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W164 2112980-1•BVwG W164 2112980-1
W164 2112980-1Federal Administrative CourtJan 30, 2017
Antragsänderung, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,<br/>Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, Irrtum,<br/>Kassation, Kontrolle, Kürzung, mangelhaftes Ermittlungsverfahren,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist, Verschulden, Vollmacht, Zahlungsansprüche,<br/>Zurückverweisung
W164 2112980-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, Bnr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121394633, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013, beschlossen:
A)
Der Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3, zweiter Satz, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 02.05.2013 stellte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die BF war Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX, für die deren Bewirtschafter am 13.5.2013 einen Mehrfachantrag Flächen stellte. Die BF war weiters Auftreiberin auf die Alm mit der BNr. XXXX, für die deren Bewirtschafter am 13.5.2013 einen Mehrfachantrag Flächen stellte.
2. Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120795057, gewährte die AMA der BF für das Antragsjahr 2013 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.030,01. Dabei wurden 11,78 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 9,13 ha, davon 5,23 ha Almfläche, ein Minimum Fläche/ZA von 9,13 ha, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 9,13 ha zugrunde gelegt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
3. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der AMA vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121394633, gewährte die AMA der BF für das Antragsjahr 2013 weiterhin eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.030,01. Gegenüber dem letzten Bescheid wurde eine Änderung nur hinsichtlich der Verteilung der Zahlungsansprüche auf Zahlungsanspruchsnummern ausgesprochen.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und beantragte:
1. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abzuändern, dass
a) die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolge und
b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt würden, andernfalls
c) Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der der Beschwerdegründe verhängt würden
2. den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt würden,
3. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
4. eine mündliche Verhandlung durchzuführen,
5. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtung des Beihilfeantrages zuzulassen.
Die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche seien falsch. Frühere amtliche Erhebungen seien nicht berücksichtigt worden. Diese Vorgehensweise sei unsachlich. Über- und Untererklärungen seien zu Unrecht nicht miteinander verrechnet worden
Die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollte sich die Beantragung als falsch erweisen, treffe die BF kein Verschulden. Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht anzuwenden. Sie habe auf frühere amtliche Erhebungen vertraut.
Es liege vielmehr ein Irrtum der zuständigen Behörde vor, der von der BF billigerweise nicht habe erkannt werden können. Durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes ab dem Herbstantrag 2010 und ohne Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse sei es zu Änderungen des Berechnungsergebnisses der relevanten Futterfläche gekommen. Es könne den Antragsteller kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche Messsysteme verwende. Landschaftselemente seien falsch berechnet worden.
Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei nicht erkennbar gewesen, weil aufgrund eines mangelhaften Luftbildes zum Antragszeitpunkt der Almbewirtschafter auch bei Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort die unrichtigen Flächenangaben nicht habe erkennen können. Die Vor-Ort-Kontrolle sei mithilfe eines gegenüber dem zum Zeitpunkt der Digitalisierung verfügbaren neueren Luftbildes durchgeführt worden, auf dem bestimmte Änderungen ersichtlich seien, die in der Natur nicht ohne weiteres erkennbar gewesen seien.
Die Behörde habe bei ihren Vor-Ort-Kontrollen vor dem Jahr 2010 die Futterfläche nach dem Almleitfaden beurteilt. Der prozentuelle NLN-Faktor sei erst 2010 eingeführt worden, sie hätte jedoch auf die vor 2010 angewendete Behördenpraxis vertraut.
Die BF treffe kein Verschulden, da die Antragstellung durch den Almbewirtschafter erfolgt sei. Dieser gelte nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers. Ein allfälliges Verschulden des Vertreters könne jedoch nicht zu einer Bestrafung der BF durch die Anwendung der Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen. Dies verstoße gegen Art. 6 EMRK. Zwar müsse sie sich als Almauftreiberin die Handlungen des Almbewirtschafters zurechnen lassen, hinsichtlich des Verschuldens als subjektiv vorwerfbaren Verhaltens müsse jedoch für die BF als Almauftreiberin im Vergleich zum Almbewirtschafter ein abgestufter Sorgfaltsmaßstab gelten.
Der im Jahr 2011 eingeführte Hutweide N-Faktor sei zu Unrecht bis zum Jahr 2009 zurückgerechnet worden und bei der Prämienberechnung berücksichtigt worden. Dies stehe im Widerspruch zur Arbeitsanweisung der AMA.
Es liege ein offensichtlicher Irrtum bei der Beantragung vor, der jederzeit berichtigt werden könne.
Sie habe einen Antrag auf rückwirkende Flächenkorrektur gestellt, der jedoch von der Behörde nicht berücksichtigt worden sei.
Außerdem seien Zahlungsansprüchen zu Unrecht als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen und somit nicht berücksichtigt worden. Der Rückforderungsanspruch bezüglich der zu Unrecht gewährten Beihilfen sei bereits verjährt und die verhängte Sanktion unangemessen hoch.
Der Beschwerde sind 4 Luftbilder und ein Schreiben des Almobmanns der Alm mit der BNr. XXXX angeschlossen, in dem er ausführt, er habe im Jahr 2000 die Almfutterfläche anhand eines Schwarzweiß-Luftbildes gemäß dem Almleitfaden des Landwirtschaftsministeriums erarbeitet. Das Luftbild sei von der Landwirtschaftskammer Tirol zur Verfügung gestellt worden. Darauf seien die einzelnen Schläge eingezeichnet und mittels Planimeter, der ihnen von der Bezirksforstinspektion zur Verfügung gestellt worden sei, erhoben worden. Der damalige Vertreter der Agrargemeinschaft habe dabei alle Möglichkeiten, die ihm von der AMA und der Bezirkslandwirtschaftskammer angeboten worden seien, genutzt, um eine noch genauere Almfutterfläche erarbeiten zu können. Im Jahr 2005 habe es auf der Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA gegeben, bei der 1.225,99 ha Almfutterfläche vorgefunden worden seien. Dieses Ergebnis sei in den Antrag 2006 übernommen worden. Aufgrund einer neuerlichen Digitalisierung mit der Bezirkslandwirtschaftskammer sei die Almfutterfläche im Jahr 2008 auf 1.062,87 ha reduziert worden. Aufgrund der Einführung der neuen Flächenbeurteilungskriterien (NLN-Faktor) im Jahr 2010 habe er seine Futterflächen überprüft und im Förderantrag das neue Ergebnis mit 769,10 ha übernommen. Es sei für ihn überhaupt nicht nachvollziehbar, dass die Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2012 lediglich eine Futterfläche von 529,80 ha ergeben hat. Vor dem Hintergrund, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle 2005 noch eine Futterfläche von 1.225,99 ha vorgefunden worden sei, könne es sich bei der Flächenfeststellung aus 2012 nur um einen Fehler handeln (Irrtum der Behörde). Aufgrund dieses unerklärlichen Umstandes hätten sie die Alm im Frühjahr 2013 als "SOKO Alm" an die AMA übermittelt. Bei der Vorortbegehung mit AMA-Kontrolleuren, dem Hirten und einem Vertreter der Bezirkslandwirtschaftskammer sei schlussendlich eine Futterfläche von 627,80 ha festgestellt worden. Ihrer Einschätzung nach hätten sich die Kriterien der Futterflächenfeststellung zu Ungunsten der Almbauern geändert bzw. seien bei den Kontrollen andere Maßstäbe als früher zur Anwendung gekommen. Dies sei nicht nachvollziehbar. Die bei der Vorortbegehung 2013 festgestellte Futterfläche sei in den Förderantrag 2013 übernommen worden. Diese Entscheidung fuße insbesondere darauf, dass vonseiten der höchsten zuständigen Personen, vor allem des zuständigen Bundesministers, mehrfach zugesagt worden sei, dass bei den "SOKO Almen", wenn im Zuge einer gemeinsamen Begehung eine Einigung zwischen AMA und Bewirtschafter erzielt werden könne, von jeglichen Sanktionen abgesehen würde. Daraus gehe hervor, dass die Behörde weder Sanktionierungen noch Rückforderungen bei den Alm-Auftreibern vornehmen dürfe. Er versichere, dass alle Angaben für die Almfutterflächenfeststellung stets nach den Hilfestellungen und Vorgaben der zuständigen Stellen nach bestem Wissen und Gewissen sowie unter Anwendung der für die Beantragung von staatlichen Förderungen gebotenen Sorgfalt erledigt worden seien.
5. Am 07.10.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 6.10.2016 datierte "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 25.8.2015" der belangten Behörde ein. Dieser war ein als "Report" bezeichnetes Schreiben angeschlossen, demzufolge sich für die BF eine Änderung der Zahlungsansprüche und der Flächendaten ergeben habe: Der BF gebühre eine Einheitliche Betriebsprämie von nur €
877,13. Zu Grunde zu legen seien 11,78 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 9,13 ha, davon 2,55 ha (Alm XXXX) plus 2,68 ha (Alm XXXX) anteilige Almfutterfläche, und eine ermittelte Fläche von nur 8,68 ha, davon 2,55 ha (Alm XXXX) plus 2,23 ha (Alm XXXX) anteilige Almfutterfläche. Es ergebe sich eine Differenzfläche von 0,45 ha. Zur Begründung wurde ausgeführt, es seien nach einer Vorort-Kontrolle Flächenabweichungen von über 3% bzw. über 2 ha und unter 20% festgestellt worden. Angeschlossen war weiters ein Kontrollbericht über eine am 01.09.2015 und 02.09.2015 auf der Alm mit der BNr. XXXX durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Wie aus dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten als "Report" bezeichneten Schreiben der belangten Behörde hervorgeht, hat diese nach Abschluss der angefochtenen Entscheidung unter Berücksichtigung einer Vorortkontrolle nachträgliche Flächenberichtigungen für das Antragsjahr 2013 vorgenommen, die im nun angefochtenen Bescheid noch nicht berücksichtigt worden waren. Die im Report festgestellte Verringerung der ermittelten Fläche wirkt sich auf die der BF für 2013 gewährte Einheitliche Betriebsprämie nachteilig aus.
Für den vorliegenden Fall ist daraus abzuleiten: Aus Sicht der belangten Behörde hat sich die Aktenlage dahingehend geändert, dass diese bezüglich der der BF zu gewährenden EBP 2013 eine andere Entscheidung getroffen hätte, wäre sie in der Sache noch zuständig. Die belangte Behörde räumt damit selbst ein, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt in entscheidungswesentlichen Punkten unzureichend ermittelt wurde.
In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die sich aus dem neuen Sachverhalt ergebenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit, noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
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