BVwG W162 2137509-1

W162 2137509-1Federal Administrative CourtJan 30, 2017

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG W162 2137509-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W162.2137509.1.00

Spruch

W162 2137509-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 20.09.2016, betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 27.097.2016 (einlangend) unter Anschluss einer Kopie eines Meldezettel-Abschnittes sowie eines Konvoluts an ärztlichen Unterlagen einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

2. In dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 15.09.2016 wurde nach persönlicher Begutachtung am selben Tag insbesondere ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der führende GdB unter der Position 1 (mit einem GdB von 30 v.H.) durch die anderen Leiden nicht weiter erhöhe, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe. Die Leiden "Zustand nach Hepatitis" und "Chronische Pankreatitis" wurden mangels vorliegender aktueller Blutbefunde nicht berücksichtigt, die "Struma nodosa" erreichte keinen Grad der Behinderung. Es handle sich um einen Dauerzustand.

3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 20.09.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 27.07.2016 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 von Hundert die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle und wurde auf das eingeholte Sachverständigengutachten verwiesen.

4. Im Rahmen der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 05.10.2016 wandte sie sich gegen die erfolgte Einstufung und gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr von Fachärzten die Diagnosen "Struma nodosa, orthopädische Leiden, Ulcus ventriculi, Hepatitis B, Lactoseintoleranz, art. Hypertonie" gestellt worden wären. Ihr Facharzt für Neurologie hätte ihr bescheinigt, dass aufgrund ihrer neuropathischen Schmerzsymptomatik die Gehstrecke auf 50 m beschränkt sei. Seit ihrer Hepatitis-Infektion müsse sie eine Diät einhalten. Mit Bestätigung des Polizeiamtsarztes sie ihr im Jahre 2003 ein GdB von 70 v.H. bescheinigt worden. Sie legte ihrer Beschwerde keinerlei Befunde oder Unterlagen bei.

5. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 18.10.2016 (einlangend) zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Allgemeine Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt im Fall der Beschwerdeführerin 30 v.H.

1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

zufriedenstellend

Ernährungszustand:

adipös

Größe: 160 cm Gewicht: 89 kg Blutdruck: 120/80

Klinischer Status - Fachstatus:

73 Jahre,

Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet

Caput: Visus:unauffällig, Zähne: saniert, Rachen bland, Hörvermögen nicht eingeschränkt

keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNA frei

Collum: SD: Schluckverschieblich, keine Einflusstauung, Lymphknoten:

nicht palpabel

Thorax. Symmetrisch, elastisch

Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent

Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe

Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar,

Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenfager: Frei

Pulse: Allseits tastbar

Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds. uneingeschränkt durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluß und Spitzgriff bds. durchführbar, geringgradige Fingergelenkspolyarthrosen, Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben

Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand sowie Einbeinstand bds. durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird rechts als vermindert angegeben, keine Varikositas, keine Ödeme bds.

Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im stehen: 20 cm,

Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen endlagig eingeschränkt

Gesamtmobilität - Gangbild:

Normales Gangbild, trägt orthopädische Schuhe

Status Psychicus:

Orientiert, Stimmungslage ausgeglichen

1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Tabelle kann nicht abgebildet

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Weil der führende GdB unter der Position 1 durch die weiteren Leiden nicht weiter erhöht wird. Begründung: da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung gegeben ist.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Der Zustand nach Hepatitis und chronischer Pankreatitis, kann ohne Vorlage aktueller Blutbefunde nicht berücksichtigt werden. Ein Struma nodosa, da eine euthyreote Stoffwechsel läge vorliegt, erreicht keinen GdB.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Diese Feststellungen beruhen auf dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten durch die belangte Behörde vom 15.09.2016.

Weder sind an der von der belangten Behörde beigezogenen Person der Sachverständigen Bedenken aufgetaucht oder geltend gemacht worden, noch kann das Gutachten der Sachverständigen als unvollständig oder unschlüssig angesehen werden. Das Gutachten erging nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.09.2016 und wurde von einer Ärztin für Allgemeinmedizin seitens der belangten Behörde erstattet.

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift moniert, dass der Bescheid inhaltlich rechtswidrig und rechtswidrig in Verletzung von Verfahrensvorschriften sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin diese Behauptung pauschal vorgebracht hat, jedoch zur Unterstützung ihres Vorbringens keinerlei Befunde oder medizinische Gutachten vorgelegt hat und ihre Beschwerde nicht konkretisiert hat. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ausführt, dass die Einstufung mit 30 v.H. nicht korrekt sei, so bringt sie gleichzeitig nicht vor, welche Einstufung von welchem Leiden ihrer Meinung nach nicht korrekt erfolgt wäre.

Die von der belangten Behörde beauftragte medizinische Sachverständige ist auf das Krankheitsbild und auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zuge der persönlichen Untersuchung vom 15.09.2016 umfassend eingegangen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin steht zudem in keinster Weise mit dem Sachverständigengutachten in Widerspruch und hat die Beschwerdeführerin nicht erfolgreich dargetan, dass dies zu einer anderen Einschätzung führen könnte.

So ist die Sachverständige, eine Ärztin für Allgemeinmedizin, auf Grund persönlicher Untersuchung plausibel und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass im Fall der Beschwerdeführerin der führende GdB unter der Position 1 "Allergisches Asthma bronchiale" (mit einem GdB von 30 v.H.) durch die anderen Leiden 2 "Schädigung des nervus peroneus bds", Leiden 3 "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" und Leiden 4 "Lactoseintoleranz" nicht weiter erhöhe, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung bestehe. Hinsichtlich des Leidens "Allergisches Asthma bronchiale" wurde nachvollziehbar ausgeführt, dass die Einstufung mit dem unteren Rahmensatz erfolgte, da medikamentös kompensiert werde. Das Leiden "Schädigung des nervus peroneus bds" wurde nachvollzihebar eine Stufe über dem unteren Rahmensatz eingestuft, da keine motorischen Defizite vorliegen. Das Leiden "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" wurde mit dem oberen Rahmensatz eingestuft, da eine endlagige Bewegungseinschränkung in allen Wirbelsäulenabschnitten vorliegt. Das Leiden "Lactoseintoleranz" wurde aufgrund erforderlicher diätischen Maßnahmen mit 20 v.H. eingestuft. Die Leiden "Zustand nach Hepatitis" und "Chronische Pankreatitis" wurden mangels vorliegender aktueller Blutbefunde nicht berücksichtigt, die "Struma nodosa" erreichte keinen Grad der Behinderung.

Dieser Einschätzung der medizinischen Sachverständigen ist die Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdevorbringen nicht erfolgreich entgegengetreten, zumal sie zwar nach ihrer eigenen Einschätzung pauschal eine höhere Bewertung anstrebt, jedoch konkret weder medizinische Befunde vorlegte oder ein Vorbringen erstattete, welches zu einer anderen Einschätzung und Einstufung führen könnte. Sie hat in ihrem Beschwerdevorbringen vielmehr einzig vorgebracht, welche Leiden sie habe, ist jedoch der konkret erfolgten Einstufung und Einschätzung nicht erfolgreich entgegengetreten. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführt, dass ihr mit Bestätigung des Polizeiamtsarztes im Jahre 2003 ein GdB von 70 v.H. bescheinigt worden wäre, so ist darauf zu verweisen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin am 27.07.2016 bei der belangten Behörde eingelangt ist und die Einstufung unter Anwendung der Einschätzungsverordnung erfolgt ist (siehe dazu 3. Rechtliche Beurteilung).

Wenn die Beschwerdeführerin anführt, dass ihr von Fachärzten die Diagnosen "Struma nodosa, orthopädische Leiden, Ulcus ventriculi, Hepatitis B, Lactoseintoleranz, art. Hypertonie" gestellt worden wären, so ist darauf zu verweisen, dass sämtliche von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde angeführten Leiden im Sachverständigengutachten vom 15.09.2016 berücksichtigt und in die Liste der Funktionseinschränkungen aufgenommen wurden bzw. allenfalls mangels Erreichen eines GdB darin nachvollziehbar begründet wurde, aus welchem Grund die jeweiligen Gesundheitsschädigungen keinen Grad der Behinderung erreichen (vgl. dazu das Sachverständigengutachten vom 15.09.2016, Ausführungen zu "Struma nodosa", "Zustand nach Hepatitis" und "chronische Pankreatitis"). Diesbezüglich erfolgte auch bereits die persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.09.2016 dahingehend (vgl. dazu auch die umfangreiche Anamnese im Zuge der Untersuchung) und wurden sämtliche von ihr vorgelegten Befunde zu den vorgebrachten Leiden berücksichtigt.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr ihr Facharzt für Neurologie bescheinigt hätte, dass aufgrund ihrer neuropathischen Schmerzsymptomatik die Gehstrecke auf 50 m beschränkt sei, ist beweiswürdigend darauf zu verweisen, dass der entsprechende fachärztliche Befundbericht vom 07.04.2016 bereits von der Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Antragstellung vorgelegt wurde (Abl. 20) und von der ärztlichen Sachverständigen in ihrem Sachverständigengutachten vom 15.09.2016 nachweislich berücksichtigt wurde (S. 2 des Sachverständigengutachtens bzw. Abl. 32, und vorgenommene Einstufung unter S. 4 bzw. Abl. 34).

Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass sie seit ihrer Hepatitis-Infektion eine Diät einhalten müsse, so ist auch diesbezüglich auf das Sachverständigengutachten zu verweisen, wonach eben aufgrund dieser diätischen Maßnahmen eine Einstufung des Leidens 4 mit dem oberen Rahmensatz unter 07.04.04 mit einem GdB von 20 v.H. erfolgt ist.

Das Beschwerdevorbringen tritt insgesamt der Einschätzung des Sachverständigengutachtens nicht erfolgreich entgegen und bringt die Beschwerdeführerin nicht vor, welche Einschätzung darin ihrer Ansicht nach nicht korrekt wäre. Vielmehr erfolgte die Einschätzung des Sachverständigengutachtens nach persönlicher Untersuchung. Mit ihrem Beschwerdevorbringen ist die Beschwerdeführerin jedenfalls dem Gutachten vom 15.09.2016 nicht erfolgreich entgegengetreten. Im Zuge der persönlichen Untersuchung wurde auf sämtliche Erkrankungen der Beschwerdeführerin, die vorgelegten Befunde und ihr Vorbringen umfassend, nachvollziehbar und plausibel eingegangen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft.

Die Beschwerdeführerin ist dem eingeholten Sachverständigengutachten in ihrer Beschwerde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.

Es steht dem Beschwerdeführer, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Beweiswürdigend ist anzumerken, dass im Rahmen der Beschwerde keine neuen Befunde vorgelegt wurden, die das Ergebnis der vorliegenden Gutachten widerlegen könnten.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens. Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 15.09.2016, das bei der Beschwerdeführerin einen Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 30 v.H. festgestellt hat. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin am 15.09.2016 eingeholt.

Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurde das Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Diese wurde im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht beantragt.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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