W114 2141600-1•BVwG W114 2141600-1
W114 2141600-1Federal Administrative CourtJan 27, 2017
Anstellung, Ausbildung, Beihilfefähigkeit, Berechnung,<br/>Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Bewirtschaftung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Frist, INVEKOS,<br/>Junglandwirt, Kontrolle, Leitungsfunktion, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Mitteilung, Nachweismangel, Niederlassung, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Reife- und Diplomprüfung, Revision zulässig,<br/>Vorlageantrag
W114 2141600-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, vom 20.05.2016 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2855076010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4173692010, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX, BNr. XXXX, vom 15.09.2016, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht erkannt:
A)
1. Der Beschwerde wird statt gegeben. Die Beschwerdevorentscheidung wird dahingehend abgeändert, als dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zahlung für Junglandwirte (top-up) stattgegeben wird.
2. Die Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX, BNr. XXXX, bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) meldete im Wege der Bezirks-Landwirtschaftskammer XXXX am 13.01.2015 - unter Verwendung des Formulars "Bewirtschafterwechsel" - im Wege der INVEKOS-Datenbank bei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: belangte Behörde oder AMA) den Wechsel der Bewirtschaftung seines Betriebes mit der BNr. XXXX an. Als Wirksamkeitsbeginn wurde vom Beschwerdeführer in diesem Dokument der 01.01.2015 angegeben. Der Eingang dieses Dokumentes wurde von der AMA am 19.01.2015 protokolliert.
2. Am 14.04.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015 für im Rahmen des Antrags näher spezifizierte Flächen im Ausmaß von 5,9021 ha und beantragte damit u.a. die Zahlung für Junglandwirte. Diesem Antrag schloss er die erste Seite eines Reife- und Diplomprüfungszeugnisses der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in XXXX an.
3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der AMA vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2855076010, wurde u.a. der Antrag der Beschwerdeführer auf Zahlung für Junglandwirte (Top-up) abgewiesen.
Begründend wird dazu in dieser Entscheidung hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits vor mehr als fünf Jahren vor dem im Rahmen der Basisprämie erstmalig gestellten Prämienantrag die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs auf eigenen Namen und eigene Rechnung übernommen habe. Zudem würde - unter Hinweis auf Artikel 50 der Verordnung (EU) 1307/2013 und § 12 DIZA-VO - der vorgelegte Ausbildungsnachweis nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
4. Der Beschwerdeführer erhob mit E-Mail vom 20.05.2016 gegen diesen Bescheid Beschwerde.
Inhaltlich wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Verweigerung der Zahlung für Junglandwirte (Top up). Dazu legt er sein vollständiges Maturazeugnis der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in XXXX vom 16.06.1998 vor.
Ergänzend führte er aus, dass er nicht bereits vor mehr als fünf Jahren einen Betrieb auf eigenen Namen geführt habe. Er habe noch nie selbst einen landwirtschaftlichen Betrieb geführt. Allenfalls liege eine Namensverwechslung mit seinem Vater vor.
5. Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung wurden dem BF mit Bescheid der AMA vom 31.08.2016; AZ II/4-DZ/15-4173692010, Direktzahlungen in der Höhe von EUR XXXX gewährt, jedoch der Antrag auf Zahlung für Junglandwirte (top-up) weiterhin abgewiesen. Dabei wurde weiterhin unter Hinweis auf Artikel 50 der Verordnung (EU) 1307/2013 ausgeführt, dass er bereits vor mehr als fünf Jahren vor dem im Rahmen der Basisprämie erstmalig gestellten Prämienantrag die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes auf eigenen Namen und eigene Rechnung übernommen habe.
6. Mit E-Mail vom 15.09.2016 erhob der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag, den er als "Einspruch gegen die Ablehnung der Top-up-Zahlung für die Betriebsnummer XXXX" bezeichnete.
Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass in der XXXX lediglich nur angestellt sei und aufgrund der Führung des Kellerbuches in den Stammdaten dieses Unternehmens eingetragen sei. Dieses Unternehmen stehe weder in seinem Eigentum, noch wäre er dort auf eigene Rechnung tätig. Zur Untermauerung seiner Ausführungen legte er einen Auszug aus dem Firmenbuch vor, aus welchem hervorgeht, dass er - auch unter Berücksichtigung der historischen Daten des Firmenbuches noch niemals für die XXXX vertretungsbefugt war.
7. Die AMA hat dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 07.12.2016 die Beschwerde, den Vorlageantrag, den Erstbescheid, die Beschwerdevorentscheidung und die Unterlagen des bei der AMA durchgeführten Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Am 16.06.1998 legte der Beschwerdeführer, der am 23.04.1979 geboren wurde, an der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau in XXXX die Reifeprüfung ab und erfüllt damit hinsichtlich der beantragten Junglandwirte-top-up-Bonuszahlung das sich aus § 12 DIZA-VO ergebende Erfordernis des Nachweises und der Vorlage eines entsprechenden einschlägigen Ausbildungsnachweises.
1.2. Der Beschwerdeführer war am 03.04.2007 für die XXXX, BNr. XXXX, tätig, wobei er jedoch für diese Genossenschaft nicht vertretungsbefugt war. Er war dort mit der Führung des Kellerbuches betraut.
1.3. Seit 01.01.2015 bewirtschaftet der Beschwerdeführer seinen Betrieb mit der BNr. XXXX. Vor diesem Datum hatte sich der Beschwerdeführer in keinem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen.
1.4. Am 14.04.2015 stellte der Beschwerdeführer für seinen Betrieb einen MFA für das Antragsjahr 2015 für Flächen im Ausmaß von 5,9021 ha und beantragte u.a. die Zahlung für Junglandwirte (Top-up).
1.5. Da dem Beschwerdeführer mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2855076010, für das Antragsjahr 2015 auch eine Basisprämie gewährt wurde, erfüllt er alle Voraussetzungen für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte (top up) für das Antragsjahr 2015.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Verfahrensunterlagen bzw.
Das erkennende Gericht geht von der Echtheit und Richtigkeit dieser Unterlage aus. Demnach hat der Beschwerdeführer den bemängelten einschlägigen Ausbildungsnachweis nachgewiesen.
Aus dem Firmenbuchauszug mit historischen Daten betreffend die XXXX, FN XXXX, kann entnommen werden, dass diese XXXX durch den Obmann oder den Obmannstellvertreter gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen vertreten wird. Da der Beschwerdeführer weder im aktuellen Firmenbuch noch unter Berücksichtigung der historischen Daten jemals die Position des Obmannes, Obmannstellvertreters, eines Prokuristen oder eines sonstigen Vorstandsmitgliedes eingenommen hat, konnte er auch niemals für die XXXX vertretungsbefugt gewesen sein.
Zudem ergibt eine Einsichtnahme auf eama bei der BNr. XXXX, dass als Bewirtschafter nicht der Beschwerdeführer sondern die XXXX selbst eingetragen ist.
Unter Berücksichtigung dieser Ermittlungsschritte kommt daher das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer sich nicht zum 03.04.2007 bei der XXXX als Betriebsleiter niedergelassen hatte, sondern sich bei diesem Unternehmen in einem weisungsgebundenen Angestelltenverhältnis - ohne ihm eigeräumte nicht widerrufbare Entscheidungs- und Kontrollbefugnisse - befunden hatte.
Sofern die belangte Behörde sich auf einen in den Verfahrensunterlagen befindlichen nur schwer lesbaren Ausdruck vom 03.04.2007 bezieht, aus dem Folgendes entnommen werden kann:
"Bewirtschafter:
Typ: Juristische Person
Gesellschaftsform: XXXX
Betriebsbez.: XXXX
Name: XXXX
Vorname: XXXX
Titel: Ing.
Geburtsdatum: XXXX
Geschlecht: männlich
..."
und daraus ableitet, dass der Beschwerdeführer sich bei der XXXX als Betriebsleiter niedergelassen hatte, vermag das erkennende Gericht dieser Argumentationslinie der belangten Behörde nicht zu folgen, zumal ein derartiges Verständnis im krassem Widerspruch zum Firmenbuch und auch zur eigenen INVEKOS-Datenbank steht. 3.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:
"Artikel 4
Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
c) "landwirtschaftliche Tätigkeit"
i) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,
ii) die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder
iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;
[...]."
"Zahlung für Junglandwirte
Artikel 50
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").
(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die
a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und
b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.
(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.
(4) Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.
(5) Die Zahlung für Junglandwirte wird je Betriebsinhaber für einen Höchstzeitraum von fünf Jahren gewährt. Dieser Zeitraum verkürzt sich um die Anzahl der Jahre, die zwischen der Niederlassung gemäß Absatz 2 Buchstabe a und der ersten Antragstellung auf eine Zahlung für Junglandwirte vergangen sind.
(6) Die Mitgliedstaaten, die Artikel 36 nicht anwenden, berechnen jährlich den Betrag der Zahlung für Junglandwirte, indem die Anzahl der vom Betriebsinhaber gemäß Artikel 32 Absatz 1 aktivierten Zahlungsansprüche mit einem Zahlenfaktor multipliziert wird, der Folgendem entspricht:
a) 25 % des Durchschnittswertes der eigenen oder gepachteten Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber innehat, oder
b) 25 % eines Betrags, der berechnet wird, indem ein fester Prozentsatz der nationalen Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang II durch die Zahl aller beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird, die im Jahr 2015 gemäß Artikel 33 Absatz 1 angemeldet werden. Dieser feste Prozentsatz entspricht dem Anteil der nationalen Obergrenze, die gemäß Artikel 22 Absatz 1 für die Basisprämienregelung verbleibt.
(7) Die Mitgliedstaaten, die Artikel 36 anwenden, berechnen jährlich den Betrag der Zahlung für Junglandwirte, indem ein Zahlenfaktor, der 25 % der nach Artikel 36 berechneten einheitlichen Flächenzahlung entspricht, mit der Zahl der von dem Betriebsinhaber gemäß Artikel 36 Absatz 2 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen multipliziert wird.
(8) In Abweichung von den Absätzen 6 und 7 können die Mitgliedstaaten jährlich den Betrag der Zahlung für Junglandwirte berechnen, indem ein Zahlenfaktor, der 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar entspricht, mit der Zahl der Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 32 Absatz 1 aktiviert hat, oder mit der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 36 Absatz 2 angemeldet hat, multipliziert wird.
Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird berechnet, indem die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang II durch die gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldete beihilfefähige Hektarfläche geteilt wird.
(9) Die Mitgliedstaaten setzen eine einzige Höchstgrenze für die Anzahl der vom Betriebsinhaber aktivierten Zahlungsansprüche oder für die Anzahl der von dem Betriebsinhaber angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen fest. Diese Höchstgrenze darf nicht unter 25 liegen und 90 nicht überschreiten. Bei der Anwendung der Absätze 6, 7 und 8 beachten die Mitgliedstaaten die genannte Höchstgrenze.
(10) Anstatt die Absätze 6 bis 9 anzuwenden, können die Mitgliedstaaten jedem Betriebsinhaber einen jährlichen Pauschalbetrag zuweisen, der berechnet wird, indem eine feste Anzahl von Hektarflächen mit einem Zahlenfaktor multipliziert wird, der 25 % der gemäß Absatz 8 berechneten nationalen Durchschnittszahlung je Hektar entspricht.
Die feste Anzahl von Hektarflächen gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes wird berechnet, indem die Gesamtanzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die die Junglandwirte, die im Jahr 2015 einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen, gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 anmelden, durch die Gesamtanzahl der Junglandwirte geteilt wird, die im Jahr 2015 diese Zahlung beantragen.
Ein Mitgliedstaat kann die feste Anzahl von Hektarflächen in jedem Jahr nach 2015 neu berechnen, falls sich die Anzahl der Junglandwirte, die die Zahlung beantragen oder die Größe der Betriebe der Junglandwirte, oder beides, erheblich ändert.
Der jährliche Pauschalbetrag, der einem Betriebsinhaber gewährt werden kann, übersteigt nicht den Gesamtbetrag seiner Basisprämie vor Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in dem betreffenden Jahr.
(11) Um die Rechte der Begünstigten zu wahren und eine Diskriminierung zwischen ihnen zu vermeiden, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte über die Voraussetzungen zu erlassen, unter denen eine juristische Person für den Bezug der Zahlung für Junglandwirte in Betracht kommen kann."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 - DIZA-VO):
"Vorschriften zu sonstigen Zahlungen
Zahlung für Junglandwirte
§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden."
Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007:
"§ 19. [...] (3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."
b) Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007 steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Entsprechend den obigen Feststellungen ist die Beschwerdevorentscheidung innerhalb der dafür vorgesehenen viermonatigen Frist ergangen und daher der Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht zu Grunde zu legen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes richtet sich zwar die Beschwerde gegen den ursprünglich erlassenen Bescheid, die Entscheidung des Gerichts erfolgt aber zur Beschwerdevorentscheidung, da diese an die Stelle des ursprünglichen Bescheides getreten ist (VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, darunter die Zahlung für Junglandwirte abgelöst, die im vorliegenden Fall strittig ist.
Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist; vgl. Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013. Darüber hinaus wird auf der Rechtsgrundlage von Artikel 50 Abs. 3 VO (EU) 1307/2013 in § 12 DIZA-VO gefordert, dass Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.
Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Junglandwirteförderung enthält Art. 50 VO 1307/2013. Was jedoch im Einzelnen eine "Niederlassung als Betriebsleiter" darstellt, regelt die VO 1307/2013 nicht. Allerdings enthält Art. 49 VO 639/2014 nähere Bestimmungen über die Förderungsvoraussetzungen bei Mitwirkung von Junglandwirten in juristischen Personen, wobei diese gem. Art. 50 dieser VO auch auf Personengesellschaften wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts anwendbar sind. Demnach muss ein Junglandwirt in der Lage sein, die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken zu kontrollieren. Sind mehrere natürliche Personen, bei denen es sich nicht ausschließlich um Junglandwirte handelt, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Junglandwirt in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten auszuüben.
Durch diese Regelung hat die Kommission eine Konkretisierung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C 592/11 Ketelä zu einer Vorgängerbestimmung versucht, wonach es den Mitgliedstaaten unbenommen bleibt, die Bedingungen, unter denen ein die Beihilfe Beantragender als "Betriebsinhaber" eingestuft werden kann, im Einzelnen zu konkretisieren und dass eine mitgliedstaatliche Regelung, wonach eine Kontrollbefugnis als Betriebsleiter voraussetzt, dass der Betreffende mehr als die Hälfte der Anteile an der juristischen Person besitzt und diese Anteile mehr als die Hälfte der Stimmrechte repräsentieren, nicht dem Unionsrecht widerspricht.
Nach dieser neuen, durch VO 639/2014 konkretisierten Rechtslage kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Junglandwirt allein die Leitungsfunktion innehaben oder eine Mehrheit der Anteile halten muss(te). Die EU-Kommission geht in einem Auslegungsschreiben vom 15.01.2015 (DDG2/D.1/LP/mh D[2014] 67522) davon aus, dass ein Junglandwirt Einfluss auf den Lauf der Geschäfte nehmen und das tägliche Management ausüben können muss, ohne durch ein Veto von Nicht-Junglandwirten blockiert zu werden, und dass dabei das nationale Gesellschaftsrecht und die individuellen Umstände des konkreten Falles zu beachten sind.
Die entsprechende österreichische mitgliedstaatliche Regelung zur Geschäftsführung in Gesellschaften bürgerlichen Rechts findet sich in § 1189 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch - ABGB. Danach sind alle Gesellschafter zur Führung der Geschäfte berechtigt und verpflichtet, außer der Gesellschaftsvertrag überträgt einem Gesellschafter die Geschäftsführung. Steht die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern zu, so ist im Rahmen der gewöhnlichen Geschäfte jeder von ihnen zu handeln berechtigt; widerspricht jedoch ein anderer Gesellschafter der Vornahme einer Handlung, so muss diese unterbleiben (§ 1190 Abs. 1 ABGB). Grundsätzlich räumt diese Regelung, sofern der Vertrag nichts anderes bestimmt, den Gesellschaftern gleiche Rechte ein.
Der Beschwerdeführer hat insbesondere einen aktuellen Auszug aus dem Firmenbuch der XXXX, BNr. XXXX, FN XXXX, vorgelegt. Aus diesem ist sehr klar und nachvollziehbar erkennbar, wie für dieses Unternehmen maßgebliche Entscheidungen getroffen werden und wie und von wem demnach die Geschäfte der XXXX geführt werden. Alle hiefür gegenwärtig oder auch für die Vergangenheit maßgeblichen Personen können dem Firmenbuch entnommen werden. Im Umkehrschluss muss man daher zum Ergebnis kommen, dass alle Personen, die nicht im aktuellen Firmenbuch bzw. im historischen Firmenbuch genannt werden, keinen maßgeblichen Einfluss auf die Gebarung der XXXX, gehabt haben. Der Beschwerdeführer wird weder im aktuellen Firmenbuchsauszug noch im historischen Firmenbuchsauszug genannt. Der Beschwerdeführer hatte daher über die XXXX keine wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen.
Aus diesem Grund muss davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer, der für seinen eigenen Betrieb die Junglandwirteförderung für das Antragsjahr 2015 beantragt hat, sich nicht bereits im Jahr 2007 bei der XXXX als Betriebsleiter in einem landwirtschaftlichen Betrieb niedergelassen hatte. Daher erfüllt er unter Hinweis auf Artikel 50 Absatz 2 lit. a der Verordnung (EU) 1307/2013 diese Voraussetzung hinsichtlich der Junglandwirte-top-up-Förderung für das Antragsjahr 2015 für seinen eigenen Betrieb. Sein Anspruch auf die Junglandwirte-top-up-Förderung besteht zu Recht. Die diesbezügliche abweisende Entscheidung der AMA in der Beschwerdevorentscheidung ist daher zu beheben.
Der AMA wird unter Hinweis auf § 19 Abs. 3 MOG 2007 aufgetragen, gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die Berechnung der Junglandwirte-top-up-Bonuszahlung durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer mit Bescheid mitzuteilen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).
Zu B)
Zur Zulassung der ordentlichen Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Für den vorliegenden Fall liegt keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder des Europäischen Gerichtshofes vor. Die Rechtslage zur Frage, wer als Betriebsleiter im Sinn der Junglandwirtebestimmungen gilt, ist nicht eindeutig geregelt (vgl. VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053) .
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