1 und 2.2.

Bezüglich der Beschwerde vom 5.10.2015 (Abl. 66-72) ergibt sich insofern eine Änderung zum VGA vom 27.7.2015 (Abl. 29-32, ident 49-54) , als dass die Positions Nr. Leiden 1 von 05.04.01 entsprechend der EVO auf 13.01.01 geändert wird. Hieraus ergibt sich nach Ablauf der Heilungsbewährung (5 Jahre nach Entfernung des Malignoms ohne weiterführende Behandlungsnotwendigkeit) ein GdB von 20%, da nach operativer Entfernung des Tumors weiterhin Rezidivfreiheit besteht.

Zusätzlich ergibt sich eine neue Positions Nr. entsprechend der EVO für den Verlust einer Niere - 08.01.01, die mit 30% eingeschätzt wird bei völlig normaler Funktion der verbliebenen gesunden Niere.

ad 2.3: Neueinschätzung und -begründung des Gesamt-GdB unter Einbeziehung des neurologischen Fachgutachtens Dr. XXXX KXXXX vom 31.3.2016

Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt mit 30% gleich, da sich durch Änderung der Positionsnummer (siehe Pkt. 2.1 und 2.2), das Tumorleiden betreffend, sowie die neue hinzugekommene Positions.Nr., den Verlust einer Niere betreffend, bei fehlender wechselseitiger Beeinflussung der GdB nicht erhöht.

Die übrigen Leiden, sowohl das Krankheitsbild Innere Medizin, als auch das neurologische Krankheitsbild betreffend, wurden im Vorgutachten richtig eingeschätzt, somit ist unverändert von einem Gesamtgrad der Behinderung von 30% auszugehen.

ad 2.4.

Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.

ad 2.5.

Der BF ist in Folge des Ausmaßes seines Gebrechens zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.

ad 2.6.

Der Gesamt GdB ist ab 19.5.2015 anzunehmen, da ab diesem Zeitpunkt der Ablauf der Heilungsbewährung eingetreten ist.

ad 2.7.

Beim BF kann bei tumorbedingter Entfernung der linken Niere nach 5 Jahren von einer Heilungsbewährung ausgegangen werden, da der Tumor im Gesunden entfernt wurde und seit der Operation ohne erforderliche, weiterführende Behandlung keine Rezidiv- oder Metastasenbildung eingetreten ist.

ad 2.8.

Der bekannte Bluthochdruck führt hier zu keiner negativen, wechselseitigen Beeinflussung, da unter laufender medikamentöser Therapie die Blutdruckwerte zufriedenstellend sind und die Funktion der verbliebenen gesunden Niere nicht beeinträchtigt ist.

ad 2.9.

Zum Untersuchungszeitpunkt berichtet BF über keine verstärkte Refluxsymptomatik im Liegen, es wird auch keine entsprechende medikamentöse Therapie dafür eingenommen.

Die Schlafapnoe wird durch den Reflux nicht verstärkt.

............................"

3.3. Mit Schreiben vom 25.5.2016 wurde dem BF vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Kenntnis gebracht. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu äußern. Der BF sah von einer Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Der BF ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz in Österreich. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

1.2. Auf Grund des Antrages vom 27.12.2010 wurde von der belangten Behörde das oben wiedergegebene medizinische Aktengutachten von Dr. XXXX BXXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 27.1.2011 eingeholt. Darin wurde auf Grund des Leidens 1 (Zustand nach Entfernung der linken Niere bei Tumor und fehlenden Hinweis auf Metastasenbildung im ersten Jahr der Diagnoseerstellung) unter Heranziehung der Pos.Nr. 13.02.01 ein Grad der Behinderung von 50% festgestellt. Diese führende funktionelle Einschränkung des Leidens 1 wurde nicht durch die übrigen funktionellen Einschränkungen der Leiden 2 bis 4 (2. Leiden Zustand nach radiochirurgischer Behandlung eines Meningeoms im Bereich der li Großhirnhälfte - GdB 20%, 3. Leiden Hiatushernie mit Refluxsymtomatik -GdB 20%, 4. Bluthochdruck - GdB 20%) und dem Leiden 5 (Schlafapnoesyndrom - 10%) erhöht, da es an einer ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung zwischen den Leiden 1 und den übrigen Leiden fehlte. Im Hinblick auf den Ablauf der Heilungsbewährung von Leiden 1 wurde auch eine Nachuntersuchung für 05/15 vorgesehen. Mit Bescheid vom 9.2.2011 wurde dem BF die Begünstigteneigenschaft mit einem Grad der Behinderung von 50% gemäß dem BEinstG zuerkannt, wobei das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 27.1.2011 zum Bestandteil des Bescheides erklärt wurde. Der Bescheid vom 9.2.2011 wurde vom BF nicht bekämpft.

1.3. Im Hinblick auf die für Mai 2015 vorgesehene Nachuntersuchung wurde der BF von Amts wegen zur medizinischen Begutachtung geladen. Im oben wiedergegebenen Gutachten von Dr. XXXX SXXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 1.8.2015, dem eine persönliche Untersuchung des BF zugrunde lag, wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% festgestellt. Nach Ablauf der Heilungsbewährung ohne Hinweis auf eine Progredienz der Erkrankung und ohne Metastasierung wurde von der Gutachterin das führende Leiden 1 mit dem Zustand nach tumorbedingter Entfernung der Niere links unter die Pos.Nr. 05.04.01 mit einem Grad der Behinderung von 30% eingestuft. Die Einstufung der übrigen Leiden 2 bis 5 unter die Pos.Nr. bzw. zum Grad der Behinderung wurde beibehalten. Wiederum fehlte es an einer gegenseitigen Leidensbeeinflussung von Leiden 1 und den übrigen Leiden, sodass der Gesamtgrad der Behinderung 30% betrug. Die Gutachterin ging von einem Dauerzustand aus. Gestützt auf dieses medizinische Sachverständigengutachten erging mit Bescheid vom 24.8.2015 die Feststellung, dass der BF mit Ablauf des Monats nicht mehr die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft erfüllt.

1.4. Gegen den Bescheid vom 24.8.2015 erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht holte die oben wiedergegebenen, auf einer persönlichen Untersuchung des BF beruhenden, medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX KXXXX, FÄ für Neurologie und Psychiatrie, vom 31.3.2016 und Dr. XXXX PXXXX, FÄ für innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 19.5.2016 ein, die eine Zusammenfassung vornahm. Das Gutachten, auf das sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vom 24.8.2015 stützte, wurde jedoch im zusammenfassenden Gutachten vom 19.5.2016 hinsichtlich Leiden 1 (Niere, Zustand nach Entfernung der Niere links bei Tumor - nach Ablauf der Heilungsbewährung) berichtigt. Dieses Leiden war unter die Pos.Nr. 13.01.01 mit einem Grad der Behinderung von 20% einzustufen, da nach operativer Tumorentfernung weiterhin Rezidivfreiheit bestand, und zusätzlich die Pos.Nr. 08.01.01 mit einem Grad der Behinderung von 30% wegen des Verlusts der linken Niere bei völlig normaler Funktion der verbleibenden gesunden Niere heranzuziehen. Die Einschätzung der übrigen Leiden des BF wurde bestätigt. Im zusammenfassenden Gutachten vom 19.5.2016 wurde aber der Gesamtgrad der Behinderung des BF mit 30% wegen der fehlenden wechselseitigen Beeinflussung der übrigen Leiden des BF gegenüber den neu eingestuften Leiden die Nieren betreffend beibehalten. Den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten ist der BF im Rahmen des Parteiengehörs nicht mehr entgegengetreten.

1.5. Der BF erfüllt die Voraussetzung für die Begünstigteneigenschaft nach dem BEinstG mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30% nicht mehr.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des BF ist gestützt auf die oben wiedergegebenen, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten vom 31.3.2016 (Dr. XXXX KXXXX) und 19.5.2016 (Dr. XXXX PXXXX) nach persönlichen Untersuchungen des BF. Diese eingeholten Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Sachverständige bestätigte im zusammenfassenden Gutachten vom 19.5.2016 den Gesamtgrad der Behinderung des BF von 30v.H.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der vorhergehenden persönlicher Untersuchung des BF erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die medizinischen Sachverständigen haben sich auch mit den vom BF angegebenen Leiden nachvollziehbar auseinander gesetzt. Im Gutachten vom 31.3.2016 ging die Sachverständige Dr. XXXX KXXXX auf das neurologische Leiden des BF eingehend ein. Nachvollziehbar legte sie unter Bezugnahme auf die Dreh- und Schwankschwindelattacken des BF ohne funktionell relevante organneurologische Ausfälle dar, dass die Einstufung den Zustand nach radiochirurgischer Behandlung eines Meningeoms im Bereich der linken Großhirnhälfte mit der Pos. Nr. 13.01.01 und einem Grad der Behinderung von 20% korrekt ist. Die Sachverständige Dr. XXXX PXXXX setzte sich mit den Leiden des BF die Innere Medizin betreffend auseinander. Sie legte schlüssig die neue Einstufung des Leidens des BF die Nieren betreffend dar. Zum einen war auf Grund des Ablaufs der Heilungsbewährung von 5 Jahren nach Entfernung des Malignoms ohne weiterführende Behandlungsnotwendigkeit und weiterhin bestehender Rezidivfreiheit die entsprechende Pos.Nr. 13.01.01 mit einem Grad der Behinderung von 20% heranzuziehen. Zum anderen war zu berücksichtigen, dass beim BF ein Verlust der linken Niere bei völlig normaler Funktion der verbleibenden gesunden Niere vorliegt, der der Pos.Nr. 08.01.01 mit einem Grad der Behinderung von 30% entspricht. Die Sachverständige hat auch die Einwendungen des BF in seiner Beschwerde zur wechselseitigen Leidensbeeinflussung aus medizinischer Sicht schlüssig entkräftet. Der Bluthochdruck, der beim BF unter Medikation zu zufriedenstellenden Blutdruckwerten führt, beeinträchtigt daher nicht die Funktion der verbleibenden gesunden Niere. Was die Refluxsymtomatik des BF im Liegen betrifft hat selbst der BF keine verstärkte Refluxsymtomatik im Liegen bei der Untersuchung angegeben. Es ist auch keine Medikation dafür vorgesehen. Die Schlafapnoe wird auch nicht durch den Reflux verstärkt.

Darüber hinaus wird auch im Hinblick auf die Argumentation des BF in der Beschwerde zur wechselseitigen Leidensbeeinflussung darauf hingewiesen, dass das Fehlen einer solchen zwischen dem Nierenleiden und den übrigen Leiden des BF im Gutachten vom 27.1.2011 (Dr. XXXX BXXXX), das dem Bescheid vom 9.2.2011 zugrunde lag, bereits festgestellt wurde, was allerdings vom BF nicht beanstandet wurde. Dies gilt auch für die in diesem Gutachten vom 27.1.2011 festgelegte Nachuntersuchung für Mai 2015 gestützt auf die Begründung der Heilungsbewährung nach fünf Jahren für das Nierenleiden des BF. Von einer diesbezüglichen Faustregel, wie der BF in der Beschwerde anführte, kann jedenfalls nicht gesprochen werden.

Die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie dem eingeholten und vorgelegten Beweismittel kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die von Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten wurden auch im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Diesen trat der BF auch nicht mehr auf gleicher fachlicher Ebene entgegen, sondern sah von einer Stellungnahme ab.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Zu Spruchpunkt A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Gemäß § 2 Abs. 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002 oder des Bundesverwaltungsgerichts;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Wie bereits oben ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 30 vH vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit des BF zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob der BF auf Grund seiner Gesundheitsschädigungen und dem daraus resultierenden Grad der Behinderung noch zu dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig zu werten ist. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen wurden zur Klärung des Sachverhaltes ärztliche Sachverständigengutachten vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Diesen trat der BF auch nicht mehr im Rahmen des Parteiengehörs entgegen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011) zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Außerdem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch keine Rechtsprechung (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.