W101 2127314-1•BVwG W101 2127314-1
W101 2127314-1Federal Administrative CourtJan 30, 2017
Außerkrafttreten Zahlungsauftrag, Ermittlungspflicht, ersatzlose<br/>Behebung, Mandatsbescheid, Unzuständigkeit
W101 2127314-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichtes Wien vom 18.01.2016, Zl. 4971/15w-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 19.10.2015 schrieb die Kostenbeamtin für die Präsidentin des Handelsgerichtes Wien (im Folgenden: HG) dem Beschwerdeführer Pauschalgebühren nach Tarifpost (TP) 1 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), iHv €
1. 469,00, sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 idF BGBl. Nr. 190/2013 (GEG), iHv € 8,00, insgesamt sohin einen Betrag iHv €
Daraufhin ersuchte der Beschwerdeführer mit am 02.11.2015 beim HG eingebrachtem Schriftsatz den Betrag von € 1.477,00 der beklagten Partei in jeweils näher genannten Verfahren vorzuschreiben oder anzurechnen.
Mit Verbesserungsauftrag vom 11.11.2015 forderte das HG den Beschwerdeführer auf, bekanntzugeben, ob das Schreiben vom 30.10.2015 als Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 19.10.2015 gedacht sei und bot darin die Gelegenheit, binnen 14 Tagen dieser Aufforderung nachzukommen.
Mit Schreiben vom 19.11.2015 (eingelangt am 23.11.2015) gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass die Vorschreibung des Betrages iHv €
1. 477,00 seiner Meinung nach unrichtig sei, da das Gericht über den Antrag auf Verfahrenshilfe keine rechtswirksame Entscheidung getroffen hätte.
Mit Schreiben vom 07.12.2015 teilte die Präsidentin des HG dem Beschwerdeführer mit, dass sein Schreiben vom 30.10.2015 als Vorstellung über den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) gewertet werde und brachte ihm den Sachverhalt zur allfälligen Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen zur Kenntnis. Diese Frist ließ der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen.
Mit Bescheid vom 18.01.2016 gab das HG der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 19.10.2015 keine Folge. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 28.01.2016 (eingelangt am 29.01.2016) fristgerecht eine Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 19.10.2015 hat der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 30.10.2015, welches am 02.11.2015 eingebracht wurde, Einwendungen erhoben. Zur Frage, ob es sich bei diesem Schreiben um eine "Vorstellung" handelt, hat das HG mit Schreiben vom 11.11.2015 einen Verbesserungsauftrag erteilt. Nach dem Einlangen des diesbezüglichen Antwortschreibens des Beschwerdeführers am 23.11.2015 ist festgestanden, dass mit Schreiben vom 30.10.2015 eine Vorstellung eingebracht wurde.
Mit Schreiben vom 07.12.2015, welches am 11.12.2015 abgefertigt und dem Beschwerdeführer am 15.12.2015 nachweislich zugestellt wurde, hat die Präsidentin des HG einen Ermittlungsschritt gesetzt.
Im gegenständlichen Fall ist maßgebend, dass zwischen dem Einlangen des Schreibens am 23.11.2015 und dem Tag des ersten Ermittlungsschrittes am 11.12.2015 (zugestellt am 15.12.2015) mehr als zwei Wochen vergangen sind.
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem vollständig vorgelegten Verwaltungsakt.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
3.2.2. Gemäß § 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 idF 190/2013 (im Folgenden nur GEG genannt), hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.
Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
Gemäß § 6 Abs. 2 GEG können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde erlassen. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 GEG) zulässig.
Die Behörde hat gemäß § 57 Abs. 3 AVG binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides zu bestätigen.
Aus der Judikatur und Literatur zu dieser Bestimmung ergibt sich, dass bei Unterlassen von Ermittlungsschritten der Mandatsbescheid ipso iure außer Kraft tritt (VwGH 25.04.1991, Zl. 91/06/0010; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 38). Unter Ermittlungsverfahren ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 39 mwN). Eine besondere Form für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist nicht vorgesehen, doch muss die Behörde eindeutig zu erkennen geben, dass sie sich durch die Anordnung von Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst (VwGH 01.10.1991, Zl. 91/11/0058; 23.01.2007, Zl. 2006/11/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 40 mwN). Es muss sich dabei um ein aktenkundiges Verhalten handeln (VwGH 11.02.1992, Zl. 92/11/0006). Ausreichend ist auch ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, Zl. 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, Zl. 91/11/0058). Die Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Vorstellung zählt grundsätzlich zu den Ermittlungsschritten (VwGH 19.02.1986, Zl. 85/11/0231), ist aber auf den ersten Blick zu sehen, dass die Vorstellung rechtzeitig eingebracht worden war, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen. Der erwähnte erste Blick aber stellt keinen Verfahrensschritt dar - abgesehen davon, dass er aktenmäßig gar nicht zum Ausdruck kommt, sodass es nach der Aktenlage offen ist, ob die Erstbehörde der Rechtzeitigkeit der Vorstellung überhaupt Beachtung geschenkt hat (VwGH 21.10.1994, Zl. 94/11/0202).
Ist ein Bescheid gemäß § 57 Abs. 3 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Oberbehörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert werde (VwGH 24.06.1983, Zl. 83/02/0139). In seiner Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich ausgesprochen (VwGH 16.12.2014, Zl. Ro 2014/16/0076, und VwGH 29.01.2015, Zl. Ro 2014/16/0073), dass bei Bestätigung eines außer Kraft getreten Mandatsbescheides in Erledigung einer Vorstellung nach § 6b GEG Unzuständigkeit des Präsidenten des Landesgerichtes gegeben sei. Die Unzuständigkeit der Behörde führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (VwGH 25.04.1991, Zl. 91/06/0010).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der erste Ermittlungsschritt, das oben genannte Parteiengehör mit Schreiben vom 07.12.2015 (abgefertigt am 11.12.2015 und zugestellt am 15.12.2015), nach Ablauf der zwei Wochen erfolgt ist. Folglich ist aus den Verwaltungsakten keine Einleitung von Ermittlungsschritten innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung bei der belangten Behörde dokumentiert.
Dies hat zur Folge, dass der Mandatsbescheid vom 19.10.2015 kraft gesetzlicher Anordnung des § 57 Abs. 3 AVG bereits außer Kraft getreten war, als der erste Ermittlungsschritt gesetzt worden war. Die Präsidentin des HG hätte folglich nach der bis zum 31.12.2015 geltenden Rechtslage nicht mehr über die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid entscheiden dürfen, sondern allenfalls selbst erstmals über die Gebühr nach TP 7 lit. c Z 2 GGG gemäß § 6 Abs. 1 GEG mittels Bescheid entscheiden müssen. Im Ergebnis führt dies dazu, dass die Präsidentin des HG am 18.01.2016 für die Erlassung des angefochtenen Bescheides unzuständig war (VwGH 16.12.2014, Zl. Ro 2014/16/0076, und VwGH 29.01.2015, Zl. Ro 2014/16/0073).
Das Bundesverwaltungsgericht hält daher fest, dass dem angefochtenen Bescheid aufgrund der dargelegten Unzuständigkeit eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anlastet und dieser folglich gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG ersatzlos zu beheben ist.
3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von dem Beschwerdeführer auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (VwGH 16.12.2014, Zl. Ro 2014/16/0076, und VwGH 29.01.2015, Zl. Ro 2014/16/0073); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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