BVwG W244 2137662-1

W244 2137662-1Federal Administrative CourtJan 30, 2017

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Full text

BVwG W244 2137662-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W244.2137662.1.00

Spruch

W244 2137662-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX (alias geb. XXXX), StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Georg BÜRSTMAYR, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2015, Zl. 1116220210-160764285, den Beschluss:

A) Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG

eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 23.09.2015 (gemeint wohl: 23.09.2016), zugestellt am 28.09.2016, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).

Gegen den Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde Beschwerde erhoben, welche am 11.10.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 19.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Mit Schreiben vom 16.01.2017, eingelangt am 17.01.2017, teilte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters mit, dass er seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückziehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer zog seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit Schriftsatz vom 16.01.2017 zurück.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellung ergibt sich aus dem Akt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde durch den Schriftsatz vom 16.01.2017 ist Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen (im Spruch genannte) Bescheides rechtskräftig geworden und daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

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